Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.11.2025 – 4 U 93/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1119.4U93.25.00
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.06.2025, Az. 2 O 462/22 (2), abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Körperverletzungen, die sie am 11.08.2019 erlitten hat. Sie hat behauptet, infolge eines Angriffs des … (Hund) des Beklagten gestürzt und durch einen Hundebiss im Gesicht verletzt worden zu sein.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten (u.a.) zur Zahlung von Schmerzensgeld von 3.600 € verurteilt. Nach Beweisaufnahme sei das Landgericht davon überzeugt, dass die Klägerin die behaupteten Verletzungen infolge eines Bisses des Hundes des Beklagten erlitten habe. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung des Beklagten, der sich auf Verjährung beruft und zudem die Ansicht vertritt, dass das Landgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt habe, weil die erkennende Richterin an den maßgeblichen Zeugenvernehmungen gar nicht teilgenommen habe. Zudem habe das Landgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es diesen nicht persönlich angehört habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.06.2025, Az. 2 O 462/22 (2), abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klageforderung ist verjährt.
Das schadensverursachende Ereignis fand im Jahr 2019 statt, so dass die Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2022 eingetreten ist. Eine Hemmung nach § 204 Nr. 1 BGB ist vor Ablauf der Verjährungsfrist hier nicht erfolgt, da die Klageschrift erst im Jahr 2023 zugestellt wurde. Schließlich wirkt die Zustellung auch nicht § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 19.12.2022 zurück, da die Zustellung nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.
Eine die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO auslösende Zustellung liegt nicht mehr vor, wenn die allein vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen infolge vorwerfbarer Umstände dazu geführt haben, dass die Zustellung sich gegenüber der normalen Dauer um mehr als 14 Tage, gemessen am Ablauf der zu wahrenden Frist, verzögert hat (stRspr. BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14 –, Rn. 9, juris). Im vorliegenden Fall hat sich die Klagezustellung dadurch verzögert, dass in der Klageschrift nicht die aktuelle Anschrift des Beklagten angegeben war. Die Klagezustellung hat sich zumindest dadurch verzögert, dass das Gericht die aktuelle Anschrift des Beklagten bei der Klägerin erfragen musste und die Klagezustellung erst nach Mitteilung der aktuellen Anschrift erfolgen konnte. Die entsprechende Anfrage des Gerichts erfolgte mit Verfügung vom 09.03.2023, die am 14.03.2023 ausgeführt wurde (Bl. 19 d. LG-A). Die Mitteilung der aktuellen Anschrift des Beklagten erfolgte mit Schriftsatz vom 03.04.2023, so dass die erneute Klagezustellung am 18.04.2023 verfügt und am 20.04.2023 bewirkt wurde (Bl. 20 f. d. LG-A). Schon zwischen dem 14.03.2023 und dem 03.04.2023 liegt ein Zeitraum von mehr als 14 Tagen, so dass die Zustellung nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.
Dabei ist es unerheblich, dass das Gericht der Klägerin in der Verfügung vom 09.03.2023 eine Frist von 2 Wochen zur Anschriftenmitteilung eingeräumt hatte. Denn die im Rahmen des § 167 ZPO tolerierbare Frist steht nicht zur Disposition des jeweiligen Gerichts. Zudem hindert die vom Gericht gewährte Stellungnahmefrist den Zustellungsbetreiber nicht daran, die neue Anschrift vorfristig mitzuteilen. Es liegt allein in der Verantwortlichkeit des Zustellungsbetreibers, in welchem Umfang die Stellungnahmefrist ausgenutzt wird; soweit er sie ausnutzt, muss er sich die daraus resultierenden Verzögerungen zurechnen lassen.
Die Klagezustellung ist auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt dadurch bewirkt worden, dass die Klageschrift dem erst später bestellten Prozessbevollmächtigten am 15.02.2023 zugestellt worden war. Denn diese Zustellung an den zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht wirksam bestellten Prozessbevollmächtigten entspricht nicht den Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten geschieht in der Weise, dass die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht Kenntnis von dem Vertretungsverhältnis gibt. Dies war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgt. Maßgeblicher (letzter) Zeitpunkt der Bestellung des Prozessbevollmächtigten ist der Beginn der Zustellung. Die Zustellung an den zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht bestellten Rechtsanwalt ist unwirksam, das Risiko einer fehlenden Prozessvollmacht trägt in einem solchen Fall der Kläger (BGH, Urteil vom 6. April 2011 – VIII ZR 22/10 –, Rn. 13 ff. juris).
Im Übrigen ist anzumerken, dass die mit der zwischenzeitlichen Zustellung an den späteren Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang stehenden Zustellungsverzögerungen nicht der Klägerin anzulasten sind, da diese in der Klageschrift nur den „voraussichtlichen Prozessbevollmächtigten“ des Beklagten angegeben hatte, so dass für das Gericht hinreichend erkennbar war, dass eine Zustellung an den „voraussichtlichen Prozessbevollmächtigten“ von vorneherein nicht veranlasst war. Auch die mit der zwischenzeitlichen - und in jeder Hinsicht verfahrensfehlerhaften - „Abgabe“ des Verfahrens an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verursachten Verzögerungen sind nicht der Klägerin anzulasten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.