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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.11.2025 – 5 U 120/15
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1125.5U120.15.00
Tenor§
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon sind die Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen („Name 01“) ausgenommen, die die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen haben.
Der Streitwert wird auf 300.000,- € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger hat von den Beklagten, seinen Grundstücksnachbarn, verlangt, die Nutzung der auf ihrem Grundstück befindlichen Holzvergaserheizung, erfasst von der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters („Name 02“) vom 2. März 2011, zu unterlassen. Insbesondere sei es zu unterlassen, den Schornstein auf dem Gebäudedach zu nutzen.
Der Kläger hat behauptet, von dem Schornstein gingen seit dem Umbau eines Nebengebäudes in eine Wohneinheit im Jahr 2009 eine starke Rauchentwicklung und Abgasgerüche aus. Diese würden selbst bei geschlossenem Fenster in sein Wohnhaus eindringen, so dass sämtliche Bewohner des Hauses dort nicht mehr übernachten könnten. Die Gerüche verursachten Brennen im Hals und Tränen der Augen. Selbst in den Sommermonaten sei eine Nutzung wegen der erheblichen Beeinträchtigungen nicht möglich. Er hat behauptet, bei den Dämpfen handele es sich um Kohlenmonoxid, das giftig sei.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sachverständige die behaupteten Beeinträchtigungen nicht habe feststellen können und die Anlage den baurechtlichen und technischen Anforderungen an Feuerungsanlagen genüge. Zwar trete Kohlenmonoxid bei der Verbrennung von Holz auf, es sei aber davon auszugehen, dass sich diese Rauchgase im Freien stark verflüchtigten, so dass eine Erstickungsgefahr im klägerischen Haus auszuschließen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Sachverständige habe keine ausreichende Prüfung der Emissionen vorgenommen und sei nicht hinreichend kompetent. Er habe nicht berücksichtigt, dass Grenzwerte der Geruchsbeeinträchtigung erreicht seien und dass gegen die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) verstoßen werde. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass möglicherweise keine Regelbrennstoffe verwendet würden, und seinen Antrag, die Asche untersuchen zu lassen, übergangen. Auch habe er nicht erläutert, wie sich die zu geringe Höhe des Schornsteins auswirke. Bezüglich der vorgenommenen Erhöhung fehle es an einer Baugenehmigung. Schließlich weise der Heizkessel ein unzutreffendes Typenschild (Nr. …) aus. Dort werde das Baujahr 2009 angegeben, während der Hersteller auf Anfrage mitgeteilt habe, der Kessel mit dieser Baunummer sei bereits 2008 ausgeliefert worden. Es handele sich insoweit um eine Fälschung. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 1. Dezember 2015 (Bl. 421 ff) Bezug genommen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren ursprünglich beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. November 2015 aufzuheben und das Verfahren „an eine andere Kammer“ zurückzuverweisen;
hilfsweise (sinngemäß),
die Beklagten zu verurteilen, die Nutzung der auf ihrem Grundstück in der („Adresse 01“), („Ort 01“) befindlichen Holzvergaserheizung, erfasst von der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers („Name 02“) vom 2. März 2011, zu unterlassen, insbesondere, den Schornstein auf dem Gebäudedach der Beklagten zu nutzen, welcher nächstgelegen zum Grundstück des Klägers ist;
den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen;
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger entstandene außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.667,60 €, die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 510,64 € zu erstatten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Schornstein sei inzwischen entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen erhöht worden, so dass unzureichende Druckverhältnisse, welche Rauchentwicklung bei bestimmten Wetterlagen auslösen könnten, nicht mehr auftreten könnten. Im Übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil und vertiefen ihren Vortrag.
Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 4. August 2016 über die Behauptung des Klägers, von der Holzvergaserheizung auf dem Grundstück („Adresse 01“) in („Ort 01“) gehe eine erhebliche Geruchsbelästigung aus, die auf dem benachbarten Grundstück des Klägers deutlich wahrnehmbar sei, zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen („Name 03“), („Name 04“), („Name 05“), („Name 06“), („Name 07“), („Name 08“), („Name 09“), („Name 10“), („Name 11“), („Name 12“), („Name 13“) und eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten einstweilen zurückgestellt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Verhandlungen vom 26. und 28. Oktober 2016 (Bl. 556 ff und Bl. 593 ff) Bezug genommen. Auf den Beschluss vom 4. Mai 2017, mit dem der Beweisbeschluss vom 4. August 2016 ergänzt worden ist, sind zum Beweisthema zu Ziffer I gegenbeweislich die Zeugen („Name 14“), („Name 15“), („Name 16“), („Name 17“), („Name 18“) und („Name 19“) vernommen worden. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 23. Juni 2017 (Bl. 764 ff) verwiesen.
Die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten aus dem Beweisbeschluss vom 4. August 2016 ist zunächst mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2018 sowie nachfolgend abgeändert worden. Mit Schreiben des Senats vom 25. Juli 2022 wurde schließlich der Sachverständige Dipl.-Met. („Name 01“) mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29. August 2024 Bezug genommen. Ausweislich des Sachverständigengutachtens handelt es sich bei der begutachteten Holzvergaserheizung um einen … Heizkessel des Typs S4 Turbo 34 F aus dem Baujahr 2021.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 15. Mai 2025 angeschlossen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten in geheimer Mission die streitgegenständliche Holzvergaserheizung ausgewechselt und damit seine Beweisführung vereitelt. Sie hätten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Erledigungserklärung sei als Klagerücknahme zu werten. Den Klägern sei es nie um eine konkrete Heizungsanlage gegangen, sondern immer nur um die aus ihrer subjektiven Auffassung heraus bestehenden Beeinträchtigungen. Sie hätten trotz des Wechsels der Heizungsanlage auf den vermeintlichen, nie existierenden Beeinträchtigungen beharrt.
II.
Nachdem der Rechtsstreit im Berufungsverfahren von den Parteien mit den Schriftsätzen vom 14. Mai 2025 und 15. Mai 2025 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO – nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands – (nur) noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Für die Kostenentscheidung sind dabei die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, so dass in der Regel derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie ohne Erledigung bei Fortsetzung des Rechtsstreites nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO gemäß §§ 91 ff. ZPO zu tragen hätte. Dies richtet sich in erster Linie nach dem voraussichtlichen Verfahrensausgang (vgl. hierzu insgesamt OLG Schleswig Beschluss vom 6. August 2025, Az. 7 W 11/25, BeckRS 2025, 19482 Rn. 10).
1.
Die Erfolgsaussichten der streitgegenständlichen Klage hingen maßgeblich von dem Beweis ab, ob von der Holzvergaserheizung des Beklagten aus dem Jahr 2009 eine erhebliche Geruchsbelästigung auf das klägerische Grundstück ausging.
Im Rahmen der summarischen Prüfung genügt bei schwierigen ungeklärten Rechtsfragen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zwar die „mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit“ (BGH, Beschluss vom 25. April 2022, Az. VIa ZR 452/21, juris Rdn. 4), das gilt jedoch nicht – wie hier – für streitige Tatsachenfragen (insoweit ist nur ausnahmsweise eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig; vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 91a, Rn. 26).
Der Kläger war für die Geruchsbelästigung darlegungs- und beweispflichtig. Die erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme ist durch die Erledigung des Rechtsstreits entfallen.
2.
Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011, Az. IX ZR 244/09; Beschluss vom 24. September 2020, Az. IX ZB 71/19, juris Rn. 14; Zöller Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 91a, Rn. 26 m.w.N.). Eine Kostenaufhebung kommt in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen sind. Dies kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Unwägbarkeiten beruhen. Grundlage der Kostenentscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2005, Az. XII ZR 177/03; BGH, Beschluss vom 24. September 2020, Az. IX ZB 71/19, juris Rn. 14; OLG Schleswig, Beschluss vom 6. August 2025, Az. 7 W 11/25, BeckRS 2025, 19482 Rn. 12-14).
Vorliegend stand ein Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht fest.
Die Beweisaufnahme durch die Zeugen wäre wegen des stattgefundenen Wechsels in der Besetzung des Gerichts zu wiederholen gewesen. Ein Richterwechsel nach einer Beweiserhebung erfordert nicht grundsätzlich deren Wiederholung (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 2 BvR 2300/07, NJW 2008, 2243; BGHZ 53, 245 [257]; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 355 Rn. 4). Die Zivilprozessordnung geht davon aus, dass das erkennende Gericht eine Beweiswürdigung auch dann vornehmen darf, wenn es die Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat, also die Zusammensetzung zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung gewechselt hat. Allerdings darf nach einem Richterwechsel für die Würdigung einer früheren Zeugenaussage nur das berücksichtigt werden, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten (BVerfG, a.a.O.). Kommt es auf nicht protokollierte Eindrücke an, ist die Beweiserhebung nach einem Richterwechsel deshalb zu wiederholen (BGHZ 212, 286).
Dies zugrunde gelegt, wäre die Beweisaufnahme wegen der fehlenden Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses zu wiederholen gewesen.
Zwar hatte der Senat die seitens des Klägers benannten Zeugen („Name 03“), („Name 04“), („Name 05“), („Name 06“), („Name 07“), („Name 08“), („Name 09“), („Name 10“), („Name 11“), („Name 12“), („Name 13“) sowie die seitens der Beklagten benannten Zeugen („Name 14“), („Name 15“), („Name 16“), („Name 17“), („Name 18“) und („Name 19“) zu der Frage der erheblichen Geruchsbelästigung vernommen. Ein klares Ergebnis allein aus den schriftlich protokollierten Aussagen ergab sich hieraus nicht. Die seitens des Klägers benannten 11 Zeugen haben im Ergebnis übereinstimmend einen beißenden, stechenden Geruch bestätigt. Die seitens der Beklagten benannten 6 Zeugen haben dies hingegen verneint. Damit wäre es für eine Beweiswürdigung auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen angekommen. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme findet sich kein aktenkundiger, den Parteien bekannt gegebener Vermerk bei den Akten, so dass wegen des Wechsels in der Senatsbesetzung und der fehlenden Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine Wiederholung erforderlich gewesen wäre.
Die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten auf den Beschluss vom 4. August 2016 hat zwar stattgefunden, war aber wegen des zwischenzeitlich seitens der Beklagten ausgetauschten Heizkessels unergiebig.
Offen bleiben kann, ob hierin eine Beweisvereitelung lag (vgl. Bacher, BeckOK ZPO, 58. Ed. 01.09.2025, Rn. 90.3 zu § 284). Die Annahme einer Beweisvereitelung liegt nahe, wenn die Partei an dem zu begutachtenden Gegenstand vor der Begutachtung Änderungen vornimmt, die eine Feststellung des vorherigen Zustandes erschweren oder ausschließen (BGH Beschluss vom 8. September 2011, Az. VII ZR 125/10). Anders mag dies zu beurteilen sein, wenn der Partei im Hinblick auf die verstrichene Zeit und die gravierenden Folgen einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist und geeignete Maßnahmen zur Dokumentation des vorherigen Zustandes getroffen wurden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. 21 U 76/09, NJW-RR 2011, 1530). Letztlich kann dies offenbleiben, denn welche Folgen eine Beweisvereitelung hat, ist eine Frage der im tatrichterlichen Ermessen liegenden Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2005, Az. IV ZR 62/04). Auch dann bedarf es jedoch einer Abwägung aller für den Einzelfall relevanten Umstände durch den Tatrichter (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008, Az. III ZR 239/06). Eine Entscheidung darüber darf erst getroffen werden, wenn alle entscheidungserheblichen Beweisangebote ausgeschöpft sind und die beweisbelastete Partei danach beweisfällig bleibt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2015, Az. I ZR 226/13; Bacher, BeckOK ZPO, 58. Ed. 01.09.2025, Rn. 93 zu § 284).
Dies zugrunde gelegt, führte die Auswechselung des Heizkessels durch die Beklagten angesichts der nicht abgeschlossenen Zeugenvernehmung nicht dazu, dass der Senat die klägerische Behauptung als bewiesen zugrunde legen konnte. Es verbleibt danach bei der wegen der offenen Prozessaussichten gebotenen Kostenaufhebung.
3.
Von der vorgenannten Kostenaufhebung sind allerdings die Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen („Name 01“) ausgenommen. Diese Kosten waren nach § 96 ZPO in entsprechender Anwendung den Beklagten aufzuerlegen.
a) Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigung findet im Rahmen der Billigkeitsprüfung der Rechtsgedanke von § 96 ZPO Berücksichtigung (BeckOK ZPO/Jaspersen, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 96 Rn. 8; Anders/Gehle/Göertz, 84. Aufl. 2025, ZPO § 96 Rn. 8). Den Kostenbestimmungen der §§ 95, 96, 97 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO, die den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung durchbrechen, liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Partei trotz Obsiegens diejenigen Kosten des Rechtsstreits tragen muss, welche sie durch unsachgemäße Prozessführung veranlasst hat. Diesem Gesichtspunkt ist bei der Ermessensentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ebenfalls Rechnung zu tragen (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2000, Az. 8 W 1377/99, OLG-NL 2002, 162).
b) Vorliegend gab die Prozessführung der Beklagten Anlass zu einer Kostentrennung im Sinne des § 96 ZPO, denn das vor dem Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen („Name 01“) ist ohne Erfolg geblieben und dessen Einholung war von vornherein sinnlos.
aa) Ohne Erfolg geblieben ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Partei dann, wenn es bei rückschauender Betrachtung den Ausgang des Rechtsstreits nicht in irgendeinem für sie günstigen Sinn beeinflusst hat. Das untaugliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel muss außerdem zusätzliche ausscheidbare Kosten verursacht haben (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, § 96).
bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da die Beklagten die vom Berufungsantrag umfasste Heizungsanlage zwischenzeitlich vor der Begutachtung ausgetauscht hatten, ging die durchgeführte Beweisaufnahme ins Leere. So hat der Sachverständige in seinem anforderungsgemäß erstellten Gutachten hierzu festgestellt, dass ein Heizkessel vom Typ S4 Turbo 34F, Baujahr 2021 mit 37,4 kw verbaut ist. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um die auf dem Grundstück in der („Adresse 01“), („Ort 01“) befindliche Holzvergaserheizung, erfasst von der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers („Name 02“) vom 2. März 2011, auf die sich der Berufungsantrag des Klägers ausschließlich bezog.
Vor diesem Hintergrund konnte der mit der Beweiserhebung beabsichtigte Zweck, zu klären, ob mögliche Geruchsbeeinträchtigungen von dieser Holzvergaserheizung ausgingen, zum Zeitpunkt der Durchführung des Sachverständigengutachtens offenkundig nicht mehr erreicht werden. Hierauf hätten die Beklagten das Gericht hinweisen müssen. Dann wären die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 34.453,65 EUR (7.509,67 EUR + 15.638,98 EUR + 11.305,00 EUR) nicht entstanden.
Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025 einwenden, den Klägern sei es nie um eine konkrete Heizungsanlage, sondern immer nur um die aus ihrer subjektiven Auffassung heraus bestehenden Beeinträchtigungen gegangen und diese hätten den Wechsel der Heizungsanlage nicht einmal bemerkt, so steht dem der Berufungsantrag des Klägers entgegen. In diesem verlangte der Kläger ausdrücklich die Nutzung der auf ihrem Grundstück in der („Adresse 01“), („Ort 01“) befindlichen Holzvergaserheizung, erfasst von der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers („Name 02“) vom 2. März 2011, zu unterlassen.
4.