Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.11.2025 – 4 U 87/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1126.4U87.24.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.07.2024 – Az. 4 O 72/23 – wird zurückgewiesen.
Auf die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 3.789,40 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2025 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag über Abrissarbeiten auf Schadensersatz in Höhe von 64.0000 € in Anspruch.
Die Klägerin erwarb aufgrund eines Kaufvertrages vom 17.01.2022 ein mit einer (vormals zum Betrieb eines Supermarktes genutzten) Gewerbehalle bebautes Grundstück. Im Zusammenhang mit Umbauarbeiten – die Klägerin beabsichtigte, die Räumlichkeiten ab dem 01.02.2023 an die … GmbH (GmbH01) zu vermieten – beauftragte die Klägerin den Beklagten aufgrund eines Angebotes vom 20.10.2022 mit der Demontage der „Lüftungsanlage im hinteren Teil des Gewerbes (Wareneingang)“ zu einer aus drei Pauschalpositionen gebildeten Vergütung von 3.213 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebotes wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Dem Angebot vorausgegangen war eine Besichtigung der abzubauenden Bauteile, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche weiteren Personen über den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten hinaus an dieser Besichtigung teilnahmen.
Der Beklagte führe die Arbeiten am 22./23.11.2022 durch.
Mit E-Mail vom 24.11.2022 rügte der Geschäftsführer der Klägerin, der Beklagte habe „die bereits ausgebauten Anschlussstücke auch mitgenommen“. Außerdem habe er „die ca 12 Meter ab dem Einlass ebenfalls ausgebaut und inklusive Anschluss mitgenommen“.
Der Beklagte antwortete „das erste Lüftungsteil an der Außenwand mussten wir abnehmen, da es alleine nicht an der Wand gehalten hätte; dies steht aber noch im Objekt. Der eingedämmte Bereich am Anfang sollte mit demontiert werden, welches wir auch getan haben. Wir haben den Bereich zwischen dem ersten Teil bis zu den Brandschutzklappen abgenommen, eine Brandschutzklappe musste mit abgenommen werden, da diese auch keine Halterung zur Decke hatte.“
Unter dem 19.12.2022 legte der Beklagte Rechnung über die ausgeführten Arbeiten in Höhe von 3.789,40 €, wobei er über die Bestandteile des Angebotes zwei weitere Leistungspositionen aufführte, nämlich:
„01-1 Mehraufwand Demontage
Trennung Heizungszuleitung Vor- und Rücklaufleitungen, Verschließen der Rohrleitungen am Abstellhahn 484,37
01-2 Freischaltung Elektroanlage und Rückbau Elektro Marktleiterbüro 0,00“
Mit weiterer E-Mail vom 06.01.2023 7.13 Uhr teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit, dass ihm durch den nicht beauftragten Austausch eines Wärmetauschers erheblicher Schaden entstanden sei; das Objekt sei nicht mehr beheizbar. Er forderte den Beklagten auf, den Schaden bis zum 20.01.2023 zu beseitigen, die unberechtigt entnommenen Teile zurückzugeben, zu ersetzen und wieder einzubauen.
Der Beklagte erwiderte mit E-Mail vom 06.01.2023 (7.42 Uhr) „Von der Erhaltung des Wärmetauschers im Lüftungssystem war nie die Rede und bei Beauftragung wurde auch nichts von einer Beheizung im System erwähnt. Wenn der Wärmetauscher nicht demontiert worden wäre, hätten wir auch die Lüftung nicht demontieren können. Die demontierten Teile sind direkt entsorgt worden, diese sind nicht mehr vorhanden.“. Mit weiterer E-Mail vom selben Tag (8.18 Uhr) antwortete der Geschäftsführer der Klägerin: „Lesen Sie Ihre Auftragsbestätigung, Punkt 3: Anschluss an die Außenwand bleibt bestehen, Abgaskanäle zum Verkaufsraum bleiben bestehen. Das haben Sie selbst vor Herrn … (Name01) bestätigt. Herr … (Name02) war bei der Auftragsbeschreibung ebenfalls vor Ort. Vom Ausbau des Wärmetauschers steht da nichts, das war auch nicht gefordert“. Der Beklagte seinerseits erklärte um 8.36 Uhr: „Das Außenwandelement steht noch vor Ort, dass wir leider die ersten Elemente mit zurückgebaut haben, dafür entschuldige ich mich, das hatte ich mir leider falsch notiert. Wir haben bis zu den damaligen Klappen zurückgebaut im Bereich abgehangene Decke. Der Wärmetauscher war im großen Lüftungsgerät mittig eingebaut, welches wir demontieren sollten. Die Rohre Vor- und Rücklauf sind noch im Bereich des kleinen Raumes an der Decke vorhanden. Da kann eine neue Heizung angeschlossen werden. Leider wusste ich auch nicht, dass die komplette Heizung über die damalige Lüftung ging. Ich bin kein Heizungsbauer, deswegen kann ich Ihnen nicht sagen, wie man die Heizung wieder installiert. Die Heizung wäre nach der Demontage sowieso nicht mehr in Betrieb gewesen, auch wenn der Wärmetauscher an der Decke hängen würde.“
Auf Anfrage der Klägerin erklärte die … GmbH (GmbH02) mit Schreiben vom 18.01.2023 (K8), die Rekonstruktion der Lüftungsanlage sei extrem aufwändig, teuer und zeitintensiv und bot stattdessen zu einem Preis von 64.000 € netto (76.160 € brutto) eine „separate Klimaanlage“ an, mit der die gesamte Ladenfläche gekühlt/geheizt werden könne. Die Klägerin entschied sich letztlich gegen dieses Angebot und ließ eine Heizungsanlage mittels Wärmepumpenanlage einbauen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe über die vereinbarten Teile der Lüftungsanlage hinaus die gesamte Technik der Heizungsanlage inklusive Wärmetauscher abgebaut und einschließlich zugehöriger Unterlagen und Schaltpläne entwendet. Bei der Heizungsanlage habe es sich um ein von der Lüftungsanlage separates System gehandelt. Ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe der Kosten für den Einbau einer neuen vergleichbaren Heizungsanlage entstanden, für den sie 64.000 € habe aufwenden müssen.
Der Beklagte bestreitet, andere Anlagenteile abgebaut und entsorgt zu haben als diejenigen, die ihm gezeigt worden seien. Lediglich das nach den Vereinbarungen nicht zu demontierende letzte Element der Lüftungsanlage sei mitabgebaut worden, da es nur mit vier Schrauben an einem Außenwandgitter befestigt gewesen sei und deshalb nicht gehalten hätte. Dieses Teil sei jedoch nicht entsorgt, sondern im Objekt belassen worden. Die Heizung des Objekts sei über die Lüftungsanlage betrieben worden. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Gewerbehalle zum Zeitpunkt des Abrisses über eine funktionierende Lüftungs-Heizungsanlage verfügt habe. Er bestreitet den Schaden auch der Höhe nach und macht geltend, die Klägerin müsse sich einen Abzug neu für alt anrechnen lassen.
Das Landgericht hat beide Parteien persönlich angehört. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB nicht zu, weil die Klägerin trotz Hinweises zur Höhe des erlittenen Schadens, insbesondere im Hinblick auf einen vorzunehmenden Abzug neu für alt, keine hinreichenden Angaben gemacht habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht könne sich hinsichtlich der Beweislastverteilung für einen Abzug neu für alt nicht auf die herangezogenen Entscheidungen stützen. Es hätte jedenfalls berücksichtigen müssen, dass es allein für den Beklagten ein Leichtes wäre, anzugeben, wo die Anlage verblieben sei. Dem Beklagten hätte auch aufgegeben werden müssen, die in der mündlichen Verhandlung präsentierten Fotos vorzulegen. Der Klägerin sei es inzwischen gelungen die öffentlichen Planungsunterlagen für das Gebäude aus dem Jahr 1998 zu beschaffen. Danach sei von einem Alter der Heizungsanlage von maximal 24 Jahren auszugehen und ein Sachverständiger könne anhand öffentlich zugänglicher Fotos den Wert der Heizungsanlage ermitteln. Ein von ihr beauftragter Sachverständiger habe nunmehr den Zeitwert der Anlage ermittelt. Die Heizung sei vor Beginn der Renovierungsarbeiten in Betrieb gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 72/23, vom 29.07.2024 abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 64.000 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu bezahlen.
den Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.804,90 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 3.789,40 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Der Beklagte macht widerklagend seinen Werklohnanspruch geltend. Hinsichtlich der Berufung verteidigt der Beklagte das Urteil des Landgerichts.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Beklagte habe seine Leistungen nicht ordnungsgemäß und abnahmefähig erbracht, sondern der Klägerin Schaden zugefügt; dafür könne er keinen Werklohn verlangen.
Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin sowie den Beklagten persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung von drei Zeugen; auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.05.2025 und 22.10.2025 wird Bezug genommen.
II.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg; die zulässigerweise im Berufungsverfahren erhobene Widerklage des Beklagten ist dagegen begründet.
I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, angesichts des unzureichenden Vortrages der Klägerin zur Schadenshöhe, insbesondere betreffend einen Abzug neu für alt, lasse sich auch ein ihr entstandener Mindestschaden weder durch Einholung eines von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens noch im Wege einer Schätzung gemäß § 287 ZPO feststellen und ebenso, ob der insoweit im Berufungsverfahren ergänzte Vortrag der Klägerin zur Höhe des geltend gemachten Schadens nunmehr ausreichend und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist
2. Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
a) Ein Anspruch der Klägerin besteht nicht aus § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB oder § 281 BGB.
Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der schadensursächlichen Demontage von Bauteilen der Heizungsanlage nicht um eine mangelhafte Leistung des dem Beklagten aufgrund des Angebotes vom 20.10.2022 erteilten Auftrages. Waren nämlich – wie die Klägerin behauptet – die Bauteile der Heizungsanlage nicht Gegenstand der beauftragten Demontage der Lüftungsanlage, gehörte der Abbau von Bauteilen der Heizungsanlage nicht zum Leistungssoll des Beklagten und stellt sich dieser deshalb nicht als qualitatives Defizit der zur Demontage der Lüftungsanlage zu erbringenden Leistungen dar.
b) Der Anspruch besteht auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB.
Nach diesen Vorschriften hätte der Beklagte der Klägerin aufgrund des zwischen ihnen mit dem Werkvertrag über die Demontage der „Lüftungsanlage im hinteren Teil des Gewerbes (Wareneingang)“ begründeten Schuldverhältnisses Schadensersatz zu leisten, wenn er bei der Durchführung der beauftragten Demontagearbeiten eine Schutzpflicht in Bezug Rechte Rechtsgüter und Interessen der Klägerin, hier des Eigentums der Klägerin an den – nach dem Vortrag der Klägerin – nicht zu demontierenden Bestandteilen der Heizungsanlage, insbesondere des zu diesen Anlage gehörenden Wärmetauschers, verletzt hat.
Eine Pflichtverletzung des Beklagten im vorgenannten Sinne kann jedoch nicht festgestellt werden. Eine solche Pflichtverletzung könnte nur dann angenommen werden, wenn die Bauteile der Heizungsanlage von den zu demontierenden Bauteilen der Lüftungsanlage nach den zwischen den Parteien getroffenen Festlegungen für den Beklagten hinreichend deutlich zu unterscheiden gewesen wären.
aa) Diese Unterscheidung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auf die „Demontage Lüftungsanlage im Hinteren Teil des Gewerbes (Wareneingang)“ bezog.
Insoweit reicht es nicht aus, dass es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei der Heizungsanlage um ein separates System gehandelt haben soll, zumal die … GmbH (GmbH02) in ihrem Schreiben vom 18.01.2023 (K8) betreffend die Rekonstruktion offenbar von einer Klimaanlage mit Wärmerückgewinnung ausgeht, was gegen die völlige technische und funktionale Unabhängigkeit des ursprünglichen Heizungs- und Lüftungssystems spricht. Jedenfalls ergibt sich allein daraus, dass sich der Demontageauftrag des Beklagten ausdrücklich auf die „Lüftungsanlage“ und nicht auf die Heizungsanlage bezog, nicht, anhand welcher Merkmale er die Bauteile der Lüftungsanlage von denjenigen der Heizungsanlage unterscheiden konnte. Insbesondere handelte es sich unstreitig bei sämtlichen Bauteilen, die der Beklagte demontiert hat, insbesondere auch bei dem Wärmetauscher, um solche, die an der Decke des Wareneingangsbereichs verankert waren und die in den Bereich unterhalb der Decke herunterragten. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es sich bei dem Beklagten um ein Fachunternehmen für Heizungs- und Lüftungsbau gehandelt hätte; der Beklagte ist jedoch Elektroinstallateur.
Dem aufgrund des Angebots des Beklagten vom 20.10.2022 geschlossenen Vertrag ist hinsichtlich abzubauender und zu belassender Bauteile im Übrigen lediglich zu entnehmen, dass der Anschluss an die Außenwand und die Abgangskanäle zum Verkaufsraum bestehen bleiben sollten. Auch diese Beschreibung lässt jedoch keinen Anhaltspunkt für eine Unterscheidung zwischen zur Lüftungsanlage einerseits und zur Heizungsanlage andererseits gehörenden Bauteilen erkennen. Soweit der Beklagte - unstreitig - im Bereich der Außenwand Bauteile der Lüftungsanlage abgebaut hat, die nach den Vereinbarungen der Parteien belassen bleiben sollten, sind diese - ebenso wie von der Klägerin selbst abgebaute Bauteile, die der Beklagte entgegen der Vereinbarungen entsorgt haben soll - nicht Gegenstand des geltend gemachten allein die Kosten der Wiederherstellung der Heizung betreffenden Schadensersatzanspruchs.
Dass die Bauteile der Heizungsanlage, insbesondere der Wärmetauscher, für den Beklagten erkennbar nicht demontiert werden sollte, ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beklagte die Menge des zu entsorgenden Altmaterials mit ca. 850 kg angegeben hat. Abgesehen davon, dass es sich dabei offensichtlich um eine bloße Schätzung handelte, hat die Klägerin ihren pauschalen Vortrag, tatsächlich seien Tonnen von Material abgebaut worden, in keiner Weise untersetzt.
bb) Die Klägerin hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Parteien im Rahmen der vor Angebotserstellung durch den Beklagten erfolgten Besichtigungstermine eine hinreichend klare Abgrenzung zwischen den zu demontierenden Bauteilen der Lüftungsanlage und nicht zu demontierenden Bauteilen dahin vorgenommen haben, dass die Bauteile der Heizungsanlage, insbesondere auch der Wärmetauscher, nicht demontiert werden sollten.
Die Klägerin kann sich dafür insbesondere nicht auf die Aussage des Zeugen … (Name02) stützen. Dies gilt allerdings nicht bereits deshalb, weil den Bekundungen des Zeugen … Name02) diejenigen des gegenbeweislich benannten Zeugen … (Name03) entgegenstünden. Es spricht vielmehr viel dafür, dass sich – wie die Klägerin im Nachgang zu dem Beweisaufnahmetermin am 22.10.2025 mit Schriftsatz vom 06.11.2025 ausgeführt hat – die Bekundungen der Zeugen … (Name03) und … (Name02) auf zwei verschiedene Besichtigungstermine beziehen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass lediglich bei dem (zweiten) Termin, an dem der Zeuge … (Name02) teilgenommen hat, konkret darüber gesprochen worden ist, welche Bauteile der Beklagte demontieren sollte, hat die Klägerin ihre Behauptung, die Bauteile der Heizungsanlage, insbesondere der Wärmetauscher, hätten nicht zu den dem Beklagten als abzubauen bezeichneten Bauteilen gehört, jedoch nicht bewiesen.
Zwar hat der Zeuge … (Name02) bestätigt, dass er an einem Besichtigungstermin, bei dem der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten die abzubauenden Bauteile gezeigt habe, teilgenommen hat und zur Abgrenzung zwischen den danach abzubauenden und den zu belassenden Bauteilen die Kriterien „schwarz“ und „nicht schwarz“ sowie „zu tiefhängend“ und „nicht tiefhängend“ benannt. Welche Bauteile nach diesen Kriterien abzubauen gewesen wären und welche nicht, konnte der Zeuge jedoch anhand der ihm auf einem großen Monitor vorgehaltenen Fotos nicht in einer Weise identifizieren, die einen Schluss darauf zuließe, dass die zur Heizungsanlage gehörenden Teile, insbesondere der Wärmetauscher, nicht abgebaut werden sollten. Vielmehr zeigte er, insbesondere etwa auf dem ersten Foto der Anlage BB1, auch auf eindeutig zur Lüftungsanlage gehörende Bauteile als zu belassen. Dass er das auf demselben Foto oben rechts zu sehenden Bauteil - bei dem es sich unstreitig um den Wärmetauscher handelt - als Bauteil bezeichnete, das, weil zu hoch, „glaube ich, nicht weg“ sollte, passt zwar zu den vom Zeuge … (Name02) gebildeten Kriterien. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten gegenüber die abzubauenden und zu belassenden Bauteile tatsächlich anhand der Kriterien „schwarz/nicht schwarz“ und/oder „zu tief hängend/nicht tiefhängend“ bezeichnet hat. Daran, welche Bezeichnungen der Geschäftsführer der Klägerin verwandt hat, konnte der Zeuge sich nicht mehr erinnern, sondern lediglich daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten „hier und da und dort“ gezeigt hat, was zu machen sei. Dabei wird nicht verkannt, dass es durchaus glaubhaft ist, dass die Parteien darüber gesprochen haben mögen, dass die Demontage erfolgen sollte, weil Bauteile „zu tief hängen“ und sich dies – was im Übrigen auch der Zeuge … (Name03) für den mit ihm durchgeführten Besichtigungstermin bestätigte – vor allem auf die enorme Ummantelung der Lüftungsanlage bezog; dies ändert jedoch nichts daran, dass sich allein aufgrund dieser Bezeichnung nicht identifizieren lässt, dass andere von der Decke hängende Bauteile, insbesondere der Wärmetauscher, weil nicht „zu“ tief hängend oder nicht eindeutig zur Lüftungsanlage gehörend, nicht abgebaut werden sollten.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man die Aussage des Zeugen … (Name02) in Zusammenhang mit den von den Parteien vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Rechnung des Beklagten vom 19.12.2022 und der E-Mail-Korrespondenz der Parteien vom 06.01.2023, würdigt. Zwar mag man diesen Unterlagen entnehmen können, dass der Beklagte wusste, dass von seinen Demontagearbeiten auch Teile der Heizung betroffen war; anders lässt sich nicht erklären, dass er als zusätzliche Leistung die „Trennung Heizungszuleitung Vor- und Rücklaufleitungen, Verschließen der Rohrleitungen am Abstellhahn“ in Rechnung gestellt hat. Ebenso mögen die E-Mails des Beklagten vom 06.01.2023 darauf schließen lassen, dass er wusste, dass er auch den Wärmetauscher abgebaut hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich daraus kein Schluss darauf ziehen lässt, dass für den Beklagten aufgrund der in den Besichtigungsterminen mit dem Geschäftsführer der Klägerin erfolgten Festlegungen feststellbar war, dass die Heizungs- und Lüftungsanlage nicht zusammengehörten und, obwohl Bauteile der Heizungsanlage – wie insbesondere der Wärmetauscher – ebenso wie die Lüftungsanlage von der Decke in den Raum hineinragten, nicht zu den demontierenden Bauteilen gehören sollten. Etwas anderes gilt auch nicht für die mit der E-Mail vom 06.01.2023 um 8.36 Uhr erfolgte Entschuldigung des Beklagten; dies bezieht sich nicht auf den Wärmetauscher, sondern auf den in der vorangegangenen E-Mail der Klägerin ebenfalls angesprochenen Abbau der Außenwandelemente.
Die weitere Behauptung der Klägerin, der Zeuge … (Name02) habe den Beklagten zu Beginn der Demontagearbeiten am 22.11.2022 erneut genau eingewiesen, welche Teile zu entfernen und welche zu belassen seien, hat der Zeuge nicht bestätigt. Nach Aussage des Zeugen war dieser zu Beginn der Arbeitsaufnahme durch den Beklagten überhaupt nicht vor Ort und hat mit ihm auch nicht über die abzubauenden Bauteile gesprochen, sondern ihn lediglich im Verlaufe des Tages in der Halle begrüßt.
Der Zeuge … (Name01) konnte zu dem Inhalt von Gesprächen bei Besichtigungsterminen mit dem Beklagten schon deshalb keine Aussage machen, weil er an diesen Terminen nicht teilgenommen hat. Soweit er angab, er könne bekunden, wie der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge ... (Name02) reagiert hätten, als sie festgestellt hätten, dass der Wärmetauscher mit abgebaut worden sei, kann als wahr unterstellt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge … (Name02) zu diesem Zeitpunkt geäußert haben, dass der Beklagte nach den bei der Besichtigung erfolgten Angaben die Bauteile der Heizungsanlage, insbesondere den Wärmetauscher, nicht hätte abbauen sollen. Dies lässt jedoch keinen Schluss darauf zu, was tatsächlich bei den Besichtigungsterminen besprochen worden ist.
Die Aussage des Zeugen … (Name03) kann die Klägerin ebenfalls nicht für ihre Behauptung fruchtbar machen. Danach hat der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten bei dem Termin, an dem der Zeuge … (Name03) teilgenommen hat, den Bereich gezeigt, in dem die Demontagearbeiten durchgeführt werden sollten, wobei die Beteiligten insbesondere über die Ausmaße der Lüftungsanlage gestaunt hätten, und erklärt: „Alles muss weg“. Darüber, dass Bauteile der Heizungsanlage nicht darunter fallen sollten, ist nach den Bekundungen des Zeugen … (Name03) nicht gesprochen worden; der Geschäftsführer der Klägerin habe vielmehr betreffend den anderen Teil der Halle erklärt, die Beheizung erfolge über Radiatoren und einen sog. Türschleier.
cc) Ist danach davon auszugehen, dass der Beklagte nach dem bei den Besichtigungsterminen Besprochenen nicht erkennen konnte, dass hinsichtlich der Demontage zwischen den Bauteilen der Lüftungsanlage und der Heizungsanlage zu unterscheiden war, kann ihm auch nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, dass er es unterlassen hat, insbesondere wegen des Wärmetauschers, vor dessen Demontage bei der Klägerin nachzufragen.
c) Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) stützen.
Für diesen Anspruch fehlt es – aus den bereits unter b) ausgeführten Gründen – jedenfalls dem mindestens in Form von Fahrlässigkeit erforderlichen Verschulden des Beklagten. Denn fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten kann jedoch nur demjenigen gemacht werden, für den die Gefahr einer Schädigung vorhersehbar war, was – auch subjektiv – zumindest ihre Erkennbarkeit voraussetzt. Die – auch insoweit beweispflichtige – Klägerin hat jedoch – wie ausgeführt – nicht bewiesen, dass der Beklagte erkennen konnte, dass die Bauteile der Heizungsanlage, insbesondere der Wärmetauscher, die ebenso wie diejenigen der Lüftungsanlage von der Decke in den Raum herunterragten, nicht von dem ihm erteilten Auftrag zur Demontage umfasst sein sollten.
d) Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB oder § 246 StGB scheitert ebenfalls jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden. Für ein – insoweit erforderliches – vorsätzliches Verhalten des Beklagten gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Soweit die Klägerin meint, aus dem Umstand, dass der Beklagte ein Drittunternehmen mit der Entsorgung der abgebauten Materialen beauftragt hat und deshalb keine Wiegescheine vorlege, auf ein vorsätzliches Verhalten schließen zu können, handelt es sich um reine Spekulation.
II. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
Gemäß § 524 Abs. 1 BGB kann sich der Berufungsbeklagte der Berufung anschließen, was – unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO – auch zum Zwecke der Erhebung einer Widerklage zulässig ist (vgl. dazu nur: Zöller-Heßler, ZPO, § 524 Rn. 37).
Die Anschließung zum Zwecke der Erhebung der Widerklage ist mit Schriftsatz vom 21.01.2025 auch rechtzeitig (§ 524 Abs. 2, S. 2 ZPO) innerhalb der bis zum 24.01.2025 laufenden Frist zur Berufungserwiderung erfolgt.
Die Voraussetzungen des § 533 BGB liegen vor. Die Widerklage ist sachdienlich, da sie der abschließenden Klärung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus bzw. in Zusammenhang mit dem aufgrund des Angebotes des Beklagten vom 20.10.2022 geschlossenen Vertrag dient (§ 533 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung über die Widerklage kann auch aufgrund im Berufungsverfahren gemäß § 529 ZPO zuzulassenden Vortrages der Parteien getroffen werden; der den widerklagend geltend gemachten Anspruch betreffende Sachvortrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
2. Die Widerklage ist begründet.
Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Vergütung für die in Rechnung gestellten Demontageleistungen zu.
Die Parteien haben unstreitig auf der Grundlage des Angebotes des Beklagten vom 22.10.2022 einen Werkvertrag über die durch den Beklagten unter dem 19.12.2022 in Rechnung gestellten Leistungen geschlossen.
Der Beklagte hat die Leistungen unstreitig am 22. und 23.11.2022 erbracht; der Höhe nach macht die Klägerin keine Einwände gegen den Vergütungsanspruch geltend.
Der Vergütungsanspruch des Beklagten ist auch fällig. Auf die grundsätzlich gemäß § 640 BGB erforderliche Abnahme kommt es für die Fälligkeit nicht an. Die Klägerin macht keine Erfüllungs- oder Nacherfüllungsansprüche mehr geltend; sie bringt vielmehr mit ihrer Erwiderung auf die Widerklage eindeutig zum Ausdruck, dass sie eine Zahlung an den Beklagten ernsthaft und endgültig verweigert. Soweit die Klägerin dies damit begründet, der Beklagte habe seine Leistungen nicht ordnungsgemäß und abnahmefähig erbracht, sondern der Klägerin Schaden zugefügt, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin dem Vergütungsanspruch lediglich noch Schadensersatzansprüche entgegensetzt, die – soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage sind – zudem aus den unter 1. ausgeführten Gründen nicht begründet sind.
III.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.789,40 € festgesetzt.