Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.11.2025 – 11 U 88/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1128.11U88.25.00
Tenor§
I.
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Urteil des Landgerichts in dieser Form keinen Bestand haben dürfte.
Die Beklagte verweist mit ihrer Berufungsbegründung zu Recht darauf, dass es das Landgericht in einem ersten Schritt verabsäumt haben dürfte, die vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Arbeitsunfähigkeit für den geltend gemachten Zeitraum nach dem 09.04.2024 aufzuklären. Es ist der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat, soweit er vom Versicherer mit dieser Begründung Versicherungsleistungen begehrt. Mit Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein hat er dies allerdings noch nicht getan (BGH, Urt. v. 30.06.2010 - IV ZR 163/09, NJW 2010, 3657, Rn. 20). Unzutreffend ist daher die (unausgesprochen) vom Landgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung, wonach der Standpunkt des Versicherers, dass seine Leistungspflicht wegen Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geendet habe, zugleich ein Zugeständnis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit sei (BGH, a.a.O., Rn. 18). Schon deshalb verbietet es sich nach der vorgenannten Rechtsprechung das Vorgehen des Landgerichts (LGU 6), eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 09.04.2024 als unstreitig zu behandeln (BGH, a.a.O., Rn. 18), zumal der streitige Zeitraum zeitlich nah an der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit liegt.
Sodann hat es das Landgericht in einem zweiten Schritt verabsäumt, die von der Beklagten geltend gemachte Berufsunfähigkeit des Klägers – sollte sich dessen fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit erweisen - aufzuklären. Zwar hat das Landgericht eingangs noch richtige Obersätze zum Vorliegen einer Berufsunfähigkeit gebildet (LGU 6). Nicht haltbar dürfte indessen die Annahme des Landgerichts sein, die Beklagte habe schon nicht substanziiert dargelegt, dass der Kläger aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf unabsehbare Zeit unfähig gewesen sei, seine konkret zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (LGU 7). Ab Seite 3 ihrer Klageerwiderung vom 27.09.2024 und nochmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2025 hat die Beklagte unmissverständlich geltend gemacht, dass uns weshalb sie der Auffassung sei, dass beim Kläger eine der fortgesetzten Krankentagegeldzahlung entgegenstehende Berufsunfähigkeit vorliege. Darüber hinaus hat die Beklagte, der dafür die Beweislast obliegt, für die Richtigkeit ihrer Annahme geeigneten Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angetreten. Die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen. Bei einem Verzicht auf die Einholung und eigener Bewertung durch das Gericht muss die eigene Sachkunde des Richters, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich macht, den Parteien bekannt und im Urteil im Einzelnen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.01.2007 – VI ZR 166/06 –, Rn. 3 nach juris m.w.N.). Dies ist nicht erfolgt.
Hierbei dürfte es sich um wesentliche Verfahrensmängel handeln und die fehlende Sachaufklärung wird im weiteren Verfahrensablauf im Rahmen einer aufwändigen Beweisaufnahme nachzuholen sein. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Senat, dem Antrag der Beklagten entsprechend (BB 9), das angefochtene Urteil und das zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und zur erneuten Tatsachenfeststellung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Hinsichtlich der Erledigungserklärung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.11.2025 weist der Senat die Beklagte auf die Fiktionswirkung des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO hin.
II.
Ungeachtet dessen unterbreitet der Senat den Parteien mit Blick auf den Gegenstand der in Rede stehenden Forderungen, vor dem Hintergrund ganz erheblicher weiterer Kosten und eines weiteren Zeitaufwandes sowie unter Berücksichtigung der diesseits angenommenen wechselseitigen Prozessrisiken einen Vergleichsvorschlag, über den bei unbedingter und umfassender Zustimmung beider Parteien im Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO schriftlich entschieden werden könnte:
Vergleich
Die Beklagte zahlt an den Kläger – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zum Ausgleich der eingeklagten Zahlungsforderung 4.500,00 €.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
III.
Für den Fall, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits nicht möglich sein sollte, werden die Parteien höflich um Mitteilung gebeten, ob zur Beschleunigung des Verfahrens Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erteilt wird.