Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.12.2025 – 1 W 64/25
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1203.1W64.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 26.09.2025 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Mit seiner Klage vom 12.05.2024 begehrt der Kläger von der Beklagten mit Sitz in ... (Land 01) die Erstattung von Verlusten, die er im Rahmen der Teilnahme an von der Beklagten veranstalteten Online-Glücksspielen zu verzeichnen hatte.
Bereits in der Klageerwiderung regte die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Vorabentscheidung durch den EuGH über mehrere, von der Beklagten für klärungsbedürftig erachtete Vorlagefragen an. Im übrigen verwies sie auf Aussetzungsbeschlüsse des BGH sowie weiterer nationaler Gerichte.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2025 wiederholte die Beklagte ihren Aussetzungsantrag und verwies hierzu auf ihrer Ansicht nach abzuwartende Entscheidungen des EuGH zum Aktenzeichen C-440/23 sowie in Bezug auf die von dem BGH zum Aktenzeichen I ZR 53/23 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen.
Den ursprünglich auf den 19.06.2025 bestimmten Termin zur Güteverhandlung und sich anschließender mündlichen Verhandlung hat das Landgericht auf Antrag des Klägers auf den 31.07.2025, 12.00 Uhr, verlegt.
Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat der Einzelrichter die Aussetzung des Rechtsstreits abgelehnt und seine Entscheidung ausführlich begründet.
Am 31.07.2025 ging um 10.42 Uhr auf dem Zentralserver der Brandenburger Justiz ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des angekündigten Terminsvertreters versandter Schriftsatz der Hauptbevollmächtigten der Beklagten ein, mit dem der Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der abgelehnte Richter mit seinem Beschluss vom Vortag seine Bereitschaft geäußert habe, zulasten der Beklagten eine Rechtsbeugung zu begehen, soweit er unter Verweis auf einen „acte éclaire“ eine Aussetzung abgelehnt habe. Die dahingehende Rechtsauffassung des Richters sei nicht nur unvertretbar, sondern auch willkürlich und werde ganz offensichtlich bewusst zum Nachteil der Beklagten eingenommen.
Kurz vor Beginn des Termins am 31.07.2025 rief der Terminsvertreter der Beklagten im Sitzungssaal an und erkundigte sich danach, ob das Ablehnungsgesuch bereits vorgelegt worden sei, was verneint wurde. Ferner fragte der Beklagtenvertreter danach, ob das Verfahren in Anbetracht der Regelung des § 47 Abs. 1 ZPO überhaupt aufgerufen werde, was richterlicherseits bejaht wurde.
Nach Aufruf zur Sache erklärte der Terminsvertreter der Beklagten zu Protokoll, dass er den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehne und begründete dies abermals mit dem Inhalt des Beschlusses vom Vortrag. Darüber hinaus führte der Terminsvertreter an, dass er das Ablehnungsgesuch nunmehr auch darauf stütze, dass der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO „die mündliche Verhandlung“ begonnen habe.
Im Rahmen der durchgeführten Güteverhandlung ist eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits nicht zustande gekommen, woraufhin der Kläger die angekündigten Klageanträge stellte und - in Ermangelung einer Antragstellung durch die Beklagte - den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte. Dem Beklagtenvertreter wurde nachgelassen, seinen Ablehnungsantrag bis zum Ablauf des Sitzungstages weiter zu begründen. Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde für den 11.09.2025 bestimmt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 31.07.2025 - diesmal des Terminsvertreters -, der am selben Tag um 13.25 Uhr auf dem Zentralserver der Brandenburger Justiz einging, begründete dieser sein weitergehendes Ablehnungsgesuch aus der vorhergehenden Verhandlung ergänzend damit, dass er seit 11.30 Uhr mehr als zehnmal versucht habe, die Geschäftsstelle bzw. den abgelehnten Einzelrichter telefonisch zu kontaktieren, bevor er letztlich zu diesem direkt in den Sitzungssaal durchgestellt worden sei, um sich nach dem Eingang des Ablehnungsgesuchs sowie dem Aufruf zur Sache erkundigen zu können. Dass der Einzelrichter das Verfahren im Folgenden trotz der anwaltlich versicherten Information über die zuvor eingegangene Ablehnung aufgerufen habe, zunächst ein unzutreffendes Aktenzeichen protokolliert und darüber hinaus auf das mündliche Ablehnungsgesuch geäußert habe, dass dieses auch zwingend mündlich, jedenfalls aber noch am gleichen Tage schriftlich zu begründen sei, dies jedoch trotz Antrags nach § 160 Abs. 4 ZPO nicht zu Protokoll genommen habe, stelle einen weiteren Ablehnungsgrund dar.
Mit Beschluss vom 26.09.2025 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen an, dass die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 30.07.2025 nicht zum Gegenstand der Ablehnung gemacht werden könne, sondern dieser allenfalls im Rahmen eines Rechtsmittels zu prüfen sei, da die Ablehnung nicht der Fehler- und Rechtmäßigkeitskontrolle diene.
Im Übrigen sei der Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2025 infolge bedauerlicher Krankheits- und Personalausfälle, die auch die telefonische Erreichbarkeit erschwert hätten, erst nach dem Sitzungsbeginn veraktet worden. Ohnehin liege keine willkürliche Behandlung des Aussetzungsantrags der Beklagtenseite vor, da dem aussetzenden bzw. vorlegenden Gericht grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe, ob ein „acte éclaire“ bzw. „acte claire“ vorliege. Solange - wie im Streitfall - keine gefestigte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit und/oder der Zweckmäßigkeit der Aussetzung existiere, liege schon begrifflich keine unvertretbare Rechtsauffassung vor. Schließlich sei es offensichtlich, dass auf ein unmittelbar vor dem Verhandlungstermin eingegangenes Ablehnungsgesuch bis zur Verhandlung keine rechtskräftige Entscheidung mehr ergehen könne. Soweit es bei der Ablehnung dem Grunde nach darum gehe, eine der Beklagten nicht genehme Prozessführung oder Rechtsauffassung zu verhindern, erweise sie sich als rechtsmissbräuchlich.
Gegen den am 02.10.2025 zugestellten Beschluss hat der Terminsvertreter „im Auftrag des Hauptbevollmächtigten“ mit am 16.10.2025 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Danach sei die Entscheidung der Kammer vom 26.09.2025 fehlerhaft, weil sie sich mit den angeführten Ablehnungsgründen, die jeweils für sich genommen wie auch in der Gesamtbetrachtung die Ablehnung rechtfertigen, nur unzureichend auseinandersetze. Es könne der Beklagten insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, die Ablehnung erst am 31.07.2025 angebracht zu haben, da deren Anlass der erst am Vortrag ergangene Beschluss sei.
Der abgelehnte Richter habe zudem ganz bewusst eine Situation geschaffen, um die Verteidigung der Beklagten abzuschneiden, indem er den letztmöglichen Zeitpunkt für den Beschluss gewählt habe. Soweit es den Personalmangel am Landgericht betreffe, sei dies offenbar nicht auf eine akute Situation zurückzuführen, sondern ein längerfristiger Zustand, von dem der abgelehnte Einzelrichter Kenntnis hätte haben müssen. Über dies werde in dem Beschluss vom 26.09.2025 nicht berücksichtigt, dass der abgelehnte Einzelrichter noch vor Beginn der Verhandlung telefonisch unterrichtet worden sei und gleichwohl mit der Verhandlung begonnen habe. Für die Sperrwirkung des § 47 Abs.1 ZPO komme es nicht auf den Zeitpunkt der Veraktung des Ablehnungsschriftsatzes an, sondern allein auf dessen Eingang bei Gericht.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2025, eingegangen am 17.10.2025, lehnte der Terminsvertreter der Beklagten sodann „im Auftrag des Hauptbevollmächtigten“ auch zwei der an der Beschlussfassung vom 26.09.2025 beteiligten Richter ab.
Im Folgenden hat die Kammer unter Mitwirkung der beiden mit Schriftsatz vom 16.10.2025 abgelehnten Richter der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.10.2025 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt, wobei ergänzend ausgeführt wurde, dass das weitere Ablehnungsgesuch vom 16.10.2025 (17.10.2025) als rechtsmissbräuchlich erachtet werde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist jedenfalls unbegründet.
1.
Der Senat kann über die sofortige Beschwerde entscheiden, obwohl die mit Schriftsatz vom 16.10.2025 abgelehnten Richter an der Nichtabhilfeentscheidung ohne vorherige Verwerfung der gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche mitwirkten. Das Tätigkeitsverbot im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO findet im Falle der von der Kammer zugrunde gelegten Rechtsmissbräuchlichkeit der weiteren Ablehnung keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2018 – V ZB 71/18, Rn. 7, BeckOK ZPO/Vossler, 58. Ed., § 47 Rn. 2; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 47 Rn. 2, jew. m.w.N.). Inwieweit der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Senat selbst im Falle eines nicht durchgeführten Abhilfeverfahrens nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert wäre: Das Abhilfeverfahren dient allein der Entlastung des Beschwerdegerichts. Entscheidet das Beschwerdegericht trotz fehlender Abhilfeentscheidung in der Sache, kommt dieser Entlastungseffekt nicht mehr zum Tragen. Deshalb ist eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 462/16, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 13/10, juris Rn. 11).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das weitere Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 16.10.2025 auch deshalb unzulässig sein dürfte, weil es nicht unverzüglich im Sinne des § 44 ZPO gestellt wurde. Der Schriftsatz ist erst am 17.10.2025 und damit sogar nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen (vgl. hierzu etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 44 Rn. 11a, m.w.N.).
2.
Die Ablehnung des Richters ... (Name 01) ist unbegründet.
Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist das Vorliegen eines Sachverhalts erforderlich, aber auch ausreichend, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfG, NJW 2003, 3404, 3405; BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 20 ff. m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 738). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 26 ff. m.w.N.). Die Befangenheitsablehnung ist dabei kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle; das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Anordnungen und Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Senat, Beschluss vom 06.08.2010 - 1 W 12/10; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.03.2007 - 1 W 3/07).
Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ablehnungsgesuch nicht gerechtfertigt.
Zunächst bietet der Beschluss des Einzelrichters vom 30.07.2025 keinen Anknüpfungspunkt zur Begründung des Ablehnungsantrags. Der abgelehnte Einzelrichter hat ausführlich und im Einzelnen dargestellt, weshalb aus seiner Sicht kein Grund für eine Aussetzung oder Vorlage besteht. Willkürlich und unvertretbar ist die dort dargestellte Rechtsauffassung schon deshalb nicht, weil das Brandenburgische Oberlandesgericht - wie dem Beklagtenvertreter aufgrund seiner jeweiligen Verfahrensbeteiligungen bestens bekannt ist - nicht nur schon mit Beschluss vom 18.06.2024 eine Aussetzung des LG Frankfurt (Oder) in einem Parallelfall mit im Wesentlichen gleicher Begründung aufgehoben hat (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.06.2024 - 12 W 6/24), sondern in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ebenfalls auf eine Aussetzung verzichtet (vgl. Brandenburgisches OLG, Zurückweisungsbeschluss vom 02.04.2025 - 12 U 9/25; Urteil vom 26.06.2025 - 12 U 122/24; Zurückweisungsbeschluss vom 21.07.2025 - 12 U 49/25; Zurückweisungsbeschlüsse vom 15.10.2025 - 12 U 39/25 und 12 U 59/25). Selbst wenn die insoweit mitgeteilte Rechtsauffassung unzutreffend gewesen wäre, wäre dies im Rahmen des jeweils zulässigen Rechtsbehelfs zu klären gewesen.
Die wohl nur vordergründige Empörung der Beklagten über den Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 30.07.2025 liegt ebenfalls neben der Sache, denn es liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob und wann es eine Zwischenentscheidung der vorgenannten Art trifft. Unrichtig ist die in diesem Zusammenhang geäußerte Behauptung, das Gericht habe absichtlich bis zum letzten Zeitpunkt abgewartet, um die Beklagte in ihren Verteidigungsmöglichkeiten zu beschneiden. Tatsächlich muss die Ablehnung der Aussetzung überhaupt nicht durch vorherigen, isolierten Beschluss ergehen, sondern kann sogar erst in den Gründen des Endurteils erfolgen (vgl. BeckOGK ZPO/Hau, Stand. 01.07.2025, § 148 Rn. 76; MüKo ZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 148 Rn. 24; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 148 Rn. 36). Aus diesem Blickwinkel betrachtet dürfte die vorherige Zwischenentscheidung des Richters der Beklagten tendenziell sogar entgegenkommen sein.
Der Aufruf zur Sache am 31.07.2025 um 12.00 Uhr gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, denn es lag bis zu diesem Zeitpunkt ohnehin keine (wirksame) Ablehnung vor: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach oder besonderes elektronisches Behördenpostfach) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument durch einfachen Namenszug signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23, juris Rn. 5 f.; BFH, Beschluss vom 21.02.2025 - XI B 53/24, juris Rn. 8). Der am 31.07.2025 um 10.42 Uhr auf dem Server eingegangene Schriftsatz ist weder qualifiziert elektronisch signiert noch ist Unterzeichner der Ablehnung, Rechtsanwalt ... (Name 02), mit dem Absender, Rechtsanwalt ... (Name 03), identisch.
Auch der unmittelbar vor Verhandlungsbeginn eingegangene Anruf war unbeachtlich, da sich der Terminsvertreter hierbei nur über den Eingang des Schriftsatzes sowie danach erkundigte, ob der Richter in Ansehung der Regelung des § 47 Abs. 1 ZPO gleichwohl verhandeln wolle.
Im Übrigen hat er im Hinblick auf seine Ablehnungsmöglichkeiten durch den Aufruf zur Sache keine Rechtsnachteile in Kauf nehmen müssen, da es ihm freistand, auf den schriftsätzlich eingereichten Antrag in der Verhandlung Bezug zu nehmen - so, wie es letztlich auch gehandhabt wurde. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, dass der Einzelrichter das Ablehnungsgesuch zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannte.
Bei objektiver Betrachtung kann zudem keine Rede davon sein, dass sich der abgelehnte Einzelrichter „Organisationsdefizite“ des Gerichts zu Nutze gemacht habe. Auch ohne die krankheitsbedingten Ausfälle konnte die Beklagte keinesfalls berechtigterweise davon ausgehen, dass ein Schriftsatz, der weniger als 80 Minuten vor Sitzungsbeginn auf dem Zentralserver einging, seinen Weg dann zunächst in das allgemeine Gerichtspostfach und von dort noch in die zuständige Geschäftsstelle nehmen musste, dem Richter bereits zu Sitzungsbeginn vorliegt.
Flüchtigkeitsfehler, wie das versehentliche Diktieren eines falschen Aktenzeichens, sind ebenso wenig geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, wie unterlassene Protokollierungen zu dem Inhalt der rechtlichen Erörterungen, bis wann der Rechtsanwalt sein weiteres Ablehnungsgesuch zu begründen hat. Selbst wenn der abgelehnte Einzelrichter - wie behauptet - gegen § 160 Abs. 4 ZPO verstoßen hätte, wäre auch dies ein Verfahrensverstoß, welcher allenfalls mittels der vorgegebenen Rechtsmittel zu rügen wäre, per se jedoch eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.09.2024 - 9 WF 149/24, juris Rn. 14). Jedenfalls im vorliegenden Fall kann aufgrund der Einzelumstände schon deshalb nicht von der Besorgnis der Voreingenommenheit ausgegangen werden, weil der Einzelrichter zumindest die Bitte des Beklagtenvertreters ins Protokoll aufnahm, einen gerichtlichen Hinweis für den Fall zu erteilen, falls die Ankündigung, die Begründung der (weiteren) Ablehnung bis zum Ende des Tages einzureichen, für unzulässig erachtet wird.
Letztlich führen die angeführten Umstände auch in der Gesamtbetrachtung nicht zu einem Erfolg der sofortigen Beschwerde. Die Behauptungen zu einem vorsätzlich arglistigem Verhalten des abgelehnten Einzelrichters zum Nachteil der Beklagten finden keinerlei Stütze in den vermeintlichen Fehlern des Gerichts, sondern erschöpfen sich ganz überwiegend in bloßen Mutmaßungen, Spekulationen und Unterstellungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.