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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.12.2025 – 12 U 17/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1204.12U17.25.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.01.2025 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 74/24, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des für einen Solarstromspeicher gezahlten Entgeltes Zug um Zug gegen Rücknahme des Speichers nach erklärtem Teilrücktritt vom Vertrag.

Die Parteien schlossen aufgrund eines Angebots der Beklagten am 13.01.2023 einen Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage inklusive eines von der Streithelferin hergestellten Speichers. In Ziffer 003 der Auftragsbestätigung heißt es: „Nutzbare Kapazität: 10,0 kWh … 10 Jahre 100 % Kapazitätsgarantie“. Bestandteil des Vertrages ist ein Smartguard, wodurch es dem Hersteller ermöglicht wird, durch Fernzugriff Einstellungen am Speicher vorzunehmen.

Die Anlage wurde nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz im März 2023 in Betrieb genommen. Das vereinbarte Entgelt wurde gezahlt unter Abzug eines „Einbehalts“ von 10 % wegen Nichterfüllung i. H. v. 3.286,62 €.

Nachdem es Anfang März 2022 an drei anderen Anlagen der Streithelferin zu Verpuffungen gekommen war, nahm die Streithelferin eine Leistungsreduzierung auf 70 % vor, ermittelte die Brandursache und führte das Smartguard-Überwachungssystem ein. Im März und August 2023 kam es erneut zu 3 Brandfällen, worauf die Streithelferin die Speicherkapazität zunächst auf 50 % und ab August 2023 auf 70 % reduzierte. Für den Ausfall bot die Streithelferin die Zahlung eines Ausgleichs von 7,50 €/Woche an. Bereits Ende November 2023 hat die Streithelferin angekündigt, die Batteriemodule kostenfrei austauschen zu wollen.

Ab September 2023 forderte der Kläger die Beklagte mehrfach zur Lösung des Problems auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2023 wurde der Beklagten eine Nachfrist bis zum 15.01.2024 gesetzt. Darauf bot die Beklagte mit E-Mail vom 18.01.2024 den Austausch gegen einen Speicher neuester Technologie an, womit weitergehende Ansprüche abgegolten sein sollten. Mit Schreiben vom 16.02.2024 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag bezüglich des Speichers.

Der Kläger hat vorgetragen, er stütze sich nicht auf einen angeblichen Zellschaden, sondern allein darauf, dass lediglich eine Speicherkapazität von zunächst 50 % und später 70 % der vereinbarten Kapazität zur Verfügung stehe.

Mit am 10.01.2025 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Recht zum Rücktritt bestehe nicht, weil die vom Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung zu kurz bemessen sei und er schon vor Ablauf einer angemessenen Frist von 6 bis 12 Monaten den Rücktritt erklärt und den Austausch der Module abgelehnt habe. Die Leistungsreduzierung des Batteriespeichers begründe zudem keinen Mangel bei Gefahrübergang, weil die Entscheidung zur Leistungsreduktion von der Streithelferin erst nach der Installation und Montage getroffen worden sei. Soweit die Leistungsreduzierung Folge eines Mangels wäre, sei dieser nicht bei Gefahrübergang angelegt gewesen und beruhe lediglich auf einer Entscheidung des Herstellers. Der zugrundeliegende Mangelverdacht einer Brandgefahr beruhe darauf, dass bei 0,0046 % der Anlagen ein Brandereignis eingetreten sei. Dabei handele es sich um eine extrem geringe Wahrscheinlichkeit, sodass nicht mit einem ernsthaften Eintritt eines Schadens gerechnet werden müsse. Auch aus einem Garantievertrag könnten keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10.01.2025 zugestellte Urteil mit einem am 28.01.2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 10.04.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Der Kläger führt aus, das Landgericht habe zu Unrecht eine zu kurze Fristsetzung angenommen und nicht berücksichtigt, dass er persönlich bereits vor dem anwaltlichen Schreiben vom 07.12.2023 ab September 2023 laufend die Mangelbeseitigung gefordert habe. Im Übrigen sei eine Frist von 6 bis 12 Monaten zu lang. Unzutreffend sei der Vortrag der Beklagtenseite, er, der Kläger, habe eine Untersuchung des Speichers nicht angeboten. Tatsächlich habe die Beklagte sich monatelang nicht gemeldet und keinen Besichtigungswunsch geäußert. Im Übrigen sei die Beklagte wegen der Reparatur des Daches und wegen weiterer Arbeiten vor Ort gewesen. Zudem könne die bemängelte Leistungsreduzierung durch einen Online-Eingriff behoben werden. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass hierzu ein Termin vor Ort erfolgen müsse.

Es liege auch ein Mangel vor. Vereinbart sei eine Speicherleistung von 10 kWh, tatsächlich sei die Leistung bereits bei Inbetriebnahme auf 50 % und dann dauerhaft auf 70 % der Speicherkapazität beschränkt worden. Dies habe die Streithelferin selbst zugestanden. Fehlerhaft lehne das Landgericht die Anwendbarkeit des § 475b BGB ab, obwohl Bestandteil der Leistung ein SmartGuard und damit eine digitale Überwachung des gelieferten Geräts vereinbart sei. Die Leistungsreduzierung wegen der Gefahr der Entzündung verschiedener Batteriespeicher sei unabhängig von der zeitlichen Komponente jedenfalls für ihn, den Kläger, unabwendbar und durch die softwarebasierte Begrenzung der Speicherkapazität erfolgt. Mit der in diesem Rahmen erfolgten Leistungsreduzierung habe er sich zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt. Es komme faktisch einem Austausch des Speichers gleich, sodass er, der Kläger, nunmehr ein … (Typ), nämlich einen 7-KW-Speicher, im Keller habe. Zudem sei die Speicherkapazität über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzuhalten und nicht nur bei Gefahrübergang. Ferner sei die Reduzierung der Speicherkapazität eine Entscheidung auf Beklagtenseite gewesen, um wegen der der Beklagten bekannt gewordenen Brandereignisse Mangelbefürchtungen entgegenzutreten. Auch sei ihm, dem Kläger, eine Entschädigung für die Zeit der geminderten Speicherkapazität nicht geleistet worden.

Der im Antrag ausgewiesene Rückzahlungsbetrag von 15.000,00 € folge aus den üblichen Marktpreisen. Der von der Beklagten behauptete Einzelpreis von 13.727,50 € beruhe auf einer weder vorprozessual noch im Prozess vorgelegten Rechnung und werde bestritten. Nicht sachgerecht sei die Anrechnung eines Nutzungsvorteils. Vielmehr glichen sich die gezogenen Nutzungen und die Schäden, die ihm durch die nicht erfolgte Speicherung der produzierten Solarenergie entstanden seien, aus. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Beklagte trotz Aufforderung einen vertragsgerechten Speicher nicht geliefert habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.01.2025 zum Az.: 11 O 74/24 zu verurteilen, an ihn 15.000,00 € Zug um Zug gegen Rücknahme des Solarstromspeichers … (Name) mit der Seriennummer … Baujahr 2023 zu zahlen;

festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigen die angefochtene Entscheidung. Es fehle bereits an einem Mangel. Soweit einige Batteriespeicher in Brand geraten seien, stehe dies in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Batteriespeicher. Der Kläger habe auch keine auf den konkreten, an ihn ausgelieferten Speicher bezogene Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein Mangelverdacht ergebe. Die aufgetretenen Brände beruhten nicht auf einem Qualitätsmangel, sondern auf dem allgemeinen Technologierisiko, das jeglichen Batteriezellen innewohne, die auf der Lithium-Ionen-Technologie basierten. Auch die Leistungsreduzierung stelle keinen Sachmangel dar. Sie resultiere aus einer Maßnahme der Streithelferin und betreffe nicht die Beschaffenheit des Batteriespeichers an sich, der weiterhin über eine maximale Speicherkapazität von 10 kWh verfüge. Die physische Beschaffenheit des Batteriespeichers sei durch das Verhalten der Streithelferin nicht verändert worden. Auch eine Beweislastumkehr gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 BGB sei nicht gerechtfertigt. Die in der Vorschrift geregelte Vermutungswirkung sei mit der Art der Ware bzw. des mangelhaften Zustandes unvereinbar, da sie auf einem gezielten Eingriff der Streithelferin beruhe. Diese sei auch nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen. Der Batteriespeicher funktioniere zudem ohne die Monitoring-Software SmartGuard, sodass auch ein Sachmangel an einer Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 475b Abs. 2, Abs. 3 BGB nicht vorliege. Zutreffend habe das Landgericht ferner die Frist zur Nacherfüllung als unangemessen kurz angesehen. Es fehle auch an einem ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangen, insbesondere habe der Kläger keine Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache gegeben bzw. seine Bereitschaft dazu zum Ausdruck gebracht. Ein Rücktritt wäre ferner nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Hinblick auf die angebotene Geldentschädigung für den Speicherausfall ausgeschlossen. Die gegebenenfalls vorliegende Pflichtverletzung sei deshalb sowie im Hinblick auf den ab Sommer 2024 stattfindenden Austausch der Batteriemodule unerheblich. Jedenfalls müsse sich der Kläger einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Da dies unterblieben sei, habe sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug befunden.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, zu Unrecht habe das Landgericht eine Mangelhaftigkeit der Leistung in der dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität nicht gesehen und hinsichtlich des Erfordernisses einer Fristsetzung verkannt, dass bereits von ihm persönlich seit September 2023 wiederholt eine Mangelbeseitigung gefordert worden sei. Der Kläger macht damit Rechtsverletzungen geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a) Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises für die von ihm erworbene Photovoltaikanlage Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Solarstromspeichers aus §§ 346 Abs. 1, 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB i. V. m. den von den Parteien auf Grundlage der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 13.01.2023 geschlossenen Vertrages besteht nicht.

aa) Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist als Kaufvertrag anzusehen. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten (BGH, Urteil vom 03.03.2004 - VIII ZR 76/03, Rn. 10, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2024 – I-10 O 165/24, Rn. 52, juris; Brandenburgisches OLG - 10. Zivilsenat, Beschluss vom 06.06.2025, 10 U 27/25, Rn. 7, juris; OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2024, 3 U 73/24, Rn. 5ff, juris). Dabei wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Einordnung von Verträgen über die Lieferung und Montage vergleichbarer Photovoltaikanlagen im Regelfall als Kaufvertrag angesehen (so OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 53; Brandenburgisches OLG - 10. Zivilsenat, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.; OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2025 - 10 U 923/24, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025 – I-2 U5/25, Rn. 11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2025 - 12 U 152/24, Rn. 4, juris). Auch vorliegend betrifft der Vertrag den Einbau von serienmäßig hergestellten Modulen einer Photovoltaikanlage, eines serienmäßigen Wechselrichters/Batteriespeichers sowie der zugehörigen Technik und Software, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zugleich übernommenen Planungsleistungen sonderlich umfangreich gewesen sind. Gleiches gilt für die Montage der Solarmodule auf dem Dach des Hauses des Klägers. Auch wenn in der Auftragsbestätigung die Einzelleistungen nicht mit Einzelpreisen versehen sind, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien, dass der Schwerpunkt der Leistung der Beklagten dem Kaufvertragsrecht zuzuordnen ist. So entfällt ein erheblicher Teil des vereinbarten Gesamtpreises von 32.866,18 € auf den Erwerb des Batteriespeichers/Wechselrichters - der Kläger setzt hierfür einen Betrag von 15.000,00 € an, die Beklagte von 13.727,50 €. Zudem umfasst die Leistung in erheblichen Umfang weitere Materiallieferungen (Solarmodule, Steuerpaket, Zählerkasten) und andere Leistungen, die nicht einer werkvertraglichen Tätigkeit zuzuordnen sind, etwa die Übernahme von Garantieleistungen. Auch die Parteien wenden sich nicht gegen die vom Landgericht vorgenommene Einordnung des Vertrages als Kaufvertrag.

bb) Ein Sachmangel der Kaufsache ist vorliegend nicht gegeben.

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht, § 434 Abs. 1 BGB. Vorliegend macht der Kläger als Mangel allein geltend, dass der Batteriespeicher wegen der von der Streithelferin per Fernzugriff auf die SmartGuard-Funktion vorgenommene Reduzierung auf 70 % der maximalen Speicherkapazität lediglich eine Leistung von 7,0 kWh erbringt statt der vereinbarten Speicherkapazität von 10 kWh.

Eine entsprechende Einschränkung bestand bei Gefahrübergang indes noch nicht. Entgegen der Darstellung des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass bereits bei Gefahrübergang die Speicherkapazität zunächst auf 50 % und später auf 70 % wegen der aufgetretenen Brände von Batteriespeichern erfolgt ist. Nach den in der Berufungsinstanz vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist die Anlage von ihm am 14.03.2023 abgenommen worden, mithin ist es an diesem Tag zum Gefahrübergang gemäß § 434 Abs. 1 BGB gekommen. Zugleich folgt aus der Bestätigung der … GmbH vom 02.05.2023, dass auch die Inbetriebnahme der Anlage am 14.03.2023 erfolgt ist. Ausweislich der Pressemitteilung der Streithelferin vom 20.03.2023 ist die Reduzierung der Leistungen infolge eines Brandes eines von der Streithelferin hergestellten Speichers in … (Ort) indes erst am 19.03.2023 und damit nach Gefahrübergang erfolgt. Schon aus diesem Grunde fehlt es an einem Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang.

Zudem liegt die Reduzierung der Speicherkapazität nicht an einer unzureichenden Beschaffenheit des Stromspeichers, sondern an einer bestimmten Programmierung des Steuerungs- und Überwachungsprogramms durch die Streithelferin, die Qualität und Funktionalität des Stromspeichers bestehen hingegen unverändert fort (so auch OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 69). Von daher geht auch der Vergleich des Klägers fehl, dass er faktisch nur ein Gerät mit einer Speicherkapazität von 7 kWh im Keller stehen habe (im Ergebnis ebenfalls einen Sachmangel verneinend: OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 58, 62, 69; Brandenburgisches OLG - 10. Zivilsenat, a. a. O., Rn. 21; OLG Köln, a. a. O., Rn. 16 ff; OLG Dresden, a. a. O., Rn. 9).

Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, versteht der Senat den Vortrag des Klägers dabei gerade nicht dahingehend, dass dieser die geltend gemachten Gewährleistungsrechte (auch) auf einen Mangel gestützt hat, weil der in seinem Wohnhaus verbaute Batteriespeicher ein besonderes Brandrisiko aufweise, das über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht, welches durch die Gefahr des Auftretens von Bränden beim Einsatz von Lithium-Ionen-Zellen besteht. Entsprechende Ausführungen sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Auch ein Mangelverdacht wegen eines Verdachts der Brandgefahr bei voller Ladekapazität wird vom Kläger nicht vorgetragen (zur Begründung eines Mangels aufgrund eines Mangelverdachts vgl. Berger in Jauernig, BGB, Kommentar, 19. Aufl., § 434, Rn. 22). Der Kläger rügt schließlich auch nicht eine Fehlerhaftigkeit des SmartGuard-Programms, sondern allein dessen Handhabung durch die Streithelferin.

Dem Kläger hilft auch nicht die Regelung in § 477 Abs. 1 BGB weiter, wonach zu vermuten ist, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Sachmangel innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang zeigt. Zum einen ist bereits das Vorliegen eines Mangels zu verneinen, zum anderen steht hier fest, dass die Reduzierung der Speicherkapazität erst nach Gefahrübergang eingetreten ist (vgl. hierzu auch Brandenburgisches OLG - 10. Zivilsenat, a. a. O., Rn. 23; OLG Dresden, a. a. O., Rn. 12).

Es kann auch nicht angenommen werden, ein Mangel habe bereits deshalb bei Gefahrübergang vorgelegen, weil der Batteriespeicher zuvor unter Ausnutzung der vollen vereinbarten Speicherkapazität in einem mangelhaften Zustand betrieben worden ist, obwohl in diesem Regelbetrieb eine Brandgefahr bestanden hat (so OLG Hamm, a. a. O., Rn. 15). Insoweit fehlt es - wie ausgeführt - bereits an einer entsprechenden Mangelbehauptung des Klägers. Von daher kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, welchen Hintergrund die Drosselung des Batteriespeichers auf 70 % durch die Streithelferin hat, etwa ob sie aufgrund der Verpflichtungen der Streithelferin aus § 6 Abs. 2 ProdSG erfolgt ist.

Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht unter Berücksichtigung von § 475b Abs. 3, Abs. 4 BGB gerechtfertigt, wonach eine Ware mit digitalen Elementen nur dann mangelfrei ist, wenn neben der Einhaltung der Anforderungen des § 434 Abs. 2, Abs. 3 BGB die für die digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbarten und die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlichen Aktualisierungen im Vertragszeitraum bereitgestellt werden, wobei der Verbraucher über die Bereitstellung letzterer Aktualisierungen zudem zu informieren ist. Zwar ist zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Ware mit digitalen Elementen zustandegekommen, da Vertragsinhalt auch in nicht unerheblichem Maße Softwareanwendungen sind, etwa der Einsatz des SmartGuard-Programmes, mittels dessen die Streithelferin die Kapazitätsreduzierung vorgenommen hat (so auch OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 72 f). Dabei ist - anders als bei den veröffentlichten Vergleichsfällen - das SmartGuard-Programm bereits Gegenstand des Ausgangsvertrages zwischen den Parteien gewesen und nicht erst nachträglich von der Streithelferin installiert/zur Verfügung gestellt worden. Dementsprechend sind dem Kläger auch die Aktualisierungen des SmartGuard-Programms zur Verfügung zu stellen. Im Streitfall geht es indes nicht um die Aktualisierung des SmartGuard-Programms oder eines anderen Programms, das den Betrieb des Batteriespeichers regelt, sondern um eine Maßnahme im Rahmen der Ausführung des aktuellen Programmes. Diese Art der Verwendung ist nicht unter den Begriff der Aktualisierung zu fassen (a. A. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 77).

cc) Nach allem kann dahinstehen, ob entgegen der Auffassung des Landgerichtes die erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung seitens des Klägers erfolgt ist. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass schon vor der Fristsetzung im Anwaltsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.12.2023 der Kläger selbst Fristen zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, so lief eine erste Frist bereits am 20.09.2023 ab. Eine weitere Frist zu Mangelbeseitigung hat der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 20.09.2023 bis zum 05.10.2023 gesetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gerügte Mangel nur in der Reduzierung der Kapazität durch die entsprechende Anwendung der SmartGuard-Funktion bestand, die von der Streithelferin ohne weiteres und ohne großen Aufwand - insbesondere ohne ein Erscheinen vor Ort - zurückgesetzt werden konnte, erscheint diese Fristsetzung durchaus hinreichend.

b) Ein Anspruch des Klägers besteht ferner nicht aus einem Garantievertrag. Weder der Kläger noch die Beklagte tragen zu einem zwischen ihnen zustandegekommenen Garantievertrag vor.

c) Mangels Anspruchs in der Hauptsache war auch ein Annahmeverzug des Klägers nicht festzustellen. Schließlich besteht aus diesem Grunde eine Erstattungspflicht für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen präventive Maßnahmen des Produktherstellers einen Sachmangel im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechtes begründen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Zahlungsantrag: 15.000,00 €; Feststellungsantrag Annahmeverzug: 300,00 €). Der Streitwertbeschluss im landgerichtlichen Urteil vom 10.01.2025 wird gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt wird.