Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.12.2025 – 6 W 100/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1204.6W100.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 08.05.2025 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 14.04.2025, Az. 8 O 126/19, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach Klagerücknahme im Februar 2020 auf Grundlage eines vom Landgericht Potsdam auf Antrag der Beklagten am 18.03.2025 erlassenen Kostenbeschlusses die Festsetzung der Prozesskosten verlangen kann, nachdem der Klägerin vor Erlass des Kostenbeschlusses durch das Landgericht kein rechtliches Gehör gewährt worden war und sie sich erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Einrede der Verjährung gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch beruft.
Das Landgericht hat der am 08.05.2025 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 30.04.2025 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.04.2025 (Bl. 235 d.A.) unter Verweis auf die für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltende 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt (Bl. 251 ff. d.A.).
II.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der der Beklagten aus dem Rechtsstreit erwachsen ist, war zwar bereits vor Erlass der Kostengrundentscheidung verjährt. Dies führt vorliegend aber nicht zur Unrechtmäßigkeit des mit der Beschwerde vom 08.05.2025 angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
1. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hat das Landgericht die Klägerin zu Recht für verpflichtet gehalten, der Beklagten die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 01.04.2025 zur Feststellung beantragten Kosten zu erstatten.
a) Die Einrede der Verjährung ist ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Solche Einwände sind daher grundsätzlich nur mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (so bereits RGZ 75, 199, 201). Den Kostenerstattungsschuldner auf diesen Weg zu verweisen, ist jedoch auch unter dem Gesichtspunkt einer prozessualen Gleichbehandlung bei solchen materiell-rechtlichen Einwänden nicht erforderlich, die im Festsetzungsverfahren keine weitere Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden. Das ist anzunehmen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer der Kostenforderung ganz oder teilweise entgegenstehenden Einwendung unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. In solchen Fällen macht die Rechtsprechung eine Ausnahme von der Unbeachtlichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen dafür dann schon feststehen, so insbesondere durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn sie zugestanden sind (allgemeine Auffassung; siehe nur BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - XII ZR 285/02, juris Rn. 10; OLG München, MDR 2000, 850; jeweils mwN).
b) So liegt der Fall hier, denn die der von der Klägerin erhobenen Einrede der Verjährung zugrundeliegenden Tatsachen sind unstreitig. Die Frage der Verjährung kann daher im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich geklärt werden. Die erhobene Verjährungseinrede greift auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts allerdings jedenfalls nicht gegenüber der beantragten Kostenfestsetzung durch.
aa) Hinsichtlich des in Rede stehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sind zwei Verjährungsfristen zu beachten, nämlich zum einen die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB für allgemeine Ansprüche und zum anderen die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig titulierte Ansprüche.
(1) Grundsätzlich unterliegt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, für den eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt ist, der Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Danach tritt Verjährung ein nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch mit Kenntnis des Gläubigers entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Sobald der prozessuale Kostenerstattungsanspruch - aufschiebend bedingt mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1976 - III ZR 146/73, WM 1976, 460) - entsteht, ist seine Verjährung allerdings zunächst nach § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung, einer anderweitigen Beendigung oder einem auf dem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt.
(2) Wird der prozessuale Kostenerstattungsanspruch während offener Regelverjährungsfrist durch eine Kostengrundentscheidung festgestellt, beträgt die Verjährungsfrist ab deren Rechtskraft, wie das Landgericht grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat, hingegen 30 Jahre. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren folgt als sogenannte Vollstreckungsverjährung aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (vgl. zu § 218 BGB aF. bereits KG, JW 1938, 2488; ebenso Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Auflage, § 197 Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 36. Auflage, § 104 Rn. 21.97). Denn endet das Verfahren mit einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung, wird nicht nur über die Hauptsache entschieden, sondern es wird mit der dann regelmäßig von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zugleich festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird zugleich ein Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der betreffenden Entscheidung rechtskräftig festgestellt (BGH, Beschluss vom Beschluss vom 23.03.2006 - V ZB 189/05, juris Rn. 8).
bb) Vorstehendes gilt nach allgemeiner Auffassung auch für prozessuale Kostenerstattungsansprüche aufgrund einer nach Klagerücknahme oder Rechtsmittelrücknahme isolierten Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 oder § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. KG, JurBüro 2017, 129 mwN). Eine Besonderheit liegt im Fall einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO jedoch darin, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch dann grundsätzlich nur auf Antrag des Prozessgegners in einer Kostengrundentscheidung tituliert wird. Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb offener Regelverjährungsfrist gestellt, tritt die Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein. Beruft sich der Prozesskostenschuldner gegenüber einem vom Gegner nach Ablauf der Regelverjährung gestellten Kostenantrag auf die Einrede der Verjährung, ist eine Kostenentscheidung nicht mehr gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erlassen, denn der prozessuale Kostenanspruch ist für den Antragsteller nicht mehr durchsetzbar (vgl. § 214 Abs.1 BGB). Ob ein Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO in einem solchen Fall mangels Rechtsschutzbedürfnis schon unzulässig oder aufgrund materiell-rechtlicher Erwägungen als unbegründet anzusehen ist (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 09.08.2013 - 5 W 26/13, NJOZ 2014, 625 mwN), kann hier dahinstehen.
c) Denn auch mit Rücksicht auf die vorstehenden Rechtsgrundsätze ist die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.04.2025 jedenfalls unbegründet.
aa) Vorliegend ist die nach mündlicher Verhandlung mit Schriftsatz der Klägerin vom 08.01.2020 erklärte Klagerücknahme nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.02.2020 erklärten Zustimmung wirksam geworden (vgl. § 269 Abs. 1 ZPO; Bl. 202/212 d.A.). In der Folgezeit wurde von der Beklagten ein im Kontext unmissverständlicher Antrag auf Erlass eines Kostenbeschlusses gemäß § 269 Abs. 1 ZPO erst mit Schriftsatz vom 03.03.2025 gestellt (Bl. 218 d.A.). Zuvor hatte sie mit Schriftsatz vom 07.02.2020 nur mitgeteilt, der Klagerücknahme „unter Verwahrung gegen die Kostenlast“ zuzustimmen und am 17.12.2024 durch ihren Prozessbevollmächtigten eine erstmals schriftsätzliche Sachstandsanfrage gestellt (vgl. Bl. 216 d.A.). Darin hatte die Zivilkammer noch keinen Kostenantrag gesehen, wie sie in ihrem - auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2025 (Bl. 218 d.A.) sodann erlassenen - Kostenbeschluss vom 18.03.2025 ausführte (Bl. 221 f. d.A.). Zuvor ist der Klägerin zu einem Kostenantrag der Beklagten allerdings kein rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat davon erstmals mit der Zustellung des Kostenbeschlusses an ihren Bevollmächtigten am 24.03.2025 erfahren (vgl. EB; Bl. 224 d.A.). Unmittelbar darauf hat die Beklagte den verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsantrag vom 01.04.2025 gestellt (Bl. 227 f. d.A.), welcher dem Bevollmächtigten der Klägerin - nunmehr mit Gelegenheit zu Stellungnahme - übermittelt worden ist. Mit dem am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 07.04.2025 (Bl. 229 ff. d.A.) ist die Klägerin dem Kostenfestsetzungsantrag unter Berufung auf die Einrede der Verjährung entgegengetreten (Bl. 229 d.A.). Nach dessen positiver Bescheidung mit Kostenfeststellungsbeschluss vom 14.04.2025 hat sie sodann die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingelegt. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufs könnte der die Einrede der Verjährung erhebende Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2025, der innerhalb der gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 ff., 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltenden zweiwöchigen Rechtsmittelfrist beim Landgericht eingegangen ist, als gesonderte Beschwerde gegen den Kostenbeschluss der Zivilkammer vom 18.03.2025 auszulegen sein, zumal der Klägerin ein von der Beklagten nach § 269 Abs. 4 ZPO gestellter Kostenantrag nicht vorab zur Gewährung rechtlichen Gehörs übermittelt worden war.
bb) Unabhängig davon ist der von dem Rechtspfleger erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss, der von der Klägerin mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 08.05.2025 ausdrücklich im Wege der Beschwerde angegriffen worden ist, jedoch nicht unrechtmäßig ergangen und daher nicht auf die dagegen gerichtete Beschwerde aufzuheben.
(1) Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind auf Antrag die in einem Rechtsstreit angefallenen Kosten festzusetzen. Der vollstreckbare Titel als Grundlage der Festsetzung sagt aus, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Vollstreckbare Titel in diesem Sinne sind nach allgemeiner Auffassung auch gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorläufig vollstreckbare Beschlüsse, wie der hier auf Antrag der Beklagten erlassene Kostenbeschluss des Landgerichts vom 18.03.2025. Die Festsetzung der Kosten ist auch nicht etwa vom Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung abhängig, vielmehr genügt deren vorläufige Vollstreckbarkeit. Wird nach Vorliegen einer vorläufig vollstreckbaren Kostengrundentscheidung ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt, steht auch ein gegen die Kostengrundentscheidung eingelegtes Rechtsmittel dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen. Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu treffende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (vgl. OLG Köln, JurBüro 2006, 598). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wird diese in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder abgeändert, wird ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung automatisch wirkungslos (OLG Hamm MDR, 1977, 56; KG, Rpfleger 1993, 462; OLG Karlsruhe, OLGR 2000, 185; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 328; OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 - 17 W 291/09, BeckRS 2009, 87184; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rn. 21.110 mwN).
Das Landgericht hat den verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss daher nach derzeitiger Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen. Einwendungen gegen die Höhe der Kosten hat die Klägerin nicht erhoben.
(3) Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Klägerin von der Zivilkammer vor Erlass des der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Kostenbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden war.
In einer von der Klägerin zur Begründung der Beschwerde angeführten Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg (Beschluss vom 01.10.2009 - 109 C 234/08, juris) war ein Vollstreckungsbescheid ergangen, gegen den der Schuldner zunächst Einspruch eingelegt hatte. Der Einspruch wurde später zurückgenommen. Erst im Jahr 2008 beantragte der Gläubiger, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Es erging ein entsprechender Kostenbeschluss des Gerichts. Im Anschluss beantragte der Gläubiger die Festsetzung der im streitigen Verfahren entstandenen weiteren Kosten. Das Gericht setzte diese Kosten antragsgemäß fest, ohne zuvor den Schuldner anzuhören. Dieser legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsmittel ein und berief sich auf die Einrede der Verjährung. Er wies darauf hin, dass er die Einrede der Verjährung nicht früher hatte erheben können, weil ihm der Kostenfestsetzungsantrag unter Verstoß seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis gegeben worden sei. Dieser Argumentation ist das Amtsgericht gefolgt, weshalb das Rechtsmittel Erfolg hatte.
Nach Auffassung des Senats ist dieser Beurteilung allerdings nicht zu folgen. Der Umstand, dass ein Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO - oder gar nur der Kostenfestsetzungsbeschluss wie im Fall des Amtsgerichts Siegburg - ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen worden war, ändert nichts daran, dass eine Kostengrundentscheidung als vorläufig vollstreckbarer Titel in der Welt ist und daher selbst innerhalb der dafür gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 ff., 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltenden Zweiwochenfrist vom Kostenschuldner angegriffen werden muss; nur so kann verhindert werden, dass er als Grundlage einer anschließenden Kostenfestsetzung rechtskräftig wird (wonach die gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB geltende 30jährige Verjährungsfrist anläuft).
cc) Im Streitfall ist der Klägerin der Kostenbeschluss der Zivilkammer vom 18.03.2025 am 24.03.2025 zugestellt worden. Die Zweiwochenfrist für eine dagegen gerichtete Beschwerde lief demnach am 07.04.2025 ab. Mit am 07.04.2025 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz berief sich die Klägerin im Rahmen ihrer nunmehr vom Rechtspfleger - zu dem zwischenzeitlich übersandten Kostenfeststellungsantrag der Beklagten - veranlassten Anhörung erstmals auf die Einrede der Verjährung. Vor dem Hintergrund, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Beklagten vor Erlass der Kostengrundentscheidung verjährt war, nämlich mit Ablauf des Jahres 2023 (dies auch mit Rücksicht auf den sich an die im Februar 2020 erfolgte Verfahrensbeendigung anschließenden Hemmungszeitraum von 6 Monaten; vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB), könnte der klägerische Schriftsatz vom 07.04.2025 als konkludent gegen den Kostenbeschluss vom 18.03.2025 erhobene Beschwerde auszulegen sein. Darüber ist jedoch nicht an dieser Stelle vom Senat zu entscheiden; dies wird gegebenenfalls in einem Abhilfeverfahren zunächst der Zivilkammer des Landgerichts obliegen (vgl. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, denn ein Kostenwert ist von Amts wegen nur festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies wegen der zu erhebenden Festgebühr nicht der Fall (Nr. 1812 KV GKG).
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Insbesondere gibt die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg dafür keinen Anlass, weil die insoweit allein in Betracht kommende Voraussetzung der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 der Vorschrift nur gegeben ist, wenn in einer Entscheidung ein diese tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von dem in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder Spruchkörpers abweicht; das ist vorliegend nicht Fall.