Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.12.2025 – 13 WF 155/25
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:1208.13WF155.25.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 28.10.2025 - 6 F 622/15 - betreffend ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin am 09.09.2025 aufgehoben.
Gründe§
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen seines unentschuldigten Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Scheidungsverbundverfahren.
Mit Verfügung vom 21.07.2025 hat das Amtsgericht auf die Bezifferung eines Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.06.2025 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025 anberaumt und das persönliche Erscheinen der Antragsbeteiligten zum Zweck der Anhörung als Ehegatten, zur Durchführung der Güteverhandlung bzw. Aufklärung des Sachverhalts in Folgesachen angeordnet und auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln hingewiesen.
In der in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 09.09.2025 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsbeteiligten unter Stellung von Anträgen zur Scheidung und zur Folgesache Güterrecht verhandelt. In der Folge hat das Amtsgericht in dieser Folgesache unter dem 24.09.2025 einen Beweisbeschluss erlassen und rechtliche Hinweise erteilt. Nachdem der Antragsteller ankündigungswidrig für die von ihm behauptete Urlaubsabwesenheit keine Nachweise vorgelegt hat, hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung vom 28.10.2025 unter Hinweis auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe durch sein Nichterscheinen das Verfahren behindert, insbesondere hätte durch eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits in der Folgesache Güterrecht der Beweisbeschluss vermieden werden können.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.11.2025, mit der er die Unzulässigkeit der Festsetzung des Ordnungsgelds geltend macht.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10.11.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die nach §§ 131 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache begründet.
Der Antragsteller war zwar ordnungsgemäß zum Termin am 09.09.2025 geladen und ist diesem ohne Entschuldigung ferngeblieben.
Das Amtsgericht hat indes das ihm bei Verhängung eines Ordnungsgelds zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
Ein Ordnungsgeld darf gegen einen zum Zweck der Aufklärung des Sachverhalts nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 141 Abs. 1 ZPO zum persönlichen Erscheinen Verpflichteten nur dann festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Sachaufklärung erschwert und dadurch das Verfahren verzögert (BGH NJW-RR 2011, 1363 Rn. 16 mwN). Es darf mithin nur wegen einer Verfahrensverzögerung verhängt werden, die auf der Verunmöglichung der Sachverhaltsaufklärung des Gerichts (nicht etwa auf dem Nichtzustandekommen eines Vergleichs in dem Termin) beruht. Die Verfahrensverzögerung muss zwar nicht positiv feststehen, sondern es genügt dass eine nachteilige Auswirkung des Ausbleibens des Antragsbeteiligten auf den Prozess nicht ausgeschlossen werden kann (Senat B. v. 20.05.2022, 13 WF 76/22 m w. N., juris). Aber diese Wahrscheinlichkeit darf nicht die Verfahrensbeendigung durch Vergleich betreffen. Denn ein Vergleichsschluss darf durch die Androhung (bzw. Festsetzung) eines Ordnungsgelds nicht erzwungen werden (BGH NJW-RR 2011, 1363 Rn. 19; Senat a. a. O.). Eine Verfahrensverzögerung kann dann, wenn die Sache - wie vorliegend - an sich noch gar nicht entscheidungsreif war, nicht darauf gestützt werden, dass bei Anwesenheit des abwesenden Beteiligten möglicherweise das Verfahren durch einen Vergleich hätte beendet werden können (vgl. Senat a. a. O.). Nur wenn die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung die Entscheidungsreife hätte herbeiführen können, kann ein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Nichterscheinens verhängt werden. So lag der Fall hier aber nicht, und darauf hat das Amtsgericht die Festsetzung des Ordnungsgelds auch nicht begründet.
Da das Amtsgericht seine Entscheidung ausdrücklich auf einen Verstoß des Antragstellers gegen die zum Zweck der Aufklärung des Sachverhalts, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 141 ZPO, angeordnete Erscheinenspflicht und die darauf beruhende Verunmöglichung einer möglicherweise vergleichsweisen Verfahrensbeendigung über die Folgesache Güterrecht stützt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die mit Terminsverfügung vom 21.07.2025 angeordnete Erscheinenspflicht zum Zweck der - erneuten - Anhörung der Ehegatten zur Scheidung (§ 128 Abs. 1 FamFG) die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 128 Abs. 4 FamFG hätte rechtfertigen können.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das für den Antragsteller erfolgreiche Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Auslagen gehen zu Lasten der in der Hauptsache mit den Kosten belasteten Partei (Senat a. a. O.; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1649).
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.