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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.12.2025 – 6 W 77/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1208.6W77.25.00
Tenor§
Die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus vom 22.08.2025, Az. 2 O 247/23, wird zurückgewiesen.
Gründe§
1.
Die nach § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Vorschussanspruch nach § 47 RVG steht dem Antragsteller nicht mehr zu, nachdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten, dem der Antragsteller mit Beschluss vom 25.01.2024 beigeordnet war, durch den Beschluss vom 06.03.2025 aufgehoben worden ist.
a)
Der Senat vermag allerdings nicht der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Einschätzung zu folgen, ein Vergütungsanspruch des Antragstellers gegen die Staatskasse bestehe nicht, weil er die ursprüngliche Angabe eines falschen Namens des Beklagten, die zur Aufhebung der PKH-Bewilligung geführt hat, mit veranlasst habe.
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO bringt den bereits begründeten Honoraranspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht zum Erlöschen, es sei denn, der Rechtsanwalt hat bei der Irreführung des Gerichts schuldhaft mitgewirkt (statt vieler Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 124 ZPO, Rn. 26). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Ausfüllen des später vom Beklagten unterschriebenen Antragsformulars bereits eine hinreichende Mitwirkungshandlung in diesem Sinne darstellt. Auch bedarf keiner Entscheidung, bei welcher Schuldform und welchem Verschuldensgrad die Mitwirkung des Rechtsanwalts zum Erlöschen seines Honoraranspruchs gegen die Staatskasse führt. Denn vorliegend ist schon nicht festzustellen, dass den Antragsteller daran, dass dem Beklagten unter falschem Namen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auch nur einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
Der Beklagte ist mit der Klageschrift vom 10.10.2023 unter dem Namen … (Vorname) (Name) in Anspruch genommen worden. Ausweislich der mit seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegten Anlagen waren ihm unter diesem Namen vom Landkreis … Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden und führte er unter diesem Namen ein Bankkonto bei der Sparkasse … (Ort). Danach bestand für den Antragsteller kein Anlass, an der Identität des Beklagten zu zweifeln.
Andere Umstände, aufgrund derer er zum Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags vom 10.11.2023 die Möglichkeit des Auftretens des Beklagten unter einer unrichtigen Identität in Betracht ziehen musste, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Für den Antragsteller bestand daher auch keine Veranlassung, sich durch Forderung nach Vorlage eines Ausweisdokumentes von der Identität des Beklagten zu überzeugen. Für die dem widersprechende Auffassung des Landgerichts, wonach es dem Rechtsanwalt, der das Formblatt für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des PKH-Antragstellers ausfüllt, obliege, sich ein Ausweisdokument des Antragstellers vorlegen zu lassen, vermag der Senat eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Diese Auffassung erscheint hier vielmehr schon deshalb bedenklich, weil nichts dafür spricht, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens im Hinblick auf die Identität des Beklagten über weitergehende Kenntnisse als das Landgericht verfügte, welches insoweit offenbar ebenfalls keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach § 118 Abs. 2 ZPO gesehen hat.
Im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung den vom Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 08.07.2025 gehaltenen Vortrag unberücksichtigt, der Beklagte habe ihm bei Mandatserteilung ein auf den Namen … (Name) ausgestelltes Ausweisdokument mit Lichtbild vorgelegt. Umstände, die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
b)
Entgegen der in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20.11.2025 vertretenen Auffassung ist ein Vergütungsanspruch des Antragstellers ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Bewilligung zu Gunsten einer nicht existenten Partei erfolgt sei. Dem ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht beizutreten. Denn der Beklagte existiert. Auch steht außer Streit, dass er an der dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden Auseinandersetzung beteiligt war. Dass er unter einem falschen Namen verklagt worden und der Klage entgegengetreten ist, begründet nicht die Unwirksamkeit, sondern unter den vorliegenden Umständen lediglich die Aufhebbarkeit der Bewilligung.
c)
Der angefochtenen Entscheidung ist des Weiteren nicht darin beizutreten, dass die im Streit stehende Vorschussforderung hinsichtlich der dieser zu Grunde gelegten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG unbegründet sei, weil diese Gebühr bereits vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden sei.
Nach §§ 45 ff. RVG erhält der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die gesetzlichen Gebühren, die nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung bis zu einer etwaigen Aufhebung der Bewilligung neu oder erneut entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.1991 – VIII ZR 187/90, NJW 1992, 840; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2007 – 6 W 165/06, NJW-RR 2007, 792; OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2005 – 14 WF 33/05, BeckRS 2005, 3764, Rn. 10). Eine Gebühr, die z.B. durch die Tätigkeit als Wahlanwalt bereits vor Beiordnung des Rechtsanwalts angefallen ist und nach Wirksamwerden seiner Beiordnung nochmals anfällt, kann demnach gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Auflage 2025, § 48 RVG, Rn. 113 f.); ihre Geltendmachung gegenüber dem Mandanten ist für die Dauer der Geltung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.08.1994 – 10 WF 131/94, NJW-RR 1995, 634).
Bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG handelt es sich um eine Gebühr, die durch jede den Gebührentatbestand erfüllende Tätigkeit von neuem entsteht (vgl. Ahlmann, in: ders./Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, VV Vorbemerkung 3, Rn. 26). Die dagegen im Nichtabhilfebeschluss vom 05.09.2025 angeführten Erwägungen zu § 15 RVG lassen unberücksichtigt, dass § 15 Abs. 2 RVG nicht den Gebührenanfall betrifft; die Vorschrift regelt, dass eine Gebühr, auch wenn sie mehrfach angefallen ist, in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden kann (s. etwa Winkler, in: Mayer/Kroiss, RVG, 9. Auflage 2025, § 15 RVG, Rn. 122 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab konnte der Antragsteller hier einen Vorschuss gemäß § 47 RVG hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG beanspruchen, da er (auch) im Zeitraum nach seiner Beiordnung bis zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe den Gebührentatbestand erfüllt hat.
d)
Die Beschwerde bleibt im Ergebnis gleichwohl erfolglos.
Wie jeder Vorschuss (vgl. zum Vorschuss nach § 9 RVG bzw. § 17 BRAGO BGH, Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 158/05, NJW 2006, 2701, Rn. 25; Toussaint, in: ders., Kostenrecht, 55. Auflage 2025, § 9 RVG, Rn. 10) setzt auch der Vorschuss nach § 47 RVG voraus, dass noch keine Fälligkeit eingetreten ist. Ist eine Gebühr fällig, kann sie nicht mehr bevorschusst werden, sie muss vielmehr endgültig abgerechnet werden (vgl. Schneider, NZFam 2021, 770, 771). Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wird unter anderem fällig, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO wirksam aufgehoben wird (vgl. Schneider, in: ders./Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 45 RVG, Rn. 17; Toussaint, in: ders., Kostenrecht, 55. Auflage 2025, § 45 RVG, Rn. 29). So liegt es hier.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 06.03.2025 aufgehoben worden. Der Beschluss ist wirksam; die dagegen gerichtete Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 30.05.2025 (Az. 6 W 30/25) zurückgewiesen worden. Die dem Antragsteller aufgrund der mit dem Beschluss vom 25.01.2024 erfolgten Beiordnung gegen die Staatskasse zustehende Vergütung ist damit fällig, sodass der hier verfahrensgegenständliche Anspruch auf Leistung eines Vorschusses auf diese Vergütung nicht mehr besteht.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG.