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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.12.2025 – 3 U 5/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1216.3U5.25.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.12.2024, Az. 11 O 318/22, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Wert des Berufungsverfahrens: bis zu 16.000 €

Gründe§

Die Klägerin war Mieterin, der Beklagte Vermieter der oberen Wohnung in der ... (Adresse 01) in ... (Ort 01). Das Mietverhältnis endete am 31. Juli 2021.

Die Klägerin nutzte den vermieteten Gewerberaum gemeinsam mit einer Kollegin als Einrichtung einer privaten Kindertagespflege zur wochentäglichen Betreuung von Kleinstkindern. Am 26. April 2021 stürzte im Treppenhaus, welches zu den im 1. OG gelegenen Gewerberäumen führt, ein Teil der Decke ab. Der Deckenabsturz ereignete sich in einem Moment, in dem sich die Klägerin zusammen mit zwei ein- eineinhalbjährigen Kleinkindern, die sich in ihrer Betreuung befanden, und deren Eltern, die die Kinder abholen wollten, im Treppenhaus aufhielt. Ursache für den Deckenabsturz waren durch Waschbären verursachte Beschädigungen oberhalb der Decke.

Die Klägerin und ihre Kollegin informierten mit E-mail vom 12.07.2020 den Beklagten darüber, dass ein Tier auf dem Dachboden wohne und sie herausgefunden hätten, dass es sich um zwei Waschbären handele.

Im August 2020 beauftragte der Beklagte Reparaturarbeiten im Dach. Ausweislich der Rechnung des Dachdeckers ... (Name 01) wurde hierbei auch ein Kleintierzugang zur Fassade am Giebel über der Garage mit Zink verschlossen.

In einem Vorprozess vor dem Amtsgericht Fürstenwalde (5 C 61/21), dessen Akten beigezogen wurden, klagte der hiesige Beklagte als Kläger gegen die hiesige Klägerin und ihre Kollegin rückständige Mieten ein. In diesem Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich (Zahlung von 1.200 € durch die Mieterinnen) in dem es heißt:

„Die Parteien sind sich einig, dass Ansprüche der Beklagten auf Mietminderung im Zusammenhang mit den am 26.04.2021 herabfallenden Deckenteilen im Flur zur oberen Einheit des Mietobjektes und konkurrierende mietvertragliche Schadensersatzansprüche hiermit abgegolten sind“

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte sodann — ohne Anerkennung einer Rechtspflicht — einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR an die Klägerin.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich schützend über die vor ihr laufenden Kinder gebeugt und sei am Kopf und Rücken von den herabstürzenden Deckenteilen getroffen und massiv verletzt worden. Zum einen habe sich die Klägerin eine oberflächliche Verletzung der behaarten Kopfhaut nebst Prellung zugezogen. Weiter habe sie eine Prellung der Lumbosakralgegend und des Beckens sowie eine oberflächliche Verletzung des Abdomens erlitten. Darüber hinaus habe sich die Klägerin eine oberflächliche Verletzung des Halses zugezogen. Hinzu komme eine oberflächliche Verletzung des Unterarms sowie eine Prellung des Ellbogens. Auch habe sie eine oberflächliche Verletzung des Thorax sowie eine Prellung der Brustdrüse erlitten.

Aufgrund ihrer Verletzungen habe die Klägerin die Arbeit nicht mehr antreten können. Sie sei vom 27. April 2021 bis einschließlich zum 15. Juni 2021 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Klägerin hätte, wäre es nicht zum Unfallereignis gekommen, vom Landkreis Oder- Spree für die zu betreuenden Kinder Leistungen in Höhe von 7.923,95 € erhalten, die folglich ausgeblieben seien. Für ein Gutachten zur Erfassung von Schäden und Mängeln vom 07.05.2021 habe sie 652,87 € aufwenden müssen.

Für die erlittenen Verletzungen sei die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 7.500,00 EUR angemessen.

Die Klägerin hat beantragt:

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender Höhe, mindestens jedoch 7.500,00 EUR, zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.576,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2021 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen.

Der Beklagte hat gemeint, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht erkennbar. Er habe nicht damit rechnen können, dass die Decke im Bereich Treppenaufgang herunterkomme. Er habe auch keine Prüfungspflicht verletzt. Auch ein Organisationsverschulden liege nicht vor. Nicht einmal ein fahrlässiges Verhalten sei ersichtlich. Im Übrigen habe es bei den im Jahr 2020 vorgenommenen Reparaturarbeiten am Dach keine Hinweise auf weitere Schäden gegeben. Der Verdienstausfall werde bestritten. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei übersetzt. Im Übrigen werde bestritten, dass die vorgetragenen Verletzungen unfallbedingt entstanden seien.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil nach Erhebung von Zeugenbeweis die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 BGB. Ein Verschulden des Beklagten lasse sich auch im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Der Beklagte habe vor dem streitgegenständlichen Schadensfall nichts von einem Ungezieferbefall (Waschbären) gewusst.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 €, sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge auf Zahlung von Sachverständigenkosten, von Verdienstausfall und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter verfolgt.

Deliktische Ansprüche seien durch den vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich nicht abgegolten worden. Der Beklagte hafte nach § 823 BGB, da er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe gewusst, dass Waschbären im Dach gewesen seien, wie sich aus der vorgelegten E-mail vom 12.07.2020 ergebe. Er hätte dies zum Anlass nehmen müssen zu prüfen, ob die Waschbären bereits weitere Schäden an der Dämmung oder an der Dachbodenkonstruktion verursacht hätten.

Zum Verdienstausfall trägt die Klägerin im Berufungsverfahren nach Hinweis des Senats ergänzend vor, sie habe im Zusammenhang mit dem Verdienstausfall monatlich regelmäßige Ausgaben der ... (Versicherung 01) zu tragen gehabt. Diese Aufwendungen seien bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen. Der Ehemann der Klägerin habe ihr im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich ein „Übergangsgeld“ gezahlt, um ihre laufenden Kosten zu decken.

Im Hinblick auf die Verletzungen trägt sie ergänzend vor, dass es sich nicht lediglich um oberflächige Verletzungen gehandelt habe. Insbesondere die Verletzung der hinteren Thoraxwand sei nicht oberflächlich gewesen, sondern habe zu erheblichen Schmerzen und einer länger andauernden Bewegungsunfähigkeit geführt. Auch die Prellungen hätten eine signifikante Beeinträchtigung der Beweglichkeit bedingt. Am 15.06.2021 habe sie aufgrund anhaltender Schmerzen ein MRT durchführen müsse. Auch mehrere Wochen nach dem Unfall sei es ihr nicht möglich gewesen, länger zu stehen oder leichte körperliche Belastungen ohne starke Schmerzen auszuführen. Sie habe über einen längeren Zeitraum unter erheblichen Schmerzes im Nacken und Schulterbereich gelitten. Sie habe zudem eine psychische Belastungsreaktion erlitten, die sich in anhaltender Nervosität und Schlafstörungen geäußert habe.

Die Klägerin beantragt,

das am 13. Dezember 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) 11 O 318/22 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

an die Klägerin ein Schmerzensgeld in vom Gericht festzusetzender Höhe, mindestens jedoch 5.000,00 EUR, zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.576,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2021 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR zu zahlen.

Der Beklagten und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Deliktische Ansprüche schieden aus, da ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht feststellbar sei. Der Beklagte habe vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis keine Kenntnis von einem Ungezieferbefall (Waschbären) gehabt. Soweit der Zeuge ... (Name 01) auf die Mängelrüge der Beklagten vom Juli 2020 den Kleintierzugang zur Fassade geschlossen habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass sich damit die Angelegenheit erledigt habe. Danach seien keine Beanstandungen mehr gemeldet worden. Eine weitere Prüfungspflicht habe nicht bestanden.

II.

Die nach §§ 516 ff zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin hat zwar dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 836 BGB.

Danach ist, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines andern mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder Werks ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Besitzer des Grundstücks verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Diese Voraussetzungen des § 836 Abs. 1 BGB liegen vor.

a)

Verpflichtet wird nach § 836 Abs. 1 S. 1 i.V.m Abs. 3 BGB der gegenwärtige Eigenbesitzer i.S.v. § 872 BGB. Mittelbarer Besitz, z. Bsp. des Vermieters genügt. Der Beklagte war Grundstücksbesitzer i.S.d. § 836 BGB, denn Besitz ist auch der mittelbare Besitz. Der Beklagte hat Geschäftsräume in seinem Anwesen an die Beklagte vermietet. Damit lag ein Besitzmittlungsverhältnis vor; die Klägerin ist als Mieterin unmittelbare Fremdbesitzerin, der Beklagte mittelbarer Eigenbesitzer (OLG München, Urteil vom 12.08.2020 – 20 U 6670/19).

b)

Ablösung ist jede unwillkürliche Aufhebung (Lockerung, Trennung) der Verbindung eines Teils vom im Übrigen unversehrt bleibenden Ganzen (Grüneberg/Sprau § 836 Rn. 7). Das ist hier der Fall, da sich ein Teil der Decke abgelöst hat, herunter gefallen ist und dabei die Klägerin getroffen hat.

c)

Bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 836 BGB wird das Verschulden des Grundstücksbesitzers vermutet. Dieser muss daher zur Widerlegung der Vermutung darlegen und beweisen, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dabei sind an die Substantiierung und Beweispflichten des Haftpflichtigen hohe Anforderungen zu stellen (OLG München, a.a.O.).

Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beklagten nicht gelungen.

Der Beklagte war von den Mieterinnen vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis darüber informiert worden, dass Waschbären im Dachboden ihr Unwesen treiben. Es ist allgemein bekannt, dass Waschbären an Dämmung und Dachboden Schäden anrichten können. Insofern war es nicht ausreichend, den potentiellen Zugang der Waschbären zum Dach zu verschließen. Der Beklagte hätte vielmehr, bevor er die Löcher hat verschließen lassen, zunächst prüfen lassen müssen, ob die Waschbären bereits Schäden an der Dämmung verursacht haben, die die Sicherheit der Konstruktion gefährdeten.

2.

Ebenso besteht dem Grunde nach ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Dass der Beklagte keine weiteren Prüfungen nach Kenntnis vom Waschbärenbefall vorgenommen hat, stellt aus den oben genannten Gründen auch einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar.

3.

Die Klägerin hat aber über den bereits von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrag von 2.500 € hinaus keinen weiteren Anspruch gegen den Beklagten.

a)

Der Anspruch der Klägerin aus § 253 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die erlittenen Verletzungen ist durch Zahlung dieser Summe abgegolten.

aa)

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG München Urt. v. 14.6.2013 – 10 U 3314/12, BeckRS 2013, 10202 mit zahlreichen Nachweisen). Das Schmerzensgeld verfolgt dabei vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGH, NJW 1993, 1531; NZV 2017, 179, beck-online). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGH, a.a.O.; BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände sind u.a. maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, NJW 1998, 2741, beck-online; OLG Brandenburg Urt. v. 6.7.2023 – 12 U 28/22, BeckRS 2023, 20321). Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich allerdings eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen” Schmerzensgeldhöhe zu führen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2020 – 4 U 9/20)

bb)

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unterstellt der Senat unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 11.11.2025, dass die Klägerin die von ihr beschriebenen Verletzungen erlitten hat, nämlich eine oberflächliche Verletzung der behaarten Kopfhaut nebst Prellung, eine Prellung der Lumbosakralgegend und des Beckens, eine oberflächliche Verletzung des Abdomens, eine oberflächliche Verletzung des Halses, eine oberflächliche Verletzung des Unterarms, eine Prellung des Ellbogens, eine mit erheblichen Schmerzen und einer länger andauernden Bewegungseinschränkung einhergehende Verletzung der hinteren Thoraxwand sowie eine Prellung der Brustdrüse. Ebenfalls unterstellt der Senat, dass die Prellungen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit von ca 6 Wochen zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit geführt haben.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 11.11.2025 erstmals behauptet, auch eine psychische Belastungsreaktion erfahren zu haben, so ist dieser Vortrag bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dagegen nicht zu berücksichtigen. Es wird nur pauschal auf anhaltende Nervosität und Schlafstörungen Bezug genommen, ohne Intensität, Beginn, Dauer oder Häufigkeit des Auftretens näher konkret zu beschreiben oder darzulegen. Angesicht dessen kommt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu nicht in Betracht. Dies wäre eine unzulässige Ausforschung.

cc)

Für die Verletzungen der Klägerin ist unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € angemessen und ausreichend. Hierbei hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass die als oberflächlich bezeichneten Verletzungen der Kopfhaut, des Abdomes, des Halses und des Unterarms als geringfügig anzusehen sind, es aber darüber hinaus zu schmerzhaften Prellungen der Thoraxwand und des unteren Rückens gekommen ist, die die Klägerin erheblich in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt und zu einer Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen geführt haben. Andererseits waren die Verletzungen nicht so intensiv, dass sie eine stationäre Behandlung erforderlich machten. Davon, dass die Bewegungseinschränkungen über ein Zeitraum andauerten, der länger als den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit andauerte, ist nicht auszugehen; dies ist nicht konkret vorgetragen; auch im nachgelassenen Schriftsatz ist nur von einer mehrere Wochen andauernden Beeinträchtigung die Rede. Aufgrund der im Vergleich etwa zu unfallbedingten Frakturen geringeren, offensichtlich folgenlos ausgeheilten Verletzungen einerseits und der längeren Arbeitsunfähigkeit andererseits hält der Senat deshalb insgesamt ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro für angemessen und liegt damit unterhalb des schon von der Streithelferin ausgekehrten Betrages. Damit befindet er sich im Rahmen von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldern (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2020 – 4 U 9/20: 1.500 €, Diagnosen HWS-Distorsion und Hämatom am Unterschenkel, mehrere Wochen Druckschmerzen über beide Schienenbeinvorderkanten, heftige Druckschmerzen im Sternum, Beweglichkeitseinschränkungen, 3 Tage stationärer Krankenhausaufenthalt, 5 Wochen AU, 25 % iges Mitverschulden; AG Mitte: Urteil vom 6.11.2020- 111 C 3183/17: 1.250 €, Mann, ambulante Behandlung, wochenlange Schlafstörungen und starke Schmerzen im Brustkorbbereich sowie Schmerzen beim Sitzen und Liegen. Dauerschaden: Narbe am Unterschenkel, zitiert nach beck-online.SCHMERZENSGELD Nr. 6957).

b)

Ein Anspruch auf Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Verdienstausfalls besteht nicht.

Die Klägerin hat trotz Hinweises des Senats im Termin vom 14.10.2025 ihren Verdienstausfall nicht nachvollziehbar dargelegt. Mangels ausreichender objektiver Anknüpfungstatsachen kommt deshalb auch keine Schätzung eines Mindestschadens (§§ 252 BGB, 287 ZPO) in Betracht.

Die Klägerin war als Betreiberin einer Tagespflegeeinrichtung für Kinder nicht abhängig beschäftigt, sondern hat aus dieser Tätigkeit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit generiert, auch soweit dies Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln betrifft. Als selbständig Tätige kann sie nach § 252 BGB ihren aufgrund der Arbeitsunfähigkeit entstandenen entgangenen Gewinn verlangen, der unter Heranziehung von § 252 BGB, § 287 ZPO zu ermitteln ist. Dafür muss der Geschädigt soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Im Falle des Ausfalls oder der Minderung der Arbeitskraft ist der Nettogewinn zu ersetzen, der während der Zeit der Erwerbsunfähigkeit infolge des schädigenden Ereignisses angefallen wäre. Zwar dürfen an die Darlegungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; dem Gericht müssen aber jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom 19.9.2017 – VI ZR 530/16). Hierzu muss der Geschädigte die Kalkulationsgrundlagen für einen entgangenen Gewinn darlegen.

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 11.11.2025 nicht gerecht.

Die Beklagte hat zu ihrem Verdienstausfallschaden lediglich vorgetragen, dass sie in der Zeit, in der sie arbeitsunfähig gewesen sei, vom Landkreis Oder-Spree für die zu betreuenden Kinder Leistungen in Höhe von insgesamt 7.923,95 € erhalten hätte, die infolge der Verletzungen ausgeblieben seien. Abgesehen davon, dass diese Leistungen schriftsätzlich nicht näher aufgeschlüsselt werden, bilden diese Leistungen des Landkreises nicht den Verdienstausfall der Klägerin ab, da mit diesen Zahlungen nicht allein die Arbeitsleistung der Klägerin abgegolten wird, wie es bei der Gehaltszahlung eines abhängig beschäftigen Arbeitnehmers der Fall ist. Es gibt insofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung, inwiefern die Klägerin aus ihrer Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich einen Gewinn erzielt hätte. Konkreter Vortrag, aus dem sich eine Schätzung des entgangenen Gewinns herleiten ließe, ist auch nach dem Hinweis des Senats nicht erfolgt. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 11.11.2025 über geleistete Beiträge zur Krankenversicherung sind hierfür unergiebig. Aussagekräftige Unterlagen, wie etwa Steuerklärungen legt die Klägerin nicht vor

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass nach der Rechtsprechung eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden könne, verhilft ihr auch dies nicht weiter. Dies setzt voraus, dass zuvor ein Nettoverdienstausfall festgestellt werden kann, der dann pauschal um etwaige Aufwendungen gekürzt werden könnte. Hier aber kann bereits ein Verdienstausfall in Form eines entgangenen Gewinns nicht festgestellt werden, da es an hinreichenden Schätzgrundlagen fehlt.

c)

Die Klägerin kann auch keinen Schadensersatz für die Kosten der Begehung des Objektes nach dem Unfall verlangen. Diese Kosten sind kein durch die erlittene Körperverletzung adäquat verursachter Schaden, der von der Ersatzpflicht nach § 823 BGB oder § 836 BGB umfasst wäre. Ob insoweit ein mietvertraglicher Schadensersatzanspruch bestanden hätte, kann dahinstehen. Etwaige mietvertragliche Ansprüche sind durch den im Verfahren 5 C 61/21 vor dem Amtsgericht Fürstenwalde abgeschlossenen Vergleich abgegolten.

d)

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht mangels Vorliegen eines Hauptanspruches nicht und wäre auch mit dem über das gewährte Schmerzensgeld hinausgehenden, zugeflossenen Betrag abgedeckt worden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708. Nr. 10, 713 ZPO.Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.