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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.12.2025 – 11 U 17/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1217.11U17.25.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14.01.2025, Az. 6 O 17/22, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 140.471,50 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der als selbstständiger Softwareentwickler tätig gewesene Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Feststellung der bedingungsgemäßen Beitragsfreiheit. Er behauptet, seit dem 19. September 2019, jedenfalls ab 20. März 2020, infolge eines Karpaltunnelsyndroms beidseits, eines Nervus-ulnaris-Syndroms, eines Thoracic-Outlet-Syndroms und eines Cervikalbrachial-Syndroms bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben über die Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers durch Vernehmung der Zeugen … (Vorname01) (Name01), … (Vorname02) (Name02) und … (Vorname03) (Name03). Ausgehend hiervon hat es weiter Beweis erhoben durch Einholung des neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. … (Name04) vom 18. Dezember 2023 (Bl. 71ff. LG) und dessen Anhörung vom 3. Dezember 2024 (Bl. 144 LG).
Das Landgericht hat die Klage, den Feststellungen des Sachverständigen Dr. … (Name04) folgend, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger zwar der Beweis über seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Programmierer gelungen sei. Er habe jedoch den Eintritt einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht zu beweisen vermocht. Das Landgericht sei nach den überzeugenden Feststellungen des Dr. … (Name04) nicht davon überzeugt, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
Hinsichtlich des Karpaltunnelsyndroms sei zwar zuzugeben, dass dieses wahrscheinlich vorliege. Das Ausmaß dessen sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht so, dass der Kläger seiner Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen könnte. Die vom Kläger bei seiner Untersuchung angegebene Variabilität der Dauer der Beschwerden (10 Minuten oder ganzer Tag bei 10 Minuten Arbeit) sei nach den Angaben des Sachverständigen … (Name04) wenig glaubhaft, insbesondere bei normalen neurophysiologischen Befunden aus 2019. Da ein Karpaltunnelsyndrom in der Regel nur zu Missempfindungen und Taubheitsgefühl in den Fingern, nicht aber in der Handinnenfläche führe, da der Ast für die Handinnenfläche den Hauptstamm des Nervens bereits vor dem Karpalkanal verlasse, sei die Angabe des Klägers über ein Kribbeln in der Handinnenfläche nicht nachvollziehbar. Die Erkrankung zeige sich zumeist durch ein Kribbeln in den Fingern, das durch Ausschütteln der Hand beendet werden könne, so dass auch die Arbeit schon nach einer kurzen Pause fortgesetzt werden könne. Insoweit habe der Kläger nur von einem Kribbeln gesprochen, nicht aber von einer Taubheit, die eine Funktionseinschränkung implizieren würde. Die durchgeführten Untersuchungen hätten kein anderes Ergebnis ausgewiesen. Herr Dr. … (Name05) habe beim Kläger ausweislich des Berichts vom 15. Oktober 2018 ein Karpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert und sich insoweit auf eine Ultraschalluntersuchung, die eine Verbreiterung des nervus medianus gezeigt habe, gestützt. Die am 17. Juni 2019 durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung habe dagegen keinen krankhaften Befund ergeben. Die Beschwerdeschilderung des Klägers lasse deswegen zwar auf eine Irritierung des nervus medianus schließen. Wenn aber die elektrophysiologische Untersuchung keinen auffälligen Befund ergeben habe, könne von einer Schädigung der Funktion nicht ausgegangen werden. Es liege also nur eine leichte Form eines Karpaltunnelsyndroms vor. Auch Herr Dr. … (Name06) habe keine Befunde erhoben, die zwingend eine Operation erforderten. Das Gutachten des Herrn Dr. … (Name07) habe zwar in motorischer Hinsicht eine Verschlechterung der Werte benannt. In sensibler Hinsicht seien aber Werte nicht dargestellt worden. Es sei lediglich ausgeführt, dass der nervus ulnaris in Ordnung sei. Letztlich bedeute dies, dass auf der rechten Seite wegen der leichten Veränderung an eine Operation gedacht werden könne. Der Befund müsse aber auch in Abhängigkeit zu den Beschwerden gesehen werden. Man könne letztlich konstatieren, dass der Kläger in Bezug auf eine längere Tätigkeit am Computer in dem Sinne behindert sei, dass der Kläger gegebenenfalls nach einer halben Stunde programmieren eine Pause machen, seine Hand ausschütteln und einen Moment warten müsse. Dieses Ergebnis würde auch durch die eigenen Untersuchungen des Sachverständigen bestätigt, wobei eine elektrophysiologische Untersuchung durch ihn nicht erforderlich gewesen sei. Die Leitgeschwindigkeit sei bereits von Dr. … (Name05) als normal bei hochamplitudigen Potenzialen, also sensiblen Potenzialen, gemessen worden. Auch die klinische Untersuchung durch Berührung mit der Hand, die der Kläger als normal empfunden habe, spreche für eine nur unwesentliche Störung.
Eine etwaige Irritation des nervus ulnaris an anderer Stelle wirke sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Berufstätigkeit des Klägers ebenfalls nicht aus. Nach dem Befundbericht des Herrn Dr. … (Name05) vom 17. Juni 2019 habe sich linksseitig zwar ein hochamplitudiges Ergebnis und damit eine Erweiterung gezeigt, die Beschwerden machen könne, wenn man sich auf den Ellenbogen aufstütze. Für die Tätigkeit des Klägers sei ein Aufstützen des Ellenbogens aber nicht erforderlich. Das Gutachten von Herrn Dr. … (Name07) habe zwar bezüglich des nervus ulnaris im Sukus links eine leichte Leitungsverzögerung ergeben. Nach den Messungen des Privatgutachters könne die Verlangsamung aber nicht gravierend gewesen sein. Dieses Ergebnis sei auch durch die eigenen Untersuchungen des Sachverständigen Dr. … (Name04) bestätigt worden. Der Befund sei normal gewesen. Im Übrigen könne offen bleiben, ob der Sachverständige sämtliche Untersuchungen durchgeführt habe, da Schmerzen nur beim Aufstützen des Ellenbogens entstehen können und der Kläger dahingehende Bewegungen im Rahmen seiner Berufstätigkeit nicht vornehmen müsse. Auch habe der Kläger von einem Taubheitsgefühl nichts berichtet, sondern nur von einem Kribbeln.
Auch ein etwaiges Thoracic-outlet-Syndrom stehe der Berufstätigkeit des Klägers nach den sachverständigen Feststelllungen nicht entgegen. Herr Dr. … (Name05) habe beim Anheben der Arme festgestellt, dass die linke Hand blass geworden sei. Die anderen Ärzte und auch der Sachverständige selbst haben dies bereits nicht bestätigen können. Nur beim Blasswerden der Hände läge ein vaskuläres Thoracic-outlet-Syndrom vor. Mittels der Sonographie hätte eine Einengung nicht festgestellt werden können. Der Sachverständige Prof. Dr. … (Name04) habe beim Heben der Hand zwar bemerkt, dass der Puls des Klägers schwächer geworden sei. Das müsse aber nicht pathologisch sein. Die sensiblen und motorischen Leitungsuntersuchungen hätten keine Verlangsamung gezeigt. Damit liege auch kein funktionell bedeutsames nervales Thoracic-outlet-Syndrom vor. Auch Herr Dr. … (Name07) habe ein Thoracic-outlet-Syndrom nicht feststellen können. Eine Schweißsekretion oder eine throphische Störung der Nägel seien nicht aufgetreten. Die klinische Untersuchung bestehe im Wesentlichen im Hochhalten der Arme und der Beobachtung des Pulses. Es könne sein, dass die Untersuchung nicht sehr zuverlässig sei. Das bedeute aber nur, dass ein leichtes Syndrom übersehen werden könne. Letztlich bleibe noch die Ultraschalluntersuchung. Diese habe aber bei Herrn Dr. … (Name05) kein Ergebnis gebracht. Im Ergebnis könne allenfalls ein leichtes Thoracic-outlet-Syndrom vorliegen, welches aber keine Auswirkung auf die Berufstätigkeit des Klägers habe, da der Kläger nicht gezwungen sei, während der Arbeit seinen Arm über den Kopf zu heben.
Ein Cervikobrachial-Syndrom liege ebenso nicht vor. Insoweit habe der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass dies erfordere, dass eine Nervenwurzel im Bereich der Halswirbelsäule gedrückt worden sei. Dies führe in der Regel zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, die die Halswirbelsäule hinab strahlen bis in den Arm. Entsprechende Beschwerden habe der Kläger aber nicht geschildert. Es bestehe auch kein diesbezüglicher Anhalt. Insoweit sei zu konstatieren, dass, selbst wenn Röntgenbilder oder MRTs entsprechende Befunde ergäben, viele Patienten gar nicht über klinische Symptome klagen würden. Es ergebe sich nicht unbedingt eine Schädigung der Nervenwurzel.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zum Karpaltunnelsyndrom fehlerhaft seien (dazu ab BB 11). Es seien für die Tatsachenfeststellung wesentliche Befunde unzureichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Die frühere Ultraschalluntersuchung (Dr. … (Name05) v. 15.10.2018, Anlage K 10) habe bereits eine Verbreiterung des nervus medianus beidseits, rechts als „massiv“ festgestellt. Dr. … (Name05) habe damals ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert. Das Landgericht habe nicht den Widerspruch zwischen struktureller Veränderung (Nervensonographie) und vermeintlichen funktionellen Normalwerten beachtet. Es sei fehlerhaft von einer leichten Form eines Karpaltunnelsyndroms ausgegangen, obwohl Dr. … (Name05) in seinem Bericht v. 17. Juni 2019 (Anlage K 12) seine ein Jahr zuvor gemachten Feststellungen bestätigt und weiterhin eine erhebliche beidseitige Erweiterung des nervus medianus angenommen habe. Auch sei die Schlussfolgerung des Landgerichts nicht erklärbar, dass bei dem Kläger ein lediglich leichtes Karpaltunnelsyndrom vorliege, wenn Dr. … (Name07) ausweislich seines Gutachtens vom 18. Mai 2021 die Beschwerden des Klägers nur durch eine Operation für therapierbar gehalten habe (Anlage K 5, S. 9). Das Landgericht habe Dr. … (Name07) Aussagen (“leichte Veränderungen”) nur selektiert übernommen. Die Diskrepanz zwischen „grenzwertigen” Befunden und der pauschalen Ableitung, es sei nur ein „leichtes” Problem, werde in den Entscheidungsgründen nicht aufgelöst. Damit sei eine sachgerechte Würdigung gegensätzlicher Befunde (motorische Verschlechterung vs. angeblich normale Funktion) unterblieben. Auch Dr. … (Name06) habe bereits im Bericht vom 22. Juli 2019 (Anlage K 13) eine konservative Behandlung nicht mehr in Betracht gezogen, sondern nur noch eine Operation als probate Therapie angesehen. Der Umstand, dass keine strikte OP-Pflicht bestehe, lasse nicht den Umkehrschluss des Landgerichts zu, das Syndrom sei klinisch unbedeutend und funktionell folgenlos. Die pauschale Ablehnung der variierenden Beschwerdeangaben des Klägers zur Beschwerdedauer (mal nur 10 Minuten, mal den ganzen Tag) als „unglaubhaft” widerspreche den medizinischen Erkenntnissen zum Karpaltunnelsyndrom, dass sich Karpaltunnelsyndrome durchaus fluktuierend gestalten können, wie aus der AWMF-Leitlinie „Diagnostik und Therapie des Karpaltunnelsyndroms“ (Anlage K 32) hervorgehe.
Auch die Feststellungen des Landgerichts zum Ulnaris-Syndrom seien fehlerhaft (dazu ab BB 13), insbesondere seien die sensiblen Befunde (hochamplitudige Potenziale im Befundbericht Dr. … (Name05) vom 17.06.2019, Anlage K 12) entgegen der landgerichtlichen Darstellung nicht lediglich für das „Aufstützen des Ellenbogens” bedeutsam. Ausweislich der S3-Leitlinie 005-009 zur Diagnostik und Therapie von Kubitaltunnelsyndromen (Anlage K 33, S. 17; hier analog auch bei ulnarer Reizung) können nicht nur eine direkte Druckeinwirkung durch Aufstützen, sondern bereits eine mechanische oder repetitive Belastung im Ellenbogenbereich und anliegender Strukturen (durch Beuge- und Drehbewegungen) neuropathische Beschwerden hervorrufen und folglich eine chronische Irritation verstärken. Aus dem Befundbericht des Dr. … (Name05) vom 17. Juni 2019 (Anlage K 12, S. 2) folge die Feststellung einer linksseitig spürbaren Erweiterung des nervus ulnaris im Längsschnitt. Ein Verfahrensfehler stelle es zudem dar, wenn das Landgericht ohne weitere Aufklärung die aus dem Gutachten Dr. … (Name07) hervorgehende “leichte Leitungsverzögerung” als nicht gravierend beurteilt hat, obwohl Dr. … (Name07) keine „genauen Werte” angegeben habe und keine nähere Untersuchungsbestätigung des Sachverständigen erfolgt sei. Die S3-Leitlinie (Anlage K 33, S. 15) sehe aber gerade für diesen Bereich eine intensivere Abklärung und ggf. Inching-Technik vor und betone in diesem Zusammenhang, dass eine leichte, aber persistierende Motordysfunktion und/oder sensible Irritation relevante Alltagsbeeinträchtigungen nach sich ziehen könne. So weise auch Dr. … (Name07) (Anlage K 5, S. 3) auf das wiederkehrende Kribbeln und Fehlempfindungen hin. Insoweit seien auch Missempfindungen laut S3-Leitlinie 005-009 (Anlage K 33) und den Befundberichten Dr. … (Name05) (Anlage K 12) und Dr. … (Name07) (Anlage K 5) ohne vollends ausgebildete Taubheit ein ernstzunehmendes Zeichen. Dass das Urteil die Beschwerdeintensität durchweg an das Merkmal „Taubheit” knüpft, laufe den Maßgaben der Leitlinie entgegen. Insgesamt ignoriere die Aussage des Landgerichts, eine Reizung des nervus ulnaris wirke sich nicht auf die Tätigkeit des Klägers aus, die in den Befundberichten beschriebenen Hinweise auf eine sensible Leitungsveränderung und die in der Leitlinie dargelegte Relevanz solcher Befunde für repetitive Arbeiten im Ellenbogenbereich.
Sowohl der Sachverständige als auch mit ihm das Landgericht hätten im Hinblick auf das Thoracic-outlet-Syndrom (TOS) verkannt (dazu ab BB 15), dass für ein TOS typische Symptome auch kalte Finger, ein reduzierter oder nicht tastbarer Puls am Handgelenk sowie Schwäche des Armes und/oder pulsierender Schmerz sein können (vgl. Anlage K 34). Das Blasswerden der Hand sei also nur eines von mehreren möglichen Symptomen. Abklärungen habe der Sachverständige dazu nicht durchgeführt, insbesondere keine Neurographie. Insoweit gebe es die Unterscheidung in arterielles (aTOS), venöses (vTOS) und neurogenes Thoracic-Outlet-Syndrom (nTOS). Der Umstand, dass andere Ärzte das Blasswerden der Hand nicht haben bestätigen können, spreche nur dafür, dass bei dem Kläger ggf. kein aTOS vorliege, es spreche nicht aber gegen ein Vorliegen eines vTOS oder eines nTOS. Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung sei bei Verdacht auf ein TOS besonderes Augenmerk auf die motorische, sensible und autonome Funktion sowie die Identifizierung von Zeichen muskulärer Schwäche zu legen (vgl. Anlage K 34), was durch den Sachverständigen, der sich im Wesentlichen auf die von ihm selbst als unzuverlässig bezeichnete Methode des Hochhaltens der Arme und der Beobachtung des Pulses konzentriert habe, fehlerhaft unterlassen worden sei. Insoweit hätte auch ein leichtes TOS jedenfalls im Zusammenspiel mit dem Karpaltunnelsyndrom und dem Kubitaltunnelsyndrom die vom Kläger geltend gemachten erheblichen Beeinträchtigungen bestätigt. Auch wenn der Kläger keine Überkopfarbeiten ausführen muss, können andere Tätigkeiten, die die oberen Extremitäten beanspruchen, wie insbesondere auch Computerarbeit, selbst bei einem leichten TOS die Symptome verstärken und zu einer Undurchführbarkeit der Tätigkeit führen (vgl. Anlage K 34). Eine dahingehende Abklärung sei durch den Sachverständigen fehlerhaft nicht erfolgt.
In Bezug auf das Cervikobrachialsyndrom seien dem Landgericht und dem Sachverständigen erhebliche Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen (ab BB 17). Es mangele an einer ausreichenden sachverständigen Untersuchung hinsichtlich der Feststellung oder des Ausschlusses eines Cervikobrachialsyndroms. Es seien die vom Kläger geschilderten Symptome wie Kribbeln und Einschlafgefühl in beiden Händen als auch Befundberichte (u.a. Dr. … (Name06) vom 11.09.2019, Anlage K 16, und MRT-Befund der HWS vom 07.08.2019, Anlage K 26), die auf ein Cervikobrachial-Syndrom hindeuten, unbeachtet gelassen und nicht gewürdigt worden.
Das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. … (Name04) sei nach alledem ungenügend. Das Landgericht hätte ein neues Sachverständigengutachten eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO einholen müssen.
Der Kläger beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin -6 O 17/22- vom 14.01.2025 wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … an den Kläger 38.128,72 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 29.958,28 € ab dem 02.07.2021 sowie auf jeweils 1.361,74 € ab dem 03.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2021 und 03.01.2022;
Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … an den Kläger beginnend ab Februar 2022 bis längstens 01.12.2046 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.300 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt;
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … ab dem 01.02.2022 bis längstens zum 01.12.2046 zu befreien;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.300 € monatlich durch Überschusszuweisungen in Form einer etwaigen dynamischen Gewinnrente, berechnet nach § 2 Abs. 15 BVB-BU zu erhöhen, erstmals ab dem 01.10.2019, längstens bis zum 01.12.2046;
Die Beklagte wird verurteilt aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … an den Kläger 14.859,88 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 11.675,62 € ab dem 02.07.2021 sowie auf jeweils 530,71 € ab dem 03.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2021 und 03.01.2022;
Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … an den Kläger beginnend ab Februar 2022 bis längstens 01.10.2046 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 500 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt;
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … ab dem 01.02.2022 bis längstens zum 01.10.2046 zu befreien;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 500 € monatlich durch Überschusszuweisungen in Form einer etwaigen dynamischen Gewinnrente, berechnet nach Ziffer 1.8.15 AVB-BU zu erhöhen, erstmals ab dem 01.10.2019, längstens bis zum 01.10.2046.
II. Hilfsweise beantragt er,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin – 6 O 17/22 – vom 14.01.2025 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beweiswürdigung und die sachverständigen Feststellungen seien nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe zu Recht die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name04) seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wonach eine erhebliche Einschränkung durch das Karpaltunnelsyndrom bezüglich der beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht bestehe. Soweit sich der Kläger mit Blick auf das Karpaltunnelsyndrom auf die Arztberichte von Dr. … (Name05) (K 10 und K 12) beziehe, sei die Empfehlung des Tragens einer Unterarmschiene sowie eine Krankschreibung für zunächst zwei Wochen ausgesprochen worden und die Diagnose eines Karpaltunnel- syndroms nicht gesichert gewesen. Unzutreffend sei auch, dass Dr. … (Name07) den Befund als so schwerwiegend einschätzte, dass er eine Operation empfohlen habe. Festgehalten sei dort vielmehr, dass die Beschwerdeschilderung des Klägers nur teilweise objektivierbar gewesen sei und eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestanden habe. Auch der Sachverständige Prof. Dr. … (Name04) habe in Teilen die Behauptungen des Klägers zu den Beschwerden als nicht plausibel erachtet.
Aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2023 auf S. 20/21 sowie der vorgelegten Unterlagen (Bericht Dr. … (Name05) vom 17.06.2019, Anlage K 12, und Parteigutachten Dr. … (Name07) vom 18.05.2021, K 6), zu denen der Sachverständige im Termin vom 3. Dezember 2024 ergänzend Stellung genommen hat, sei schon nicht nachgewiesen, dass ein Nervus-ulnaris-Syndrom vorliege. Jedenfalls würde es lediglich äußerst leichte Einschränkungen verursachen und eine Tätigkeit des Klägers am Computer nicht beeinträchtigen.
Zutreffend - den sachverständigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2024 folgend - habe das Landgericht auch eine weitere Aufklärung hinsichtlich des TOS für nicht erforderlich gehalten, weil es mangels Überkopfarbeiten des Klägers keine Auswirkungen auf die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers haben würde.
Zu dem behaupteten Cervikobrachialsyndrom habe der Sachverständige Prof. Dr. … (Name04) ebenfalls plausible Feststellungen dergestalt getroffen, dass die mit einem solchen Syndrom verbundenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vom Kläger nicht beschrieben worden seien und auch sonst keinen Niederschlag in den vorgelegten medizinischen Befunden gefunden haben.
Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. … (Name04) in der mündlichen Verhandlungen vom 3. Dezember 2025 ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch insgesamt unbegründet, nachdem der Senat den Sachverständigen Prof. Dr. … (Name04) ergänzend angehört hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 172 VVG i.V.m. den streitbefangenen Versicherungsverträgen, da er seine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Ergebnis nicht nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 7 BVB-BU beweisen konnte.
Nach § 5 Abs. 1 BVB-BU liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, was ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nachzugehen. Die Berufsunfähigkeit gilt gemäß § 5 Abs. 7 BVB-BU von Beginn an, wenn der entsprechend beeinträchtigte Zustand tatsächlich länger als sechs Monate angedauert hat.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen nach den sachverständigen Feststellungen des Prof. Dr. … (Name04) zu keinem Zeitpunkt gegeben waren. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Die Berufung dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung. Das Berufungsgericht ist daher an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden. Eine neue Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit in erster Instanz die Feststellungen nicht vollständig und nicht überzeugend getroffen worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist generell Aufgabe des erstinstanzlichen Tatrichters und von diesem umfassend vorgenommen worden. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 10.05.2016 - VIII ZR 214/15, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt - ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (zusammenfassend: OLG Nürnberg, Urt. v. 23.06.2022 - 13 U 247/22, Rn. 9, zitiert nach juris).
Der Senat schließt sich den Bewertungen des Landgerichts zur Verneinung einer Berufsunfähigkeit an. Widersprüche in der Beweiswürdigung oder Verstöße gegen Denkgesetze innerhalb des landgerichtlichen Urteils hat die Berufung nicht aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit das Landgericht die in dem nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 8. Januar 2025 aufgeworfenen Fragen vor seiner Entscheidung einer sachverständigen Beantwortung nicht zugeführt hat, hat der Senat dies in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2025 nachgeholt. Die ergänzende Anhörung des Sachverständigen hat das im Übrigen nicht zu beanstandende Beweisergebnis des Landgerichts bestätigt.
Das Landgericht hat den Sachverhalt und insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeit des Klägers vollständig und zutreffend gewürdigt. Nach den auch für den Senat überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name04) liegen keine derartigen körperlichen Einschränkungen des Klägers vor, die zu einer Berufsunfähigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 oder Abs. 7 BUZ führen. Dabei hat das Landgericht zuvor die konkrete Ausgestaltung des vom Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufes eines selbstständigen Softwareentwicklers und die sich aus der Berufsausübung ergebenden Anforderungen hinreichend festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1992, IV ZR 227/91) und zur Grundlage seiner weiteren Beweiserhebung gemacht (vgl. Beweisbeschluss v. 17.05.2023). Zu berücksichtigen ist, dass die Frage der Fähigkeit zur Berufsausübung nicht an einer vom Kläger gewählten Körperhaltung der Arme festzumachen ist, sondern es vielmehr auf die objektiven Anforderungen an die Aufgabenstellung ankommt. Der Sachverständige Prof. Dr. … (Name04) hat diese seiner medizinischen Bewertung zugrunde gelegt.
Im Ergebnis konnte der Sachverständige zwar feststellen, dass der Kläger an zwei der von ihm behaupteten Erkrankungen leidet (Karpaltunnelsyndrom und Irritation des nervus ulnaris). Aufgrund der von ihm benannten Inkonsistenzen in den Äußerungen des Klägers und den damit verbundenen erheblichen Zweifel an der Authentizität der Beschwerdeschilderung konnte er aber nicht feststellen, dass durch die Erkrankungen und deren gesundheitliche Folgen die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung der an die Berufstätigkeit gestellten Anforderungen auf unter 50 % abgesunken ist (vgl. S. 23 GA).
Der Senat folgt dieser überzeugenden sachverständigen Beurteilung.
1.
Nach den fundiert begründeten Feststellungen des Prof. Dr. … (Name04), denen sich auch der Senat anschließt, leidet der Kläger an einem nur leichten Karpaltunnelsyndrom. Der Sachverständige hat zur Beurteilung dieses Krankheitsbildes ausweislich seines Gutachtens vom 18. Dezember 2023 eigene Untersuchungen durchgeführt (S. 17f. GA), die zur Akte gereichten ärztlichen Berichten der Behandler des Klägers und die sonstigen Befunde zusammengefasst aufgeführt (S. 6ff. GA) und sich im Anschluss - entgegen des Vorbringens des Klägers (BB 11ff.) - auch hinreichend mit diesen Berichten, insbesondere mit denen des Dr. … (Name05), des Dr. … (Name07) und des Dr. … (Name06), der bildgebenden Diagnostik sowie den durchgeführten Messungen und Untersuchungen auseinandergesetzt (S. 19ff. GA). Dies hat er in seiner erstinstanzlichen Anhörung vom 3. Dezember 2024 weiter erläutert (Prot. S. 2f.). Danach habe die elektrophysiologische und die klinische Untersuchung keinen auffälligen Befund ergeben. Lediglich die Beschwerdeschilderung des Klägers lasse auf eine Irritierung des nervus medianus schließen, so dass auf Grund der klinischen Symptome die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms gestellt werden kann, allerdings nur in leichter Form.
Die damit verbundenen körperlichen Auswirkungen, wie der Kläger sie dargestellt hat, konnte der Sachverständige dagegen seiner Bewertung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Berufsausübung nicht zugrunde legen. Denn der Sachverständige hat bereits erstinstanzlich und zuletzt nochmals in seiner Anhörung vor dem Senat vom 3. Dezember 2025 (Prot. S. 2) an verschiedenen Beispielen ausgeführt, dass im Hinblick auf die vom Kläger beschriebenen Auswirkungen seiner Erkrankung Inkonsistenzen vorhanden waren. So habe der Kläger das Kribbeln der ganzen Hand einschließlich der Handinnenfläche angegeben. Anatomisch, dies insoweit vor dem Senat in der Anhörung vom 3. Dezember 2025 mittels Bildmaterial eingehend vom Sachverständigen erörtert, hätte sich aber bei einer erheblichen Nervenverletzung lediglich ein dauerhaftes Fingerkribbeln einstellen müssen (so auch S. 20 GA). Eine beim Kläger vorhandene anatomische Besonderheit oder das Zusammenspiel der weiteren vom Kläger behaupteten Erkrankungen hätten ein Kribbeln der ganzen Hand und insbesondere der Handinnenfläche nicht auslösen können (vgl. Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 4). Die Angabe des Klägers, dass nach der gleichen Belastung von 10 Minuten Schreiben mal ein Kribbeln von 15 Minuten vorliege, ein anderes Mal über 24 Stunden, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Ein Widerspruch in den Angaben des Klägers finde sich zudem im Hinblick auf die Wirkung der Unterarmschiene über Nacht, die dem Kläger gegen seine Beschwerden ausweislich der vorgerichtlichen Arztberichte geholfen haben sollen, deren positiven Effekt der Kläger gegenüber dem Sachverständigen aber negierte (vgl. so schon S. 20 GA; Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 3). Auch bei der vom Kläger angegeben Fahrzeit zum Untersuchungstermin beim Gutachter habe er in zeitlicher Hinsicht erheblich übertrieben (vgl. S. 18 GA; Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 3).
Infolge dessen konnte der Sachverständige die Angaben des Klägers über das Ausmaß seiner körperlichen Einschränkungen, auf die er zur Beurteilung der vorhandenen Beeinträchtigungen angewiesen ist, seiner Bewertung nicht zugrunde legen. Er ist deshalb nachvollziehbar von einer nur unwesentlichen Einschränkung ausgegangen, auch weil der Kläger lediglich von einem Kribbeln der Finger berichtet habe und nicht von deren anhaltender Taubheit (vgl. Anhörung v. 03.12.2024, Prot. S. 3).
Soweit der Kläger moniert hat, dass der Sachverständige den Kläger nicht ausreichend persönlich untersucht habe, hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass ihm die Akte vorlag und er selbst körperliche Untersuchungen gemacht hat, anhand derer er sich habe gut vorstellen können, dass es irritative Schäden an den Nerven gebe, diese aber so nicht richtig nachzuweisen seien. Die von ihm ausgeübte Diagnostik zum Karpaltunnelsyndrom sei seit Jahren bewährt und gut etabliert. Er verwende sie seit mehr als 20 Jahren. Weitergehende Untersuchungen als die ihm unternommenen, insbesondere neurophysiologische Untersuchungen, habe es letztlich nicht bedurft, da neurologische Unterlagen von einem qualifizierten Arzt als Alternative vorgelegen haben. Daher habe er auch nicht gegen die vom Kläger in Bezug genommenen und ihm bekannten Leitlinien verstoßen (vgl. Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 2f.). Der Senat hält dies für überzeugend.
Nachvollziehbar hat der Sachverständige zudem dargestellt, dass sich die hier vorliegende unwesentliche Einschränkung nicht erheblich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers auswirke. Eine vorhandene Einschränkung durch Kribbeln der Finger kann durch bloßes Ausschütteln behoben werden, wie der Sachverständige anschaulich erklärte und was im Übrigen auch durch die vom Kläger herangezogene AWMF Leitlinie Nr. 005/003 – Diagnostik und Therapie des Karpaltunnelsyndroms (Anlage K 32, dort S. 11) bestätigt wird. Zudem ist nach den sachverständigen Ausführungen durch eine Gefühlsstörung in den Fingern nicht gleichzeitig das Bedienen der Tastatur gestört, da mittels Augen zu verifizieren ist, dass die richtige Taste gedrückt wird (vgl. Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 2).
2.
Ähnlich verhält es sich auch im Hinblick auf die Irritation des nervus ulnaris. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. … (Name04) unter Bezugnahme auf den Befundbericht des Herrn Dr. … (Name05) vom 17. Juni 2019 (Anlage K12) eingeräumt, dass sich auf einer Seite Ergebnisse im Normbereich, auf der anderen Seite eine leichte Erweiterung ergeben habe (Anhörung v. 03.12.2024, Prot. S. 3), wie dies auch der Parteigutachter Dr. … (Name07) festgestellt hat (Anlage K 5, S. 8). Einer weitergehenden Untersuchung seitens des Sachverständigen bedurfte es wegen der bereits vorhandenen ärztlichen aparativen Befunde dazu aber nicht (entgegen BB 13). Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang erläutert, dass er die vom Kläger zur Akte gereichten Leitlinien (Anlagen K 32f.) kennt und bei seiner Untersuchung und Verwertung der vorhandenen ärztlichen Dokumente beachtet hat. Entgegen der klägerischen Ansicht hat der Sachverständige bei seiner gutachterlichen Beurteilung auch auf das sog. Fromentzeichen abgestellt (vgl. S. 17 GA; Anhörung v. 03.12.2024, Prot. S. 4; Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 3) und das Tinel-Zeichen untersucht und dem Senat erläutert (vgl. Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 4).
Im Ergebnis waren die Angaben des Klägers hinsichtlich der Auswirkungen der behaupteten Erkrankung aber auch in diesem Bereich für den Sachverständigen nicht plausibel. Der Sachverständige erklärte dem Senat dazu in seiner Anhörung vom 3. Dezember 2025, dass, wenn eine wesentliche Reizung vorhanden gewesen wäre, der Patient über entsprechende Beschwerden geklagt hätte. Als der Sachverständige unter Verwendung der angezeigten Untersuchungsmethoden aber kräftig am Ellenbogen gedrückt habe, habe der Kläger ein Kribbeln der ganzen Hand geschildert, welches zu diesem Drücken - insoweit vom Sachverständigen anatomisch erläutert - nicht passe; es hätte sich ein Kribbeln nur der äußeren zwei Finger einstellen müssen (vgl. so auch S. 21 GA; Anhörung v. 03.12.2024, Prot. S. 4; Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 2).
Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Beeinträchtigung des nervus ulnaris für den Kläger und seine Berufstätigkeit nicht entscheidend ist, weil ein unmittelbarer Druck auf den Ellenbogen bei der PC-Arbeit problemlos vermieden werden könne (Anhörung v. 03.12.2024, Prot. S. 4). Dies hat er auch dem Senat in seiner Anhörung vom 3. Dezember 2025 überzeugend dargestellt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen führt der ulnaris Nerv nur zur dauerhaften Beeinträchtigung, wenn man die Ellenbogen aufstützt. Das ließe sich aber vermeiden, indem man die gesamten Unterarme auf den Tisch auflege, während die Ellenbogen in der Luft hängen. Dies könne erreicht werden, indem man z.B. die Tastatur etwas näher an die Tischkante zieht (Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 2ff.). Repetitive Armbeugebewegungen, auf die der Kläger zur Begründung einer Beeinträchtigung auch abstellt (BB 13f.), führt der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schon nach seinem eigenen Vortrag nicht aus.
3.
Ein funktionell allein bedeutsames nervales Thoracic-outlet-Syndrom liegt nach den plausiblen sachverständigen Feststellungen, denen der Senat folgt, beim Kläger nicht vor. Das Ergebnis seiner gutachterlichen Feststellungen, dass ein funktionell bedeutsames Thoracic- Outlet- Syndrom ausgeschlossen werden (S. 21 GA) und ein positiver Nachweis für irritative Schädigungen an den dafür relevanten nervalen Strukturen oder auch der den Arm versorgenden Arterie in keinem Fall geführt werden könne (S. 22 GA), hat der Sachverständige dem Senat in der mündlichen Verhandlung nochmals plausibel erläutert (vgl. Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 3). Insbesondere hat der Sachverständige die gängige und von ihm angewandte Untersuchungsmethodik, hier in Form des Anhebens der Arme oder des Drückens der Schulter, nachvollziehbar beschrieben. Bereits in seiner erstinstanzlichen Anhörung vom 3. Dezember 2024 (Prot. S. 4) erklärte er, dass außer Herr … (Name05) keiner der anderen Behandler einschließlich des Sachverständigen beim Anheben der Arme des Klägers ein Blasswerden der linken Hand, welches für das Vorliegen eines Thoracic- Outlet- Syndrom sprechen würde, festgestellt habe. Das vom Sachverständigen beobachtete Schwächerwerden des Pulses beim Heben der Hand habe insoweit keinen sicheren Krankheitswert (vgl. auch S. 17 GA) und sei bei vielen Menschen ohne Beschwerden der Fall. Ein grundsätzlich plausibles Kältegefühl in den Händen deute dabei weniger auf eine Nervenschädigung hin, sondern mehr auf eine arterielle Beeinträchtigung (Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 3f.). Auch sei weder mittels der Sonographie eine Einengung festgestellt worden noch haben die sensiblen und motorischen Leitungsuntersuchungen eine Verlangsamung gezeigt. Da bereits eine Ultraschalluntersuchung von dem erfahrenen Arzt Dr. … (Name05) vorgelegen hat, habe der Sachverständige von einer solchen eigenen Untersuchung absehen können. Röntgenologisch sei eine schwerwiegende Schädigung beim Kläger ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus sei auch eine Magnetresonanztomografie nicht erforderlich gewesen, da nicht das Ausmaß einer potenziellen Beschädigung deren Durchführung indiziere, sondern eine OP-Indikation (vgl. Prot. v. 03.12.2025 S. 2). Eine solche lag im Hinblick auf das Thoracic-Outlet-Syndrom aber nicht vor. Zudem hat der Kläger nach der Äußerung des Sachverständigen keine Beschwerden beschrieben, die zwingend bei einer dauerhaften Verengung vorhanden gewesen wären (Anhörung v. 03.12.2024, Prot. S. 5; Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 3).
Darüber hinaus hat der Sachverständige Auswirkungen eines womöglich leicht vorhandenen Thoracic-Outlet-Syndrom auf die berufspezifische Tätigkeit des Klägers nachvollziehbar verneint, weil dieser nicht gezwungen sei, während der Arbeit seinen Arm zu heben (Anhörung v. 03.12.2024, Prot. S. 4; Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 3). Der Arm des Klägers hänge stattdessen bei seiner Arbeit regelmäßig locker herunter. Auch hier sei es durch Aufstehen und Ausschütteln und vermehrten Pausen möglich, einer Beeinträchtigung Rechnung zu tragen, um weiterarbeiten zu können (Anhörung v. 03.12.2025, Prot. S. 3), so dass die Berufsausübung auch durch vermehrte Pausen nicht zu zumindest 50 % eingeschränkt sei.
4.
Zur Begründung des bei Kläger nicht feststellbaren Cervicalbrachial-Syndroms hat der Sachverständige Prof. Dr. … (Name04) in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung - auch für den Senat nachvollziehbar - ausgeführt, dass dies erfordere, dass im Bereich der Halswirbelsäule eine Nervenwurzel gedrückt werde. Dies führe in der Regel zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, die die Halswirbelsäule hinab strahlen bis in den Arm. Entsprechende Beschwerden habe aber weder der Kläger dem Sachverständigen gegenüber geschildert noch seien sonstige Anhaltspunkte diesbezüglich vorhanden (Anhörung v. 03.12.2024, Prot. S. 5). Auch die vom Kläger dazu benannten Befundberichte (K 16 und K 26) weisen solche nicht eindeutig auf.
5.
Da der Sachverständige den Umfang der tatsächlichen Auswirkungen der vom Kläger behaupteten Erkrankungen, soweit diese überhaupt vorliegen, nicht feststellen konnte und jedenfalls das Ulnaris- und das Thoracis-Outlet-Syndrom für die berufliche Tätigkeit des Klägers keine nachteilige Wirkung entfalten, liegt auch im Sinne einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Erkrankungen und deren Auswirkungen, soweit überhaupt vorhanden, keine Berufsunfähigkeit des Klägers i.S.d. maßgeblichen Klauseln vor.
6.
Da der Sachverständige - wie im Einzelnen dargestellt - das Beweisthema umfassend sowie mit seiner ausgeprägten Sachkompetenz nachvollziehbar und plausibel beantwortet hat, bedurfte es mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 412 ZPO entgegen der Ansicht des Klägers auch einer Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht gegeben, da es sich bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit um eine Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles handelt.