Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.01.2026 – 6 W 43/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0105.6W43.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 03.01.2025, Az. 6 O 76/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die zur Festsetzung angemeldeten Digitalisierungskosten in Höhe von 2.395,90 € (netto) nicht in dem Kostenausgleich berücksichtigt, denn diese waren zur Rechtsverfolgung nicht zwingend erforderlich.
1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren.
a) Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind alle Kosten, ohne die die zweckentsprechende Maßnahme nicht getroffen werden konnte (BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 9). Das sind Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. Senat, Beschluss vom 25.08.2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 14). Ob eine kostenauslösende Maßnahme in diesem Sinne als sachdienlich erscheint, ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei zu beurteilen. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind dagegen grundsätzlich nicht zu erstatten (BGH, aaO).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet hier eine Erstattungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Digitalisierungskosten aus. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die ihnen von der Beklagten in Papierform überlassenen Unterlagen zur eigenen elektronischen Aktenführung digitalisieren ließ, stellt keinen ausreichenden Grund für eine Kostenerstattung durch die Beklagte dar, denn das 2020 anhängig gewordene und für die Digitalisierung anlassgebende Verfahren wurde vor dem Landgericht Cottbus noch durchgehend in Papierform geführt und dort durch einen Vergleich beendet. Die vorgenommene Digitalisierung diente damit nicht erkennbar der notwendigen Rechtsverfolgung, sondern der individuellen Arbeitserleichterung seitens der Klägervertreter. Ihre Berücksichtigung im Rahmen des Kostenausgleichs ist deshalb nicht gerechtfertigt, denn die Kostenerstattung findet nur in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung statt (ebenso bereits Senat, Beschluss vom 15.09.2025 - 6 W 11/25 n.V.; OLG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2024 - 1 W 12/24 e, juris Rn. 7 ff.). Dass die papiernen Unterlagen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung entsprechend der digitalen Aktenführung der Klägervertreter digitalisiert wurden, ist insoweit von vornherein kein ausreichender Grund für eine erstattungsfähige Maßnahme der Prozessführung.
c) Ob eine Kostenerstattung nur in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägervertreter vor der Digitalisierung gegenüber dem Gericht und der Beklagten nachweislich die Übermittlung einer entsprechenden beklagtenseits erstellten digitalen Version der Unterlagen verlangt hätte (so etwa OLG Bamberg, aaO Rn. 10), bedarf vor diesem Hintergrund bereits keiner Entscheidung mehr. Die Beklagte hat ein entsprechendes Verlangen indes auch bestritten und die Klägerin hat eine dahingehende Anfrage im konkreten Fall nach den vorsorglichen Senatshinweisen vom 10.11.2025 und vom 19.11.2025 (Bl. 11 und 20 eA) nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht. Gleichermaßen keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Gebührentatbestandes in Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 c) VV RVG im Streitfall überhaupt erfüllt sind. Dagegen spricht allerdings, dass allein für das Einscannen von Dokumenten seit der Neufassung der Nr. 7000 VV RVG durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 keine Vergütung mehr anfällt. Der Gesetzgeber hat durch die Ersetzung des Begriffs „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG klargestellt, dass ein eingescanntes Dokument keine „Ablichtung“ ist und es sich auch nicht um eine Kopie im Sinne von Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG handelt (vgl. BT-Drucks 17/11471). Vielmehr ist eine Kopie im Sinne des Kostenrechts die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, was beim Speichern eines Dokuments auf einem externen Datenträger wie einem USB-Stick, einer externen Festplatte, einer CD-ROM oder auf der Festplatte eines Computers nicht der Fall ist (KG, Beschluss vom 28.08.2015 - 1 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 64). Das Einscannen eines Dokuments wird daher nur dann bei der Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt, wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 VV RVG vorliegen; die Regelung in Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 VV RVG bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Dokumentenpauschale i.V.m. Nr. 1 d) und nicht auf die von der Klägerin für den Digitalisierungskostenanfall angeführte Nr. 1 c) (OLG Bamberg, aaO Rn. 5 mwN). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 04.09.2024 - I-14 W/24; Anlage K23), worauf der Senat ebenfalls schon mit Verfügung vom 10.11.2025 hingewiesen hat (Bl. 11 eA).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. KV GKG 1812; eine Wertfestsetzung ist wegen der entstehenden Festgebühr entbehrlich.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO hierfür nicht gegeben sind, insbesondere ergibt sich aus den von der Beschwerde zitierten obergerichtlichen Entscheidungen keine divergierende Rechtsprechung.