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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.01.2026 – 4 U 52/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0107.4U52.25.00

Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.03.2025, Az. 4 O 91/23, - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.770,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem Vertrag betreffend die Tötung von Geflügelbeständen und Bestandsräumungen nach dem Ausbruch der Vogelgrippe in einem Betrieb in der Gemeinde („Ort 01“), Ende 2021.

Die Klägerin erbringt Leistungen im Bereich der Tierseuchenbekämpfung und Schädlingskontrolle.

Die Parteien sind durch eine Rahmenvereinbarung vom 23.04.2018 (Anlage B1) verbunden. In dieser verpflichtete sich die Klägerin als Auftragnehmerin, für den Fall des Ausbruchs einer Tierseuche bei Geflügel geschultes Personal und notwendige materiell-technische Gerätschaften vorzuhalten und auf Abruf der Beklagtenseite einzusetzen.

In § 4 der Rahmenvereinbarung sind die Pflichten der Parteien im Einzelnen festgehalten:

„4.2 Pflichten der Vertragspartner

(1) Auftragnehmer: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur beauftragten Tötung und Bestandsräumung in Geflügelbeständen. [...]

Der Auftragnehmer schließt nach Abruf durch die zuständige Behörde einen Werkvertrag gemäß dieser Rahmenvereinbarung und den darauf basierenden verbindlichen Preisen mit dem betroffenen Tierhalter. Er stellt sicher, dass jederzeit eine Informationskette zur Benachrichtigung der an der Tötung und Bestandsräumung beteiligten Parteien (Tierhalter, zuständige Behörde und Auftraggeber) aufrechterhalten bleibt.

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass jederzeit ein Abruf der benötigten Kapazitäten durch die zuständige Behörde möglich ist und er mit den notwendigen Mitarbeitern spätestens 24 Stunden nach Abruf am Einsatzort eintrifft und vollständig einsatzfähig ist, [...]

(2) Die Tierseuchenkasse („Ort 02“) als Auftraggeber:

[...] verpflichtet sich zur vereinbarten Vergütung der Vorhaltepauschale und der Rechnungen von den Tötungen und Bestandsräumungen vom Auftragnehmer nach Eingang und Prüfung.“

In § 6 der Rahmenvereinbarung sind Regelungen zur Kündigung, zum Schadensersatz und zur Vertragsstrafe enthalten:

„6.1 Haftung:

Für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus der Leistungsbeschreibung, dem Leistungsverzeichnis und der Rahmenvereinbarung ergeben, hat der Auftragnehmer zu sorgen. Die Haftung bei Nichterfüllung schließt die Tätigkeiten während der Phasen 1 und 2, sowie von Schadenersatzforderungen oder Mängelansprüchen ein. [...]

6.3 Mängelansprüche

Bei Auftreten von Mängeln wird nach den Gesetzmäßigkeiten des § 14 VOL/B verfahren.

6.4 Schadenersatz und Vertragsstrafe

In Folge einer Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer wird nach § 7 VOL/B verfahren und der Auftragnehmer hat den Schadenersatz zu erbringen.

In folgenden Fällen schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in der nachstehend jeweils genannten Höhe. Die aufgetretenen Verstöße können sowohl vor Ort durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer tierseuchenrechtlichen Überwachungstätigkeit festgestellt und an die Tierseuchenkasse weitergeleitet werden, wie auch von der Tierseuchenkasse als Auftraggeber in der Ausübung seiner Aufgabe zur Prüfung der Vertragseinhaltung selbst festgestellt werden. Die Möglichkeit zur Kündigung oder Geltendmachung eines konkreten Schadens bleibt jeweils unberührt. [...]

b) Sollte der Auftragnehmer seine Pflichten nicht in der vereinbarten Zeit oder in der vereinbarten Art und Weise erfüllen, so dass es zu erheblichen Auswirkungen auf den Einsatzfall kommt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Zehntels der gesamt geleisteten Vergütung für die Vorhaltepauschale der Phase 1 der letzten zwölf Monate veranschlagt. Eine straffähige Zeitüberschreitung ist, z.B., dass der Auftragnehmer deutlich mehr als 24 Stunden zur Herstellung der Einsatzbereitschaft benötigt. [...]

Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn die Ursache durch den Auftragnehmer nicht abwendbar ist. In diesem Sinne unabwendbar sind alle unvorhersehbaren Ereignisse, wie auch Ereignisse, die außerhalb des Einflussvermögens des Auftragnehmers liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können. Teilt der Auftragnehmer jedoch nicht unverzüglich telefonisch oder schriftlich die Gründe der höheren Gewalt mit, wird die Vertragsstrafe wirksam. Der Auftragnehmer hat die höhere Gewalt mit glaubhaften Dokumenten nachzuweisen (z.B. Polizeiberichte).“

§ 7 Ziffer 7.2 der Rahmenvereinbarung konkretisiert die Art der Bezahlung:

„Die Zahlungen durch den Auftraggeber erfolgen bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto. [...] Dem Auftraggeber stehen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen 30 Werktage für die Prüfung zur Verfügung (§ 17 Nr. 1 VOL/B). Bei angebotenen Skonti sind diese in der Rechnungsstellung zu berücksichtigen. In den Preisangaben ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Mit Einreichung dieser Rechnung sind Nachforderungen ausgeschlossen (§ 17 Nr. 4 VOL/B).“

In § 8 der Rahmenvereinbarung ist ein Schriftformerfordernis vereinbart:

„Treten Abweichungen von der verlangten Leistung ein oder ändern sich Voraussetzungen, sind mündlich getroffene Vereinbarungen unwirksam. Gleiches gilt für Änderungen in der Gesetzesgrundlage oder der Kündigung des Vertrages. Bei Abweichungen ist zudem eine schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Voraussetzung, um Bestand zu haben. Ohne einen Nachweis in Schriftform über die Kündigung oder die fest gehaltenen Nebenabsprachen gilt weiterhin die Rahmenvereinbarung.“

§ 9 der Rahmenvereinbarung regelt schließlich die Form für eine Auftragserweiterung:

„9.1 Änderung der Leistung

Entsteht während der Laufzeit die Notwendigkeit einer Änderung, erfolgt die Aufforderung vom Auftraggeber schriftlich. [...]“

Ende Dezember 2021 kam es in einem Putenmastbetrieb der Landwirtschaftsgesellschaft („Firma 01“) in der Gemeinde („Ort 01“), zu Fällen von Geflügelpest (Aviäre Influenza) vom Typ A-H5N1 (Vogelgrippe).

Mit E-Mail vom 30.12.2021 um 17:17 Uhr (Anlage K1) übermittelte der zuständige Amtstierarzt des Landkreises …, Herr Dr. („Name 01“), der Klägerin ein Abruffax, dem der vom Tierhalter unterschriebene (dem Senat jedoch nicht vorliegende) Werkvertrag zur Beauftragung der Klägerin beigefügt war und das zusammengefasst folgende anzusetzenden Preise enthielt:

für Phase 1 (Vorhaltepauschale pro Jahr): 43.020 € (zzgl. Umsatzsteuer)

für Phase 2 (Herstellung der Einsatzbereitschaft/Tötung) ab 10.000 Tieren:

Puten 1,10 € je Kilogramm getötetes Tier (zzgl. Umsatzsteuer)

Als die Einsatzkräfte der Klägerin am 03.01.2022 an der Einsatzstelle eintrafen, hatte der betroffene Tierhalter die bereits verendeten Tiere ohne Schutzkleidung aus dem Stall geholt und die Tierkadaver auf einen von einem Drittunternehmer zur Verfügung gestellten Container verladen (am 31.12.2021 20,7 t Geflügel und am 03.01.2022 12,74 t Geflügel, vgl. die E-Mail des Drittunternehmers vom 19.01.2022, Anlage B2), der von der Klägerin anschließend desinfiziert wurde. Weitere 109,88 t Geflügel beseitigte die Klägerin.

Mit Rechnung vom 24.01.2022 (Anlage K2) forderte die Klägerin für insgesamt 143,32 t beseitigtes verseuchtes Geflügel eine Vergütung von insgesamt 157.762,00 €.

Das beklagte Land leistete durch die Tierseuchenkasse am 24.03.2022 eine Zahlung in Höhe von 120.978,00 €. Gegenstand der Klage ist der noch offene Restbetrag aus dieser Rechnung in Höhe von 36.784,00 € für 33,44 t Geflügel, die der Tierhalter bis zum Eintreffen der Klägerin selbst verladen hatte.

Infolge der Teilzahlung wandte sich die Klägerin an das niederländische Inkassounternehmen („Firma 02“), welches das beklagte Land mehrfach erfolglos mahnte. In einer E-Mail vom 11.04.2022 (Anlage K4) führte die für die Abwicklung des Vorganges zuständige Tierseuchenkasse aus, dass eine Kostenerstattung nur für eine tatsächlich erbrachte Leistung erfolgen und die Klägerin infolge der Anreise am 03.01.2022 keine Leistungsvergütung für die Zeit vom 30.12.2021 bis 02.01.2022 beanspruchen könne.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe nach § 645 BGB ein Vergütungsanspruch auch für die weiteren 33,44 t Geflügel zu. Das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht innerhalb der 24-Stunden-Frist am Einsatzort gewesen sei, denn sowohl am Samstag, den 01.01.2022, als auch am Sonntag, den 02.01.2022, sei in Deutschland ein LKW-Verkehr nicht erlaubt gewesen. Die Klägerin habe den Landkreis … erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung gebeten, sodass sie sich am Morgen des 31.12.2021 mit dem zuständigen Tierarzt Herrn Dr. („Name 01“) mündlich darauf geeinigt habe, erst am 03.01.2022 zu fahren, nachdem sie auch am Abend des 30.12.2021 auf Beklagtenseite niemand erreicht habe. Das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, dass bei Eintreffen der Klägerin am 03.01.2022 bereits 33,44 t Geflügel an der Geflügelpest verendet gewesen seien und die Klägerin insofern keine Leistungen mehr erbracht habe. Es liege in der Natur der Sache, dass zwischen dem Auftreten der Krankheit und dem Eintreffen des Auftragnehmers Tiere verenden. Das Risiko des zwischenzeitlichen Verendens der Tiere liege in der Sphäre des Auftraggebers, was sich auch dem Abruffax entnehmen lasse, wonach das vereinbarte Entgelt nicht nur bei „Tötung“, sondern auch bei „Herstellung der Einsatzbereitschaft“ geschuldet sei. Im Übrigen sei die Arbeit der Klägerin mit dem Tod der Tiere nicht erledigt gewesen; die vom Tierhalter in höchst gefährlicher Weise schlicht auf einen LKW geladenen Tierkadaver habe sie zur Seuchenbekämpfung desinfizieren müssen. Das Verhalten des Tierhalters stelle eine treuwidrige Bedingungsvereitelung dar, die nicht zu einer Minderung des Werklohns führen könne. Seitens des beklagten Landes habe es zu keinem Zeitpunkt eine Mängelanzeige oder Nachfristsetzung gegeben. Die Klägerin meint, sie habe ihre Arbeiten vertragsgemäß erbracht und beruft sich auf die E-Mail der Diplom-Veterinärmedizinerin („Name 02“) vom 26.01.2022, in der diese sich für die Möglichkeit der kurzfristigen Tötung des Putenbestandes der („Firma 03“) am 04./05.01.2022 ausdrücklich bedankt habe. Hierin sei eine Abnahme der klägerischen Leistungen zu sehen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.784,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2022 zu zahlen und

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.767,05 € niederländische Inkassokosten nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2022 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die ihr obliegenden Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht. Bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung hätte die Klägerin am 31.12.2021 spätestens ab 17:20 Uhr mit der Tötung des Bestandes des betroffenen Betriebes beginnen müssen. Weder am 30.12.2021 noch am 31.12.2021 habe ein LKW-Fahrverbot bestanden. Als die Klägerin am 03.01.2022 beim betroffenen Betrieb eingetroffen sei und ihre Leistungen aufgenommen habe, seien bereits 33,44 t Geflügel qualvoll an der Geflügelpest verendet und aus dem Stall in die dafür von dem Drittunternehmen zur Verfügung gestellten Container verbracht worden. Insoweit seien diese 33,44 t Geflügel weder von Mitarbeitern der Klägerin getötet noch verladen worden. Die Rechnung sei zutreffend nur zum Teil bezahlt worden, da ein Vergütungsanspruch der Klägerin ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages nur für die tatsächlich von der Klägerin getöteten und in die dafür durch ein Drittunternehmen bereitgestellten Container verbrachten Tiere entstehe.

Mit Urteil vom 21.03.2025 hat das Landgericht Potsdam die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrages eine Vergütung nur für die von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen zustehe, welche der Beklagte bereits durch Zahlung von 120.978,00 € erfüllt habe. Aus dem Rahmenvertrag und dem Abruffax des zuständigen Veterinär-Mediziners ergebe sich, dass die Klägerin eine Vergütung i.H.v. 1,10 €/Kilogramm für die Tötung und tierseuchengerechte Beseitigung der Puten geltend machen könne. Es sei unstreitig, dass 33,44 t aus dem Geflügelbestand im betroffenen Betrieb bereits verendet und auch abtransportiert gewesen seien. Die Klägerin habe insoweit keine Leistungen erbracht, die zu einem Vergütungsanspruch führen würden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Regelung des § 645 BGB berufen, da die Leistung infolge eines von ihr zu vertretenden Umstandes unausführbar geworden sei. Aus der Rahmenvereinbarung ergebe sich die Pflicht der Klägerin, innerhalb von 24 Stunden nach Alarmierung die Einsatzbereitschaft herzustellen und mit der Tötung der Tiere zu beginnen. Unstreitig habe die Klägerin diese Frist nicht eingehalten, sondern sei erst am 03.01.2022 und damit deutlich später als 24 Stunden nach Alarmierung am Einsatzort erschienen. Die behauptete mündliche Vereinbarung zwischen ihr und dem zuständigen Amtstierarzt, wonach sie erst am 03.01.2022 am Einsatzort erscheinen müsse, könne dahinstehen, da sich aus dem Vertrag ausdrücklich ergebe, dass mündlich getroffene Nebenabreden nicht wirksam vereinbart werden könnten. Zudem habe am 30.12.2021 ein Fahrverbot für LKW auf deutschen Straßen nicht bestanden. Die Klägerin könne sich darüber hinaus nicht auf eine vorbehaltlose Abnahme der Arbeiten durch die E-Mail der Veterinär-Medizinerin („Name 02“) berufen, da diese keine rechtsgeschäftliche Abnahmeerklärung, sondern nur eine höfliche Dankesbekundung darstelle und sich zudem weder auf den streitgegenständlichen Hof noch auf den streitgegenständlichen Tätigkeitszeitraum beziehe.

Gegen dieses der Klägerin am 26.03.2025 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23.04.2025 eingelegte und am 24.06.2025 begründete Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ziele weiterverfolgt.

Die Klägerin rügt, dass das Landgericht die Regelungen des § 6 der Rahmenvereinbarung sowie § 633 Abs. 2 S. 3 BGB nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Aus ihrer Sicht gehe es um die Frage, ob ihre Leistung mangelhaft gewesen sei oder nicht. Auch habe die Kammer die Anlage B2 - die E-Mail des Container-Lieferanten - nicht gewürdigt, wenn es ausführe, dass die Klägerin die Leistungen vertragsgemäß hätte erbringen können, wenn sie binnen 24 Stunden vor Ort gewesen sei. Der vom Landgericht angesprochene Kausalzusammenhang von Verspätung und 33,44 t totem Geflügel sei unwahr und daher die Vorschrift des § 645 BGB nicht richtig angewandt. Zu Unrecht habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die vom Bauern aus dem Stall verbrachten Tierkadaver bereits abtransportiert gewesen seien; das habe der Beklagte erstinstanzlich nicht behauptet, sondern nur, dass die Kadaver „bereits aus dem Stall/den Ställen in die dafür von dem Drittunternehmen, der (Firma 04“), zur Verfügung gestellten Container verbracht“ gewesen seien. Die Klägerin habe unbestritten vorgetragen, die auf den LKW geladenen Tierkadaver zur Seuchenbekämpfung desinfiziert zu haben, was das Gericht ebenfalls nicht gewürdigt habe. Insofern sei auch § 162 Abs. 1 BGB unberücksichtigt geblieben. Ein etwaiges Gegenrecht auf Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß § 6.4 b) der Rahmenvereinbarung habe das beklagte Land jedenfalls nicht geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 21.03.2025

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 36.784,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2022 zu zahlen und

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.767,05 € niederländische Inkassokosten nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2022 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin sei für die Undurchführbarkeit der Leistung betreffend die 33,44 t Geflügel im Sinne des § 645 BGB verantwortlich.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie in den gesetzlichen Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten – über den unstreitig gezahlten Betrag hinaus – ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 22.770 € nebst Zinsen zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Auf den zu entscheidenden Fall findet das deutsche materielle Recht Anwendung.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I; im Folgenden: Rom I-Verordnung) unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Letzteres ist hier der Fall. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kam im Wege einer öffentlichen Ausschreibung und durch Zuschlag des Beklagten zustande. Es betrifft Leistungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden sollten. Die Parteien haben in der Rahmenvereinbarung in § 2 neben den deutschen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) auch die deutschen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB als anzuwendendes nationales Recht gewählt.

Mit Blick auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung bestehen beim Senat keine Bedenken.

2. Der Vergütungsanspruch folgt aus einer analogen Anwendung von § 645 Abs. 2 i.V.m. § 326 Abs. 2 BGB, da die Klägerin ihre Leistung betreffend die durch den Tierhalter verladenden 33,44 t Geflügel nicht wie geschuldet erbringen konnte. Er besteht aber nur für die am 31.12.2021 verladenden 20,7 t Geflügel.

Entsprechend den Regelungen in § 2 und § 4.2 (1) Abs. 2 der zwischen den Parteien getroffenen Rahmenvereinbarung schloss der Tierhalter nach Abruf durch zuständigen Amtstierarzt mit Fax vom 30.12.2021 mit der Klägerin einen Werkvertrag zur Tötung und Bestandsräumung des von der Geflügelpest betroffenen streitgegenständlichen Putenbestandes. Da dieser Werkvertrag gemäß § 2 der Rahmenvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien geworden ist, schuldete die Klägerin den entsprechend vereinbarten Erfolg (auch) gegenüber dem Beklagten und kann von diesem die vereinbarte Vergütung beanspruchen.

Unstreitig hat die Klägerin am 24.01.2022 ihre Leistungen über insgesamt 143,32 t beseitigtes verseuchtes Geflügel zum Preis von 1,10 € pro Kilogramm abgerechnet und dafür 157.762,00 € in Rechnung gestellt (Anlage K2). Ebenfalls unstreitig hat das beklagte Land am 24.03.2022 eine Zahlung in Höhe von 120.978,00 € für 109,88 t Geflügel geleistet.

Streitig ist der noch offene Restbetrag aus dieser Rechnung in Höhe von 36.784,00 € für die verbleibenden 33,44 t Geflügel, für die die Klägerin ihre Leistung nicht bzw. nur insofern erbracht hat, als sie nach ihrem Eintreffen am 03.01.2022 Tiere, die bereits verendet und durch den Tierhalter in von einem Dritten gestellten LKW bzw. Container verbracht worden waren, noch desinfiziert hat.

a) Dem streitigen Vergütungsanspruch kann der Beklagte nicht ohne Weiteres entgegenhalten, eine Kostenerstattung könne nur für eine tatsächlich erbrachte Leistung erfolgen; in Bezug auf 33,44 t habe die Klägerin jedoch die geschuldeten Leistungen nicht erbracht, insbesondere keine Tiere getötet.

Dieser Einwand träfe nur zu, wenn Gegenstand des Werkvertrages nur diejenigen Tiere geworden wären, die zum Zeitpunkt des Eintreffens der Klägerin am Einsatzort noch zu töten und aus dem Stall des Tierhalters zu beräumen waren. Eine solche Auslegung entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages. Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen ist die Verhinderung der Ausbreitung einer eingetretenen Tierseuche durch Beräumung eines betroffenen Geflügelbestandes, inklusive der Tötung noch lebender Tiere sowie erforderlicher Desinfektionsarbeiten durch Einschaltung der auf derartige Maßnahmen spezialisierten, professionell und mit besonders geschultem Personal ausgestatteten Klägerin. Dies ergibt sich insbesondere aus § 1 der Rahmenvereinbarung, wonach für den Fall des Ausbruchs einer Tierseuche bei Geflügel jederzeit geschultes Personal und die notwendigen materiell-technischen Gerätschaften zur Durchführung von Tötungen und Bestandsräumungen in ausreichendem Umfang vorzuhalten und unter den beschriebenen Bedingungen einzusetzen und dabei gemäß § 2.2 der Rahmenvereinbarung die rechtlichen Vorgaben insbesondere zum Tierseuchenschutz zwingend einzuhalten sind. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag einschließlich des Werkvertrages mit dem Tierhalter dient damit offensichtlich dem Zweck sicherzustellen, dass die gemäß § 3 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) sowie der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) den Tierhalter treffenden Pflichten, auf die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2025 zutreffend – wenn auch unter anderem Gesichtspunkt – aufmerksam gemacht hat, im Falle einer Anordnung zur Tötung und unschädlichen Beseitigung eines Geflügelbestandes gemäß § 15 der Geflügelpest-Verordnung mittels Unterstützung durch die Klägerin fachgerecht umgesetzt werden. Steht danach jedoch die professionelle Seuchenbekämpfung und nicht allein die Tötung von Tieren im Vordergrund des von der Klägerin geschuldeten Leistungserfolges, umfasst der zwischen den Parteien mit dem Abruf und dem Werkvertrag konkretisierte Vertrag den gesamten von der Tötungsanordnung betroffenen Geflügelbestand.

Ein anderes Verständnis lässt sich auch nicht damit vereinbaren, dass der Klägerin gemäß § 4.2 (1) Abs. 3 der Rahmenvereinbarung ein Zeitraum von (maximal) 24 Stunden nach Abruf bis zur Herstellung der vollständigen Einsatzfähigkeit zugestanden war. Zutreffend trägt die Klägerin nämlich insoweit vor, dass sie keinen Einfluss darauf habe, wie viele Tiere zwischen der Alarmierung und ihrem Eintreffen vor Ort versterben. Die Klägerin blieb vielmehr auch bei Versterben von Tiere zur Seuchenbekämpfung verpflichtet, die eben nicht nur im Töten der Tiere, sondern auch in der Bestandsräumung und der Desinfektion der Tierkadaver sowie der Anlage besteht. Die Klägerin hatte den gesamten von der Tötungsanordnung betroffenen Bestand an Tieren, unabhängig davon, ob diese bereits verendet, infiziert oder noch nicht infiziert waren, einschließlich des Stalls, in dem diese untergebracht waren, insgesamt in einen tierseuchenschutzkonformen Zustand zu versetzen.

b) Ein Vergütungsanspruch für die nicht bzw. jedenfalls nicht (mehr) vollständig erbrachten Leistungen ergibt sich – anders als die Klägerin meint – allerdings nicht aus den Regelungen in § 6 der Rahmenvereinbarung.

In der Rahmenvereinbarung sind lediglich Regelungen zur Leistungsgefahr und daran anknüpfende etwaige - hier jedoch vom Beklagten nicht geltend gemachte - Gegenrechte des Beklagten enthalten. Vorliegend geht es indes um die Frage, welche der Parteien für die von der Klägerin nicht (mehr) erbrachten Leistung die Vergütungsgefahr trägt. Zur Vergütungsgefahr enthält die Rahmenvereinbarung keine Regelungen, sodass § 645 BGB Anwendung findet.

c) Die Klägerin kann eine Vergütung vielmehr in entsprechender Anwendung des § 645 Abs. 2 i.V.m. § 326 Abs. 2 BGB, insoweit allerdings nur für die – dies ergibt sich aus der als Anlage B 2 vorgelegten Mitteilung der („Firma 04“) vom 19.01.2022 – am 31.12.2021 durch den Tierhalter selbst aus dem Stall entfernten und auf Container verladenen 20,7 t Geflügel in Höhe von 22.770 €, beanspruchen.

Zwar scheitert eine unmittelbare Anwendung von § 645 BGB daran, dass weder ein Mangel des von dem Besteller gelieferten Stoffes noch eine von dem Besteller für die Ausführung erteilte Anweisung für die Unausführbarkeit der Leistungen der Klägerin verantwortlich ist.

§ 645 BGB ist jedoch über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Umstandes, der der Sphäre bzw. dem Risikobereich des Bestellers zuzurechnen ist, untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1980 – VII ZR 47/80 –, Rn. 18).

Dabei verkennt der Senat nicht, dass § 645 Abs. 1 S. 1 BGB als Sonderbestimmung in seinem Anwendungsbereich die §§ 323 ff BGB ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 1997 – VII ZR 17/96 –, Rn. 16) und der Unternehmer nur einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen kann (vgl. zum Ganzen MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 645 Rn. 1, beck-online). Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt jedoch nach § 645 Abs. 2 BGB unberührt. Sofern den Besteller ein Verschulden trifft, erhält der Unternehmer nach den § 645 Abs. 2 i.V.m. § 326 Abs. 2 BGB im Grundsatz die volle Vergütung (vgl. Staudinger/​Leupertz/​Popescu (2024) BGB § 645, Rn. 33). Nach § 326 Abs. 2 BGB behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist; er muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

So liegt es hier.

aa) Das von der Klägerin zu erbringende Werk ist hinsichtlich der durch den Tierhalter verladenen 33,44 t Geflügel unausführbar geworden.

Ein Werk ist unausführbar, wenn es von vornherein gar nicht erstellt werden kann oder sich im Laufe der Herstellung herausstellt, dass der Werkherstellung rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Hindernisse im Sinne des § 275 BGB entgegenstehen, die den Unternehmer zur Verweigerung der Ausführung berechtigen (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 645 Rn. 4, beck-online).

Nachdem der Tierhalter verendete Tiere im Umfang von 33,44 t selbst aus dem Stall entfernt und in den von Dritten bereit gestellten Container verladen hatte, konnte die Klägerin die ihr nach den vertraglichen Vereinbarungen insoweit obliegenden Leistungen, insbesondere die Desinfizierung der toten Tiere vor der Beräumung des Stalls, nicht mehr erbringen.

bb) Die eingetretene Unausführbarkeit beruht auch auf einem Umstand, der in die Sphäre bzw. in den Risikobereich des Bestellers fällt, denn sie beruht auf vertragswidrigem Handeln des Tierhalters, das infolge der Einbeziehung des mit diesem geschlossenen Werkvertrages in die Vertragsbeziehung der Parteien einem Handeln des Beklagten gleichsteht.

Wie bereits ausgeführt, diente der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, einschließlich des mit dem Tierhalter geschlossenen Werkvertrages, der Sicherstellung der professionellen Durchführung der durch den zuständigen Amtstierarzt getroffenen Anordnung zur Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügelbestandes gemäß § 15 der Geflügelpest-Verordnung unter Einhaltung sämtlicher Anforderungen der insbesondere in § 3 TierGesG und der aufgrund § 6 TierGesG erlassenen Verordnungen zur Verhinderung der Ausbreitung der Tierseuche.

Indem der Tierhalter selbst – unbestritten ohne Schutzkleidung und ohne vorherige Desinfektion – am 31.12.2021 sowie am 03.01.2022 33,44 t verendete Tiere aus dem Stall entfernt und in Container verladen hat, hat er mindestens fahrlässig gegen § 3 TierGesG verstoßen. Damit hat er jedoch gleichzeitig – und insofern auch gegenüber der Klägerin vertragswidrig – den Zweck des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages vereitelt. Nach § 3 TierGesG hat der Tierhalter insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden (Ziffer 1) und Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind (Ziffer 3). Diese Regelungen sind in § 5 und § 15 der Geflügelpest-Verordnung dahin konkretisiert, dass der Tierhalter sicherzustellen hat, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird. Nach § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 dieser Verordnung hat der Tierhalter des Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Geflügelpest verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können (Ziffer 4), für das Verbringen verendeter oder getöteter gehaltener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen (Ziffer 5) sowie sicherzustellen, dass a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort u.a. nur von ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird (Ziffer 7) und c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere weder in den noch aus dem Bestand verbracht werden.

Dem kann der Beklagte nicht – wie in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2025 sowie nachfolgend mit Schriftsatz vom 02.12.2025 angeführt – mit Erfolg entgegenhalten, der Tierhalter sei auch nach Beauftragung der Klägerin aufgrund seiner fortbestehenden Pflichten aus § 3 Nr. 1 TierGesG gehalten gewesen, der Gefahr zu begegnen, dass sogenannte Schadnager (Ratten) sich durch den infizierten oder bereits verendeten Bestand bewegten und so den Vogelgrippe-Virus weitertragen konnten. Das Verbringen der verendeten Tiere aus dem Stall in Container war nicht geeignet, dieser Gefahr zu begegnen, da der Tierhalter dadurch weder das Eindringen von Schadnagern in den Stall noch verhindern konnte, dass diese das Virus aufgrund eines Kontaktes mit in demselben Stall befindlichen noch lebenden, aber bereits infizierten Puten weitertragen konnten. Ebenso wenig konnte der Tierhalter durch das Entfernen der verendeten Tiere aus dem Stall verhindern, dass sich weitere Puten infizierten, denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2025 befanden sich sämtliche Tiere in einem Stall. Durch sein Verhalten hat der Tierhalter deshalb nicht seinen Pflichten aus § 3 Nr. 1 TierGesG entsprochen, sondern – wie ausgeführt – die Gefahr der Verschleppung des Virus erhöht.

cc) Einen mitwirkenden Umstand, den die Klägerin zu vertreten hat, vermag der Senat hinsichtlich der am 31.12.2021 in einem Umfang von 20,7 t in Container verbrachte Tiere nicht zu erkennen.

Die Anwendung des § 645 BGB scheidet aus, wenn für den Untergang, die Verschlechterung oder die Unausführbarkeit des Werkes (zumindest auch) ein Umstand ursächlich ist, den der Unternehmer zu vertreten hat (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 645 Rn. 10, beck-online).

Die Klägerin kann sich insofern zwar nicht auf die streitige telefonische Absprache mit dem zuständigen Amtstierarzt Herrn Dr. („Name 01“) berufen, wonach sie erst am 03.01.2022 am Einsatzort hätte eintreffen sollen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine Abweichung vom Vertragsinhalt, die nach §§ 8 und 9 der Rahmenvereinbarung der Schriftform bedurft hätte.

Die Klägerin war jedoch nach § 4.2 (1) Abs. 3 der Rahmenvereinbarung lediglich verpflichtet, bis zum 31.12.2021 um 17:17 Uhr auf dem Hof des Tierhalters zu erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Tierhalter die verendeten Tiere jedoch bereits in den Container verbracht. Es ist lebensfremd und auch von dem Beklagten nicht vorgetragen, dass der Tierhalter über diese Uhrzeit hinaus - bei Dunkelheit und am Silvesterabend - den Container noch weiter befüllt hat. Wäre die Klägerin mithin rechtzeitig vor Ort gewesen, wäre für sie die Beräumung des Stalles auch insoweit unausführbar gewesen.

dd) Der Klägerin steht für die am 31.12.2021 verladenen Puten nach § 326 Abs. 2 BGB der volle Vergütungsanspruch zu. Es ist weder ersichtlich noch hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin – dieser Aspekt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 19.11.2025 – dargetan, dass sie Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

Da der Klägerin der volle Vergütungsanspruch zusteht, kommt es weder auf die im Berufungsverfahren streitige Frage an, ob die auf die Container verladenen Tiere bei Eintreffen der Klägerin am 03.01.2022 vollständig oder – so die E-Mail des Beklagten vom 11.04.2022 – zum Teil bereits abtransportiert waren, noch darauf, ob die Klägerin unstreitig auf die Container verladene Tiere jedenfalls noch desinfiziert hatte.

d) Für die weiteren am 03.01.2022 verladenen 12,74 t Geflügel steht der Klägerin indes weder unmittelbar noch analog § 645 BGB oder aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ein Vergütungsanspruch zu, da sie zu spät erschienen ist.

Bereits dem Wortlaut des § 645 Abs. 1 BGB folgend besteht kein Vergütungsanspruch, wenn für die Unausführbarkeit des Werkes (zumindest auch) ein Umstand ursächlich ist, den der Unternehmer zu vertreten hat (vgl. BeckOGK/Lasch, 1.10.2025, BGB § 645 Rn. 27, beck-online; Staudinger/​Leupertz/​Popescu (2024) BGB § 645, Rn. 28, juris). Gleiches gilt im Falle einer analogen Anwendung von § 645 Abs. 2 BGB i.V.m. § 326 Abs. 2 BGB.

Infolge des verspäteten Erscheinens am 03.01.2022 – mehr als drei Tage nach dem Abruf vom 30.12.2021 um 17:17 Uhr – hat die Klägerin den Umstand, dass sie ihre Leistungen hinsichtlich der weiteren 12,74 t verendeter Tiere, die der Tierhalter am 03.01.2022 bereits auf Container verladen hatte, nicht mehr erbringen konnte, (jedenfalls auch) zu vertreten. Sie hätte bis zum 31.12.2021 um 17:17 Uhr am Einsatzort erscheinen müssen. Sie befand sich am 03.01.2022 mit ihrer Leistungserbringung in Verzug, denn sie hat zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft nach den gemäß § 529 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts mehr als die vereinbarten 24 Stunden benötigt, ohne sich entsprechend entlasten zu können. Weder am 30.12.2021 noch am 31.12.2021 bestand in der Bundesrepublik Deutschland ein Fahrverbot für LKW. Auf die Rechtslage am 01.01.22 und 02.01.22 kommt es nicht an. Auf die – bestrittene – telefonische Absprache mit dem Tierarzt („Name 01“) kann sich die Klägerin – wie bereits ausgeführt – nicht berufen.

Selbst die in Teilen der Literatur vertretene analoge Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB im Rahmen eines beiderseitigen Verschuldens (vgl. hierzu nur Staudinger/​Leupertz/​Popescu (2024) BGB § 645, Rn. 51) innerhalb des § 326 Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, da das Verschulden der Klägerin in Form des deutlich verspäteten Erscheinens nach mehr als 48 Stunden das Verschulden des Tierhalters jedenfalls deutlich überwiegt.

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 und 2 BGB.

Nach Art. 12 Abs. 1 lit. c der Rom I-Verordnung ist das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht insbesondere maßgebend für die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse, einschließlich der Schadensbemessung, soweit diese nach Rechtsnormen erfolgt.

Da an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für diese Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.

Zinsen stehen der Klägerin jedoch erst ab dem 08.03.2022 zu.

Die Parteien haben in § 7 der Rahmenvereinbarung unter Verweis auf § 17 Nr. 1 VOL/B eine Prüfungsfrist von „30 Werktagen“ und damit auch eine Zahlungsfrist von 30 Werktagen vereinbart. Zwar enthält die in Bezug genommene VOL/B in der Fassung vom 23. September 2003 eine Frist von „30 Tagen“ und nicht Werktagen; der Vergabetext in der Rahmenvereinbarung wurde folglich nicht an die aktuelle Fassung von § 17 VOL/B angepasst. Maßgeblich ist insofern jedoch der nach § 2 der Rahmenvereinbarung vorrangig zu berücksichtigende Wortlaut des Vertragstextes und damit eine Frist von 30 Werktagen. Von dieser Frist kann die Klägerin nicht einseitig mit einen Vermerk auf der Rechnung „Zu zahlen innerhalb von 7 Tagen“ abweichen.

Ausgehend vom unmittelbaren Zugang der E-Mail am 24.01.2021 befand sich der Beklagte mit der Zahlung der offenen Forderung ab dem 08.03.2022 in Verzug.

4. Die ihr infolge der Beauftragung eines niederländischen Unternehmens entstandenen Inkassokosten kann die Klägerin vom Beklagten nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Es fehlt an einem erstattungsfähigen Schaden, da davon auszugehen ist, dass es sich bei der Inkassotätigkeit um eine ohne Erlaubnis vorgenommene und damit verbotene Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) handelte.

Auch in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten ist nach Art. 12 Abs. 1 lit. c der Rom I-Verordnung das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht, mithin vorliegend das deutsche Recht anwendbar.

Inkassokosten sind nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB als Verzugsschaden grundsätzlich erstattungsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis - das auch darin liegen kann, dass ein Schuldner in Zahlungsverzug gerät - adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.02.2025 - VIII ZR 138/23 Rz. 46f m.w.N.). Ein Vermögensschaden liegt stets vor, wenn der Geschädigte eine in Geld messbare Einbuße erlitten hat. Eine solche Vermögenseinbuße kann auch in der Belastung mit einer Verbindlichkeit liegen, sofern der Geschädigte mit der Verbindlichkeit tatsächlich beschwert ist. Der Ersatzanspruch des Geschädigten ist in diesen Fällen zunächst auf Befreiung von der betreffenden Verbindlichkeit gerichtet (§ 257 BGB) und wandelt sich im Fall der Leistungsverweigerung durch den Schädiger in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2025 a.a.O. Rz. 52f m.w.N.).

Selbst wenn danach Inkassokosten erstattungsfähig wären, bestünde für die Klägerin ein Anspruch jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 6.767,05 €. Nach dem seit dem 01.10.2021 geltenden § 13 e Abs. 1 des RDG kann ein Gläubiger die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde, als Schaden ersetzt verlangen. Nach § 13 f RDG trägt der Schuldner zudem grundsätzlich nur einmal die Kosten bei einem Doppelauftrag an Inkassodienstleister und Rechtsanwalt (§ 13 f S. 1 und 2 RDG). Ab dem 1. Oktober 2021 lag der maßgebliche Gebührensatz für die rechtsanwaltliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Absatz 2 von Nr. 2300 VV RVG bei einer 0,9 Gebühr und folglich insgesamt bei 1.292,94 €.

Ein Schadenersatzanspruch in dem vorgenannten Umfang besteht jedoch nach den Regelungen des RDG nur in Bezug auf erlaubte Inkassodienstleistungen.

Außergerichtliche Inkassodienstleistungen bedürfen in Deutschland der Erlaubnis, § 3 RDG.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, § 1 Abs. 1 RDG. Es dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Nach § 1 Abs. 2 RDG gilt das RDG auch für ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbrachte Rechtsdienstleistungen, sofern ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

Die Leistung, die das von der Klägerin beauftragte niederländische Inkassounternehmen hier erbracht hat, fällt unter das Rechtsdienstleistungsgesetz. Es wurde aus den Niederlanden tätig und die streitige Forderung unterliegt dem deutschen Recht. Auch der Schwerpunkt der Rechtsdienstleistung liegt in Deutschland: es ist deutsches Recht anzuwenden und der künftige Gerichtsstand liegt in Deutschland. Zwar ist das Verhalten der hiesigen Klägerin, zur Eintreibung ihrer Forderungen ein ebenfalls niederländisches Inkassounternehmen zu beauftragen, nicht zu beanstanden. Dennoch bedarf das ausländische Inkassounternehmen, wenn es - wie hier - Forderungen nach deutschem Recht in Deutschland außergerichtlich geltend macht, der Erlaubnis, die nach § 15 RDG auch für eine nur vorübergehende Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland erteilt werden kann. Dass das von der Klägerin beauftragte Inkassounternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt hat, ist nicht ersichtlich.

Die fehlende Erstattungsfähigkeit einer ohne entsprechende Erlaubnis erbrachten ausländischen Inkassodienstleistungen steht auch in Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Rom I-Verordnung.

Ohne Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen auf die Inkassokosten zu.

Eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO ist mit Blick auf den lediglich rechtliche Ausführungen enthaltenen nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 02.12.2025 nicht geboten.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 36.784,00 € festgesetzt.