Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.01.2026 – 5 U 88/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0108.5U88.25.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 487/17, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Für den Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht, welches nur über die Klageanträge zu 1 und 1a entschieden hat, hat dabei einen wirksamen Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien zugrunde gelegt. Mit der Berufung rügen beide Parteien, dass es sich um ein unzulässiges Teilurteil handele. Die Beklagte macht geltend, die Identität des Kaufgegenstandes sei seit jeher streitig, mangels Bestimmbarkeit des Vertragsgegenstandes fehle es an einem wirksamen Vertragsschluss, so dass weder ein Anspruch auf Zahlung noch auf Abrechnung bestehe. Auch die Klägerin meint, dass die verschiedenen noch geltend gemachten Ansprüche aus dem Ausgangsvertrag der Parteien als gemeinsamer Anspruchsvoraussetzung miteinander verzahnt seien. Auf die Berufungsbegründungen vom 10. September 2025 und 11. September 2025 wird verwiesen.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die statthaften Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig, insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Das angefochtene Urteil ist ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil.
Das Landgericht hat über die Anträge der Klägerin und der Streithelfer nicht vollumfänglich entschieden, sondern lediglich über die Klageanträge zu 1 und 1a) und die weiteren Klageanträge zu 1b) und 2 bis 8 sowie den Hilfsantrag zu Ziffer 8a) zurückgestellt. § 301 ZPO gestattet den Erlass eines Teilurteils allerdings nur dann, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder nur eine begrenzte Zahl, nicht aber alle, zur Entscheidung reif sind und wenn zudem ein Widerspruch zwischen dem Teilurteil und der noch ausstehenden zukünftigen gerichtlichen Entscheidung von vornherein ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236; BGH, Urteile vom 04. Oktober 2000, Az. VIII ZR 109/99 und vom 5. Dezember 2000, Az. VI ZR 275/99). Ein Teilurteil ist deshalb grundsätzlich nur dort möglich, wo es über Forderungen befindet, die sich so individualisieren und abgrenzen lassen, dass sie einer gesonderten Beurteilung fähig sind (BGH, Urteil vom 1. März 1999, Az. II ZR 305/97). Wenn dies nicht der Fall ist, kommt der Erlass eines Teilurteils nur dann in Betracht, wenn über die restlichen, noch nicht ausgeurteilten Ansprüche ein Grundurteil ergeht, das den Gleichklang zwischen dem Teilurteil und der noch vorbehaltenen Entscheidung sicherstellt (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht Rechnung getragen. Es hat der Klägerin und den Beigetretenen (gemeint wohl: Streithelfern) Ansprüche auf Erstattung vermeintlich von der Beklagten bis Mai 2019 vereinnahmten Pachten abzüglich Ausgaben in Höhe von zusammen 15.716,53 € zugesprochen und dabei zugrunde gelegt, dass dieser Anspruch aus § 8 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages vom 10. Dezember 1996 folgt, nach dem die Pachten vom Tag der Kaufpreiszahlung an den Erwerbern gebührten. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin über die ab Juni 2019 vereinnahmten Pachten eine Abrechnung zu erteilen.
Die weiteren Anträge auf Vorlage eines neu abgeschlossenen Pachtvertrages, auf Auszahlung von Guthaben aus hinterlegten Pachten, auf Anforderung einer Zahlungsübersicht der hinterlegten Pacht nebst Zustimmung zur Auszahlung, über Rechenschaftslegung über vorgenommene Instandhaltungsmaßnahmen, über Rechenschaftslegung gezahlter Grundsteuerbeträge, über Auszahlung von Pachtzahlungen der Pächterin T_____, über Rechenschaftslegung über die Höhe der Pachten sowie über die Verpflichtung zur Abgabe eines Identitätsnachweises hingegen hat das Landgericht im Teilurteil nicht beschieden.
Die vom Landgericht entschiedenen Ansprüche knüpfen, wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Juni 2019 deutlich gemacht hat, an die vertragliche Regelung des § 8 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 10. Dezember 1996 an, wonach Pachten vom Tag der Kaufpreiszahlung, also ab dem 3. Januar 1997, den Erwerbern gebührten. Nichts anderes beansprucht die Klägerin für die Anträge zu 1b) sowie für die Anträge zu 2 bis 7. Welcher Betrag letztlich von der Beklagten auszukehren ist, hängt maßgeblich davon ab, ob bzw. in welcher Höhe für die Einnahmen und Ausgaben die hinterlegten Pachten zugrunde zu legen sind, ob die korrekten Grundsteuerbeträge als Ausgaben angesetzt wurden und welche Instandhaltungskosten anzusetzen sind. Auch die Frage, welche Pachtzahlungen ... (Name 01) geleistet hat (Klageantrag zu Ziffer 6), ist im Klageantrag zu 1 enthalten, da das Landgericht für seine Berechnung eine Pachtzahlung von mindestens 155,23 € jährlich, insgesamt für 13 Kalenderjahre also 2.017,99 € zugrunde gelegt hat. Damit besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
Darüber hinaus liegt die Gefahr widersprechender Entscheidungen auch darin, dass das Landgericht mit dem Senat (vgl. Urteil vom 16. Juni 2019, Az. 5 U 68/18) für die Ansprüche der Klägerin die Wirksamkeit des Kaufvertrages zugrunde gelegt hat, diese aber zwischen den Parteien nach wie vor streitig ist. Die Frage, inwieweit das Urteil des Senats Bindungswirkung entfaltet, könnte – bei anderer Beurteilung der Rechtslage - ebenfalls zu widersprechenden Entscheidungen führen, da alle geltend gemachten Ansprüche auf dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag fußen.
Infolge des unzulässigen Teilurteils ist die Entscheidung des Landgerichts insgesamt aufzuheben und in die erste Instanz zurückzuverweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. März 1987, Az. 2 U 99/86, NJW-RR 1987, 1152). Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erübrigt sich, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).