Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.01.2026 – 8 U 3/26 (vormals 12 U 124/24)
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0115.8U3.26VORMALS12U1.00
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Oktober 2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 2 O 18/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.785,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 74.310,00 € seit dem 19.01.2018 und aus weiteren 11.475,00 € seit dem 28.08.2018 zu zahlen. ´
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 85 % der Klägerin und zu 15 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten über vorprozessual erbrachte Leistungen hinaus Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.03.2011 gegen 8:45 Uhr auf der Bundesautobahn A … (Nr.) ereignete. Die am 22.10.1965 geborene, sonach zum Unfallzeitpunkt 45-jährige Klägerin befuhr den Streckenabschnitt in Fahrtrichtung … (Ort01) auf der rechten Fahrspur mit ungefähr der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, als der Unfallgegner … (Vorname01) (Name01) mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw alkoholisiert und mit einer Geschwindigkeit von etwa 220 km/h auf sie auffuhr. Die Haftung des Unfallgegners zu 100 % steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Sie erlitt eine Trümmerfraktur des linken Oberarms, ein Schädelhirntrauma ersten Grades und ein stumpfes Thoraxtrauma mit einer Serienfraktur der 9. bis 11. Rippe links. Im Folgenden wurde die Implantation einer modularen Hemiendoprothese der linken Schulter erforderlich. Physio- und (wegen der Rippenbrüche) Atemtherapie wurden durchgeführt, ebenso eine stationäre Reha-Maßnahme. Im April 2012 musste der Prothesenkopf operativ gewechselt werden, eine neuerliche, nunmehr ambulante Reha schloss sich an. Eine dauerhafte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter – kein Anheben über die Neutralebene hinaus, eingeschränkte Rotationsfähigkeit – ist verblieben und wird sich nicht mehr verbessern. Neuerliche Operationen zum Auswechseln der Hemiendoprothese sind mit Sicherheit zu erwarten.
Die Klägerin leidet darüber hinaus nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme unfallbedingt an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen bis schweren Depression, die seit August 2011 ständig medizinisch behandelt wird.
Seit Mai 2011 bezieht die Klägerin unfallbedingt monatlich 427,50 € weniger Einkommen. Seit dem 1.10.2011 erhält sie wegen unfallbedingter voller Erwerbsminderung unter Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung eine Rente in Höhe von 979,16 €.
Die Beklagte zahlte vorprozessual 30.000,00 € Schmerzensgeld und seit Mai monatlich Ersatz für Verdienstausfallschaden in Höhe von 157,50 € an die Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Sachverhalt erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 16.10.2024 verkündetem Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 60.000,00 €, eines weiteren Verdienstausfallschadens in Höhe von 11.475,00 € und eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.448,00 € nebst Verzugszinsen seit dem 19.01.2018 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, der Klägerin stehe aus § 115 VVG ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von 100 % des ihr entstandenen Schadens zu. Die Beklagte sei gemäß §§ 11 StVG, 115 VVG verpflichtet, der Klägerin ein gemäß § 287 ZPO auf 60.000,00 € zu bezifferndes Schmerzensgeld zu zahlen, um sie für die erlittenen Verletzungen angemessen zu entschädigen. Die von der Klägerin dargelegten unfallbedingten physischen Verletzungen – Trümmerfraktur des linken Oberarms, Schädelhirntrauma ersten Grades, stumpfes Thoraxtrauma mit einer Serienfraktur der 9. bis 11. Rippe links – und die hierdurch erforderlichen ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen seien zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem Ergebnis der durch Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten durchgeführten Beweisaufnahme stehe darüber hinaus fest, dass die Fähigkeit der Klägerin, Sport zu treiben, unfallbedingt eingeschränkt sei. Auch habe sie erhebliche psychische Folgen erlitten, namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf. Infolge des Unfalls sei die Klägerin erwerbsunfähig geworden, ihr Leben habe sich grundlegend verändert. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei der Betrag von weiteren 70.000,00 € über die bereits vorprozessual gezahlten 30.000,00 € hinaus erforderlich, aber auch ausreichend, um die erlittenen immateriellen Schäden auszugleichen. Darüber hinaus habe die Beklagte die der Klägerin aufgrund des Unfalls entstandenen Erwerbsnachteile auszugleichen. Deren monatliches Einkommen sei im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Mai 2011 und Juni 2018 um 427,50 € netto reduziert gewesen. Der von der Beklagten hiervon vorgenommene Abzug von 135,00 € für das Entfallen der Fahrten zum 45 Kilometer vom Wohnort entfernten Arbeitsplatz sei angemessen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten monatlich geleisteten Betrages von 157,50 € errechne sich eine Summe von weiteren 11.475,00 €. Schließlich habe die Klägerin gemäß §§ 842, 843 BGB Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens. Insoweit darlegungs- und beweispflichtig, habe die Klägerin hierzu allerdings nur unzureichend vorgetragen. Das Gericht habe aber auf der Grundlage der erwiesenen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin und der Behandlungshistorie gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden in Höhe von 3.448,00 € schätzen können. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre weitergehenden erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt, namentlich über die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 €, eine weitere Haushaltsführungsentschädigung in Höhe von 52.722,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2018, und einen weiteren Verdienstausfallschaden in Höhe von 11.475,00 € nebst Zinsen in nämlicher Höhe seit Rechtshängigkeit. Sie meint, das Urteil beruhe insoweit auf einer Rechtsverletzung.
Die Feststellungen des Landgerichts bezüglich des Schmerzensgeldes seien allerdings nicht zu beanstanden. In ihren Entscheidungsgründen lege die Kammer dar, dass ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € angemessen sei, spreche aber nur ein solches in Höhe von 60.000,00 € zu.
Bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens habe das Landgericht zu Unrecht einen Vorteilsausgleich wegen wegfallender Fahrten zum – unstreitig 45 Kilometer vom Wohnort entfernten – Arbeitsplatz in Höhe von monatlich 135,50 € in Ansatz gebracht, ohne dies zu begründen.
Die Feststellungen der ersten Instanz zum Haushaltsführungsschaden seien nicht tragfähig. So träfe es nicht zu, dass sie, die Klägerin, hierzu nur unzureichend vorgetragen hätte. Sie habe bereits in der Klageschrift konkret unter Beweisantritt zum Haushaltsführungsschaden vorgetragen, insbesondere die Wohnverhältnisse genau dargelegt und die von ihr zu tätigenden Arbeiten aufgeführt. Sie habe vorgetragen, wie die Verhältnisse vor und nach dem Unfall gewesen seien, und die überobligatorische Mehrarbeit der weiteren Haushaltsbewohner geschildert. Auf gerichtlichen Hinweis vom 18.10.2018 hin habe sie ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 06.12.2018 nochmals konkretisiert, weitere Hinweise seien ihr dazu nicht erteilt worden. Zudem gehe das Gericht insoweit von unzutreffenden Tatsachen aus, als dass sie und ihr späterer Ehemann im streitbefangenen Zeitraum noch nicht in einem Haushalt gelebt hätten. Insgesamt habe das Landgericht die Schätzungsgrundlagen unzureichend dargelegt und nicht tragfähig erläutert, warum ab April 2012 keinerlei Haushaltsführungsschaden mehr zu ersetzen sei. Dies erweise sich auch deshalb als fehlerhaft, weil die Beklagte die Zukunftsschäden dem Grunde nach vollumfänglich anerkannt habe. Zudem sei der angenommene Nettostundensatz von 8,00 € nicht angemessen, das Mindestmaß belaufe sich auf 10,00 €.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2024 (Az.: 2 O 18/21)
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 27. März 2011 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 19. Januar 2018;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Haushaltshilfeentschädigung in Höhe von 52.722,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 19. Januar 2018;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Verdienstausfallschaden in Höhe von 11.475,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
II.
1. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und entsprechend §§ 511 Abs. 2 Ziff. 1, 513 Abs. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das angefochtene Urteil sei zur Höhe des ihr zustehenden Schmerzensgeldes widersprüchlich, die Kammer habe bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens zu Unrecht einen Abzug für ersparte Aufwendungen vorgenommen und die Anforderungen an die Darlegung des Haushaltsführungsschadens überspannt. Damit macht sie Rechtsfehler geltend, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 27.03.2011 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes über die bereits geleisteten 30.000,00 € hinaus in Höhe von weiteren 70.000,00 € aus § 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.
aa) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich nicht streng rechnerisch ermessen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20 –, NJW 2022, 1953, Rz.13 bei juris m. w. N.). Daneben kommt dem Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion zu (vgl. grundlegend BGH [GSZ], Beschluss vom 06.07.1955 – GSZ 1/55 – Rz. 16 ff., juris = NJW 1955, 1675), in deren Rahmen insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen ist (vgl. BGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 02.02.1982 – VI ZR 296/80 – Rz. 21, juris = NJW 1982, 985; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 14. Auflage, Rz. 272 ff.). Weiterhin hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 2006, 382; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 990; OLG Düsseldorf SP 2001, 200; OLG München, Urteil vom 23.10.2015 – 10 U 2231/15 –, juris; Senat, Urteil vom 09.02.2006 – 12 U 116/05 – Rz. 13 = r + s 2006, 260; Küppersbusch/Höher a. a. O., Rz. 281). Ausgehend von diesen hat der Tatrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls mindernd oder erhöhend zu bewerten, die seit den Entscheidungen eingetretene wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen (KG NZV 2004, 473; NZV 2007, 43) und bei geänderten allgemeinen Wertvorstellungen zum Schmerzensgeld die Rechtsprechung behutsam fortzuentwickeln (vgl. BGH VersR 1976, 967; VersR 1970, 281).
bb) Die zum Unfallzeitpunkt 45-jährige Klägerin hat ausweislich der mit ihrer Berufung nicht angegriffenen, sondern ausdrücklich für richtig befundenen Feststellungen des Landgerichts durch den Unfall eine Trümmerfraktur des linken Oberarms, ein Schädelhirntrauma ersten Grades und ein stumpfes Thoraxtrauma mit einer Serienfraktur der 9. bis 11. Rippe links erlitten. Sie wurde nach dem Unfall zunächst in das Krankenhaus … (Ort02) eingeliefert, in dem eine Erstversorgung vorgenommen wurde. Sodann wurde sie in das Universitätsklinikum … (Bundesland), Campus … (Ort03), verlegt, wo sie in der Zeit vom 29.03.2011 bis zum 08.04.2011 stationär behandelt wurde. Während die Kopfverletzung und die Rippenbrüche unproblematisch innerhalb weniger Wochen ausheilten, erwies sich der Oberarmbruch als schwerwiegend und kompliziert. Er musste operativ versorgt werden, insoweit war die Implantation einer modularen Hemiendoprothese (Ersatz des Oberarmkopfs durch eine künstliche Komponente) der linken Schulter erforderlich. Nach Entlassung aus dem Klinikum wurde die Klägerin ambulant weiterbehandelt, sie erhielt krankengymnastische Übungen und Lymphdrainage. In der Zeit vom 29.08.2011 bis zum 19.09.2011 schloss sich eine stationäre Reha-Maßnahme im … (Bezeichnung01) Reha-Zentrum … (Ort04) an. Darauf folgte eine weitere ambulante physiotherapeutische Behandlung in der … (Bezeichnung02)-Klinik … (Ort05) in der Zeit vom 06.10.2011 bis zum 23.12.2011 und weiter bis zum Februar 2012. In der Zeit vom 22.04.2012 bis zum 27.04.2012 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum (Bundesland), Campus … (Ort03), dort wurde im Rahmen einer neuerlichen Operation der eingesetzte Prothesenkopf gewechselt. Eine weitere ambulante Reha-Maßnahme schloss sich in der Zeit vom 21.08.2012 bis zum 19.09.2012 in der … (Bezeichnung02)-Klinik … (Ort05) an. Seit dieser Zeit war die Klägerin durchgehend in ambulanter physio- und ergotherapeutischer Behandlung. Als Dauerschaden ist eine hochgradige, schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter, namentlich die Unmöglichkeit, diese Schulter über die Neutralebene hinaus zu verwenden, zu verzeichnen. Das führt zu Einschränkungen im täglichen Leben, so ist etwa das Kämmen oder Föhnen der Haare mit dem linken Arm nicht möglich. Lasten von mehr als zwei bis drei Kilogramm kann die Klägerin schmerzbedingt nicht heben. Eine Verbesserung des Zustands ist nicht mehr zu erwarten.
Über diese unstreitigen Unfallfolgen hinaus hat das Landgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen, Prof. Dr. med. habil. … (Vorname02) (Nam02), vom 07.11.2020 ferner - mit der Berufung nicht angefochten – festgestellt, dass die Klägerin seit dem Unfall zu keinem Zeitpunkt mehr beschwerdefrei war und ihre früheren Hobbys Reiten und Motorradfahren nicht mehr ausüben kann. Schwimmen ist ihr nur noch sehr eingeschränkt möglich. Insgesamt sind ihre Möglichkeiten, Sport zu treiben, durch die Schulterverletzung eingeschränkt. Bewegungseinschränkungen bestehen nicht nur beim horizontalen Heben des linken Arms, auch die Rotationsfähigkeit ist eingeschränkt. Zudem ist die Kraft im Schulter- und Oberarmbereich wegen der Teilprothese verringert. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es zukünftig zu Komplikationen mit der Prothese kommen wird, denn es liegen prognostisch ungünstige Faktoren vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name02) besteht eine voranschreitende Kranialisierung des Oberarms mit Minderung des Abstandes zwischen dem Endprothesenkopf und dem Acromion. Ein Tuberculum minus-Fragment ist disloziert. Es ist eine Dezentrierung zu erkennen, die zu einer ungleichmäßigen Lastverteilung in der Gelenkpfanne führt. Das Versagen der Rotatorenmanschette ist erkennbar. Eine Verbesserung ist nicht zu erwarten, im Gegenteil (Gutachten Bd. II Bl. 312 d. A.). Allein die Erforderlichkeit eines endoprothetischen Gelenkersatzes mit den genannten Funktionseinschränkungen führt nach Einschätzung des Gutachters zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 30 %.
Darüber hinaus hatte der Unfall für die Klägerin nach den Ausführungen der gleichfalls bereits erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. … (Name03) erhebliche psychische Folgen. Die Gutachterin diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf (ICD-10 F 43.1), eine chronische schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 32.2) und ein chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R 52.1). Diese Zustände sind auf den Verkehrsunfall vom 27.03.2011 zurückzuführen, die posttraumatische Belastungsstörung insbesondere darauf, dass die Klägerin kopfüber im Auto hing, das sich überschlagen hatte, und ihren Beifahrer und späteren Ehemann blutüberströmt neben sich sah. In der Zeit vom 04. Januar 2016 bis Juni 2017 befand sich die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung bei der Diplom-Psychologin … (Vorname03) (Name04). Diese Behandlung wurde nicht beendet, weil die Therapeutin in eine andere Stadt verzog.
Infolge des Unfalls ist die Klägerin erwerbsunfähig geworden. Das Landesamt für soziale Dienste … (Bundesland), Außenstelle … (Ort03), sprach ihr aufgrund der Unfallfolgen dauerhaft einen Grad der Behinderung von 50 zu. Seit dem 01.10.2011 erhält sie wegen voller Erwerbsminderung Rente. Ihr Leben hat sich durch den Unfall grundlegend verändert. Sie befindet sich wegen der hierdurch eingetretenen physischen und psychischen Beschwerden ununterbrochen in Behandlung und ist gleichwohl nicht beschwerdefrei. Die Funktionsfähigkeit ihrer Schulter ist dauerhaft eingeschränkt, das führt zu erheblichen Beeinträchtigungen im Alltag. Von der Notwendigkeit des Wechsels der Teilprothese ist auszugehen. Der Zustand der Klägerin ist mit einem erheblichen Verlust an Lebensfreude verbunden, mit einer Verbesserung ist nicht zu rechnen.
Hinzu tritt die hier angesichts des erheblichen Verschuldens des Unfallgegners zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion. Der Unfall ist auf ein grob verkehrswidriges Verhalten des Unfallgegners zurückzuführen, der alkoholisiert mit einer um 120 % gegenüber dem Erlaubten überhöhten Geschwindigkeit den Autobahnabschnitt befuhr und auf die auf der rechten Spur mit angepasster Geschwindigkeit fahrende Klägerin auffuhr.
Schließlich fügt sich das zugesprochene Schmerzensgeld in die Entscheidungen anderer Gerichte ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 06.09.2017 (Az.: 6 U 216/16, VersR 2018, 560, zitiert nach Hacks/Wellner/Klein/Kohake, Schmerzensgeldbeträge 2025, 43. Auflage, Ziff. 3075, S. 912) der dortigen Klägerin, die wegen Miterlebens des Verkehrsunfalltodes ihres Ehemannes ein irreversibles posttraumatisches Belastungssyndrom und eine fortdauernde Depression erlitten hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € (nach Index heute ca. 123.000,00 €, vgl. Hacks/Wellner/Klein/Kohake a. a. O.) zugesprochen. Das Landgericht Hannover sprach am 10.01.2022 (1 O 68/19, zitiert nach Hacks/Wellner/Klein/Kohake a. a. O., Ziff. 3377, S. 911) der dortigen Klägerin – bei immateriellem Vorbehalt – ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € (indexiert auf 2025: ca. 91.000,00 €) zu. Sie hatte bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode, erhöhte Infektanfälligkeit und schwere Schlafstörungen erlitten und sich einen Monat in stationärer psychologischer Behandlung befunden. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 18.01.2024 (Az.: 12 U 116/22, Ziffer 3414 bei Hacks/Wellner/Klein/Kohake a. a. O.) dem dortigen Kläger bei voller Haftung des Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € zugesprochen. Der dortige Kläger hatte ein schweres Schädelhirntrauma 3. Grades mit zerebraler Blutung, eine posttraumatische Enzephalopathie und anhaltende leichtgradige kognitive Störungen erlitten sowie eine Lungenkontusion mit akutem Lungenversagen, eine Rippenserienfraktur links und rechts, eine Milzruptur mit operativer Milzentfernung, eine Rissverletzung der Leber, eine komplexe Schulterverletzung rechts, eine Mittelgesichtsfraktur, Frakturen der Lendenwirbelkörper 1 bis 4 sowie multiple Prellungen und Abschürfungen. Auch im dortigen Fall waren bei der Behandlung Komplikationen aufgetreten; der Kläger musste sich mehreren Operationen unterziehen, lag drei Tage im Koma und musste über eine Magensonde ernährt und künstlich beatmet werden.
Gemessen an alldem rechtfertigen der Hergang des Unfalls und dessen schwere physische und psychische Folgen für die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren, über die vorprozessual bereits gezahlten 30.000,00 € hinausgehenden 70.000,00 €, insgesamt sonach von 100.000,00 €. Dabei ist der Klägerin auch darin recht zu geben, dass die Entscheidung des Landgerichts widersprüchlich ist, weil sie im Tenor ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 60.000,00 € zuspricht, in den Entscheidungsgründen aber ein solches von 70.000,00 € für gerechtfertigt hält.
b) Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 4.310,00 € zu.
Diesen Betrag schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der der Klägerin entstandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Mindestschaden.
Werden die Einschränkungen des Verletzten – wie hier – durch Mehrarbeit der Familienmitglieder aufgefangen, ist der Schaden normativ gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Hierzu ist zunächst festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte tatsächlich verrichtet hätte. Sodann ist festzustellen, welche dieser Arbeiten unfallbedingt nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sind und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind. Zur Schadensminderung ist der Verletzte verpflichtet, durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, durch Umorganisation des Haushalts, durch andere Einteilung und – bei einem mitarbeitenden Partner – Umverteilung der Hausarbeit die Auswirkungen der Behinderung möglichst gering zu halten (KG VersR 2005, 237; OLG Köln SP 2000, 336; Küppersbusch/Höher a. a. O.). Dies setzt die Darlegung der konkreten Lebenssituation des Klägers vor und nach dem Unfall sowie die substantiierte Darstellung voraus, welche Beeinträchtigungen ihn daran hindern, konkrete Haushaltstätigkeiten auszuführen. Dabei ist darzulegen, in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem bisherigen Umfang möglich oder zumutbar sind und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder durch Umorganisation kompensierbar sind. Dazu muss der Kläger im Einzelnen vortragen, welche Tätigkeiten er im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16 –, juris = NJW 2019, 442; OLG Celle, Urteil vom 14.12.2006 – 14 U 73/06 –, Rz. 28, juris; OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2020 – 9 U 1/20 –, Rz. 21, juris; OLG Hamm NZV 2014, 462; Senat, Urteil vom 19.12.2024 – 12 U 214/20 –, Rz. 80 ff., juris; Senat, Urteil vom 19.12.2024 – 12 U 192/20 – Rz. 70 ff., juris; Küppersbusch/Höher a. a. O., Rz: 186 m. w. N.; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden bei Verletzung, Teil 3, SVR 2018, 165, 169; Almeroth in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage, zu § 252 BGB, Rz. 40 ff.). Sodann sind die Kosten für eine Ersatzkraft in dem Umfang heranzuziehen, wie sie erforderlich wären, um den Ausfall des Haushaltsführenden auszugleichen und den Haushalt in seinem bisherigen Standard aufrechtzuerhalten. Dabei ist es unerheblich, ob die Ersatzkraft tatsächlich eingestellt wird oder nicht, allerdings kann bei fiktiver Abrechnung nur der Nettoaufwand Berücksichtigung finden. Zu schätzen ist also die Zeit, die eine geeignete professionelle Hilfskraft für die Erledigung dieser Arbeiten unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standards des Haushalts benötigen würde, die dann mit dem ortsüblichen Netto-Stundenlohn für professionelle Hilfskräfte bewertet wird (vgl. grundlegend BGH [GSZ], Beschluss vom 09.07.1968 – GSZ 2/67 – Rz. 7, juris = VersR 1968, 852; BGH VersR 1992, 618; BGH VersR 1973, 84; BGH VersR 1992, 618, Rz. 188; OLG Hamm ZfS 1995, 369; OLG Hamm NZV 2002, 570; OLG Celle SP 2008, 7; OLG Oldenburg NJW-RR 1989, 1429; OLG Köln NZV 2015, 505; Küppersbusch/Höher a. a. O., Rz. 187 und 190, 191).
aa) Dabei ist von den dem angefochtenen Urteil bis zum 23.07.2012 zugrunde gelegten Stundenzahlen auszugehen, der Senat schließt sich der entsprechenden Schätzung des Erstgerichts an. Danach beläuft sich der zur Haushaltsführung täglich benötigte Zeitaufwand auf zwei Stunden und legt zugrunde, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall zwei Monate (27.03.2011 bis 27.05.2011) und nach der Operation im April 2012 einen Monat (22.04.2012 bis 22.05.2012) gänzlich an der Haushaltsführung gehindert war. Für die Zeit vom 28.05.2011 bis zum 30.09.2011 legt der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung eine Verhinderung der Klägerin von 50 % zugrunde. Für die Zeit ab Oktober 2011 kann eine nicht durch Umverteilung auf ihren Ehemann oder Einsatz technischer Mittel ausgleichbare Verhinderung der Klägerin nicht mehr festgestellt werden. Ab dem zweiten Monat nach der Operation vom 22.04.2012 ist für die Dauer von zwei Monaten (23.05.2012 bis 23.07.2012) wiederum von einer Verhinderung der Klägerin von 50 % auszugehen. Für die Zeit danach ist erneut anzunehmen, dass die Tätigkeit der Klägerin im Haushalt durch Umverteilung oder Einsatz von Technik ausgeglichen werden konnte.
bb) Anzusetzen ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts, das 8,00 € zugrunde gelegt hat, ein Stundenlohn von 10,00 €.
Ausgangspunkt für die Höhe des Entgelts ist, wenn – wie hier – keine Ersatzkraft angestellt, sondern der Ausfall des Verletzten durch Mehrarbeit der Familienmitglieder aufgefangen wird, der fiktive Nettostundenlohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft (BGH [GrS] VersR 1968, 852; BGH VersR 1973, 84; BGH NZV 1988, 60; BGH VersR 1992, 618; Küppersbusch/Höher a. a. O., Rz. 188). Diesen nimmt der Senat mit 10,00 € an.
Haushaltshilfen, die nur wenige Stunden pro Woche beschäftigt sind, werden sinnvoll im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (sog. „Minijob“) nach § 8 SGB IV eingestellt. Das beinhaltet eine überwiegend übliche und gangbare Vertragsgestaltung zwischen Haushaltshilfe und Privathaushalt. Der in einer solchen Vertragsgestaltung vereinbarte und an die Haushaltshilfe auszuzahlende Stundensatz (ohne die zu entrichtenden Pauschalumlagen) ist für den hier maßgeblichen Zeitraum auf 10,00 € pro Stunde zu schätzen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.2.2021 – 7 U 180/20 –, BeckRS 2021, 12931). Dabei ist auch zu beachten, dass weiterhin ein Unterschied im Lohnniveau der alten und neuen Bundesländer besteht (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 U 101/13 - Rz. 72, juris = NJW 2015, 261).
In der Rechtsprechung werden in Regel Beträge zwischen 8,00 € und 12,00 € angenommen. So sprachen das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 31.01.2023 – 14 U 133/22 –, Rz. 135, juris) für einen Zeitraum von September 2019 bis März 2021, das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 11.05.2015 – 12 U 798/14 – Rz. 11 ff., juris = DAR 2015, 462) für einen Zeitraum in 2009/2010 und das Oberlandesgericht Naumburg (a. a. O.) für einen Zeitraum in 2010/2011 jeweils lediglich 8,00 € pro Stunde zu. Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 22.02.2021 – 7 U 180/20 – BeckRS 2021, 12931), das Oberlandesgericht Köln (VersR 2016, 191) und das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 12.11.2013 – 26 U 107/11 – juris) sprachen jeweils 10,00 € pro Stunde zu, das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2007 – I 1 U 206/06) 12,50 €. Die vom Senat zugrunde gelegten 10,00 € bewegen sich danach im Mittel.
Soweit sich die Klägerin auf Entscheidungen des Landgerichts Tübingen beruft, mit denen unter Bezugnahme auf § 21 JVEG mehr als 17,00 € pro Stunde zugesprochen worden seien (Urteil vom 27.10.2015 – 5 O 155/14 – Rz. 27, juris = VersR 2016, 1394 und Urteil vom 15. September 2022 – 5 O 29/21 – Rz. 42 ff., juris), ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass entgegen ihrer Darstellung nicht 17,00 €, sondern 12,00 € (Urteil vom 27.10.2015) bzw. 14,00 € (Urteil vom 15.09.2022) zugesprochen worden sind. Unabhängig davon vermögen die dort tatsächlich angesetzten Löhne insbesondere mit Blick auf das Lohngefälle zwischen Ost- und Westdeutschland hier nicht zu einer 10,00 € Stundenlohn übersteigenden Bewertung zu führen. Eine Orientierung an § 21 JVEG scheidet aus, weil der Anknüpfungspunkt dieses Gesetzes für die Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruchs ein anderer als der vorliegend anzuwendende ist. Dort geht es um eine Inanspruchnahme von wenigen Stunden als Zeuge, hier um einen deliktischen Schadensersatzanspruch für einen längeren Zeitraum (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018- 22 U 97/16 – Rz. 49, juris = VersR 2019, 435, 438; Wenker juris PR-VerkR 3/2016, Anm. 3, juris; Balke SVR 2016, 60, 62, juris).
Auch soweit die Klägerin geltend macht, das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20 – = NJW 2022, 415) stelle fest, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden dürfe, vermag sich der Senat ihrer Sichtweise nicht anzuschließen. Der Mindestlohn kann für die Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens schon deshalb nicht herangezogen werden, weil das MiLoG erst am 16. August 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 und damit nach der maßgeblichen Zeit bis zum 23. Juli 2012 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 1348). Hinzu tritt, dass der Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG ab dem 1. Januar 2015 8,50 € brutto je Zeitstunde betrug. Zieht man hiervon zur Ermittlung des fiktiven Nettolohns pauschal 30 % ab (vgl. hierzu BGH VersR 1983, 458), beträgt der Stundenlohn nur 5,95 €. Die Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLOG wirkt sich wegen dieses Abzugs auf alle von der Rechtsprechung bisher geschätzten Beträge nicht aus (OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2015 – 1 W 14/15 – Rz. 9, juris; s. a. OLG Koblenz DAR 2015, 462).
cc) Folgende Berechnung ergibt sich:
27.03.2011 bis 27.05.2011: 61 Tage x 2 Stunden x 10,00 € = 1.220,00 €
28.05.2011 bis 30.09.2011: 126 Tage x 1Stunde x 10,00 € = 1.260,00 €
22.04.2012 bis 22.05.2012: 126 Tage x 2 Stunden x 10,00 € = 1.220,00 €
23.05.2012 bis 23.07.2012: 61 Tage x 1Stunde x 10,00 € = 610,00 €
Summe: 4.310,00 €
c) Ein Anspruch auf weitergehenden Ersatz eines Haushaltsführungsschadens steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Die Klägerin macht für den Zeitraum vom Unfall bis zum 30.06.2018 fünf Stunden täglich für die Zeit vom 27.03.2011 bis zum 31.05.2011, drei Stunden täglich für die Zeit vom 1.06.2011 bis zum 30.09.2011 und zwei Stunden täglich für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 30.06.2018 geltend. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 10,00 € errechnet sich ihre Gesamtforderung von 56.170,00 €.
Gemessen an den unter b) dargestellten Voraussetzungen hat die Klägerin das Entstehen des von ihr geltend gemachten Schadens in Höhe von 56.170,00 € trotz richterlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO nicht schlüssig vorgetragen.
aa) Sie hat in ihrer Klageschrift dargelegt, vom Unfallzeitpunkt bis Mitte März 2014 zusammen mit ihrem Sohn ein 110 qm großes Einfamilienhaus über drei Etagen bewohnt zu haben. Aus dem weiteren Akteninhalt ergibt sich, dass die Klägerin zwei Söhne hat (Zwillinge, die am 23.02.1991 geboren wurden), seit dem Jahr 2001 vom Kindesvater geschieden ist und am 10.10.2014 … (Vorname04) (Name05) geheiratet hat, der Vater einer am 23.05.1995 geborenen Tochter ist. Im April 2014 sei sie mit ihrem Ehemann und der Familie in eine Wohnung mit 180 qm Wohnfläche umgezogen. In der Zeit vom April 2014 bis Dezember 2014 habe die Tochter ihres Ehemannes mit im Haushalt gelebt. Seit Dezember 2014 seien ein kleiner Hund und 30 Fische im Gartenteich mit zu versorgen. Die Gartenfläche im früher bewohnten Haus sei knapp 600 qm groß gewesen, die nunmehrige 3.700 qm. Im Haushalt seien als technische Hilfsmittel eine Waschmaschine und ein Geschirrspüler vorhanden. In der Zeit vom Unfall bis zum 31.05.2011 seien fünf Stunden Mehrarbeit pro Tag angefallen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, selbst ihre Körperpflege durchzuführen. An- und Auskleiden, Essenszubereitung, Wäsche waschen und bügeln, Haushaltsreinigung, Gartenarbeit und Einkaufen seien ihr nicht möglich gewesen. Von Juni 2011 bis September 2011 seien drei Stunden Mehrarbeit täglich angefallen, seit Oktober 2011 dauerhaft zwei Stunden. Bis zum 30.06.2018 errechnet die Klägerin bei Annahme eines Stundenlohns von 10,00 € den Betrag von 56.170,00 €.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 18.10.2018, ihr Vortrag zum Haushaltsführungsschaden genüge bislang nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung, reagiert. Darin beschreibt sie den Garten des bis März 2014 von ihr bewohnten Hauses als 500 qm groß, davon 200 qm Nutzgarten. Im April 2014 sei der Umzug in ein ebenerdiges Einfamilienhaus mit 180 qm Wohnfläche und einem 1.900 qm großen Garten, davon 100 qm Nutzgarten, erfolgt. Bis November 2013 habe jeweils einer ihrer Söhne im Haushalt gelebt, von März 2014 bis Dezember 2015 auch die Tochter ihres Ehemannes und dieser selbst. Bis Mai 2011 sei sie nicht in der Lage gewesen, selbst für ihre Körperpflege, An- und Auskleiden etc. Sorge zu tragen. Ihr habe auch täglich bei der Essenszubereitung, bei der Wäsche und beim Bügeln geholfen werden müssen. Vom Sockenanziehen bis zum Anlegen der Kleidung sei alles nur im erheblichen Umfang verlangsamt möglich gewesen. Das begründe den dargelegten Mehraufwand. Diesen beziffert die Klägerin sodann im Einzelnen, indem sie verschiedenen Haushaltstätigkeiten von Bettenmachen bis „Früchte aus Garten verarbeiten“ bestimmte Zeiträume zuweist, die den Mehrbedarf nach ihrer Verletzung wiedergeben sollen.
Auch mit diesem ergänzenden Vorbringen wird die Klägerin den oben skizzierten Anforderungen nicht gerecht. Sie stellt nicht gegenüber, welche Arbeiten sie vor dem Unfall im Haushalt ausführte und welche davon ihr jetzt unfallbedingt nicht mehr möglich sind und auch nicht durch Einsatz von Technik oder Übernahme durch andere Familienmitglieder ausgeglichen werden können. Zu letzterem beschränkt sich ihr Vortrag darauf, ihr späterer Ehemann … (Vorname04) (Name05) habe kaum überobligatorisch Mehrarbeit leisten können, da er selbst bei dem Unfall schwer verletzt worden sei. Qualifizierte Angaben zur Ausstattung der Haushalte fehlen ebenso wie Informationen zur Aufteilung der Haushaltstätigkeit zwischen den Familienmitgliedern. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin gegenüber der teils im Haushalt lebenden Tochter ihres Ehemannes nicht unterhaltspflichtig ist mit der Folge, dass der insoweit anfallende Teil der Hausarbeit nicht erstattungsfähig ist. Die Haushaltsführung ist als wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskraft über §§ 842, 843 BGB nur insoweit dem materiellen Schadensersatz zugänglich, als sie der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen dient (vgl. Senat SP 2017, 513; OLG Düsseldorf NZV 2007, 40; KG DAR 2008, 860; OLG Nürnberg NZV 2006, 209; Küppersbusch/Höher a. a. O., Rz. 180). Die Versorgung nicht unterhaltsberechtigter Dritter ohne rechtliche Verpflichtung ist deshalb schadensrechtlich ohne Relevanz (Küppersbusch/Höher a. a. O.) mit der Folge, dass die Klägerin insoweit hätte differenzieren müssen, woran es fehlt.
bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin den Haushaltsführungsschaden im engeren Sinn mit dem Mehraufwand vermengt, den ihre Verletzungen für die anderen Haushaltsmitglieder verursacht haben, weil sie sich etwa nicht mehr allein ankleiden konnte. Der Haushaltsführungsschaden, der die Fremdversorgung anderer Haushaltsmitglieder umfasst, ist § 844 BGB zuzuordnen. Er ist von den vermehrten Bedürfnissen des Verletzten, die durch eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eigenversorgung entstehen und § 843 BGB unterfallen, abzugrenzen (OLG Frankfurt VersR 2019, 435, 437; Küppersbusch/Höher a. a. O.)
Auch hierzu hat das Landgericht der Klägerin einen Hinweis erteilt, und zwar mit Beschluss vom 29.12.2022: Sie differenziere nicht zwischen ihren vermehrten Bedürfnissen und der Beeinträchtigung der Haushaltsführung für sich und Unterhaltsberechtigte. Auf diesen Hinweis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.01.2023 reagiert, der indessen keinerlei neuen Tatsachenvortrag enthält. Im Verhandlungstermin vom 09.05.2022 ist sie persönlich angehört worden, auch hieraus hat sich indessen nichts neues Tatsächliches ergeben.
cc) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe die Schätzungsgrundlagen unzureichend dargelegt und nicht tragfähig erläutert, warum ab April 2012 keinerlei Haushaltsführungsschaden mehr zu ersetzen sei. Ihr ist entgegenzuhalten, dass weitere Tatsachen als die vom Landgericht der Schätzung zugrunde gelegten, die hätten berücksichtigt werden können oder sollen, nicht aktenkundig sind. Dass ab April 2012 kein Haushaltsführungsschaden mehr zugesprochen worden sei, trifft nicht zu, stattdessen hat das Landgericht für die Zeit vom 22.04.2012 bis zum 22.05.2012 täglich zwei Stunden und für die Folgezeit bis zum 23.07.2012 täglich eine Stunde in Ansatz gebracht. Dass für die Zeit danach kein Schaden mehr angenommen wurde, beruht wiederum auf der nach obigen Ausführungen rechtsfehlerfreien Annahme des Erstgerichts, die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, wie der Haushalt den neuen Gegebenheiten angepasst und Arbeit umverteilt oder durch technische Hilfsmittel aufgefangen worden sei. Die Klägerin legt ohne Begründung für die Zeit ab Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2018 undifferenziert einen Mehraufwand von zwei Stunden täglich zugrunde. Dabei lässt sie es schon an grundlegenden Informationen zur Zahl der noch im Haushalt lebenden Familienmitglieder fehlen. Dass diese Zahl seit 2011 unverändert ist, trägt sie zum einen ebenfalls nicht vor und liegt angesichts des Alters der Söhne der Klägerin und der Tochter ihres Ehemannes nicht nahe. Der Entscheidung des Landgerichts, für die Zeit ab dem 24.07.2012 keinen Haushaltsführungsschaden mehr zuzusprechen, ist daher trotz der fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zu folgen.
dd) Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 15.12.2025 enthält keinen neuen Tatsachenvortrag und vermag bereits deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung zu führen. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2025 (Az.: VI ZR 24/25, juris) nichts anderes, denn das Gericht hat auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen Umstände einen Mindestschaden geschätzt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist daher nicht veranlasst.
d) Ein über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 11.475,00 € hinausgehender Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden steht der Klägerin gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu. Die Berufung beanstandet insoweit den vom Landgericht vorgenommenen Abzug von monatlich 135,00 € wegen des Wegfalls der Fahrten zum vom Wohnort 45 Kilometer entfernten Arbeitsplatz. Die Klägerin meint, die Fahrten zum früheren Arbeitsplatz seien nicht Gegenstand des Verdienstausfallschadens, zudem sei die Beklagte insoweit darlegungs- und beweispflichtig und dieser Pflicht nicht nachgekommen. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin in dem Zeitraum von Mai 2011 bis Juni 2018 unfallbedingt ein monatlicher Einkommensverlust von 427,50 € netto, nämlich der Differenz zwischen ihrem vor dem Unfall verdienten Lohn und dem seither empfangenen Krankengeld bzw. Rente, entstanden ist. Wegen des Wegfalls der Fahrten zum vom Wohnort 45 Kilometer entfernten Arbeitsplatz hat das Landgericht gemäß § 287 ZPO einen Abzug von monatlich 135,00 € für berechtigt erachtet und des weiteren vorprozessuale Leistungen der Beklagten in Höhe von monatlich 157,50 € berücksichtigt, sodass noch ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 11.475,00 € bestehe (427,50 € - 135,00 € ersparte Aufwendungen - 157,50 € bereits bezahlt = 135,00 € x 85 Monate). Ihre Behauptung, pro Monat an die Klägerin 292,50 € bezahlt, also nur 135,00 € ersparte Aufwendungen berücksichtigt zu haben, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht bewiesen.
Entgegen ihrer Auffassung hat sich die Klägerin nach der Differenzhypothese ihre ersparten Aufwendungen für den Wegfall der Fahrten zum 45 Kilometer entfernten Arbeitsplatz entgegenhalten zu lassen (vgl. nur BGH NJW 1980, 1787; OLG München r + s 2019, 293; Grüneberg, BGB, 84. Auflage, Vorb. § 249, Rz. 93; Küppersbusch/Höher a. a. O., Rz. 176). Bei Annahme von durchschnittlich 22 Arbeitstagen pro Monat errechnen sich 1.980 Kilometer, die das Landgericht mit nur 0,07 € pro Kilometer in Ansatz gebracht hat. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass sich die Argumentation des Landgerichts zur fehlenden Beweisführung seitens der Beklagten nicht auf die ersparten Aufwendungen, sondern auf die bereits erbrachten Zahlungen bezieht. Dass die Klägerin arbeitstäglich 90 Kilometer Anfahrt erspart hat, ist zwischen den Parteien unstreitig und bedurfte deshalb keines Beweises.
e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB. Das Schreiben der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.01.2018 beinhaltet eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung hinsichtlich sämtlicher weiterer Zahlungsansprüche. Betreffend den Verdienstausfallschaden begehrt die Klägerin Zinsen ab Rechtshängigkeit; die Klage ist der Beklagten am 27.08.2018 zugestellt worden.
Gründe, welche die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, eine Abweichung von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung besteht nicht. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.