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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.01.2026 – 8 U 5/26 (12 U 20/25)
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0115.8U5.26.12U20.25.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.01.2025 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 355/23, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.981,67 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren Gebührenansprüchen der („Anwaltskanzlei 01“), i.H.v. 86,64 € freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 68 % und die Beklagte 32 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.
a) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Unstreitig wurde das klägerische Kraftrad bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt und der Kläger verletzt. Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Auch beruft sich die Beklagte nicht darauf, dass der Unfall für den Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs, den Zeugen („Name 01“), nach § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war. Aber auch für den Kläger stellt sich der Unfall nicht als ein unabwendbares Ereignis dar. Vielmehr hätte ein vorausschauender „Idealfahrer“ nach Ausfahrt aus dem Kreisverkehr den Fahrtrichtungsanzeiger wieder ausgeschaltet, insbesondere wenn ihm bekannt war, dass sich der Fahrtrichtungsanzeiger nicht wieder automatisch ausstellt. Dass der rechte Fahrtrichtungsanzeiger noch eingeschaltet war, ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht mehr ernsthaft streitig. Zudem ergibt sich aus der beigezogenen Bußgeldakte, dass der Kläger gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten eingeräumt hat, dass der Fahrtrichtungsanzeiger noch eingeschaltet war, und er im Rechtsstreit lediglich angegeben hat, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er den Fahrtrichtungsanzeiger wieder ausgeschaltet hatte, was kein substantiiertes Bestreiten darstellt, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang die Beweislast dafür trägt, dass der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist.
b) War somit der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis, ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. nur BGH NJW 2007, 506). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem Anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH NZV 1996, 231).
Zulasten des Klägers ist im Rahmen der Abwägung ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Durch den fehlerhaft gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger hat er zum Unfallgeschehen beigetragen. Wäre der rechte Blinker nicht gesetzt gewesen, hätte der Zeuge („Name 01“) sich nicht zum Einbiegemanöver auf die („Adresse 01“) entschlossen und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Indem er fahrlässig den Fahrtrichtungsanzeiger nach Ausfahrt aus dem Kreisverkehr nicht wieder ausgeschaltet hat, hat der Kläger gegenüber dem Zeugen („Name 01“) den Anschein gesetzt, er wolle nach rechts in die („Adresse 02“) abbiegen, und damit gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2023, 105; OLG Hamm NJW - RR 2003, 975).
Auf Seiten der Beklagten liegt ein Verstoß des Zeugen („Name 01“) gegen § 8 Abs. 1 StVO vor, der von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Die Wartepflicht des Zeugen gegenüber dem vorfahrtberechtigten Kläger wurde dadurch, dass der Kläger irrtümlich den Fahrtrichtungsanzeiger nicht ausgeschaltet hat, nicht aufgehoben. Weitere Umstände dafür, dass der Zeuge darauf vertrauen durfte, dass der Kläger tatsächlich nach rechts in die („Adresse 02“) abbiegen werde, liegen nicht vor. Der Wartepflichtige kann nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, wenn über ein bloßes Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, etwa durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt (vgl. OLG Dresden r+s 2020, 418 ff.; OLG Hamm a.a.O.). Derartige Umstände hat die Beklagte nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen. Der Zeuge („Name 01“) hatte keine Erinnerung mehr daran, ob der Kläger bei der Annäherung an die Einwendungen seine Geschwindigkeit deutlich herabgesetzt hatte. Soweit der Zeuge angegeben hat, der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h gefahren, folgt daraus gerade keine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, die den Zeugen („Name 01“) zu der Annahme hätte veranlassen können, der Kläger werde tatsächlich nach rechts in die („Adresse 02“) abbiegen. Sonstige Anhaltspunkte, nach denen der Zeuge auf ein Abbiegen des Klägers hätte vertrauen dürfen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Im Ergebnis für die vorzunehmende Abwägung ist von einer Mithaftung des Klägers von 1/3 auszugehen, da der Verkehrsverstoß des Zeugen („Name 01“) ungleich gewichtiger ist. Andererseits ist er aufgrund des irreführenden Blinkens nicht als derart grob einzustufen, dass dahinter die Betriebsgefahr des Kraftrades des Klägers vollständig zurücktreten würde. Soweit der Kläger zur Begründung einer Alleinhaftung der Beklagten lediglich darauf verweist, der Zeuge („Name 01“) habe nicht auf ein Abbiegen des Klägers vertrauen dürfen, verkennt er, dass in den Fällen, in denen von einem Vertrauenstatbestand zugunsten des Wartepflichtigen auszugehen ist, indem der Vorfahrtberechtigte trotz eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger, Einordnen oder bei Herabsetzung der Geschwindigkeit dennoch geradeaus weiterfährt, sogar eine überwiegende Haftung bis hin zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten in Betracht kommt. Da ein solcher Vertrauenstatbestand – wie ausgeführt – im Streitfall jedoch nicht anzunehmen ist, verbleibt es bei der überwiegenden Haftung der Beklagten, die von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 entspricht in derartigen Fällen auch der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, sofern keine weiteren Verursachungsbeiträge vorliegen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Aufl. Rn. 10).
c) Somit ergibt sich folgende Abrechnung:
Wiederbeschaffungsaufwand 11.832,03 €
Schmerzensgeld 500,00 €
Unkostenpauschale 20,00 €
Gesamt 12.352,03 €
abzgl. Mithaftung 1/3 4.117,34 €
verbleiben 8.234,69 €
abzgl. Zahlung Beklagte 6.253,02 €
Restforderung 1.981,67 €
Bei der Schmerzensgeldbemessung ist der Senat davon ausgegangen, dass der vom Kläger geltend gemachte Mindestbetrag von 500 € seitens der Beklagten nicht beanstandet wird, da sie in ihre Abrechnung ebenfalls ein Schmerzensgeld von 335 € (1/3 von 500 €) eingestellt hat. Angesichts dessen, dass der Kläger nach eigenen Angaben lediglich Prellungen und Schürfwunden erlitten hat, die offensichtlich folgenlos ausgeheilt sind, und weitere Arztberichte nicht vorgelegt worden sind, erscheint ein höheres Schmerzensgeld auch nicht angezeigt.
Die Unkostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats lediglich 20 €.
Die Sachverständigenkosten sind durch das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig abgewiesen und daher nicht mehr Gegenstand der Berufung, nachdem der Kläger selbst keine Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat.
2. Der Kläger muss sich das Restwertangebot der Beklagten über 6.084,00 € nicht anrechnen lassen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2019, 3139 Rn. 10; BGH NJW 2017, 953 Rn. 9; BGH NJW 2010, 2722 Rn. 7).
Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass zwischen dem auf dem regionalen Markt ermittelten höchsten Restwert von (angeblich) 3.500,00 € und dem von der Beklagten auf einem Internetportal eingeholten Angebot i.H.v. 6.084,00 € brutto ein erheblicher Unterschied besteht. Dies ist allerdings nicht verwunderlich, da sich auf einer bundesweiten Online-Gebrauchtwagenbörse wegen der Vielzahl an möglichen Bieter geradezu zwangsläufig höhere Gebote ergeben können, als sie der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige auf dem regionalen Markt ermitteln kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017 – I-1 U 149/16, juris Rn. 61). Soweit die Beklagte eine kollusive Absprache zwischen dem Sachverständigen und dem Zeugen („Name 02“) zulasten der Beklagten dahingehend behauptet, dass der Zeuge („Name 02“) im Zusammenwirken mit dem Sachverständigen bewusst ein zu niedriges Restwertangebot abgegeben hat, um das beschädigte Kraftrad zu reparieren und mit einem erheblichen Gewinn weiterzuveräußern, kann sich eine solche Absprache nur dann zulasten des Geschädigten auswirken mit der Folge, dass er sich das im Internet erzielte Restwertgebot entgegenhalten muss, wenn der Geschädigte zumindest Kenntnis von diesem Vorgehen zwischen Sachverständigem und Werkstatt hat. Denn dann weiß er, dass dem in dem Schadensgutachten aufgeführten Restwert gerade keine korrekte Wertermittlung auf dem regionalen Markt zugrunde liegt. In diesem Fall ist dem Vertrauen in die Richtigkeit des von dem Sachverständigen ermittelten Restwerts auf dem regionalen Markt die Grundlage entzogen. Für diese Kenntnis ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 63).
Der Senat ist jedoch nicht mit dem für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO notwendigen Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger Kenntnis von einer etwaigen Absprache zwischen dem Sachverständigen und dem Zeugen („Name 02“) gehabt hat. Konkreten Beweis dafür hat die Beklagte schon nicht angetreten. Als einziges Indiz für eine solche Kenntnis soll es nach Angaben der Beklagten ausreichen, dass der Kläger bereits am folgenden Tag nach der Vorlage des Schadensgutachtens den Kaufvertrag mit dem Zeugen („Name 02“) abgeschlossen hat. Warum dies besonders auffällig sein soll, erschließt sich nicht. Es erscheint durchaus nicht ungewöhnlich, dass ein Geschädigter, der sich dazu entschließt, das beschädigte Fahrzeug zu veräußern, zeitnah an den Kaufinteressenten herantritt. Dass der Zeuge („Name 02“) den Kläger offensichtlich auch an den Sachverständigen und die jetzigen Prozessbevollmächtigten verwiesen hat, reicht ebenfalls nicht aus, um eine Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von einer etwaigen Absprache zwischen den Zeugen („Name 02“) und dem Sachverständigen zu belegen. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner im Termin vorgenommenen Anhörung letztlich keine befriedigenden Angaben machen können, sondern sich im Wesentlichen darauf berufen, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können. Er vermittelte dabei jedoch nicht den Eindruck, derartige Erinnerungslücken nur vorzugeben. Soweit die Angaben letztlich nicht ergiebig waren, kann dies jedenfalls nicht zulasten des Klägers gewertet werden. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers von einer solchen Absprache Kenntnis hatten und der Kläger sich diese Kenntnis deshalb zurechnen lassen müsste, ist von der Beklagten schon nicht konkret vorgetragen.
Schließlich war der Kläger auch nicht verpflichtet, das Restwertangebot der Beklagten anzunehmen, weil der Kaufvertrag mit dem Zeugen („Name 02“) unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden und damit schwebend unwirksam gewesen wäre. Wie ausgeführt, bestand keine Verpflichtung des Beklagten ein Restwertangebot im Internet anzunehmen, sodass es darauf nicht ankommt.
3. Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger somit nur auf der Basis eines Gegenstandswertes von bis zu 9.000,00 € verlangen. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr ergibt sich zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ein Betrag von 887,03 €. Hierauf hat die Beklagte 800,39 € gezahlt, sodass noch ein Restbetrag von 86,64 € offensteht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Kostenentscheidung I. Instanz ist eine Kostenmischentscheidung nach den §§ 91a, 92 ZPO zu treffen. Hierfür ist bezüglich den auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kostenwert eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung anzustellen. Mit ihr ist zu ermitteln, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten werden, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nicht erledigten Hauptsache geführt hätte (vgl. OLG Hamm NJOZ 2014, 1076; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2024 – 18 W 32/23, beck-online).
Die Prozesskosten bis zum Teil Zeitpunkt der Teilerledigungserklärung betrugen insgesamt 3.241,09 € (3 Gerichtsgebühren 972 €, Anwaltsgebühren 2.269,09 €). Bei einer theoretischen Klageerhebung beschränkt auf den nicht erledigten Teil hätten die Kosten 2.509,05 € betragen (3 Gerichtsgebühren 735 €, Anwaltsgebühren 1.774,05 €). Die Mehrkosten betragen somit 732,04 €. Diese Mehrkosten hat die Beklagte zu tragen, da sie ohne die Zahlung in dieser Höhe unterlegen gewesen wäre.
Hinsichtlich der Quote für den nicht erledigten Teil sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Diese betrugen 4.834,74 €. Der Kläger obsiegt ausgehend von dem ursprünglich geltend gemachten Betrag i.H.v. 55 %, er müsste somit 45 % der Kosten, also 2.375,63 € tragen. Die Beklagte müsste 2.659,11 € plus die Mehrkosten i.H.v. 732,04 €, insgesamt 3.391,15 € tragen. Dies entspricht ausgehend von fiktiven Gesamtkosten i.H.v. 5.566,78 € einer Gesamtkostenquote von 39 % zulasten des Klägers und 61 % zulasten der Beklagten.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
5. Dem Kläger war auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung kein weiterer Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Erörterung betraf keinen neuen Gesichtspunkt, der von den Parteien nicht bereits angesprochen und für sie deshalb überraschend gewesen wäre. Die Frage der Mithaftung des Klägers ist von der Beklagten von Anfang an mit der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung thematisiert worden. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und hat dies auch getan.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 23.12.2025 und vom 05.01.2026, die der Senat zur Kenntnis genommen hat, bieten aus diesem Grunde keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
6. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 6.104,01 € festgesetzt.