Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.01.2026 – 4 U 99/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0128.4U99.25.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.06.2025, Az. 1 O 87/24, - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber aus dem von ihnen mit Herrn („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 zu dem Liegeplatz … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/97 Nr. … keinerlei Rechte in Bezug auf die vorgenannte Steganlage bzw. vorgenannten Liegeplatz herleiten können.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 80 % und die Beklagten 20 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger allein zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Nutzung eines an einer Steganlage an der („Gewässer 01“) gelegenen Bootsliegeplatzes, des Betretens der Steganlage sowie der Herausgabe der Schlüssel dieser Anlage in Anspruch.
Eigentümerin der betroffenen Wasserfläche bzw. des Wassergrundstücks ist die Bundesrepublik Deutschland.
Der Kläger war ursprünglich der Eigentümer der streitgegenständlichen Steganlage, welches er an („Name 01“) übertragen hatte. Dieser war bis zum 31.12.2023 zudem Inhaber der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/97 Nr. … für die Steganlage an der Bundeswasserstraße „(„Gewässer 01“)“ und hatte mit dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt („Ort 01“) als Vertreter für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (im Folgenden: WSV) einen entsprechenden Nutzungsvertrag über die Wasserfläche zum Betrieb einer Steganlage geschlossen.
Mit Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 (Anlage K 1), abgeschlossen zwischen den Beklagten und („Name 01“), hat dieser den Beklagten den Liegeplatz Nummer … an der Steganlage gegen Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 70.000,00 € zur dauerhaften und unbefristeten Nutzung überlassen. Darüber hinaus verpflichteten sich die Beklagten zur künftigen Zahlung der anteiligen jährlichen Wasserpacht sowie zur entsprechenden Beteiligung an Kosten bzw. Forderungen im jeweiligen Umlageschlüssel von 1/33 (pro Liegeplatz), einschließlich der Übernahme der Forderungen aus dem Stromverbrauch. Weitergehend heißt es auf Seite 2 des Überlassungsvertrages auszugsweise:
„Bei einer Weitergabe der Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv 97 Nr. …, am rechten Ufer der Bundeswasserstraße „(„Gewässer 01“)“, bei km 5,736, bleiben die dauerhaften Überlassungen unberührt. Ein möglicher neuer Genehmigungsinhaber oder Genehmigungsinhaberin müssen die dauerhaften Überlassungen hinnehmen und akzeptieren. Die dauerhaften Überlassungen gehen automatisch, bei der Übernahme der Genehmigung, auf den neuen Genehmigungsinhaber oder die neue Genehmigungsinhaberin über.“
Der Kläger nahm Herrn („Name 01“) gerichtlich u.a. wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises aus dem Verkauf der Steganlage im Jahr 2014 in Anspruch. Am 06.09.2023 schlossen der Kläger und Herr („Name 01“) vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 7 U 88/22 folgenden Vergleich (vgl. Anlage K2):
„Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle erforderlichen Erklärungen einander und gegenüber Dritten, sowohl Behörden als auch Privaten, abzugeben, um zum 01. Januar 2024 für die Steganlage mit der schifffahrtspolizeilichen Genehmigung … und der Nutzungsnummer … PHv bei Kilometer 5,736 am rechten Ufer der („Gewässer 01“) vom Beklagten auf den Kläger übergehen zu lassen:
die vom Wasser- und Schifffahrtsamt erteilte schifffahrtspolizeiliche Genehmigung,
den Pachtvertrag über die Wasserfläche, der mit dem Bund geschlossen ist und ebenfalls vom Wasser- und Schifffahrtsamt verwaltet wird,
die Nutzungs- und Überlassungsverträge mit den einzelnen Liegeplatzinhabern,
den Versorgungsvertrag mit dem Unternehmen, das elektrische Energie liefert.
Der Beklagte sichert zu und übernimmt die Gewähr dafür, dass keiner der Liegeplätze an einen Liegeplatzinhaber verkauft worden wäre.
Die gegenseitige Verpflichtung erstreckt sich auf alle Erklärungen, die erforderlich sind, um die Vertragsübernahmen mit den dritten Vertragspartnern zu erreichen.
Der Beklagte erklärt und übernimmt die Gewähr dafür, dass Entgelte der Liegeplatzinhaber für das Jahr 2023 von ihm vereinnahmt worden sind, nicht aber für die darüber hinausreichende Zeit.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger alle Geschäftsunterlagen, Papiere, Verträge oder Dateien spätestens am 01. Januar 2024 herauszugeben, die erforderlich sind, um die bezeichnete Steganlage zu verwalten und zu betreiben und fortlaufende Verträge für sie abzuschließen.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger spätestens am 01. Januar 2024 alle Schlüssel zu übergeben, die nötig sind, um Zugang zu der Steganlage zu bekommen, und zwar einschließlich der Unterlagen und Angaben, die erforderlich sind, um diese Schlüssel zu vervielfältigen oder nachmachen zu lassen.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger spätestens am 01. Januar 2024 den Besitz an der Steganlage zu überlassen. Er gewährt ihm unter Ausschluss eigener künftiger Nutzung jede Zugangsmöglichkeit ab diesem Tag.
Der Kläger verpflichtet sich, als Gegenleistung an den Beklagten 50.000 Euro zu zahlen. Diese Zahlung ist fällig am 30. November 2023 [...]“.
Hinsichtlich der vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung von 50.000 € berief sich der Kläger in der Folgezeit auf ein Zurückbehaltungsrecht.
In Umsetzung des Vergleichs schloss die WSV für die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundeswasserstraße mit dem Kläger unter dem 12.12.2023 den Nutzungsvertrag Nr. … PHv (Anlage K 6), der am 01.01.2024 in Kraft trat. Hierin wurde dem Kläger eine Gewässer-Teilfläche mit einer Größe von 1.755 qm zum Betrieb der Steganlage überlassen, das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird. Nach § 4 des Nutzungsvertrages ist die Steganlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Nutzfläche (Gewässergrundstück) verbunden und in § 17 ist geregelt, dass die errichteten oder vom früheren Nutzer errichteten Anlagen nach Beendigung des Vertrages auf Kosten des Nutzers zu beseitigen sind. Der Nutzungsvertrag wurde bislang nicht gekündigt. Seit dem 01.01.2024 ist der Kläger Inhaber der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/97 Nr. ….
Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2024 (Anlage K3) höchst vorsorglich die Kündigung des Nutzungs- und Überlassungsvertrages vom 21.07.2023 zwischen den Beklagten und („Name 01“) und forderte die Beklagten auf, bis zum 12.04.2024 die Bereitschaft zur Räumung und Schlüsselherausgabe zu erklären. Dem kamen die Beklagten nicht nach.
Der Kläger hat geltend gemacht, der zwischen seinem Rechtsvorgänger, Herrn („Name 01“), und den Beklagten geschlossene Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 entfalte ihm gegenüber keinerlei rechtliche Wirkungen. Die vereinbarte Überlassung habe bereits deshalb nicht dauerhaft oder unbefristet erfolgen können, weil der jeweilige Genehmigungsinhaber an die vertraglichen Vorgaben der WSV gebunden sei, die den Nutzungsvertrag zur Überlassung der Gewässerfläche jederzeit ordentlich kündigen könne. Ein Eintritt des Klägers in den Überlassungsvertrag sei nicht erfolgt. Es sei an sich schon selbstverständlich, dass mit den im Vergleich angesprochenen Nutzungs- und Überlassungsverträgen mit den einzelnen Liegeplatzinhabern (Buchstabe c) nur solche Verträge gemeint gewesen sein können, die diesen Rahmen einhalten (Dauer von einem Jahr mit Verlängerungsoption). Erst recht habe der Kläger Verträge, deren Erfüllung er überhaupt nicht gewährleisten könne, erkennbar nicht übernehmen wollen. Er selbst habe hinsichtlich der Wasserfläche, auf der sich der eigentliche Liegeplatz befindet, aufgrund des Nutzungsvertrages mit der WSV ein von der Bundesrepublik Deutschland verliehenes Recht zum Besitz und zur Nutzung, welches deutlich über einen Mietvertrag hinausgehe. Hinsichtlich der Steganlage habe der bisherige Eigentümer der Steganlage Herr („Name 01“) seine Rechte an der Steganlage an den Kläger durch den Vergleich umfassend abgetreten bzw. das Eigentum an dieser übertragen. Auch liege durch das Verhalten der Beklagten ein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers in Bezug auf den Betrieb der Steganlage vor. Die Beklagten hingegen hätten kein dingliches Recht an der Steganlage oder an der Wasserfläche erworben, das sie gegenüber jedermann und mithin auch gegenüber dem Kläger geltend machen könnten.
Der Kläger hat seinen ursprünglich auf Räumung und Herausgabe des Liegeplatzes Nummer … an der Steganlage gerichteten Hauptantrag umgestellt, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sich kein Boot an dem Liegeplatz befand, und sodann beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen, die Nutzung des Liegeplatzes Nr. … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/97 Nr. … sowie das Betreten der vorgenannten Steganlage zu unterlassen,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.927,10 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, sie seien aufgrund des mit („Name 01“) abgeschlossenen Überlassungsvertrags vom 21.07.2023 (auch) dem Kläger gegenüber zum Besitz berechtigt.
Mit Urteil vom 27.06.2025 hat das Landgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 BGB scheitere bereits am fehlenden Eigentum des Klägers des Bootssteges. Ihm seien durch die Bundesrepublik Deutschland nur die Nutzungsrechte an dem Gewässergrundstück (Teilfläche) überlassen worden. Die Eigentumsrechte am Bootssteg, der - soweit nichts anderes vereinbart - im Regelfall wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei, von dem er aus angelegt wurde, seien ihm im Nutzungsvertrag nicht übertragen worden. Der Steg sei insbesondere auch nicht wesentlicher Bestandteil des Wassergrundstücks, weil er nach dem Inhalt des Nutzungsvertrags lediglich zu einem „vorübergehenden Zweck“ eingefügt worden und nach Ablauf der gestatteten Gewässernutzung zu entfernen sei (sog. Scheinbestandteil). Nichts anderes ergebe sich aus dem Vergleich vom 06.09.2023 - selbst wenn man diesen im Sinne des Klägers dahingehend auslege, dass auch das Eigentum habe übergehen sollten -, denn dieser enthalte dem Wortlaut nach nur die schuldrechtliche Verpflichtung, nicht jedoch bereits den tatsächlichen Eigentumsübergang. Im Übrigen sei der Betrag von 50.000,00 Euro noch nicht gezahlt worden, sodass es an einem Vollzug fehle.
Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB (Besitzschutz), denn berechtigter Besitzer seien die Beklagten, die ihren Besitz nicht aufgegeben hätten. Die in dem gerichtlichen Vergleich enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des („Name 01“) zur Besitzübertragung auf den Kläger sei nicht vollzogen worden, in Ansehung der Vielzahl der gegen die jeweiligen Nutzer der Liegeplätze gerichteten Herausgabeklagen sei dem Kläger die tatsächliche Sachherrschaft bislang nicht oder allenfalls nur teilweise überlassen worden.
Ansprüche aus §§ 861, 862 Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht bestünden nicht, da in der den Beklagten durch Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 mit Herrn („Name 01“) gestatteten Besitzausübung an dem streitgegenständlichen Liegeplatz begrifflich schon keine verbotene Eigenmacht liege. Ein etwaiger Mitbesitz des Klägers würde es im Übrigen nicht rechtfertigen, die Beklagten als weitere Mitbesitzer auszuschließen, denn in einem solchen Fall des gemeinschaftlichen Besitzes Mehrerer finde in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz nicht statt, wenn es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handele. Nach zutreffender Rechtsprechung und Literatur kämen Besitzstörungsansprüche nach § 862 BGB allein dann in Betracht, wenn der Mitbesitz insgesamt beeinträchtigt werde, was nicht der Fall sei. Weitergehende Herausgabeansprüche und der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch bestünden gleichermaßen nicht.
Gegen dieses dem Kläger am 03.07.2025 zugestellte Urteil richtet sich seine am 28.07.2025 eingelegte und am 19.08.2025 begründete Berufung, mit der er seine zuletzt verfolgten Klageanträge zunächst weiterverfolgt und um einen Hilfs-Feststellungsantrag erweitert.
Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, wonach ihm der Klageanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zustehe. In Bezug auf die Wasserfläche ergebe sich sein Recht zum Besitz und zur Nutzung, welches deutlich über einen Mietvertrag hinausgehe, aus dem zwischen ihm und dem WSV abgeschlossenen Nutzungsvertrag. Die in §§ 13 und 14 des Nutzungsvertrages ihm auferlegten Pflichten, insbesondere die Verkehrssicherungspflichten, bedeuteten im Umkehrschluss, dass der Kläger anstelle der Bundesrepublik Deutschland die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte zum Schutz des Besitzes vor Störungen einschließlich Unterlassungsansprüche geltend machen könne.
In Bezug auf die Steganlage habe der bisherige Eigentümer („Name 01“) seine Rechte durch den Vergleich vollständig auf den Kläger übertragen, sodass eine konkludente Eigentumsübertragung stattgefunden habe. Über §§ 854 ff. BGB sei auch der unberechtigte Besitzer geschützt.
Schließlich könne der Kläger sich auf den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nach § 823 Abs. 1 BGB stützen, der seit 01.01.2024 in Bezug auf den Betrieb der Steganlage vorliege und in den die Beklagten mit Nutzung des Liegeplatzes als wesentlichem Betriebsgegenstandes eingreife.
Im Verhandlungstermin des Senats hat der Kläger seinen zunächst auf die Feststellung, dass den Beklagten weder aus dem Überlassungsvertrag mit („Name 01“) noch aus anderem Rechtsgrund ein Recht zum Besitz zustehe, gerichteten Hilfsantrag umgestellt und beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27.06.2025, Aktenzeichen 1 O 87/24,
die Beklagten zu verurteilen, unter Anordnung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monaten die Nutzung des Liegeplatzes Nummer … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung PHV/97 Nr. … sowie das Betreten der vorgenannten Steganlage zu unterlassen, sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Schließanlage der vorgenannten Steganlage herauszugeben,
hilfsweise für den Fall, dass dem Unterlassungsanspruch nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem von ihnen mit Herrn („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 zu dem Liegeplatz Nummer … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung PHV/97 Nr. … keinerlei Rechte herleiten können,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.927,10 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
In der Sache hat die Berufung nur mit dem zuletzt im Berufungsrechtszug umgestellten Hilfsantrag Erfolg. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
A. Wie im Senatstermin - unter Verweis auf das am 14.01.2026 ergangene Urteil in dem dieselbe Steganlage betreffenden Parallelverfahren (4 U 36/25) - ausgeführt, steht dem Kläger gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Liegeplatzes Nr. … und des Betretens der Steganlage zu.
1. Der Kläger hat keine vertraglichen Ansprüche auf Räumung oder Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Liegeplatzes und der Steganlage.
Ein unmittelbar zwischen den Parteien geschlossener Vertrag existiert unstreitig nicht.
a) Ein Unterlassungs- bzw. Herausgabeanspruch ergibt sich nicht aus § 546 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit dem zwischen den Beklagten und Herrn („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 (Anlage K 1). In diesen Vertrag ist der Kläger weder durch Vertragsübernahme eingetreten, noch ist der Vertrag aufgrund gesetzlicher Regelungen auf ihn übergegangen; schließlich fehlt es auch an einer wirksamen, den Vertrag beendenden Kündigung.
Der aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses grundsätzlich lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien begründende Überlassungsvertrag ist nicht durch den Kläger übernommen worden. Für eine Vertragsübernahme bedarf es entweder eines darauf gerichteten dreiseitigen Vertrages oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen zwei der Beteiligten mit Zustimmung des Dritten.
Eine etwaige ausdrückliche Zustimmung der Beklagten oder die in dem Überlassungsvertrag getroffene Vereinbarung zwischen den Beklagten und („Name 01“) reichen deshalb nicht; es bedarf darüber hinaus einer entsprechenden Willenserklärung des Klägers. Eine solche hat der Kläger jedoch nicht abgegeben, insbesondere nicht in dem zwischen ihm und Herrn („Name 01“) am 06.09.2023 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet der Vergleich, insbesondere betreffend den Übergang von Nutzungs- und Überlassungsverträgen mit den einzelnen Liegeplatzinhabern, lediglich Verpflichtungen zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen. Die Fiktion des § 894 ZPO findet auf Verpflichtungen im Vergleichswege keine Anwendung (vgl. BGH Urt. v. 19.06.1986, Az.: IX ZR 141/85, Rz. 5, juris). Darauf, ob die vom Kläger in dem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Übernahme von Verträgen mit den Liegeplatzinhabern sich überhaupt auch auf Verträge bezieht, die eine dauerhafte unbefristete Nutzung zum Gegenstand haben, kommt es deshalb nicht an.
Die vorsorglich vom Kläger mit Schreiben vom 26.03.2024 (Anlage K3) ausgesprochene Kündigung hat nach alledem den Überlassungsvertrag zwischen den Beklagten und („Name 01“) nicht beenden können.
b) Ein Unterlassungs- bzw. Herausgabeanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Nutzungsvertrag zwischen dem Kläger und dem WSV vom 12.12.2023.
Auch dieser begründet aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses grundsätzlich lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien, nicht jedoch Pflichten der hiesigen Beklagten. Der Vertrag enthält auch keine Abtretung von etwaigen Unterlassungs-, Räumungs- oder Besitzschutzansprüchen oder Abwehrrechten der Eigentümerin gegen die hiesigen Beklagten an den Kläger. Eine Übertragung entsprechender Rechte der Eigentümerin auf den Kläger lässt sich - entgegen seiner Auffassung - nicht daraus herleiten, dass ihm in den §§ 8 bis 11 des Nutzungsvertrages weitgehende Pflichten zur Ausübung der Nutzung, insbesondere auch die Verkehrssicherungspflichten, auferlegt worden sind.
Zwar ist es denkbar - und wohl auch naheliegend - dass der zwischen dem WSV und („Name 01“) abgeschlossene Nutzungsvertrag - wie auch der zwischen dem WSV und dem Kläger geschlossene Vertrag in § 17 - eine Verpflichtung zur Räumung und Rückgabe der Nutzungsfläche nach Ablauf des Nutzungsvertrages enthält. Einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch der Eigentümerin (Bundesrepublik Deutschland) könnten Liegeplatzinhaber wie die Beklagten die Einwendung des § 986 Abs. 1 S. 1 BGB in diesem Fall nicht entgegensetzen, weil sie ihr Recht zum Besitz nur von („Name 01“) ableiten, der nach Ablauf des Nutzungsvertrages zum 31.12.2023 aber nicht mehr zum Besitz berechtigt ist. Der Anspruch aus § 985 BGB ist aber schon nicht abtretbar (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 985 Rn. 1) und kann deshalb auch nicht vom Kläger gegenüber den Beklagten geltend gemacht werden.
c) Auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 06.09.2023 lassen sich keine Unterlassungs-, Räumungs- oder Besitzschutzansprüche gegen die hiesigen Beklagten begründen. Zunächst einmal vermag auch der gerichtliche Vergleich grundsätzlich nur Rechte und Pflichten im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu begründen, sodass - im Detail wie auch immer bestehende - Ansprüche des Klägers nur im Verhältnis zu („Name 01“) greifen. Die Beklagten werdend durch den gerichtlichen Vergleich nicht verpflichtet. Infolge der Regelungen betreffend den Übergang der Nutzungs- und Überlassungsverträge mit den einzelnen Liegeplatzinhabern könnte der Kläger - wie bereits ausgeführt - Ansprüche gegenüber den Beklagten nur herleiten, wenn er den zwischen den Beklagten und („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 übernommen hätte. Auch die Argumentation des Klägers, der Übergang der Verträge mit den Liegeplatzinhabern sei gerade nicht erfolgt, geht ins Leere, da sich dann - ohne vertragliche Beteiligung der Liegeplatzinhaber - erst recht kein Anspruch des Klägers gegen die hiesigen Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich ergeben kann. Ob („Name 01“) gegenüber dem Kläger unrichtige Angaben über den Inhalt der Verträge mit den Liegeplatzinhabern gemacht hat, ist nicht von Bedeutung. Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, folgt daraus allenfalls ein Anfechtungsrecht oder ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen („Name 01“), nicht jedoch irgendwelche Ansprüche des Klägers gegen die hiesigen Beklagten.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Nutzung des Liegeplatzes und der Steganlage ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass der Kläger weder Eigentümer der Wasserfläche und der darauf befindlichen Liegeplätze noch der Steganlage ist.
Die Wasserfläche steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Die Steganlage ist Scheinbestandteil des Eigentums der Bundesrepublik Deutschland, wobei es - nach dem im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Parteien - nicht darauf ankommt, ob man insoweit auf die Wasserfläche oder das Grundstück abstellt, auf dem die Steganlage verankert ist.
a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Steganlage um einen sogenannten Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB, sodass das Eigentum an ihr nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden kann, denn sie ist nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Dies wird bereits in § 4 des Nutzungsvertrages vom 12.12.2023 deutlich, wonach die Steganlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Nutzfläche (Gewässergrundstück) verbunden ist. Zudem enthält § 17 des Nutzungsvertrages die Vereinbarung, dass die errichteten oder vom früheren Nutzer errichteten Anlagen nach Beendigung des Vertrages auf Kosten des Nutzers zu beseitigen sind. Eine Verbindung zu einem Grundstück einer anderen natürlichen oder juristischen Person, dessen wesentlicher Bestandteil die Steganlage sein könnte (vgl. die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH, Urteil vom 30. November 1966 – V ZR 199/63 –, juris) ist nicht ersichtlich.
b) Das ursprünglich in der Person des Klägers begründete Eigentum an der Steganlage hat dieser - unstreitig - durch Übereignung an („Name 01“) verloren und bislang nicht wiedererlangt.
Der Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, ihm sei das Eigentum an der Steganlage konkludent mit dem Vergleich vom 06.09.2023 übertragen worden.
Zwar mag dem Kläger noch dahin zu folgen sein, dass mit dem Vergleich letztlich auch eine Rückübertragung des Eigentums an der Steganlage erreicht werden sollte; ausdrückliche Regelungen finden sich in dem Vergleichstext in Bezug auf eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung des („Name 01“) allerdings nicht. Selbst wenn man insoweit schuldrechtlich eine konkludente Vereinbarung annehmen wollte, so fehlt es aber jedenfalls an einem dinglichen Rechtsübergang im Sinne der §§ 929 ff. BGB.
Berücksichtigt man, dass zur Erreichung der Gesamtheit der mit dem Vergleich verfolgten Ziele, eine Mehrzahl von Willenserklärungen gegenüber unterschiedlichen Beteiligten erforderlich waren, zu deren Abgabe sich der Kläger und („Name 01“) lediglich schuldrechtlich verpflichtet haben, so spricht bereits dies dafür, dass auch hinsichtlich der Rückübertragung des Eigentums an der Steganlage nur die entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet werden sollten. Jedenfalls aber könnten die im Vergleich getroffenen Regelungen allenfalls dahin ausgelegt werden, dass eine konkludente Einigung über den Eigentumsübergang an dem Steg unter der Bedingung des Vollzuges des Vergleichs im Übrigen, insbesondere der als Gegenleistung zu erfolgenden Zahlung des Betrages von 50.000 € durch den Kläger, stand. Dass diese Bedingung inzwischen eingetreten sind, lässt sich jedoch nicht feststellen.
Ebenso hat der Kläger nicht vorgetragen, dass eine Besitzübertragung durch („Name 01“) an ihn erfolgt ist.
3. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB (sog. quasinegatorischer Anspruch).
a) Auf einen Besitz als ein nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht kann sich der Kläger nicht stützen.
Zwar ist anerkannt, dass der berechtigte Besitz als sonstiges Recht i.S.v. § 823 abs. 1 BGB geschützt ist, weil ihm – vergleichbar zum Eigentum – eine gewisse Ausschlussfunktion (§§ 858 ff. BGB) und auch eine Nutzungsfunktion (aus dem Recht zum Besitz) zukommen kann. Wird der Besitz aufgrund eines obligatorischen Rechts ausgeübt, hat er damit jedenfalls die für § 823 Abs. 1 BGB genügende Ähnlichkeit mit dem Eigentum (vgl. Wilhelmi in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 823 BGB, Rn. 43). Insofern schützt § 823 Abs. 1 BGB auch den berechtigten unmittelbaren (Mit)Besitzer (stRspr., vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl., § 823 Rn. 13 m.w.N.).
Ob § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 BGB auf bloße Besitzverletzungen überhaupt anwendbar ist (dahingehend nur BGH, Urteil vom 26.09.2006 - VI ZR 166/05, Rn. 24, juris), kann dahinstehen, da ein entsprechend nach § 823 BGB geschütztes Besitzrecht des Klägers schon nicht besteht, denn das würde voraussetzen, dass der Kläger bereits (Mit)Besitzer der Steganlage und Liegeplätze geworden ist, was nicht der Fall ist. Allein ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz - wie es das OLG Naumburg in seinem im Parallelverfahren 4 U 36/25 bekannt gewordenen Urteilen vom 06.11. und 18.11.2025 (1 U 31/25 und 1 U 8/25) bezogen auf die Wasserfläche für den Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB für ausreichend erachtet hat - genügt nicht, weil dies dazu führen würde, dass ein lediglich vertraglich eingeräumtes - und damit nur relativ wirkendes - Recht in den (absoluten) Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB einbezogen würde. Der Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB ist demgegenüber nur dann eröffnet, wenn sich das Besitzrecht durch den tatsächlichen Vorgang der Inbesitznahme schon so weit verdinglicht hat, dass die Berechtigung durch einen nach außen sichtbaren Akt für jedermann erkennbar ist, und im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB die Gleichstellung mit anderen absoluten Rechten rechtfertigt. Einen derart geschützten unmittelbaren Besitz hat der Kläger jedoch an der streitgegenständlichen Steganlage und/oder den Liegeplatz Nr. … bislang nicht erlangt.
Dem steht schon entgegen, dass die Beklagten den Liegeplatz bereits berechtigterweise auf der Grundlage des mit („Name 01“) abgeschlossenen Nutzungsvertrages im Jahr 2023 in (unmittelbaren) Besitz genommen hatte, bevor der Kläger nach Abschluss des von ihm mit der WSV geschlossenen Vertrages die Wasserfläche in Besitz nehmen konnte. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit des Überlassungsvertrages über die Nutzung des Liegeplatzes vom 21.07.2023 nicht an, da für die Fehlerfreiheit der Besitzerlangung (hier: der Beklagten) allein der natürliche Willen des seinen Besitz aufgebenden Besitzers (hier: („Name 01“)) entscheidend ist (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 858 Rn. 5 m.w.N.). Eine Inbesitznahme in Gestalt der Erlangung der tatsächlichen Gewalt nach § 854 Abs. 1 BGB durch den Kläger ist hier nicht anzunehmen, solange die Beklagten ihren unmittelbaren Besitz am Liegeplatz nicht aufgegeben haben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagten haben den unmittelbaren Besitz an dem Liegeplatz insbesondere nicht deshalb verloren, weil sie ihn in der Winterzeit nicht mit einem Boot belegt haben (vgl. zu einer im Winter nicht zugänglichen Bergwiese nur Elzer, in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage, 9/2023, § 856 BGB, Rn. 5, juris). Denn gemäß § 856 Abs. 2 BGB wird der Besitz durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht beendet. Entscheidend ist die nach außen erkennbare Beendigung der tatsächlichen Sachherrschaft, was sich nach der Verkehrsanschauung beurteilt (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 856 Rn. 1 m.w.N.).
Der Kläger hat auch von („Name 01“) keinen (Mit)Besitz erworben. Das Landgericht hat insofern zutreffend festgestellt, dass dem Kläger aufgrund des Vergleichs vom 06.09.2023 noch kein Besitz an der Steganlage und dem Liegeplatz übertragen wurde, da es am Vollzug des Vergleiches fehlt. Im Vergleich hat sich Herr („Name 01“) lediglich verpflichtet, den Besitz zu überlassen und die Schlüssel zu übergeben, und dem Kläger „jede Zugangsmöglichkeit“ gewährt.
Dass diese Verpflichtungen zur Besitzüberlassung und Schlüsselübergabe zwischen den Parteien des Vergleichs tatsächlich - durch die vorgesehene Übergabe nebst der Zahlung des versprochenen Entgeltes - umgesetzt worden ist, hat der Kläger schon nicht behauptet. Eine willentliche Besitzverschaffung durch („Name 01“) im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB kann der Senat jedenfalls nicht feststellen. Bei dem von einem Vorbesitzer abgeleiteten Besitzerwerb ist es erforderlich, dass der Veräußerer den Besitz vollständig erkennbar aufgibt; (selbst) die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2017 - V ZR 70/16 - Rz. 18, juris). Behält nämlich der Besitzer beispielsweise einen weiteren Wohnungsschlüssel und macht er von diesem Schlüssel weiterhin Gebrauch, so ist nach der Verkehrsanschauung in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Gewalt des bisherigen Besitzers immer noch in einer Weise betätigt, welche für den Erwerber die Möglichkeit der alleinigen Gewaltausübung ausschließt (BGH, Urteil vom 10. Januar 1979 – VIII ZR 302/77 –, Rn. 11, juris). Dass („Name 01“) seinen Besitz in diesem Sinne vollständig aufgegeben hatte, hat der Kläger nicht behauptet.
Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht daraus, dass die in dem Vergleich vom 06.09.2023 vereinbarte Verpflichtung des („Name 01“), dem Kläger spätestens am 01.01.2024 den Besitz an der Steganlage zu überlassen, ausdrücklich mit dem Zusatz versehen ist, er gewähre ihn „unter Ausschluss eigener künftiger Nutzung jede Zugangsmöglichkeit ab diesem Tag“. Auch diese Vereinbarung ist tatsächlich nicht umgesetzt worden. („Name 01“) hat seinen Besitz - wie bereits ausgeführt - nicht willentlich (zugunsten des Klägers) aufgegeben.
Ebenso wenig liegt ein Besitzerwerb des Klägers durch Einigung nach § 854 Abs. 2 BGB vor. Zwar haben sich der Kläger und der WSV im Nutzungsvertrag über den Besitzübergang an der Wasserfläche geeinigt, jedoch ist der Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen Liegeplätze nicht in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft unmittelbar auszuüben. Denn auch dazu müssten sowohl („Name 01“) als auch die Beklagten als bisherige Besitzer ihre tatsächliche Sachherrschaft erkennbar aufgegeben haben, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
b) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich - entgegen der im Berufungsrechtszug vom Kläger vertretenen Auffassung - auch nicht entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges absolutes Recht anerkannt, sodass auch insoweit eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt (vgl. Ebbing in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1004 BGB, Rn. 9 m.V.a. BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97 –, Rn. 17, juris). Zudem soll eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz möglich sein, nämlich in Form einer Nutzungsbeeinträchtigung oder Beschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten (vgl. sog. Fleetfall des BGH, Urteil vom 21.12.1970, II ZR 133/68, juris).
Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger seit dem 01.01.2024 bereits Mietverträge über einige der Liegeplätze mit Nutzern geschlossen, den Steg benutzen und seine Sicherungs- und Kontrollpflichten gegenüber dem WSV erfüllt haben mag, fehlt es an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb jedenfalls deshalb, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - an dem Steg als wesentlichem Betriebsmittel des beabsichtigten Gewerbebetriebes vor vollständiger Aufgabe des Besitzes durch („Name 01“) noch keinen (gesicherten) Besitz erlangt hat.
Unabhängig davon kann aber auch den Beklagten kein unmittelbarer rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers zur Last gelegt werden. Das Verhalten der Beklagten besteht lediglich darin, dass sie ihren Besitz an dem Liegeplatz und dem Steg, den sie bereits vor Einrichtung des Betriebes durch den Kläger frühestens ab dem 01.01.2024 erlangt hatten, nicht aufgeben. Bei diesem Verhalten handelt es sich mithin um ein Unterlassen, das einem positiven Tun nur bei Verletzung einer Garantenpflicht gleichsteht, die hier nur in Form der sog. Ingerenz, d.h. bei vorangegangenem rechtswidrigen Tun, in Betracht kommt. Die Beklagten haben ihren Besitz jedoch nicht rechtswidrig, sondern aufgrund des mit Herrn („Name 01“) als damaligem Berechtigten geschlossenen Überlassungsvertrages vom 21.07.2023 erlangt.
Das dem Kläger auf der Grundlage des § 31 WaStrG durch die schifffahrtspolizeiliche Genehmigung verliehene Sondernutzungsrecht begründet lediglich eine Befugnis des Klägers, die Wasserstraße in anderer Weise, nämlich hier zum Betrieb einer Steganlage zu nutzen, als dies anderen Personen aufgrund der Widmung der Wasserstraße im Allgemeinen gestattet ist. Die dieses Sondernutzungsrecht regelnden Vorschriften dienen dagegen nicht dem Schutz der privatrechtlichen Interessen des Klägers, den Kreis derjenigen zu bestimmen, denen er die Nutzung der Steganlage und der daran gelegenen Liegeplätze gestattet. Sie stellen deshalb kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, aufgrund dessen der Kläger von den Beklagten die Unterlassung der Nutzung des Liegeplatzes oder das Betreten des Steges verlangen könnte.
4. Schließlich steht dem Kläger auch kein Unterlassungsanspruch nach den Besitzschutzregelungen der §§ 861 und 862 BGB zu, denn es fehlt an einer verbotenen Eigenmacht der Beklagten. Den anderslautenden Ausführungen des OLG Naumburg in den Urteilen vom 06.11. und 18.11.2025 (1 U 31/25 und 1 U 8/25) kann sich der Senat nicht anschließen.
Die §§ 861 und 862 BGB schützen den Besitzer vor einem Besitzentzug oder einer Besitzstörung, wenn dies durch verbotene Eigenmacht erfolgt. Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt derjenige, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, widerrechtlich, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verüben die Beklagten durch die Nutzung der bzw. den Besitz an dem Liegeplatz keine verbotene Eigenmacht, denn ihnen ist der Besitz durch Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 und mit ausdrücklicher Zustimmung des („Name 01“) als damaligem (nutzungsberechtigten) Besitzer überlassen worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer verbotenen Eigenmacht ist der Zeitpunkt der Besitzerlangung (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 858 Rn. 5), sodass es allein darauf ankommt, ob die Beklagten zum Zeitpunkt der Übernahme des Liegeplatzes mit Gestattung des Berechtigten handelten, was hier unzweifelhaft der Fall ist. Der Wegfall der Gestattung zu einem späteren Zeitpunkt führt nicht dazu, dass dann die vormals gestattete Inbesitznahme nachträglich als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren wäre. So wird beispielsweise der Besitz des Mieters an der Mietsache nicht nach Ablauf der Mietzeit fehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07. 2010 – VIII ZR 45/09 –, Rn. 9, juris). Die abweichenden Ausführungen des OLG Naumburg überzeugen insoweit nicht.
Für den (Mit)besitz an der Steganlage gilt nichts anderes. Auch diesen haben die Beklagten bereits mit Willen des („Name 01“) in Zusammenhang mit dem Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 erlangt. Daran hat sich durch den offenbar erfolgten Austausch der Schlösser durch den Kläger und die erfolgte Übergabe neuer Schlüssel durch den Kläger nichts geändert.
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass, selbst wenn der Kläger Mitbesitzer - sei es des Liegeplatzes oder der Steganlage - geworden wäre, zu seinen Lasten § 866 BGB greifen würde, sodass er sich gegenüber den Beklagten ebenfalls nicht auf den Besitzschutz berufen könne. § 866 BGB schränkt die Besitzschutzansprüche im Verhältnis von Mitbesitzern untereinander ein, sodass Besitzschutzansprüche ausgeschlossen sind, soweit es dabei um die Grenzen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs geht. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der dem einzelnen Mitbesitzer zustehende Gebrauch allein Fragen des Innenverhältnisses zwischen den Parteien betrifft, das ganz unterschiedlich ausgestaltet sein kann und von den §§ 854 ff. BGB nicht geregelt wird. Die §§ 854 ff. BGB bleiben (nur) anwendbar, wenn ein Mitbesitzer vom Mitbesitz vollständig ausgeschlossen wird, es mithin nicht mehr um das „Wie“, sondern um das „Ob“ des Mitbesitzes geht. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein Anspruch aus § 861 BGB wäre im Übrigen lediglich auf die Wiedereinräumung von Mitbesitz (Wiederherstellung des status quo ante), nicht aber die (erstmalige) Einräumung von Alleinbesitz gerichtet (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 866 Rn. 17 m.w.N.), wie ihn der Kläger vorliegend begehrt.
B. Da dem Kläger kein Recht zusteht, von den Beklagten die Unterlassung der Nutzung des Liegeplatzes und das Betreten des Steges zu verlangen, steht ihm auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel zu.
C. Der im Termin vom 21.01.2026 auf die Hinweise des Senats geänderte Hilfsantrag des Klägers gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem von ihnen mit Herrn („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 zu dem Liegeplatz Nummer … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung PHV/97 Nr. … keinerlei Rechte herleiten kann, ist - auch in Ansehung der §§ 263 f., 529 Abs. 1, 533 ZPO - zulässig und begründet. Insbesondere ist der Feststellungsantrag sachdienlich - weil dadurch ein erneuter Streit zwischen den Parteien vermieden wird - und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat, § 533 ZPO.
Der Antrag bedarf der Auslegung, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Zweifel der Wille der antragstellenden Partei dahin geht, dass ein Verständnis zugrunde gelegt wird, mit dem der Antrag nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Danach kommt eine Auslegung dahin, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag geklärt haben möchte, dass die Beklagten aus dem zwischen ihnen und („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag kein Besitzrecht herleiten können, nicht in Betracht, da dem Antrag das im Fall einer negativen Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger in gleicher Weise Unterlassungsklage erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15 –, Rn. 16, juris). Diese Klage hat der Kläger jedoch mit dem Hauptantrag bereits erhoben; darauf, dass Unterlassungsansprüche des Klägers letztlich aus anderen Gründen als wegen des Fehlens eines Besitzrechtes der Beklagten nicht bestehen, kommt es insoweit nicht an.
Der Antrag ist auch nicht dahin auszulegen, dass der Kläger damit die Rechtswirksamkeit oder -beständigkeit des Vertrages vom 21.07.2023, etwa unter dem Gesichtspunkt einer Unmöglichkeit klären möchte. Diese Frage ist nur im Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und („Name 01“) relevant. Ein Drittrechtsverhältnis kann jedoch nur dann zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (vgl. nur: Zöller-Greger, ZPO, 36. Auflage, § 256, Rn. 6).
Zulässig ist der negative Feststellungsantrag des Klägers dagegen, soweit er dahin auszulegen ist, dass der Kläger damit - mit Rechtskraftwirkung - geklärt haben möchte, dass der zwischen („Name 01“) und den Beklagten geschlossene Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 nicht auf ihn übergegangen ist. Für diesen Antrag besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagten sich einer entsprechenden Vertragsübernahme aufgrund des zwischen dem Kläger und („Name 01“) geschlossenen Vergleichs vom 06.09.2023 berühmen.
Mit dem danach zulässigen Inhalt ist der Feststellungsantrag aus den bereits unter A. 1. ausgeführten Gründen auch begründet.
D. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu, da ihm kein Recht zusteht, von den Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze und das Betreten des Steges zu verlangen.
III.
1. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere beruht die Divergenz der vorliegenden Entscheidung zu denjenigen des OLG Naumburg (Urteile vom 06.11. und 18.11. 2025 zum Aktenzeichen 1 U 31/25 und 1 U 8/25) nicht darauf, dass unterschiedliche höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtssätze aufgestellt werden, sondern darauf, dass dem OLG Naumburg aus Sicht des hiesigen Senats ein einfacher Rechtsfehler unterlaufen ist.
3. Der Streitwert für beide Instanzen ausgehend vom gezahlten Entgelt für den Überlassungsvertrag vom 21.07.2023 auf jeweils 70.000,00 € festgesetzt.