Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.02.2026 – 6 U 137/24
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0210.6U137.24.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin vom 27.11.2024, Az. 6 O 2/24, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung wird unter teilweiser Abänderung des vorgenannten Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 648,13 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf einen Gebührenwert bis 19.000 € und – in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren auf einen Gebührenwert bis 80.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien handeln über das Internet mit Pulvern zur Zubereitung von Getränken mit Pilzen. Die Klägerin ist seit Juli 2023 auf diesem Markt tätig; die Beklagte ist dabei ihre größte Wettbewerberin.
Mit Anwaltsschreiben vom 03.11.2023 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verstoßes verschiedener Angaben auf der Verpackung des von der Beklagten vertriebenen Produkts „…“ (Produkt) gegen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung, der Health-Claim-Verordnung und der Novel-Food-Verordnung ab. Zugleich forderte sie auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000 € Ersatz der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 2.060,72 €. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 10.11.2023 als rechtsmissbräuchlich zurück, gab aber gleichwohl eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit E-Mail-Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 08.12.2023 schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter anderem die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung von 10/11 der in der Abmahnung geltend gemachten Kosten umfasst.
Mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2023 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen weiterer Wettbewerbsverletzungen ab. Sie machte geltend, eine Angabe auf der – mit der der ersten Abmahnung zu Grunde liegenden Verpackung nicht identischen – Verpackung des Produkts … (Produkt) verstoße gegen die Nahrungsergänzungsmittelverordnung. Ferner beanstandete sie, im Einzelnen bezeichnete Werbeaussagen, die auf Pinterest-Seiten der Beklagten, einer Internetseite der Beklagten und einer am 08.12.2023 versandten Werbe-E-Mail der Beklagten getätigt worden sind, verstießen gegen die Health-Claim-Verordnung. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung, auf Ersatz der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von wiederum 2.060,72 € sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 € in Anspruch. Die Beklagte wies die Forderungen zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die im Abmahnschreiben vom 13.12.2023 erhobenen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche weiterverfolgt und die Beklagte wegen der Kosten der ersten Abmahnung auf Zahlung von 1.873,38 € in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter anderem geltend gemacht, dass das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich und die geforderte Vertragsstrafe überhöht sei sowie hinsichtlich aller Forderungen die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat gemeint, diese sei insgesamt zulässig und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sowie der Ansprüche auf Zahlung der Vertragsstrafe und der 1.873,38 € für die erste Abmahnung begründet. Die Forderung auf Ersatz der Kosten für die zweite Abmahnung hat es nach einem Gegenstandswert von 35.000 € in Höhe von 1.412,59 € für gerechtfertigt, im Übrigen für unbegründet gehalten.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Verurteilung zum Ersatz der Abmahnkosten und zur Zahlung der Vertragsstrafe.
Sie beantragt,
das am 27.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 6 O 2/24, teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, wie die Beklagte verurteilt wurde
an die Klägerin 1.412,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2023 zu zahlen;
an die Klägerin 1.873,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2023 zu zahlen;
an die Klägerin 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2023 an die Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie ferner,
das Urteil teilweise abzuändern und der Klägerin zusätzliche 648,13 € zuzusprechen.
Sie hält an der Auffassung fest, wegen der zweiten Abmahnung Kosten in der ursprünglich geltend gemachten Höhe beanspruchen zu können. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Anschlussrechtsmittel der Klägerin ist zulässig und begründet.
1.
Die streitgegenständliche Forderung nach Zahlung von 1.873,38 € nebst Verzugszinsen für die Abmahnung vom 03.11.2023 hat das Landgericht zu Recht für begründet gehalten.
a)
Der Klägerin steht die Zahlung gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu. Nach der Vorschrift kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind und sich der danach zu zahlende Betrag auf 1.873,38 € beläuft, ist aufgrund des durch die E-Mails der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beider Parteien vom 08.12.2023 (Anlage B6 = K7) geschlossenen Vergleichs auszugehen.
Der Vergleich erfasst bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung den hier in Rede stehenden Aufwendungsersatzanspruch. Der von der Klägerin mit ihrer Abmahnung vom 03.11.2023 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der ihr hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 2.060,72 € (Anlage B1) war mit Anwaltsschreiben vom 10.11.2023 (Anlage B2) bestritten worden, wobei seitens der Beklagten unter anderem geltend gemacht worden ist, dass der Aufwendungsersatzanspruch wegen Rechtsmissbrauchs der Abmahnung nicht bestehe, der angesetzte Gegenstandswert von 50.000 € überhöht sei und die Beklagte gemäß § 8c Abs. 3 UWG ihrerseits Kostenerstattung von der Klägerin beanspruchen könne. Diese Streitpunkte haben die Parteien mit den genannten E-Mails vom 08.12.2023 im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt, indem sie sich auf Zahlung eines Anteils von 10/11 des seitens der Klägerin geforderten Ersatzanspruchs und der Abgeltung gegenläufiger Ersatzansprüche der Beklagten verständigt haben.
Anhaltspunkte für Bedenken an der Wirksamkeit des Abschlusses dieser Vereinbarung oder das Vorliegen eines Unwirksamkeitsgrundes nach § 779 Abs. 1, 2 BGB sind weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Der von der Berufung gegen die Wirksamkeit der Verständigung allein vorgebrachte Einwand der Missbräuchlichkeit der Abmahnung nach § 8c Abs. 1 UWG greift nicht durch. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Vergleich trotz eines Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 30.09.2025 – II ZR 154/23, NJW 2026, 160, Rn. 40). Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Seiten auch in der Vorstellung gehandelt haben, durch den Vergleich ihrem Rechtsverhältnis keinen anderen Inhalt gegeben zu haben, als ihm bei richtiger Gesetzesauslegung zugekommen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – KZR 60/18, NJW-RR 2020, 102, Rn. 40; Urteil vom 22.09.2011 − IX ZR 1/11, NJW 2012, 61, Rn. 12). Hiervon ist nach dem Vorstehenden auszugehen. Demgegenüber fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass das gegenseitige Nachgeben der Parteien seinen Grund in anderen Umständen als der nach den genannten Schreiben streitigen und daher ungewissen Sach- und Rechtslage hat, insbesondere es den Parteien stattdessen lediglich um die Bestätigung der Forderung ging (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1988 – VIII ZR 148/87 NJW 1989, 39, 40).
Die Forderung ist auch nicht verjährt. Selbst die Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 1 UWG von sechs Monaten war zum Zeitpunkt des Eintritts der Verjährungshemmung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO – die Klageschrift ist der Beklagtenvertreterin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 15.02.2024 zugestellt worden – nicht vollendet. Die Frage, ob diese Frist im Streitfall maßgeblich ist oder der Zahlungsanspruch wegen des am 08.12.2023 geschlossenen Vergleichs der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt, kann danach dahingestellt bleiben.
b)
Der hinsichtlich der Forderung auf Zahlung von 1.873,38 € geltend gemachte Zinsanspruch ist nach § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB begründet.
2.
Die Klägerin hat des Weiteren Anspruch auf Ersatz der ihr wegen der Abmahnung vom 13.12.2023 entstandenen Kosten in Höhe von 2.060,72 €.
a)
Der Anspruch begründet sich aus § 13 Abs. 3 UWG.
aa)
Die Abmahnung war berechtigt.
(1)
Eine Abmahnung ist berechtigt i.S.v. § 13 Abs. 3 UWG, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2018 – I ZR 73/17 – Jogginghosen, GRUR 2019, 82, Rn. 24; Urteil vom 21.01.2010 – I ZR 47/09 – Kräutertee, GRUR 2010, 354, Rn. 8 jeweils m.w.N.). Zudem darf die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG nicht nach § 8c Abs. 1 UWG unzulässig sein; eine nach der Vorschrift missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG und begründet daher keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018 – I ZR 248/16 – Abmahnaktion II, GRUR 2019, 199, Rn. 40). Maßgeblich sind dabei die Umstände im Zeitpunkt der Entstehung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung, GRUR 2021, 752, Rn. 32 ff.).
(2)
Die mit der Abmahnung vom 13.12.2023 geltend gemachten Unterlassungsansprüche waren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gerechtfertigt. Nach der Vorschrift kann, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(a)
Die Klägerin war als Mitbewerberin der Beklagten, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt für die mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
Dass die Parteien Mittbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG) waren, nämlich Unternehmer, die als Anbieter von Pulvern zur Zubereitung von Getränken mit Pilzen, welche sie über das Internet an Endverbraucher auf dem deutschen Markt vertrieben, miteinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis standen, ist unstreitig.
Die Klägerin hat diese Waren auch nicht nur in unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertrieben. Mit dieser in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG verankerten Voraussetzung soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2022 – I ZR 128/21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, GRUR 2022, 729, Rn. 14). Nach der Gesetzesbegründung werden Wettbewerber, die ihre Geschäftstätigkeit gerade erst aufgenommen haben, diese Voraussetzung nur in Ausnahmefällen erfüllen, zum Beispiel wenn unzweifelhaft ist, dass diese Tätigkeit weitergeführt oder ausgeweitet werden wird (vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 26). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Unstreitig ist die Klägerin zwar erst im Juli 2023 in den hier in Rede stehenden Markt mit Vitalpilzprodukten eingetreten. Sie hat diese Tätigkeit aber fortgeführt und ausgeweitet. So ist unstreitig, dass sie entsprechende Produkte seit ihrem Markteintritt über einen eigenen Onlineshop und das Verkaufsportal Amazon vertreibt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin ab Mai 2023 im hier maßgeblichen Marktsegment fortlaufend Bestellungen in einem Umfang von zum Teil mehrere hundert Stück getätigt und in den Monaten August bis Dezember 2023 eine vierstellige Anzahl von Verpackungseinheiten in Verkehr gebracht hat. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen sind nicht ersichtlich. Darauf, ob die Klägerin die von ihr erstinstanzlich vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Umsätze erzielt hat, kommt es vor diesem Hintergrund hier nicht entscheidend an.
(b)
Bei den in der Abmahnung angegriffenen Verhaltensweisen handelt es sich um geschäftliche Handlungen, die nach § 3 UWG unzulässig waren.
(aa)
Die gerügten Angaben auf der Verpackung des von der Beklagten vertriebenen Produkts „…“ (Produkt) verstoßen gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NemV und stellen damit eine § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2, § 5b Abs. 4 UWG unzulässige geschäftliche Handlung dar.
Ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 NemV darf gemäß § 4 dieser Verordnung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung unter anderem die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses (Abs. 2 Nr. 2) sowie die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), angegeben sind. Wird die Verzehrsempfehlung – was grundsätzlich zulässig ist (vgl. Kügel/Hahn/Delewski, NemV, 1. Auflage 2007, § 4, Rn. 35) – in variablen Mengen ausgewiesen (z. B. „1 bis 3 Tabletten pro Tag“), kann den Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NemV dadurch Rechnung getragen werden, dass für jede von der Empfehlung umfasste Verzehrsmenge die Mengenkennzeichnung erfolgt. Die von der Vorschrift bezweckte angemessene Verbraucherinformation ist unter Berücksichtigung des europäischen Leitbildes eines mündigen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ebenso erreicht, wenn die Kennzeichnung im Hinblick auf die maximale Verzehrsmenge und auf eine einzelne dosierte Einheit des Nahrungsergänzungsmittels vorgenommen wird (vgl. Kügel/Hahn/Delewski, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ausreichend ist es aber, die Mengenkennzeichnung lediglich für eine einzelne dosierte Einheit anzugeben, wenn die empfohlene tägliche Verzehrsmenge über eine Position hinausgeht.
Dem entsprach die mit der Abmahnung vom 13.12.2023 beanstandete Kennzeichnung auf der Verpackung des Produkts …, bei dem es sich unstreitig um ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 NemV handelt, nicht. Denn nach dieser Kennzeichnung waren die durchschnittlichen Nährwerte nur für eine einzelne Portion angegeben, obwohl eine Dosis von „1-2 Portionen …pro Tag“ empfohlen wurde.
Die weiteren Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG sind ebenfalls gegeben. Bei der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NemV erforderlichen Angabe der auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge eines Nahrungsergänzungsmittels bezogenen Nähr- oder Wirkstoffmenge handelt es sich um eine Information, die dem Verbraucher nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG nicht vorenthalten werden darf. Dass der Verbraucher diese Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und dass deren Vorenthalten dazu geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, ist bereits angesichts des nach Erwägungsgrund 5 dieser Richtlinie angestrebten Regelungszwecks, durch eine ausreichende und sachgerechte Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Erzeugnisse ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten und ihre Wahl zu erleichtern, ohne weiteres anzunehmen. Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend davon auszugehen ist, dass Verbraucher die ihnen vorenthaltene Mengenkennzeichnung für die Kaufentscheidung nicht benötigten und sie hierdurch auch nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlasst werden konnten, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung, GRUR 2021, 979, Rn. 26 m.w.N.), geltend gemacht.
(bb)
Die des Weiteren angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten, welche auf ihrer Pinterest-Seite, in der am 08.12.2023 von ihr versandten Werbe-E-Mail und ihrer Internetseite veröffentlicht worden sind, waren nach Art. 10 Abs. 1 bzw. 3 VO (EG) 1924/2006 unzulässig.
Die unter Ziffern 2.1.1, 2.1.3, 2.1.5 - 2.1.8, 2.1.10, 2.2.1 - 2.2.3, 2.2.5, 2.2.6, 2.3.1, und 2.3.2 der Abmahnung aufgeführten Aussagen beinhalten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr.1, 5 der Verordnung; die unter Ziffern 2.1.2, 2.1.4, 2.1.9 und 2.2.4 der Abmahnung angegriffenen Äußerungen enthalten jedenfalls im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des von der Beklagten beworbenen Produkts … (Produkt) bzw. der hierin verarbeiteten Pilze für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Auf die betreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt und die auch von der Berufung nicht infrage gestellt werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Diese gesundheitsbezogenen Angaben waren nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung nicht zulässig. Die damit getätigten Aussagen, wonach das Produkt der Beklagten bzw. die darin enthaltenen Pilze etwa das Immunsystem unterstützten und verbesserten und zu einer gesunden Darmflora, zum Stressabbau, zu einer Verbesserung der Konzentration und der Stimmung, zur Stärkung der allgemeinen Gesundheit, zum Schutz vor freien Radikalen sowie zur Heilung des Geistes beitrügen, sind nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 VO (EG) 1924/2006 aufgenommen. Vielmehr ist unstreitig, dass keine entsprechenden zugelassenen Claims für die in Rede stehenden Pilze existieren. Entsprechendes gilt für die nach dem Vorstehenden unter Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 fallenden Werbeaussagen.
Mit der Veröffentlichung der demnach unzulässigen Werbeaussagen hat die Beklagte nach § 3a UWG unlauter gehandelt. Bei Art. 10 Abs. 1, 3 VO (EG) 1924/2006 handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 135/24 – Kollagen-Trinkampullen, GRUR 2025, 1854, Rn. 11).
(c)
Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch den Verstoß indiziert.
(3)
Die Abmahnung war erforderlich, um der Beklagten einen Weg zu weisen, die Klägerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dass sich die Beklagte bereits zuvor mit der Unterlassungserklärung vom 10.11.2023 verpflichtet hatte, die angegriffenen Werbeaussagen zumindest zum überwiegenden Teil zu unterlassen, steht dem nicht entgegen.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die den Kostenerstattungsanspruch rechtfertigende Unterrichtung des Schuldners über die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht mehr erfolgen kann, wenn der Schuldner hierauf bereits hingewiesen worden ist. Hat der Schuldner auf eine Abmahnung nicht reagiert, ist daher eine weitere Abmahnung wegen desselben Wettbewerbsverstoßes nicht mehr erforderlich. Dasselbe gilt, wenn die Abmahnung nicht wegen desselben, sondern wegen eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012 – I ZR 199/10 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung, GRUR 2013, 307, Rn. 31). Diese Erwägung lässt sich aber nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen, dass der Schuldner – wie hier die Beklagte – auf die erste Abmahnung mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagiert hat. Vielmehr lag vor diesem Hintergrund nach der dafür maßgeblichen objektiven Sicht die Annahme nahe, die Beklagte werde auch wegen der erneut abgemahnten Wettbewerbsverstöße eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und damit eine Inanspruchnahme der Gerichte seitens der Klägerin entbehrlich machen.
(4)
Zu Recht hat das Landgericht ein bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu berücksichtigendes rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin im Sinne von § 8c Abs. 1, 2 UWG verneint.
(a)
Nach der Vorschrift ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2024 – I ZR 83/23 – Vielfachabmahner II, GRUR 2024, 699, Rn. 9 m.w.N.). Zur Konkretisierung dessen sind in § 8c Abs. 2 UWG Umstände bestimmt, bei deren Vorliegen eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist. Auch in diesen Fällen bedarf es für die Feststellung des Rechtsmissbrauchs allerdings der Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände (vgl. Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c UWG, Rn. 12 m.w.N.).
Die die Annahme eines Missbrauchs begründenden Umstände sind nach den allgemeinen Grundsätzen von der als Unterlassungsschuldner in Anspruch genommenen Partei darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Erst wenn der Schuldner in ausreichendem Umfang Indizien vorträgt, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Gläubiger, diese Umstände zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22 – Mitgliederstruktur, GRUR 2023, 585, Rn. 51).
(b)
Nach diesen Maßgaben ist im Streitfall ein Missbrauch nicht deshalb indiziert, weil die Klägerin in der hier in Rede stehenden Abmahnung vom 13.12.2023 – wie schon in der Abmahnung vom 03.11.2023 – einen Gegenstandswert von 50.000 € in Ansatz gebracht hat.
Gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Bei der nach dem Vorstehenden auch insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände ist unter anderem zu berücksichtigen, dass für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine festen Maßstäbe bestehen. Ist die Höhe des angenommenen Gegenstandswerts noch im vertretbaren Bereich, spricht dies gegen rechtsmissbräuchliches Vorgehen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18 – Umwelthilfe, GRUR 2019, 966, Rn. 47). So liegt es hier.
Der für die Höhe der Abmahnkosten relevante Gegenstandswert einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung richtet sich in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 51 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 GKG, § 12 Abs. 3 UWG. Danach ist der Wert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Abmahnenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu ermitteln. Für die Bewertung wettbewerblicher Unterlassungsanträge entscheidend ist mithin das Interesse des Abmahnenden an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches objektiv, nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.01.2024 – 6 W 124/23, BeckRS 2024, 1575, Rn. 3 m.w.N.). Dieses Interesse wiederum ist maßgeblich anhand der Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Abmahnenden bzw. die Träger der betroffenen Interessen, zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – I ZR 24/16, GRUR 2017, 212, Rn. 8 m.w.N.). Die Gefährlichkeit – der sogenannte Angriffsfaktor – der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist dabei anhand des drohenden Schadens, vornehmlich anhand entsprechender Umsatzeinbußen, zu bestimmen und hängt von den Umständen ab (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.07.2025 – 9 U 443/25, GRUR-RS 2025, 19265, Rn. 30 m.w.N.).
Ausgehend hiervon ist zulasten der Beklagten nicht festzustellen, dass der Ansatz eines Gegenstandswerts von 50.000 € unangemessen hoch ist.
Nach der Darstellung im Abmahnschreiben und dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ist sie seit Mitte des Jahres 2023 auf dem hier in Rede stehenden Markt tätig, hat sie bis November 2023 einen „mittleren fünfstelligen Umsatz“ erzielt und handelt es sich bei der Beklagten um ihre größte Wettbewerberin für Artikel der hier in Rede stehenden Produktkategorie. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, durch Art und Ausmaß der angegriffenen Werbung in der erstrebten Erreichung eines höheren Marktanteils behindert gewesen zu sein. Die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte im Rahmen des dem Rechtsanwalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG eröffneten Ermessens ist sachgerecht. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist es angesichts der vorgetragenen Situation der Klägerin als einem in dem fraglichen Markt erst seit relativ kurzer Zeit tätigen Unternehmen ferner nicht unplausibel, den aus den angegriffenen Verhaltensweisen drohenden Schaden nicht nach dem seinerzeit tatsächlich erzielten Umsatz, sondern anhand des aus der angegriffenen Werbung folgenden Nachteils im Wettbewerb um Marktanteile zu bestimmen. Die Einschätzung der Bedeutung der angegriffenen Verhaltensweisen der Beklagten für den Markterfolg der Klägerin erscheint ebenfalls nicht abwegig. So beanstandet die Klägerin neben der Kennzeichnungspflichtverletzung insgesamt 18 Werbeaussagen, die über drei verschiedene Medien – Pinterest-Seiten der Beklagten, ihre Werbemail vom 08.12.2023 und ihre Internetseite – veröffentlicht worden sind.
Die Klägerin hat damit zu den der Festsetzung des Gegenstandswertes zugrunde liegenden Umständen, hinsichtlich derer sie nach dem Vorstehenden allenfalls eine sekundäre Darlegungslast trifft, hinreichend vorgetragen. Einer darüberhinausgehenden Plausibilisierung ihres Vorbringens bedurfte es nicht. Vielmehr war es damit gemäß den dargelegten Grundsätzen an der Beklagten, Umstände darzulegen, die dementgegen auf eine Unangemessenheit der Höhe des angesetzten Gegenstandswertes schließen lassen. Dem hat die Beklagte nicht Rechnung getragen.
Die von der Berufung erhobene Rüge, das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die abgemahnten Verstöße auf verschiedenen Handlungen beruhten, ist unberechtigt. Entgegen der Darstellung der Beklagten trifft es bereits nicht zu, dass die über die verschiedenen Kanäle verbreiteten Aussagen nicht unterschiedlich, sondern die auf den Pinterest-Seiten veröffentlicht gewesenen Aussagen „weitreichend kerngleich“ mit den auf der Webseite eingestellt gewesenen Aussagen seien. Abgesehen von der insofern vermeintlich beispielhaft angeführten Gleichheit der angegriffenen Aussagen „Chaga für Immunität“ (Ziffer 2.1.8 der Abmahnung) und „Chaga […] wurde bereits im 16. Jahrhundert in alten Texten als Mittel zur Stärkung der Immunität […] erwähnt“ (Ziffer 2.3.2), weisen die zu den verschiedenen Pilzsorten angegriffenen Aussagen zum Teil ganz deutliche inhaltliche Unterschiede auf. So lauten etwa die für die Pilzsorte Reishi beanstandeten Werbeaussagen „Reishi für Stressabbau“ (Ziffer 2.1.5) sowie „Der auch als ‚Pilz der Unsterblichkeit‘ bekannte Reishi […] um die Stimmung zu verbessern und Ängste abzubauen. In diesem Zusammenhang wird er auch als ‚heilend für den Geist‘ beschrieben“ (Ziffer 2.2.3). Hinsichtlich des Pilzes Ashwagandha wendet sich die Abmahnung gegen folgende Aussagen: „Ashwagandha für Stimmung“ (Ziffer 2.1.7), „Die Verwendung von Ashwaganda […] soll helfen, Stress und Ängste zu lindern“ (Ziffer 2.2.5) sowie „Ashwaganda stößt zudem auf immer mehr Interesse bei Wissenschaftlern, die Studien zu […] athletischen Leistungsfähigkeit und Gehirn Funktion durchführen“ (Ziffer 2.2.6). Dementsprechend kann die Berufung auch nichts daraus für sich herleiten, dass es im Abmahnschreiben heißt, identische oder kerngleiche Verstöße seien nicht mehrfach in der Gebührenwertbemessung berücksichtigt.
Auch ist der Beklagten nicht in der Auffassung zu folgen, für die Bestimmung des Gegenstandswertes sei es unerheblich, ob die gleiche Werbeaussage über einen einzigen Kanal oder mehrere Verbreitungswege veröffentlicht wird. Ohne weiteres ist vielmehr im Gegenteil davon auszugehen, dass mit der Anzahl der Medien, über die eine Werbeaussage verbreitet wird, die Zahl ihrer (potenziellen) Rezipienten und damit einhergehend der aus dieser Werbung (drohende) Nachteil für die Wettbewerber des Werbenden steigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung mehrerer Verbreitungswege dementgegen vorliegend nicht zu einer nennenswerten Vergrößerung des Kreises der Empfänger geführt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass die in der Abmahnung zitierten Pinterest-Seiten der Beklagten laut des als Anlage K1 vorgelegten Ausdrucks lediglich „6 Follower“ ausweisen. Denn nach der Lebenserfahrung lässt die Anzahl der Follower einer derartigen Seite keinen Rückschluss auf die Anzahl derjenigen Personen zu, die die Seite aufgerufen und die angegriffenen Werbeaussagen zur Kenntnis genommen haben.
Mit dem Einwand, Gerichte setzten in ähnlich gelagerten Fällen, nämlich bei durchschnittlichen Verstößen, regelmäßig einen Gegenstandswert in Höhe von 25.000 € fest, vermag die Beklagte schon deshalb nicht durchzudringen, weil die nach dem Vorstehenden maßgebliche Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG eine Ermessensausübung vorsieht, womit die Annahme der Maßgeblichkeit eines Regelstreitwertes nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZR 95/14, BeckRS 2015, 3109, Rn. 2). Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass der hier angesetzte Gegenstandswert den üblichen Wert um 100 % übersteigt. Zudem ist der Beklagten nicht in der Annahme zu folgen, dass es sich vorliegend um eine durchschnittliche Angelegenheit handelte. Mit der Abmahnung ist eine nach den Erfahrungen des Senats vergleichsweise hohe Zahl an Wettbewerbsverstößen geltend gemacht worden, wobei die angegriffenen Werbeaussagen zudem über eine Mehrzahl von Medien mit teilweise potenziell erheblicher Reichweite veröffentlicht worden sind. Davon abgesehen liegt die Annahme nicht fern, dass die hier in Rede stehenden Verstöße gegen die NemV und die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Wettbewerber schwerer zu beeinträchtigen geeignet sind, als eine Vielzahl anderer unlauterer geschäftlicher Handlungen, etwa Verletzungen der Impressumspflichten nach §§ 5, 6 TMG, Verstöße gegen die BGB-InfoV bzw. die Informationspflichten nach Art. 246 ff. EGBGB und Verstöße gegen die PAngV.
Davon abgesehen ist dem Landgericht darin beizutreten, dass der in der Abmahnung angesetzte Wert nicht außerhalb des üblichen Rahmens liegt. So hat das Kammergericht den Wert für einen Streit über die Zulässigkeit der Bezeichnung „Hangover Shot“ und zwei weitere damit im Zusammenhang stehende Werbeaussagen mit 30.000 € bewertet (Beschluss vom 10.12.2024 – 5 U 154/19, GRUR-RS 2024, 43046). Das Oberlandesgericht Koblenz hat bei einem Streit über die Zulässigkeit der Aussage „Immun Water“ den Gebührenstreitwert auf 20.000 € festgesetzt (Urteil vom 04.06.2024 – 9 U 1314/23, GRUR-RS 2024, 17970). Das Oberlandesgericht Celle hat für einen Streit darüber, ob insgesamt neun Aussagen über ein bestimmtes Produkt gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstoßen, den Gebührenstreitwert auf 50.000 € festgesetzt (Beschluss vom 21.03.2024 – 13 U 39/23, GRUR-RS 2024, 24762) und in einem anderen Streit darüber, ob insgesamt 72 Werbeaussagen zu zwei Produkten gegen diese Verordnung verstoßen, einen Wert von 100.000 € angenommen (Beschluss vom 21.03.2024 – 13 U 39/23, GRUR-RS 2024, 24762). Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der von der Klägerin hier angegriffenen Wettbewerbsverstöße liegt der angesetzte Gegenstandswert demnach nicht außerhalb des Rahmens, der für die gerichtliche Streitwertfestsetzung in derartigen Fällen üblich ist. Auf den von der Berufung erhobenen Einwand, wonach den vom Landgericht insofern angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.03.2017 – I ZR 71/16, BeckRS 2017, 112328) und des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 26.11.2013 – 3 U 78/13, BeckRS 2013, 22270) keine mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Sachverhalte zugrunde liegen, kommt es demnach nicht an.
Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 3, 5 GKG, § 12 Abs. 3 UWG sind im Streitfall nicht ersichtlich.
(c)
Nicht festzustellen ist ferner, dass von der Klägerin im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden.
Der Vorschrift liegt die zu § 8 Abs. 4 UWG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.) ergangene Rechtsprechung zugrunde, wonach sich ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung unter anderem daraus ergeben kann, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, GRUR 2016, 961, Rn. 15). Der Wortlaut des § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG übernimmt zwar nicht das Erfordernis der systematischen Überhöhung, setzt aber die Vereinbarung oder Forderung von offensichtlich überhöhten Vertragsstrafen voraus. Anders als etwa nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG, der den unangemessen hohen Ansatz des Gegenstandswertes bereits „für eine Abmahnung“ genügen lässt, rechtfertigt das lediglich einmalige Verlangen einer überhöhten Vertragsstrafe den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG demnach nicht (Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c UWG, Rn. 20 m.w.N.).
Vorliegend ist zulasten der nach dem Vorstehenden hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht festzustellen, dass die Klägerin neben der mit dem hier in Rede stehenden Schreiben vom 13.12.2023 geforderten Vertragsstrafe eine weitere Vertragsstrafe vereinbart oder gefordert hat. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass eine solche anderweitige Vertragsstrafe offensichtlich überhöht war. Die Frage, ob die vorliegend streitgegenständliche Vertragsstrafe offensichtlich überhöht war, bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung.
(d)
Ein Fall des § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG, wonach eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist, wenn mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden, ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben.
(aa)
Nicht festzustellen ist, dass die Klägerin die mit dem Abmahnschreiben vom 13.12.2023 gerügten Wettbewerbsverstöße bereits in der Abmahnung vom 03.11.2023 hätte geltend machen können.
Die Klägerin hat vorgebracht, ihren Prozessbevollmächtigten am 06.12.2023 beauftragt zu haben, einen (weiteren) Testkauf bei der Beklagten vorzunehmen und deren Internetauftritt auf die Einhaltung der Unterlassungserklärung vom 10.11.2023 zu überprüfen. Er habe deshalb am selben Tag die aus der als Anlage K8 vorgelegten Rechnung ersichtliche Bestellung veranlasst und am folgenden Tag die Pinterest-Seiten der Beklagten zur Kenntnis genommen. Von der im Abmahnschreiben bezeichneten Internetseite der Beklagten habe ihr Prozessbevollmächtigter erst durch die ebenfalls im Abmahnschreiben genannte E-Mail der Beklagten vom 08.12.2023 erfahren.
Dem ist die Beklagte lediglich mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass sie davon ausgehe, der Klägerin seien die angeblichen Verstöße auf Pinterest bereits vor der ersten Abmahnung bekannt gewesen, und dass eine Kenntniserlangung erst am 07.12.2024 nahezu ausgeschlossen sei. Ein Beweismittel für das mithin streitige Vorbringen hat sie nicht benannt. Die wiederholt vorgebrachten Zweifel am Vortrag der Klägerin genügen nicht, das Gegenteil mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zu belegen oder auch nur die für eine Vernehmung der Parteien von Amts wegen gemäß § 448 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit zu begründen. So liegt der Ansicht der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin im Rahmen der ersten Abmahnung intensiv mit der Beklagten und den von ihr auf sämtlichen Kanälen getätigten Werbeaussagen beschäftigt habe, kein Erfahrungssatz zugrunde. Hinzu kommt, dass in der ersten Abmahnung nur die Produktverpackung betreffende Wettbewerbsverstöße gerügt worden sind, der Gegenstand der ersten Prüfung seitens der Klägerin also kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Klägerin bereits in diesem Zusammenhang weitere von der Beklagten für ihre Werbung benutzte Kanäle überprüft hat.
Darauf, ob es der Klägerin – wie es im Schriftsatz vom 08.05.2025 heißt – ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, bereits im Vorfeld der ersten Abmahnung auch die Online-Auftritte der Beklagten auf Wettbewerbsverstöße zu überprüfen, kommt es nicht an. Die Beklagte durfte nicht annehmen geschweige denn darauf vertrauen, dass die Klägerin gegen andere zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung bestehende Wettbewerbsverletzungen der Beklagten nicht vorgehen wird. Erst recht ist der Beklagten nicht in der an gleicher Stelle vertretenen Auffassung zu folgen, dass es „klar für eine Schädigungsabsicht“ spreche, erst nach einer ersten Abmahnung nach weiteren Verstößen des abgemahnten Mitbewerbers zu suchen. Vielmehr ist es nicht nur nachvollziehbar, sondern konsequent, dass die Klägerin hier die Einhaltung der mit der Beklagten geschlossenen Unterlassungsvereinbarung überprüft hat.
(bb)
Der Umstand, dass die Klägerin die in der Abmahnung vom 13.12.2023 erhobenen Rügen nicht zum Gegenstand der am 08.12.2023 geschlossenen Vereinbarung gemacht hat, rechtfertigt die Annahme einer missbräuchlichen Geltendmachung ebenfalls nicht.
Entgegen den Ausführungen auf Seite 11 f. der Berufungsbegründung wäre es aus Sicht der Klägerin schon nicht zweckmäßig gewesen, im Rahmen der geführten Verhandlungen auf eine einheitliche Regelung der Wettbewerbsverletzungen, die mit den Abmahnungen vom 03.11.2023 und 13.12.2023 geltend gemacht worden sind, hinzuwirken. Die mit der Abmahnung vom 03.11.2023 erhobenen Unterlassungsansprüche standen nicht mehr im Streit, nachdem am 10.11.2023 die Beklagte eine dahingehende Unterlassungserklärung abgegeben und die Klägerin deren Annahme erklärt hat. Die darüber hinaus geführten Verhandlungen betrafen nach der E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.11.2023 nur noch Regelungen hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „adaptogen“ und „Adaptogene“, die Kosten der ersten Abmahnung sowie eine Klarstellung dahingehend, hinsichtlich „Inhaltsstoffe/Zutaten“ keine Regelung zu treffen. Mit dem Landgericht ist es daher als sachgerecht anzusehen, dass die Klägerin diese Verhandlungen zum Abschluss gebracht und nicht durch Einbeziehung neuer Verletzungsvorwürfe zumindest verzögert hat. Dies gilt zumal deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass die Klägerin davon ausgehen durfte und musste, auf diesem Weg eine zügigere und günstigere Durchsetzung ihres Anspruchs auf Unterlassung der mit der zweiten Mahnung geltend gemachten Wettbewerbsverletzungen zu erreichen. Denn wie sich die Beklagte im Falle der Einbeziehung dieser Vorwürfe in die der Vereinbarung vom 08.12.2023 vorausgegangenen Verhandlungen verhalten hätte, ist offen. Anhaltspunkte dafür, die Parteien hätten in diesem Fall – anders als geschehen – auch hinsichtlich der mit der zweiten Abmahnung geltend gemachten Wettbewerbsverstöße eine Möglichkeit zur Beilegung des Streits ohne Inanspruchnahme der Gerichte gefunden, sind nicht ersichtlich.
Davon abgesehen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anzunehmen, dass eine einheitliche (vertragliche) Regelung der mit den Abmahnungen vom 03.11.2023 und 13.12.2023 geltend gemachten Unterlassungsansprüchen für die Klägerin zu einer erheblichen Gebührenersparnis geführt haben würde. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, der Abmahnung vom 13.12.2023 habe der ihrem Bevollmächtigten am 06.12.2023 erteilte Auftrag zugrunde gelegen, die Einhaltung der Unterlassungserklärung vom 10.11.2023 zu überprüfen. Demnach standen diese Prüfung und die in deren Folge ausgesprochene Abmahnung nicht in einem einheitlichen Rahmen mit der ersten Abmahnung und der dieser vorangegangenen anwaltlichen Beratung. Der der zweiten Abmahnung zugrunde liegende Auftrag, der dementsprechend nicht einheitlich mit dem ursprünglichen Auftrag bearbeitet werden konnte, sondern auf dem Ergebnis des ursprünglichen Auftrages, nämlich der Unterlassungserklärung, aufbaute, betraf daher nicht nur einen anderen Gegenstand, sondern eine andere Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn (allg. hierzu s. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 150/18 – Der Novembermann, GRUR 2019, 1044, Rn. 24). Dementsprechend wären die im Abmahnschreiben geltend gemachten Kosten auch angefallen, wenn der Bevollmächtigte der Klägerin die Ergebnisse der von ihm auftragsgemäß durchgeführten Prüfung zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen mit der Beklagten gemacht hätte. Insbesondere wäre auch in diesem Fall die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen (vgl. Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Dass die Klägerin mit der zweiten Abmahnung sichergestellt hat, hinsichtlich dieser Kosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG Erstattung von der Beklagten beanspruchen zu können, statt die Forderung nach Ersatz hierfür zum Gegenstand von Verhandlungen zu machen, ist nicht unsachgemäß und erst recht nicht missbräuchlich.
(e)
Auch die Voraussetzungen nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG sind im Streitfall nicht gegeben.
Zulasten der Beklagten ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend gemacht hat. Nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens hat die Klägerin lediglich die zwei an den Beklagten gerichtet gewesenen Abmahnungen ausgesprochen, in denen insgesamt 29 Verstöße gegen Art. 8 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 VO 1169/2011, Art. 3 VO 1924/2006, Art. 6 Abs. 2 VO 2015/2283 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 NemV geltend gemacht worden sind. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit (allg. hierzu s. Fritzsche, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, § 8c UWG, Rn. 32 m.w.N.) ist damit ebenso wenig festzustellen, wie eine Beschränkung auf die Geltendmachung von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift.
Ferner ist das von der Vorschrift vorausgesetzte Missverhältnis zwischen der Abmahnung- und der eigentlichen Geschäftstätigkeit nicht festzustellen. Nach der diesem Merkmal zugrunde liegenden Rechtsprechung kann sich ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2011 – I ZR 42/10 – Falsche Suchrubrik – GRUR 2012, 286, Rn. 13). Hiervon ist im Streitfall nicht schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin – wie die Beklagte anführt – im Oktober 2023 lediglich etwa 5.000 € durch Verkäufe von Produkten der hier in Rede stehenden Art eingenommen hat. Auch bei einem derart geringen Umsatz können die hier in Rede stehenden Abmahnungen mit einem Kostenaufwand von über 4.000 € wirtschaftlich vernünftig sein, wenn sie – wie die Klägerin hier geltend macht – im Zusammenhang mit dem auf verschiedenen Wegen verfolgten Bestreben stehen, den eigenen Marktanteil zu vergrößern.
Auch im Übrigen fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme einer von der eigentlichen Geschäftstätigkeit quasi verselbstständigten Abmahntätigkeit der Klägerin.
(f)
Dass die Klägerin in der Abmahnung vom 03.11.2023 sowohl die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Erstattung der Anwaltskosten bis zum 10.11.2023 verlangt hat, lässt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die hier nichts ersichtlich ist, nicht auf die Verfolgung überwiegend sachfremder, für sich gesehen nicht schutzwürdiger Interessen und Ziele schließen. Ausgehend davon, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt, das erst relativ kurze Zeit auf dem hier in Rede stehenden Markt tätig war und dabei – wie die Beklagte geltend macht – bis Ende des Jahres 2023 nur vergleichsweise geringe Umsätze erzielt hatte, ist es vielmehr ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie bei ihren Bestrebungen, gegen die unlauteren Praktiken ihrer größten Wettbewerberin vorzugehen, ihr Interesse nach Ersatz der hierfür aufgewandten Kosten mit gleichem Nachdruck verfolgte.
Der Umstand, dass die vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien nicht mit der Klage vorgelegt worden ist, lässt ebenfalls nicht auf eine Missbräuchlichkeit schließen. Im vorliegenden Klageverfahren war die Beklagte hierdurch in der Verteidigung ihrer Rechte in keiner Weise eingeschränkt. Davon abgesehen hätte es auf den hier in Rede stehenden Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten keinen Einfluss, wenn die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs infolge des Verhaltens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nach § 8c Abs. 1 UWG als unzulässig anzusehen wäre. Denn der nach § 13 Abs. 3 UWG entstandene Erstattungsanspruch besteht unabhängig vom weiteren Schicksal des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs fort (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2022 – I ZR 7/21 – Selbstständiger Erstattungsanspruch, GRUR 2022, 658, Rn. 12).
Die weiteren von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte sind ebenfalls weder für sich, noch bei der nach dem Vorstehenden gebotenen Gesamtschau geeignet, die Annahme einer im Sinne von § 8c Abs. 1 UWG missbräuchlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche zu rechtfertigen. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
bb)
Die Abmahnung vom 13.12.2023 entsprach des Weiteren den inhaltlichen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG, und zwar entgegen der Ansicht der Beklagten auch hinsichtlich der Angabe der Rechtsverletzung und der tatsächlichen Umstände nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG.
Die Vorschrift verlangt, dass der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau anzugeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig zu bezeichnen ist, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Der Abmahnende muss daher (nur) die begangene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert schildern, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH, Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung, GRUR 2021, 752, Rn. 26 – Berechtigte Gegenabmahnung). Dem trägt die Abmahnung der Klägerin Rechnung.
Die als fehlerhaft gerügte Kennzeichnung auf der Verpackung des von der Beklagten vertriebenen Produktes ist durch das in das Abmahnschreiben eingefügte Lichtbild nachvollziehbar dokumentiert; der insoweit geltend gemachte Rechtsverstoß ist unmissverständlich beschrieben. Die angegriffenen Werbeaussagen sind nach der jeweiligen Fundstelle gegliedert und hinsichtlich der konkret beanstandeten Angaben wörtlich zitiert. Die Klarheit und Verständlichkeit dieser Darlegung wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch geschmälert, dass die hier erhobenen Beanstandungen zum Teil zur Begründung der im selben Schreiben geltend gemachten Forderung nach Zahlung einer Vertragsstrafe nochmals angeführt werden. Schon seiner äußeren Form nach lässt das Schreiben, das im ersten Teil ausdrücklich allein die wettbewerbsrechtliche Abmahnung betrifft und erst ab Seite 6 unter der durch Fettdruck und Schriftgröße hervorgehobenen Überschrift „Vertragsstrafenforderung“ dahingehende Ausführung beinhaltet, keinen Zweifel darüber, was Gegenstand der Abmahnung sein soll.
b)
Der Höhe nach beläuft sich der der Klägerin demnach gemäß § 13 Abs. 3 UWG zustehende Ersatzanspruch – wie die Anschlussberufung zu Recht geltend macht – auf 2.060,72 €.
Der für die Höhe der Anwaltskosten relevante Gegenstandswert der Abmahnung ist hier – wie ausgeführt – gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG anhand des objektiv zu bestimmenden Interesses der Klägerin an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße nach Ermessen zu bestimmen. Wie ebenfalls bereits dargelegt ist, überschreitet der vom Bevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 50.000 € die Grenzen dieses Ermessens nicht. Der hiervon abweichenden Auffassung des Landgerichtes, wonach stattdessen von dem bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehren regelmäßig anzusetzenden Wert von 25.000 € auszugehen und dieser wegen der Vielzahl der unter Verwendung verschiedener Medien begangenen Rechtsverstöße auf 35.000 € zu erhöhen sei, vermag der Senat dementsprechend nicht zu folgen. Diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Annahme der Maßgeblichkeit eines Regelstreitwertes mit der von § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG geforderten Ermessensausübung nicht vereinbar ist. Ferner geht die vorliegende Abmahnung nicht nur hinsichtlich der Zahl der Wettbewerbsverstöße und der für die Werbeaussagen verwendeten Medien über die nach den Erfahrungen des Senats durchschnittlichen Sachen hinaus, sondern handelt es sich zudem um vergleichsweise schwerwiegende Wettbewerbsverletzungen. Auch insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Neben der Geschäftsgebühr, die seitens der Klägerin mithin zu Recht auf der Grundlage eines Gebührenwertes von bis zu 50.000 € und einem ebenfalls nicht zu beanstandenden Gebührensatz von 1,3 zutreffend mit 1.662,70 € beziffert ist, sind auch die übrigen im Abmahnschreiben aufgeführten Kostenpositionen begründet. Dies gilt entgegen der Ansicht des Landgerichtes auch hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuer. Denn Zahlungen, die ein Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs erhält, stellen umsatzsteuerrechtlich keine Schadensersatzleistung, sondern ein Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem abmahnenden Unternehmer und dem abgemahnten Rechtsverletzer dar (BGH, Hinweisbeschluss vom 21.01.2021 – I ZR 87/20, BeckRS 2021, 8422, Rn. 10).
Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Klägerin die Gebührenforderung ihres Rechtsanwalts bereits erfüllt hat, kommt es nicht an. Zwar hat der Abmahnende zunächst lediglich einen Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen Kosten. Auch geht entsprechend § 250 Satz 2 BGB der Befreiungsanspruch gemäß § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Gläubiger erfolglos eine Frist zur Freistellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert und der Gläubiger Geldersatz fordert (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2013 – I ZR 106/11 – VOODOO, GRUR 2013, 925, Rn. 59). So liegt es hier.
c)
Die Einrede der Verjährung greift aus den oben ausgeführten Gründen auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zahlungsanspruchs nicht durch.
d)
Der wegen der Kosten der zweiten Abmahnung mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch – der im Umfang der Abweisung durch das Landgericht nach dem unmissverständlichen Antrag zur Anschlussberufung von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt wird (§ 308 Abs. 1 ZPO) – ist wiederum nach § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagte befand sich jedenfalls infolge ihres Anwaltsschreibens vom 21.12.2023, mit welchem sie die Abmahnung ihrem Vortrag nach zurückwies, gemäß § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB in Verzug.
3.
Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Weiteren hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe. Der Klägerin steht diese in der geforderten Höhe gemäß § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 1 BGB i.V.m. § 339 Satz 2 BGB zu.
a)
Mit den Vertragserklärungen vom 10.11.2023 hat sich die Beklagte der Klägerin gegenüber für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Nr. 1 bis 4 der Erklärung der Beklagten beschriebenen Unterlassungsverpflichtungen zur Zahlung einer nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vertragsstrafe verpflichtet.
Bedenken an der Wirksamkeit des Zustandekommens dieser Vereinbarung, welche anhand der allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 32/03 – Vertragsstrafevereinbarung, GRUR 2006, 878, Rn. 14), bestehen nicht und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.
b)
Die demnach wirksam vereinbarte Vertragsstrafe ist verwirkt, § 339 Satz 2 BGB.
Dass die Beklagte mit den der Vertragsstrafenforderung in dem Schreiben vom 13.12.2023 zugrunde gelegten elf Werbeaussagen der Unterlassungsvereinbarung zuwidergehandelt hat, steht nicht im Streit.
Die Beklagte hat diese Zuwiderhandlungen auch zu verschulden. Dass ihr hinsichtlich der Veröffentlichung der inkriminierten Werbeaussagen auf ihrer Internetseite und in ihrer Werbe-E-Mail vom 08.12.2023 nach § 276 Abs. 1, 2, § 278 Satz 1 BGB zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist ohne weiteres zu vermuten; den ihr insofern obliegenden Entlastungsbeweis (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel, GRUR 2014, 595, Rn. 29) hat sie nicht geführt. Gleiches gilt für die der Vertragsstrafenforderung zugrunde gelegten Werbeaussagen, die auf den Pinterest-Seiten der Beklagten veröffentlicht waren. Das Vorbringen der Beklagten, diese Posts nach der Abmahnung gelöscht zu haben, ist insofern unerheblich.
c)
Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der mithin verwirkten Vertragsstrafe kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Unterlassungsvereinbarung mit dem Anwaltsschreiben vom 21.12.2023 gekündigt zu haben.
Als ein dem Kündigenden zustehendes Gestaltungsrecht kann eine Kündigung nur zu einer Beendigung des Schuldverhältnisses für die Zukunft führen. Bei der Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung der streitgegenständlichen Art behalten daher die Unterlassungsverpflichtung und ebenso das Vertragsstrafeversprechen bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses Gültigkeit, sodass in der Vergangenheit verwirkte Vertragsstrafen grundsätzlich zu entrichten sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1996 – I ZR 265/95 – Altunterwerfung I, GRUR 1997, 382, 385). So liegt es hier.
Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt mit der schuldhaften Zuwiderhandlung an und wird mit der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts des Gläubigers gegenüber dem Schuldner fällig (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – I ZR 141/21 – Vertragsstrafenverjährung – GRUR 2022, 1839, Rn. 25 ff.). Die streitgegenständliche Zahlungsforderung ist demnach spätestens am 08.12.2023 entstanden und mit Zugang des Forderungsschreibens der Klägerin vom 13.12.2023 fällig geworden. Dieser Zugang erfolgte jedenfalls vor Ausspruch der Kündigung vom 21.12.2023, da in dem Kündigungsschreiben zugleich die Abmahnung zurückgewiesen worden ist, die im Schreiben vom 13.12.2023 zusammen mit der Vertragsstrafenforderung ausgebracht worden war.
Auf die Erwägung des Landgerichts zum Fehlen eines wichtigen Grundes für die Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB und die dagegen gerichteten Berufungsangriffe kommt es daher nicht an.
d)
Dem Kläger ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ferner nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt.
Der zur Begründung eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin allein erhobene Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung der Vertragsstrafe greift von vornherein nicht durch, soweit sich die Beklagte hierfür auf die bereits im Anwaltsschreiben vom 10.11.2023 zur Begründung einer missbräuchlichen Abmahnung angeführten Umstände stützt. Denn mit der Unterwerfungserklärung soll in der Regel auch ein möglicher Streit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem darüber vermieden werden, ob der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch wegen Rechtsmissbrauchs gerichtlich nicht durchsetzbar ist. Auf Umstände, die dem Unterlassungsschuldner bereits bei Abschluss der Unterlassungsvereinbarung bekannt waren, kann er sich daher zur Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Vereinbarung nicht berufen (BGH, Urteil vom 31.05.2012 − I ZR 45/11 – Missbräuchliche Vertragsstrafe, GRUR 2012, 949, Rn. 29).
Davon abgesehen ist der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aus den vorstehend dargelegten Erwägungen im Streitfall auch gegenüber der Vertragsstrafenforderung nicht gerechtfertigt.
e)
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte des Weiteren gegen die Höhe der von der Klägerin auf 15.000 € bestimmten Vertragsstrafe.
Das Landgericht hat die Höhe der insofern geforderten Zahlung zu Recht am Maßstab des § 315 Abs. 1 BGB überprüft. Mit der zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvereinbarung hat sich die Beklagte für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer von der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet. Der Klägerin ist damit das Recht eingeräumt, im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen. Die getroffene Bestimmung ist daher verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, und vom Gericht nur zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 1, 3 BGB gezogene Billigkeitsgrenze überschritten ist. Dass das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält, rechtfertigt eine Änderung der getroffenen Bestimmung nicht (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 – 4 U 191/14, GRUR-RR 2016, 92; OLG Celle, Beschluss vom 23.11.2020 – 13 U 56/29, juris).
Bei der demnach vorzunehmenden Billigkeitskontrolle ist von dem vorrangigen Zweck der Vertragsstrafe auszugehen, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel, GRUR 2014, 595, Rn. 16). Die Vertragsstrafe muss deshalb so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (vgl. BGH ebend., Rn. 17). Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (BGH, Urteil vom 07.10.1982 – I ZR 120/80 – Vertragsstrafeversprechen, GRUR 1983, 127, 128). Dabei sind die in § 13a Abs. 1 UWG aufgeführten Umstände zu berücksichtigen.
Ausgehend von diesem Maßstab ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die von der Klägerin getroffene Bestimmung der Vertragsstrafe die Billigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass die Beklagte mit den elf inkriminierten Werbeaussagen, die der Vertragsstrafenforderung zugrunde gelegt sind, der Unterlassungsvereinbarung in bereits relativ großem Ausmaß zuwidergehandelt hat. Hinzu kommt, dass die Zuwiderhandlungen ihrer Art nach vergleichsweise schwer wiegen, weil die inkriminierten Aussagen über drei verschiedene Medien – die Internet-Seite der Beklagten, ihre Pinterest-Seiten und eine Werbe-E-Mail – verbreitet worden sind. Da die Website und die Pinterest-Seiten eine hohe Reichweite haben, ist auch von entsprechend großen negativen Folgen der Zuwiderhandlungen für Wettbewerber der Beklagten auszugehen. Dass es sich – wie die Beklagte geltend macht – bei den Pinterest-Beiträgen um „veraltete“ Posts gehandelt habe, ändert hieran nichts. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass sich Besucher der Seite, die sich über die Produkte der Beklagten unterrichten wollten, nicht lediglich mit aktuellen Beiträgen befasst haben, sondern auch mit diesen älteren Posts. Die vergleichsweise geringe Zahl von sechs Followern lässt aus den ausgeführten Erwägungen ebenfalls nicht auf eine geringe Reichweite der Werbeaussagen schließen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht von einem nur geringen Verschulden auszugehen. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die betreffenden Werbeaussagen vor Abschluss der Unterlassungsvereinbarung vom 10.11.2023 auf ihrer Website und den Pinterest-Seiten eingestellt worden sind. Denn dass dort ca. einen Monat später immer noch insgesamt neun unzweifelhaft gegen die Unterlassungsvereinbarung verstoßende Werbeaussagen veröffentlicht waren, zeugt davon, dass die Beklagte nicht beachtet hat, was in der gegebenen Situation jedem hätte einleuchten müssen, nämlich ihre Onlineauftritte auf eine Übereinstimmung mit den von ihr übernommenen Unterlassungspflichten hin zu überprüfen. Erst recht kaum noch verständlich ist, dass die Beklagte mit der Werbe-E-Mail vom 08.12.2023 aktiv Aussagen verbreitet hat, die in offenbarem Widerspruch zur Unterlassungsvereinbarung standen.
Mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag, die Bestimmung der Klägerin sei mangels Berücksichtigung des Umstandes unbillig, dass die Beklagte „nicht über eine besonders große Marktstärke verfügt, sondern es sich vielmehr auch bei der Beklagten um ein Kleinstunternehmen handelt“, ist die Beklagte nicht zu hören. Ein Grund für die Zulassung dieses – von der Klägerin bestrittenen – Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich.
Die weiteren gegen die Billigkeit der klägerischen Leistungsbestimmung vorgebrachten Einwände dringen ebenfalls nicht durch. Der von der Beklagten angestellte Vergleich zwischen der Höhe der Vertragsstrafe einerseits und dem bis dahin von der Klägerin erzielten Umsatz andererseits lässt unberücksichtigt, dass das Interesse der Klägerin – wie dargelegt – nicht in der Erhaltung ihres wirtschaftlichen Status quo, sondern gerade in der Entwicklung und Ausweitung des Handels mit Produkten der hier in Rede stehenden Art bestand. Auf das Vorbringen zur Änderung der Produktverpackung kurz vor der Aussprache der zweiten Abmahnung kommt es hier nicht an, weil die Vertragsstrafe nicht wegen dahingehender Verstöße gefordert wird. Der Umstand, dass es sich um die erste auf Grundlage der Unterlassungsvereinbarung vom 10.11.2023 geltend gemachte Vertragsstrafe handelt, führt unter Würdigung aller Umstände ebenfalls nicht zur Annahme der Unbilligkeit der von der Klägerin getroffenen Bestimmung.
Ferner trifft es nicht zu, dass die Vertragsstrafe außerhalb des nach der Rechtsprechung üblichen Rahmens liegt. Während in der Praxis der Verbände bislang regelmäßig Vertragsstrafen zwischen 3.000 € und 15.000 € als angemessen erachtet werden, sind in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Mitbewerber einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe geltend macht, zum Teil deutlich höhere Beträge als der Billigkeit entsprechend erachtet worden (vgl. etwa Ottofülling, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, § 13a UWG, Rn. 11 f. m.w.N.).
Schließlich begegnet die Höhe der von der Klägerin bestimmten Vertragsstrafe auch im Übrigen keinen Bedenken. Insofern wird wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
f)
Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht verjährt.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als ausschließlich vertraglich begründeter Anspruch nach den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 194 ff. BGB verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – I ZR 141/21 – Vertragsstrafenverjährung, GRUR 2022, 1839, Rn. 17). Die demnach maßgebliche Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren, welche hier nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2023 als dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, begann, war zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist – wie vorstehend ausgeführt – durch Erhebung der Klage gehemmt worden ist, nicht abgelaufen.
g)
Für den wegen der Vertragsstrafe geltend gemachten Zinsanspruch gilt entsprechendes, wie für die wegen der zweiten Abmahnung geforderten Zinsen.
4.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Die Streitwertfestsetzungen folgen aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Die Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung folgt daraus, dass der Wert des Unterlassungsbegehrens nicht – wie vom Landgericht angenommen – mit 35.000 €, sondern aus den vorstehend dargelegten Erwägungen mit 50.000 € zu bewerten ist.