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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.02.2026 – 13 UF 142/21
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0211.13UF142.21.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 05.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.435,25 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die im Juli ... geborene, einkommenslose, seit dem Wintersemester 2018/2019 bei monatlichen Studiengebühren von 535 € an der ... Hochschule ... Medienmanagement studierende Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, ihrem Vater, im Stufenverfahren Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab April 2020. Zuvor hatte der Antragsgegner auf der Grundlage einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen den Kindeseltern monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 566 € bezahlt, diesen Betrag aber Anfang 2020 unter Berufung auf Einkommenseinbußen und die Geburt eines weiteren leiblichen Kindes reduziert und Zahlungen an die Antragstellerin schließlich ausgesetzt. Mit Schreiben vom 23.04.2020 hat sie den Antragsgegner unter Offenlegung des Einkommens der Kindesmutter aufgefordert, ihr monatlich Unterhalt in Höhe von 1.026 € zu zahlen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des vom Antragsgegner bewohnten Hausgrundstücks im Wert von 425.000 €. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin diese Immobilie unentgeltlich zugewendet und sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht daran einrichten lassen.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner, der bis März 2019 im Event- bzw. Artistmanagement als Selbstständiger tätig gewesen war, durch Teilbeschluss vom 29.07.2020 (Bl. 100 PA, Band I) unter Teilabweisung zur Auskunftserteilung für die Jahre 2017 bis 2019 verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt, der Antragsgegner hat sein Rechtsmittel wieder zurückgenommen (Bl. 219 PA, Band I). Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat den Teilbeschluss vom 29.07.2020 sowie das Verfahren auf dem er beruhte, durch Beschluss vom 22.12.2020 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurück verwiesen (Bl. 229 PA).
Durch Teilbeschluss vom 04.05.2021 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet (Bl. 493 PA, Band II).
Die Antragstellerin hat behauptet, der Antragsgegner habe in den Jahren 2017 bis 2019 um Sozialversicherungsbeiträge bereinigte Nettoeinkünfte von insgesamt 866.859,36 € erzielt, und damit monatsdurchschnittlich 24.079 €. Aus rechentechnischen Gründen habe sie bei der Einkommensermittlung das vom Antragsgegner nach Aufgabe seiner Selbstständigkeit und Überführung seines Geschäftsbetriebs auf die („Firma 01“), als deren Geschäftsführer, und nicht mehr Alleingesellschafter, er ab April 2019 nur noch ein Geschäftsführergehalt beziehe, verdreifacht, um am Ende sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2017 bis 2019 einheitlich zu betrachten (Bl. 506 PA, Band III). Einkünfte aus Kapital, Vermietung und Verpachtung sowie Gewinnausschüttungen seien darin enthalten. Hinzu komme ein Wohnvorteil von monatlich geschätzt 2.000 €. Auf verminderte Einkünfte infolge der Corona-Pandemie könne er sich angesichts seiner Vermögensverhältnisse nicht berufen, insoweit sei es ihm zumutbar, auf sein Kontoguthaben von 923.745,13 € zuzugreifen.
Nach Übergang in die Leistungsstufe hat die Antragstellerin beantragt (Bl. 505 PA, Band III),
laufenden Ausbildungsunterhalt von 1.173 € ab 1.8.2021 zum 1. eines jeden Monats zu zahlen,
für den Zeitraum April 2020 bis Juni 2021 rückständigen Ausbildungsunterhalt von 16.359,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 568,25 € ab dem 1.7.2020, aus jeweils 1.035 € ab dem 1.4., 1.5., 1.6., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2020 sowie aus jeweils 1.073 € ab dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2021 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat in Ansehung ihres Vermögens die Bedürftigkeit der Antragstellerin bestritten. Er hat behauptet, sein Einkommen habe sich ab 2020 infolge von Corona-Einbußen und wegen des Wegfalls des "Helene-Beach-Festivals" erheblich verringert, aus dem sich in der Vergangenheit der Großteil seiner Einnahmen ergeben hätte. Seine Einkommensverhältnisse aus den Jahren 2017 bis 2019 seien deshalb nicht zugrunde zu legen. Seine laufenden Einkünfte beliefen sich auf maximal 2.548,28 €. Der Kindesmutter sei ein höheres Einkommen zuzurechnen, als die Antragstellerin angegeben habe, es seien bei der Mutter etwa auch ein Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte und Steuerrückerstattungen zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen, weil sie ihre Bedürftigkeit nicht dargelegt habe und es ihr zumutbar sei, den Stamm ihres Vermögens einzusetzen, namentlich ihre Immobilie zu beleihen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie meint, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil sie auf den in der letzten mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, dass sie zu zumutbarem Vermögenseinsatz in Gestalt der Beleihung ihres nießbrauchsbelasteten Hauses verpflichtet sei, nicht mehr nach dem Termin habe erwidern dürfen. Sie habe versucht, das Haus zu verkaufen, der Immobilienmakler habe das Haus aber angesichts des lebenslangen Nießbrauchs des Antragsgegners für unverkäuflich gehalten. Eine Beleihung sei ihr im Laufe des Verfahrens nicht angesonnen worden. Die Verwertung des Vermögens sei ihr auch nicht zumutbar. Der Antragsgegner habe von 2017 bis 2019 Nettoeinkünfte von 866.859 € gehabt und am 31.12.2019 über ein Vermögen in Höhe von 1.849.122,38 Euro verfügt, davon 923.745,13 € als Kontoguthaben. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, seine Tochter während des Studiums zu unterstützen. Etwaige Einkommenseinbußen des Antragsgegners während der Pandemie seien nicht von Dauer gewesen, der Eventbetrieb funktioniere wieder. Allein angesichts der außergewöhnlich guten Vermögens- und Einkommenssituation des Antragsgegners sei es ihr unzumutbar, ein mit einem lebenslangen Wohnrecht belastetes Hausgrundstück zu veräußern oder zu beleihen, zumal sie nicht in der Lage sei, Zins und Tilgung aufzubringen. Für einen Studenten sei beleihungsfähiger Grundbesitz immer dann nicht verwertbar, wenn er auf Ausbildungsunterhalt angewiesen sei, also keine Einnahmen habe, um Darlehensraten zu bezahlen. Von drei Banken, bei denen sie um einen Grundstückskredit nachgesucht habe, habe sie Absagen erhalten (Bl. 991 ff.). Selbst wenn sie einen Kredit erhalten könnte, bei dem Zinsen gestundet würden, wäre angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners zu prüfen, ob es ihr zumutbar wäre, auf diese Weise ihr Studium zu finanzieren.
Die Antragstellerin meint, weil sie, ihre Mutter und der Antragsgegner sich in der Vergangenheit auf eine Unterhaltszahlung geeinigt gehabt hätten, die der Antragsgegner auch über einen längeren Zeitraum geleistet habe, handle es sich, nachdem er unter dem Vorwand von Einkommenseinbußen seine Unterhaltszahlungen eingestellt bzw. auf 100 € reduziert habe, im Grunde um ein Abänderungsverfahren. Deshalb hätte es an ihm gelegen, seine weggefallene Leistungsfähigkeit darzulegen. Das Amtsgericht habe die aus der außergerichtlichen Einigung erwachsenen Beweiserleichterungen für die Antragstellerin ignoriert.
Sie müsse nicht näher erläutern, warum Verkauf oder Beleihung der Immobilie gescheitert sind, denn dies ergebe sich von selbst:
Niemand kaufe ein mit einem lebenslangen - und damit voraussichtlich noch 30 bis 40 Jahre bestehenden - Wohnrecht belastetes Wohnhaus.
Keine Bank räume einem Studenten ein Grundschulddarlehen ohne Zins und Tilgung ein.
Daher sei es nach den Regeln der Beweislast im Familienstreitverfahren Sache des Antragsgegners, das Gegenteil zu beweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 5.10.2021, Az. 6 F 205/20, abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten,
der Antragstellerin Ausbildungsunterhalt von 1.173 € ab dem 1.8.2021 zum Ersten eines jeden Monats im Voraus zu zahlen,
der Antragstellerin für April 2020 bis Juli 2021 rückständigen Ausbildungsunterhalt von 16.359,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 568,25 € ab dem 1.7.2020, aus jeweils 1.035 € ab dem 1.4., 1.5., 1.6., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2020 sowie aus jeweils 1.073 € ab dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2021 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit nicht dargelegt. Weder zu ihrem Vermögen noch zu ihren Einkünften habe sie in nachvollziehbarer Weise vorgetragen. Um ihre Bedürftigkeit zu begründen, hätte sie vollständig zu ihrem tatsächlichen Vermögen vortragen müssen. Ihre Immobilie habe sie nur im Zusammenhang mit einem dem Antragsgegner anzurechnenden Wohnwert erwähnt. Sie hätte erklären müssen, warum ihr Vermögen nicht verwertbar bzw. die Verwertung unzumutbar sein soll. Daran fehle es. Zu keinem Zeitpunkt habe sie dargelegt und bewiesen, dass ihre Immobilie nicht verwertbar ist. Die Schreiben von Banken, die sich auf nicht nachvollziehbare Anfragen bzw. Vorhaben der Antragstellerin beziehen, seien als Beweis ungeeignet.
Die Angaben der Antragstellerin zur Höhe seines Einkommens entsprächen nicht seiner Auskunft und seien der Einkommensberechnung nicht mehr zugrunde zu legen. Die seinerzeit erzielten Einkünfte könnten realistisch nicht mehr erzielt werden. Seine aktuellen Einkünfte seien geringer.
Es treffe nicht zu, dass Studierende kein Darlehen erhielten. Die Möglichkeit von Studienkrediten widerlege diese Behauptung. Die Voraussetzungen für Studienkredite mit günstigen Zinsen, monatlicher Auszahlung und Rückzahlung erst nach Abschluss des Studiums seien sehr gering, so dass zu bestreiten sei, dass die Antragstellerin - trotz Sicherungsmöglichkeit - keinen Bildungs- oder Studienkredit hätte erhalten können.
Wegen des weiteren Beteiligtenvorbringens im Beschwerdeverfahren nimmt der Senat auf den zweitinstanzlichen Schriftwechsel Bezug.
Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung entsprechend (Bl. 1010R PA, Band V), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben auch im zweiten Rechtszug umfassend zur Sache und zu ihren Rechtsansichten vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren oder besseren Erkenntnissen die Durchführung eines Erörterungstermins führen könnte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Amtsgericht ist ungeeignet, dem Rechtsmittel der Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen. Auf die Frage, ob das Amtsgericht überhaupt den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, kommt es nicht an. Als Verfahrensfehler kann ein Gehörsverstoß unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens auf Antrag eines Beteiligten rechtfertigen. Keiner der Beteiligten hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Im zweiten Rechtszug wirkt sich ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß nicht mehr aus, denn die Beschwerdeinstanz ist eine zweite vollwertige Tatsacheninstanz, in der das Beschwerdegericht selbst gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Anwendung des für das Ausgangsverfahren einschlägigen Verfahrensrechts zu entscheiden (MüKo FamFG/A. Fischer, 4. A. 2025, § 69 FamFG, Rn. 8) und dabei auch erstinstanzlich gegebenenfalls übergangenes Vorbringen zu würdigen hat.
2. Die Antragstellerin hat auch zweitinstanzlich ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, § 1602 Abs. 1 BGB.
Ein volljähriges, aber noch in Ausbildung befindliches Kind hat gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB gegenüber seinen Eltern grundsätzlich Anspruch auf Barunterhalt. Nach § 1602 Abs. 2 BGB muss ein volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind aber vor Inanspruchnahme seiner Eltern etwaiges vorhandenes eigenes Vermögen zur Finanzierung seines Unterhalts einsetzen, und zwar auch den Stamm dieses Vermögens, soweit dies nicht grob unbillig ist (vgl. BGH NJW 1998, 978; OLG Bamberg FamRZ 1999, 876). Einzusetzen ist nicht lediglich zweckgebunden zur Finanzierung der Ausbildung zugewandtes Vermögen, sondern jegliches zur freien Verfügung des volljährigen Kindes stehende Vermögen ungeachtet seiner Herkunft und etwaiger mit der Zuwendung verbundener Vorstellungen des Zuwendenden oder des Kindes (OLG Zweibrücken NJW 2016, 329).
Nach Maßgabe dieser grundsätzlichen Erwägungen scheitert der streitgegenständliche Anspruch der Antragstellerin daran, dass sie in der Lage ist, durch zumutbaren Einsatz ihres Grundvermögens ihren Unterhaltsbedarf für die Zeit bis zum voraussichtlichen Eintritt ins Erwerbsleben selbst zu finanzieren.
a) Dabei ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, ihre Immobilie zu veräußern. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Veräußerung einer mit einem werthaltigen lebenslangen Wohnrecht belasteten Immobilie nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, weil sich bei einer Veräußerung, wenn überhaupt ein Käufer gefunden werden könnte, nur ein Veräußerungserlös in Höhe eines Bruchteils des objektiven Marktwertes der Immobilie erzielen ließe.
b) Zumutbar und möglich ist aber die Beleihung ihrer Immobilie.
aa) Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass ihr die Verwertung im Wege Beleihung der Immobilie unmöglich oder unzumutbar wäre. Dies hätte ihr als Anspruchstellerin im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast für den Umstand der Unterhaltsbedürftigkeit oblegen (MüKoBGB/Langeheine, 9. A., 2024, § 1602 BGB Rn. 96). Aus der Tatsache, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit Unterhalt auf der Grundlage einer - nicht titulierten - Vereinbarung gezahlt hatte, ergibt sich keine Änderung der Beweislastverteilung.
Es handelt sich hier nicht um ein - vom Antragsgegner betriebenes - Abänderungsverfahren. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Unterhalt zuvor auf der Grundlage eines Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gezahlt wurde, also eines Vergleichs, der zur Beilegung des Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen oder der gemäß §§ 118 Abs. 1 S. 3 oder § 492 Abs. 3 ZPO zu richterlichem Protokoll genommen worden ist. Daran fehlt es. Die frühere Unterhaltsleistung hatte auf einer privaten Vereinbarung zwischen den Kindeseltern und der Antragstellerin beruht. Im Übrigen ist ein volljährig gewordenes Kind, jedenfalls dann, wenn der frühere Titel Minderjährigenunterhalt geregelt hat, auch im Abänderungsverfahren des Unterhaltspflichtigen für die Voraussetzungen seines Unterhaltsanspruches darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 11. A., 2026, § 6 Rn. 746). Überdies verlangt die Antragstellerin auch nicht etwa Titulierung auf der Grundlage der früheren Vereinbarung, sondern mehr als das Doppelte des früheren Zahlbetrags.
bb) Das Hausgrundstück ist belastbar, weil davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner mit seinem Nießbrauchsrecht, sofern es grundbuchlich gesichert ist, zurücktritt und der Eintragung eines vorrangigen Grundpfandrechts zustimmt. Er selbst beruft sich darauf, dass die Antragstellerin ihr Grundeigentum beleihen solle. Das Amtsgericht hat auf die sich für ihn aus einer Zustimmung zur Eintragung eines Grundpfandrechts ergebenden Vorteile hingewiesen (II. 2. Abs. der Beschlussgründe), nämlich die aktuelle Befreiung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist dem nicht entgegengetreten.
cc) Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr eine Beleihung ihrer Immobilie aus sonstigen Gründen nicht möglich wäre.
Ihre Auffassung, beleihungsfähiges Grundeigentum wäre für einen Studenten immer dann nicht verwertbar, wenn er auf Ausbildungsunterhalt angewiesen sei, also über keinerlei Einnahmen verfüge, um Darlehensraten zu zahlen, findet in der allgemein zugänglichen Praxis der Kreditwirtschaft (vgl. etwa https://www.arbeitsagentur.de/bildung/studium/studienkredite) keine Stütze. Danach gibt es die Möglichkeit von Studienkrediten, die es Studierenden ermöglicht, unabhängig vom Einkommen und sogar auch vom Vermögen vom Kreditgeber monatliche Raten ausgezahlt zu erhalten, während die Rückzahlung von Zins und Tilgung erst nach Studienende beginnt.
Dass sich die Antragstellerin um eine solche Möglichkeit bemüht hätte, was der Antragsgegner bestreitet (Bl. 1004), hat sie weder nachgewiesen noch substantiiert dargelegt. Nach dem Vorstehenden war sie auch nicht etwa, wie sie meint, ihrer Darlegungslast enthoben, weil sich "von selbst ergibt" (Bl. 1010), dass keine Bank einem Studenten ein Grundschulddarlehen ohne Zins und Tilgung einräume.
Die von ihr in Bezug genommenen Absagen der Banken beziehen sich unspezifisch auf eine "Finanzierungsanfrage" für ein "Vorhaben" (Bl. 993), einen "Antrag" (Bl. 994) bzw. einen "Antrag" auf "Begleitung ihres Finanzierungsvorhabens" (Bl. 995). Dass sich die zugrundeliegenden Finanzierungsanfragen auf einen Studienkredit oder einen entsprechenden Kredit mit bis zum erwarteten Studienabschluss aufgeschobenem Rückzahlungsbeginn im Umfang ihres Lebensbedarfs, eventuell verbunden mit der Möglichkeit der Beleihung ihres Grundstücks gerichtet hätten, trägt sie selbst nicht vor und ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der Kreditinstitute auch nicht.
Das Argument, das der Belastung eines Grundstücks zum Zwecke der Kreditfinanzierung des Studiums entgegen gehalten worden ist (Dose, a. a. O., § 1 Rn. 621), überzeugt nicht: Die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten müssten gleichzeitig bestehen und der Unterhaltsberechtigte dürfe nicht darauf verwiesen werden, sein später erzielbares Einkommen vorzuziehen. Dies wird der Antragstellerin indes hier nicht angesonnen. Sie ist jetzt - zur Zeit ihres Studiums - nicht bedürftig, weil sie wegen ihres Vermögens einen Kreditgeber veranlassen kann, ihr Geld zur Verfügung zu stellen. Sie deckt ihren Bedarf nicht aus künftigem Einkommen, sondern aus der jetzt vorhandenen Sicherheit, die sie - anders als ein Vermögensloser - dem Kreditgeber gewähren kann. Dementsprechend hat sie bei Fälligkeit des Kredits - ebenfalls im Unterschied zu einem Vermögenslosen - die Möglichkeit, sich gegen die Rückzahlung und für die Verwertung der Sicherheit zu entscheiden.
dd) Die Beleihung der Immobilie ist der Antragstellerin auch zumutbar. Die Antragstellerin hat ihren monatlichen Bedarf im Rahmen des erstrebten Ausbildungsunterhalts mit 1.173 € beziffert. Die Regelstudienzeit betrug 7 Semester (Bl. 992) und endete damit mit dem Wintersemester 2021/22. Vom Beginn des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs im April 2020 bis zum erwarteten Studienabschluss (31. März 2022) ergeben sich 24 Monate und damit ein geltend gemachter Unterhaltsbedarf von 28.152 €.
Das Hausgrundstück der Antragstellerin hat unstreitig einen Markt- oder Beleihungswert von 425.000 €. Bei dem - zu unterstellenden - Rangrücktritt des Antragsgegners hinter das (gegebenenfalls) einzutragende Sicherungsgrundpfandrecht eines Kreditgebers wäre die Immobilie auch uneingeschränkt beleihungsfähig und beleihungswürdig und damit in einer den geltend gemachten Unterhaltsgesamtbedarf um ein Vielfaches übersteigenden Höhe, so dass ein sogenannter "Notgroschen" in Höhe von 15.000 € für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs, der sich am sozialrechtlichen Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II orientiert (vgl. BGH NJW 1998, 978, Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 11. A. 2026, § 2 Rn 134), ohne Weiteres gewahrt bliebe. Ihre augenblickliche Unfähigkeit, Zins- und Tilgungsraten auf ein Darlehen zu leisten, steht der Beleihung nicht entgegen, denn bei dem unstreitigen beleihungsfähigen Wert ihres Grundeigentums spricht alles dafür, dass sie in der Lage gewesen wäre, eine Zins- und Tilgungsstundung für die Zeit bis zum voraussichtlichen Studienabschluss mit einem Darlehensgeber auszuhandeln.
Die grobe Unbilligkeit der Verwertung des eigenen Vermögens ergibt sich auch nicht aus den guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners. Unabhängig von den Lebensverhältnissen des Antragsgegners wäre vor dem Hintergrund des unstreitigen Verkehrswertes der Immobilie zu erwarten, dass der Antragstellerin, selbst wenn sie sich bei Fälligkeit der Kreditraten gegen die Rückzahlung und damit für eine Verwertung des Grundstücks durch den Kreditgeber entschiede, ein erhebliches Vermögen in Höhe von mehreren 100.000 € verbliebe. Vor diesem Hintergrund ist eine grobe Unbilligkeit der Teilverwertung des Vermögensstamms nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Bemessung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.