Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.02.2026 – 11 U 57/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0213.11U57.25.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Mai 2025, Aktenzeichen 14 O 1/25, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 203.998,05 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Mai 2025 sowie auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 6. Januar 2026 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Mai 2025, Az. 14 O 1/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 6. Januar 2026 Bezug genommen, an welchem der Senat auch nach nochmaliger Würdigung des Sach- und Streitstandes festhält.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 26. Januar 2026, die im Wesentlichen den vom Kläger bereits erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen entsprechen, geben zu einer Änderung keinen Anlass. Diese zeigen keine neuen Aspekte des Falles auf, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen.
1. Insbesondere hat sich der Senat auf den Seiten 17ff. seines Hinweisbeschlusses bereits eingehend mit den vom Kläger angebrachten (BB 14ff.) und im Schriftsatz vom 26. Januar 2026 letztlich nur wiederholten Einwänden gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung zu seiner Behauptung, der vormalige Beklagte zu 2) habe dem Kläger die Gesundheitsfrage Nr. 3 eingeschränkt auf Gesundheitszustände, wegen derer er krankgeschrieben worden sei oder sich in stationärer Behandlung befunden habe, zur Kenntnis gebracht, auseinandergesetzt.
a) Der Senat hat im Hinweisbeschluss (HB 18) umfassend erörtert, dass die vom Beklagten zu 2) vorgenommene Einschränkung der Gesundheitsfragen Nr. 3 auf Arztbesuche, die entgegen der Darstellung des Klägers auch das Landgericht im Urteil erfasst hat (LGU 17), nicht zu beanstanden ist und deshalb auch nicht gegen die vom Beklagten zu 2) an den Tag gelegte Akribität spricht. Wie dargelegt, stehen nach dem allgemeinen Verständnis eines durchschnitlichen Versicherungsnehmers Arztbesuche mit den in der Gesundheitsfrage Nr. 3 aufgeführten lebenswichtigen Organen und Körperfunktionen sowie mit den erheblichen Erkrankungen wie „Krebs, Tumore“ in Zusammenhang und begründen regelmäßig auch Folgebehandlungen durch andere Stellen, die der Senat entgegen der klägerischen Ansicht von der Gesundheitsfrage Nr. 3 nicht ausgenommen hat. Dass sich die Beschränkung der Gesundheitsfragen auf Arztbesuche als verharmlosend und abschwächend darstellt, wie der Kläger meint, ist insoweit nicht nachvollziehbar.
b) Dies gilt auch, soweit der Kläger wiederholt moniert, dass der Beklagte zu 2) im Antragsformular „Kreuzbandriss rechtes Knie 1996“ im dafür vorgesehenen Feld keine Eintragungen zum Ergebnis und zu den Folgen vorgenommen hat. Den Grund für dieses Vorgehen hat der Beklagte zu 2) nachvollziehbar in seiner mündlichen Anhörung korrespondierend mit den zur Akte gereichten Vertragsunterlagen, die einen gesondert vereinbarten Leistungsausschluss gerade für diesen genannten Kreuzbandriss belegen, beschrieben. Die Nennung dieser zeitlich weit zurück- reichenden Erkrankung spricht im Übrigen für die vom Beklagten zu 2) beachtete Sorgfalt. Auf Seite 18 des Hinweisbeschlusses wird verwiesen.
c) Unter Würdigung der konkret vom Beklagten zu 2) geschilderten Erinnerungslücken hat der Senat auf Seite 19f. des Hinweisbeschlusses auch aufgezeigt, das solche mehr für als gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 2) sprechen. Insoweit hatte der Beklagte 2) klar und deutlich zwischen konkreten Erinnerungen, die er noch an das Gespräch vom 27. Juni 2006 hatte, und Schilderungen, die sein übliches Verhalten bei der Antragsaufnahme wiedergaben, differenziert. Dass und warum es sowohl nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz als auch in dem vorliegenden Fall zulässig ist, aus einer behaupteten Standardpraxis Aussagen für den Einzelfall zu ziehen, hat der Senat ebenfalls umfassend dargelegt, worauf verwiesen wird (HB 19f.). Die erneut gegen diese Wertung erhobenen Einwände des Klägers greifen deshalb nicht durch, insbesondere gesteht der Kläger nunmehr selbst (ihm und seiner Ehefrau) „unterschiedliche Erinnerungen verschiedener Personen eines Gesprächs an Details des über 15 Jahre zurückliegenden Gesprächs“ zu (S. 9 Schriftsatz v. 26.01.2026). Der Umstand, dass es bei dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch neben einer Vielzahl an Versicherungsverträgen auch um den Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegangen ist, sowie die wiederholte - aber durch nichts belegte - Behauptung des Klägers, dass emotionale Äußerungen und Angriffe, wie vom Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung getätigt, allgemeinbekannt eine typische Grundhaltung in konfrontativen Auseinandersetzungen dokumentieren und zur Kaschierung von Fehlern eingesetzt werden, rechtfertigen eine Abweichung von der bereits dargelegten Beurteilung des Senats nicht. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 20f. des Hinweisbeschlusses verwiesen.
2. Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2026 (S. 10) nochmals wiedergegebenen Aussagen seiner Ehefrau bestätigen entgegen seiner Ansicht, dass der Beklagte zu 2) sowohl der Ehefrau, als auch dem Kläger selbst hinreichende Gelegenheit gegeben hat, die Vertragsunterlagen, die unstreitig keine Abweichungen von den Angaben des Klägers enthalten, vor der Unterzeichnung durchzulesen und sie dies - wenn auch womöglich nicht sehr gründlich - getan haben. Daran ändert nichts, dass der Kläger die eindeutige Aussage seiner Frau „Mein Mann und ich haben das Antragsformular beide nochmal so durchgeschaut, bevor mein Mann unterschrieben hat. Man unterschreibt ja nicht einfach so“ anders verstehen will als der Senat.
3. Die Wiederholung der Argumentation zu dem Einwand, dass dem Kläger keine arglistige Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen sei, vermag an der auf Seite 21ff. umfassend dargelegten rechtlichen Beurteilung des Senats, auf die verwiesen wird, nichts zu ändern. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es der Zeuge Dr. … (Name01) war, der dem Kläger die Aarane Aerosol (zuerst) verschrieben hatte, oder ob der Kläger sich Rezepte lediglich am Empfang der Arztpraxis abholte. Maßgebend ist allein der Umstand, dass er dieses verschrei- bungspflichtige Medikament als Dauermedikation eingenommen hat und ihm dieses nach den eindeutigen Bekundungen des Dr. … (Name01) nicht als „bloße Erleichterung“, sondern wegen Anzeichen zumindest einer schweren Bronchitis verordnet worden war. Insoweit wird, wie auch schon im Hinweisbeschluss (S. 22), auf die protokollierten Aussagen des Zeugen Dr. … (Name01) in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 und vom 28. März 2022 (Prot. Bl. 1006ff., 1162ff.) Bezug genommen. Schließlich belegen sowohl die genannte Zeugenaussage (Prot. Bl. 1163) als auch die im Schriftsatz vom 26. Januar 2026 (S. 12) wiedergegebene Aussage des Klägers vom 28. März 2022 („Der … (Name01) hat mir das auch verschrieben. Ich habe mir auch später Aarane von ihm verschreiben lassen“), dass er das Medikament dauerhaft eingenommen hat. Eine fortlaufende Behandlung der Nackenschmerzen, die nicht als geringfügige Beschwerden einzuordnen sind, hat der Zeuge Dr. … (Name01) ebenso bestätigt (vgl. HB 22). Warum der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verfügte, gegen ein arg- listiges Handeln sprechen soll (S. 13 Schriftsatz vom 26.01.2026), ist nicht nachvollziehbar, insbesondere weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zum Versicherungswechsel bewogen worden sei, weil seine vorige Berufsunfähigkeitsversicherung für ihn nachteilig gewesen sei.
4. Entgegen den erneut vorgebrachten Erwägungen des Klägers (S. 14f. Schriftsatz vom 26.01.2026) und wie auf Seite 23 des Hinweisbeschlusses unter Bezugnahme auf den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes bereits umfassend erläutert, sind die Anfechtungsfristen des § 124 BGB auf den hier maßgeblichen Rücktritt (und damit auch auf den Arglisteinwand des § 21 Abs. 2 S. 2 VVG) nicht anzuwenden. Diese - durchaus entscheidungserhebliche - Rechtsfrage ist durch das im Hinweisbeschluss in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2015 (IV ZR 277/14, r+s 2016, 117, beck-online) bereits geklärt worden, sodass es einer Revisionszulassung, die der Kläger zu dieser Rechtsfrage anstrebt (S. 21ff. Schriftsatz vom 26.01.2026) und die einer Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstünde, nicht bedarf. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung - so wie es auch der Kläger noch zutreffend erkennt - klargestellt, dass die Regelungen des Rücktritts- und Anfechtungsrechts unabhängig voneinander gelten, mithin auch die jeweils anzuwendenden Fristen des § 21 Abs. 1 und 3 VVG für den Rücktritt und des § 124 Abs. 1 und 3 BGB für die Anfechtung voneinander divergieren. Da der den Arglisteinwand regelnde § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG - sowohl aufgrund seiner systematischen Verortung im Gesetz als auch aus teleologischen Gründen - dem Rücktrittsrecht zuzuordnen ist, sind die vom Rücktritt unabhängigen Anfechtungsvorschriften einschließlich etwaiger Anfechtungsfristen im Rahmen des § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht anwendbar. Dass über die Beurteilung dieser Rechtsfrage in Rechtssprechung und Literatur Unklarheiten bestehen, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der vom Kläger auf S. 22 seines Schriftsatzes vom 26. Januar 2026 zitierten Fundstelle der Literatur. Darin wird vielmehr bekräftigt, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 21 Abs. 2 S. 2 VVG auch dann besteht, wenn der Versicherer bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers keine Vertragsanfechtung, sondern nur den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat (Langheid/Wandt/Bußmann, 3. Aufl. 2022, VVG § 21 Rn. 61, beck-online). Eine zeitliche Einschränkung für die Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG wird in diesem Rahmen nicht getätigt. Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht vielmehr dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers, dem Versicherer vor arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers rechtlichen Schutz zu gewähren und Arglist zu sanktionieren (vgl. Langheid/Wandt/Bußmann, a.a.O.). Die dort unter der Fußnote 175 aufgeführte Literaturmeinung zur Thematik der „Zulässigkeit der (nachträglichen) Geltendmachung des Arglisteinwandes trotz fehlender Arglistanfechtung“ geht ebenfalls mit überzeugenden Erwägungen davon aus, dass der Arglisteinwand nachgeschoben werden darf und dafür nicht einmal ein ausdrücklicher Einwand des Versicherers erforderlich ist (vgl. Neuhaus, jurisPR-VersR 4/2014 Anm. 1 zu BGH, Urt. v. 12.03.2014 - IV ZR 306/13): Nach § 22 VVG bleibe das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt, was einen indirekten Verweis auf die Regelungen des BGB darstelle. § 124 Abs. 1 BGB regele, dass die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung (auch wegen arglistiger Täuschung) nur binnen Jahresfrist erfolgen könne. Sowohl im VVG als auch im BGB sei damit nur von der Ausübung des Rechts, mithin der Anfechtung an sich, die Rede. Die Ausschlussfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB bewirke demnach nur, dass der Erklärende die Anfechtung nicht mehr wirksam nach Fristablauf aussprechen und damit deren Rechtsfolgen nicht mehr herbeiführen könne. Damit nicht gleichzusetzen sei jedoch, sich argumentativ durch (neue) Tatsachen oder Schlussfolgerungen darauf zu berufen, ein früheres Verhalten sei als arglistig zu bewerten. Es gebe keinen Anhaltspunkt im Gesetz, sich nach Ablauf der Anfechtungsfrist - insbesondere bei der Bewertung des Verschuldensgrades im Rahmen des Rücktritts - nicht noch auf Arglist berufen zu können. Das decke sich im Übrigen mit der durchgängigen Argumentation der Rechtsprechung, dass der arglistig Handelnde nicht schützenswert sei, denn bei lebensnaher Betrachtung sei kein Grund ersichtlich, warum jemand, der bewusst auf die Entscheidung des Versicherers ausschließlich zu seinen Gunsten Einfluss nehmen wolle, die Möglichkeit haben solle, irgendeinen Vorteil daraus zu ziehen. Der Versicherer dürfe sich daher außerhalb und während eines Gerichtsverfahrens auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf Umstände berufen, die zu einer „Verschärfung“ des bisher angenommenen Verschuldensgrades führen. Anderenfalls wäre eine Arglistprüfung immer nur nach den innerhalb der Anfechtungsfrist bereits offenbar gewordenen Indizien zu beurteilen, selbst wenn sich erst während des Prozesses - beispielsweise durch eine Beweisaufnahme - weitere erhebliche Anhaltspunkte für ein arglistiges Handeln des Versicherungsnehmers ergeben würden. Der Senat folgt in Ergänzung seiner bereits dargelegten Begründung dieser Argumentation.
5. Dem Arglisteinwand des Klägers nach § 21 Abs. 2 S. 2 VVG stand auch keine Verwirkung entgegen, wie der Kläger meint (S. 15 Schriftsatz vom 26.01.2026). Zwar ist ihm zuzugeben, dass sich die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 29. August 2022 und damit ca. 13 Jahre nach der Rücktrittserklärung vom 31. August 2009 und ca. 9 Jahre nach der Klageerhebung vom 26. April 2013 auf eine arglistige Täuschung des Klägers berief. Wie bereits erörtert, kann sich der Versicherer aber auch noch während eines Gerichtsverfahrens auf Umstände berufen, die zu einer „Verschärfung“ des bisher angenommenen Verschuldensgrades führen, insbesondere dann, wenn sich erst während des Prozesses - wie hier durch die zuletzt am 28. März 2022 durchgeführte Beweisaufnahme - weitere erhebliche Anhaltspunkte für ein arglistiges Handeln des Versicherungsnehmers ergeben. Infolgedessen liegt bereits das für eine Verwirkung erforderliche sog. Zeitmoment nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung darüber hinaus voraus, dass zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (st. Rspr. vgl. BGH, WM 1988, 1891; NJW-RR 1992, 1240; NJW 2001, 1649, beck-online). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten beim Kläger das schutzwürdige Vertrauen, dass sie sich (während des laufenden Prozesses) auf § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht mehr berufen werde, nicht erweckt. Vielmehr hat sie sowohl außergerichtlich als auch während des gesamten Prozesses seine Ansprüche in Abrede gestellt. Aufgrund des aus der Akte ersichtlichen Prozessverlaufs hatte die Beklagte dann erstmals konkreten Anlass, sich auf eine die Leistung der Beklagten ausschließende Arglist des Klägers zu berufen, als das Landgericht mit Hinweisbeschluss vom 7. Juli 2022 nach der Zeugenvernehmung auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme hinwies und ankündigte, nunmehr in die medizinische Beweisaufnahme zur Frage der Berufsunfähigkeit einzusteigen.
5. Der Senat hat auch eingehend auf Seite 12 bis 17 des Hinweisbeschlusses erörtert, warum die Datenerhebung der Beklagten kein Verwertungsverbot im Hinblick auf die erlangten Gesund- heitsdaten des Klägers begründet hat. Die dagegen angeführten Erwägungen des Klägers ab Seite 16 seines Schriftsatzes vom 26. Januar 2026 verfangen nicht.
a) Der Kläger verkennt schon hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit des § 213 VVG den Gesetzeswortlaut des Art. 1 Abs. 2 EGVVG, der eindeutig und ausschließlich auf den Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31. Dezember 2008 und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Datenerhebung oder der Rücktrittserklärung abstellt, sodass die Vorschrift des § 213 VVG der Datenerhebung für den hiesigen Versicherungsfall vom 17. September 2008 nicht entgegenstand. Entgegen der Meinung des Klägers würde aber selbst aus einem Verstoß gegen § 213 VVG nicht zwingend ein Verwertungsverbot folgen, sondern es wäre, wenn sich ein zielgerichtet-treuwidriges Handeln des Versicherers nicht feststellen lässt, auch dann im Einzelfall sachlich-rechtlich durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen (BGH, NJW 2010, 289; NJW 2011, 3149 = VersR 2011, 1249 Rn. 7 f.; NJW 2012, 301 = VersR 2012, 297 Rn. 8; BGH, Urt. v. 05.07.2017 – IV ZR 121/15, NJW 2017, 3235, beck-online). Diese Grundsätze galten - wie umfassend im Hinweisbeschluss ab S. 13 dargelegt - im Wesentlichen auch schon vor Inkrafttreten des § 213 VVG.
b) Die bereits im Hinweisbeschluss vorgenommene Güterabwägung führt zur Verwertbarkeit der 2009 erhobenen Gesundheitsdaten zu Lasten des Klägers. Ein zielgerichtet-treuwidriges Handeln der Beklagten ist nicht festzustellen und folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte bewusst gegen die Vorgaben des § 213 VVG verstoßen hat, wie der Kläger meint, denn diese Vorschrift ist auf das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis aus den genannten Gründen nicht anwendbar. Deshalb geht sein (wiederholtes) Vorbringen zu den Verstößen gegen die Vorgaben des § 213 VVG ab S. 17 seines Schriftsatzes vom 26. Januar 2026 an der Rechtslage und den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vorbei. Dies gilt auch für die erneute - der protokollierten Aussage des Zeugen Dr. … (Name01) widersprechende - Behauptung, dass seine Beschwerden (Atemprobleme, Schulterbeschwerden, Taubheit in den Händen) nachweislich von geringer Schwere gewesen seien.
Der Senat hat zudem dargelegt (vgl. HB 15ff.), dass dem Kläger durch die Vertragsunterlagen, den mit der Beklagten geführten Schriftverkehr einschließlich des von ihm selbst ausgefüllten Leistungsantrags sowie den Schweigepflichtentbindungen ein zutreffendes Bild über den Umfang und den Gegenstand der Datenerhebung vermittelt worden war. Jedenfalls wäre ein etwaiger Verstoß gegen sein informationelles Selbstbestimmungsrecht aufgrund des dargestellten zeitlichen Ablaufs hinsichtlich seiner Einwilligung in die Datenerhebung und der Datenerhebung selbst sowie der ihm vorab erteilten Informationen als nicht besonders schwerwiegend zu bewerten, während sich sein arglistiges Verhalten im Rahmen der hier vorzunehmenden Güterabwägung - auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Schutzpositionen des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG - als gewichtiger Umstand darstellt. Das Schutzbedürfnis des Klägers an der Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten tritt deshalb hier zurück, sodass die Beklagte nicht gehindert war, die von ihr erlangten Gesundheitsdaten zur Begründung ihres Rücktritts heranzuziehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.