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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.02.2026 – 13 UF 70/24

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0227.13UF70.24.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 08.12.2023 abgeändert:

Der Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 244.308 €.

Der Verfahrenswert der ersten Instanz wird abgeändert auf 244.308 €.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin ist die Witwe des ursprünglich beschwerdeführenden Antragstellers. Dieser ist am …2025 verstorben und von der Antragstellerin allein beerbt worden.

Der vormalige Antragsteller hat sich gegen die Zurückweisung seines Antrags gewandt, ihm im Zuge der Auseinandersetzung einer ehelichen Vermögensgemeinschaft nach DDR-Recht das Alleineigentum an einem Grundstück zuzusprechen.

Der Antragsgegner ist Erbe der 2019 verstorbenen („Name 01“), der seit …1976 geschiedenen Ehefrau des Erblassers.

Die Eheleute waren seit 1973 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks in („Ort 01“) im Grundbuch eingetragen, dessen Preis mit aufstehendem Gebäude bei Erwerb 6.200 Mark der DDR betrug. Das Grundbuch wurde im Jahr 1996 geschlossen und neu gefasst, und dabei wurden die Eheleute mit dem Vermerk „ohne Eigentumsänderung unter Berichtigung des Gemeinschaftsverhältnisses gemäß Art. 234 § 4a EGBGB“ zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen.

Im Oktober 2021 erfolgte auf Antrag des Erblassers eine Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass wiederum Eigentum als eheliche Vermögensgemeinschaft eingetragen wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 01.02.2022 zum Az. 5 W 1/22 zurück.

Im Jahr 1976, nach der Scheidung der Eheleute, wurde der Grundstückswert in ihrem Auftrag sachverständig auf 10.200 Mark der DDR geschätzt. Im Jahr 2023 hatte das Grundstück ausweislich des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens mit Aufbauten einen Wert von rund 465.000 €. Der Erblasser zahlte in den Jahren 1977 bis 1981 insgesamt 5.100 Mark der DDR an seine geschiedene Frau und nutzte, erhielt und pflegte das Grundstück, baute das aufstehende Haus aus und bezahlte die Kosten der Straßenerschließung in der Folgezeit allein bzw. nach Wiederheirat zusammen mit seiner Ehefrau, der jetzigen Antragstellerin. Im April 1999 bestätigte die geschiedene Ehefrau schriftlich, dass „die Hälfte nach der damaligen Wertermittlung von unserem Grundstück („Adresse 01“) nach unserer Trennung an mich ausgezahlt wurde, und somit kein Anspruch mehr diesbezüglich besteht“ (Bl. 37 AG).

Mit Schreiben vom 05.08.2020 forderte der Antragsgegner die Neuregelung der Verwaltung und eine monatliche Nutzungsentschädigung von monatlich 500 € ab August 2020. Dabei ging er von einer ortsüblichen Miete von monatlich 1.000 € aus.

Im Zuge einer - im Ergebnis nicht durchgeführten - Teilungsversteigerung erfolgte mit Sachverständigengutachten vom 20.07.2021 eine Verkehrswertbegutachtung, wobei die ortsübliche Miete mit 715 € monatlich beziffert wurde.

Der Erblasser hat erstinstanzlich behauptet, Arbeiten auf dem Grundstück habe allein er erbracht und bezahlt; die Erblasserin habe nie Geld gehabt. Einen von ihm für Baumaterial überlassenen Blankoscheck über 5.000 Mark der DDR habe die Erblasserin abredewidrig verwandt. Die Eheleute seien sich einig gewesen, dass er nach der Scheidung Alleineigentümer des Grundstücks sein solle. Entsprechend hätten die Eheleute das gemeinschaftliche Eigentum mit der Zahlung von 5.100 Mark der DDR bereits wirtschaftlich abgewickelt. Erst im Zusammenhang mit der Zahlung von Erschließungsbeiträgen im Jahr 2012 sei ihm bewusst geworden, dass die Grundbuchlage dem Willen und Gelebten der geschiedenen Eheleute widersprochen habe, und er habe sich mit dem Wunsch an eine Austragung der Erblasserin aus dem Grundbuch an diese gewandt.

Der Erblasser hat gemeint, ein Anspruch des Antragsgegners auf Zuweisung des hälftigen Eigentums sei verwirkt, da - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Erblasserin derartiges bis zu ihrem Tod über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren nie verlangt habe; dabei hätten sich, wie der Erblasser behauptet hat, er und die Erblasserin nie aus den Augen verloren; es habe konfliktlosen Verkehr gegeben.

Nach seiner Ansicht bestünden in Ansehung der erfolgten Zahlung auch keine weiteren Ausgleichsforderungen der Erblasserin. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertbemessung bei der Vermögensauseinandersetzung nach dem FGB der DDR sei zudem nicht der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz, sondern das Datum der Rechtskraft der Scheidung.

Ein etwaiger Anspruch auf Nutzungsentschädigung sei verwirkt, da der Erblasser den hälftigen Wert des Grundstücks bereits an die Erblasserin bezahlt habe und diese jahrzehntelang auf eine Nutzungsentschädigung verzichtet habe.

Bei hälftiger Aufteilung des Eigentums auf die Beteiligten sei zu ermitteln, inwieweit Wertsteigerungen des Grundstücks, die der Erblasser in den letzten 50 Jahren vorgenommen habe, zu berücksichtigen seien, neben dem Ausbau des Hauses insbesondere die vom Erblasser getragenen Kosten der Straßenerschließung, und die 5.100 Mark der DDR seien ebenfalls gegenzurechnen. Ca. 2019 habe der Antragsteller rund 16.000 EUR in ein neues Dach investiert.

Der Erblasser hat beantragt (Bl. 2 AG),

ihm das Eigentum am Hausgrundstück („Adresse 01“), („Ort 01“), eingetragen im Grundbuch von („Ort 01“), Blatt …, Flur …, Flurstück … zur Auflösung der ehelichen Vermögensgemeinschaft als Alleineigentum zuzusprechen.

Der Antragsgegner hat mit seinem am 18.05.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag sinngemäß beantragt (Bl. 67 AG),

den Antrag zurückzuweisen, sowie

festzustellen, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück den Beteiligten zu Miteigentum von je 1/2 Miteigentumsanteil gehört,

hilfsweise, jedem Beteiligten 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu übertragen,

weiter hilfsweise zu lit. a), unter Übertragung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung an den Antragsgegner, den Erblasser zu verpflichten, an ihn 7.512,75 € zzgl. Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.05.2022 sowie für Mai 2022 und für jeden weiteren vollen Monat jeweils am Monatsletzten 357,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu bezahlen.

Der Erblasser hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat behauptet, das Objekt sei zu DDR-Zeiten allein aus Mitteln der Erblasserin - zur Verfügung gestellt von deren Tante - erworben worden, da der Erblasser nie Geld gehabt habe. Wirtschaftlich hätten die Parteien das Grundstück so erworben, dass die Erblasserin im Innenverhältnis Alleineigentümerin gewesen sei. Im Anschluss an die Scheidung hätten sich die Eheleute mündlich geeinigt, dass ihnen das Grundstück nach der Scheidung wegen der gemeinsamen Arbeiten daran je zur Hälfte gehöre und der Antragsteller das Grundstück zu Lebzeiten der Erblasserin würde bewohnen können, ohne Miete oder ähnliches zu bezahlen, aber alle mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten zu tragen habe. Die Zahlung des Betrages von 5.100 Mark habe sich entsprechend der Einigung mit der Erblasserin auf den Erhalt der Hälfte des Grundstückseigentums bezogen.

Der Antragsgegner hat gemeint, die formnichtige Einigung über das Eigentum sei in der Folgezeit durch die Grundbucheintragung im Jahr 1996 geheilt worden, sodass hälftiges Miteigentum vorliege. Die im Oktober 2021 erfolgte Wiedereintragung als eheliche Vermögensgemeinschaft sei falsch.

Er hat behauptet, der Erblasser habe die Erblasserin 1999 weiter mit Kosten für das Grundstück belasten wollen, was aber wegen der geschlossenen Vereinbarung erfolglos geblieben sei. In dem beiderseitigen Bewusstsein, dass zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch hälftiges Miteigentum eingetragen war, was dem gemeinsamen Ziel entsprochen habe, habe die Erblasserin daraufhin die Bestätigung darüber erstellt, dass mit der Auszahlung des hälftigen Grundstückswert keine Ansprüche mehr bestünden. Auch im Jahr 2012 sei es nochmals erfolglos zu dem Versuch gekommen, die Erblasserin mit den Kosten der Erschließung zu belasten. Im Bewusstsein aller Umstände habe der Erblasser in der Folgezeit nie die Verschaffung des Alleineigentums verlangt. Dieser habe entgegen der übernommenen Verpflichtungen das Grundstück nicht instandgehalten.

Sollte hingegen weiterhin eine eheliche Vermögensgemeinschaft bestehen, meint der Antragsgegner, für den Zeitraum von August 2020 bis einschließlich April 2022 und darüber hinaus für die Zukunft eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte der sachverständig ermittelten ortsüblichen Miete verlangen zu können. Diese sei ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, wobei das Datum der Rechtshängigkeit dem Datum der Erstellung des Schriftsatzes vom 17.05.2022 entspreche.

Das Amtsgericht hat Beweis durch Einholung des Sachverständigengutachtens der Dipl.-Ing. („Name 02“) vom 29.03.2023 über den Verkehrswert des Grundstücks erhoben.

Mit dem angefochtenen, mit Beschluss vom 18.06.2024 berichtigten Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 479 ff., 482 a f. AG), hat das Amtsgericht den Antrag des Erblassers zurückgewiesen und auf den Antrag des Antragsgegners den Beteiligten je 1/2 Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück („Adresse 01“), („Ort 01“), eingetragen im Grundbuch von („Ort 01“), Blatt …, Flur …, Flurstück … übertragen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Erblasser verpflichtet, an den Antragsgegner 7.512,75 € zzgl. Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2022 sowie ab 2022 und für jeden weiteren vollen Monat jeweils am Monatsletzten 357,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu bezahlen.

Hiergegen wendet sich die nunmehrige Antragstellerin als Erbin des verstorbenen Antragstellers mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht habe zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Erstattungspflicht abzustellen sei, zu Unrecht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den „Wendejahren“ entschieden, welche schon aufgrund des Zeitablaufs kritisch zu hinterfragen sei und von der vermutlich allein deswegen abzuweichen sei. Das Amtsgericht habe auch verkannt, dass der Erblasser in Ansehung der Umstände davon habe ausgehen dürfen, dass seine geschiedene Ehefrau sein ausschließliches Recht am Grundstück nicht mehr infrage stellen würde. Die vom Amtsgericht ins Feld geführte Formbedürftigkeit von Grundstücksgeschäften dürfe nicht überbewertet werden. Schließlich sei der Halbteilungsgrundsatz nicht höher zu bewerten als der Gedanke der unzulässigen Rechtsausübung nach einer jahrzehntelang gelebten einvernehmlichen faktischen Vermögensauseinandersetzung mit Erfüllung einer gutachterlich festgestellten Ausgleichszahlung viele Jahre vor der Wende. Schließlich habe das Amtsgericht der Antragstellerseite zu Unrecht die gesamten Kosten auferlegt, die wegen der Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft durch richterlichen Gestaltungsakt tatsächlich gegeneinander hätten aufgehoben werden müssen.

Die Beschwerdeführerin beantragt (Bl. 1),

ihr unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 08.12.2023 das Eigentum am Hausgrundstück („Adresse 01“), („Ort 01“), eingetragen im Grundbuch von („Ort 01“), Blatt …, Flur …, Flurstück … zur Auflösung der ehelichen Vermögensgemeinschaft als Alleineigentum zuzuweisen sowie die weiteren Anträge des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner schließt sich der Beschwerde an und beantragt sinngemäß (Bl. 10),

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 08.12.2023 festzustellen, dass das Eigentum an dem Grundstück in („Ort 01“), („Adresse 01“), eingetragen im Grundbuch von („Ort 01“), Blatt … Flur …, Flurstück …, den Beteiligten zu je ½ Miteigentumsanteilen gehört.

Er macht geltend, zu Unrecht habe das Amtsgericht sich nicht mit der Frage der Heilung der formlos zwischen den ehemaligen Eheleuten getroffenen Verabredung auseinandergesetzt, wonach das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück in der Weise auseinandergesetzt werden sollte, dass jeder von ihnen hälftiger Eigentümer würde. Die im Jahre 1976 getroffene Vereinbarung habe ohne weiteres auch noch im Jahre 1996 geheilt werden können. Hierzu sei die Eintragung entsprechend der getroffenen Vereinbarung ausreichend.

Die Antragstellerin ist am 14.11.2025 aus der Immobilie ausgezogen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 20), gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, von der weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in tenoriertem Umfang Erfolg.

Die Anschlussbeschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die eheliche Vermögensgemeinschaft in der Form aufgelöst, dass hälftiges Miteigentum an der streitgegenständlichen Immobilie begründet wurde. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung abzuweisen.

Für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages das bisherige Recht maßgebend, insbesondere § 39 Abs. 1 FGB (BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 – XII ZR 223/90 –, Rn. 4, juris).

Nach § 39 Abs. 1 FGB wird bei Beendigung der Ehe das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt (§ 39 Abs. 1 S. 1 FGB); über die Verteilung entscheidet, falls eine Einigung nicht zustande kommt, das Gericht unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten (§ 39 Abs. 1 S. 2 FGB); es kann insbesondere einem der Beteiligten das Alleineigentum an bestimmten Sachen zusprechen und ihm die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld an den anderen auferlegen, soweit dessen Anspruch nicht durch Zuteilung anderer Sachen oder Vermögensrechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen abgegolten wird (§ 39 Abs. 1 S. 3 FGB) (BGH, aaO., Rn. 5, juris).

1. Die nach § 39 Abs. 1 FGB mögliche Begründung von Alleineigentum an einer Sache mit erheblichem Vermögenswert, wie das hier zwischen den Beteiligten streitige Grundstück nebst Eigenheim, ist im Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der damit verbundene Eingriff in das Eigentum des anderen Ehegatten durch triftige und eigentumsbezogene Gründe gerechtfertigt ist und nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Das stärkere Bedürfnis, die vormalige Ehewohnung weiter als Wohnung zu nutzen, gibt keinen triftigen Grund, Alleineigentum zu erhalten, denn diesem Bedürfnis kann in einer die Belange des anderen schonenderen Weise dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Wohnung unter gleichzeitiger Begründung eines Mietverhältnisses zugewiesen, das Grundstück selbst aber beiden Ehegatten zu Miteigentum übertragen wird. Auch ein stärkeres, aber nur vorübergehendes Nutzungsbedürfnis kann die Begründung von Alleineigentum nicht rechtfertigen; dies gilt etwa für das gemeinsame Wohnen mit heranwachsenden, selbständig werdenden Kindern (BGH, Urt. v. 15. Januar 1992 – XII ZR 202/90 -, BGHZ 117, 35 = NJW 1992, 821, 824; BGH, Urt. v. 15. Januar 1992 – XII ZR 223/90 –, juris, Rn. 9 f.). Zudem müsste der triftige Grund, der die den anderen belastende Begründung von Alleineigentum zu rechtfertigen hat, zur Zeit des Auferlegens dieser Belastung gegeben sein, also zur Zeit des Abschlusses der Tatsacheninstanz, in der die Gerichtsentscheidung ergeht, die das Alleineigentum begründet. Zu dieser Zeit muss der triftige Grund in der Person des in jenem Verfahren Beteiligten gegeben sein, der das Alleineigentum beansprucht, um die Belastung des Verfahrensgegners zu rechtfertigen, vom Eigentum an dem Vermögensgegenstand vollständig ausgeschlossen zu werden.

Nach diesen Maßstäben triftige Gründe, der Antragstellerin Alleineigentum zuzuweisen, hat sie nicht geltend gemacht. Ihrem Wohnbedürfnis hätte durch Begründung eines Mietverhältnisses nachgekommen werden können. Inzwischen ist sie aus der Wohnung ausgezogen, und sie trägt nicht vor, die Wohnung demnächst wieder erneut zu benötigen.

Für die Behauptung, die Eheleute hätten sich bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung darauf geeinigt, dass der Erblasser das Alleineigentum erhalten solle, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin keinen Nachweis erbracht. Eine schriftliche Fixierung erfolgte nicht. Die von ihr behauptete Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen. Unstreitig wurde nach der Scheidung eine sachverständige Ermittlung des Grundstückswerts zwecks materieller Auseinandersetzung beauftragt; auch hat der Erblasser in einem Zeitraum von 1977 bis 1981 5.100 Mark der DDR, was der Hälfte des ermittelten Werts entspricht, an die Erblasserin gezahlt. Diese Umstände vermögen den Vortrag des Erblassers zu stützen, wonach er gegen Zahlung des genannten Betrages Alleineigentümer werden sollte. Hierfür mag auch die Erklärung der Erblasserin vom April 1999 sprechen, wonach sinngemäß die Hälfte des ermittelten Werts des Grundstücks ausgeglichen wurde und ein Anspruch deswegen nicht mehr bestehe. Es kann aber auch so gewesen sein, wie der Antragsgegner vorträgt. Er hat behauptet, das Objekt sei zu DDR-Zeiten allein aus Mitteln der Erblasserin erworben worden, da der Erblasser nie Geld gehabt habe. Wirtschaftlich hätten die Parteien das Grundstück so erworben, dass die Erblasserin im Innenverhältnis Alleineigentümerin gewesen sei. Im Anschluss an die Scheidung hätten sich die Eheleute mündlich geeinigt, dass ihnen das Grundstück nach der Scheidung wegen der gemeinsamen Arbeiten daran je zur Hälfte gehöre und der Erblasser das Grundstück zu Lebzeiten der Erblasserin würde bewohnen können, ohne Miete oder ähnliches zu bezahlen, aber alle mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten zu tragen habe. Die Zahlung des Betrages von 5.100 Mark habe entsprechend der Einigung mit der Erblasserin dazu dienen sollen, ihr die Hälfte des Grundstückswertes zukommen zu lassen, um in der wirtschaftlichen Sichtweise der Eheleute mit dieser Zahlung das Miteigentum des Erblassers zu rechtfertigen. Die Zahlung diente danach dem Erblasser dazu, erstmals hälftiges Miteigentum an dem Grundstück zu bekommen, nicht etwa die zweite Hälfte, um so Alleineigentümer zu werden. Gegen die Version der Antragstellerin spricht auch, dass der Erblasser nach vollständiger Zahlung der von ihm behaupteten Erstattung für den Eigentumserwerb im Jahr 1981 seinen vermeintlichen Anspruch auf Eintragung als Alleineigentümer nicht weiter verfolgt hat. Erstmals tätig geworden sein will er 2012. Da sei ihm bewusst geworden, dass die Grundbuchlage dem Willen und Gelebten der geschiedenen Eheleute aus seiner Sicht widersprochen habe, und er habe sich mit dem Wunsch an eine Austragung der Erblasserin aus dem Grundbuch an diese gewandt. Nachdem die Erblasserin unstreitig seinem behaupteten Wunsch nicht nachgekommen ist, hätte es dann aber nahegelegen, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, was der Erblasser aber bis 2022 unterlassen hat. Ob die geschiedenen Eheleute die behauptete Vereinbarung über ein Alleineigentum getroffen haben, kann aber letztlich dahinstehen. Würde der behaupteten Vereinbarung an dieser Stelle ein entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen, würde der formnichtigen Vereinbarungen doch noch zur Geltung verholfen und aus dem nach § 125 S. 1 BGB nichtigen Rechtsgeschäft faktisch ein wirksames Rechtsverhältnis gemacht. Damit droht eine Vereitelung der mit einem Formzwang verbundenen Ziele.

2. Der Anspruch auf Zuweisung des hälftigen Eigentums ist nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Beschwerde beruft sich insoweit darauf, die Erblasserin habe derartiges bis zu ihrem Tod über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren nie verlangt, obwohl der Erblasser und die Erblasserin sich nie aus den Augen verloren hätten. Selbst diesen Vortrag als richtig unterstellt, würde eine etwaige Verwirkung nur dazu führen, dass es bei dem bisherigen Zustand - Eigentum in ehelicher Vermögensgemeinschaft - bliebe, nicht aber, dass die Antragstellerin die Zuweisung des alleinigen Eigentums an sich verlangen könnte. Eine Beibehaltung des bisherigen ungeteilten Zustands begehrt die Beschwerde aber gerade nicht.

3. Ein Anspruch des Antragsgegners auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung besteht nicht.

Der die Immobilie nutzende Ehegatte ist analog § 1472 Abs. 3 BGB zur Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft und damit zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den ihm vom anderen Ehegatten erlassenen alleinigen Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 6. August 2008 – XII ZR 155/06 –, BGHZ 178, 34 = NJW-RR 2008, 1674, Rn. 20 - 22). Nach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind, und ein jeder kann bei einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen, die dem Interesse der Miteigentümer entspricht. Eine solche - jedenfalls konkludent geschlossene - Regelung lag hier darin, dass der Erblasser das Haus, seinem Wunsch entsprechend, nach der Trennung der Eheleute auch weiterhin bewohnt und die im Zusammenhang mit dem Grundstück anfallenden Kosten allein trägt. Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung an seine geschiedene Ehefrau war auch nach Vortrag des Antragsgegners nicht vereinbart. An diese Abrede der geschiedenen Eheleute sind deren Erben, mithin auch der Antragsgegner, gebunden.

Für die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 05.08.2020 (Anlage AG 1, Bl. 74 AG) begehrte Neuregelung der Verwaltung und Benutzung besteht kein Raum.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Nutzungs- und Verwaltungsregelung habe nur zur Lebzeiten der geschiedenen Ehefrau gelten sollen, ist ihm der Nachweis einer solchen Abrede nicht gelungen. Auf das Bestreiten der Antragstellerin hat der Antragsgegner das Zeugnis einer Freundin der Erblasserin angeboten, die Zeugin eines Gesprächs der früheren Eheleute anläßlich des Wunsches des Erblassers, seine geschiedene Ehefrau möge sich an Erschließungskosten für das Grundstück beteiligen, gewesen sei. Dem Beweisantrag war nicht zu folgen, die Zeugin war nicht zu vernehmen. Die Zeugin soll nämlich lediglich bekunden können, dass die Erblasserin während des Gesprächs der früheren Eheleute, deren Zeugin sie gewesen sein soll, darauf bestanden hat, dass die Abrede, wonach der Antragsteller alle mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten zu tragen habe, zu ihren Lebzeiten eingehalten werden müsse. Dass dies auch für die Vereinbarung, wonach eine vereinbarte Nutzungsentschädigung nicht geschuldet ist, gelten soll, auch diese Abrede also nur bis zu ihrem Tod bestehen bleiben soll, ergäbe sich daraus nicht.

Selbst wenn sich aber erweisen sollte, dass eine Vereinbarung über die Verwaltung und Nutzung der Immobilie mit dem Tod der früheren Ehefrau endete oder eine insoweit gänzlich unbedingte Vereinbarung bestanden hätte und diese jedenfalls in Ansehung von Zeitablauf oder aus sonstigen Gründen nach §§ 314 Abs. 1, 544 BGB kündbar oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abänderbar war, würde dies dem Begehren nach einer Nutzungsentschädigung nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem Fall hätte zunächst keine Verwaltungsregelung (mehr) bestanden, eine solche hätte zwischen den Beteiligten erst neu geschlossen werden müssen. Dabei wäre der frühere Ehemann aber nur verpflichtet gewesen, einem Neuregelungsverlangen zuzustimmen, welches dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht (§ 745 Abs. 2 BGB). Das einseitige Begehren des Antragsgegners auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung widerspricht allerdings ersichtlich dem Interesse des die Immobilie weiterhin nutzenden früheren Ehemanns, wenn gleichzeitig keine Regelung über die im Zusammenhang mit der Immobilie anfallenden Kosten erfolgt, oder er diese weiterhin allein tragen muss. Auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 13.01.2026, dass der Antragsgegner den Inhalt einer interessengerechten Neuregelung der Nutzung und Verwaltung darzulegen hat, hat dieser sodann nicht weiter vorgetragen.

4. Die Anschlussbeschwerde hat keinen Erfolg. Wenn der Antragsgegner der Meinung ist, er sei bereits Eigentümer zu 1/2, wäre das Grundbuch falsch und eine Berichtigung anzustreben. Im Übrigen kann auf die Einschätzung des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 01.02.2022 im Verfahren zum Az. 5 W 1/22 verwiesen werden, von der abzuweichen der Senat auch unter Berücksichtigung des Anschlussbeschwerdevorbringens über eine nach ZGB nicht erforderliche Auflassung und der Rechtsnatur des Registerverfahrens keinen Anlass sieht.

Die Heilungswirkung der Grundbucheintragung kann nur eintreten, wenn die Eintragung tatsächlich der Erfüllung des formnichtigen Rechtsgeschäfts dient. Nur wenn die Parteien wirksam verfügt haben, sollen nach der Eintragung Mängel des Kausalgeschäfts keine Rolle spielen. Eine Eintragung, die nicht auf einer Auflassung beruht, kann deshalb das mangelhafte Kausalgeschäft nicht heilen (BGHZ 160, 368 = NJW 2004, 3626, 3627). Die Heilung wirkt nicht abstrakt rechtsbegründend, sondern kann nur anknüpfend an ein formnichtiges Verpflichtungsgeschäft diesem nachträglich zur Wirksamkeit verhelfen (vgl. BeckOGK/Schreindorfer, 1.2.2025, BGB § 311b Rn. 335, beck-online).

Die auf einem schlichten Irrtum der Rechtspflegerin beruhende fehlerhafte Eintragung im Jahr 1996 steht in keinem Zusammenhang zu der behaupteten schuldrechtlichen Vereinbarung im Zuge der Jahrzehnte vorher erfolgten Scheidung; sie fand nicht zur Umsetzung der behaupteten schuldrechtlichen Vereinbarung statt, von welcher die Rechtspflegerin gar keine Kenntnis hatte. Ob eine dingliche Einigung - die Auflassung - nach dem Recht der DDR erforderlich war, ist ebenfalls unerheblich und es kommt auch nicht darauf an, ob die vormaligen Eheleute die Eintragung des hälftigen Eigentums subjektiv als Erfüllung ihrer Vereinbarung angesehen haben mögen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts und des Verfahrenswerts der ersten Instanz beruhen auf §§ 55 Abs. 3 Nr. 2, 40, 35, 42 FamGKG (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2025, 1645).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.