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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.03.2026 – 9 U 1/25
9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0320.9U1.25.00
Tenor§
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Juni 2025 - Az. 2 O 478/18 - wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um Leistungs- und Schadensersatzansprüche aus Anwaltsvertrag. Der Kläger hat die Beklagte in mehreren familien- und zivilrechtlichen Streitigkeiten, die auch bereits verschiedene Zahlungsansprüche von und Schadensersatzforderungen gegen früher von der Beklagten mandatierte Rechtsanwälte zum Gegenstand hatten, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gegenstand der hier ursprünglich streitigen Schadensersatzforderung ist die Vertretung der Beklagten im Verfahren vor dem AG Cottbus 54 F 65/15. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr sei ein Schaden entstanden, weil der Kläger fehlerhaft für sie ein Anerkenntnis abgegeben habe und die daraufhin ergangene Kostenentscheidung zu ihren Lasten mit der Beschwerde und die Beschwerdeentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen habe, obwohl dies keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Zudem hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von 857 EUR nebst Zinsen, die ihm für die Verteidigung gegen die zu Unrecht erhobenen Ansprüche entstanden seien, beantragt und die Verurteilung zur Zahlung von Vergütungsansprüchen aus Rechnungen vom 14.03.2017 über 928,80 EUR (Anl. K6, Bl. 56 f. LG), vom 09.01.2017 über 492,54 EUR (Anl. K9, Bl. 63f. LG) und vom 12.11.2018 über 1.548,15 EUR (Anl K16, Bl. 48f. LG), ebenfalls nebst Zinsen.
Das Landgericht Cottbus hat mit Versäumnisurteil vom 13. November 2019 antragsgemäß festgestellt, dass die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 6. Juli 2018 (Bl. 8 LG) näher spezifizierten Schadensersatzforderungen im Gesamtumfang von 9.231,20 EUR nicht bestehen und die Beklagte zur Zahlung von 857 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2018, weiterer 2.969,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. November 2018 und weiterer 269,83 EUR ausgerechneter Zinsen und Kosten an den Kläger verurteilt.
Auf den Einspruch hat der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme und Korrektur der Rechnung vom 14.03.2017 auf einen Betrag von 808,13 EUR mit Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 471 LG) und teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen seinen Feststellungsantrag auf das Nichtbestehen einer Schadensersatzforderung von 295,12 EUR, dies ist die von ihm zuvor erhobenen Vergütung für die Rechtsanwaltstätigkeit bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Verfahren 54 F 65/15, und seine Zahlungsanträge auf 857 EUR nebst Zinsen, weitere 2.848,82 EUR nebst Zinsen sowie weitere 141,76 EUR beschränkt. Die Forderung in Höhe von 2.848,82 € setzt sich zusammen aus der Rechnung vom 12.11.2018 über 1.548,15 € (Anl K16, Bl. 48 f.), der Rechnung vom 14.03.2017 in der Fassung vom 23.03.2021 (Bl. 471 LG) und der Rechnung vom 19.08.2020 über 492,54 € (Anl K 47, Bl. 407), die die Rechnung vom 09.01.2017 in gleicher Höhe (Anl. K9, Bl. 63f) ersetzt. Die Beklagte hat - gestützt auf behauptete schuldhafte Verletzungen anwaltlicher Beratungspflichten - Klageabweisung und widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung von 9.160 EUR Schadensersatz aus dem Verfahren 54 F 65/15 AG Cottbus, 337,22 EUR aus dem Verfahren 43 C 369/15 AG Cottbus, 8.649,85 EUR aus der Vertretung im Verfahren 54 F 169/12 AG Cottbus und 1.358,88 € aus einem Verfahren 4 O 338/13 vor dem LG Cottbus, insgesamt 19.505,93 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise von 7.495,87 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Auf den Widerklageschriftsatz vom 21.02.2020, Bl. 763 ff. und den Schriftsatz zur Hilfswiderklage vom 23.07.2020 (Bl. 369 ff.) wird verwiesen. Der Kläger hat Abweisung der Widerklageanträge beantragt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19.06.2025 verwiesen. Mit dem am 19. Juni 2025 verkündeten Urteil hat das Landgericht Cottbus das Versäumnisurteil vom 13. November 2019 unter Aufhebung im Übrigen und Abweisung der weitergehenden Zahlungsanträge hinsichtlich der Feststellung aufrecht erhalten, dass die Schadensersatzforderung der Beklagten in Höhe von 295,12 EUR nicht besteht und die Beklagte zur Zahlung von 745,40 EUR nebst Zinsen und weiteren 2.824,82 EUR nebst Zinsen an den Kläger verurteilt wird. Die Widerklage hat das Landgericht insgesamt abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen. Gegen dieses ihr am 19. Juni 2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte eingehend am Montag, den 21. Juli 2025 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19. September 2025 mit einem am 20. September 2025, 00.01 Uhr eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen;
den Kläger zu verurteilen, an sie
9.160 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageantrages zu 1.,
337,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageantrages zu 2.,
8.649,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageantrages zu 3.,
1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageantrages zu 4.
hilfsweise 7.495,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Prozesskostenhilfegesuchs
zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Berufung sei wegen Begründungsmängeln schon unzulässig. Jenseits dessen verteidigt er die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Eingehend am 20. Oktober 2025 (Montag) hat die Beklagte vorsorglich für den Fall der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie behauptet, die Begründungsschrift hätte den - aus ihrer Sicht entscheidenden - Server des Intermediärs bereits am 19. September 2025 um 23.57 Uhr erreicht, sodass die Frist tatsächlich gewahrt sei; ein Fehler in der EGVP-internen Kommunikation des Intermediärs und dem Empfängerpostfach des Gerichtsservers sei dem Versender nicht zuzurechnen, weil dieser darauf keinen Einfluss nehmen könne. Bei Annahme einer Fristversäumnis sei der Beklagten jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren. Ihr - die tatsächlichen Umstände betreffend die Übermittlungsvorgänge am 19./20. September 2025 anwaltlich versichernder - Prozessbevollmächtigter habe den ersten Sendeversuch rechtzeitig am 19. September 2025 um 23.57 Uhr unternommen und diesen um 23.59 Uhr wiederholt, nachdem der blaue Pfeil, der die Kontaktierung des Intermediärs anzeige, ungewöhnlich lange gependelt habe und die gewohnte sofortige automatisierte Sendebestätigung ausgeblieben sei. Auch dieser Sendeversuch sei langsam vonstattengegangen. Die Initialisierung des Versands sei auf 00.01 Uhr, der Eingang auf dem Server des Intermediärs auf 00.01:57 Uhr bestätigt. Selbst eine frühere, etwa um 23.45 Uhr vorgenommene Versendung hätte nach Ansicht der Beklagten den Empfängermediär nicht vor 0.00 Uhr erreichen können, wie sich daran zeige, dass eine Fehler-Rückmeldung zum ersten Sendeversuch um 23.57 Uhr erst um 0.13 Uhr ergangen sei. Ergänzend bezieht sich die Beklagte auf die „Technische Einschätzung des Datenaustauschs über das beA-System“ vom 20. Oktober 2025 nebst Anlage „Schematischer Ablauf der Kommunikation bei Sendung von Nachrichten im EVGP“ des Informationstechnikers Dr. … (Vorname01) (Name01) (Anl BK(A)3, Anlh. Bekl OLG).
Der Kläger beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Übersendungsvorgang nicht rechtzeitig eingeleitet habe.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der - nach entsprechender Verlängerung - mit Ablauf des 19. September 2025 endenden Begründungsfrist, sondern erst eingehend am 20. September 2025 begründet worden ist und der Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumung zu gewähren ist.
1. Die Berufungsbegründungsschrift vom 19. September 2025 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht rechtzeitig an diesem Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, sondern erst am 20. September 2025, und damit nach Ablauf der antragsgemäß bis zum 19. September 2025 verlängerten Begründungsfrist aus § 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO eingegangen. Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist. Unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022, Az. VI ZB 25/20 - Rdnr. 8, und vom 11. Mai 2021, Az. VIII ZB 9/20 - Rdnr. 18). Die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert, soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Zutun von Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022, Az. XI ZB 14/22 - Rdnr. 7, und vom 24. Mai 2022, Az. XI ZB 18/21 - Rdnr. 11). Diese Eingangsbestätigung wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes „Request executed“, dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus „Erfolgreich“ optisch wahrgenommen werden (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022, Az. XI ZB 18/21 - Rdnr. 12). Im Streitfall hat die Berufungsbegründungsschrift den Empfänger-Intermediär nicht fristgerecht vor Ablauf des 19. September 2025, sondern erst am 20. September 2025 um 0.01 Uhr erreicht. Dies belegen die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst vorgelegten beA-Prüfprotokolle (Anlage BK (A) 1 und BK (A) 2, Bl. 68 ff. Anlagenheft Bekl. OLG). Für den am 19. September 2025 um 23.57 Uhr initiierten Übermittlungsversuch fehlt die eine erfolgreiche Verbindung ausweisende „OSCI-Nachrichten-ID“ und das vom Empfänger-Intermediär bestätigte Eingangsdatum nebst Übermittlungsstatus „Erfolgreich“. Das Prüfprotokoll weist vielmehr aus, dass die Nachricht nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden konnte. Es war ein Sendefehler aufgetreten, der Übermittlungsstatus wurde mit „Fehlerhaft“ bezeichnet (Anl BK(A)2, Bl. 72 Anlagenheft Bekl. OLG). Erst für den weiteren Sendeversuch des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - nach seinen Behauptungen um 23.59 Uhr gestartet, nach dem von ihm vorgelegten Prüfprotokoll initiiert am 20. September 2025 um 0.01 Uhr - ist der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär nach den vorstehenden Maßgaben für denselben Tag um 0.01 Uhr bestätigt (Bl. 68 Anlagenheft Bekl. OLG). Der - maßgebliche - Eingang der Berufungsbegründungsschrift auf dem OSCI-Intermediär des Empfängers ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht rechtzeitig vor Ablauf des 19. September 2025, sondern erst am 20. September 2025 (um 0.01 Uhr) festzustellen (vgl. dazu auch den von ihr selbst überreichten Leitfaden „Elektronischer Rechtsverkehr mit der Justiz“ der Arbeitsgruppe IT-Standards in der Justiz, Stand 28. Juli 2025, dort Ziffer 4.4.1.; Anl. BK (A) 4, Anlheft Bekl OLG Bl. 79 ff.). Der - automatisiert bestätigte - Übermittlungsversuch am 19. September 2025 um 23.57 Uhr ist gescheitert.
2. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist ist nach §§ 233 Satz 1, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft und zulässig, weil er innerhalb der Monatsfrist seit Beseitigung des Hindernisses eingegangen ist. In der Sache selbst bleibt der Wiedereinsetzungsantrag jedoch ohne Erfolg, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 ZPO) gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Hinsichtlich des anwaltlichen Verschuldens ist die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass der gescheiterte Übermittlungsversuch um 23.57 Uhr am 19. September 2025 für sich betrachtet nicht auf einer Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten beruht. Ein Verschulden liegt auch noch nicht darin, dass er die Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft hat, denn hierzu war er berechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2017, Az. VIII ZB 5/16 - Rdnr. 15.). Allerdings hat der Rechtsanwalt wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Insbesondere hat er unvorhergesehene Verzögerungen beim Versandvorgang in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2025, Az. III ZB 12/24 – Rdnr. 16). Dieser zeitliche "Sicherheitszuschlag" wurde vor der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA, namentlich bei der Übermittlung per Fax, mit 20 Minuten bemessen. Ob bei der Einreichung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege ebenfalls eine Reserve dieser Dauer zu fordern ist (offengelassen bei BGH, Beschluss vom 24. April 2025, Az. III ZB 12/24 - Rdnr. 17), kann für den Streitfall dahinstehen. Die hier bei dem ersten Übermittlungsversuch zur Verfügung stehende Zeitspanne von maximal drei Minuten bis zum Fristablauf sind jedenfalls als Sicherheitszuschlag nicht ausreichend. Auch im elektronischen Rechtsverkehr sind Verzögerungen, etwa durch eine Vielzahl vor Mitternacht eingehender und vom System zu verarbeitender Nachrichten, Software-Updates oder Schwankungen bei der Internetverbindung einzukalkulieren (BGH, Beschluss vom 24. April 2025, Az. III ZB 12/24, a.a.O.).
Soweit die Beklagte meint, der Umstand, dass die Benachrichtigung über den fehlgeschlagenen Versuch, der um 23.57 Uhr am 19. September 2025 gestartet worden ist, erst um 0.13 Uhr bei ihm eingegangen sei, belege, dass auch ein Zeitfenster von rund 16 Minuten zur rechtzeitigen Übermittlung nicht ausgereicht hätte, kann das nicht überzeugen. Der Prozessbevollmächtigte hatte kaum eine Minute nach dem ersten Übermittlungsversuch erkennbar - berechtigte - Zweifel an dem zuverlässig rechtzeitigen Eingang bei dem Empfänger-Intermediär und deshalb - seinen Angaben zufolge bereits um 23.59 Uhr, nach dem vorgelegten Sendebericht um 0.01 Uhr am 20. September 2025 - einen zweiten Übermittlungsversuch gestartet, der noch in derselben Minute auch erfolgreich verlaufen ist. Dies spricht dafür, dass bei Einhaltung einer angemessenen Zeitreserve von 10 bis 15 Minuten eine Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift an den Empfänger-Intermediär rechtzeitig vor Ablauf des 19. September 2025 hätte gelingen können, auch wenn dafür ein zweiter (oder gar dritter) Sendeversuch nötig gewesen wäre. Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten keine ausreichende Zeitreserve für die Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift eingeplant hat, hat er seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten zur Sicherstellung der rechtzeitigen Einreichung fristgebundener Schriftsätze schuldhaft verletzt. Bei dieser Sachlage kann Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht gewährt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1,, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil ihrem Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen die erforderlichen Erfolgsaussichten nicht beizumessen sind.