Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.04.2026 – 10 U 84/25
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0407.10U84.25.00
Tenor§
1.1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Juli 2025, Az. 4 O 71/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt Werklohn für Dachdeckerleistungen am Gemeindezentrum ... (Adresse 01).
Die beklagte Kirchengemeinde erteilte der Klägerin am 17. August 2018 einen Auftrag zur Erbringung von Dachdeckerleistungen auf der Grundlage des Angebotes der Klägerin vom 23. Juli 2018 im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung. Allgemeine Gerüstbauleistungen waren gesondert ausgeschrieben. Das Angebot der Klägerin enthält in Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen der Beklagten unter anderem folgende Passage:
„11. Sicherheit auf der Baustelle
Bei allen Arbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Baubehörden einzuhalten. Die Herstellung und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten, sowie sonstiger Sicherungsmaßnahmen die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers und sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.“
Mit Datum vom 26. Oktober 2018 unterbreitete die Klägerin ein 2. Nachtragsangebot zur Lieferung, Montage sowie Rückbau und Abtransport eines Dachdeckerfangschutzes. Die Bauberufsgenossenschaft zeigte mit Bericht vom 8. November 2018 Bedenken unter anderem hinsichtlich der Standsicherheit des vom Gerüstbauer gestellten Baugerüsts an.
Die Klägerin legte am 2. September 2019 unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen Schlussrechnung, die mit einem offenen Betrag in Höhe von 12.132,93 € endete. Die Beklagte kürzte bei der Schlussrechnungsprüfung die in Pos. 05.09 abgerechneten Stundenlohnarbeiten von gesamt 3.631,76 € netto auf 814,76 € netto. Auch könne die Klägerin die Vergütung für das 2. Nachtragsangebot - Dachdeckerfangschutz von (insgesamt) 7.026,73 € netto nicht verlangen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe bei Angebotsabgabe nicht wissen können, welche Arbeiten dem Gerüstbauer übertragen worden seien. Sie habe davon ausgehen können, dass einer Fachfirma, die die Gerüste stellt, die Unfallverhütungsvorschriften bei Dachdeckerarbeiten bekannt seien. Der Klägerin sei auch mitgeteilt worden, dass die Gerüstbauarbeiten für alle Gewerke, die an der Sanierungsmaßnahme beteiligt seien, bauseits gestellt würden. An dem gestellten Gerüst habe ein entsprechender Fallschutz gefehlt, so dass der Dachdeckerfangschutz notwendig gewesen sei.
Die Klägerin hat hinsichtlich der Stundenlohnarbeiten behauptet, sie habe auf Anweisung des Bauleiters ... (Name 01) aufgrund unzureichender Planung Arbeiten im Bereich der „Andichtung“ wiederholen -, das Traufbrett und die Traufschalung tiefer setzen -, die Unterkonstruktion für die Sohlbänke erstellen -, die Konterlattung aufgrund fehlerhafter Vorarbeiten überarbeiten -, die Lüfter versetzen und die Dachfläche zum Schutz vor Witterung abplanen müssen. Diese Arbeiten habe sie auf Stundenbasis abgerechnet; die Abrechnung habe der Bauleiter in seiner E-Mail vom 22. August 2019 anerkannt (K 17).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.463,15 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19. Oktober 2019 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22. April 2020 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Dachdeckerfangschutz nach dem Leistungsverzeichnis im Angebot einzukalkulieren gewesen sei und deshalb nicht als Nachtrag geltend gemacht werden könne. Sie hat behauptet, es habe keine Anweisung zur Ausführung von Arbeiten auf Stundenlohnbasis gegeben, daher seien der Klägerin die im Titel 05.09 der Schlussrechnung berechneten Stundenlohnarbeiten in Höhe von 3.631,76 € netto nicht zu zahlen. Der Bauleiter ... (Name 01) sei nicht zur Erteilung von Aufträgen bevollmächtigt gewesen.
Die Beklagte habe zudem Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 869,41 € wegen eines durch die Beklagte verursachten Feuchtigkeitsschadens, mit dem sie gegen eine verbleibende Restwerklohnforderung aufrechne. Durch fehlende Schutzvorkehrungen sei am 13./14. März 2019 eine Palette mit Dachziegeln abgerutscht und habe die Dachhaut beschädigt. Hierdurch sei es zu einer Durchfeuchtung der Dämmung durch eindringendes Niederschlagswasser gekommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch teilweise mehrfache Vernehmung der Zeugen ... (Name 01), ... (Name 02), ... (Name 03), ... (Name 04) und ... (Name 05). Auf die Protokolle der Beweisaufnahmen vom 19. Mai 2022, BI. 362ff. LG und vom 11. Juni 2025, BI. 572ff. LG wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung wegen des Dachdeckerfangschutzes bestehe nicht. Diese Leistung habe die Klägerin in ihr Angebot einkalkulieren müssen. Das Leistungsverzeichnis verpflichte die Klägerin zur Einpreisung von Montagerüstungen sowie Schutz- und Arbeitsgerüsten. Die Behauptung, der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass alle Gerüstbauarbeiten für alle Gewerke bauseits erfolgen, sei nicht hinreichend konkret. Eine AGB-Kontrolle des Leistungsverzeichnisses finde nicht statt, im Übrigen seien die maßgeblichen Regelungen auch AGB-rechtlich nicht zu beanstanden – insbesondere sei es der Klägerin als Fachbetrieb auch zuzumuten, die Dachdeckersicherungen anzubringen.
Auch die zusätzlich geltend gemachten Stundenlohnarbeiten blieben ohne Erfolg:
Wiederholung von Arbeiten im Bereich der „Andichtung“ aufgrund unzureichender Planung
Die Klägerin habe diesem Vortrag keine abgerechneten Stunden zugeordnet, so dass der Vortrag als unschlüssig zu bewerten sei.
Tiefersetzen des Traufbretts und der Traufschalung
Der Zeuge ... (Name 03) habe erklärt, dass an einem Tag 4 Personen 2 bis 3 Stunden und an einem weiteren Tag 1 bis 2 Personen „evtl, auch einen halben Tag oder mehr“ mit den Arbeiten an Traufbrett und –schalung beschäftigt gewesen seien – also insgesamt 8 Stunden. Die Beklagte habe jedoch bereits 11,39 Stunden als zutreffend erachtet. Ein höherer Stundeneinsatz sei nicht feststellbar gewesen.
Erstellen der Unterkonstruktion für die Sohlbänke
Ein weitergehender Stundeneinsatz als unstreitige 8 h sei nicht bewiesen. Der Zeuge ... (Name 04) habe zwar bestätigt, dass ein Klempner und er einen ganzen Tag mit den Arbeiten beschäftigt gewesen seien. Der Zeuge ... (Name 01) habe allerdings erklärt, dass entsprechend seiner Anmerkung auf dem Regiezettel vom 6. Februar 2019 das Bautagebuch der Klägerin vom 5. Februar 2019 die Aussage enthalten habe, dass die Arbeiten an diesem Tag von einer Arbeitskraft ausgeführt worden seien und die Zeit von 1,5 auf 6,5 h korrigiert worden sei. Angesichts dieser widersprüchlichen Dokumentation in der Sphäre der Klägerin sei nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass der Klägerin weitere Vergütungsansprüche zustehen.
Nacharbeiten der Konterlattung
Eine schriftliche Auftragserteilung könne die Klägerin nicht vorlegen. Auch eine mündliche Beauftragung habe sie nicht nachweisen können.
Nach Aussage des Zeugen ... (Name 01) habe es klägerseits die Mitteilung gegeben, dass die Schrauben der Konterlattung zu kurz seien. Er habe Rücksprache mit dem Zimmermann gehalten, der gemeint habe, es sei alles in Ordnung. Er habe dann um eine Klärung zwischen Klägerin und Zimmermann gebeten. Eine solche sei ihm nicht bekannt.
Der Zeuge ... (Name 04) habe erklärt, lediglich auf Anweisung seines Chefs, des Geschäftsführers der Klägerin gehandelt zu haben. Mit dem Bauleiter habe er keinen Kontakt gehabt. Hinreichende Gründe für ein notwendiges Handeln der Klägerin bei Gefahr im Verzug seien ebenfalls nicht vorgetragen. Es sei nicht erkennbar, warum nicht das Gespräch zum Zimmermann hätte gesucht werden können, um diesen zu veranlassen, eine gegenwärtige Gefahr unmittelbar durch Nacharbeiten zu beseitigen.
Versetzung der Lüfter
Der Aussage des zweifach vernommenen Zeugen ... (Name 01) sei zu entnehmen, dass die Klägerin die Lüfter eingebaut habe, ohne über die Ausführungsplanung der Technischen Gebäudeausrüstung zu verfügen. Diese hätten nochmals ausgebaut und sodann erneut nach den vermaßten Ausführungsplanungen eingebaut werden müssen.
Der von der Klägerin benannte Zeuge ... (Name 04) habe erklärt, dass die Lüfter zwar nach Zeichnungen mit Maßen eingebaut worden wären, es sich hierbei jedoch um Zeichnungen gehandelt habe, die vom Geschäftsführer der Klägerin gekommen seien. Im Ergebnis könne die Klägerin auch hierfür keinen weiteren Werklohn beanspruchen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Ausführungsplanung abzuwarten und die Beklagte zur Übergabe derselben vor Einbau der Lüfter aufzufordern.
Abplanung der Dachfläche zum Schutz vor Witterung
Die geltend gemachten Stunden für „Dachflächen abplanen“ stünden der Klägerin nicht zu. Die Klägerin habe zur Aufbringung der Dachlattung die Folie zurückgeschlagen. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten danach die Abplanung nach durchgeführten Arbeiten wieder sicher verschlossen. Dass es sich hierbei um eine gesondert vergütungspflichtige Tätigkeit handele, sei nicht erkennbar. So habe auch der Bauleiter ... (Name 01) in der Zeugenvernehmung ausgesagt, dass es Sache der Klägerin gewesen sei, „normale Sicherungsmaßnahmen“ vorzunehmen.
Danach stehe der Klägerin noch ein Anspruch auf Zahlung von 795,98 € zu (mit den Einzelheiten der Berechung auf S. 11 des landgerichtlichen Urteils). Dieser sei jedoch infolge Aufrechnung mit einem übersteigenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen Abrutschens einer Dachziegelpalette in Höhe von 869,41 € erloschen. Infolge widersprüchlicher Angaben der Klägerin stehe fest, dass sie das Abrutschen zu vertreten habe. Der Höhe nach könne die Beklagte gemäß § 287 ZPO den in der Rechnung der ... (Firma 01) vom 30. April 2019 aufgeführten Betrag über 869,41 €ersetzt verlangen, so dass kein Werklohnanspruch verbleibe. Daher könne auch offenbleiben, ob der Beklagten darüber hinaus eine Vertragsstrafe gegen die Klägerin zustehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Ihr stehe der Anspruch aus dem Nachtrag für den Dachdeckerfangschutz zu (K 7). Das Landgericht habe übersehen, dass der Fangschutz eigentlich nicht notwendig gewesen sei. Er sei nur notwendig geworden, weil das vom Gerüstbauer erstellte Gerüst mangelhaft gewesen sei. Insbesondere sei das Gerüst nicht hoch genug errichtet worden (Bedenkenanzeige K 5, K 6). Es handele sich schlicht um eine mangelhafte Vorleistung eines anderen Gewerkes, die eigentlich dadurch zu beseitigen gewesen wäre, dass auf eine Bedenkenanmeldung die Bauleitung der Beklagten das entsprechende andere Gewerk zur mangelfreien Leistung auffordert. Zudem benachteilige das Leistungsverzeichnis die Klägerin, falls sie tatsächlich die Kosten zu tragen haben sollte.
Hinsichtlich der Stundenlohnarbeiten habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass der Bauleiter der Beklagten, der Zeuge ... (Name 01), die abgerechneten Stunden in seiner E-Mail vom 22. August 2019 alle bestätigt habe (K 17). Das habe der Zeuge ... (Name 01) in seiner Zeugenvernehmung auch ausgesagt, als er von einem Angebot an die Klägerin berichtet habe.
Zu den Stundenlohnarbeiten im Einzelnen führt die Klägerin weiter aus:
Wiederholung von Arbeiten im Bereich der „Andichtung“ aufgrund unzureichender Planung
Hierzu trägt die Klägerin in der Berufung nicht mehr vor.
Tiefersetzen des Traufbretts und der Traufschalung
Hier habe die Beklagte selbst in der Anlage K 17 durch den Zeugen ... (Name 01) 20,5 Stunden und zwar 13 Stunden für Vorarbeiter und 7,5 Stunden für Fachhandwerker angesetzt. Insofern habe die Beklagte über ihre Bauleitung einen tatsächlich größeren Arbeitsanfall selbst festgestellt
Erstellen der Unterkonstruktion für die Sohlbänke
Auch hier habe das Landgericht die Bedeutung der Anlage K 17 verkannt, aus der sich insgesamt 14,5 Stunden an dieser Position ergäben, der Stundenzettel über 13 Stunden sei vom Zeugen ... (Name 01) auch gegengezeichnet worden.
Nacharbeiten der Konterlattung
Auch diese Leistung sei in der Anlage K 17 mit 18 Stunden enthalten. Der diesbezügliche Stundenzettel sei von dem Zeugen ... (Name 01) unterzeichnet.
Versetzung der Lüfter
Die Beklagte habe die Ausführungsplanung nachträglich verändert, so dass sich auch der Ort der Lüfter verändert habe (K 19). Für die damit einhergehenden Mehrkosten müsse die Klägerin nicht einstehen. Die maßgeblichen Stunden seien auf dem Stundenlohnzettel gegengezeichnet und ergäben sich auch aus der Anlage K 17.
Abplanung der Dachfläche zum Schutz vor Witterung
Die Abplanungsarbeiten seien vom Zeugen ... (Name 01) unstreitig beauftragt worden. Daher müssten die Arbeiten der unstreitig vor Ort tätigen 3 Handwerker auch vergütet werden.
Die Aufrechnung der Beklagten habe keinen Erfolg. Die Konterlattung sei ersichtlich fehlerhaft gewesen, weil sie vom Zimmermann mit zu kurzen Nägeln aufgebracht worden sei. Dafür und für das deshalb erfolgte Abstürzen einer Dachpalette müsse die Klägerin nicht entstehen. Zudem habe die Beklagte die entsprechende Rechnung der Firma ... (Firma 01) nicht begleichen müssen, weil sie einen Ersatzanspruch gegen die Firma ... (Firma 01) gehabt hätte.
Die Klägerin beantragt:
Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus zum Geschäftszeichen 4 O 71/21 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.463,15 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2019 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22. April 2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Dachdeckerfangschutz gehöre offensichtlich zum Leistungssoll der Klägerin. Das ergebe sich klar aus dem Leistungsverzeichnis und damit fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein solcher Schutz durch den Gerüstbauer oder sonstige Dritte erbracht werde. Das Leistungsverzeichnis unterliege auch keiner Inhaltskontrolle.
Hinsichtlich der Stundenlohnarbeiten sei der Zeuge ... (Name 01) schon nicht zur Vereinbarung von vergütungspflichtigen Tätigkeiten bevollmächtigt gewesen. Denn auch die nachträgliche Stundenlohnvereinbarung erfordere eine entsprechende Vollmacht des Bauleiters, die hier nicht vorgelegen habe. Dennoch erfolgte Vergütungen seien freiwillig erfolgt.
Im Übrigen führt die Beklagte aus:
Wiederholung von Arbeiten im Bereich der „Andichtung“ aufgrund unzureichender Planung
Hierzu trägt die Beklagte nichts mehr vor.
Tiefersetzen des Traufbretts und der Traufschalung
Hierzu beruft sich die Beklagte im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Erstellen der Unterkonstruktion für die Sohlbänke
Hierzu beruft sich die Beklagte im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Nacharbeiten der Konterlattung
Die Klägerin sei schon beweisfällig dafür, dass eine zu kurze Nagelung vorgelegen habe. Eine Nachtragsvereinbarung sei dazu nicht geschlossen, auch die unterzeichneten Stundenlohnzettel seien unergiebig.
Versetzung der Lüfter
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin die Lüfter an der falschen Stelle eingebaut hatte, weil sie den Einbauort unabgestimmt festgelegt habe. Es treffe nicht zu, dass die Ausführungspläne im Nachhinein geändert worden seien.
Abplanung der Dachfläche zum Schutz vor Witterung
Die Abplanungsarbeiten stellten Sicherungsmaßnahmen dar, die in die alleinige Verantwortung der Klägerin fielen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dabei wird die Beklagte gemäß Art. 24 Abs. 1 GO-EKBO zutreffend durch den Gemeindekirchenrat, vertreten durch die Vorsitzende auch vor Gericht vertreten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nur in Höhe von 795,89 € zu (1.). Dieser Anspruch ist infolge der Aufrechnung mit einer übersteigenden Forderung erloschen (2.).
1. Die Klägerin kann von der Beklagten weder für den 2. Nachtrag – Fangnetze - (a) noch für Stundenlohnarbeiten (weitere) Vergütung gemäß §§ 631 BGB, 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B (b) verlangen. Dabei ist die VOB/B zumindest deshalb anwendbar, weil im Auftragsschreiben sowie den Besonderen Vertragsbedingungen die §§ 4, 5, 11,16, 17 VOB/B (Bl. 13, 286 LG) erwähnt werden. Bei „bewanderten Vertragspartnern“ wie vorliegend genügt für eine Einbeziehung der VOB/B deren bloße Inbezugnahme, etwa im Vertragstext. Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen, Rn. 136, beck-online). Dabei findet vorliegend die VOB/B Fassung 2016 Anwendung (nachfolgend VOB/B).
a) Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin angesichts der eindeutigen Regelungen des Leistungsverzeichnisses die Kosten für den Dachdeckerfangschutz (7.062,73 € netto) einzukalkulieren hatte. Zur Klärung der Frage, welche Leistung durch die Leistungsbeschreibung erfasst ist, ist die Vereinbarung der Parteien nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Beruht der Vertragsabschluss auf einem Vergabeverfahren der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der Empfängerkreis verstehen muss. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222; Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236 = ZfBR 1994, 115; Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219). Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236 = ZfBR 1994, 115; BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 – VII ZR 376/00 –, Rn. 18, juris). Nach diesen Maßstäben waren Dachdeckerfangnetze von der Klägerin in ihr Angebot einzukalkulieren. Das Leistungsverzeichnis enthält unter Ziff 11. folgende Regelung
„11. Sicherheit auf der Baustelle
Bei allen Arbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Baubehörden einzuhalten. Die Herstellung und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten, sowie sonstiger Sicherungsmaßnahmen die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers und sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.“
Der Verweis auf die Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften ist eindeutig Denn die in Ziff. 11 LV in Bezug genommene Unfallverhütungsvorschrift C22 (Bauarbeiten, Bl. 208 LG) sieht in § 12 vor, dass auf Baustellen ab hier überschrittener Höhe Absturzvorrichtungen vorhanden sein müssen, die insbesondere Dachfanggerüste umfassen. Da Ziff. 11 LV ausdrücklich betont, dass die damit einhergehenden Kosten in die Einzelpreise einzukalkulieren sind, ist die Auslegung des Leistungsverzeichnisses im Sinne des Landgerichts eindeutig.
Der Einwand der Klägerin, dass die Gerüstbauarbeiten „in eine Hand“ vergeben worden seien und daher der Gerüstbauer auch die Sicherungsmechanismen für die Dachdecker zu beachten hatte, ist unerheblich. Denn nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 11 LV hatte die Klägerin Schutzgerüste bzw. Sicherungsmaßnahmen einzukalkulieren. Dass davon auch Dachdeckerfangnetze umfasst sind, liegt überaus nahe. Daher ist auch der Einwand der Klägerin unbeachtlich, dass der Gerüstbauer die Gerüste zu niedrig gebaut habe und deshalb ein Fangnetz erforderlich geworden sei.
Dieses Auslegungsergebnis dürfte auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten zu korrigieren sein. Die Klägerin meint, dass das Leistungsverzeichnis zumindest unklar gewesen sei. Ein Auftragnehmer kann das Risiko übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt. Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen. Denn ein Auftragnehmer darf ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären (BGH, Urteil vom 13. März 2008 – VII ZR 194/06 –, BGHZ 176, 23-35, Rn. 37). Zwar muss auch berücksichtigt werden, dass der Auftraggeber die Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A eindeutig und erschöpfend zu beschreiben hat. Dies kann hier allerdings offen bleiben, da die Dachdeckerfangnetze nach dem LV-Text klar einzukalkulieren waren. Die Klägerin dürfte jedenfalls nicht den für sie günstigsten Fall einer Kalkulation zugrunde legen, sondern hätte im Zweifel nachfragen müssen.
Die Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses sind auch nicht unwirksam, insbesondere unterfallen inhaltliche Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses keiner AGB-Kontrolle (BGH, Urteil vom 26. April 2005 – X ZR 166/04 –, Rn. 29, juris). Darüber hinaus liegt es ohnehin auf der Hand, dass der Dachdecker den Schutz seiner Mitarbeiter im Zweifel einkalkulieren muss.
b) Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Begleichung von Stundenlohnarbeiten gemäß § 15 VOB/B (3.631,76 € netto) nicht zu.
Soweit der Bauleiter ... (Name 01) die Schlussrechnung geprüft und dabei auch Stundenlohnarbeiten unbeanstandet gelassen hat, folgt daraus kein Anerkenntnis (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2016 – 21 U 2/16 –, Rn. 12, juris; Werner/Pastor, Baurecht, Rn. 2528 ff.). Der Auftraggeber ist grundsätzlich auch dann nicht daran gehindert, die von dem Auftragnehmer einseitig ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, wenn er zuvor die in der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – VII ZR 79/02 –, Rn. 60, juris). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Stundenlohnarbeiten.
Darüber hinaus hatte der Zeuge ... (Name 01) – der als Bauleiter tätig war - ausweislich seiner Zeugenaussage auch keine Vollmacht zur Beauftragung von Stundenlohnarbeiten. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Beruft sich der Geschäftsgegner auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, so trifft ihn die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Vertrauenstatbestände (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 11 U 226/20 –, Rn. 46, juris). Dafür, dass die Klägerin den Anschein einer Bevollmächtigung gesetzt oder ein solches Auftreten geduldet habe, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
Auch die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist nur dann ein Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung, wenn sich aus den besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung und zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – VII ZR 79/02 –, Rn. 54, juris, Werner/Pastor, Bauprozess, RB. 25). Die Ermächtigung etwa eines Bauleiters, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist dafür nicht ausreichend (s.a. BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 — VII ZR 195/73-, juris Rn. 16ff.; BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 -VII ZR 79/02-, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/93, BauR 1994, 760 = ZfBR 1995, 15; BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – VII ZR 79/02 –, Rn. 52, juris). Zwar muss berücksichtigt werden, dass der Vertrag vorliegend (Bl. 82 LG) eine Stundenlohnvereinbarung unter dem Vorbehalt enthält, dass die Leistungen nicht im LV vereinbart sind und eine Anweisung des Bauherrn erfolgt (Bl. 82 LG). Allerdings ist wie aufgezeigt ohnehin keine Anweisung des Bauherrn, sondern im Wesentlichen eine Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln des nicht bevollmächtigten Bauleiter gegeben.
Es bleibt auch bei der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin als Anspruchstellerin für die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten. Zwar wird vertreten, dass die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Bauherrn zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der erbrachten Leistungen führt (BGH, Urteil vom 28. September 1970 – VII ZR 228/68 –, juris; OLG Celle, Urteil vom 3. April 2003 – 22 U 179/01 (6. ZS) –, Rn. 36, juris; Werner/Pastor, Rn. 2525 mwN). Denn aus dem Regelungszusammenhang des § 15 Nr. 3 S. 3 -5 VOB/B folge, dass Stundenlohnzettel als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber die ihm ordnungsgemäß vorgelegten Stundenlohnzettel nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und auch nicht fristgemäß Einwendungen erhebt (OLG Celle, Urteil vom 28. August 2002 – 22 U 159/01 (6. ZS) –, Rn. 140, juris). Das kommt aber vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es nicht der Bauherr, sondern der nicht vertretungsberechtigte Bauleiter war, der die Stundenlohnzettel unterzeichnet hat.
Die klägerseits berechneten Stunden können auch nicht auf der Grundlage der E-Mail des Bauleiters ... (Name 01) vom 22. August 2019 (K17) mit dem Anhang einer Stundenliste zugesprochen werden. Der Zeuge ... (Name 01) hat ausgesagt, dass er diese nach der Erbringung der Stundenlohnarbeiten erstellte E-Mail als Angebot einer Einigung an die Klägerseite, mit der wegen der Stundenlohnarbeiten Differenzen bestanden, formuliert und der Klägerin vorgeschlagen habe, sich auf dieser Grundlage mit der Auftraggeberin zu einigen. Das steht im Einklang mit der Anlage K 17 „Wir bieten Ihnen absprachegemäß folgende Stundenlohnarbeiten an“ und war damit ersichtlich als Einigungsvorschlag der Klägerin an die Beklagte gedacht. Da die Klägerin darauf nicht reagiert hat, kann sie aus den dort aufgeführten Stunden nichts für sie Günstiges ableiten. Insbesondere kann aus einem Nachgeben aus Kulanz nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte daran auch im Falle fehlender Einigung gebunden sein wollte.
Auch im Übrigen steht der Klägerin keine weitergehende Vergütung hinsichtlich der Stundenarbeiten zu. Soweit das Landgericht dabei die Zeugenvernehmungen gewürdigt hat, kann der Senat angesichts der zwar knappen aber überzeugenden Beweiswürdigung darauf zurückgreifen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
aa) Wiederholung von Arbeiten im Bereich der „Andichtung“ aufgrund unzureichender Planung
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin diesem Vortrag keine abgerechneten Stunden zugeordnet habe, so dass er unschlüssig ist.
bb) Tiefersetzen des Traufbretts und der Traufschalung
Die Klägerin greift die zutreffende Beweiswürdigung nicht an, sondern nimmt Bezug auf die E-Mail in Anlage K 17 des Zeugen ... (Name 01). Auf diese kann ein Vergütungsanspruch allerdings nicht gestützt werden (s.o.)
cc) Erstellen der Unterkonstruktion für die Sohlbänke
Die Klägerin greift die zutreffende Beweiswürdigung nicht an, sondern nimmt Bezug auf die E-Mail in Anlage K 17 des Zeugen ... (Name 01). Auf diese kann ein Vergütungsanspruch allerdings nicht gestützt werden (s.o.)
dd) Nacharbeiten der Konterlattung
Die Klägerin greift hierbei die zutreffende Beweiswürdigung nicht an, es ist auch nicht ersichtlich, dass Nacharbeiten an der Konterlattung so dringend waren, dass die Klägerin an der vom Zimmermann erstellten Lattung tätig werden musste. Soweit die Klägerin Bezug auf die E-Mail in Anlage K 17 des Zeugen ... (Name 01) nimmt, kann auf diese ein Vergütungsanspruch nicht gestützt werden (s.o.)
ee) Versetzung der Lüfter
Das Landgericht hat überzeugend und zutreffend die Beweisaufnahme gewürdigt, die ergeben hat, dass die Klägerin die Lüfter zunächst aus eigenem Antrieb ohne Ausführungsplanung eingebaut hat. Nach Vorliegen der Ausführungsplanung habe sich ergeben, dass der Einbau durch die Klägerin an falscher Stelle erfolgt sei. Auch der von der Klägerin benannte Zeuge ... (Name 04) habe keinen der ihm in der Verhandlung vorgehaltenen Pläne wieder erkennen können. Daher seien die insoweit angesetzten Stundenlohnarbeiten nicht zu vergüten. Die Vergütung für den zusätzlichen Lüfter habe die Beklagte zudem unstreitig bezahlt.
Damit bleibt keine Grundlage für den Berufungsangriff der Klägerin, wonach die Beklagte die Ausführungsplanung nachträglich verändert habe, so dass sich auch der Ort der Lüfter verändert habe. Auch der Verweis auf die Anlage K 17 ist unergiebig.
ff) Abplanung der Dachfläche zum Schutz vor Witterung
Die geltend gemachten 18 Stunden für „Dachflächen abplanen“ stehen der Klägerin nicht zu. Der Zeuge ... (Name 01) hat überzeugend ausgesagt, dass die Klägerin zur Aufbringung der Dachlattung die Folie zurückgeschlagen habe. Dann liegt es auf der Hand, dass nach Abschluss der Arbeiten die Plane wieder zurückgeschlagen werden muss, also eine bereits einzukalkulierende Tätigkeit als „normale Sicherungsmaßnahme“ gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 VOB/B vorliegt. Dass es sich dagegen um eine gesondert vergütungspflichtige Tätigkeit handeln könnte, ist nicht erkennbar.
Insgesamt kommt danach ein weitergehender Vergütungsanspruch nicht in Betracht.
2. Danach verbleibt der Klägerin nach der zutreffenden Berechung des Landgerichts eine offene Forderung in Höhe von 795,98 € (vgl. die Berechnung auf S. 11 des landgerichtlichen Urteils). Die hiergegen gerichtete Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung der Klägerin wegen einer Durchfeuchtung der Dachplatte in Höhe von 869,41 € hat Erfolg. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, weil das Werk eines anderen Werkunternehmers beschädigt worden ist. Dem Grunde nach ist unstreitig, dass die Dachdämmung deshalb durchfeuchtet ist, weil eine Dachpalette der Klägerin die Dachhaut durchschlagen hat. Da es sich dabei um die Schädigung eines anderen Gewerks handeln sollte, das noch nicht abgenommen war, folgt der Ersatzanspruch vermittelt über § 644 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.
Streitig ist die Frage, wer dafür einzustehen hat - also ob sich die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. Die Klägerin meint, es habe an der Konterlattung gelegen, die der Zimmermann mit zu kurzen Nägeln erstellt habe. Allerdings hat die Beweisaufnahme eben diesen Umstand nicht bestätigt.
Hinzu kommt, dass der Zeuge ... (Name 01) ausgesagt hat, dass die Klägerin auch die Reparatur der durchschlagenen Dachhaut nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat und eben deshalb die zweite Reparatur durch die Firma ... (Firma 01) für 869,41 € erforderlich geworden ist. Das könnte eine weitere zu Schadensersatz führende Pflichtverletzung darstellen.
3. Insgesamt steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).