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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.04.2026 – 11 EK 12/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0415.11EK12.25.00

Tenor§

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Oktober 2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84 % und das beklagte Land 14 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger war an verschiedenen Kindschaftssachen des Amtsgerichts Potsdam in Bezug auf seinen Sohn, geb. am … 2007, beteiligt. Die Ehe des Klägers wurde nach Trennung Anfang 2014 durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 2. Mai 2017 geschieden (Az.: 42 F 45/17). Es verblieb bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Kindesmutter und des Klägers für den gemeinsamen Sohn. Hinsichtlich des Umgangs fand zunächst das Wechselmodell statt, wobei der 9 1/2 - jährige Sohn nach einer zugestandenen „Ohrfeige“ des Klägers den Kontakt mit dem Kläger zunächst ablehnte. Auch die Kindesmutter lehnte nach den Angaben Klägers in den Umgangsverfahren fortan einen Kontakt zu ihm ab. Neben den dieser Klage zugrundeliegenden Umgangsverfahren des Amtsgerichts Potsdam führten die Beteiligten dort ebenfalls eine Vielzahl von Unterhaltsverfahren.

Die Umgangsverfahren begannen mit einem vom Kläger am 11. Juli 2017 beim Amtsgericht Potsdam eingebrachten einstweiligen Antrag auf Umgangsregelung vom 10. Juli 2017 hinsichtlich des ab 20. Juli 2017 geplanten Erholungsurlaubs und anschließender Umgangsregelung (Az.: 42 F 165/17). Das Verfahren wurde ohne Erhebung einer Verzögerungsrüge durch Beschluss im Anhörungstermin vom 18. Juli 2017 abgeschlossen. Das Gericht ließ einen Umgang des Klägers mit seinem diesen ablehnenden Sohn nur zu, „wenn eine psychotherapeutische Behandlung oder wahlweise seine familientherapeuthische Intervention angelaufen und von fachkundiger Seite eine Anbahnung des Kontakts vorbereitet wurde.“

Unter dem 16. September 2017 erfolgte ein erster einstweiliger Abänderungsantrag zur Umgangsregelung, um die faktische Aussetzung des Umgangs abzuändern. Dieses Verfahren wurde beim Amtsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 42 F 231/17 geführt. Über den Antrag des Klägers wurde am 26. September 2017 verhandelt und es erging eine abändernde Entscheidung zu einem begleiteten Umgang für zwei Stunden wöchentlich. Der Kläger lehnte die zuständige Richterin als befangen ab. Das Befangenheitsgesuch vom 10. Oktober 2017 wies das Amtsgericht Potsdam durch Beschluss vom 9. November 2017 zurück. Am 16. November 2017 erhob der Kläger gegen die Zurückweisung sofortige Beschwerde, die unter dem Aktenzeichen 15 WF 236/17 geführt wurde. Durch Beschluss vom 11. Januar 2018 wurde dieser „aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen“ nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 nahm der Kläger seine sofortige Beschwerde zurück und rügte die Nichtbeachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots.

Aus der Anhörung zum ersten Abänderungsverfahren heraus leitete die Amtsrichterin des Amtsgerichts Potsdam am 26. September 2017 von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren ein, das unter dem Aktenzeichen 42 F 240/17 geführt wurde. Neben der Bestellung eines Verfahrensbeistandes für den Sohn des Klägers sollte nach der Beschlussfassung vom selben Tag eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen, das bis zum 31. Dezember 2017 vorliegen sollte. Unter dem 10. Oktober 2017 zeigte der Kläger seine Eigenvertretung an und lehnte die zuständige Richterin als befangen (1. Befangenheitsgesuch) ab. Am 13. Oktober 2017 gab die zuständige Richterin ihre dienstliche Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch ab. Nach Vorlage der Sache an den Vertreter und Stellungnahme der Kindesmutter vom 24. Oktober 2017 übermittelte der Kläger unter dem 25. Oktober 2017 und 31. Oktober 2017 Stellungnahmen zur dienstlichen Äußerung. Gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss vom 9. November 2017, zugestellt an den Kläger am 15. November 2017, legte der Kläger am 21. November 2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht sofortige Beschwerde (Az.: 15 WF 238/17) ein. Die Sache wurde von diesem zur Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens am 29./30. November 2017 an das Amtsgericht Potsdam zurückgegeben. Die Akte wurde am 6. Dezember 2017 dem Vertreter der abgelehnten Richterin vorgelegt, der nach Gewährung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist am 12. Dezember 2017 sowie einer zwischenzeitlichen Bearbeitung eines Kostenfestsetzungsverfahrens für den Verfahrensbeistand bis zum 22. Dezember 2017 am 11. Januar 2018 über die Nichtabhilfe durch den Hinweis auf den Ausgangsbeschluss entschied. Nach Eingang der Akte beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 17. Januar 2018 forderte die Abteilungsrichterin unter dem 26. März 2018 im Hinblick auf weiteren Vortrag des Klägers eine Ergänzung der dienstlichen Stellungnahme, die vom Amtsgericht am 28. März 2018 erfolgte und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 3. April 2018 vorlag. Sie wurde am 27. April 2018 an den Kläger versandt. Nach mehreren Telefonanrufen des Klägers forderte er unter dem 9. Mai 2018 unter weiteren Darlegungen schriftsätzlich „eine sofortige Entscheidung“. Nach Übersendung der Eingabe des Klägers an die Kindesmutter wurde die Beschwerde durch Beschluss vom 12. Juni 2018 zurückgewiesen. Die Stellungnahme der Kindesmutter erfolgte unter dem 15. Juni 2018. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 19. Juni 2018 zugestellt.

Inzwischen reichte der Kläger am 5. Dezember 2017 beim Amtsgericht Potsdam einen einstweiligen Antrag wegen Kindeswohlgefährdung ein (Az.: 420 F 313/17). Der Kläger wurde vom Amtsgericht Potsdam am 11. Dezember 2017 darüber unterrichtet, dass eine Einleitung eines Abänderungsverfahrens nicht beabsichtigt sei. Dagegen legte der Kläger am 22. Dezember 2017 sofortige Beschwerde ein (Az.: 15 UF 3/18). Nach einer Beschleunigungsrüge vom 17. September 2018 verwarf der Beschwerdesenat die gegen die Nichteinleitung eines einstweiligen Abänderungsverfahrens gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 30. Oktober 2018 mangels Statthaftigkeit als unzulässig.

Zwischenzeitlich erfolgte am 26. Januar 2018 auch eine Sachstandsmitteilung der Sachverständigen zum beauftragten Gutachten verbunden mit der Bitte um Verlängerung der Einreichungsfrist. Das Amtsgericht antwortete, dass wegen des laufenden Ablehnungsverfahrens keine Verfahrenshandlungen vorgenommen werden könnten. Unter dem 18. April 2018 fragte der Verfahrensbeistand des Sohnes nach dem Gutachten, welches vom 27. April 2018 datiert und am 2. Mai 2018 beim Amtsgericht einging. Aufgrund des laufenden Befangenheitsverfahrens vermerkte die abgelehnte Richterin am 9. Juni 2018, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgewartet werden solle. Hiergegen protestierte der Kläger schriftsätzlich unter dem 13. Juni 2018 verbunden mit dem Hinweis auf eine Beschleunigung des Verfahrens und am Folgetag zusätzlich telefonisch. Die Übersendung des Gutachtens sei eine unaufschiebbare Maßnahme.

Der Kläger leitete im April 2018 ein weiteres einstweiliges Abänderungsverfahren ein, welches beim Amtsgericht Potsdam unter Aktenzeichen 420 F 62/18 geführt wurde. In diesem fand am 17. April 2018 ein Anhörungstermin statt. Gegen den Kläger erging ein Ordnungsgeldbeschluss, der auf seine Beschwerde aufgehoben wurde. Gegen die in diesem Abänderungsverfahren ergangene Endentscheidung erhob der Kläger am 20. Mai 2018 eine Anhörungsrüge, die durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 1. Juni 2018 zurückgewiesen wurde.

Ebenfalls am 20. Mai 2018 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Potsdam die Fortsetzung des Verfahrens. Der unter dem Aktenzeichen 420 F 62/18 geführte Fortsetzungsantrag wurde vom Amtsgericht Potsdam unter dem 1. Juni 2018 zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.

Unter dem 17. Juni 2018 verwies der Kläger auf die inzwischen ergangene Beschwerdeentscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2018 und forderte die sofortige Herausgabe des Gutachtens, was er unter dem 21. Juni 2018 unter Hinweis auf die getroffene Entscheidung wiederholte. Die Akte ging nach Abschluss der Beschwerdeinstanz am 22. Juni 2018 beim Amtsgericht ein und wurde am 25. Juni 2018 der Dezernentin vorgelegt. Am 26. Juni 2018 veranlasste die Richterin die Übersendung des Sachverständigengutachtens an die Beteiligten. Auf Antrag der Kindesmutter vom 12. Juli 2018 wurde für sie die Stellungnahmefrist zum Gutachten bis zum 10. August 2018 verlängert. Der Verfahrensbeistand des Sohnes des Klägers nahm am 12. Juli 2018 Stellung. Bereits unter dem 7. Juli 2018 erfolgte vom Kläger ein erneutes Befangenheitsgesuch (2. Befangenheitsgesuch) gegen die zuständige Abteilungsrichterin, woraufhin diese am 9. Juli 2018 auf gleichlautende Ablehnungsgesuche in den Unterhaltsverfahren mit den Aktenzeichen 42 F 215/17, 42 F 216/17 hinwies. Die dienstliche Stellungnahme der Richterin erfolgte urlaubsbedingt am 16. Juli 2018. Aufgrund von Erholungsurlaubs des Vertreters bis 4. August 2018 übersandte dieser die dienstliche Stellungnahme am 7. August 2018 an die Beteiligten. Unter dem 14. August 2018 nahm der Kläger zu dieser Stellung. Das Befangenheitsgesuch wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 20. August 2018 zurückgewiesen, noch vor Eingang der Stellungnahme der Kindesmutter hierzu. Am 23. August 2018 beantragte die Kindesmutter die vollständige Untersagung des Umgangs des Klägers mit seinem Sohn.

Nach einem Akteneinsichtsgesuch des Klägers vom 3. September 2018 und der Gewährung am 6. September 2018 legte der Kläger unter dem 11. September 2018 gegen den sein zweites Befangenheitsgesuch zurückweisenden amtsgerichtlichen Beschluss vom 20. August 2018 sofortige Beschwerde ein, die beim Brandenburgischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 15 WF 203/18 geführt wurde. Die Beschwerde wurde der Verfahrensgegnerin durch den Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit einer Frist von einer Woche zur Stellungnahme übersandt. Am 17. September 2018 erfolgte seitens des Klägers eine Beschleunigungsrüge beim Amtsgericht Potsdam. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Potsdam erging am 2. Oktober 2018. Die Beschwerde ging am 8. Oktober 2018 beim Beschwerdegericht ein und wurde am 9. Oktober 2018 der zuständigen Einzelrichterin vorgelegt. Der Kläger rügte mit dem an das Beschwerdegericht gerichteten Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 „dass das Verfahren nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG“ gemäß geführt werde. Eine Entscheidung hierüber unterblieb. Die Beschwerde in der Befangenheitssache selbst wurde durch Beschluss des Beschwerdesenats vom 8. Februar 2019 zurückgewiesen. Nach Zustellung des Beschlusses gelangten die Akten am 19. Februar 2019 zum Amtsgericht Potsdam zurück, das das Retent am Folgetag auflöste und am 25. Februar 2019 zwischenzeitlich eingegangene Schriftsätze an die Beteiligten übersandte.

Bereits zuvor am 12. Juli 2018 lehnte der Kläger auch die Sachverständige wegen vermeintliche Unverwertbarkeit des Gutachtens aufgrund fachlicher Mängel und Formulierungen als befangen ab. Der genannte Schriftsatz wurde am 16. Juli 2018 an die Sachverständige zur Stellungnahme übersandt. Ebenfalls beanstandete der Kläger ihre Vergütungsrechnung über 4.276,38 €. Die Sachverständige wurde nach Abschluss des zweiten Befangenheitsverfahrens am 25. Februar 2019 im Hinblick auf den gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag um Stellungnahme ersucht.

Aufgrund einer bereits am 22. Februar 2019 erhobenen Anhörungsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im zweiten Befangenheitsverfahren (Az.: 15 WF 203/18) - wegen der in der Beschwerdeentscheidung nicht behandelten „Dominanz“ des Klägers - erfolgte seitens des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 27. Februar 2019 eine erneute Anforderung der Papierakte. Auf diese versandte das Amtsgericht die Akte am 5. März 2019 wieder an das Brandenburgische Oberlandesgericht. Dort ging sie am 6. März 2019 ein. Am 8. April 2019 erhob der Kläger beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eine weitere Beschleunigungsrüge. Eine Entscheidung blieb aus. Am 30. Mai 2019 legte der Kläger beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eine Beschleunigungsbeschwerde ein und wandte sich zugleich an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Unter dem 2. September 2020 teilte der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts dem Kläger mit, dass es stimme, dass die Sache seit März 2019 tatsächlich keine weitere Bearbeitung erfahren habe und dies "nicht akzeptabel" sei. Mit Beschluss des Familiensenats vom 8. September 2020 wurde die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Eine Bescheidung dieser Beschleunigungsbeschwerde unterblieb.

Mehr als ein Jahr zuvor, am 12. Februar 2019, hatte der Kläger beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung von Elterngesprächen beantragt. Das Verfahren wurde beim Amtsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 420 F 56/19 geführt. Die Kindesmutter nahm am Folgetag zu dem Antrag Stellung. Am 18. Februar 2019 - vor Eingang der Akten aus der Berufungsinstanz - bat der Kläger um Verfahrensfortgang. Am 19. März 2019 fand ein Anhörungstermin statt, auf den am 22. März 2019 eine Abänderung des Beschlusses zum begleiteten Umgang erfolgte. Der Beschluss wurde dem Kläger am 28. März 2019 zugestellt. Am 7. April 2019 erhob der Kläger eine Anhörungsrüge, die durch Beschluss vom 8. April 2019 zurückgewiesen wurde. Soweit der Kläger in diesem Termin Auskunft über die psychotherapeutische Behandlung seines Sohnes begehrte, wurde das Verfahren abgetrennt und als neues Verfahren unter dem Akteneichen 420 F 76/19 geführt. Das Begehren wurde durch Beschluss vom 2. März 2019 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidungen wandte sich der Kläger mit einer Verfassungsbeschwerde vom 19. Mai 2019 an das Bundesverfassungsgericht, die erfolglos blieb.

Unter dem 23. März 2019 bat die Sachverständige im Rahmen der Stellungnahme zu dem gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag für die Verzögerung um Entschuldigung. Ihre Stellungnahme ging sodann am 18. April 2019 bei Gericht ein und wurde an den Kläger übersandt. Am 15. Mai 2019 nahm der Verfahrensbeistand zu dieser Stellung. Das Amtsgericht Potsdam bat am 18. Juni 2019 um Rücksendung der aufgrund der Anhörungsrüge nach wie vor beim Brandenburgischen Oberlandesgericht verbliebenen Verfahrensakte. Trotz mehrfacher weiterer Rückforderungsersuchen vom 19. Oktober 2020 und vom 1. Dezember 2021 erfolgte seitens des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stets der Hinweis auf den fehlenden Verfahrensabschluss.

Zwischenzeitlich ging beim Amtsgericht Potsdam am 15. Oktober 2019 bereits ein erneuter Befangenheitsantrag gegen die Richterin ein (3. Befangenheitsantrag), der nach dem Vermerk der Richterin vom selben Tag identisch sei mit entsprechenden Gesuchen in den weiteren Unterhaltsverfahren 42 F 215/17 und 42 F 216/17. Unter dem 18. Oktober 2019 verneinte die Dezernentin die Notwendigkeit einer dienstlichen Stellungnahme, was der Vertreter am 24. Oktober 2019 an die Beteiligten mitteilen ließ und den Kläger zu einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 mit weiteren Gründen zur Befangenheit analog zu den Unterhaltsverfahren 420 F 56/10 und 42 F 231/17 veranlasste. Am 30. November 2019 fragte der Kläger nach dem Sachstand zum Ablehnungsgesuch vom 15. Oktober 2019. Die Retentvorlage an den Vertreter erfolgte am 3. Januar 2020.

Am 15. April 2020 erfolgte eine weitere Beschleunigungsrüge des Klägers an das Amtsgericht Potsdam im Hauptsacheverfahren (42 F 240/17). Durch Beschluss vom 21. April 2020 stellte das Amtsgericht fest, dass das Beschleunigungsgebot eingehalten worden sei. Auf den am 29. April 2020 zugestellten zurückweisenden Beschluss erfolgte am selben Tag der nächste Befangenheitsantrag gegen die Dezernentin (4. Befangenheitsantrag). Diese vermerkte am 29. April 2020, dass inzwischen mehrere unbeschiedene Befangenheitsanträge gegen sie vorlägen, da die Akte - was zutraf - nach wie vor beim Brandenburgischen Oberlandesgericht sei. Der vom Kläger eingeschaltete Präsident des Amtsgerichts Potsdam vermerkte am 13. Mai 2020 im Retent, dass das Amtsgericht die Akte wegen der Befangenheitsanträge nicht zurückfordern werde.

Bereits am 7. Mai 2020 erhob der Kläger gegen den seiner Beschleunigungsrüge zurückweisenden amtsgerichtlichen Beschluss vom 21. April 2020 Beschleunigungsbeschwerde. Der Kläger begehrte beim Amtsgericht Potsdam am 20. Mai 2020 Akteneinsicht in das Retent und wiederholte dies am 6. Juli 2020. Am 30. August 2020 wiederholte er seine Bitte um förmliche Bescheidung der offenen Anträge auf Akteneinsicht. Am 4. September 2020 lehnte die Richterin diese wegen der offenen Befangenheitsanträge ab.

Der Kläger beanstandete sodann in dem durch Beschluss vom 8. September 2020 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zum ersten Befangenheitsantrag am 27. September 2020 (Az.: 15 WF 203/18), dass Aktenbestandteile fehlen würden und wies zugleich die fehlende Entscheidung über die Beschleunigungsbeschwerde vom 7. Mai 2020 hin. Mit diesen Gründen erhob er gleichzeitig ein Befangenheitsgesuch gegen die zuständige Einzelrichterin des Familiensenats. Der Beschwerdesenat forderte daraufhin die Mitte September 2020 zum Amtsgericht zurückgesandte Akte erneut an. Nach Erhalt der Akte am 28. September 2020 erfolgte seitens des Klägers eine Begründung des Befangenheitsgesuchs gegen die Familienrichterin des 15. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Unter dem 1. November 2020 ergänzte der Kläger sein Vorbringen. Das Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluss vom 27. April 2021, zugestellt am 30. April 2021, zurückgewiesen. Am 2. Mai 2021 erfolgte hiergegen eine Anhörungsrüge, auf die seitens des Familiensenats beim Amtsgericht am 23. Juni 2021 und 25. Juni 2021 eine Nachfrage nach weitergehenden zwischenzeitlich eingegangenen Unterlagen erfolgte. Die Anhörungsrüge wurde durch Beschluss des Familiensenats vom 20. Juli 2021, zugestellt am 22. Juli 2021, zurückgewiesen. Die Papierakte gelangte sodann zum Amtsgericht Potsdam zurück.

Das Verfahren über die Beschleunigungsbeschwerde vom 7. Mai 2020 wurde beim Brandenburgischen Oberlandgericht unter dem Aktenzeichen 15 WF 116/21 geführt. Die Akte wurde hierfür dem Familiensenat am 20. August 2021 vorgelegt. Unter dem 15. November 2021 lehnte sich die bisherige Berichterstatterin angesichts der gegen sie in den Schriftsätzen des Klägers enthaltenen Angriffe sowohl hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens zum Befangenheitsgesuch als auch der Beschleunigungsbeschwerde als befangen ab. Am gleichen Tag eröffnete der Vorsitzende des Familiensenats den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Ausschließung der Richterin. Am 18. November 2021 erklärte sich der Verfahrensbeistand des Sohnes mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden. Durch Beschluss vom 9. Dezember 2021 erfolgte die Ausschließung der Richterin für die Beschleunigungsbeschwerde und durch weiteren Beschluss zugleich für das vom Kläger daneben initiierte Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung. Unter dem 29. Dezember 2021 endete die Beschleunigungsbeschwerde mit der Feststellung, dass die bisherige Dauer des Kindschaftsverfahrens nicht dem Vorrang und Beschleunigungsgebot entspreche. Die Entscheidung über die „Beschwerde vom 21. November 2017 sei erst nach fünf Monaten nach dem Nichtabhilfebeschluss getroffen worden. Die Entscheidung über die Beschwerde vom 11. September 2018 sei erst nach vier Monaten nach dem Nichtabhilfebeschluss vom 8. Februar 2018 erfolgt. Über die Anhörungsrüge vom 22. Februar 2019 sei erst am 8. September 2020, nach anderthalb Jahren“ entschieden worden. Der Beschluss wurde dem Kläger am 29. Dezember 2021 zugestellt. Am 26. Februar 2021 stellte er einen Erlassantrag hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Der Präsident des Amtsgerichts Potsdam lehnte am 19. August 2021 den Kostenerlass ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde. Am 5. Januar 2022 half der Senat der Kostenerinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren ab und entschied, dass Kosten beim Kläger nicht erhoben werden, da die Beschleunigungsbeschwerde begründet gewesen sei. Die Akte gelangte am 20. Januar 2022 zum Amtsgericht zurück. Bereits am 25. März 2022 forderte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Akte erneut an.

Seitens der Amtsrichterin des Amtsgerichts Potsdam erfolgte im Hauptsacheumgangsverfahren unter dem 8. April 2022 die dienstliche Stellungnahme zum Befangenheitsantrag vom 29. April 2020. Durch Beschluss vom 21. September 2022 wurden die Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzliche Richterin vom 15. Oktober 2019, 29. Oktober 2019 und 29. April 2020 zurückgewiesen. Gegen den am 30. September 2022 dem Kläger zugestellten Beschluss legte dieser am 12. Oktober 2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht sofortige Beschwerde ein. Die Akte ging am 20. Oktober 2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein und erhielt das Aktenzeichen 15 WF 163/22. Sie wurde am 20. Oktober 2022 zur Nichtabhilfe an das Amtsgericht zurückgesandt. Auf die Übersendungsbitte der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 29. Dezember 2022 erfolgte die Übersendung nach Beschlussfassung über die Nichtabhilfe vom 9. Januar 2023 dorthin am selben Tag. Der Kläger erhielt am 20. Januar 2023 eine Kopie von zwei Seiten zu Aktenvermerken der Richter vom 7. und 8. April 2022, auf die im Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen wurde. Er nahm am 13. Februar 2023 ergänzend Stellung. Die Beschlussfassung des Beschwerdesenats mit der Zurückweisung der Befangenheitsgesuche datiert vom 7. März 2022. Nach Erstellung der Kostenrechnung begehrte der Kläger am 14. März 2023, auf eine Kosteneinziehung zu verzichten und legte am 30. März 2023 eine Anhörungsrüge ein. Diese wurde durch Beschluss des Beschwerdesenats vom 13. April 2023, zugestellt am 18. April 2023, zurückgewiesen.

Die Akten gelangten am 30. Juni 2023 zum Amtsgericht Potsdam zurück und wurden nach Vorlage an den Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam und den zuständigen Rechtspfleger der Abteilungsrichterin am 20. Juli 2023 vorgelegt. Am Folgetag, dem 21. Juli 2023, terminierte die Dezernentin die Sache auf den 12. September 2023. Unter dem 9. August 2023 erfolgte ein Terminsverlegungsantrag der Kindesmutter, sodass am 11. August 2023 eine Verlegung auf den 7. November 2023 erfolgte. Der Verfahrensbeistand des Sohnes berichtete im Folgenden am 21. September 2023 von gelegentlichen Umgängen und regte an, das Verfahren ohne Regelung zu beenden. Dem schloss sich die Kindesmutter am 28. September 2023 an. Der Kläger fragte am 1. November 2023 nach einer Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige. Auch halte er seine Rüge, dass das Gericht nicht mit den gesetzlichen Richtern besetzt sei, aufrecht. Insoweit habe er Verfassungsbeschwerde eingereicht. Solange das nicht geklärt sei, dürfe dem Verfahren kein Fortgang gegeben werden. Im Termin vom 7. November 2023 beschloss das Amtsgericht Potsdam eine neue Umgangsregelung. Von einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige sah es ausdrücklich ab.

Das gegen die im Hauptsacheverfahren beschlossene Umgangsregelung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 15 UF 258/23 geführte Beschwerdeverfahren ist infolge der teilweisen Klagerücknahme des Klägers nicht mehr Gegenstand des Entschädigungsverfahrens. Es wurde durch Beschluss vom 17. März 2025, bei dem der durch die Geschäftsstelle anzubringende Verkündungsvermerk fehlte, beendet. Von einer Umgangsregelung wurde abgesehen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 19. März 2025 zugestellt. Nach dem Hinweis auf den fehlenden Verkündungsvermerk ergänzte die Geschäftsstelle den Beschluss und stellte ihn dem Kläger am 26. März 2025 erneut zu.

Der Kläger erhob vor dem Landgericht Potsdam (Az.: 4 O 375/20) wegen der im Wesentlichen auch im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten materiellen Schäden eine Amtshaftungsklage. Er berief sich auf Rechtsverstöße, ein willkürliches Handeln und Organisationsfehler, die zu Verfahrensverzögerungen geführt hätten. Die gegen die erstinstanzliche Klageabweisung eingelegte Berufung des Klägers (Az.: 11 U 253/22) wurde durch den Senat gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger wandte sich an den Bundesgerichtshof, der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückwies.

Der Kläger beruft sich bei der Gesamtdauer von sieben Jahren und acht Monaten auf insgesamt zehn Verzögerungszeiträume mit einer Gesamtverzögerungsdauer von zuletzt 70 Monaten. Nach seiner Ansicht seien die Umgangsverfahren insgesamt als Einheit anzusehen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Umgangsverfahren liege bei 6,8 Monaten bzw. bei 7,1 Monaten in Sorgerechtssachen. Er habe mit seinen Anträgen nach allen „Lösungsansätzen“ für eine Verfahrensbeschleunigung gesucht, was ihm nicht anzulasten sei.

Er ist der Ansicht, dass ihm ein immaterieller Verzögerungsschaden von mindestens 400 € pro Monat zustehe. Der Regelbetrag von 100 € je Verzögerungsmonat sei verfassungs- und auch europarechtswidrig. Bereits im Gesetzgebungsverfahren sei der Betrag von verschiedenen Parlamentariern als zu gering angesehen worden und es sei ein Änderungsantrag auf 1.000,- €/Monat eingebracht worden. Anerkannt sei auch, dass im Schadensersatzrecht die verzögerte Regulierung, insbesondere bei Bagatellisierung des Schadens durch den Schädiger in demütigender Weise, zu einer deutlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes führe. Dies habe auch im vorliegenden Fall zu gelten.

Trotz seines wiederholten Hinweises auf die Entfremdung von seinem Sohn ab Verfahrenseinleitung und der gesteigerten Eilbedürftigkeit, zahlreicher Beschleunigungsrügen und Beschleunigungsbeschwerden sowie der auf die Verzögerung und eine Kindeswohlgefährdung gestützten Ablehnungsgesuche sowie außerordentlichen Gesuche an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und den Senatsvorsitzenden des Familiensenats beim Brandenburgischen Oberlandesgericht sei dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht Rechnung getragen worden. Das Verfahren sei durch ein rechts-, gesetzes- und verfassungswidriges Vorgehen gekennzeichnet. Ein Hinwirken auf eine einvernehmliche Verfahrensbeilegung nach § 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG habe nicht stattgefunden. Zu Maßnahmen der außergerichtlichen Konfliktbewältigung nach § 156 Abs.1 Satz 3 und 4 FamFG habe das Gericht gezwungen werden müssen.

Im Einzelnen bezieht sich der Kläger auf folgende Zeiträume:

1.) Mitte Juli bis Mitte September 2017: 2 Monate

Der Umgangsausschluss vom 18. Juli 2017 (Az.: 42 F 165/17) sei ein grober Verstoß gegen Art. 6 GG. Die Kindesmutter habe ihre erzieherische Einwirkung zur Aufrechterhaltung des Umgangs nach § 1684 BGB abgelehnt. Die Richterin habe unzureichend den Sachverhalt ermittelt, sodass eine gegenwärtige Gefahr für seinen Umgang bestanden habe. Sie habe nur einseitig gegen ihn ermittelt, was sich auch daran zeige, dass er sich in der Verhandlung bereits zu den von der Kindesmutter vorgelegten Attesten habe äußern sollen. Die Entscheidung sei sachlich unvertretbar und unverhältnismäßig und verstoße insbesondere gegen Art. 8 Abs.1 EMRK. Es habe vier Monate Beziehungsstillstand geherrscht.

Die Entscheidung vom 26. September 2017 leide ebenfalls unter Aufklärungsmängeln und verstoße gegen Art. 6 GG. Zudem sei die Richterin voreingenommen ihm gegenüber gewesen und habe das Wechselmodell per se abgelehnt. Sie habe die nachträgliche Korrektur der Entscheidung im Ablehnungsverfahren unterlassen.

2.) Mitte Dezember 2017 bis Mitte Februar 2018: 2 Monate

Auch Zwischenverfahren müssten beschleunigt werden. Im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Aktenzeichen 42 F 231/17 sei das Ablehnungsgesuch erst durch Beschluss vom 9. November 2017 zurückgewiesen worden. Auf die Beschwerde vom 16. November 2017 sei die Nichtabhilfeentscheidung erst am 11. Januar 2018 und nur knapp mit dem Hinweis auf die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe erfolgt, was diesen Zeitraum nicht rechtfertige. Das Beschwerdegericht habe die Entscheidung weiter verzögert, sodass die sofortige Beschwerde am 19. Februar 2018 notgedrungen zurückgenommen worden sei.

3.) Anfang Dezember 2017 bis Ende März 2019: 16 Monate

Weil es zu einem vollständigen Abbruch der Beziehung zu seinem Sohn gekommen sei, habe er sich mit seinem Antrag vom 5. Dezember 2017 erneut an das Familiengericht gewendet. Es habe ein Erörterungstermin stattfinden müssen, um die Sache mit den Eltern zu erörtern und ggf. mit öffentlicher Hilfe zu lösen. Stattdessen sei auf jede Sachaufklärung verzichtet worden und sogar weiterhin die Anhörung des Kindes wie auch der eingeschalteten Psychotherapeutin ausgeblieben. Das Gericht hätte im Übrigen nicht bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren abwarten dürfen.

Zudem habe das Amtsgericht Potsdam bis zum Abänderungsbeschluss vom 22. März 2019 (Az.: 420 F 56/19) davon abgesehen, den zum völligen Abbruch der Vater-Sohn-Beziehung führenden Beschluss vom 26. September 2017 trotz des Vorbringens des Klägers vom 5. Dezember 2017 (im Verfahren 420 F 313/17) durch eine die Situation entschärfende Anordnung abzuändern.

Der Beschluss vom 17. April 2018 (Az.: 420 F 62/18) sei nicht wirksam erlassen worden, sodass am 20. Mai 2018 mit einer Anhörungsrüge ein Fortsetzungsantrag gestellt worden sei. Auch hier sei das Kindeswohl und die zu besorgende schwerwiegende Störung für den Kläger hingewiesen worden. Die Anhörungsrüge sei mit Beschluss vom 1. Juni 2018 mit nichtssagender Begründungen zurückgewiesen worden. Beide Rechtsbehelfe würden sinnlos erscheinen.

Er habe in der Verhandlung vom 17. April 2018 seine Auffassung zur Vorverurteilung seiner Person auch im Verfahren 420 F 56/19 zum Ausdruck gebracht. Entgegen § 156 FamFG sei kein Hinwirken auf ein Einvernehmen erfolgt. Seine und die des Kindes betreffende existentielle Betroffenheit sei nicht erkannt worden.

Auch das mit dem Hilfsantrag vom 10. Oktober 2017 eingeleiteten Abänderungsverfahren (Az.: 420 F 313/17) und die vorrangigen Anhörungsrügen seien durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 9. März 2018 „mit einem Federstrich“ zurückgewiesen worden und das Kindeswohl und sein Vorbringen - auch zu einer sich verschärfenden Situation - nicht beachtet worden.

4.) Februar 2018 bis Oktober 2018: 9 Monate

In diesen Zeitraum falle die verzögerte Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens zum Aktenzeichen 15 UF 3/18. Trotz der Beschleunigungsrüge vom 17. September 2018 sei eine Beschlussfassung erst am 30. Oktober 2018 erfolgt.

Eine ergänzende dienstliche Stellungnahme der Richterin vom 28. März 2018 sei ihm nicht unverzüglich, sondern erst am 27. April 2018 – nach einer erneuten telefonischen Nachfrage – übermittelt worden. Sie habe dem Gericht bereits am 3. April 2018 vorgelegen. Er habe am 9. Mai 2018 zum zweiten Mal den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gerügt.

5.) Januar bis Juni 2018: 6 Monate

Das Amtsgericht Potsdam habe in diesem Zeitraum über sechs Monate unvertretbare Nachsicht gegenüber der Sachverständigen gezeigt. Sie sei nicht zur Gutachtenvorlage angehalten worden, obwohl das Gutachten zum 31. Dezember 2017 habe vorliegen sollen. Nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes des Kindes vom 14. April 2018 sei die Sachverständige davon ausgegangen, dass ihr keine Frist gesetzt worden sei. Das Amtsgericht Potsdam habe dann das Gutachten „geheim“ gehalten, obwohl die Herausgabe nicht vom Handlungsverbot nach § 61 Abs. 1 FamFG, § 47 ZPO erfasst sei. Die Richterin sei nicht sofort erreichbar gewesen; er habe am 1. Juni 2018 die Herausgabe fordern und unter dem 13. Juni 2018 gegen die Vorgehensweise protestieren müssen. Erst am 15. Juni 2018 habe er per Fax auf Anforderung die Beschwerdeentscheidung vom 12. Juni 2018 (Az.: 15 WF 238/17) erhalten. Er habe die Abholung der Entscheidung für den 18. Juni 2018 angekündigt; er habe die Entscheidung aber nicht erhalten können, da die Herausgabe erst nach Rückerhalt der Akte erfolgte. Ein Gespräch sei von der Geschäftsstelle abgelehnt worden. Daraufhin sei eine Dienstaufsichtsbeschwerde noch am 18. Juni 2018 erfolgt. Da er die Zweckmäßigkeit selbst bezweifelte, habe er unter dem 21. Juni 2018 das Beschwerdegericht gebeten, die Akte unverzüglich an das Amtsgericht Potsdam zurückzugeben. Trotz Eingang am 21. Juni 2018 habe die Amtsrichterin am 25. Juni 2018 noch nichts verfügt gehabt, was ihm telefonisch erklärt worden sei; er habe sich gedulden sollen. Erst mit Verfügung vom 27. Juni 2018 habe er das Gutachten erhalten. Aufgrund der hierdurch erhaltenen Überzeugung einer nicht am Kindeswohl ausgerichteten amtsgerichtlichen Entscheidung sei am 7. Juli 2018 der erneute Befangenheitsantrag gestellt worden. Der Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige sei wegen eines fachlich in höchstem Maße unzulänglichen Gutachtens erfolgt. Es sei bereits aufgrund der Formulierungen nicht verwertbar gewesen. Die fehlende Wissenschaftlichkeit derartiger Gutachten sei im Rahmen einer empirischen Untersuchung bestätigt worden. Die Sachverständige hätte keine Vergütung – in Höhe der Rechnung über 4.276,38 € - erhalten dürfen. Seine Verfassungsbeschwerde vom 19. Mai 2019 sei durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

6.) Mitte Dezember 2017 bis März 2019: 6 Monate

Das Beschwerdegericht habe die am 9. November 2017 erhobene Beschwerde gegen die Zurückweisung des ersten Befangenheitsgesuchs vom 10. Oktober 2017 erst am 15. Juni 2018 beschieden.

7. a) August 2018: 1 Monat sowie b) Oktober 2018 bis September 2020: 23 Monate

a) Es sei zu einer Verzögerung durch die nicht vorrangige und beschleunigte Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs vom 7. Juli 2018 gekommen, da die Zurückweisung erst durch Beschluss vom 20. August 2018 erfolgt sei und damit eine Verzögerung um einen Monat mit sich gebracht habe. Dienstliche Äußerungen seien nicht innerhalb von 3 – 4 Tagen gefertigt worden und hätten erst angefordert werden müssen.

b) Die abschließende Entscheidung über die Beschwerde vom 11. September 2018 (Az.: 15 WF 203/18) sei erst am 8. September 2020 erfolgt, was durch „sachwidrige“ Untätigkeit des Beschwerdegerichts zu einer Verzögerung um 23 Monate geführt habe.

Die an sich zuständige Richterin des Beschwerdesenats sei ihrer Dienstpflicht nicht nachgekommen und habe sich selbst abgelehnt. Mit schlicht willkürlichen Formaleinwendungen habe der 3. Familiensenat so auch in den parallelen Unterhaltsverfahren ab dem Jahr 2021 operiert, wo am 14. März 2021 - fünf Tage nach Eingang - ebenfalls Ablehnungsgesuche erfolgt seien (Az.: 15 WF 42/21 und 15 WF 43/21).

Dies sei besonders gravierend in den Auswirkungen. Es sei in der Beschleunigungsrüge vom 17. September 2018 die tatsächliche Entwicklung angeführt worden. Zu einer Änderung der seit November 2017 gescheiterten Umgangsregelung vom 26. September 2017 sei es erst durch Beschluss vom 22. März 2019 gekommen. Es fehle an einem sachlichen Grund, warum die Änderung nicht im Verfahren 420 F 62/18 erfolgt sei (am 17. April 2018) oder in anderen Verfahren, sondern erst durch Antrag vom 12. Februar 2019 (Az.: 420 F 56/19) habe erzwungen werden müssen. Die Kindesmutter habe sogar unter dem 23. August 2018 jeglichen Umgangsausschluss und den Ausspruch eines Näherungsverbots beantragt. Erst daraufhin sei das Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem Beschluss vom 30. Oktober 2018 tätig geworden.

Zur abschließenden Entscheidung sei es erst am 8. September 2020 und damit nach 23 Monaten gekommen. Zudem sei dem Beschleunigungsgebot nicht Rechnung getragen worden, was zu Überlastungsanzeigen der Mitglieder der Familiensenate in den Jahren 2014 bis 2019 hätte führen müssen. Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge und die Beschleunigungsrechtsbehelfe seien sinnlos gewesen.

Zudem seien Fehler bei der Kostenfestsetzung im Verfahren 20 F 62/18 erfolgt. Trotz des Verstoßes gegen den Wortlaut sei seiner Erinnerung durch das Amtsgericht nicht stattgegeben worden und er habe erst Beschwerde einlegen müssen. Hier sei eine willkürliche Anwendung der Kostenvorschriften durch das Amtsgericht erfolgt, was zum Verdacht führe, dass Verfahrensbeiständen systematisch überhöhte Vergütungen „zugeschanzt“ werden sollten. Die Bestellung des Verfahrensbeistands, Frau Rechtsanwältin („Name 01“), im Verfahren 42 F 231/17 sei fachlich unvertretbar gewesen, da es lediglich um eine Abänderung des Beschlusses vom 18. Juli 2017 gegangen sei, wo Frau Dipl. Soz. („Name 02“) bestellt worden sei, die fortgelte. Ein Austausch sei dem Kindeswohl nicht dienlich gewesen. Am 1. Oktober 2020 sei deswegen Strafanzeige gegen die Richterin erstattet worden. Mangels Anfangsverdacht sei das Verfahren eingestellt worden, wogegen er erfolglos Beschwerde (Az. 1 WS 86/21 (54 Zs 423/21)) eingelegt habe. Die Begründung sei fehlerhaft, wodurch sich die Vermutung aufdränge, dass die Brandenburgische Justiz nicht dazu bereit sei, sich selbst an Gesetz und Recht zu halten (Bl. 31 eA). Es sei zum dritten und vierten Befangenheitsantrag gegen die Richterin gekommen. Aufgrund der so offensichtlichen und objektiv nachvollziehbaren Begründung habe er die Hoffnung gehabt, das im Beschwerdeverfahren steckengebliebene Ablehnungsverfahren schnell und einfach erledigen zu können.

8. a) Dezember 2019 bis September 2022: 34 Monate sowie b) Mitte November 2022 bis Mitte April 2023: 5 Monate

a) Über die Ablehnungsgesuche vom 15./ 29. Oktober 2019 sei vom Amtsgericht Potsdam erst am 21. September 2022 entschieden worden. Bezüglich der Entscheidung des Amtsgerichts werde aufgrund der fast dreijährigen Bearbeitungszeit eine Absprache zwischen den Richtern vermutet. Die Beschleunigungsrüge vom 15. April 2020 sei vom Amtsgericht am 21. April 2020 mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden. Die Ablehnung gegenüber der Sachverständigen beschränke nicht die richterliche Tätigkeit. Fehlende Papierakten könnten durch Anforderungen der Akte oder von Zweitschriften ersetzt werden. Verzögerungen des Amtsgerichts seien vorprogrammiert gewesen und beruhten u.a. auf einem Organisationsverschulden, da sich die Amtsrichter wiederholt außer Stande gesehen hätten, den Verfahren Fortgang zu gewähren und die Akten vom OLG anzufordern und zu kopieren, was der Amtsgerichtspräsident am 13. Mai 2020 gebilligt habe. § 155 Abs. 1 FamFG sei ad absurdum geführt worden.

Es habe der Beschleunigungsbeschwerde vom 7. Mai 2020 bedurft. Beides habe nicht zu einer Beschleunigung geführt, auch wenn der Beschwerde im Ergebnis stattgegeben worden sei. Beschleunigungsrechtsbehelfe stünden nur auf dem Papier und würden weiter verzögert. Die Beschleunigungsbeschwerde sei erst durch Beschluss vom 29. Dezember 2021 beschieden worden. Eine Entscheidung über die Beschleunigungsbeschwerde vom 30. Mai 2019 sei nicht erfolgt. b) Die abschließende Bearbeitung der Beschwerde gegen die weiteren Befangenheitsgesuche (Az.: 15 WF 163/22) am 13. April 2023 sei um fünf Monate verzögert worden, zumal eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen nicht erfolgt sei.

9.) Mai 2020 bis April 2022: 24 Monate

Das Ablehnungsgesuch vom 29. April 2020 sei erst durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 21. September 2022 (Az.: 42 F 240/17) - nach ca. 2 Jahren - und durch Beschluss des Beschwerdesenats vom 13. April 2023 (15 WF 163/22) erledigt worden. Das verfassungsrechtlich verbürgte Ablehnungsrecht sei beim 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht mehr garantiert gewesen und auf die Möglichkeit einer Anregung zur richterlichen Selbstablehnung reduziert worden.

10.) Juni bis Oktober 2023: 5 Monate

Trotz Feststellung der Verzögerungen durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Dezember 2021 (Az.: 15 WF 116/21) zum Hauptsacheverfahren sei der Haupttermin im Umgangsverfahren mit der instanzabschließenden Entscheidung erst auf den 7. November 2023 bestimmt worden. Dies beinhalte eine Verzögerung um 5 Monate.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da, statt dem kindlichen Willen Folge zu leisten, eine Reduzierung der Vater-Sohn-Kontakte erfolgt sei.

Der Kläger erachtet insgesamt eine Entschädigung für immaterielle Schäden von mindestens 400,- € pro Monat (mithin insgesamt 28.000,- €) als angemessen. Ihm seien seine Rechte in besonderes schwerer Art und Weise und willkürlich versagt worden. Eine Beschränkung der Erhöhung des Monatsbetrages auf besondere Auswirkungen sei verfassungsrechtlich bedenklich, zumal seine Berufsausübung als Rechtsanwalt betroffen sei. Das Gebot der Rechtsklarheit werde verletzt. Es lägen auch richterliche Verstöße gegen essentiales Verfahrensrecht vor.

Es sei bei der Bemessungshöhe zudem zu berücksichtigen, dass in jeder Kindschaftssache die eintretende Entfremdung durch jede Verfahrensverzögerung zu einer Vorentscheidung führe und mit einem solchen Verfahren Belastungen für die Betroffenen einhergehen, die die Annahme einer besonderen Bedeutung rechtfertigen. Die besondere Schwierigkeit, die nicht vorliege, trete damit als Kriterien zurück. Auch das prozessuale Verhalten lasse die Bewertung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Weitere hinzutretende Ablehnungsgründe hätten klar zur Begründetheit des Gesuchs führen müssen, sodass das Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 15 WF 203/18 zügig zu erledigen gewesen wäre. Die Ablehnung der Sachverständigen und der Amtsrichterin am 15./29. Oktober 2019 und 29. April 2020 habe zu keiner Verzögerung beigetragen. Die Nichtbescheidung durch das Amtsgericht Potsdam verkenne zudem das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 MRK, der in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sei. Bei der Erstellung von Aktenkopien hätte auch bei Untätigkeit der Aktenrückversand erfolgen können. Es bestünden zudem noch andere Möglichkeiten des Datentransfers, sodass eine Entscheidung binnen einer Woche geboten gewesen wäre. Der an ihn gerichtete Vorwurf des Beklagten bezogen auf die „Vielzahl“ von Ablehnungsgesuchen offenbare ein hoch fragwürdiges Rechtsverständnis. Die Ablehnungsgesuche hätten offensichtlich nicht den Zweck einer Verfahrensverzögerung verfolgt. Dies zeige sich auch an den vielfältigen Telefonaten und Beschleunigungsrügen und Beschleunigungsbeschwerden, auch an den Vorsitzenden des Familiensenats und den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Eine Beschleunigungsrüge sei insbesondere das Mittel, um eine Beschleunigung zu bewirken. Dass das Gegenteil bewirkt werde, liege ausschließlich im Einflussbereich des Gerichts.

Der Kläger behauptet unter Angebot eines Sachverständigengutachtens und der Zeugen nach Bl. 79 d. eA, dass ihn die Aufrechterhaltung der Trennung vom geliebten Kind permanent persönlich betroffen habe. Vom Aufwachen bis zum Einschlafen habe er die Entbehrung gespürt und die damit verbundene negative Anspannung erlebt. Er sei durch die fortgesetzte Ungewissheit tiefgreifend beunruhigt worden. Seine Leistungsfähigkeit sei infolge reaktiver Depressionen – vor allem in den Jahren 2017 und 2018, in hohem Maße geschwunden, sodass er regelmäßig einmal wöchentlich, vollständig ausgefallen sei; ein ernsthaftes Arbeiten sei an diesen Tagen nicht möglich gewesen. Er habe vom Bett an die Decke gestarrt und meistens die Wohnung nicht verlassen. Auch in den Folgejahren, so behauptet er unter Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens, habe er unter Depressionen und Schlafstörungen gelitten. Es sei von Juli 2017 bis Januar 2020 quasi ein Kontaktabbruch erfolgt. Er habe mit den verbliebenen Möglichkeiten versucht, sich gegen das ihn und seinen Sohn schwer verletzende und ihn als Vater diskriminierende Unrecht zur Wehr setzen. Er behauptet weiter, dass ihm durch eine Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft Potsdam gegen ihn im Jahr 2023 ein Berufsverbot drohe. Das Bestreiten der Umstände durch das beklagte Land mit Nichtwissen erachtet er als unzulässig.

In der mündlichen Verhandlung beziffert der Kläger den Betrag des materiellen Schadens mit 20.400,- € entsprechend den erststelligen Positionen gemäß der Aufstellung Bl. 61 - 68 der Klageschrift (bis Position 17 mit 2.075,59 € für die mit Kostenrechnung vom 2. November 2022 mit insgesamt 3.460,- € abgerechneten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu 11 U 253/22), auf deren Inhalt wegen der genauen Zusammensetzung der Gerichtskosten und Anwaltskosten verwiesen wird (Bl. 61 ff d.eA). Die Beschränkung auf unmittelbare materielle Schäden entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen und der Rechtsprechung.

Die Klage vom 19. September 2025, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am selben Tag, ist dem Beklagten nach Erstellung der Kostenrechnung vom 30. September 2025 und Eingang beim Kläger am 8. Oktober 2025 sowie Überweisung vom 9. Oktober 2025 am 29. Oktober 2025 zugestellt worden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilten, an ihn wegen unangemessener Dauer des am Amtsgericht Potsdam unter den Az.: 42 F 165/17 und 42 F 240/17 begonnenen und am Brandenburgischen Oberlandesgericht unter dem Az.: 15 UF 258/23 beendeten Umgangsrechtsverfahrens eine Entschädigung für materielle Nachteile in Höhe von 20.400,- € sowie für immaterielle Nachteile in Höhe von mindestens 28.000 €, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestreitet die persönlichen Umstände zum Umgang zwischen dem Kläger und dessen Sohn und die zugrundeliegenden Tatsachen sowie die Folgen für den Sohn und den Kläger mit Nichtwissen. Die der Gerichtspraxis unterstellten Rechtsverstöße und Absichten bestreitet es.

Bestritten werde auch die Kausalität von Verfahrensverzögerungen für den angeführten materiellen Schaden. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität bestehe im Entschädigungsprozess nicht. Es sei die richterliche Unabhängigkeit zu beachten, sodass die Verfahrensführung grundsätzlich nicht überprüft werde.

Das beklagte Land bestreitet auch immaterielle Nachteile des Klägers, insbesondere, dass sich das Verfahren als außerordentlich schwerwiegend und wesentlich für das Familienleben dargestellt habe. Eine Beeinträchtigung des Klägers rechtfertige sich nicht aus der Lebenserfahrung. Zudem hätte er einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen können. Nach Ansicht des beklagten Landes seien die angebotenen Zeugen untaugliche Beweismittel. Für ein Sachverständigengutachten fehle es an einer geeigneten Tatsachengrundlage.

Zudem erachtet es die Klage für zu unbestimmt. Trotz der Aufstellung von Zeiträumen werde nicht dargelegt, welche zeitlichen Überschneidungen in Absatz zu bringen sein. Der Ansatz über die Parallelität zwischen Ausgangs- und Berufungsverfahren werden nur gemutmaßt. Es würden zudem zahlreiche weitere Verfahren in Bezug genommen, ohne dass nachvollziehbar sei, in welchem Zusammenhang diese stehen.

Auch sei die Klagefrist nicht eingehalten. Einstweilige Verfahren und Hauptsacheverfahren seien eigenständige Verfahren. Fristbeginn für die Klagefrist sei am 19. März 2025 gewesen, da es auf den Erlassvermerk für die Wirksamkeit des Beschlusses nicht ankomme. Es fehle an einer hinreichend bestimmten Klage, sodass eine Heilung nur ex-nunc in Betracht komme. Die Replikfrist sei überschritten worden.

Im Verfahren 42 F 165/17 fehle es an dargelegten Verzögerungen und einer Verzögerungs- / Beschleunigungsrüge. Zum Verfahren 42 F 240/17 seien die Verzögerungen nach den Feststellungen des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom Beschluss vom 29. Dezember 2021 deutlich geringer als vom Kläger angeführt. Ab Januar 2022 würden relevante Verzögerungen fehlen, da das parallel geführten Kostenverfahren, das Ablehnungsverfahren und das Beschwerdeverfahren – insbesondere zu 15 WF 163/22 - tatsächlich betrieben worden seien. Im amtsgerichtlichen Verfahren sei ein Termin innerhalb von sieben Wochen bei Verlegungen auf Antrag der Kindesmutter nicht zu beanstanden.

Bei der Gesamtschau sei das Prozessverhalten des Klägers durch mehrfache, wiederholte und umfangreich begründete Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen geprägt, ohne dass es auf eine Prozessverschleppungsabsicht ankomme. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verzögerungen fielen in den Verantwortungsbereich des Klägers. Vorliegend sei darüber hinaus von einer missbräuchlichen Geltendmachung auszugehen. Der Bundesgerichtshof habe in einem Fall, wo das Kind ebenfalls den Umgang klar abgelehnt habe, sogar eine Erhöhung des Ansatzes von 100,- € abgelehnt, weil eine faktische Entwertung des Umgangsrechts gerade fehle. Einer Beweisaufnahme zu den psychischen Folgen für den Kläger bedürfe es nicht, da diese nicht kausal auf die Verfahrensführung zurückzuführen seien, sondern auf das wiederholte und überwiegende Unterliegen in den diversen Verfahren. Die Eigenvertretung sei eine Entscheidung des Klägers selbst gewesen und könne nicht dem beklagten Land angelastet werden. Aufgrund des eigenen Prozessverhaltens komme auch die bloße Feststellung der Verzögerung in Betracht. Es sei kein weitergehender Schaden eingetreten und die lange Verfahrensdauer sei der einzige Nachteil.

Die geltend gemachten Verfahrenskosten seien nicht kausal auf die Verzögerung zurückzuführen. Sie beruhten im Wesentlichen auf Ablehnungs-, Anhörungsrügeverfahren und Rechtsmittelverfahren, die vom Kläger initiiert worden seien. Die inhaltliche Richtigkeit von Entscheidungen werde aber nicht überprüft; die prozessuale Vorgehensweise nur auf die Vertretbarkeit. Gleiches gelte für Aufwendungen für eine externe Beratung oder Kongressteilnahme.

Entscheidungsgründe§

Die nach § 267 ZPO wirksam geänderte Klage ist teilweise zulässig und nur teilweise begründet.

I.

1.

Soweit der Kläger seine Klage auf den von ihm dargelegten Verzögerungszeitraum zu 1.) bis 4.) stützt, ist seine Klage unzulässig.

Bei den vor dem Amtsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 42 F 165/17 (1. Verzögerungszeitraum), 42 F 231/17 (nebst Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 15 WF 236/17; 2. Verzögerungszeitraum) und 420 F 313/17 (3. Verzögerungszeitraum) geführten einstweiligen Anordnungsanträgen und dem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Beschwerdeverfahren hierzu (Aktenzeichen 15 UF 3/18, 4. Verzögerungszeitraum) handelt es sich um eigenständige Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, hinsichtlich derer der Kläger die für Entschädigungsansprüche einzuhaltende sechsmonatige Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gewahrt hat. Gleiches gilt für die Ausführungen zu dem unter dem Aktenzeichen 420 F 62/18 geführten einstweiligen Anordnungsverfahren.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.09.2025 – III ZR 96/24, Rn. 34 ff nach juris), dem sich der Senat anschließt, handelt es sich bei der Klagefrist gem. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG um eine Zulässigkeitsvoraussetzung mit dem Verlust des Klagerechts als Folge. Bei anderen materiell-rechtlichen Fristen wie in den §§ 562 b Abs. 2 Satz 2 BGB, § 864 Abs. 1 BGB oder § 1002 Abs. 1 BGB werde im Gesetz ausdrücklich vom Erlöschen des Rechts gesprochen, was bei § 198 GVG nicht der Fall sei. Die Anknüpfung an die Klageerhebung weise zudem Parallelen zu anderen prozessualen Klagefristen wie in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 87 Abs. 1 SGG oder § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO oder anderen entschädigungsrechtlichen Klagefristen auf, sodass auch der Wortlaut für diese prozessuale Einordnung der Frist spreche. Nach der Gesetzesbegründung sei zwar von einer Verwirkung des Entschädigungsanspruchs und damit einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist ausgegangen worden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22); die Bundesregierung habe jedoch ergänzend auf eine Abweisung der Klage als unzulässig hingewiesen.

1. und 2. Verzögerungszeitraum:

Hinsichtlich des Ausgangsverfahrens zum Aktenzeichen 42 F 165/17 (1. Verzögerungszeitraum) war das Verfahren mit der einstweiligen Umgangsregelung durch Beschluss vom 18. Juli 2017 abgeschlossen. In Bezug auf den einstweiligen Abänderungsantrag vom 16. September 2017 (Az.: 42 F 231/17 - 2. Verzögerungszeitraum) war das Verfahren mit Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen das Befangenheitsgesuch am 19. Februar 2018 abgeschlossen. Die Entschädigungsklage ging erst am 19. September 2025 beim hiesigen Gericht ein.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den einstweiligen (Abänderungs-)Umgangsanträgen und dem Hauptsacheverfahren auch nicht um ein „einheitliches Verfahren“, bei dem die einstweiligen Verfahren als „unselbständigen Annex“ fungierten. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, wonach „jedes“ Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ein Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift darstellt. Ausdrücklich genannt werden daneben Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Begriff „einschließlich“ beinhaltet insoweit nicht, dass diese als Teil des Hauptsacheverfahrens zu betrachten sind. Vielmehr ist der Verfahrensbegriff, wie der Hinweis auf „jedes“ Verfahren von der Einleitung bis zum Abschluss weit zu verstehen (BSG, Urt. v. 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R, Rn. 17 nach juris). Gerade die aus einem einstweiligen Anordnungsverfahren heraus erfolgte Einleitung des Umgangshauptsacheverfahrens zeigt, dass es sich - wie auch die unterschiedlichen Aktenzeichen zum Ausdruck bringen - um verschiedene, eigenständig zu bewertende Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen handelt.

3. und 4. Verzögerungszeitraum:

In Bezug auf den unter dem Aktenzeichen 420 F 313/17 geführten einstweiligen Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach den §§ 1666, 1667 BGB (3. Verzögerungszeitraum) handelt es sich aufgrund der abweichenden Zielrichtung im Verhältnis zu einer Umgangsregelung unzweifelhaft um ein eigenständiges Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist. Dieses Verfahren wurde durch den klägerischen Antrag vom 5. Dezember 2017 eingeleitet und nach Ablehnung eines Tätigwerdens am 11. Dezember 2017 beendet. Selbst bei Einbeziehung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (Az.: 15 UF 3/18 - 4. Verzögerungszeitraum) wurde dieses Verfahren mit Zurückweisung der Beschwerde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht mangels Statthaftigkeit als unzulässig durch Beschluss vom 30. Oktober 2018 abgeschlossen.

Auch die weiteren Ausführungen des Klägers zu den einstweiligen Anordnungsverfahren mit den Aktenzeichen 420 F 62/18, 420 F 56/19 und 420 F 76/19 im Zusammenhang mit dem 3. Verzögerungszeitraum gehen ins Leere. Diese Verfahren sind ebenfalls eigenständige Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG und mehr als sechs Monate vor Klageeinreichung abgeschlossen.

Der einstweilige Abänderungsantrag im Verfahren 420 F 62/18 wurde durch Beschluss vom 17. April 2018 zurückgewiesen und die folgende Anhörungsrüge vom 20. Mai 2018 wurde durch Beschluss vom 1. Juni 2018 und damit deutlich vor mehr als sechs Monaten vor Anhängigkeit der hiesigen Klage abgeschlossen.

Im Verfahren 420 F 56/19 ging es dem Kläger im Ansatz um das Führen von Elterngesprächen. Der Antrag vom 12. Februar 2019 wurde am 22. März 2019 durch eine Abänderung des Beschlusses zum begleiteten Umgang zunächst beschieden und nach der Anhörungsrüge vom 7. April 2019 durch Beschluss vom 8. April 2019 abgeschlossen.

Sein im vorgenannten Verfahren erklärtes Begehren auf Auskunft über die psychotherapeutische Behandlung seines Sohnes wurde abgetrennt und als eigenständiges Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 420 F 76/19 geführt. Es ist bereits im Ansatz nicht auf eine Umgangsregelung gerichtet. Die Klagefrist ist angesichts des Abschlusses Beschluss vom 2. März 2019 nicht gewahrt.

Damit spielen auch seine inhaltlichen Angriffe gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen unter Willkürgesichtspunkten und sachfremden Erwägungen keine Rolle.

2.

Hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen 42 F 240/17 vor dem Amtsgericht Potsdam geführten Verfahrens nebst Zwischenverfahren (Verzögerungszeiträume 5 bis 10) ist die Klage zulässig.

a)

Der Kläger war in diesem Verfahren Antragsteller, sodass er nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 Verfahrensbeteiligter des Entschädigungsverfahrens ist. Nach § 200 S. 1 GVG wurde die Klage zu Recht gegen das Land Brandenburg gerichtet. Die Vertretungsverhältnisse wurden entsprechend Abschn. A I 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg) i.d.F. v. 04.07.2019 (JMBl 19. (Nr.10) Seite 134) korrekt angegeben.

b)

Der Klageantrag ist auch im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuletzt hinreichend bestimmt.

Die Klage ist eine allgemeine Leistungsklage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Amtsgericht Potsdam geführten Verfahrens, sodass sie den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht werden und damit im Grundsatz einen bestimmten Antrag enthalten muss. Bei einem Zahlungsantrag ist deshalb, abgesehen von den Fällen, wo eine Bezifferung unzumutbar ist, die Angabe eines konkreten Zahlbetrages erforderlich. Das hat der Kläger hinsichtlich des von ihm geltend gemachten materiellen Schadens mit seiner konkreten Bezifferung in der mündlichen Verhandlung nunmehr getan.

Hinsichtlich der daneben geltend gemachten immateriellen Schäden genügt - wie geschehen - die Angabe eines (erhöhten) Mindestbetrages sowie die Bezeichnung der Zeiträume, für die eine Entschädigung beansprucht wird, den vorgenannten Bestimmtheitsanforderungen. Die Festlegung der Entschädigungshöhe des Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG hängt vom richterlichen Ermessen ab, weil nach § 198 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 GVG das Gericht insbesondere die Befugnis zu Abweichungen nach oben und nach unten von dem durch die Vermutung anzusetzenden Betrag von 100,- € pro Monat hat. Der Kläger kann sich daher bei der Geltendmachung eines von der Regelvermutung abweichenden Betrages darauf beschränken, einen unbezifferten Klageantrag (in der Form eines Mindestbetrages) zu stellen und muss - wie beim Schmerzensgeld - lediglich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts und die Größenordnung des Anspruchs angeben, sodass die angemessene Entschädigung nach § 287 ZPO ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014, III ZR 37/14, NJW 2014, 939, beck-online, Rn. 56 m.w.N.; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Kh-ZPO/Sänger, § 253, Rn. 16 m.w.N.; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 244). Es ist unschädlich, dass der Mindestbetrag von ihm nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Pauschale von 100,- € pro Verzögerungsmonat, sondern bereits mit einem erhöhten Satz von 400,- € pro Monat in Ansatz gebracht worden ist. Dies führt lediglich bei Ansatz eines geringeren Monatsbetrages zu einer Kostentragungspflicht. Der Kläger hat durch Bezeichnung der maßgeblichen Verzögerungszeiträume, der Angabe des Mindestbetrages von 400,- € pro Entschädigungsmonat sowie der Darlegung der diesen vermeintlich rechtfertigenden Umstände die notwendigen Mindestanforderungen für die Bestimmtheit insgesamt eingehalten.

Soweit sich die Zeiträume aufgrund der Vielzahl der eingeleiteten Zwischen- und Beschwerdeverfahren überschnitten, hat der Kläger die überschneidenden Monate bereits in der Klageschrift korrekt in Abzug gebracht.

c)

Hinsichtlich dieses Umgangsverfahrens hat der Kläger auch die vorgenannte Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt. Fristbeginn war der 20. März 2023 als der Tag nach der Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Kläger, § 222 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB. Im Beschwerdeverfahren des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az.: 15 UF 258/23) zum Hauptsacheverfahren (Az.: 42 F 231/17) wurde der abschließende Beschluss am 17. März 2023 erlassen und dem hiesigen Kläger am 19. März 2023 zugestellt. Soweit der seitens der Geschäftsstelle anzubringende Erlassvermerk nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG fehlte, steht dies der Wirksamkeit der richterlichen Entscheidung und damit der wirksamen Zustellung als Verfahrensabschluss nicht entgegen (vgl. Zehlein in BeckOGK, FamFG, Stans 01.09.2025, § 38, Rn. 288 m.w.N.).

Da der Beschluss über das Beschwerdeverfahren auf eine mündliche Verhandlung (§ 329 Abs. 1 ZPO) erging, ist für den Lauf der Klagefrist die Bekanntgabe nach § 329 Abs. 2 / 3 ZPO maßgeblich. Die zeitlich letzte Zustellung, so auch an den Kläger, erfolgte am 19. März 2023. Die Zustellungen an das Jugendamt, den Verfahrensbeistand des Kindes und den Antragsgegnervertreter erfolgten spätestens zum gleichen Zeitpunkt. Das Fristende der Klagefrist war mithin am 19. September 2025 und damit der Tag der Anhängigkeit der hiesigen Klage.

Die nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO erfolgte Zustellung der Klage am 29. Oktober 2025 wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der fristgemäßen Anhängigkeit am 19. September 2025 zurück und wahrt damit die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG. Der Kläger kann infolge einer Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO (BGH, Urt. v. 04.09.2025 – III ZR 96/24, Rn. 15 nach juris; OLG Hamm, Urt v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 62 nach juris m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2020 - 16 EK 16/19, juris Rn. 109 und 112; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. § 198 GVG, Rn. 11) die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit für sich in Anspruch nehmen. Der BGH führt dazu in seinem Urteil vom 4. September 2025 (III ZR 96/24, Rn. 16 nach juris) aus:

„Ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Dagegen sind der Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Antrages oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (w.N.). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnenden Verzögerungen bis zu 14 Tagen sind regelmäßig „geringfügig“ und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal „demnächst“ wird dadurch nicht in Frage gestellt (BGH, Urt. v. 03.09.2015 – III ZR 66/14, NJW 2015, 3101, Rn. 15, w.N.). Bei der Berechnung der vorwerfbaren Verzögerung ist unter Einräumung einer angemessenen Erledigungsfrist darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat“ (BGH, Urt. v. 03.09.2015 – III ZR 66/14, Rn. 19 nach juris; BGH. Beschl. v. 29.03.2018 – III ZB135/17, NJW-RR 2018, 763, Rn. 16 nach juris).

Auf Seiten des Klägers ist eine mehr als geringfügige Verzögerung im vorbeschriebenen Sinne nicht festzustellen. Die Anforderung des Kostenvorschusses erfolgte durch das Gericht unwidersprochen am 28. September 2025. Die Kostenrechnung stammt vom 29. September 2025 und ist dem Kläger unbestritten am 8. Oktober 2025 zugegangen. Er überwies bereits am Folgetag, dem 9. Oktober 2025, den geforderten Gerichtsvorschuss. Die fehlende Kostendeckungsmitteilung der Landesjustizkasse zum Verfahren ist dem Kläger nicht anzulasten.

Auch die Antragsumstellung hinsichtlich des materiellen Schadens ist keine außerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erfolgte Geltendmachung eines „anderen Schadens“ und damit anderen Streitgegenstandes. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift sämtliche Schadenspositionen beziffert und erhob sie durch einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Mindestbetrag in dieser Höhe zum Streitgegenstand. Die Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Zulässigkeitsanforderung muss jedoch erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Insoweit ist durch die im Termin erfolgte Beschränkung des Klageantrages mit konkreter Bezifferung von einer Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO auszugehen, da bei einer unbezifferten Klage von einer Fristwahrung hinsichtlich des gesamten Anspruchs auszugehen ist (vgl. zur Verjährung: BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, juris Rn. 13; OLG Hamm, Urt v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 93 nach juris). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich der Kläger anfänglich auf einzelne Teile seines Anspruchs beschränkt hätte (vgl. zur Verjährung: BGH, Urt. v. 02.02.1984 - III ZR 13/83, Rn. 8 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 93 nach juris m.w.N.). Eine solche Beschränkung ist den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift jedoch gerade nicht zu entnehmen.

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet, nämlich in Bezug auf einen immateriellen Schaden für die unter den Nummern 6. bis 9. geltend gemachten Verzögerungszeiträumen des Umgangshauptsacheverfahrens zum Aktenzeichen 42 F 240/17 inklusive Zwischenverfahren und Beschwerdeverfahren. Es ergibt sich ein Gesamtverzögerungszeitraum von 44 Monaten, der einen Entschädigungsbetrag von 7.000,- € rechtfertigt.

1.

Der Kläger hat die unangemessene Verfahrensverzögerung in dem zugrundeliegenden Verfahren mit der Beschleunigungsrüge nach § 155 Abs. 2 FamFG beanstandet.

Die Beschleunigungsrüge beinhaltet eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG. Die Verzögerungsrüge ist eine materielle Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch und stellt als solche eine haftungsbegründende Obliegenheit des Entschädigungsklägers dar (BSG, Urt. v. 27.03.2020 - B10 ÜG 4/19R, Rn. 30 m.w.N.). Wegen des darin begründeten prozesshandlungsähnlichen Rechtscharakters sind für die Auslegung einer Erklärung als Verzögerungsrüge bzw. Beschleunigungsrüge die für Prozesshandlungen geltenden Auslegungsgrundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. im Ergebnis BVerfG, Kammerbeschl.v. 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 33 f nach juris; BSG, Urt. v. 27.03.2020 - B10 ÜG 4/19R, Rn. 32 nach juris).

a)

Unter dem 9. Mai 2018 begehrte der Kläger im Beschwerdeverfahren zum ersten Befangenheitsantrag (Az.: 15 WF 238/17) - und damit dem 6. Verzögerungszeitraum - unter weiteren Darlegungen gegenüber dem Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts „eine sofortige Entscheidung“. Die Eingabe ist als Verzögerungsrüge anzusehen, da diese keiner besonderen Form bedarf und an den Inhalt nur geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG, Urt. v. 27.03.2020 - B 10 ÜG 4/19 R, Rn. 25ff, 28 nach juris). Aufgrund des „Mahncharakters“ muss der Verfahrensbeteiligte lediglich zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung des Verfahrens verlangt (BT-​Drucks 17/3802 S 21 zu Abs. 3 Satz 3). Das ist bei der Forderung nach einer „sofortigen Entscheidung“ der Fall. Zu diesem Zeitpunkt bestand auch die Besorgnis, dass das Verfahren nicht mehr in angemessener Zeit abgeschlossen wird, § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG. Bereits das durch das Befangenheitsgesuch vom 10. Oktober 2017 eingeleitete Zwischenverfahren dauerte bereits mehr als sechs Monate.

b)

Hinsichtlich des 7. Verzögerungszeitraumes, der das durch das zweite Befangenheitsgesuch vom 7. Juli 2018 gegen die Abteilungsrichterin eingeleitete Zwischenverfahren zum Gegenstand hat, erfolgte beim Amtsgericht Potsdam am 17. September 2018 eine Beschleunigungsrüge nach § 155 b Abs. 1, Abs. 3 FamFG und hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens eine Beschleunigungsrüge am 10. Dezember 2018 sowie im Anhörungsrügeverfahren am 8. April 2019. In den Schreiben wurde ausgeführt, dass das Verfahren nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG entspreche, was nach vorstehenden Ausführungen inhaltlich genügt. Angesichts des zu diesen Zeitpunkten verstrichenen Zeitraumes bestehen an der Besorgnis des nicht mehr angemessenen Abschlusses keine Zweifel. Damit genügen die Rügen auch § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG, wonach es bei weiteren Verzögerungen bei einem anderen Gericht ebenfalls ausdrücklich einer erneuten Verzögerungsrüge bedarf (vgl. BSG, Urt. v. 27.03.2020 - B10 ÜG 4/19R, Rn. 27 nach juris).

c)

Hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen 15 WF 238/17 geführten Beschwerdeverfahrens auf den ersten Befangenheitsantrag vom 10. Oktober 2017 (Teil des 8. Verzögerungszeitraumes) forderte der Kläger nach mehrfachen telefonischen Nachfragen unter dem 9. Mai 2018 unter Beanstandung der Dauer eine „sofortige Entscheidung“. Nach den vorstehenden Ausführungen ist dies als Beschleunigungsrüge im Sinne von § 155 b FamFG und damit nach § 155 b Abs. 3 FamFG als Verzögerungsrüge anzusehen. Es kommt darin hinreichend deutlich der Hinweis auf die aus seiner Sicht unangemessen verzögerte Bearbeitungsweise des Beschwerdeverfahrens zum Ausdruck.

d)

In Bezug auf den 9. Verzögerungszeitraum mit Bezug zum Befangenheitsgesuch vom 29. April 2020 ist der Hinweis des Klägers im Schreiben vom 27. September 2020 auf die noch unbeschiedene Beschleunigungsbeschwerde vom 7. Mai 2020 nach § 155 c Abs.1, Abs. 3 Satz 1 FamFG gegenüber dem Familiensenat nach vorgenanntem Maßstab ebenfalls als hinreichend anzusehen. Das Verfahren zur Beschleunigungsbeschwerde ist hingegen nicht als gesondertes Verfahren zu betrachten, indem eine gesonderte Verzögerungsrüge - aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfristen - erforderlich ist.

e)

Die Klage ist hinsichtlich dieser Verzögerungszeiträume auch mehr als 6 Monate nach den Verzögerungsrügen anhängig gemacht worden, sodass auch an der Einhaltung der Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG (6 Monate zwischen Verzögerungsrüge und Klage) keine Zweifel bestehen.

2.

Hinsichtlich der unter den Nummern 6 bis 9 bezeichneten Verzögerungszeiträume ist auch bezüglich einzelner Zeiträume der genannten Zeitspannen eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung festzustellen.

a)

Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Bewertung als unangemessene Verzögerung jedoch nicht die Gesamtverfahrensdauer des unter dem Aktenzeichen 42 F 240/17 geführten Umgangsverfahrens ins Verhältnis zu einer „üblichen“ Verfahrensdauer von Umgangs- bzw. Kindschaftsverfahren zu setzen. Die Dauer eines Verfahrens begründet für sich genommen keinen Anspruch nach § 198 Abs. 1 GVG. Sie kommt auch nicht als Evidenzkriterium in dem Sinne in Betracht, dass eine bestimmte Verfahrensdauer schon für sich genommen ohne Einzelfallprüfung als unangemessen eingestuft werden müsste (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2013 - III ZR 73/13, Rn. 39 nach juris; Steinbeiß/Winkelmann /Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 198 GVG Rn. 88). Die Gesamtverfahrensdauer ist nur Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert (vgl. Steinbeiß/Winkelmann /Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198, Rn. 78). Der für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch maßgebende Haftungsgrund ist vielmehr die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urt.e v. 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und 2/12 KL, BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 11.07. 2013 - 5 C 23.12 D und 5 C 27.12. D, NJW 2014, 96, Rn. 38 und BeckRS 2013, 56027, Rn. 30).

Allgemeingültige Zeitvorgaben für ein Verfahren lassen sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des EGMR oder des BVerfG entnehmen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 02.12.2011 – 1 BvR 314/11, Rn. 6 nach juris m.w.N.; BGH, Urt. v. 23.03.2022 - 11 EK 5/21 -, BeckRS 2022, 7213, Rn. 3; Senatsurt. v. 18.03.2026 - 11 EK 11/25; Senatsurt. v. 23.03.2022 - 11 EK 5/21, BeckRS 2022, 7213 Rn. 3; OLG Celle, Urt. v. 19.09.2018 - 23 EK 9/18, MDR 2018, 1524). Eine generelle Festlegung würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), wurde zudem bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen (BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12, Rn. 26 nach juris m.w.N).

Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht bereits aufgrund einer pauschalen Bewertung des gesamten Verfahrens eine unangemessene Verfahrensdauer angenommen haben, betrifft dies nur Verfahren mit außergewöhnlich langer Dauer für ein Zivilverfahren (EGMR, Grässer ./. Deutschland, v. 05.10.2006 – Beschwerde Nr. 66491/01: Zivilverfahren mit einer Gesamtdauer von fast 29 Jahren; BVerfG, Beschl. v. 02.09.2009 – 1 BvR 3171/08: Zivilprozess von 22 Jahren). Zugleich hat aber das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK keine verbindlichen Richtlinien darstellt und lediglich in den Willensprozess des zur Entscheidung berufenen Gerichts mit einfließen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06, NJW-RR 2010, 207, 208; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013 - 4 SchH 1/12, FamRZ 2014, 59, 60). Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls keine festen Zeitgrenzen aufgestellt und beurteilt die Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, auch stets ebenfalls nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2013, 1 BvR 1067/12, Rn. 30, 32 m.w.N.; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013 - 4 SchH 1/12, FamRZ 2014, 59, 60). Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schließt es ebenfalls aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln (OLG Braunschweig, 08.02.2013 - 4 SchH 1/12, FamRZ 2014, 59, 60).

b)

Die Ausrichtung auf den Einzelfall ergibt sich hingegen aus dem Wortlaut des Gesetzes und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Es hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, wobei Verzögerungen in einem Verfahrensabschnitt im Rahmen der abschließenden Gesamtbewertung der einzelnen Verfahrensabschnitte durch spätere Phasen kompensiert werden können (OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013 - 4 SchH 1/12, NJOZ 2013, 1386). Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer daher dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (BGH, Urt. v. 23.01. 2014 – III ZR 37/13 –, Rn. 36 nach juris; BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12, Rn. 41 und Rn. 28 ff nach juris; BGH. Urt. v. 05. 12.2013 - III ZR 73/13, Rn. 36 ff nach juris, jeweils m.w.N.).

Ausgehend hiervon ist aufgrund der Bedeutung des Umgangs für die persönliche Eltern-Kind-Beziehung die Bedeutung eines Umgangsverfahrens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 FamFG regelmäßig als höher einzustufen als eine Familienstreitsache oder ein allgemeines Zivilverfahren. Dies gilt umso mehr, je stärker die Beschränkungen für den betroffenen Elternteil sind und je weiter sie an einem Umgangsausschluss mit dem Kind reichen, der in praktischen Wirklichkeit bei einer Regelung wie im Beschluss des Amtsgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 42 F 165/17 vom 18. Juli 2017 erfolgte. Gerade bei komplizierten und konfliktbeladenen Umgangsverfahren – wie ebenfalls vorliegend - ist von einer höheren Bedeutung der Verfahren für die immaterielle Betroffenheit auszugehen. Diese persönliche Betroffenheit des Klägers zeigt sich an der Vielzahl der Eingaben, die zu einer Vielzahl von einstweiligen Anordnungsverfahren allein in Umgangssachen führten, die durch eine sehr dringliche Darstellung - mit teils nicht mehr sachgerechter - Wortwahl gekennzeichnet sind. Der durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) deutlich gemachte Schweregrad der durch die lange Verfahrensdauer verursachten Belastung im hiesigen Fall ist daher anzunehmen. Gerade bei familiären Konflikten erhöht sich auch die Schwierigkeit in der Verfahrensführung - wie auch vorliegend -, die durch die Vielzahl parallel laufender Einzelverfahren deutlich wird. Das Ausgangsverfahren ist schließlich wegen des angespannten Verhältnisses der Eltern und der notwendigen Beteiligung weiterer Stellen, wie Jugendamt, Verfahrenspfleger, medizinischer und psychologischer Sachverständiger, durch eine "gewisse Komplexität" geprägt (vgl. EGMR, Urt. v. 21.04.2011 - 41599/09, juris Rn. 47). Dies rechtfertigt die Annahme, dass von vornherein mit einer zeitaufwändigen und zusätzliche Verfahrensschritte erfordernden längeren Verfahrensdauer zu rechnen war (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2014 - III ZR 91/13, Rn. 39 nach juris). Die im vorliegenden Verfahren erfolgte umfangreiche Begutachtung durch Sachverständige zu psychiatrischen und psychologischen Fragen wurde von den Beteiligten - auch vorliegend - mit umfangreichen zusätzlichen Anträgen und Stellungnahmen begleitet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 179 nach juris). So suchte die Kindesmutter bereits um eine Änderung des Beweisbeschlusses nach.

Diese in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG explizit genannten Kriterien sind zwar besonders bedeutsam, jedoch nur beispielhaft („insbesondere“) und nicht abschließend zu verstehen. Neben den beispielhaft genannten Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2015 - II ZR 141/14, NZG 2015, 717). Bei der Würdigung der Verfahrensführung durch das Gericht muss stets beachtet werden, dass die Verfahrensbeschleunigung keinen Selbstzweck darstellt und gegenläufige Rechtsgüter gleichfalls in den Blick zu nehmen sind. Dazu zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Es reicht daher nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Der Rechtssuchende hat keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung, sodass eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch begründet, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2013 – III ZR 73/13 –, juris; BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12 –, Rn. 32 f. nach juris; BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13; 939, Rn. 39 nach juris). Die Vertretbarkeit darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Laufzeiten, die durch die Prozessleitung des Gerichts und organisatorische Notwendigkeiten bedingt sind, haben daher nur dann eine unangemessene Verfahrensdauer zur Folge, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung - auch bei Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2017 - III ZR 277/16, Rn. 16 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 108 nach juris). Dabei kann insbesondere die Nichtbearbeitung eines Verfahrens über Monate hinweg zur Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen führen, sofern nicht von anderer Seite tragfähige Gründe hierfür bestehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 108 nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2018 - 16 EK 26/18, Rn. 82 nach juris; vgl. auch Lückemann, in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 198 GVG, Rn. 4).

Dem Ausgangsgericht ist damit hinsichtlich der Verfahrensführung ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens - ​auch in zeitlicher Hinsicht ​– einzuräumen. Die Verfahrensdauer muss für eine Entschädigungsrelevanz eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 37/13 –, Rn. 36, 38 nach juris; BGH; Urt. v. 14.11.2013, - III ZR 376/12, Rn. 31, 33 nach juris; BGH, Urt. v. 05.12.2013 - III ZR 73/13, Rn. 42 ff nach juris; BVerwG, Urt. v. 11.07. 2013 - 5 C 23.12 D, Rn. 42 nach juris; BFH, Urt. v. 07.11.2013 – X K 13/12; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2020 – 16 EK 16/19, Rn. 124 nach juris, BSG, Urt. v. 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, Rn. 26 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 117 nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 - 16 EK 26/18, Rn. 81 nach juris). Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2007 - 1 BvR 775/07, Rn. 12 nach juris; BGH, Urt. v. 12.02.2015 - III ZR 141/14, NZG 2015, 717, Rn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 37/13 –, Rn. 37 nach juris; BGH, Urt. v. 05.12.2013 – III ZR 73/13 –; BGH, Urt. v. 4.11.2010 - III ZR 32/10, Rn. 11 m.w.N.; BFH, Urt. v. 07.11.2013 – X K 13/12; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2020 – 16 EK 16/19, Rn. 124 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 162 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 Rn. 85). Die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung schließt es ebenso grundsätzlich aus, - wie der Kläger es für die Befangenheitsgesuche und Befangenheitsbeschwerden vornimmt - konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte (BFH, Urt. v. 06.11.2024 – X K 7/22, Rn.34 nach juris). Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12, Rn. 30 beck-online; BGH, Urt. v. 05.12.2013 - III ZR 73/13, Rn. 41 beck-online; BVerwG, Urt. v. 11.07.13 - 5 C 23.12 D, Rn. 44 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 186 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198, Rn. 79, 100 f; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 92). Es wäre daher zu kurz gegriffen, Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten schlicht "aufzuaddieren" (Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 24). Bei geringfügigen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, kommt daher eine Geldentschädigung oder sonstige Wiedergutmachung regelmäßig nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 10.04.2014 - III ZR 335/13, Rn. 37 nach juris m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 187 nach juris).

Der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit darf andererseits nicht mit der Erwägung relativiert werden, seinem Rechtsschutzbegehren fehle die Erfolgsaussicht. Auf das Ergebnis des Verfahrens (Erfolg/Misserfolg) oder wie hier das Absehen von einer Regelung infolge des Zeitablaufs kommt es nicht an. Dementsprechend findet im Entschädigungsprozess keine Überprüfung der der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen statt. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtslos waren (BGH, Urt. v. 13.04.2017 - III ZR 277/16, Rn. 16 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 110 nach juris).

c)

Geht es - wie im vorliegenden Fall - um eine Kindschaftssache, welche das Umgangsrecht betrifft, so sind zusätzlich die sich aus § 155 Abs. 1 FamFG ergebenden besonderen Pflichten zur beschleunigten Bearbeitung zu beachten (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 163 nach juris), ohne dass den Gerichten bei der Verfahrensführung ein Gestaltungsspielraum entfällt. Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten sowie die Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache sind unter Berücksichtigung der in § 155 FamFG angeordneten Beschleunigung angemessen Rechnung zu tragen. Die Partei hat folglich auch im Rahmen des § 155 FamFG keinen Anspruch auf eine optimale, sondern nur auf eine vertretbare Prozessführung (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21 –, Rn. 115 nach juris) innerhalb eines beschleunigt zu führenden Verfahrens. Die Vertretbarkeit der Prozessleitung durch das Gericht ist auch hier nicht mehr gegeben, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung nicht mehr auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2017 - III ZR 277/16, Rn. 16 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21 –, Rn. 115 nach juris). Für Beschleunigungsrügen und Beschleunigungsbeschwerden sind überdies die in dem §§ 155 b Abs. 2, 155 c Abs. 2 FamFG normierten Bearbeitungsfristen zu beachten.

d)

Vor diesem Hintergrund sind folgende entschädigungsrelevante Zeiträume festzustellen, wobei es auf die inhaltlichen Angriffe des Klägers auf die ergangenen Entscheidungsinhalte nicht ankommt:

aa)

Als 6. Verzögerungszeitraum beanstandet der Kläger, dass die gegen den amtsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss vom 9. November 2017 bezogen auf den ersten Befangenheitsgesuch erhobene Beschwerde vom 16. November 2017 (Az.: 15 WF 238/17) erst durch Beschluss vom 15. Juni 2018 zurückgewiesen wurde, was eine unangemessene Verzögerung im Umfang von sechs Monaten darstelle.

Dieser Bewertung als unangemessene Verzögerung vermag sich der Senat nur hinsichtlich des Zeitraumes von drei Monaten bezogen auf das Beschwerdeverfahren anzuschließen.

(1)

Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Tätigkeit ist eine nicht mehr hinnehmbare Verzögerung nicht festzustellen. Aufgrund der beim Beschwerdesenat eingelegten Beschwerde musste die Beschwerde des Klägers vom 16. November 2017 mit übersandter Akte zunächst zur Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens am 29./30. November 2017 an das Amtsgericht Potsdam zurückgegeben werden. Erachtet der Vertreter des abgelehnten Richters ein Ablehnungsgesuch für unbegründet, kann dieser Beschluss gemäß § 6 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff ZPO angefochten werden. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt insoweit, dass das Gericht der Beschwerde abzuhelfen hat, soweit es sie für begründet erachtet und anderenfalls die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen hat. Unabhängig davon, dass im Entschädigungsverfahren - wie bereits ausgeführt - eine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht stattfindet, war die Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens somit gesetzlich vorgeschrieben. Dadurch eintretende Verzögerungen stellen mithin keinen entschädigungspflichtigen Umstand dar. Dass das Nichtabhilfeverfahren mitunter unter bestimmten Voraussetzungen für entbehrlich gehalten wird, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme der Unvertretbarkeit seiner Durchführung (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 155 nach juris). Die Sache wurde dem Vertreter erst am 6. Dezember 2017 vorgelegt. Er gewährte am 12. Dezember 2017 den übrigen Beteiligten die Gelegenheit, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Angesichts der anschließenden Feiertage und regelmäßigen Urlaubszeiten ist es trotz der sich aus § 155 Abs. 1 FamFG ergebenden besonderen Pflichten zur beschleunigten Bearbeitung von Kindschaftssachen (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 163 nach juris) noch vertretbar gewesen, die Nichtabhilfeentscheidung angesichts des Umfangs des Befangenheitsgesuchs und dem fehlenden Anspruch auf optimale Prozessführung erst am 11. Januar 2018 abzusetzen. Dies gilt auch, da zu diesem Zeitpunkt das psychologische Gutachten nicht vorlag, sodass eine das Verfahren fördernde Entscheidung ohnehin nicht ergehen konnte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 142 nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Nichtabhilfeentscheidung dem Wortlaut nach nur den bloßen Hinweis auf die Ausgangsbegründung enthielt. Die notwendige Befassung mit dem gesamten Vorbringen des Klägers und der übrigen Beteiligten spiegelt sich nicht zwingend im Umfang der Ausführungen wider. Vertretbar wurde sodann noch ein Kostenfestsetzungsverfahren für den Verfahrensbeistand durchgeführt und die Akte an den Beschwerdesenat zurückgesandt.

(2)

Hinsichtlich des durch den Familiensenat geführten Beschwerdeverfahrens zum Aktenzeichen 15 WF 238/17 ergibt sich ein entschädigungspflichtiger Verzögerungszeitraum von drei Monaten.

Es erfolgte zwischen dem 17. Januar 2018 und dem 25. März 2018 keine Verfahrensbearbeitung, was die Annahme einer entschädigungspflichtigen Verfahrensverzögerung von zwei Monaten rechtfertigt. Nach Eingang der Akte beim Brandenburgischen Oberlandesgericht forderte die Einzelrichterin erst unter dem 26. März 2018 im Hinblick auf weiteren Vortrag des Klägers die Ergänzung der dienstlichen Stellungnahme an. Auch wenn die Einholung dieser im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Klägers nicht zu beanstanden ist, da auch nach § 155 FamFG nicht eine schnelle Entscheidung um jeden Preis (im Sinne einer „maximalen Verfahrensbeschleunigung“) geboten ist, sondern die Verfahrensdauer nur verkürzt werden soll, ohne dass es auf Kosten der Verfahrensgarantien geht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.09.2019 - 1 BvR 1763/18, Rn. 7 ff. nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 139 nach juris; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 155 Rn. 5; Heilmann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 155 Rn. 29), erfolgte dann erst am 17. April 2018 die Herausgabe der seit dem 3. April 2017 vorliegenden ergänzenden dienstlichen Stellungnahme und fortan - trotz telefonischen Beschleunigungsversuchen des Klägers - lediglich die Herausgabe der nachfolgenden weiteren Eingaben des Klägers vom 9. Mai 2018. Das fehlende Abwarten der Stellungnahme der Kindesmutter vom 15. Juni 2018 zeigt zudem, dass es für Beschlussfassung vom 12. Juni 2018 - und damit erst einen Monat später - derer nicht bedurfte. Zudem wäre angesichts der Abhängigkeit des weiteren - zu diesem Zeitpunkt - konfliktbehaftet geführten Hauptsacheverfahrens und dem Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG insgesamt ein Verfahrensabschluss bis Mitte März 2018 geboten gewesen. Damit im Einklang steht die Feststellung des Beschwerdesenats in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2021 im Verfahren zur Beschleunigungsbeschwerde (Az.: 15 WF 116/21), dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei, da über die Beschwerde vom 21. November 2017 erst fünf Monate nach dem Nichtabhilfebeschluss entschieden worden sei.

bb)

In dem 7. Verzögerungszeitraum erachtet der Kläger eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens um einen Monat aufgrund der Zurückweisung seines zweiten Befangenheitsgesuchs vom 7. Juli 2018 erst durch Beschluss vom 20. August 2018 und im anschließenden Beschwerdeverfahren um 23 Monate bis zur Entscheidung am 8. September 2020 als gegeben. Daneben beruft er sich auf eine Verzögerung von Mitte November 2022 bis April 2023 unter Einschluss der Beschleunigungsbeschwerde.

Der Senat teilt die Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung im Umfang von insgesamt 21 Monaten bezogen auf das Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 15 WF 203/18 sowie 15 Monaten in Bezug auf die anschließende Bearbeitung der Beschleunigungsbeschwerde(n) zum Az.: 15 WF 116/21.

(1)

Eine verzögerte Bearbeitung des zweiten Befangenheitsgesuchs des Klägers vom 7. Juli 2018 durch das Amtsgericht Potsdam ist nicht festzustellen. Es erfolgte seitens der zuständigen Amtsrichterin bereits zeitnah nach Eingang der Hinweis auf identische Eingaben in zwei Unterhaltsverfahren. Die urlaubsbedingt erst am 16. Juli 2018 gefertigte dienstliche Stellungnahme ist aufgrund des Umfangs der Eingabe nicht zu beanstanden. Dem Gericht muss nach vorstehenden Ausführungen in jedem Fall und auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 155 FamFG eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - die vorliegend für Befangenheitsgesuche nicht existieren - besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Der der Richterin eingeräumte Beurteilungsspielraum ist nicht überschritten. Sie kann darüber entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 37/13 –, Rn. 39 nach juris). Angesichts des Umfangs der Eingabe ist es nicht zu beanstanden, nicht sogleich am 9. Juni 2018 die dienstliche Stellungnahme verfasst zu haben. Da diese persönlich abzugeben ist, war in Urlaubszeiten eine solche nicht zu erwarten.

Die Zuständigkeit ging sodann auf den Vertreter über, der ebenfalls urlaubsbedingt bis 4. August 2018 abwesend war. Die Übersendung der dienstlichen Stellungnahme erfolgte zeitnah bereits am 7. August 2018. Von der sodann eingeräumten und einem angemessenen Verfahren entsprechenden Stellungnahmemöglichkeit machte der Kläger unter dem 14. August 2018 selbst Gebrauch. Eine Beschlussfassung am 20. August 2018 ist in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise zu beanstanden. Die vom Kläger angeführten kürzeren Bearbeitungszeiten sind unrealistisch, da durch das Gericht nicht nur die ihn betreffenden Verfahren zu bearbeiten sind.

(2)

Allerdings ist eine unangemessene Verzögerung des durch die Beschwerde vom 11. September 2018 gegen den Beschluss vom 20. August 2018 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens durch den Familiensenat (Az.: 15 WF 203/18) um zunächst 4 Monate festzustellen.

Dies rechtfertigt sich nichts bereits infolge der Beschleunigungsrüge vom 17. September 2018, da diese nach nur einer Woche nach Einlegung und damit angesichts des notwendigen Verfahrens offensichtlich unzweckmäßig und verfrüht erfolgte. Vertretbar wurde die Beschwerde zunächst der Verfahrensgegnerin mit einer Frist von einer Woche zur Stellungnahme übersandt. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Potsdam erging auch unter Berücksichtigung der weiteren Darlegungen des Klägers vom 17. September 2018 vertretbar am 2. Oktober 2018.

Die Verfahrensakte ging am 8. Oktober 2018 beim Beschwerdegericht ein und wurde am 9. Oktober 2018 der zuständigen Einzelrichterin vorgelegt. Nunmehr schließt sich bis zum 8. Februar 2019 ein nicht mehr zu tolerierender Zeitraum der Nichtbearbeitung an, da auch die Beschleunigungsrüge vom 10. Dezember 2018 („dass das Verfahren nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG“ geführt werde) nicht zu einer zeitnahen Bescheidung als Maßnahme im Sinne von § 155 b Abs.2 Satz 2 FamFG führte. Selbst die Bescheidung der Beschleunigungsrüge innerhalb eines Monats unterblieb entgegen § 155 b Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Beschwerde in der Befangenheitssache selbst wurde erst durch Beschluss des Beschwerdesenats vom 8. Februar 2019 und damit nach ca. 4 Monaten zurückgewiesen. Damit erfolgte selbst innerhalb der Bescheidungsfrist für die Beschleunigungsrüge keine Hauptsacheentscheidung, die gegebenenfalls eine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge durch Ergreifen der geforderten Maßnahme – wie vorliegend der Entscheidung über die Befangenheitsbeschwerde – als überflüssige Förmelei und unnötiger Mehraufwand (vgl. Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1820) hätte erscheinen lassen. Daneben wurde erkennbar durch die Nichtbearbeitung auch die Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens behindert. Der Sinn und Zweck einer Beschleunigungsrüge, nämlich fördernde Maßnahmen zu ergreifen, wurde völlig unbeachtet gelassen. Aufgrund der Gefahr, dass der fortschreitende Zeitablauf irreparable Folgen für das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn und damit erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) hat, besteht zudem für das Familiengericht nach § 155 Abs. 1 FamFG die Verpflichtung, ein Umgangsverfahren - wenn auch nicht wie bei Kleinkindern außergewöhnlich zügig - aber dennoch beschleunigt zu führen und erforderlichenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um unnötigen Verzögerungen zu verhindern (vgl. zu besonderer Beschleunigung bei Kleinkindern EGMR, FamRZ 2011, 1283 Rn. 45 f - Kuppinger I/Deutschland und BeckRS 2016, 127405 Rn. 89 - Moog/Deutschland; BGH, Urt. v. 06.05.2021 - III ZR 72/20, Rn. 27 nach juris). Innerhalb eines Monats wäre eine Einzelrichterentscheidung zu erwarten gewesen, sodass daher insgesamt ein entschädigungspflichtiger Zeitraum von drei Monaten anzuerkennen ist. Dem entspricht die Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG im Rahmen der Beschleunigungsbeschwerde durch den Familiensenat im Beschluss vom 29. Dezember 2021, wonach die Entscheidung über die Beschwerde vom 11. September 2018 erst nach vier Monaten nach dem Nichtabhilfebeschluss vom 8. Februar 2018 erfolgt sei.

(3)

Nach Rückkehr der Akten zum Amtsgericht Potsdam am 19. Februar 2019 förderte dieses das Verfahren durch Übersendung der zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsätze. Zudem wurde die Sachverständige um Stellungnahme zu dem gegen sie gerichteten Befangenheitsgesuch gebeten. Aufgrund der am 22. Februar 2019 erhobenen Anhörungsrüge musste die Verfahrensakte bereits am 5. März 2019 wieder zur Beschwerdeinstanz zurückgesendet werden.

(4)

Nach erneutem Eingang der Verfahrensakte beim Brandenburgischen Oberlandesgericht im Hinblick auf die vom Kläger am 22. Februar 2019 erhobene Anhörungsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung des Familiensenats lag die Verfahrensakte dem zuständigen Familiensenat am 6. März 2019 vor. Es schließt sich ein weiterer Zeitraum unangemessener Verzögerung von weiteren 17 Monaten an.

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ließ dem Kläger unter dem 2. September 2020 dementsprechend inhaltlich korrekt mitteilen, dass es stimme, dass die Sache seit März 2019 tatsächlich keine weitere Bearbeitung erfahren habe und dies "nicht akzeptabel" sei. Verfehlt ist hingegen der gegenüber der sich selbst ablehnenden Richterin des Familiensenats inhaltlich erhobene Vorwurf des Klägers. Das Selbstablehnungsverfahren ist ein rechtsstaatliches Verfahren.

Entschädigungspflichtig ist jedoch folgende Untätigkeit: Trotz – wieder unbeschiedener - Beschleunigungsrüge vom 8. April 2019 und – ebenfalls gesetzeswidrig nicht zeitnah beschiedener - Beschleunigungsbeschwerde vom 30. Mai 2019 erfolgte keinerlei Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung am 8. September 2020. Ausgehend von den vorausgegangenen Ausführungen wäre über die Anhörungsrüge des Klägers binnen eines Monats zu entscheiden gewesen, sodass sich eine unangemessene Verfahrensverzögerung vom 6. April 2019 bis zum 7. September 2020 und damit von 17 Monaten ergibt. Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des Familiensenats im Rahmen seiner Beschlussfassung über die Beschleunigungsbeschwerde am 29. Dezember 2021, in der eine Nichtbeachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes festgestellt und ausgeführt wurde, dass über die Anhörungsrüge vom 22. Februar 2019 erst am 8. September 2020, nach anderthalb Jahren, entschieden worden sei.

Obwohl aufgrund des Beschwerdeverfahrens mit anschließender Anhörungsrüge das Hauptsacheverfahren nicht weiter bearbeitet werden konnte, war entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht die Anfertigung einer Zweitakte der in Papierform geführten Verfahrensakte 42 F 240/17 zu fordern. Das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs.1 FamFG kann es zwar gebieten, in Umgangssachen eine solche anzufertigen oder andere Maßnahmen zur zeitnahen Rücksendung der Akte an das Amtsgericht zu ergreifen. Der Umgang des Kindesvaters war auch nach wie vor erheblich in seinem Umgang beschränkt. Dass das Sachverständigengutachten Umgangsbeschränkung rechtfertigte, geht nicht zu Lasten des Klägers, der diese Bewertung angriff. In einer solchen Situation verdichtet sich die Pflicht zur Förderung und Beendigung des Verfahrens jedenfalls bei nicht absehbarer Entscheidung der Beschwerdeinstanz dahingehend, dass zur Bearbeitung einer Beschwerde die Anlage einer Zweitakte in Bezug auf das Hauptsacheumgangsverfahren geboten ist. Denn jedenfalls bei längerer Verfahrensdauer muss bei einer notwendigen Aktenversendung der organisatorische Aufwand für die Erstellung und Führung von Zweitakten in Papierform in Kauf genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 20.09.2007 - 1 BvR 775/07, juris Rn. 11; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 164 nach juris). Allerdings betrifft das Beschwerdeverfahren 15 WF 203/18 eine Überprüfung eines Zurückweisungsbeschlusses über ein Befangenheitsgesuch. Solange dieses – inklusive der vom Kläger erhobenen Anhörungsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung – nicht abgeschossen ist, steht der gesetzliche Richter – wie oben bereits angeführt – nicht fest. Das Hauptsacheverfahren kann damit nicht ohne Verstoß weiterbetrieben werden. Das Anlegen einer Zweitakte hätte das Verfahren daher in dieser Situation nicht beschleunigen können.

(5)

Ergänzend erfolgte eine unangemessene Verzögerung der Bescheidung der Beschleunigungsbeschwerden vom 7. Mai 2020 (erhoben beim Amtsgericht) erst am 29. Dezember 2021 (Az.: 15 WF 116/21), was eine zusätzliche unangemessene Verfahrensverzögerung wegen Überschreitung der Frist des § 155 c Abs.2 FamFG von 15 Monaten - gerechnet ab 9. September 2020 - bedeutet. Zwischen dem 7. Juni 2020 und dem 8. September 2020 lagen sich zeitlich überschneidende unangemessene Verzögerungen vor, sodass die Beschleunigungsbeschwerde zum Aktenzeichen 15 WF 116/21 nur eine zusätzliche Entschädigungspflicht bis zum 29. Dezember 2021 und damit für 15 Monaten auslöste.

Die klare gesetzgeberische Fristenregelung wurde nicht beachtet. Die nach § 155 c Abs.1 FamFG fristgemäß gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 21. April 2020 Beschleunigungsbeschwerde war nach § 155 c Abs.1 Satz 3 FamFG unverzüglich ohne Abhilfemöglichkeit dem Beschwerdesenat vorzulegen. Insoweit wird aus der Akte erkennbar, dass seitens des Beschwerdegerichts eine Aktenanforderung veranlasst wurde, auf die festgestellt worden ist, dass die Umgangsakte bereits dem Beschwerdesenat – wegen der Anhörungsrüge seit 6. März 2019 zu 15 WF 203/18 – vorlag.

Über die Beschleunigungsbeschwerde hatte der Familiensenat nach § 155 c Abs.1 Satz 1 FamFG „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb eines Monats (bis 7. Juni 2020) zu befinden. Ein zusätzlicher Spielraum zur Verfahrensgestaltung oder Überlegung bestand danach nicht. Die Entscheidung erging tatsächlich erst nach ca. 18 Monaten am 29. Dezember 2021. Dem Kläger ist hier zuzugestehen, dass der Sinn dieser Rechtsbehelfe durch diese Verfahrensgestaltung aus seiner Sicht verloren geht.

Insoweit ist dem Beschwerdesenat auch anzulasten, dass dieser keine Zweitakte anlegte, um die Ausgangsakte zum Amtsgericht zurückzusenden, das sie mehrfach angefordert hatte. Die Entscheidung über die Beschleunigungsbeschwerde hindert entsprechend den vorgenannten Grundsätzen auch nicht den Fortgang des Hauptsacheverfahrens. Die §§ 155b155c FamFG gebieten damit zumindest bei Ausbleiben einer fristgemäßen Bescheidung die Anlage einer Zweitakte. Diese Bestimmungen dienen der Beschleunigung des Verfahrens. Führt aber die Bearbeitung einer Beschleunigungsrüge oder -beschwerde dazu, dass das eigentliche Verfahren nicht weiter bearbeitet werden kann, wird dieser Zweck konterkariert: Wird etwa gegen den auf eine Beschleunigungsrüge ergangenen Beschluss im Sinne von § 155b Abs. 2 S. 1 FamFG gemäß § 155c Abs. 1 S. 1 FamFG eine Beschwerde erhoben, so findet gemäß § 155c Abs. 1 S. 3 FamFG zur Beschleunigung ein Abhilfeverfahren nicht statt; die Akten sind vielmehr unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Diese Bestimmung dient dazu, Zeitverlust zu vermeiden. Das Ausgangsgericht ist durch die Erhebung der Beschwerde gemäß § 155c Abs. 1 S. 1 FamFG auch nicht zwangsläufig gehindert, das Ausgangsverfahren fortzuführen und insbesondere bereits begonnene Maßnahmen zur Beschleunigung durchzuführen. Das Beschwerdeverfahren soll daher nicht zu einem Stillstand des Ausgangsverfahrens führen (BT-Drs. 18/9092 S. 18). Nichts anderes gilt bei Einlegung einer Beschleunigungsrüge beim Brandenburgischen Oberlandesgericht. Um eine Fortsetzung des Hauptverfahrens zu ermöglichen, muss auch hier die Anlage von Zweitakten als verfahrensfördernde Maßnahme geprüft werden, damit die Akten zeitnah an das Familiengericht zurückgesandt werden können, sofern dies im Einzelfall geboten ist (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 165 nach juris; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, FamRZ 2014, 59-63 4 SchH 1/12). Einer Verzögerung soll im Falle der Anfechtung eines eine Beschleunigungsrüge im Sinne von § 155b FamFG zurückweisenden Beschlusses gerade mittels einer Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155c FamFG begegnet werden, indem - soweit für die Bearbeitung der Beschleunigungsbeschwerde erforderlich - Kopien der Akten angelegt und die Akten sodann zeitnah an das Familiengericht zurückgesandt werden. Ob eine solche Vorgehensweise geboten ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 163 nach juris). Die vorliegenden Umstände geboten offensichtlich eine solche Vorgehensweise allein angesichts des Bescheidungszeitraumes.

Nicht zu folgen ist allerdings der Ansicht des Klägers zu einem Organisationsverschulden beim Amtsgericht Potsdam. Dieses hat die Rückgabe der Akte sogar mehrfach angemahnt, woraufhin der Beschwerdesenat stets nur auf den fehlenden eigenen Verfahrensabschluss hinwies. Die Beschleunigungsbeschwerde ist nach den §§ 155 c Abs. 1 S. 2, 64 Abs. 1 S. 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen, dessen Verfahrensdauer gerügt wird. Die kurze Beschwerdefrist von zwei Wochen ist geregelt, da „auch das Beschleunigungsbeschwerdeverfahren der gebotenen Beschleunigung des Ausgangsverfahrens nicht zuwiderlaufen darf“. Zudem ist die Beschwerdefrist weder durch Verfügung des Gerichts noch durch Vereinbarung der Beteiligten verlängerbar (BT-Drucks. 18/9092, S. 18, zu § 155c Abs. 1 FamFG). Eine ausbleibende Bescheidung der Beschleunigungsbeschwerde musste der Gesetzgeber angesichts der Fristenregelung nicht regeln.

Das Amtsgericht Potsdam wäre auch zur Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens in der Lage gewesen. Nach Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens zur Beschwerdeentscheidung zum ersten Befangenheitsantrag wäre das Amtsgericht aufgrund des Entfallens der Wartepflicht unabhängig von der Entscheidung über die Beschleunigungsrüge berechtigt gewesen, das Hauptsacheverfahren weiterzuführen. Da der Beschwerdesenat jedoch für die Entscheidung über das Ausmaß der Verzögerung und etwaige geeignete Abhilfemaßnahmen die Verfahrensakte zum Umgangsverfahren über weitere 15 Monate behielt, war dem Amtsgericht aufgrund der papiergebundenen Bearbeitung eine Verfahrensförderung objektiv nicht möglich.

Soweit der Kläger die fehlende Bescheidung der Beschleunigungsbeschwerde vom 30. Mai 2019 rügt, ist diese hingegen mit der Beschwerdeentscheidung vom 29. Dezember 2021 miterfolgt. Entscheidungen zu Beschleunigungsbeschwerde haben keinen zeitgebundenen Selbstzweck wie § 155 c Abs. 3 FamFG zeigt. § 155 Abs.1 FamFG gebietet es zudem, besondere Vorkehrungen zu treffen, um einer vermeidbaren Verzögerung vorzubeugen, die dadurch entstehen kann, dass ein eingeleitetes Zwischenverfahren zu bearbeiten ist, dessen Verlauf und Ausgang ohne Einfluss auf das Hauptsacheverfahren ist.

Auf die Ablehnung von Akteneinsichtsgesuchen des Klägers vom 30. Mai 2020 und 6. Juli 2020 in das Retent durch das Amtsgericht Potsdam kommt es insoweit nicht an.

(6)

Soweit der Kläger Fehler im Kostenfestsetzungsverfahren zu 420 F 62/18 anführt, ist sein Vorbringen bereits inhaltlich unerheblich, da es nicht um eine Verfahrensverzögerung geht. Nach den obigen Feststellungen erfolgen Beanstandungen allein hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, die grundsätzlich nicht erheblich sind, zumal die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren zu Gunsten des Klägers beschieden wurde.

Es fehlt in Bezug auf dieses Erinnerungsverfahren zudem an einer Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsrüge, obwohl es sich bei einem Erinnerungsverfahren um ein gesondertes Verfahren handelt. Schließlich macht der Kläger insoweit keine unangemessene Verfahrensverzögerung geltend, die allein Gegenstand der hiesigen Klage ist. Jedenfalls aber wurde die auch für das Kostenfestsetzungsverfahren / Erinnerungsverfahren gesondert geltende Klagefrist nicht eingehalten, was sogar zur Unzulässigkeit der Klage in Bezug auf dieses Verfahren führen würde.

cc)

Soweit sich der Kläger mit dem 8. sowie 9. Verzögerungszeitraum auf eine unangemessene Verfahrensverzögerung seiner Ablehnungsgesuche vom 15. Oktober 2019 / 29. Oktober 2019 sowie vom 29. April 2020 am 21. September 2022 beruft, ist nur für parallel laufende fünf Monate seitens des Amtsgerichts Potsdam eine unangemessene Verfahrensverzögerung des Hauptsacheverfahrens festzustellen.

Hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen 15 WF 163/22 geführten Beschwerdeverfahrens (9. Verzögerungszeitraum) ist eine solche nicht gegeben.

(1)

Die Forderung des Klägers nach einer dienstlichen Äußerung innerhalb von 3 bis 4 Tagen nach Aufforderung wegen Eingang eines Befangenheitsgesuchs mag als genereller Ansatz noch geteilt werden, jedoch waren vorliegend verfahrensbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei Eingang des dritten Befangenheitsgesuchs am 15. Oktober 2019 und des mittlerweile vierten Befangenheitsgesuchs des Klägers gegen die Abteilungsrichterin am 29. April 2020 bedurfte es keiner zeitnahen dienstlichen Äußerung, da das vorausgegangene Befangenheitsgesuch vom 7. Juli 2018 noch nicht abgeschlossen war. Die Behandlung beider späteren Befangenheitsgesuche wurde auch bis zur Beschlussfassung über die Anhörungsrüge vom 20. Juli 2021 im Beschwerdeverfahren zum ersten Befangenheitsgesuch (Az.: 15 WF 203/18) nicht verzögert. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Beschwerdesenat bereits die Beschleunigungsbeschwerde vom 7. Mai 2020 vor, über die erst durch Beschluss vom 29. Dezember 2021 entschieden wurde. Die Akte ist am 20. Januar 2022 zum Amtsgericht Potsdam zurückgelangt.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt insoweit kein amtsgerichtliches Organisationsverschulden vor, das sich in der Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Mai 2020 manifestiert hat. Vielmehr war nach vorstehenden Ausführungen wegen des Einflusses des Ausgangs des Befangenheitsverfahrens auf die Gerichtsbesetzung im Rahmen von Beschwerden keine organisatorische Maßnahme zur Fortsetzung der familiengerichtlichen Bearbeitung geboten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte die Aktenrücksendung abgelehnt. Weitere Handlungsoptionen als das Aktenrücksendungsbegehren hatte das Amtsgericht Potsdam nicht. Für das Amtsgericht war auch nicht erkennbar, dass nach Abschluss des Ablehnungsverfahrens nunmehr die Beschleunigungsbeschwerde die Bearbeitung weiter verzögerte. Entsprechend den vorausgegangenen Bewertungen sind Versäumnisse insoweit - wie geschehen - dem Beschwerdesenat anzulasten.

(2)

Die Abgabe der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin zum Befangenheitsgesuch vom 29. April 2020 war jedoch sodann bis Ende Februar 2023 zu fordern, sodass sich in Bezug auf den 9. Verzögerungszeitraum ein Verzögerungszeitraum von einem Monat ergibt. Ende März 2023 forderte das Brandenburgische Oberlandesgericht im Rahmen einer Kostenerinnerung des Klägers zum Verfahren 15 WF 116/21 die Akte erneut an. Es wurde hinreichend beschleunigt am 8. April 2022 die dienstliche Stellungnahme durch die abgelehnte Abteilungsrichterin abgegeben. Hinsichtlich der Befangenheitsgesuche vom 15. Oktober 2019 und vom 29. April 2020 ist der Zeitraum bis zur einheitlichen Beschlussfassung des Vertreters über die Befangenheitsgesuche am 21. September 2022 jedoch erneut nicht erkennbar durch eine Verfahrensbearbeitung geprägt. Eine Entscheidung innerhalb eines Monats bis Ende Mai 2022 ist zu fordern, sodass sich ein weiterer Verzögerungszeitraum von vier Monaten ergibt.

Die Partei hat zwar - wie bereits dargelegt - auch im Rahmen des nach § 155 FamFG beschleunigt zu führenden Verfahrens keinen Anspruch auf eine optimale, sondern nur auf eine vertretbare Prozessführung (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 39 nach juris; Pabst, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Auflage 2022, § 198 GVG, Rn. 30). Die Vertretbarkeit der Prozessleitung durch des Gerichts ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung nicht mehr auf erkennbare verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2017 - III ZR 277/16, Rn. 16 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 114 nach juris). Derartige Gründe lassen sich der Verfahrensakte nicht entnehmen und sich auch vom beklagten Land nicht dargelegt worden.

(3)

Hinsichtlich des durch die Beschwerde vom 12. Oktober 2022 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Az.: 15 WF 163/22) erfolgte zeitnah nach Akteneingang beim Beschwerdegericht am 20. Oktober 2022 die nach vorstehenden Ausführungen zwingende Rücksendung des Verfahrens zur Nichtabhilfeentscheidung. Es erfolgte die Übersendung der Verfahrensakte an das Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 29. Dezember 2022 auf die vom Kläger gegen die Abteilungsrichterin gerichtete Strafanzeige und sodann die Nichtabhilfeentscheidung nach Rückkehr am 9. Januar 2023. Diese Verfahrensführung ist nicht zu beanstanden. Nach Erledigung auch des offenen Akteneinsichtsgesuchs des Klägers am 31. Januar 2023 gelangte die Akte zum Beschwerdegericht zurück. Unter Beachtung der ergänzenden Stellungnahme des Klägers vom 13. Februar 2023 erfolgte sachgerecht die Beschlussfassung des Beschwerdesenats über die Beschwerde am 7. März 2022. Angesichts der Vielzahl und Länge der klägerseitigen Eingaben sowie deren Ausdrucksweise ist die Bearbeitungszeit nicht zu beanstanden. Auch die am 30. März 2023 eingelegte Anhörungsrüge wurde zeitnah durch Beschluss vom 13. April 2023 beschieden.

Vom Kläger pauschal geforderte kürzere Bearbeitungszeiten sind fernliegend. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (BGH, Urt. v. 05.12.2013, III ZR 73/13 - Rn. 44 nach juris; BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12, Rn. 33 beck-online; BSG, Urt. v. 27.03.2020 - B10 ÜG 4/19R, Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D Rn. 42 und 5 C 27.12 D Rn. 34).

3.

Der Kläger ist insoweit - entgegen der Ansicht des beklagten Landes - nicht auf eine anderweitige Entschädigung im Sinne von § 198 Abs. 2, Abs. 4 GVG zu verweisen.

§ 198 Abs. 2 GVG modifiziert den Entschädigungstatbestand bei immateriellen Nachteilen dahingehend, dass eine Entschädigung ausgeschlossen ist, soweit nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 61 beck-online). Als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise sieht § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausdrücklich die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer vor (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 61 beck-online; BT-Drs. 17/3802, Seiten 19, 21). Die Geldentschädigung ist kein Automatismus (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einf., Rn. 257). Vielmehr handelt es sich um ein „negatives Tatbestandsmerkmal“ für einen Entschädigungsanspruch (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 61 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 65 f, 159, 262).

Ob eine solche Wiedergutmachung ausreichend ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 62 nach juris). Die Gesetzesbegründung greift Verfahren für eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch „schlichte Feststellung der überlangen Verfahrensdauer“ auf, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder sich rechtsmissbrächlich verhalten hat sowie in den Fällen, in denen die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt und die Verfahren keine besondere Bedeutung für den Betroffenen haben (BT-Drs. 17/3802, Seite 20; BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 62 nach juris; OLG Braunschweig, NJOZ 2013, 1386; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198, Rn. 162; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Aufl. § 198, Rn. 8). Anerkannt wurde als Gesichtspunkt auch, ob der weitere Verfahrensverlauf durch eine künftige Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht geprägt war (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 63 nach juris).

Zu beachten ist bei der Abwägung aber auch, dass nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG bei einem unangemessen langen Gerichtsverfahren ein Nichtvermögensnachteil vermutet wird. Steht fest, dass das Ausgangsverfahren überlang gedauert hat, wird auch die Ursächlichkeit („infolge“) zwischen der Überlange und dem Nachteil vermutet (BGH, Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 37/13 –, Rn. 61 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198, Rn. 158 m.w.N.). Die gesetzliche Regelung verlangt keinen differenzierenden Nachweis, sondern unterstellt den Eintritt eines immateriellen Schadens ohne Anknüpfung an bestimmte Rechtsgüter (BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14, BeckRS 2015, 71611, Rn. 25). Es wird weiterhin vermutet, dass der vermutete Nachteil durch die längere Verfahrensdauer verursacht wurde, sodass auch insoweit eine Beweiserleichterung für den Betroffenen besteht, indem eine Beweislastumkehr der haftungsausfüllenden Kausalität erfolgt. Steht fest, dass das Ausgangsverfahren überlange gedauert hat, wird auch die Ursächlichkeit („infolge“) zwischen der Überlänge und dem Nachteil vermutet (BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14, BeckRS 2015, 71611, Rn. 26; Steinbeiß-Winkelmann/ Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198, Rn. 158 m.w.N.).

Diese Vermutungen hat das beklagte Land nicht widerlegt. Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn das beklagte Land das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugutekommen können. Es dürfen an den Beweis des Gegenteils auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die unangemessene Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (BGH, Urt. v. 13.04.2017 - III ZR 277/16, Rn. 21 nach juris; BGH, Urt. v.12.02.2015 - III ZR 141/14, Rn. 41 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 203 nach juris).

Ausgehend hiervon gilt:

Umgangsverfahren iSv § 151 Nr. 2 FamFG haben grundsätzlich einen erheblichen Einfluss auf die Eltern-Kind-Beziehung und damit für die Beteiligten stets eine höhere Bedeutung. Zu konstatieren ist aber auch, dass die gerade zu Beginn intensiven Aktivitäten und Gesuche des Klägers im Ergebnis die Verfahrensführung erheblich verlängerten und maßgeblich zur Gesamtverfahrensdauer beigetragen haben. Jedoch finden sich nach vorstehenden Ausführungen immer wieder lange Zeiträume des Stillstandes beim Familiensenat. Sogar die Fristen des § 155 b Abs.2 FamFG für die Entscheidung über eine Beschleunigungsrüge und insbesondere die Frist des § 155 c Abs. 2 Satz 1 FamFG für die Beschleunigungsbeschwerde wurden grob missachtet. Über beim Familiensenat eingelegte Beschleunigungsrügen wurde gar nicht entschieden. Auf die Beschleunigungsbeschwerden erfolgte nur eine Gesamtentscheidung am 29. Dezember 2021. Dies wiegt in besonderem Maße schwer, als gerade durch die Beschleunigungsbeschwerde der Fortgang des Hauptsacheverfahrens in der Sache um mehr als ein Jahr verzögert wurde. Damit war eine „Verdichtung“ der Prozessführung seitens des Familiensenats auch nach mehreren Jahren Prozessführung nicht gegeben und der Eindruck des Klägers gerechtfertigt, dass diese Rechtsbehelfe keinerlei Bedeutung haben. Die Feststellung der unangemessenen Verfahrensverzögerung hat der Kläger zudem quasi im Ergebnis bereits durch den Beschluss des Familiensenats vom 29. Dezember 2021 sowie eine entsprechende Wertung durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2020 erhalten, ohne dass das Hauptsacheverfahren folgend zeitnah abgeschlossen wurde. Der Sinn und Zweck einer Verzögerungsrüge, unter anderem das Gericht zu einer zügigen Verfahrensbearbeitung anzuhalten, verdrehte sich trotz gesetzlicher Entscheidungsfristen ins Gegenteil.

Angesichts der Vielzahl und der Länge der einzelnen Eingaben und Stellungnahmen und der sehr emotionalen - wenn auch nicht durchgängig angemessenen - Wortwahl wird vor dem Hintergrund der rein faktischen Entziehung des Umgangs mit seinem Sohn auch der vom Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast beschriebene psychische Druck auf ihn erkennbar, den der Kläger dem Senat auch in der mündlichen Verhandlung veranschaulicht hat.

4.

Als Entschädigungsbetrag für immaterielle Nachteile sind nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 287 ZPO insgesamt 7.000,- € als angemessen festzusetzen.

a)

Zur Bemessung der Höhe der Entschädigung für immaterielle Nachteile sieht § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG im Regelfall einen Pauschalsatz von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vor, ohne dass es eines einzelfallbezogenen Nachweises bedarf. Dadurch sollen Streitigkeiten um die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Betroffenen zügig erledigt werden (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20, Rn. 17 nach juris; BGH, Urt. v. 13.03.2014 - III ZR 91/13, Rn. 50f nach juris; BGH, Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 37/13 –, Rn. 55 nach juris; BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12, Rn. 46 nach juris; BSGE 118, 102, Rn. 39 nach juris; BSGE 124, 136, Rn. 50 nach juris und BSG, Urt. v. 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R, Rn. 33 nach juris; OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2019 – 1 EK 1/19, Rn. 53f nach juris m.w.N.; Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks. 17/3802, S. 20 [in Ausnahmefällen]). Das Entschädigungsgericht ist daher im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Pauschalierung nur beim Vorliegen besonderer Umstände gehalten, aus Billigkeitsgründen von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen (wie zuvor). Als Beispielsfall kommt die besondere Bedeutung eines Pilotverfahrens bei gleichzeitigem Fortfall der Entschädigung für die Folgeverfahren in Betracht (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - III ZR 192/21; BGH, Urt. v. 09.03.2023 - III ZR 80/22). Denkbar sind aber auch schwerwiegende Beeinträchtigung aufgrund der Verzögerung (BGH, ​Urt. v. 06.05.2021 - III ZR 72/20, Rn. 18 nach juris). Solche Beeinträchtigungen können in der Fortdauer einer Freiheitsentziehung, einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung oder einer konkreten Existenzgefährdung liegen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12, Rn. 46, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2019 – 1 EK 1/19, Rn. 56 nach juris).

Ausgehend hiervon ist der im Gesetz verankerte Ansatz von 100,- € / Monat für immaterielle Nachteile im Streitfall als unbillig anzusehen. Der einheitlich festzusetzende Betrag auf der Basis des Einheitssatzes und der monatlichen Verzögerungsdauer rechtfertigt sich nicht bereits aus der Natur des Verfahrens, aber auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aufgrund einzelner Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2022 - III ZR 192/21, Rn. 66, 84 nach juris).

b)

Entgegen der Ansicht des Klägers wird verfassungsrechtlichen Aspekten zum Haftungsgrund mit der Verletzung des in Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie des in Art. 6 EMRK verankerten Grundsatzes (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 25 beck-online m.w.N.) bereits mit dem Ansatz von 100,- € / Monat hinreichend Rechnung getragen. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Entscheidungen (Urt. v. 08.06.2006 – 75529, NJW 2006, 2389; Urt. v. 02.09.2010 – 46344/06, NJW 2010, 3355) wiederholt die überlange Verfahrensdauer beanstandet hat und einen Rechtsbehelf dagegen gefordert hat, ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung durch Einführung des Regelsatzes von 1.200,- € pro Jahr mit der Möglichkeit der Abweichung aus Billigkeitsgründen nachgekommen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2019 – 1 EK 1/19, Rn. 65 m.w.N.). Eine weitergehende Bedeutung als die Mitberücksichtigung bei der Willensbildung zu § 198 Abs. 2 GVG kommt der Rechtsprechung des EGMR nicht zu (BVerfG, NJW-RR 2010, 207, 208). Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR auf höhere Entschädigungssummen verweist, enthält diese keine verbindliche Richtlinie für die im vorliegenden Fall nach § 198 Abs. 2 GVG festzulegende Entschädigungssumme (vgl. BVerfGE 111, 307, 319 ff m.w.N.; BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812; BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, Rn. 32 nach juris).

c)

Aufgrund besonderer Umstände im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG des vorliegenden Einzelfalles ist zugunsten des Klägers ein höherer Entschädigungsbetrag als billig anzusehen, nämlich insbesondere aufgrund der Bedeutung des Verfahrens, den nachteiligen Auswirkungen der Dauer und zeitlichen Lage der unangemessenen Verfahrensdauer sowie der Missachtung der Fristen der §§ 155 b, 155 c FamFG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen für eine Abweichung nach oben insbesondere Fälle in Betracht, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat, wobei selbst der Umstand, dass es zu einer Verzögerung einer Kindschaftssache gekommen ist, noch keine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigt (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, Rn. 18 nach juris m.w.N.). Freiheitsentziehungen stehen hier nicht im Raum. Im Vergleich zu einem Unterbringungsverfahren oder einem Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 f BGB sind Umgangsverfahren zudem grundsätzlich auch weniger dringlich (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH1/12, FamRZ 2014, 59, 61). Das OLG Koblenz (Urt. v. 17.10.2019 - 1 EK 1/19) geht wie das OLG Braunschweig (Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH1/12, FamRZ 2014, 59, 62 f) daher in einem Umgangsverfahren von einer angemessenen Entschädigung in Höhe lediglich der Vermutung von 100,- € pro Monat aus.

Es steht mit dem Sinn der Pauschalierung nicht im Einklang, wenn bereits die mit der Natur eines Verfahrens typischerweise einhergehenden Folgen einer überlangen Verfahrensdauer - wie zum Beispiel eine besondere emotionale Betroffenheit - stets als eine Besonderheit angesehen würde, die eine Abweichung vom Pauschalsatz rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20, Rn. 18 nach juris; OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 802, 808; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1321 [Stand: 1. Februar 2021]). Eine sich von anderen Verfahren abhebende, entschädigungsrelevante Besonderheit kann sich daher nur aus der herausragenden Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Verfahrensbeteiligten und den damit korrespondierenden - über die verfahrenstypischen Folgen hinausgehenden - nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer ergeben (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20, Rn. 19 nach juris m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I -11 EK 6/21, Rn. 221 nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2016 - 11 EK 5/15, Rn. 42 nach juris; OLG Zweibrücken, NJW 2017, 1328 Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2018 – 16 EK 10/10, Rn. 97 nach juris; vgl. BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1321). Wenn sich das zu beurteilende Verfahren jedoch durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, ist eine abweichende Festsetzung zu erwägen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2022 - III ZR 192/21, Rn. 84 nach juris; BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, Rn. 18 nach juris; BSGE 118, 102 Rn. 39 und 124, 136 Rn. 51 f; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2018 - 16 EK 10/18, Rn. 97 nach juris). Die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer müssen die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20, Rn. 18 nach juris; BGH, Urt. v.13.03.2014 - II ZR 91/13, Rn. 51 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 227). Dabei sind die Gesamtumstände tatrichterlich zu würdigen und insbesondere die Bedeutung des Verfahrens für die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Abwägung in Ansatz zu bringen (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20, Rn. 19f nach juris m.w.N.). Insofern gilt für § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG nichts anderes als für die Entscheidungen nach § 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GVG beziehungsweise § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG, die unter Würdigung der Gesamtumstände zu treffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20, Rn. 19 nach juris m.w.N; BGH, Urt. v. 14.11. 2013 - III ZR 376/12, Rn. 25 nach juris; zu § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn.162; BT-Drucks. 17/3802, S. 20; zu § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG: BVerwGE 147, 146, Rn.66 und BVerwG, NVwZ 2018, 909 Rn. 40).

Von anderen Verfahren abhebende entschädigungsrelevante Besonderheiten ergeben sich vorliegend zum gewissen Teil aus der besonderen Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Verfahrensbeteiligten und den damit korrespondierenden - über die verfahrenstypischen Folgen hinausgehenden - nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, BGHZ 230, 14-28, Rn. 19 nach juris m.w.N.; BSGE 118, 102 Rn. 39; OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2016 - 11 EK 5/15, juris Rn. 42; OLG Zweibrücken, NJW 2017, 1328, Rn. 29).

Die Bedeutung des Verfahrens ist wegen der gravierenden Umgangsbeschränkungen als Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG, § 1684 Abs. 1 BGB und das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK als die Unbilligkeitsschwelle übersteigend anzusehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 222 nach juris). Im vorliegenden Fall war der Umgang des Klägers mit seinem damals neunjährigen Sohn durch den Ausgangsbeschluss im Verfahren 42 F 165/17 de facto ausgeschlossen. Das im Jahr 2018 eingegangene Sachverständigenverfahren befürwortete ein entsprechendes Vorgehen auch für die Zukunft. Die Kindesmutter beantragte den Ausschluss des Umgangs mit dem Kindsvater. Eine Entfremdung ist denklogische Folge. Genau in diesem Zeitraum ab Herbst 2018 fielen sehr lange, teils ineinandergreifen Verzögerungszeiträume bis Dezember 2021. Zwar ist bisher im Hinblick auf § 155 FamFG der Pauschalsatz in Höhe von 100,- € vorwiegend nur bei noch sehr jungen Kindern wegen der in die weitere Zukunft reichenden, irreparablen Folgen der gerichtlichen Entscheidung für die Elternbindung als zu gering bewertet und zugleich eine „größtmögliche Beschleunigung“ gefordert worden (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20, Rn. 24, 25 nach juris, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2001, 961, 962 m.w.N.), jedoch galt nach § 155 Abs. 1 FamFG das gesetzliche Vorrang- und Beschleunigungsgebot auch in der Kindschaftssache des Klägers, in der ebenso eine Entfremdnung zum neunjährigen Sohn und damit erhebliche negative Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis zu befürchten waren.

Dass der Kläger unter einem davon ausgehenden psychischen Druck litt, ist - wie bereits - ausgeführt - anzunehmen, allerdings nicht in dem von ihm behaupteten Ausmaß. Eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung der angebotenen Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den konkreten psychischen Folgen des Verfahrens bedurfte es jedoch nicht. Soweit die Zeugen („Name 03“) und („Name 04“) für den psychischen Zustand des Klägers in den Jahren 2017 bis Mitte 2018 benannt werden, kommt es auf den Zustand nicht an, da dieser Zeitraum für das vorliegende Verfahren nicht entschädigungsrelevant ist. Auch wenn die Kausalität von psychischen Beeinträchtigungen als immaterieller Schaden vermutet wird, sind die Darlegungen für den Zeitraum ab Juni 2018 ebenfalls nicht auf entschädigungspflichtige Verzögerungen, sondern vielmehr auf die tatsächliche Familiensituation zurückzuführen. Nach den Darlegungen des Klägers auf Seite 79 der Klageschrift war Auslöser einer weiteren Belastung der Inhalt des gerichtlichen Sachverständigengutachtens und nicht eine verzögerte Bearbeitung der Befangenheitsgesuche. Eine inhaltliche Bewertung dessen erfolgt im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Der Zeuge („Name 05“) wird nur für die „unsägliche Familiensituation des Klägers und den fehlenden Unterstützungswillen der Familiengerichtsbarkeit“ im Dezember 2018 benannt. Abgesehen davon, dass dies keine Beschreibung der psychischen Verfassung des Klägers ist, spricht der gemeinsame Skiurlaub gegen das beschriebene Gefangensein in Untätigkeit aufgrund einer Depression. Hiergegen spricht auch die Vielzahl und die Länge der Eingaben des Klägers in allein diesen Umgangsverfahren. Daneben wurden von ihm in ähnlicher Art und Weise Unterhaltsverfahren geführt. Der Zeuge („Name 06“) wird lediglich als Beweis für durch ihn geführte Unterstützungsgespräche ab Januar 2019 angeboten. Im März 2019 wurde der Umgangsausschluss bereits gelockert, ab Januar 2010 fand begleiteter Umgang und ab Juni 2020 freier Umgang statt (vgl. Seite 80 d. Klageschrift). Nach der Behauptung des Klägers selbst waren in den Jahren 2017 und 2018 die psychischen Auswirkungen am gravierendsten. Die Darstellungen ab dem Jahren 2019 lassen nicht erkennen, dass die Belastungen über vergleichbare emotionale Belastungen durch derartige Umgangsverfahren hinausgehen. „Schlafstörungen“ und „seltener aufkeimende Depressionen“ genügen als außergewöhnliche Belastung nicht. Mangels Vortrages zu ärztlichen Konsultationen ist ein Sachverständigengutachten, dass nur eine retrospektive Bewertung anhand von ärztlichen Befunden und Berichten vornehmen kann, erkennbar ungeeignet. Die finanziellen Belastungen sind durch die Vielzahl der vom Kläger insgesamt geführten Gerichtsverfahren bedingt und sind - wie die Aufstellungen zu den Aufwendungen in der Klageschrift zeigen - weitgehend überhaupt nicht durch das Umgangshauptsacheverfahren bedingt. Die durch die Eigenführung sämtlicher Verfahren bedingte zeitliche Belastung ist verfahrensimmanent und durch die eigene Verfahrenseinleitung herbeigeführt.

Hinzu kommt, dass grobe Rechtsverstöße des Familiensenats im Hinblick auf die gesetzlichen Bearbeitungsfristen für Beschleunigungsrügen und Beschleunigungsbescheide als essentielles Verfahrensrecht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt in Verfahren, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen, neben der Pflicht, in angemessener Zeit zu einer Entscheidung zu gelangen (Art. 6 Abs. 1 EMRK), das Recht einer jeden Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) als zusätzlicher Prüfungsmaßstab in Betracht. Der Gerichtshof verlangte deshalb bei Verfahren, in denen die Dauer deutliche Auswirkungen auf das Familienleben hat, zur effektiven Rüge der Verfahrensdauer im Sinne des Art. 13 EMRK einen Rechtsbehelf, der zugleich präventiv ist und Wiedergutmachung ermöglicht (EGMR, NJW 2015, 1433 Rn. 137 - Kuppinger II/Deutschland). In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG sowie zur Änderung des SGG, der VwGO, der FGO und des GKG vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) die Bestimmungen der bereits angeführten §§ 155b und 155c in das FamFG eingefügt. Nach § 155b Abs. 1 Satz 1 FamFG kann ein Beteiligter in einer Kindschaftssache des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine Beschleunigungsrüge, die gemäß § 155b Abs. 3 FamFG zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG gilt, geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG entspricht. Anders als bei der Verzögerungsrüge muss hier das Ausgangsgericht spätestens innerhalb eines Monats über die Beschleunigungsrüge durch Beschluss entscheiden. Fehlt dieser, kann unmittelbar Beschleunigungsbeschwerde erhoben werden, § 155 c Abs.4 FamFG. Der Beschluss über die Beschleunigungsrüge kann nach sodann § 155c FamFG innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der Beschleunigungsbeschwerde angefochten werden. Diese Fristen hat der Familiensenat nach vorstehenden Ausführungen mehrfach verletzt.

Auch der Gesamtzeitraum von unangemessenen Verzögerungen des Hauptsacheverfahrens in der Größenordnung von insgesamt dreieinhalb Jahren und damit in Höhe ca. der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenslänge ist als auffällig anzusehen. Hinzu kommt, dass der zentrale (7.) Verzögerungszeitraum durch das Beschwerdeverfahren 15 WF 203/18 und die Beschleunigungsbeschwerde 15 WF 116/21 zwischen dem 9. Oktober 2018 und dem 29. Dezember 2021 den jedenfalls bis Frühjahr 2019 anhaltenden Zeitraum der gerichtlich angeordneten wesentlichen Umgangsbeschränkungen des Klägers und das kontrovers geführte Umgangsverfahren betrifft. Seit der Durchführung unbegleiteten Umgangs ab Mitte 2020 spielt der Aspekt hingegen keine Rolle mehr.

Gleichwohl ist auch das Verhalten des Klägers selbst als Gesichtspunkt gegen eine gravierende Erhöhung des Pauschalbetrages in Ansatz zu bringen. Maßgeblich ist, inwieweit das Verhalten des Betroffenen für die Verfahrensverzögerung ursächlich war, z.B. ein Betroffener das Gericht oder einen Sachverständigen abgelehnt hat und/oder gegen alle Zwischenentscheidungen Rechtsmittel eingelegt hat (OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2019 – 1 EK Rn. 55 nach juris; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 198 GVG, Rn. 50). Ein solches Vorgehen ist beim Kläger extensiv festzustellen. Soweit der Kläger die Verfahrensdauer durch eine Vielzahl (paralleler) Befangenheitsanträge gegen Entscheider in beiden Instanzen und die Sachverständige sowie die Einlegung der jeweiligen Beschwerden bzw. Anhörungsrügen als bloßen Versuch der Verfahrensbeschleunigung dem Gericht anzulasten sucht, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat aus eigener Entscheidung heraus agiert und insoweit sogar zeitlich parallele Zwischenverfahren ausgelöst. Verfahrensinterne Rechtsbehelfe führen - wie dem Kläger als Rechtsanwalt bewusst sein muss - stets zu einer längeren Verfahrensdauer und dienen nicht der Verkürzung. Insbesondere hinsichtlich der Ablehnungsgesuche gegen den zuständigen Richter ist zu beachten, dass bis zu deren Erledigung eine weitere Förderung des Verfahrens durch den zuständigen Richter kraft Gesetzes - mit Ausnahme unaufschiebbarer Handlungen gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 47 Abs. 1 ZPO - ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn.223 nach juris). Eine „Abkürzung“ des Verfahrens mit einer Entscheidung in seinem Sinne erstrebte er nach seinen Angaben durch ein begründetes Ablehnungsgesuch. Der Erklärungsversuch, dass er alle Eingaben als „Lösungsansätze“ für eine Beschleunigung wahrgenommen habe, ist unverständlich. Der Kläger hat zudem durch seine schriftsätzliche Darstellungsweise mit Angriffen auf die fachliche Eignung und Integrität der Beteiligten jedenfalls mitursächlich zur Selbstablehnung durch die Einzelrichterin des Familiensenats beigetragen.

Eine stärkere Einbindung des Klägers in den gerichtlichen Entscheidungsprozess, wie der es für sich beansprucht, ist hingegen angesichts der vielfältigen Anträge und Stellungnahmen seinerseits kein tauglicher Gesichtspunkt.

Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren und ein in diesem nach seinen Angaben drohendes Berufsverbot steht in keinem Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Verzögerungen, sodass selbst eine etwaige Existenzgefährdung für den Kläger als nicht kausal und damit nicht beachtliche Folge im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen ist.

III.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Hinsichtlich der beanspruchten Entschädigung für einen materiellen Schaden in Höhe von 20.400,- € ist die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Es genügt insoweit nicht, dass das Vermögen des Klägers durch die Verfahrensführung nachteilig betroffen ist. § 198 Abs.1 GVG verlangt neben dem Nachteil die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Nachteil und der Überlänge des Verfahrens. Hinsichtlich materieller Nachteile muss der Geschädigte daher im Falle des Bestreitens - wie es vorliegend erfolgt ist - nachweisen, dass er gerade durch die Verfahrensdauer einen Vermögensnachteil erlitten hat (BT-Drs. 17/3802, Seite 19; BGH, Urt. v. 23.01.2024 – III ZR 37/13, Rn. 26 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 151, 156 f BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14 R; BeckRS 2015, 71611, Rn. 25, 26). Die gesetzliche Vermutung des Eintritts von Nachteilen ist nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG auf immaterielle Nachteile beschränkt (BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14 R; BeckRS 2015, 71611, Rn. 25, 26). Der Rechtsauffassung des Klägers, das dieses Erfordernis dem Willen des Gesetzgebers nicht entspreche, kann nicht gefolgt werden. Eine haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Haftungsgrund und dem Schaden ist auch dem Schadensersatzrecht immanent. Eines besonderen Anknüpfungspunktes im Wortlaut bedarf es nicht.

Soweit in der vom Kläger in der Klage erfolgten Aufstellung Verfahrenskosten für andere, vom Umgangsverfahren 42 F 240/17 abweichende einstweilige Verfahren nebst Beschwerdeverfahren (Gerichtskosten und eigene sowie Rechtsanwaltskosten des Gegners) enthalten sind (Positionen 1 bis 8, 10, 15) handelt es sich um vom Kläger initiierte einstweilige (Abänderungs-) Verfahren inklusive Beschwerdeverfahren, die nicht auf die vorstehend anerkannten Verzögerungen im Hauptsacheverfahren zurückzuführen sind, sondern auf die Vorstellung von einer anderen „richtigen“ Entscheidung zum Umgang. Die einstweiligen Anordnungsverfahren wurden eingeleitet, um eine abweichende inhaltliche Entscheidung über den Umgang mit seinem Sohn zu erreichen.

Hinsichtlich der für das Hauptsachverfahren beanspruchten Gerichtskosten sowie gegnerischen und eigenen Rechtsanwaltskosten kann die Voraussetzung einer unmittelbar durch die Verfahrensverzögerung begründeten Zahlungspflicht ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Geltendmachung von Gerichtskosten wird sogar im Ansatz als eher fernliegend bezeichnet (OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2019 – 1 EK. Rn. 80 nach juris). Die Verfahrenseinleitung beruht nicht auf der Verzögerung. Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls nur insoweit zu entschädigen, als sie konkret durch die Verzögerung selbst bedingt gewesen sind, z. B. die Kosten für ein Beschleunigungsverfahren (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2019 – 1 EK 1/19, Rn. 75 nach juris). Die Aufwendungen für die Beschleunigungsbeschwerde (Az.: 11 W 116/21) sowie das verzögerte Beschwerdeverfahren (15 WF 238/17) wurden hingegen bereits niedergeschlagen. Anwaltskosten hierfür sind nicht streitgegenständlich.

Die Anhörungsrügen sind bereits vom Ansatz her durch die Geltendmachung der Nichtbeachtung von Darlegungen und nicht durch Verfahrensverzögerungen geprägt, sodass auch die dort entstandenen Verfahrenskosten nicht auf entschädigungspflichtige Verzögerungszeiträume zurückzuführen sind. Beim Kläger kam der Ansatz zur Beanspruchung einer anderweitigen Sachentscheidung bzw. im Zusammenhang mit Befangenheitsgesuchen der Wunsch nach anderen Entscheidern hinzu. Daher sind auch die vom Kläger unter der Position 14 geltend gemachten eigenen Vergütungsansprüche für einen Erlassantrag und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Kostenauferlegung der Gegenseite bezogen auf das Beschwerdeverfahren zum zweiten Befangenheitsantrag (Az.: 15 WF 203/18) nicht erstattungsfähig.

Nicht als Verzögerungsschaden erstattungsfähig sind schließlich die Aufwendungen für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit begleiteten Elterngesprächen (Position 16 der Aufstellung), wie sie in Höhe von 1.144,02 € eingeflossen sind. Diese stehen allein im Zusammenhang mit den inhaltlichen Festlegungen zum Umgang mit dem Sohn.

Die Aufwendungen für die Beschwerdeverfahren (Az. 15 WF 236/17; 15 WF 203/08) zu den Befangenheitsanträgen (Positionen 11, 13) sind ebenfalls nicht als verzögerungsbedingt anzusehen. Sie erfolgten im Zusammenhang mit Einwendungen gegen die die Befangenheitsgesuche zurückweisenden Beschlüsse und insbesondere gegen den Inhalt dieser Sachentscheidungen, wobei eine Unzufriedenheit mit der aus seiner Sicht verzögerten Bearbeitung nur miteinfloss und in Bezug auf die amtsgerichtliche Verfahrensführung insgesamt nur in geringem Maße gerechtfertigt war.

Mangels dahingehender Darlegung lassen auch die vom Kläger eingeleiteten Verfassungsbeschwerden vom 19. Mai 2019 zum Aktenzeichen 1 BvR 1184/19 (Position 9; Anlage K1) sowie vom 17. Juni 2023 zum Aktenzeichen 1 BvR 1427/21 (Position 19; Anlage K3) einen unmittelbaren Bezug zu den vorgenannten Verzögerungszeiträumen nicht erkennen. Sie rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens.

Hinsichtlich der schließlich beanspruchten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem erst- und zweitinstanzlichen Amtshaftungsverfahren inklusive der Revisionsinstanz (LG Potsdam zu 4 O 375/20 und OLG Brandenburg zu 11 U 253/22; und BGH zu III ZR 255/23; Position 17) fehlt es an einem erkennbaren Bezug zu einer verzögerten Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens durch den Familiensenat. Der Kläger führt auf Seite 68 der Klageschrift insoweit selbst aus, dass es um das zögerliche und amtspflichtwidrige Agieren der Familiengerichtsbarkeit“ und seinen Verdienstausfall gehe.

„Fortbildungsaufwendungen“ (Seminarteilnahme, Unterrichtung durch einen ehemaligen Amtsrichter, Position 3 im Zusammenhang mit dem Abänderungsverfahren vom 5. Dezember 2017 - Az.: 420 F 313/17) stehen in keinem Zusammenhang mit anzuerkennenden Verzögerungszeiträumen. Gleiches gilt für eine Dienstaufsichtsbeschwerde zum Präsidenten des Amtsgerichts (Position 12). Eine amtsgerichtlich unangemessen verzögerte Bearbeitung während des laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgte nach vorstehenden Ausführungen gerade nicht.

b)

Hinsichtlich der vom Kläger mit unter den Nummern 5, 8 (hinsichtlich der amtsgerichtlichen Tätigkeit) und 10 bezeichneten Verzögerungszeiträumen ist die Klage mangels unangemessener Verzögerung im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG zurückzuweisen.

(1)

Mit der zur Nummer 5 angeführten Beanstandung macht der Kläger Entschädigungsansprüche wegen eines Zeitraumes von sechs Monaten zwischen Januar 2018 und Juni 2018 durch vermeintlich unzureichende Anleitung und Beaufsichtigung der Sachverständigen im Hauptsacheverfahren und sodann „willkürlicher und schikanöser Geheimhaltung“ des Gutachtens geltend. Eine unangemessen verzögernde Verfahrensführung durch das Amtsgericht Potsdam ist jedoch nicht festzustellen.

Insoweit es richtig, dass das Amtsgericht der Sachverständigen nach Ablauf der ursprünglichen Frist für die Gutachtenerstattung am 31. Dezember 2017 keine weitere Frist gesetzt hat. Jedoch war eine solche angesichts des noch nicht abgeschlossenen (ersten) Befangenheitsverfahrens gegen die Dezernentin nicht geboten. Dahingehende Verzögerungen in der amtsgerichtlichen Verfahrensführung des Umgangshauptsacheverfahrens sind allein durch den Befangenheitsantrag des Klägers und das von ihm initiierte Beschwerdeverfahren bedingt. Zu Verzögerungen führendes Verhalten des Entschädigungsklägers begründet keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 112 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-verfahren, 1. Auflage 2013, § 198 GVG, Rn. 116).

Dass die Sachverständige eine Fristverlängerung erbat, liegt außerhalb des gerichtlichen Einflussbereichs. Verzögerungen durch Sachverständige sind dem Gericht nicht zuzurechnen, soweit sie nicht auf einer unvertretbaren Verfahrensführung durch das Gericht beruhen (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, § 198 GVG, Rn. 114, 122). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende konkrete Verlängerung der Frist für die Begutachtung ist für die Verfahrensdauer unerheblich. Anfang Januar 2018 war das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Zurückweisung des ersten Befangenheitsgesuchs noch nicht abgeschlossen. Der Zeitpunkt des Abschlusses und der Rückkehr der Akte aus der Beschwerdeinstanz war völlig offen. Bevor aber über das Befangenheitsgesuch gegen die abgelehnte Amtsrichterin nicht endgültig entschieden ist, war die Gerichtsbesetzung unklar. Der gesetzliche Richter nach Art. 97 GG darf den Beteiligten jedoch nicht entzogen werden. Das Hauptsacheverfahren konnte mithin nicht vorangetrieben werden. Bis zur Entscheidung des Beschwerdesenats konnte damit keine unangemessene Verzögerung des Hauptsacheverfahrens durch die amtsgerichtliche Verfahrensführung eintreten. In dem Zeitraum bis Mitte April 2018 hätte zwar das Gutachten im Hauptsacheverfahren vorgelegt werden können, da nur aufgrund der Mitteilung des Amtsgerichts vom Ablehnungsverfahren an die Sachverständigen keine weitere konkrete Frist gesetzt wurde. Aber selbst nach Vorlage des Gutachtens konnte keine weitere Verfahrensbearbeitung im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Ablehnungsverfahren erfolgen.

Weder die Fristsetzung gegenüber der Sachverständigen, noch die Übersendung des zwischenzeitlich eingegangenen Sachverständigengutachtens sind als unaufschiebbare Maßnahme anzusehen, die von der Wartepflicht nach § 6 Abs.1 FamFG, § 47 Abs.1 ZPO ausgenommen ist. Dies sind nur Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. Unaufschiebbar sind jedoch nur solche Handlungen, die einer Partei wesentlich Nachteile ersparen oder bei deren Unterlassung Gefahr im Verzug ist (OLG Celle, Beschl. v. 17.08.1988 – 4 W 119/88 –, nach juris). Beide vom Kläger intendierte gerichtliche Handlungen sind solche nicht. Insbesondere wäre auch die Bestimmung eines Termins zur Erörterung - anders als seine Aufhebung - keine unaufschiebbare Handlung (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 146 nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.09.2007 - 14 W 46/07, Rn. 12 nach juris; Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 6 Rn. 46; Buschel/ Perleberg-Kölbel, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 43. Edition, Stand 01.07.2022, § 6 Rn. 25a). Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorwurf der Geheimhaltung in Bezug auf das Gutachten haltlos. Eine permanente Erreichbarkeit des Richters ist im Übrigen nicht zu verlangen und würde gegen die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit verstoßen.

Insoweit ist auch nicht - wie vom Kläger gefordert - zu diesem Zeitpunkt die Anfertigung einer Kopie der Hauptakte geboten gewesen, da auch diese Maßnahme aufgrund der Wartepflicht nach § 6 Abs. 1 FamFG, § 47 Abs.1 ZPO nicht zu einer früheren Verfahrensförderung geführt hätte.

Das Ausbleiben einer Aktenanforderung vom Beschwerdegericht zwischen dem 21. und dem 25. Juni 2018 hätte den Rückerhalt nicht erkennbar beschleunigt. Es gibt Termine für den Aktentransport zwischen den Gerichten. Auch der Zeitraum zwischen Akteneingang am 25. Juni 2018 und Herausgabeverfügung in Bezug auf das Gutachten von zwei Tagen ist nicht zu beanstanden. Nach vorstehenden Ausführungen besteht auch in Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG kein Anspruch auf unverzügliches Tätigwerden.

(2)

Die über die vorstehenden Ausführungen hinausgehenden Rügen der amtsgerichtlichen Verfahrensführung hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs vom 15. Oktober 2019 greifen nicht durch.

Es fehlt an einer unangemessenen Verfahrensverzögerung. Auf das Befangenheitsgesuch vom 15. Oktober 2019 hin vermerkte die abgelehnte Richterin noch am selben Tag, dass in zwei Unterhaltsverfahren identische Gesuche vorlägen. Bereits am 18. Oktober 2019 verneinte die abgelehnte Dezernentin die Notwendigkeit einer dienstlichen Stellungnahme, was der Vertreter am 24. Oktober 2019 u.a. an den Kläger mitteilen ließ und den Kläger zu einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 veranlasste, die zwei weitere Verfahren einbezog. Auch zwischen Ende Oktober 2019 und der Aktenvorlage an den Vertreter am 3. Januar 2020 erfolgte keine Verfahrensverzögerung. Die Umgangsakte befand sich nach den obigen Ausführungen wegen der (verzögerten) Beschwerdeverfahrens zum vorausgegangenen Befangenheitsgesuch noch zum Aktenzeichen 15 WF 203/18 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht. Aufgrund der vorbeschriebenen Auswirkungen dieses Zwischenverfahrens auf die verfassungsmäßige Gerichtsbesetzung konnte eine Bearbeitung des Umgangsverfahrens selbst nicht erfolgen.

Hinsichtlich der verzögerten, einheitlichen Bescheidung des Befangenheitsgesuchs zusammen mit dem Ablehnungsgesuch vom 29. April 2020 erst am 21. September 2022 gilt Vorstehendes. Es handelt sich um Parallelzeiträume, die keine weitergehende Entschädigungspflicht auslösen.

Die Vermutung einer Absprache unter den Amtsrichtern ist eine in keinster Weise begründete Unterstellung.

Eine in Bezug auf dieses Ablehnungsgesuch vermeintlich ausbleibende Beschleunigung durch die Beschleunigungsrüge vom 15. April 2020 ist per se kein hinreichender Vortrag zu einer entschädigungspflichtigen Verzögerung. Die Bescheidung der Beschleunigungsrüge vom 15. April 2020 durch Beschluss vom 21. April 2020 erfolgte im Übrigen nicht verzögert, sondern innerhalb der Frist von einem Monat nach § 155 b Abs.2 FamFG. Das sich anschließende Verfahren zur nach § 155 c Abs.1 FamFG fristgemäß beim Amtsgericht eingelegten Beschleunigungsbeschwerde vom 7. Mai 2020 (Az.: 15 WF 116/21) wurde nach vorstehenden Ausführungen bereits als unangemessen verzögert festgestellt und berücksichtigt.

(3)

In Bezug auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2023 macht der Kläger wegen einer vermeintlich verzögerten Terminierung im Hauptsacheverfahren als 10. Verzögerungszeitraum eine Verzögerung von 5 Monaten geltend. Eine solche ist jedoch nicht festzustellen.

Zwar gilt für das Ausgangsverfahren das in § 155 Abs. 1 FamFG geregelte Gebot der vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens. § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG sieht jedoch keine bindende Verpflichtung zur Terminierung innerhalb eines Monats vor. Nach dieser Bestimmung soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens ein Erörterungstermin stattfinden. Mit einer schnellen Terminierung nach Verfahrensbeginn soll vermieden werden, dass der Elternkonflikt eskaliert. Denn insbesondere in der ersten Phase der Trennung ist die Fähigkeit der Eltern, verantwortlich zu handeln, oft eingeschränkt, was dazu führen kann, dass sich der Konflikt zuspitzt. Aus diesem Grund hält es der Gesetzgeber für erforderlich, die Eltern in dieser Phase nicht für eine längere Zeit allein zu lassen, sondern vielmehr ihnen im persönlichen Gespräch Hilfestellung zu geben, um so schnell wie möglich wieder die gemeinsame Elternverantwortung zu übernehmen (BT-Drs. 16/6308, S. 236). Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift gilt diese Frist allerdings nur für den ersten Termin nach Beginn des Verfahrens (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 143 nach juris). Angesichts der Verfahrenseinleitung bereits aus dem Erörterungstermin im einstweiligen Anordnungsänderungsverfahren zum Aktenzeichen 42 F 231/17 heraus mit sofortiger Anordnung der Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens findet die Vorschrift in der Situation der Terminierung im Jahr 2023 jedenfalls keine unmittelbare Anwendung.

Zudem muss dem Gericht in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Vorbereitung eines Termins zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12 –, Rn. 33 nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 109 nach juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausgangslage sowie diejenige im Zeitpunkt des Eingangs des Sachverständigengutachtens bis zum Terminierungszeitpunkt aufgrund Zeitablaufs und Erwachsenwerden des Sohnes vollständig geändert hatte. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben, die es nach vorstehenden Ausführungen nicht (mehr) gab, besteht ein Ermessen des zuständigen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Der Gestaltungsspielraum soll ihm ermöglichen, Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13, juris Rn. 39; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21, Rn. 109 nach juris). Die sachverständige Bewertung spielte erkennbar keine Rolle mehr. Vor diesem Hintergrund ist die erfolgte Terminierung nicht als unangemessen verzögert zu bewerten. Die Akten gelangten erst am 30. Juni 2023 zum Amtsgericht zurück und wurden nach Vorlage an den Präsidenten wegen des Erlassantrages des Klägers und der Rechtspflegervorlage der Amtsrichterin erst am 20. Juli 2023 vorgelegt. Bereits am Folgetag wurde angemessen terminiert. Aufgrund zweier Verlegungsanträge der Kindesmutter zu Terminen im August und September 2023 fand sodann der Termin erst (vertretbar) am 7. November 2023 statt. Bezeichnend ist insoweit die im Termin vom Kläger selbst vertretene Ansicht, dass dem Verfahren vor Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gegen die Sachverständige – deren Gutachten ersichtlich durch Zeitablauf überholt war - und seine Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die Gerichtsbesetzung kein Fortgang gegeben werden dürfe. Im Widerspruch dazu beanstandet er jetzt die Terminsanberaumung als verzögert. Im Termin erging die instanzabschließende Entscheidung.

(4)

Hinsichtlich des gegen diese vom Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geführten Beschwerdeverfahrens zum Aktenzeichen 15 UF 258/23 nahm der Kläger seine Entschädigungsklage zurück. Über eine etwaige Verfahrensverzögerung war nicht mehr zu entscheiden, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG.

Die Revision war nach den §§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 133, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG nicht zuzulassen, da es sich bei der Bemessung und der Feststellung der Verzögerung um tatrichterliche Bewertungen handelt. Die Grundlagen für den Entschädigungsanspruch sind in der Rechtsprechung geklärt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung.