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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.03.2026 – 11 EK 11/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0318.11EK11.25.00

Tenor§

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 14. September 2012 (Az.: ... (AZ 01)) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (GmbH 01) (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) bestellt.

Er machte am 30. Dezember 2015 per Fax beim Landgericht Cottbus zum Aktenzeichen ... (AZ 02) eine Insolvenzanfechtungsklage nach den §§ 133, 138 InsO in Höhe von 60.068,23 € nebst gesetzlichen Zinsen wegen Zahlungen an die ... (GmbH 02) seit dem 1. Oktober 2010 anhängig. Nach Eingang des Kostenvorschusses am 13. Januar 2016 übernahm die 4. Zivilkammer das Verfahren und ordnete am 9. Februar 2016 das schriftliche Vorverfahren an. Innerhalb der verlängerten Erwiderungsfrist erfolgte am 11. April 2016 die Klageerwiderung, zu der eine Replikfrist von vier Wochen gesetzt wurde. Nach Vorliegen der Replik am 20. Mai 2016 setzte das Gericht eine Duplikfrist. Die Duplik ging am 29. Juni 2016 bei Gericht ein und wurde am 4. Juli 2016 hinausgegeben; eine Wiedervorlage nach drei Wochen zur Terminierung wurde verfügt. Nach Einsichtnahme in die Akte des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen ... (AZ 03) erfolgte am 3. August 2016 die Terminsanberaumung auf dem 25. Januar 2017. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erhielten die Parteien einen Schriftsatznachlass bis zum 22. Februar 2017 und es wurde der Verkündungstermin auf den 15. März 2017 bestimmt. In diesem wurde ein Beweisbeschluss verkündet, wonach ein Sachverständigengutachten zur vom Kläger behaupteten „unzureichenden“ Ertragslage der Insolvenzschuldnerin einzuholen sei. Entsprechend der Aufforderung benannte der Kläger einen Sachverständigen, der durch Beschluss vom 22. Mai 2017 bestellt wurde. Im gerichtlichen Auftragsschreiben wurde dem Sachverständigen eine Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 22. August 2017 gesetzt. Der Sachverständige bestätigte den Auftragseingang und wies jedoch sogleich auf eine Fertigstellung des Gutachtens erst zum Jahresende hin. Der Kläger und mit ihm das Gericht lehnten die daraufhin aufgeworfene Frage eines Sachverständigenwechsels ab. Bereits unter dem 4. Oktober 2017 wies der Sachverständige auf die fehlende Präzision des Beweisbeschlusses hin und richtete die Beweisfrage auf die Liquiditätslage bzw. Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu dem angegebenen Zeitpunkt, wozu er noch weitere, im Einzelnen aufgeführte Unterlagen benötige. Der Einschätzung stimmte der Kläger mit dem am 9. November 2017 eingegangenen Schriftsatz zu und bat um Abänderung des Beweisbeschlusses sowie die Gewährung einer „geräumigen Frist“ zur Einreichung der Unterlagen. Der Änderung widersprach die Beklagte.

Am 4. Januar 2018 ging das Verfahren aufgrund einer Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung beim Landgerichts Cottbus wegen der Auflösung der 4. Zivilkammer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf die 3. Zivilkammer des Landgerichts über. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen ... (AZ 04) fortgeführt. Unter dem 15. Januar 2018 erfolgte der Hinweis auf eine Fortführung der Bearbeitung in der 5. Kalenderwoche, der unter dem 23. Februar 2018 aufgrund der vom Vorsitzenden zu übernehmenden Vertretung des dauerhaft erkrankten Vorsitzenden der 5. Strafkammer und vorrangiger Haftsachen auf den Zeitraum nicht vor der 15. Kalenderwoche erweitert wurde. Mit Beschluss vom 27. April 2018 wurde der Beweisbeschluss sodann abgeändert und zu konkreten Zeitpunkten nach der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gefragt. Unter dem 18. Juni 2018 teilte der Kläger mit, dass er einen Teil der vom Sachverständigen angeforderten Betriebsunterlagen nicht vorlegen könne und diese von der Beklagten vorzulegen seien, die die Buchhaltung für die Insolvenzschuldnerin übernommen habe. Er beantragte die Herausgabeanordnung nach § 421 ZPO. Im Übrigen legte er verschiedene Unterlagen vor. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wurde der Beklagtenseite Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt, die der Herausgabepflicht widersprach.

Unter dem 26. Juni 2018 teilte der Sachverständige mit, dass ihm die Gutachtenerstellung anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. Er erhielt unter dem 29. August 2018 die inzwischen von Klägerseite eingegangenen weiteren Finanzunterlagen. Unter dem 6. August 2018 teilte die Beklagte mit, nicht im Besitz der von ihr angeforderten Unterlagen zu sein. Mit Datum vom 6. September 2018 trug der Kläger weiter vor und übersandte weitere Unterlagen. Das beauftragte Sachverständigengutachten ging am 6. Dezember 2018 bei Gericht ein. Die Parteien erhielten eine Stellungnahmefrist von 8 Wochen. Der Kläger nahm unter dem 15. Januar 2019 Stellung, die Beklagte unter dem 13. Februar 2019.

Im Rechtsstreit, der am 25. April 2019 auf den Einzelrichter übertragen wurde, wurde am 12. August 2019 ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf dem 13. Februar 2020 anberaumt, der am 17. Januar 2020 auf den 16. April 2020 verlegt und sodann durch Beschluss vom 4. März 2020 „aus dienstlichen Gründen“ aufgehoben wurde. Grund für die Verlegung war nach dem Vermerk vom 16. Februar 2020, dass die neue Proberichterin vom 20. bis 24. Januar 2020 an einer Fortbildung teilnehme und infolge ihrer Teilzeitbeschäftigung und einem weiteren Termin im Februar den Termin nicht sachgerecht vorbereiten könne. Am 29. Juni 2020 bestimmte der Kammervorsitzende einen Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen auf den 15. September 2021 und erteilte Hinweise. Auf Nachfrage des Klägers ließ der Kammervorsitzende am 6. Oktober 2020 mitteilen, dass er um eine Vorverlegung bemüht sei und dies auch in regelmäßigen Abständen erneut prüfen werde. Der wegen Schriftsatznachlasses für den Kläger von einer Woche und für die Beklagte bis zum 27. Oktober 2021 auf den 15. November 2021 bestimmte Verkündungstermin wurde aufgrund der geforderten Stellungnahmemöglichkeit seitens der Beklagten zu den Ausführungen der Klägerseite aufgehoben. Der Kläger hatte auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagtenseite unter dem 4. November 2021 umfangreich erwidert. Die weiteren Stellungnahmen der Parteien gingen im Dezember 2021 ein. Unter dem 18. Januar 2020 erfolgten gerichtliche Hinweise, unter anderem zu einer weiteren Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und ggf. Einholung eines ergänzenden Gutachtens. Vor diesem Hintergrund wurde nach einer Vergleichsbereitschaft der Parteien gefragt. Der Kläger verneinte eine solche unter dem 7. Februar 2022. Unter dem 23. Februar 2022 nahm das Gericht die Streitbeilegungshinweise der Beklagtenseite auf und gewährte eine Stellungnahmefrist von drei Wochen.

Am 28. Februar 2022 erhob der Kläger eine erste Verzögerungsrüge. Er ersuchte zudem um Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer, was vom Vorsitzenden am 7. März 2022 abgelehnt wurde, u.a. mit dem Hinweis, dass bei einer Übertragung eine längere Verfahrensdauer zu veranschlagen sei, da frühestens Ende 2023 terminiert werden könne. Unter dem 16. Mai 2022 wurde der Beklagten aufgegeben, weitere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, woraufhin die Beklagte eine Vorlagepflicht in Abrede stellte, da sie nicht im Besitz der Unterlagen sei. Die Dezernentin schied am 31. März 2022 aus der Kammer aus. Zum 1. Juni 2022 erfolgte ein Dezernatswechsel. Nach weiteren Verzögerungsrügen berief sich der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 auf die Befangenheit der nunmehr zuständigen Richterin. Diese teilte daraufhin am 13. Dezember 2022 mit, dass die Bearbeitung der Akte bis zum Jahresende erfolgen werde. Der Kammervorsitzende erläuterte unter Hinweis auf den häufigen personellen Wechsel innerhalb der Kammer am 2. Januar 2023 den Parteien die Situation. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 lehnte der Kläger daraufhin auch den Vorsitzenden als befangen ab, u.a. mit dem Hinweis, dass über sein Befangenheitsgesuch noch nicht entschieden worden sei. Es folgte unter dem 6. März 2023 eine nicht näher spezifizierte „Beschwerde“ des Klägers. Der Vertreter der abgelehnten Richterin verfügte am 10. März 2023 die Übersendung der Ablehnungsgesuche an die Beklagtenseite, woraufhin der Kläger am 10. März 2023 sämtliche Richter der 3. Zivilkammer ablehnte und dies am 20. März 2023 wiederholte. Die Befangenheitsgesuche wies das Landgericht durch Beschluss vom 14. April 2023 unter anderem mit der Begründung zurück, dass die eingetretenen Verzögerungen nicht nur bei dieser Zivilkammer keine Seltenheit seien. Sie lägen im Gegenteil noch im Rahmen des Üblichen, was auch auf Dezernatswechseln durch den verstärkten Einsatz von Proberichterinnen und Proberichtern beruhe, die unvermeidbar seien. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Zurückweisungsbeschluss wies das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 9. Juni 2023 zurück.

Nach Rückkehr der Akten erhob der Kläger unter dem 27. Juli 2023 eine weitere Verzögerungsrüge. Die zuständige Einzelrichterin teilte daraufhin am 31. Juli 2023 mit, dass mit der Terminierung in den nächsten beiden Wochen zu rechnen sei. Am 16. August 2023 wurde ein Verhandlungstermin auf dem 18. Dezember 2023 anberaumt. Die Beklagtenseite bat um eine urlaubsbedingte Verlegung des Termins und lehnte die angefragte Entscheidung im schriftlichen Verfahren ab. Die zuständige Einzelrichterin verfügte am 28. September 2023 eine Terminsabstimmung durch die Geschäftsstelle auf den 4. Dezember 2023, die scheiterte. Sie verlegte den Termin sodann auf den 15. Januar 2024. Der Kläger erhob am 9. November 2023 eine weitere Verzögerungsrüge verbunden mit einer „Beschwerde gegen die Terminsverlegung“. Die Einzelrichterin half der Beschwerde durch Beschluss vom 20. Dezember 2023 nicht ab und übersandte die Akten dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, wo sie Ende Dezember 2023 vorlagen. Die nach einem weiteren Dezernatswechsel zuständige Richterin hob am 3. Januar 2024 den Termin auf, bevor die Akte nach Rücknahme der Beschwerde und Verfügung der Rücksendung am 29. Dezember 2023 erst am Nachmittag des 3. Januar 2024 zum Landgericht zurückgelangte. Der Kläger beantragte unter dem 4. Januar 2024 die „Aufhebung der Terminsaufhebung“. Am 14. Februar 2024 wurde vom Kammervorsitzenden ein neuer Verhandlungstermin auf den 22. Mai 2024 anberaumt, der durchgeführt wurde. Es wurde ein Verkündungstermin auf den 17. Juli 2024 bestimmt, der aus dienstlichen Gründen auf den 31. Juli 2024 verlegt wurde. In diesem wurde das stattgebende erstinstanzliche Urteil verkündet.

Hiergegen legte die Beklagte unter dem 12. September 2024 Berufung ein, die nach gewährter Fristverlängerung unter dem 13. November 2024 begründet wurde. Der Kläger bat um eine zügige Entscheidung und erwiderte unter dem 21. November 2024. Der Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 14. Mai 2025 statt. In diesem schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an die Insolvenzmasse 70.000,- € zu zahlen. Nach dem Inhalt des Protokolls wurde eine Klageforderung in Höhe von 39.239,85 € zzgl. Zinsen für begründet gehalten und im Übrigen Zweifel bezüglich der Nachweisbarkeit des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes angeführt. Berechnungsgrundlagen zum Vergleichsabschluss wurden im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt.

Am 25. Juli 2025 reichte der Kläger seinen Schlussbericht und seinen Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht ein. Unter dem 13. Oktober 2025 wurde seine Vergütung festgesetzt. Darin enthalten sind pauschale Auslagen und ein 20 %-iger Zuschlag für die unvollständige Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin, die Prüfung von Werklohnforderungen und die „erhöhte Anzahl insolvenzrechtlicher Anfechtungen“ (Anlage K 29). Der Schlussverteilung wurde unter dem 16. Dezember 2025 zugestimmt. Für den Schlusstermin und das weitere Verfahren wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Kläger hat bei einer Gesamtdauer des Rechtsstreits von 103 Monaten zunächst eine unangemessene Verzögerung von ursprünglich 79 Monaten und zuletzt nach dem angekündigten Hilfsantrag zu 2.) von 101 Monaten für gegeben angesehen, da der Rechtsstreit weder geführt noch irgendwelche rechtlichen Erwägungen angestellt worden seien. Wegen der einzelnen, nach seiner Ansicht zugrundezulegenden Zeiträumen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Januar 2026 (Bl. 101 d. eA) verwiesen. Angemessen sei die Dauer einer parallel erhobenen Insolvenzanfechtungsklage zum Aktenzeichen ... (AZ 03), zu der bereits am 8. Februar 2017 ohne Beweisaufnahme ein der Klage stattgebendes Urteil ergangen sei. Die dortige Berufung (Az.: ... (AZ 05)) sei durch Urteil vom 15. August 2018 zurückgewiesen worden. Angesichts dessen seien allenfalls 24 Monate als angemessen anzusehen. Einfache Zivilprozesse, die länger als zwei Jahre dauern würden, würden in der Regel gegen Art. 6 EMRK verstoßen. Es gäbe im Übrigen eine Höchstgrenze, nämlich die zuletzt verkürzten Anfechtungsfristen der §§ 130 ff InsO. Titelgläubiger könnten nach deren Ablauf nicht mehr auf das vorhandene Vermögen des Titelschuldners zurückgreifen. Die Entscheidung sei durch Zeitablauf präjudiziert. Zudem zeige die Verfahrensübernahme durch den Vorsitzenden am 14. Februar 2024 mit Terminsbestimmung auf den 22. Mai 2025 und Erledigung bis zum 31. Juli 2024, dass der Rechtsstreit nach Gutachten und Anhörung des Sachverständigen innerhalb von 5 Monaten habe geführt werden können (Bl. 88 d. eA).

Entschädigungspflichtig seien folgende Zeiträume:

Eine Terminierung nach mehr als fünf Monaten sei nicht gerechtfertigt (3. August 2016 bis 25. Januar 2017).

Eine Präzisierung des Beweisbeschlusses vom 15. Mai 2017 sei erst am 22. Mai 2017 sowie am 27. April 2018 erfolgt, ohne dass der Hinweis des Sachverständigen oder sein Schriftsatz vom 9. November 2017 diese erfordert habe (Verzögerung bis 27. April 2018, 13 Monate).

Sodann habe ab 27. April 2018 bis zum Gutachteneingang am 6. Dezember 2018 eine Fristsetzung an den Sachverständigen gefehlt (7 Monate, mindestens aber 4 Monate).

Anlässlich der Auflösung der 4. Zivilkammer liege ein Organisationsverschulden der Justizverwaltung vor, da der Vorsitzende der 3. Zivilkammer eine dauerhafte Vertretung der 5. Strafkammer und dort vorrangige Haftbefehlssachen zu erledigen gehabt habe (Verzögerung vom 6. Dezember 2018 bis 12. August 2019 für 8 Monate).

Das Präsidium des Landgerichts habe durch die Geschäftsverteilung gegen Art. 6 Abs.1 EMRK und das Erfordernis der Verfahrensbeschleunigung verstoßen, da es der 3. Zivilkammer fortlaufend Proberichter – mutmaßlich mit einem Zeitraum von 6 Monaten – zugewiesen habe. Beurteilungsmaßstab könne nicht ein mangelhaft organisiertes und mangelhaft ausgestattetes Gericht sein. Organisationsentscheidungen rechtfertigten keinen Eingriff in Rechte des Betroffenen. Dadurch bedingte Einarbeitungszeiten seien nicht anzuerkennen, insbesondere bei über Jahre erfolgtem Einsatz von Proberichters mit befristeten Einsätzen (Verzögerung vom 13. Februar 2019 bis 12. August 2019 für 6 Monate).

Von 12. August 2019 bis 15. September 2021 sei keine inhaltliche Bearbeitung über 27 Monate erfolgt.

Vom 15. September 2021 bis 7. März 2022 sei eine unangemessene Verzögerung von 6 Monaten eingetreten.

Vom 7. März 2022 bis 16. Mai 2022 sei eine Verzögerung von 2 Monaten eingetreten.

Vom 13. Juni 2022 sei wegen der Verfristung bis 12. Dezember 2022 eine Verzögerung von 6 Monaten in Ansatz zu bringen.

Vom 12. Dezember 2022 bis 28. Juli 2023 sei wegen der dem Gericht anzulastenden Befangenheitsanträge eine Verzögerung von 7 Monaten erfolgt. Die Befangenheitsgesuche seien durch die Verzögerung veranlasst, da die Nichtbearbeitung der Prozessakte nach dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Besorgnis der Befangenheit begründe. Die Befangenheitsanträge seien daher dem Gericht anzulasten.

Die Terminierung nach Richterwechsel vom 6. August 2023 erst auf den 18. Dezember 2023 sei unangemessen verzögert. Wegen der Verdichtung der Pflicht zur Verfahrensverzögerung sei eine mündliche Verhandlung erst 4 Monate später nicht hinzunehmen.

Die Terminsaufhebung vom 18. Dezember 2023 und Verlegung auf den 15. Januar 2023 sei unvertretbar, zumal ab 1. Januar 2024 ein erneuter Dezernatswechsel erfolgt sei.

Die Aktenvorlage an das OLG sei unvertretbar, da keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Terminsbestimmung bestehe, sodass vom 28. Juli 2023 bis 1. Januar 2024 eine Verzögerung von 5 Monaten eingetreten sei. Die „Beschwerde“ gegen die Terminsverlegung auf den 15. Januar 2024 habe zu keiner Verzögerung geführt, da der Termin bzw. die Verkündung einer Entscheidung nicht früher durchgeführt worden wäre.

Die erneute Terminsverlegung des Termins vom 15. Januar 2024 sei nicht anzuerkennen, da eine Anfrage beim Oberlandesgericht ergeben hätte, dass die Akte am 29. Dezember 2023 an das Landgericht zurückgesandt werde. Bis 22. Mai 2024 liege eine Verzögerung von weiteren 4 Monaten vor. Der 22. Mai 2024 sei ein Durchlauftermin mit Antragstellung gewesen. Ab dem 15. September 2021 bis zum 31. Juli 2024 sei daher eine unangemessene Verzögerung von 34 Monaten eingetreten.

Die Zeitspanne nach Gutachteneingang bis zur Urteilsverkündung von 67 Monaten sei unangemessen verzögert worden. Es seien weder prozessfördernde Verfügungen noch Anordnungen getroffen worden. Der Kläger erachte das Verfahren spätestens mit Vorliegen des Gutachtens für entscheidungsreif.

Es ist nach Ansicht des Klägers unvertretbar, dass die Kammer das Verfahren bei der Geschäftsverteilung oder deren Anpassung keinem anderen Einzelrichter übertragen habe, nachdem das Dezernat jahrelang mit Proberichtern besetzt gewesen sei. Das Präsidium habe unvertretbarer Weise der überlasteten 3. Zivilkammer über Jahre hinweg unerfahrene Proberichter zugewiesen. Zudem werde der Eindruck erweckt, dass der eklatante Verstoß gegen den Justizgewähranspruch der Prozessparteien von den zuständigen Stellen über Jahre vorsätzlich in Kauf genommen worden und diesen gleichgültig gewesen sei.

Nach seiner Ansicht gebieten Art. 6, 13 EGMR wie auch Art. 2 Abs.1, 20 Abs.3, 19 Abs.4 GG präventiven Rechtsschutz und eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass auch ein erzwungener Verzicht auf eine Teilforderung entschädigungspflichtig sei (Seite 94 d. KS). Aus der Insolvenzmasse von 96.000,- € seien Abwicklungskosten von 70.000,- € zu decken gewesen. Der Schlussbericht sei daher erst am 25. Juli 2015 beim Amtsgericht Meiningen eingereicht worden.

Der Anspruch auf Ersatz der immateriellen Schäden sei nach § 287 ZPO in einer Höhe von zuletzt mindestens 7.900,- € zu schätzen. Zu berücksichtigen sei, dass ein nicht bezifferbarer Aufwand für die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens durch den Kläger (halbjährlich Berichte, Steuererklärungen) und die fortlaufende Überwachung durch das Insolvenzgericht wie auch der 41 Gläubiger entstanden sei; letzte hätten die Debitorenvorgänge aus der Forderungsanmeldung offen halten müssen. Durch die Verzögerungen sei ein erhöhter Prozessaufwand eingetreten, da er sich fortlaufend auf neue Gesichtspunkte habe einrichten und schriftsätzlich Stellung nehmen müssen. Das Insolvenzgericht und die Insolvenzgläubiger seien unmittelbar wirtschaftlich betroffen. Die Insolvenzverwaltervergütung beinhalte nicht die Erschwernisse durch das Prozessverfahren, sondern ausschließlich andere Erschwernisse der Verfahrensabwicklung. Die Entschädigung „an die Insolvenzmasse“ (Seite 15 d. KS) sei geeignet, diese Belastung auszugleichen. Er sei nach § 92 InsO zur Geltendmachung berechtigt. Zudem sei durch die Verzögerung der Beweiswert der notwendigen Zeugenbeweise durch die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin nach mehr als 10 Jahren gemindert, die Durchsetzungsmöglichkeiten der Forderung wie auch von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen gefährdet und der Verzicht auf die weitergehende Forderung „erzwungen“ worden. Hätte die Beklagte im Ausgangsverfahren nach Rechtskraft der Entscheidung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, wären sämtliche Insolvenzanfechtungsfristen – von regelmäßig 2 bis maximal 4 Jahren - verstrichen gewesen. Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführung wegen Rechtshandlungen aus den letzten fünf Jahren wären verjährt. Der Kläger behauptet, dass nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Begründetheit der Forderung in Höhe von 39.239,85 € und einer weiteren Beweisaufnahme hinsichtlich des Betrages von 20.828,28 € der Vergleichsbetrag aus der Forderung von 39.239,85 € nebst bis zum 14. Mai 2025 aufgelaufener Zinsen von 24.404,36 € (14.09.2012 – 14.05.2025) gemäß der Berechnung Anlage K22 und einer weiteren Vergleichszahlung von 6.344,79 € geschlossen worden sei. Er beruft sich insoweit auf einen prima-facie- Beweis wie auch § 287 ZPO und bietet Zeugenbeweis an. Zudem sei der Zweck der verfassungsrechtlichen Grundlage des Anspruchs mit einem Druck auf die staatlichen Stellen zu berücksichtigen, was einem Ansatz von nur 100,- € pro Monat entgegenstehe.

Der Kläger macht daneben als materiellen Schaden mindestens 4.151,80 € geltend. Er behauptet, dass das ohne besondere Schwierigkeiten versehene Standard-Insolvenzanfechtungsverfahren seit dem 14. Februar 2019 abschlussreif gewesen sei und nur die vor dem Landgericht Cottbus streitgegenständliche Forderung ausgestanden habe. Das Insolvenzverfahren habe nur aus diesem Grund fortgeführt werden müssen. Die Insolvenzmasse sei mit Steuerberatungskosten für das Jahr 2020 in Höhe von 738,- € netto, für das Jahr 2021 in Höhe von 739,50 € netto für die Jahre 2022, 2023 und 2024 mit jeweils 742,50 € netto - mithin insgesamt 3.705,- € netto - belastet worden. Auf die dahingehenden Rechnungen des Steuerberaters (Anlage K 28) wird verwiesen. Zudem seien in dem Zeitraum Kontoführungsgebühren in Höhe von 446,80 € für die Zeit vom 3. November 2020 bis zum 31. Juli 2024 angefallen. Die Kontoauszüge befänden sich beim Schlussbericht in der Insolvenzakte des AG Meiningen, die dort anzufordern sei.

Die Anrechnung der beim Vergleich berücksichtigten Prozesszinsen in Höhe von 24.404,36 € sei nach seiner Ansicht nicht als Vorteilsausgleich vorzunehmen, da der qualifizierte Zusammenhang zwischen den vorteilhaften Umständen und dem schädigenden Ereignis fehle. Ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Verfahrensverzögerung würde dem Kläger entzogen werden.

Die Klage vom 8. September 2025 ist nach Rubrumsberichtigung vom 11. September 2025 am 14. Oktober 2025 zugestellt worden. Der Kläger hat ursprünglich die Zahlung von mindestens 12.000,- € nebst Zinsen als Mindestbetrag für die materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Er hat sodann hinsichtlich des materiellen Schadens als Hauptantrag die Zahlung von mindestens 4.000,- € zuzüglich Zinsen und hilfsweise die Zahlung von 4.151,80 € zuzüglich Zinsen sowie als immateriellen Schaden im Hauptantrag die Zahlung von mindestens 7.900,- € zuzüglich Zinsen, hilfsweise von 10.100,- € zuzüglich Zinsen beansprucht.

Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen unangemessener Verzögerung des Prozessverfahrens des LG Cottbus - ... (AZ 04) - nach Schätzung des Gerichts, § 287 ZPO, eine angemessene Entschädigung nach Schätzung des Gerichts, § 287 ZPO, für materielle Schäden iSd § 198 Abs. 1 S. 1 GVG von 3.705,00 € und weiteren 446,80 € zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen unangemessener Verzögerung des Prozessverfahrens des LG Cottbus - ... (AZ 04) - nach Schätzung des Gerichts, § 287 ZPO, eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden iSd § 198 Abs. 2 GVG nach Schätzung des Gerichts, § 287 ZPO, mindestens aber von 7.900,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land erachtet die ursprüngliche Klage hinsichtlich der Geltendmachung materieller Nachteile mangels hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstandes für unzulässig. Jedenfalls sei sie unschlüssig, da weder die Länge eines Parallelverfahrens noch ein für angemessen angesehener Gesamtzeitraum maßgebend sei; zumal die Beweisaufnahme zum 31. Dezember 2017 noch nicht einmal begonnen habe. Die Verfahrensführung sei auch nur auf die Vertretbarkeit zu prüfen. Der Kläger habe durch die sukzessiv vorgelegten Unterlagen für die Sachverständigenbewertung und mehrfache Ablehnungsgesuche und hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe maßgeblich zur Verfahrensdauer beigetragen. Das beklagte Land bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei dem Verfahren zum Aktenzeichen ... (AZ 03) um ein Parallelverfahren handele, die Abschlussreife des Insolvenzverfahrens am 14. Februar 2019, Grund und Höhe der Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren sowie deren kausale Verursachung durch Verzögerungen sowie die Hintergründe zum Vergleichsabschluss vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht. Auch die Minderung des Beweiswertes der Zeugenaussage und der Durchsetzbarkeit der Klageforderung sowie das Fehlen eines Verfahrensabschlusses bei Beweisaufnahme vor Ablauf von 10 Jahren würden bestritten.

Nach Auffassung des beklagten Landes seien materielle Schäden nach der gesetzgeberischen Intention nicht vollständig ersatzfähig. Unzureichend werde nur auf die Insolvenzakte verwiesen. Aufwendungen seien im Übrigen nur entschädigungspflichtig, wenn sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig seien.

Ein immaterieller Schaden beim Kläger liege nicht vor, da er als gesetzlicher Prozessstandschafter tätig geworden sei und er keine persönliche Bindung zur Insolvenzschuldnerin habe. Wie bei vom OLG Celle zum Testamentsvollstrecker genüge die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensverzögerung. Die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin seien bereits nicht Beteiligte und jeglicher Vortrag zu ihnen würde fehlen. Der nicht bezifferte Aufwand des Klägers sei mit der Insolvenzverwaltervergütung abgegolten. Er habe hierbei - unstreitig - einen Erschwerniszuschlag u.a. für die unvollständige Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin und die erhöhte Anzahl insolvenzrechtlicher Anfechtungen erhalten. Einziger Zweck des Verfahrens sei es, im Zuge der Nachtragsverteilung nach § 6 InsVV eine gesonderte Vergütung zu erhalten.

Mängel der Klageschrift könnten nicht mit ex-tunc-Wirkung und nur innerhalb der Ausschlussfrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG korrigiert werden. Mangels Entgeltforderung rechtfertige sich der Zinssatz nicht.

Entscheidungsgründe§

Die nach § 267 ZPO wirksam geänderte Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

Bei dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus handelt es sich um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr.1 GVG. Nach § 200 S. 1 GVG wurde die Klage zu Recht gegen das Land Brandenburg gerichtet. Die Vertretungsverhältnisse wurden entsprechend Abschn. A I 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg) i.d.F. v. 04.07.2019 (JMBl 19. (Nr.10) Seite 134) zuletzt korrekt angegeben.

Die Klageanträge sind nunmehr auch im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Klage ist eine allgemeine Leistungsklage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Landgericht Cottbus geführten Verfahrens, sodass sie den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht werden und damit einen bestimmten Antrag enthalten muss. Bei einem Zahlungsantrag ist deshalb, abgesehen von den Fällen, wo eine Bezifferung unzumutbar ist, die Angabe eines konkreten Zahlbetrages erforderlich. Das hat der Kläger hinsichtlich des von ihm geltend gemachten materiellen Schadens mit dem Klageantrag zu 1.) nunmehr getan.

Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten immateriellen Schäden genügt - wie geschehen - die Angabe eines Mindestbetrages sowie die Bezeichnung der Zeiträume, für die eine Entschädigung beansprucht wird, den vorgenannten Bestimmtheitsanforderungen. Die Festlegung der Entschädigungshöhe des Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG hängt vom richterlichen Ermessen ab, weil nach § 198 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 GVG das Gericht insbesondere die Befugnis zu Abweichungen nach oben und nach unten von dem durch die Vermutung anzusetzenden Betrag von 100,- € pro Monat hat. Der Kläger kann sich daher bei der Geltendmachung eines von der Regelvermutung abweichenden Betrages darauf beschränken, einen unbezifferten Klageantrag (in der Form eines Mindestbetrages) zu stellen und muss - wie beim Schmerzensgeld - lediglich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts und die Größenordnung des Anspruchs angeben, sodass die angemessene Entschädigung nach § 287 ZPO ermittelt werden kann (BGH, Urt. v. 23.01.2014, III ZR 37/14, NJW 2014, 939, beck-online, Rn. 56 m.w.N.; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Kh-ZPO/Sänger, § 253, Rn. 16 m.w.N.; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 244).

Die Klage ist auch zutreffend vom Kläger als Partei kraft Amtes erhoben worden. Er ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 Verfahrensbeteiligter des Entschädigungsverfahrens. Mangels Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist seine Befugnis zur Vertretung des Insolvenzschuldners aus § 92 Satz 1 InsO nicht entfallen; das Insolvenzverfahren ist noch nicht aufgehoben worden. Die Prozessführungsbefugnis obliegt während des laufenden Insolvenzverfahrens allein dem Insolvenzverwalter (vgl. BFH, Beschl. v. 10.03.2014 – X S 50/13 (PKH) –, juris Rn. 6, 7 m.w.N.). Kläger des Entschädigungsverfahrens ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG jede Partei und jeder Beteiligte des Ausgangsverfahrens mit Ausnahme bestimmter staatlicher Stellen. Der Kläger betrieb das Ausgangsverfahren als Partei kraft Amtes und war damit Partei des Rechtsstreits, sodass er in dieser Eigenschaft zulässiger Kläger im Entschädigungsprozess ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Rubrum der Klageschrift sowie der Klarstellung im Schriftsatz vom 9. Januar 2026. Die Entschädigungszahlung soll der „verwalteten Insolvenzmasse“ (Bl. 84 d. eA) zufließen.

Der Kläger hat hinsichtlich des Betrages von 12.000,- € auch die sechsmonatige Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.09.2025 – III ZR 96/24, Rn. 34 ff nach juris), dem sich der Senat anschließt, handelt es sich bei der Klagefrist um eine Zulässigkeitsvoraussetzung mit dem Verlust des Klagerechts als Folge. Bei anderen Fristen wie in den §§ 562 b Abs. 2 Satz 2 BGB, § 864 Abs. 1 BGB oder § 1002 Abs. 1 BGB werde im Gesetz ausdrücklich vom Erlöschen des Rechts gesprochen, was bei § 198 GVG nicht der Fall sei. Die Anknüpfung an die Klageerhebung weise zudem Parallelen zu anderen prozessualen Klagefristen auf wie in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 87 Abs. 1 SGG oder § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO oder anderen entschädigungsrechtlichen Klagefristen auf, sodass auch der Wortlaut für diese Einordnung der Frist spreche. Nach der Gesetzesbegründung sei zwar von einer Verwirkung des Entschädigungsanspruchs und damit einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist ausgegangen worden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22); die Bundesregierung habe jedoch ergänzend auf eine Abweisung der Klage als unzulässig hingewiesen.

Hinsichtlich der Beträge in Höhe von 4.000,- € materieller Schadensersatz und 7.900,- € immaterieller Schaden ist die Klagefrist von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG durch Zustellung der Klageschrift gewahrt. Ausgehend von dem am 14. Mai 2025 vor dem Berufungsgericht geschossenen Vergleich ist dem Beklagten die Klageschrift vom 8. September 2025 mit den vorgenannten Beträgen am 13. Oktober 2025 fristgerecht zugestellt worden.

Hinsichtlich der formalen Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 14. Januar 2026 um den Betrag von 151,80 € für den materiellen Schaden, mit der der Kläger dem Hinweis des Senats entsprechend beabsichtigte, die fehlende Bestimmtheit des Klageantrages in Bezug auf den materiellen Schaden zu beheben, ist die Klagefrist ebenfalls als gewahrt anzusehen, da sich der Kläger bereits in der Klageschrift auf den aus seiner Sicht gesamten Verzögerungszeitraum bezogen hat und mit dem Abstellen auf eine als angemessen erachtete Verfahrensdauer von zwei Jahren unter Bezugnahme auf den gleichzeitig bei dem Prozessgericht geführten weiteren Anfechtungsprozess einer rechtlich nicht haltbaren Bewertung der Bemessungsgrundlage unterlag. Anders als bei einer auf einen Teilanspruch gerichteten Klage wurde dem Senat der Anspruch nicht nur in beschränkter Höhe zur richterlichen Nachprüfung gestellt (vgl. zur Bewertung bei Verjährungsfragen: OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21 –, Rn. 91 ff nach juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.02.1978 - VIII ZR 24/77, juris Rn. 18), sondern in der Klagebegründung in seinem ganzen Umfang dargelegt. Insoweit zeigt der (unzulässigerweise) formulierte „Mindestantrag“ unter Bezugnahme auf den Gesamtschaden, dass es sich nicht um eine verdeckte Teilklage handelt, sondern der gesamte materiell-rechtliche Schaden zum Streitgegenstand erhoben werden sollte. Wie bei einer unbezifferten Klage ist deshalb auch von einer Fristwahrung hinsichtlich des gesamten Anspruchs auszugehen (vgl. zur Verjährung: BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, juris Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2022 – I-11 EK 6/21 –, Rn. 93 nach juris). Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Kläger auf einzelne Teile seines Anspruchs beschränkt (vgl. zur Verjährung: BGH, Urt. v. 02.02.1984 - III ZR 13/83, juris Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022 – I-11 EK 6/21 –, Rn. 93 nach juris m.w.N.). Eine solche Beschränkung ist den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift aber nicht zu entnehmen. Er hat darin eindeutig auf den aus seiner Sicht gesamten Verzögerungszeitraum Bezug genommen.

Die angekündigte Erweiterung des immateriellen Schadens um weitere Verzögerungsmonate im Sinne einer Klageänderung hat der Kläger hingegen nicht weiterverfolgt.

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht aus § 198 Abs. 1 GVG ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.800,- € nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Die nach § 198 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 GVG erforderliche Verzögerungsrüge ist jedenfalls am 28. Februar 2022 und damit unter Wahrung der Wartefrist wirksam erhoben worden.

1.

Der Kläger kann für 38 Monate unangemessener Verfahrensverzögerung die Zahlung von 3.800,- € als immateriellen Schaden verlangen.

a)

Er ist insoweit als Verfahrensbeteiligter im Ausgangsverfahren für die Insolvenzmasse aktivlegitimiert. Diese formale Beteiligtenstellung in dem (als überlang monierten) Ausgangsverfahren ist hinreichend (BSG, Urt. v. 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2). Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der genannten öffentlicher Stellen. In dem Insolvenzanfechtungsverfahren vor dem Landgericht Cottbus war der Kläger als Partei kraft Amtes tätig. Er ist damit auch aktivlegitimiert im Entschädigungsprozess. Er konnte kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand des (angeblich verzögerten) Gerichtsverfahrens einwirken (vgl. BFH, Beschl. v. 10.03.2014 – X S 50/13 (PKH) –, juris Rn. 6, 7 m.w.N.). Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Insolvenzschuldner selbst nicht mehr befugt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung). Der Insolvenzschuldner kann für und gegen die Masse nicht mehr wirksam handeln, mithin auch keinen masserelevanten Prozess führen (vgl. BFH, Beschl. v. 10.03.2014 – X S 50/13 (PKH) –, juris Rn. 6, 7 m.w.N.). Wenn es also im Ausgangsverfahren um die Geltendmachung der Ansprüche des vom Insolvenzverwalter vertretenen Insolvenzschuldners ging, ist auch im Rahmen von immateriellen Schäden auf den vertretenen Insolvenzschuldner abzustellen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Entschädigungsanspruch als Jedermann-Recht anzusehen ist und für jede Person gilt, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 113 D, Rn. 37).

Damit im Einklang steht auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14, BeckRS 2015, 71611, Rn. 30 f), wonach selbst die Eigenschaft einer GmbH in Liquidation nicht per se geeignet ist, die Vermutungswirkung von immateriellen Nachteilen zu entkräften. Darin heißt es überzeugend:

„Juristische Personen des Privatrechts können in gleicher Weise wie natürliche Personen immaterielle Nachteile erleiden. Der weite Anwendungsbereich des § 198 Abs. 2 GVG wurde vom Gesetzgeber gewählt (vgl. BT-Drs. 17/3802, Seite 40 f), um dem Interesse nach einem effektiven nationalen Rechtsbehelf in Fällen überlanger Verfahrensdauer Rechnung zu tragen (vgl. auch BSG, Urt. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R, Rn. 34 f). Das Liquidationsstadium einer juristischen Person ändere an diesem Bedürfnis nichts. Daher billige das ÜGG eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG jedem Verfahrensbeteiligten zu. Das Gesetz konzipiere den Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit mit der Folge der Entschädigung als Jedermann-Recht für jede Person, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist (vgl. BSG, wie zuvor; BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 113 D, Rn. 27). Eine GmbH in Liquidation sei Beteiligte des Ausgangs- und Entschädigungsverfahrens und werde hinsichtlich nicht der Insolvenzmasse unterliegenden Vermögenswerten auch nicht durch einen Insolvenzverwalter daran gehindert, einen masserelevanten Prozess zu führen (unter Hinweis auf BFH, Beschl. v. 10.03.2014 – X S 50/13 PKH Rn. 7), sodass sie von der Geltendmachung immaterieller Nachteile nicht ausgeschlossen sei, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit gerade der in Liquidation befindlichen GmbH noch Rufschädigungen zum Nachteil gereichen können. Denn jedenfalls lässt sich bei dieser bei vereinfachten Betrachtungsweise eine derartige Beeinträchtigung nicht in Bezug auf die hinter ihr stehenden natürlichen Personen gänzlich ausschließen.“

Daraus folgt zugleich, dass es für die Bemessung der immateriellen Entschädigung weder auf die Insolvenzgläubiger noch das Insolvenzgericht noch auf „Belastungen“ des Insolvenzverwalters selbst ankommt.

Dieser Würdigung steht auch nicht das vom Beklagtenvertreter zuletzt noch in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Februar 2018 (Az. 23 EK 5/17) entgegen, welchem ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Der dortige Entschädigungskläger, der auch Testamentsvollstrecker war, hatte immaterielle Nachteile wegen der überlangen Dauer eines von ihm als Beschwerdeführer vor dem Anwaltsgerichtshof Niedersachsen angestrengten Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, die darauf beruhten, dass ihm als Zeugen in einem berufsrechtlichen Verfahren gegen eine Rechtsanwältin (der vormaligen Testamentsvollstreckerin) sein beim Anwaltsgerichts angebrachtes Akteneinsichtsgesuch versagt worden war. Das Oberlandesgericht Celles stellte im Hinblick auf die immateriellen Schäden deshalb auf die Person des dortigen Klägers ab, auch weil die Beschwerdeentscheidung über das Akteneinsichtsbegehren einem eigenständigen gerichtlichen Verfahren i.S.v. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG unterworfen war. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Aktivlegitimation eines Insolvenzverwalters im Entschädigungsprozess über immaterielle Schäden der durch diesen im Ausgangsprozess vertretenen Insolvenzschuldnerin.

Das Offenhalten der Debitorenbuchhaltung durch die Insolvenzgläubiger ist damit genauso unerheblich wie die Prüfungspflichten des Insolvenzgerichts oder die fortbestehenden Berichtspflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gericht. Die Anpassung des Klagevortrages und das Agieren des Insolvenzverwalters im Prozess beruht allein auf seiner eigenen Prozessvertretung und ist daher ebenfalls nicht entschädigungsrelevant, sondern durch die Berechtigung zur Vergütungsabrechnung nach RVG iVm § 5 InsVV abgegolten. Damit geht die Argumentation des beklagten Landes auf Grundlage der berufsmäßigen Prozessführung durch den Insolvenzverwalter ins Leere. Er fungiert nur als gesetzlicher Vertreter.

Belastungen für den Insolvenzverwalter durch die zeitliche Länge der Vertretung der Insolvenzschuldnerin sind durch die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der InsVV abgegolten, auch wenn nicht jede Tätigkeit die Vergütungshöhe beeinflusst. Da insoweit die Höhe der Insolvenzmasse maßgeblich ist, partizipiert der Kläger - ggf. neben einem Zuschlag - bei erfolgreichem Insolvenzanfechtungsprozess bereits mittelbar am Prozesserfolg des Ausgangsverfahrens.

b)

Der Kläger ist insoweit - entgegen der Ansicht des beklagten Landes - nicht auf eine anderweitige Entschädigung im Sinne von § 198 Abs. 2, Abs. 4 GVG zu verweisen.

§ 198 Abs. 2 GVG modifiziert den Entschädigungstatbestand bei immateriellen Nachteilen dahingehend, dass eine Entschädigung ausgeschlossen ist, soweit nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 61 beck-online). Als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise sieht § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausdrücklich die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer vor (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 61 beck-online; BT-Drs. 17/3802, Seiten 19, 21). Die Geldentschädigung ist kein Automatismus (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einf., Rn. 257). Vielmehr handelt es sich um ein „negatives Tatbestandsmerkmal“ für einen Entschädigungsanspruch (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 61 beck-online; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 65 f, 159, 262).

Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird bei einem unangemessen langen Gerichtsverfahren jedoch ein Nichtvermögensnachteil vermutet. Die gesetzliche Regelung verlangt keinen differenzierenden Nachweis, sondern unterstellt den Eintritt eines immateriellen Schadens ohne Anknüpfung an bestimmte Rechtsgüter (BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14, BeckRS 2015, 71611, Rn. 25). Es wird weiterhin vermutet, dass der vermutete Nachteil durch die längere Verfahrensdauer verursacht wurde, sodass auch insoweit eine Beweiserleichterung für den Betroffenen besteht, indem eine Beweislastumkehr der haftungsausfüllenden Kausalität erfolgt. Steht fest, dass das Ausgangsverfahren überlang gedauert hat, wird auch die Ursächlichkeit („infolge“) zwischen der Überlange und dem Nachteil vermutet (BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14, BeckRS 2015, 71611, Rn. 26; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198, Rn. 158 m.w.N.).

Diese Vermutungen hat das beklagte Land nicht widerlegt. Ob eine solche Wiedergutmachung ausreichend ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 62 beck-online). Die Gesetzesbegründung greift Verfahren auf, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drs. 17/3802, Seite 20; BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 62 beck-online). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch „schlichte Feststellung der überlangen Verfahrensdauer“ wird zudem als ausreichend angesehen, wenn ein Verfahren für den Betroffenen keine besondere Bedeutung hatte oder er (bzw. sein Prozessverhalten) erheblich zur Verzögerung beigetragen bzw. sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat (OLG Braunschweig, NJOZ 2013, 1386; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198, Rn. 162). Anerkannt wurde als Gesichtspunkt auch, ob der weitere Verfahrensverlauf durch eine künftige Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht geprägt war (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 63 beck-online).

Der Hinweis auf die professionelle Eigenschaft des Klägers als Insolvenzverwalter reicht nach vorstehenden Ausführungen nicht aus, um immaterielle Nachteile der Insolvenzschuldnerin, um deren Rechte es geht, auszuschließen. Zwar haben die im Ergebnis die Verfahrensführung verlängernden und mit zunehmender Prozessdauer intensivierten Aktivitäten und Gesuche des Klägers maßgeblich zur Gesamtverfahrensdauer beigetragen. Auch wird an verschiedenen Stellen bei der Terminsbestimmung 2023 /2024 der Wille zur Verfahrensbeschleunigung erkennbar. Auf der anderen Seite finden sich aber immer wieder längere Zeiträume des Stillstandes, die sogar als kammer- / gerichtsüblich bezeichnet wurden. Schließlich war eine „Verdichtung“ der Prozessführung durch das Gericht auch nach mehreren Jahren Prozessführung kaum zu erkennen.

c)

Dennoch sind als angemessene Entschädigung 100,- € pro Monat unangemessener Verzögerungen als hinreichend anzusetzen. Eine Erhöhung des Betrages scheidet aus.

Der Entschädigungsbetrag ist nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG abweichend festzusetzen, wenn der Ansatz von 100,- € für immaterielle Nachteile nach den Umständen unbillig erscheint (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 24 beck-online; OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2019 – 1 EK 1/19, Rn. 53f nach juris m.w.N.). Mit der Pauschalierung in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und zugleich eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen ermöglicht werden (BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12, Rn. 46 nach juris; BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 55 nach juris; BGH, Urt. v. 13.03.2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816, Rn. 50 nach juris). Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz aus Billigkeitserwägungen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) abzuweichen (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, Rn. 17 nach juris; BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12, Rn. 46 nach juris; BGH, Urt. v. 13.03.2014 – II ZR 91/13, Rn. 51 nach juris; BSGE 118, 102, Rn. 39 nach juris; BSGE 124, 136, Rn. 50 nach juris und BSG, Urt. v. 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R, Rn. 33 nach juris; Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks. 17/3802, S. 20 [in Ausnahmefällen]).

Verfassungsrechtlichen Aspekten zum Haftungsgrund der Verletzung des in Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie des in Art. 6 EMRK verankerten Grundsatzes (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, Rn. 25 beck-online m.w.N.) wird bereits mit dem Ansatz von 100,- € hinreichend Rechnung getragen. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Entscheidungen (Urt. v. 08.06.2006 – 75529, NJW 2006, 2389; Urt. v. 02.09.2010 – 46344/06, NJW 2010, 3355) wiederholt die überlange Verfahrensdauer beanstandet hat und einen Rechtsbehelf dagegen gefordert hat, ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung durch Einführung des Regelsatzes von 1.200,- € pro Jahr mit der Möglichkeit der Abweichung aus Billigkeitsgründen nach gekommen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2019 – 1 EK 1/19, Rn. 65 m.w.N.). Eine weitergehende Bedeutung als die Mitberücksichtigung bei der Willensbildung zu § 198 Abs. 2 GVG kommt der Rechtsprechung des EGMR nicht zu (BVerfG, NJW-RR 2010, 207, 208). Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR auf höhere Entschädigungssummen verweist, enthält diese keine verbindliche Richtlinie für die im vorliegenden Fall nach § 198 Abs. 2 GVG festzulegende Entschädigungssumme (vgl. BVerfGE 111, 307, 319 ff m.w.N.; BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812; BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, Rn. 32 nach juris). Aus der Rechtsprechung lassen sich nur Anknüpfungspunkte erkennen, wann besondere Umstände für die Billigkeitsentscheidung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Betracht kommen, die einzelfallbezogene eine Erhöhung des Pauschalsatzes rechtfertigen (vgl. Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG, Rn. 82; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruchs aus 198 GVG, 2018, S. 219 f; s. auch BVerfG, NJW 1997 aaO [zur überlangen Verfahrensdauer]; EGMR, NJW 2007, 1259 Rn. 177 - Scordino/Italien; BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, BGHZ 230, 14-28, Rn. 32 nach juris;), nämlich anhand der Bedeutung des Verfahrens und den nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer für die Verfahrensbeteiligten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen demgemäß für eine Abweichung nach oben insbesondere Fälle in Betracht, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat, wobei selbst der Umstand, dass es zu einer Verzögerung einer Kindschaftssache gekommen ist, noch keine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigt (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, Rn. 18 nach juris m.w.N.). Dem Sinn einer Pauschalierung widerspricht es, wenn die mit der Natur eines Verfahrens typischerweise einhergehenden Folgen einer überlangen Verfahrensdauer - wie zum Beispiel eine besondere emotionale Betroffenheit - stets als eine Besonderheit angesehen würden, die eine Abweichung vom Pauschalsatz rechtfertigen (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, Rn. 18 nach juris m.w.N.; vgl. BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1321; BSGE 124, 136 Rn. 52). Vielmehr muss sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abheben (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, BGHZ 230, 14-28, Rn. 18 nach juris; BSGE 118, 102 Rn. 39 und 124, 136 Rn. 51 f; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2018 - 16 EK 10/18, Rn. 97 nach juris), sodass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20, Rn. 18 nach juris; BGH, Urt. v.13.03.2014 - II ZR 91/13, Rn. 51 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 227).

Eine solche sich von anderen Verfahren abhebende entschädigungsrelevante Besonderheit kann sich aus der herausragenden Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Verfahrensbeteiligten und den damit korrespondierenden - über die verfahrenstypischen Folgen hinausgehenden - nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer ergeben (BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, BGHZ 230, 14-28, Rn. 19 nach juris m.w.N.; BSGE 118, 102 Rn. 39; OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2016 - 11 EK 5/15, juris Rn. 42; OLG Zweibrücken, NJW 2017, 1328, Rn. 29). Insofern gilt für § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG nichts anderes als für die Entscheidungen nach § 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GVG beziehungsweise § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG, die unter Würdigung der Gesamtumstände zu treffen sind und bei denen ebenfalls insbesondere die Bedeutung des Verfahrens für die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Abwägung in Ansatz zu bringen ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – III ZR 72/20 –, BGHZ 230, 14-28, Rn. 19 nach juris m.w.N; BGH, Urt. v. 14.11. 2013 - III ZR 376/12, Rn. 25 nach juris; zu § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 162; BT-Drucks. 17/3802, S. 20; zu § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG: BVerwGE 147, 146, Rn. 66 und BVerwG, NVwZ 2018, 909 Rn. 40).

Derartige Umstände sind für das Ausgangsverfahren nicht ersichtlich. Insolvenzanfechtungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten, die eine besondere persönliche emotionale Betroffenheit auslösen. Sie sind auch vielfach – wie dem Senat aufgrund der früheren Zuständigkeit der Vorsitzenden für Insolvenzsachen bekannt ist – in der Praxis durch die tatsächliche Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Insolvenzreife geprägt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die sachverständige Beurteilung der Insolvenzreife zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Kläger als beweisbelastete Partei nachzuweisen ist und damit durch Einreichung entsprechender Unterlagen zu ermöglichen ist. Die Vorlage der für die Begutachtung notwendigen Unterlagen erfolgte hier jedoch erst nach und nach, sodass dem Sachverständigen über einen langen Zeitraum die hinreichende Beurteilungsgrundlage fehlte. Zudem erfolgte ein Streit über die Vorlagepflicht der Beklagten als Prozessgegnerin.

Die Darlegungen zum Anteil der geltend gemachten Forderung im Verhältnis zur übrigen Insolvenzmasse zeigen, dass zwar nicht von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen ist. Dies begründet für eine Erhöhung des Pauschalsatzes jedoch ebenfalls keinen besonderen Umstand dieses Prozesses. Der Kläger macht schließlich selbst geltend, dass es sich um einen relativ einfach gehaltenen Sachverhalt handelt, der auch in der Übertragung auf den Einzelrichter zum Ausdruck kommt. Auf den Umfang der Prozessführung als Prozessbevollmächtigter kann es nicht ankommen, da der Prozessbevollmächtigte nicht Partei iSv § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist.

Der Hinweis auf die Minderung des Beweiswerts notwendiger Zeugenbeweise durch die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin nach mehr als 10 Jahren sowie die Minderung der Durchsetzungsmöglichkeiten der Forderung wie auch die Fristgebundenheit von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen ist keine Besonderheit dieses Rechtsstreits. Für die Anfechtbarkeit kommt es nach den §§ 139, 140 InsO auf die Prozessführung nicht an. Die Verjährung nach den § 146 InsO, §§ 195, 199 BGB wird durch die Klageerhebung gehemmt. Die im Vergleichswege vereinbarte Zahlung wurde sogar trotz des Zeitablaufs problemlos und zeitnah geleistet.

Hinzu kommt, dass die Gesamtdauer maßgeblich durch das Prozessverhalten der Parteien und insbesondere auch des Klägers bestimmt wurde. Soweit der Kläger die Verfahrensdauer durch Befangenheitsanträge und Beschwerden dem Gericht anzulasten sucht, kann dem nicht gefolgt werden. Diese hat der Kläger aus eigener Entscheidung eingelegt und insoweit Zwischenverfahren ausgelöst. Verfahrensinterne Rechtsbehelfe - auch wenn sie unzulässig sind - führen stets zu Verfahrensverzögerungen. Dass die Erfolgsaussichten eines Befangenheitsgesuchs auch durch eine verzögerte Bearbeitung begründet werden kann, bedeutet nicht, dass diese Verzögerungen durch die Gesuche und Beschwerden dem Gericht anzulasten sind. Im Zuge der Ausbildung von Proberichtern sind Dezernatswechsel nicht zu vermeiden und kennzeichnen nicht in besonderem Maße die Verfahrensgestaltung in diesem Rechtsstreit.

Der Aufwand des Insolvenzverwalters für die Bearbeitung und fortlaufende Überwachung des Insolvenzverfahrens ist nach den vorstehenden Ausführungen unbeachtlich, da sich diese nicht auf die Rechte der Insolvenzschuldnerin beziehen, deren Rechte aber geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des durch die Art. 19 Abs.4, 20 Abs.3 GG, Art. 6, 13 EMRK bezweckten Individualrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschwerdekammerbeschl. v. 30.07.2013 - 2 BvE 2/09-Vz 2/13, Rn. 10 f.).

d)

Die Entschädigung ist entgegen der Ansicht des Klägers nur für 38 Monate anzuerkennen, sodass sich ein Entschädigungsbetrag von 3.800,- € ergibt.

aa)

Der wiederholte Verweis des Klägers auf die Gesamtverfahrensdauer des Ausgangsverfahrens bzw. die Vergleichsbetrachtung mit einem vermeintlichen zeitlich parallel laufenden Insolvenzanfechtungsverfahren geht ins Leere. Die Dauer eines Verfahrens begründet für sich genommen keinen Anspruch nach § 198 Abs. 1 GVG. Sie kommt auch nicht als Evidenzkriterium in dem Sinne in Betracht, dass eine bestimmte Verfahrensdauer schon für sich genommen ohne Einzelfallprüfung als unangemessen eingestuft werden müsste (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2013 - III ZR 73/13, Rn. 39 nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 88). Die Gesamtverfahrensdauer ist nur Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198, Rn. 78). Der für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch maßgebende Haftungsgrund ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urt.e v. 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und 2/12 KL, BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 11.07. 2013 - 5 C 23.12 D und 5 C 27.12. D, NJW 2014, 96 Rn. 38 und BeckRS 2013, 56027 Rn. 30). Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer daher erst dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (BGH, Urt. v. 23.01. 2014 – III ZR 37/13 –, Rn. 36 nach juris; BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12, BeckRS 2013, 20955, Rn. 41 und Rn. 28 ff beck-online; BGH. Urt. v. 05. 12.2013 - III ZR 73/13, BeckRS 2013, 22861 Rn. 36 ff beck-online, jeweils m.w.N.).

Soweit der EGMR und das BVerfG bereits aufgrund einer pauschalen Bewertung des gesamten Verfahrens entscheiden, betrifft dies nur Verfahren mit außergewöhnlich langer Dauer für ein Zivilverfahren (EGMR, Grässer ./. Deutschland, v. 05.10.2006 – Beschwerde Nr. 66491/01: Zivilverfahren mit einer Gesamtdauer von fast 29 Jahren; BVerfG, Beschl. v. 02.09.2009 – 1 BvR 3171/08: Zivilprozess von 22 Jahren). Zugleich wird aber - wie bereits angeführt - durch das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Rechtsprechung des EGMR keine verbindlichen Richtlinien darstellt und lediglich in den Willensprozess des zur Entscheidung berufenen Gerichts mit einfließen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06, NJW-RR 2010, 207, 208; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013 4 SchH 1/12, FamRZ 2014, 59-63 4 SchH 1/12, FamRZ 2014, 59, 60). Verzögerungen in einem Verfahrensabschnitt können im Rahmen der abschließenden Gesamtbewertung der einzelnen Verfahrensabschnitte durch spätere Phasen kompensiert werden (OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013 - 4 SchH 1/12, NJOZ 2013, 1386). Daher kommt es auf einen Abgleich mit einem parallel geführten Insolvenzanfechtungsverfahren des Klägers im Zeitraum vom 14. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2024 nicht an. Da zudem die inhaltliche Richtigkeit von Entscheidungen nicht zu prüfen ist, spielt es auch keine Rolle, dass in dem in Bezug genommenen Parallelrechtsstreit keine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten und Anhörung erfolgte und damit die Verfahrensdauer quasi zwangsläufig deutlich geringer ausfiel.

bb)

Auch die vom Kläger angeführte maximale Verfahrensdauer von zwei Jahren ist der Bewertung nicht zugrunde zu legen. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG; BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12, Rn. 25 nach juris; Senatsurt. v. 23.03.2022 - 11 EK 5/21, BeckRS 2022, 7213 Rn. 3), wurde nach der Entstehungsgeschichte bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer der unterschiedlichen Verfahrenstypen abgesehen. Allgemeingültige Zeitvorgaben lassen sich daher weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des EGMR oder des BVerfG entnehmen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 02.12.2011 – 1 BvR 314/11, juris Rz. 6 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.03.2022 - 11 EK 5/21, BeckRS 2022, 7213 Rn. 3; OLG Celle, Urt. v. 19.09.2018 - 23 EK 9/18, MDR 2018, 1524). Die Ausrichtung auf den Einzelfall ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schließt es regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln (OLG Braunschweig, 08.02.2013 - 4 SchH 1/12, FamRZ 2014, 59, 60). Ebenso wenig kommt ein Evidenzkriterium in dem Sinne in Betracht, dass eine bestimmte Verfahrensdauer schon für sich genommen ohne Einzelfallprüfung als unangemessen eingestuft werden müsste. Feste Zeitvorgaben – wie zum Beispiel die vom Kläger angeführte Zweijahresfrist - können auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht entnommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls keine festen Zeitgrenzen aufgestellt und beurteilt die Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2013, 1 BvR 1067/12, Rn. 30, 32 m.w.N.; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013 - 4 SchH 1/12, FamRZ 2014, 59-63).

Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12 –, Rn. 28 nach juris). Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung zudem einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12, Rn. 32 f. nach juris; BGH, Urt. v. 05.12.2013 - III ZR 73/13, Rn. 43 ff. nach kuris; BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13; 939, Rn. 39 nach juris). Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2015 - III ZR 141/14, NZG 2015, 717, Rn. 27; BFH, Urt. v. 07.11.2013 – X K 13/12; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2020 – 16 EK 16/19, Rn. 124 nach juris).

Insbesondere maßgebend sind daher für die Einzelbetrachtung der Schwierigkeitsgrad, die Bedeutung des Verfahrens für die Parteien und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG explizit genannten Kriterien sind zwar besonders bedeutsam, jedoch nur beispielhaft („insbesondere“) und nicht abschließend zu verstehen. Neben den beispielhaft genannten Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2015 - II ZR 141/14, NZG 2015, 717). Bei der Würdigung der Verfahrensführung durch das Gericht muss stets beachtet werden, dass die Verfahrensbeschleunigung keinen Selbstzweck darstellt und gegenläufige Rechtsgüter gleichfalls in den Blick zu nehmen sind. Dazu zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).

Die Schwierigkeit des Verfahrens ist hier selbst nach der Einschätzung des Klägers eher einfach gelagert. Die wirtschaftliche Bedeutung ist im Mittelmaß einzuordnen. Maßgebend ist daher im vorliegenden Fall in besonderem Maße die Prozessführung durch das Gericht und die Parteien.

Die Verfahrensführung des Gerichts ist unter Beachtung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben im nachfolgenden Entschädigungsprozess aber nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüften Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Anfechtungsverfahren und das Absehen davon in einem anderen Insolvenzanfechtungsverfahren bezogen auf die gleiche Insolvenzschuldnerin ist daher unerheblich. Die Beweisbedürftigkeit ergibt sich bereits bei unterschiedlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln des Beklagten als auch abweichenden rechtlichen Bewertungen des jeweils zuständigen Richters. Diese sind im Entschädigungsverfahren grundsätzlich nicht zu bewerten. Dass die Willkürgrenze hier überschritten worden ist, legt der Kläger nicht dar.

Dem Gericht muss zudem eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein weiter Gestaltungsspielraum und ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12, Rn. 33 nach juris). Daher sind auch mehrfache Einarbeitungszeiten durch Dezernatswechsel hinzunehmen, zumal die erhebliche Einstellung von Proberichtern ab dem Jahr 2020 gerade zu dem Zweck erfolgte, eine Überlastung der Richterschaft abzubauen. Durch die vielfältigen Einstellungen von Proberichtern wurde gerade aus Verwaltungssicht dem Anspruch auf Prozessförderung durch hinreichende personelle Ausstattung Genüge getan. Ein Organisationsverschulden der Justizverwaltung ist deshalb nicht darin zu sehen, dass durch den Einsatz von Proberichtern mit vielfach begrenzter Einsatzzeit auf einer Stelle mehrfache Einarbeitungszeiten auftreten. Auch die Zuweisung des Verfahrens zu einer Kammer, dessen Vorsitzender mit wegen fester Zeitvorgaben vorrangiger Haftsachen im Vertretungsfall bearbeitet, begründet daher per se keine Entschädigungspflicht, sondern eine vorübergehende personelle Notwendigkeit. Weder der Hinweis des Klägers auf den nicht hinzunehmenden Umfang des Tätigwerdens von Proberichtern noch das Verlangen der Übernahme des auch aus Sicht des Klägers einfach gelagerten und auf den Einzelrichter übertragenen Rechtsstreits durch die Kammer sind demnach beachtliche Gesichtspunkte.

Entschädigungsauslösend sind somit allein sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung. Es sind die verschiedenen Phasen des Verfahrens anhand einer Chronologie der Verfahrensabläufe daraufhin zu untersuchen, ob das Ausgangsgericht dem Anspruch der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz gerecht geworden ist. Hat sich in der Betrachtung der einzelnen Verfahrensabschnitte mehrfach eine unangemessene Verfahrensverzögerung ergeben, sind diese Intervalle zur Bestimmung der gesamten unangemessenen Dauer zu summieren. Es ist sodann in einer abschließenden Gesamtabwägung festzustellen, ob ausnahmsweise einzelne Verzögerungen in anderen Verfahrensteilen geheilt worden sind oder eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer trotz fehlender eindeutiger Verzögerungen entstanden ist (OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013 - SchH 1/12, FamRZ 2014, 59, 61; vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 130, m. w. N.).

Ausgangspunkt ist dabei der Vortrag des Klägers, insbesondere im Schriftsatz vom 14. Januar 2026. Gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 GVG sind auf das Entschädigungsverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden. Das Entschädigungsverfahren ist demgemäß nach Maßgabe der §§ 253 ff. ZPO kontradiktorisch ausgestaltet, wodurch insbesondere der Beibringungsgrundsatz gilt: Der Kläger, der i.S.v. § 198 Abs. 1 GVG die Unangemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens behauptet, hat im Einzelnen die Tatsachen vorzutragen, aus denen er die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ableitet (BGH, Urt. v. 23.1.2014 – III ZR 37/13, Rn. 25 nach juris; OLG Celle, Urt. v. 19.09.2018 23 EK 9/18, MDR 2018, 1524). Der in der Klageschrift erfolgte pauschale Hinweis auf die Zeitspanne nach Gutachteneingang bis zur Urteilsverkündung von 67 Monaten ist daher mangels Substantiierung bereits unbeachtlich; es wird lediglich auf fehlende prozessfördernde Verfügungen oder Anordnungen sowie die Entscheidungsreife nach Gutachteneingang Bezug genommen. Dabei wird bereits verkannt, dass nach Eingang eines schriftlichen Gutachtens nach § 128 ZPO mündlich zu verhandeln ist.

cc)

Ausgehend hiervon ergeben sich 38 Monate unangemessene Verfahrensverzögerung, die auch durch eine Beschleunigung an anderer Stelle nicht aufgewogen werden.

(1)

Eine Terminbestimmung nach mehr als fünf Monaten ist bei einem ersten Haupttermin nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens angemessen, da selbst ein Zeitraum von 6 Monaten noch nicht als unangemessen anzusehen ist. Eine entschädigungspflichtige Verzögerung zwischen dem 3. August 2016 und dem 25. Januar 2017 liegt mithin nicht vor.

(2)

Die als verzögert bewertete „Präzisierung des Beweisbeschlusses vom 15. Mai 2017“ erst am 22. Mai 2017 sowie am 27. April 2018 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Bewertung der Formulierung des ursprünglichen Beweisthemas erfolgt im hiesigen Verfahren nicht. Der Kläger selbst war mit der Anpassung des Beweisbeschlusses einverstanden. Mangels Vorliegen hinreichender Bewertungsunterlagen war zudem eine frühere Gutachtenerstellung ausgeschlossen.

In dem am 13. März 2017 verkündeten Beschluss erhielten die Parteien zudem Gelegenheit zur Benennung eines geeigneten Sachverständigen, wovon bis zum 21. April 2017 Gebrauch gemacht wurde. Die geringfügige Verzögerung bis zur Bestellung des Sachverständigen durch Beschluss vom 22. Mai 2017 ist unbeachtlich. Die Auftragserteilung erfolgte am selben Tag und enthielt wie üblich im Anschreiben an den Sachverständigen eine Fristsetzung zur Gutachtenerstattung bis zum 22. August 2017.

Der Sachverständige bestätigte am 8. Juni 2017 den Auftrag und teilte eine mögliche Fertigstellung bis zum Jahresende mit, was ebenfalls angesichts der bekannten Fristen und der notwendigen Auswertung einer Vielzahl von Unterlagen zur Ermittlung der „Ertragslage“ eher als zügig anzusehen ist. Daher ist der hiesige Kläger dem Ansinnen der Beklagtenseite zur Beauftragung eines anderen Sachverständigen auch mit diesem Argument am 4. August 2017 entgegengetreten. Das Gericht ist ihm am 18. August 2017 gefolgt. Am 4. Oktober 2017 erbat der Sachverständigen weitere Unterlagen zu konkret aufgeführten Fragestellungen und eine Kostenerhöhung um 1.500,- €. Die Vorlage an den Richter erfolgte am selben Tag. Eine Änderung des Beweisbeschlusses stand bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Raum.

Wie bereits im Hinweis des Senats vom 6. Oktober 2025 angeführt ist dann eine unangemessene Verzögerung anzunehmen, da im regulären Geschäftsgang eine Bearbeitung des Schreibens des Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der Feiertage zum Jahresende zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen erfolgten unter dem 15. Januar 2018 und dem 23. Februar 2018 sogar die ausdrückliche Mitteilung über fehlende Bearbeitungsmöglichkeiten und erst am 27. April 2018 der Verfahrensfortgang. Die Verzögerung ist insoweit nicht ab dem 4. Oktober 2017 festzustellen, sondern erst nach Ablauf einer noch angemessenen Bearbeitungszeit. Es ergibt sich ein Verzögerungszeitraum von 4 Monaten vom 1. Januar 2018 bis zum 27. April 2018.

Soweit der Kläger die Änderung des Beweisbeschlusses selbst als verzögernd bewertet, verkennt er insoweit, dass eine inhaltliche Überprüfung der Vorgehensweise im Entschädigungsprozess nur bei einer willkürlichen Verfahrensgestaltung erfolgt. Der Kläger hat die Abänderung mit seinem Hinweis auf die vorzunehmende Bewertung der Zahlungsunfähigkeit zudem (zutreffend) selbst veranlasst. Im Übrigen besteht - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - ein weiter Gestaltungsspielraum und Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12 –, Rn. 33 nach juris). Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Gerichts im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Da der Rechtssuchende nach vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2013 – III ZR 376/12 –, Rn. 32 f. nach juris; BGH, Urt. v. 05.12.2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789, Rn. 43 ff.; BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13; 939, Rn. 39 nach juris). Dementsprechend ist eine sachgemäße Korrektur in der richterlichen Bewertung hinzunehmen.

(3)

Soweit der Kläger nunmehr eine fehlende gerichtliche Fristsetzung ab dem 27. April 2018 bis zum Gutachteneingang am 6. Dezember 2018 beanstandet und insoweit auf eine viermonatige Verzögerung verweist, vermag der Senat diesem Ansatz ebenfalls nicht zu folgen.

Nach Kostendeckung erfolgte seitens des Klägers weiterer Vortrag nebst Einreichung erheblicher Unterlagen gemäß der Anforderung. In der Folgezeit tauschten die Parteien Ansichten über die Beweisführung der Klägerseite mittels Vorlageanordnung gegenüber der Beklagten nach § 421 ZPO aus und der Kläger übersandte am 18. Juni 2018 weitere Kontoauszüge mit dem Hinweis auf Nachreichung, „sobald weitere Kontoauszüge eingehen“. Das Verfahren wurde durch den Austausch der Parteien über die Beweisführung und die Beschaffung geforderter Unterlagen durch die Klägerseite geprägt und ist insoweit nicht zu beanstanden.

Unter dem 26. Juni 2018 verwies der Sachverständige erneut darauf, dass aufgrund der weiterhin fehlenden Unterlagen gemäß seinem Schreiben vom 4. Oktober 2017 die Gutachtenerstattung nicht möglich sei. Damit entbehrt der Vorwurf der nicht hinreichenden Anleitung des Sachverständigen und Überwachung nebst Fristsetzung jeder Grundlage. Der Beklagte verwies unter dem 15. Juli 2018 auf seine Arbeitsüberlastung mit einem Fristverlängerungsantrag bis 6. August 2018, dem stattgegeben wurde. Die Verzögerung ist damit durch die Prozessführung der Parteien bedingt.

Noch unter dem 29. August 2018 und 6. September 2018 erhielt der Sachverständige zudem vom Kläger weitere inzwischen eingegangene Finanzunterlagen und mit Schriftsatz vom 6. September 2018 zudem weiteren Vortrag. Erst am 6. September 2018 teilte der Beklagte mit, nicht im Besitz weitergehender Unterlagen zu sein. Die Fertigstellung des Gutachtens am 30. November 2018 innerhalb von weniger als drei Monaten bis Ende November 2018 ist ausgesprochen zügig zu bewerten. Einer weiteren Anleitung durch das Gericht bedurfte es nicht.

(4)

Auch der Ansatz des Klägers zu einem Organisationsverschulden der Justizverwaltung (Präsidium des Landgerichts bzw. Einteilung von Proberichtern) und hierdurch bedingter Verzögerungen vom 6. Dezember 2018 bis 12. August 2019 - 8 Monate - greift - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht.

Der Übertragung des Rechtsstreits auf einen anderen Einzelrichter steht bereits das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen, der nicht nach Belieben der Parteien zu ersetzen ist.

Zudem kam es nicht zu einer Verzögerung durch den erneuten Richterwechsel. Die Parteien erhielten über den Jahreswechsel 2018/2019, mit dem auch die Zuweisung des Rechtsstreits zur 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus einherging, angemessene sechs Wochen Zeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten, die sie wahrnahmen. Die Beklagtenseite nahm am 13. Februar 2019 Stellung und es erfolgte die Vergütungsabrechnung für den Sachverständigen mit Nachfrage.

(5)

Auch eine beachtliche Verzögerung vom 13. Februar 2019 bis 12. August 2019 von 6 Monaten liegt nicht vor.

Nach dem Eingang der Stellungnahme der Beklagtenseite zum Sachverständigengutachten vom 13. Februar 2019 erfolgte vertretbar die Verfügung des Vorsitzenden zur Vorlage an den Berichterstatter am 18. März 2019 mit Blick auf die Frage der Übertragung auf den Einzelrichter, wofür es einer näheren Kenntnisnahme des Verfahrens nebst des Sachverständigengutachtens bedurfte. Insoweit besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein Anspruch auf optimale Verfahrensgestaltung. Angesichts der Osterfeiertage und des damit typischerweise korrespondierenden Erholungsurlaubs ist auch die Beschlussfassung zur Einzelrichterübertragung erst am 25. April 2019 nicht unangemessen verzögert.

(6)

Allerdings wurde mit der Einzelrichterübertragung keine weitere Verfahrensförderung verbunden. Erst am 12. August 2019 erfolgte die Terminierung auf den 13. Februar 2020, was angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren als unangemessen verzögert anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, als dann eine Verlegung wegen Fortbildungen Ende Januar und des Umfangs erst auf weitere zwei Monate später erfolgte und der Termin letztlich aus „dienstlichen Gründen“ ohne Neuterminierung aufgehoben wurde. Trotz mehrfacher klägerseits geäußerter Neuterminierungsbitten und Fortsetzungsanträgen wurde erst am 29. Juni 2020 ein neuer Termin auf den 15. September 2021 anberaumt. Angesichts der Prozessdauer und der Aufhebung des früheren Termins wäre ein Termin innerhalb von drei Monaten geboten gewesen. Statt Ende April 2019 für August 2019 einen Termin zu bestimmen, erfolgte die nächste Verfahrensförderung erst am 15. September 2021, was einen Verzögerungszeitraum von insgesamt 25 Monaten darstellt. Zwar ist anzuerkennen, dass sich Anhaltspunkte für Vorverlegungsüberlegungen des Landgerichts finden, nicht jedoch vertretbare Gründe für ein derartiges Hinausschieben.

Soweit sich der Kläger auf eine entschädigungspflichtige Verzögerung von 27 Monaten vom 12. August 2019 bis zum 15. September 2021 beruft, verkennt er, dass Ende April 2019 ein Terminstand von drei Monaten und angesichts der Regelung des § 227 ZPO der Zeitraum bis Ende August 2019 in Abzug zu bringen ist.

(7)

Daneben beruft sich der Kläger auf eine unangemessene Verfahrensverzögerung um 6 Monate vom 15. September 2021 bis zum 7. März 2022. Dies ist nicht anzuerkennen.

Nach Anhörung des Sachverständigen zum Gutachten wurde im Termin vom 15. September 2021 ein Schriftsatznachlass bis zum 27. Oktober 2021 zur Vorlage der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben gewährt und damit angemessen der Verkündungstermin auf den 15. November 2021 bestimmt. Die Aufhebung dieses Verkündungstermins erklärt sich aus den von beiden Parteien eingereichten weiteren schriftsätzlichen Darlegungen vom 20. September 2021 und vom 22. Oktober 2021 einschließlich des Aufhebungsantrages der Beklagtenseite vom 10. November 2021 im Hinblick auf den neuen klägerischen Vortrag. Dem Mündlichkeitsgrundsatz nach § 128 ZPO entsprechend konnte das nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung getätigte - nicht nachgelassene - Vorbringen der Parteien nicht ohne erneute mündliche Verhandlung berücksichtigt werden. Die Stellungnahme der Beklagtenseite vom 6. Dezember 2021 wurde abgewartet. Es erfolgte die Erwiderung des Klägers am 29. Januar 2022. Bereits am 26. Januar 2022 wies das Gericht auf die aus seiner Sicht erforderliche Gutachtenergänzung und die Bewertung der nach wie vor streitigen Vorlagepflicht der Beklagtenseite nach § 421 ZPO hin. Zwischenzeitlicher Druck der Klägerseite auf den Erlass zumindest eines Teilurteils führt nach vorstehenden Grundsätzen nicht zu einer Bewertung als unangemessene Verzögerung.

Der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit wird nicht durch Erwägung fehlender Erfolgsaussichten relativiert, aber auch nicht dadurch verstärkt, dass es um einen im Ergebnis begründeten Anspruch geht. Auf das Ergebnis des Verfahrens kommt es nicht an, sodass im Entschädigungsprozess auch – wie oben aufgezeigt – keine Überprüfung der Entscheidungsfindung und der ihr zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen stattfindet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2020 – 16 EK 16/19, Rn. 139 nach juris). Ein vorstehend aufgezeigter Ausnahmefall einer offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Verfahrensführung liegt nicht vor. Es war auch sachgerecht, dem Kläger zum Vergleichsvorschlag der Beklagtenseite vom 15. Februar 2022 die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf das Rückübertragungsverlangen des Klägers erfolgte die Vorlage an den Vorsitzenden, der dem Begehren bereits am 7. März 2022 eine Absage erteilte. Es verbleibt bei dem insoweit erteilten Hinweis des Senats vom 6. Oktober 2025, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist.

(8)

Im Folgenden ist vom 7. März 2022 bis zum 16. Mai 2022 eine Verzögerung von zwei Monaten eingetreten.

Erst am 16. Mai 2022 erfolgte die Beschlussfassung über die Vorlagepflicht der Beklagtenseite nach § 421 ZPO, die hingegen angesichts allein der Dauer des Streits hierüber zeitnah zu erwarten war. Es wird eine Verzögerung um zwei Monate gesehen.

(9)

Eine Verzögerung vom 13. Juni 2022 wegen der bloßen Verfristung der Akte bis zum 12. Dezember 2022 rechtfertigt die Annahme einer unangemessenen Verzögerung von fünf Monaten. Zumindest mit einem Monat - auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen infolge verdichteter Bearbeitung - war die Bearbeitungszeit zu veranschlagen.

Der zum 1. Juni 2022 erfolgte erneute Dezernatswechsel hat dabei keine erkennbare Rolle gespielt. Erst am 13. Juni 2022 erwiderte die Beklagtenseite auf den Beschluss, dass sie die geforderten Unterlagen nicht habe. Angesichts der bereits erfolgten Verzögerungsrügen war es dann allerdings nicht sachgerecht, eine Verfristung auf den Zeitpunkt nach dem Urlaub bzw. der Erkrankung vorzunehmen und selbst trotz der Vorlagen bis 12. Dezember 2022 dem Verfahren keinen Fortgang zu gewähren. Es wäre angesichts der Prozessdauer von nahezu sieben Jahren eine Verfahrensführung innerhalb eines Monats angezeigt gewesen.

(10)

Soweit der Kläger in der Zeit vom 12. Dezember 2022 bis 28. Juli 2023 wegen der dem Gericht anzulastenden Bearbeitung von Befangenheitsanträgen und seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe eine Verzögerung von sieben Monaten sieht, zeigt dieser Zeitraum vielmehr die Verfahrensführung durch den Kläger als Ursache für die Gesamtdauer. Auch wenn eine verzögerte Bearbeitung ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen kann, führt es selbst bei Erfolg zu einer längeren Verfahrensdauer. Mit dem Befangenheitsgesuch kann nur der Wechsel in der Bearbeitung erreicht werden. Zwar mag im Übrigen eine verzögerte Bearbeitung eine Befangenheit des Dezernenten begründen, jedoch zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass bis auf den lange zurückliegenden Zeitraum 2019/2020 nur geringfügige Verzögerungszeiträume festzustellen waren und daher von den Erfolgsaussichten kaum ausgegangen werden konnte.

Die Bearbeitung der Zwischenverfahren erfolgte nicht verzögert. In der Zeit von Dezember 2022 bis Juli 2023 erfolgten (sich überschneidende) Befangenheits-/“Beschwerde“verfahren unter Hinweis auf die ausbleibende Verfahrensförderung - initiiert durch die Klägerseite -, die durch das zeitlich versetzte Ausscheiden vieler abgelehnter Beisitzer gekennzeichnet war und den Zeitraum bis zur Zurückweisung durch Beschluss vom 14. März 2023 beanstandungsfrei in Anspruch nahm. In der Zeit bis zum 9. Juni 2023 wurde das Beschwerdeverfahren (Az. 11 W 11/23) betrieben. Die Akte gelangte am 19. Juni 2023 zum Landgericht zurück und wurde mit Blick auf einen Kostenfestsetzungsantrag dem zuständigen Richter am 28. Juli 2023 vorgelegt.

(11)

Zu einer unangemessenen Verzögerung führte auch nicht die Terminierung nach Richterwechsel vom 6. August 2023 durch die neue Einzelrichterin „erst“ auf den 18. Dezember 2023. Angesichts der Dezernatsübernahme war dies trotz der bisherigen Verfahrensdauer noch vertretbar.

Auf die Bitte um Vorverlegung erfolgte am 23. August 2023 sogar die Anfrage nach einem schriftlichen Verfahren, welches aber von Beklagtenseite - und damit durch die Partei - unter dem 5. September 2023 abgelehnt wurde. Insoweit ist es vertretbar, den Termin auf den zwischenzeitlich angefragten 15. Januar 2024 zu verlegen, nachdem die Beklagtenseite Termine am 8. Januar 2024 und 22. Januar 2024 wegen Verhinderung abgelehnt hatte. Versuche der Vorverlegung auf den 4. Dezember 2023 scheiterten. Die Bearbeitungsdauer bis zu dem Termin ist daher maßgeblich durch die Beklagtenseite bedingt.

(12)

Auch für den nachfolgenden Zeitraum ab 18. Dezember 2023 vermag der Senat der Klägeransicht zu einer unangemessenen Verzögerung nicht zu folgen.

Aufgrund seiner ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 9. November 2023 gegen die Terminierung erst im Januar 2024 konnte der zuständige Richter gut vertretbar den Termin am 18. Dezember 2023 aufheben und am 20. Dezember 2023 den Nichtabhilfebeschluss erlassen. Am 21. Dezember 2023 erfolgte bereits die Stellungnahme der Beklagtenseite zur Beschwerde und am 28. Dezember 2023 erklärte der Kläger die Beschwerde „für erledigt“. Am selben Tag ging die Akte beim Beschwerdegericht ein und wurde am Folgetag sogar nach dortigem Hinweis und Rücknahme durch den Kläger ebenfalls am 29. Dezember 2023 im Hinblick auf den Termin vom 15. Januar 2024 sofort zurückgesandt. Die Akte ging beim Landgericht am 3. Januar 2024 nachmittags ein, als die neue Dezernentin den Termin - in Unkenntnis des konkreten Ablaufs des Beschwerdegeschehens - am Vormittag aufgehoben hatte.

Der normale Geschäftsgang zeigt, was auch dem Kläger bekannt sein dürfte, dass eine Entscheidung über eine Beschwerde angesichts der Postlaufzeiten und der anstehenden Feiertage bis Mitte Januar 2024 im Regelfall nicht zu erwarten war. Auch unzulässige Beschwerden leiten das Beschwerdeverfahren mit Nichtabhilfeentscheidung und Aktenübersendung ein und bedingen damit längere Verfahrenszeiten.

Soweit der Kläger seine „Beschwerde“ gegen die Terminsverlegung auf den 15. Januar 2024 als nicht verzögerungsrelevant bewertet, vermag der Senat dieser Bewertung nicht beizutreten. Gründe dafür, dass der Termin andernfalls am 15. Januar 2024 nicht durchgeführt worden wäre, sind nicht ersichtlich, zumal die Aufhebung ausdrücklich auf den fehlenden Rückerhalt der Papierakte vom Oberlandesgericht gestützt wird. Der Dezernent ist auch nicht verpflichtet, vor einem Termin nachzufragen, ob die Akte bereits beim Oberlandgericht erledigt ist und wann der Aktenrückerhalt zu erwarten ist. Gerade die vom Kläger bestätigte Kenntnis von der Unzulässigkeit seiner „Beschwerde“ zeigt, dass dieses Prozessverhalten ausschließlich ihm anzulasten ist.

(13)

Soweit sich der Kläger in der Zeit bis zum 22. Mai 2024 auf eine nicht hinzunehmende Verzögerung von vier Monaten und nicht nur zwei Monaten beruft, übersieht er Verfahrensnotwendigkeiten.

Am 4. Januar 2024 versuchte der Kläger eine „Rückgängigmachung der Terminsaufhebung“ zu erreichen. Nachdem die Akte nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens der Dezernentin erst am 16. Januar 2024 vorgelegt wurde, lief das Ansinnen leer. Soweit erst am 12. Februar 2024 die Neuterminierung auf den 22. Mai 2024 erfolgte, ist dies allerdings nicht mehr als angemessene Verfahrensbearbeitung anzusehen. Angesichts der zu fordernden beschleunigten Bearbeitung aufgrund der Verdichtung des Justizgewähranspruches liegt hierin eine unangemessene Verfahrensverzögerung um weitere zwei Monate, da von einer problemlos zu fordernden unverzüglichen Terminierung bis Ende März 2024 ausgegangen wird.

(14)

Aus welchen Gründen der Termin vom 22. Mai 2024 lediglich ein „Durchlauftermin“ gewesen sei und daher das Verfahren unangemessen verzögert habe, ist nicht ansatzweise erkennbar. Es wurden nach dem Mündlichkeitsgrundsatz des § 128 Abs. 1 ZPO Anträge gestellt und ein Verkündungstermin anberaumt, in dem das instanzabschließende Urteil verkündet wurde. Das Verfahren wurde nicht nur gefördert, sondern erstinstanzlich abgeschlossen. Der Zeitpunkt des Verkündungstermins ist angesichts des Erholungsurlaubs des zuständigen Richters nicht zu beanstanden; die weitere Verlegung um zwei Wochen ist trotz nicht näher spezifizierter „dienstlicher Gründe“ noch zu akzeptieren.

(15)

Soweit sich der Kläger auf die mehrfache Einschaltung des Präsidenten des Landgerichts beruft, handelt es sich um - im Hinblick auf die verfassungsrechtlich in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit - untaugliche Versuche der Verfahrensbeschleunigung.

2.

Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist in zeitlichem Umfang keine weitergehende unangemessene Verzögerung anzuerkennen.

a)

Auch ist die im Prozessvergleich vom 14. Mai 2025 vermeintlich nicht berücksichtigte Teilforderung der Klage bei der Bemessung des immateriellen Schadens nicht zu einzubeziehen.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der vermeintlich beim Vergleich nicht in Ansatz gebrachte „Teilbetrag“ der Klage von 20.828,38 € zuzüglich Zinsen nicht als materieller Schaden, sondern als vermeintlich berücksichtigungsfähiger Umstand eines immateriellen Schadens (vgl. Seite 20 der Klageschrift) geltend gemacht worden.

Es kommt für die Bemessung des immateriellen Schadens jedoch nur auf solche Belastungen an, die unmittelbar kausal auf die überlange Verfahrensdauer zurückzuführen sind (OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, FamRZ 2014, 59, 62; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahrens, § 198, Rn. 151, 156 f). Bei der Bewertung ist in erster Linie nicht von einer ergebnisorientierten, sondern einer prozessorientierten Sicht auszugehen, sodass die Verfahrensdauer Einfluss auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung haben muss (OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, FamRZ 2014, 59, 62). Bereits durch die unangemessen lange Verfahrensdauer wird der Erfahrung nach eine Belastung im psychischen oder sonstigen Bereich hervorgerufen, die zur Nachteilsausgleichung führt, die umso deutlicher ausfallen wird, je mehr sich die Verfahrensdauer negativ auf den Ausgang des Verfahrens für den Betroffenen auswirkt (OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, FamRZ 2014, 59, 62; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahrens, § 198 GVG, Rn. 148 f). Eine solche negative Auswirkung der Verfahrensdauer auf das Verfahrensergebnis ist bei einem Nachgeben in Bezug auf die Hauptforderung und Nebenforderungen (Zinsen) iSv § 779 BGB im Rahmen eines Vergleichsabschlusses nicht gegeben. Bereits der ursprüngliche Zahlungsanspruch im Ausgangsverfahren nebst Zinsen wird von der Verfahrensdauer gänzlich unabhängig bemessen. Die fehlende Kausalität zeigt sich auch daran, dass das Oberlandesgericht als Berufungsgericht die Klage insoweit nicht für entscheidungsreif angesehen und auf Beweisschwierigkeiten für die Klägerseite hingewiesen hat. Es lag dann aber allein in der Entscheidung des Klägers, einen Vergleich zu einem bestimmten Betrag zu schließen. Angesichts des vergangenen Zeitraumes denkbare Verschlechterungen des Beweiswertes einer Zeugenaussage, entfallene Rückgriffsmöglichkeiten durch Insolvenzanfechtungen und Haftungsansprüche mögen ein Gesichtspunkt für den Vergleichsabschluss gewesen sein, jedoch kann der Vergleichsabschluss nicht unmittelbar kausal auf die Zeiträume der unangemessenen Verfahrensverzögerung zurückgeführt werden, zumal die Gesamtdauer maßgeblich durch den Prozessablauf inklusive des klägerischen Prozessverhaltens bestimmt wurde. Die vom Kläger angeführten Präventivgesichtspunkte sind nicht geeignet, einen weitergehenden immateriellen Schaden zu begründen. Die angebotene Beweisaufnahme zu den Vergleichsgesprächen ist daher entbehrlich.

Der Hinweis auf § 287 ZPO ist ebenfalls nicht geeignet, die Erheblichkeit dieser Position zu begründen. Diese Vorschrift reduziert nur das Beweismaß und damit die Tatsachenermittlung für die Bemessung der Höhe nach (Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage, § 287 Rn.1). Vorliegend ist die Entschädigung aber bereits nicht an einer nicht im Verfahrensergebnis erzielten Hauptsacheforderung anzuknüpfen, da es sich - wie vorstehenden ausgeführt - insoweit nicht um eine unmittelbare Verzögerungsfolge handelt. Einer Beweisaufnahme zu den Umständen des Vergleichsabschlusses bedurfte es daher nicht.

b)

Eine Entschädigung für einen materiellen Schaden in der Form der Kontoführungsgebühren und Steuerberatungskosten kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Geltend gemacht werden Steuerberatungskosten aus den Jahren 2020 bis 2024, zu denen Rechnungen vorgelegt worden sind. Daneben werden Kontoführungsgebühren in Höhe von 446,80 € für die Zeit vom 3. November 2020 bis zum 31. Juli 2024 beansprucht, die der Höhe nach beziffert werden. Derartige Vermögensnachteile können zwar grundsätzlich einen Vermögensnachteil für die verwaltete Insolvenzmasse darstellen, da sie konkret durch die Verzögerung selbst bedingt sein können (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2019 – 1 EK 1/19, Rn. 75, 78 nach juris). § 198 Abs. 1 GVG verlangt jedoch neben dem Nachteil die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Nachteil und der Überlänge des Verfahrens. Hinsichtlich materieller Nachteile muss der Kläger im Falle des Bestreitens - wie es vorliegend erfolgt ist - nachweisen, dass er gerade durch die Verfahrensdauer einen Vermögensnachteil erlitten hat (BGH, NJW 2014, 939 beck-online Rn. 26; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 151, 156 f; BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14 R; BeckRS 2015, 71611, Rn. 25, 26; BT-Drs. 17/3802, Seite 19). Die gesetzliche Vermutung des Eintritts von Nachteilen ist nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG auf immaterielle Nachteile beschränkt (BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14 R; BeckRS 2015, 71611, Rn. 25, 26). Da die Insolvenzmasse bis zur gerichtlichen Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu verwalten und das Konto zu führen ist, kann für die Schadenskausalität nicht allein auf eine längere Prozessführung zur Ermittlung des hypothetischen Verlaufs abgestellt werden kann.

Vorliegend fehlt es deshalb auch nach gerichtlichem Hinweis an einem substantiierten Vortrag zur Kausalität und - sofern sich eine Beweisführung erforderlich würde - an zulässigen Beweisangeboten. Der Kläger hat zwar pauschal behauptet, dass das Insolvenzverfahren nur aufgrund des hiesigen Ausgangsprozesses weitergeführt worden sei und daher diese Kosten angefallen seien. Das beklagte Land hat dies nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Eine Vorlage z.B. auch nur von Kontounterlagen zur Substantiierung erfolgte jedoch nicht. Anhand der pauschalen Behauptung der Verteilungsreife im Jahr 2020 ist nicht erkennbar, dass die Kontoführungsgebühren und Steuerberatungskosten durch die unangemessene Prozessdauer entstanden sind. Dafür wären fehlende Kontobewegungen ein Indiz, die hier nicht belegt sind. Auch die für die gefertigten Steuererklärung heranzuziehen Unterlagen können einen „Stillstand“ der Insolvenzschuldnerin ergeben. Solche Dokumente sind aber ebenfalls nicht vorgelegt worden. Bloße Rechnungen genügen dazu nicht.

Das Gericht war auch nicht gehalten, die Vorlage der Kontounterlagen beim Insolvenzgericht anzufordern und insoweit Amtsermittlung zu betreiben. Der Antrag auf Beiziehung der Insolvenzakte des Amtsgericht Meiningen wie auch das Ersuchen um Übersendung sind als Beweisführung nach § 431 Abs.1 ZPO anzusehen und daher nach § 432 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dargelegte Aufwendungen von 141,- € für Abschriften von der kontoführenden Bank rechtfertigen nicht die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der eigenen Beschaffung. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen der Finanzgerichte sind unerheblich, da diese der dem Zivilprozessrecht fremden Amtsermittlung unterliegen. Soweit darüber hinaus die Beiziehung zu Beweiszwecken nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ein Übermittlungsersuchen begehrt wird (Bl. 102 d. eA), ist zu beachten, dass diese Vorschrift dem Gericht lediglich Ermessen einräumt, Vortrag der Parteien nicht ersetzt und nicht der Beweisführung dient.

Zudem entfällt ein materieller Schaden aufgrund der Grundsätze der Vorteilsanrechnung, deren Voraussetzungen der Kläger zutreffend anführt. Eine Vorteilsanrechnung der nach den Darlegungen des Klägers zum Vergleich im Ausgangsverfahren erhaltenen Verzugszinsen im Umfang von ca. 14.000,- € erfordert, dass die vorteilhaften Umstände mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, eine Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entsprechen und weder den Geschädigten unzumutbar belasten, noch den Schädiger unbillig entlasten (BGH, Urt. v. 18.10.2018 - III ZR 497/16, Rn. 17 m.w.N. nach juris). Gerade die Verzinsung der Hauptsacheforderung während der Rechtshängigkeit beruht auf demselben Rechtsverhältnis, deren Fortdauer maßgeblich durch die (verzögerte) Verfahrensdauer bestimmt wurde. Mit der Berücksichtigung ist auch keine unbillige Entlastung des beklagten Landes verbunden, da es nicht um die Zuerkennung von Schadensersatz, sondern lediglich von einer Entschädigung geht, bei deren Bemessung normative Schadenswertungen nicht übernommen werden müssen. Die nach dem Vortrag des Klägers umgerechnet monatlich erzielten Zinsen bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz decken den hier mit ca. 250,- € monatlich geltend gemachten materiellen Schaden.

3.

Zinsen rechtfertigen sich im tenorierten Umfang nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Es handelt sich bei der Entschädigung nicht um eine Entgeltforderung nach § 288 Abs. 2 BGB, sodass eine Zinshöhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausscheidet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 709 ZPO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG.

Die Revision war nach den § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 133, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung. Der Gesichtspunkt der abweichenden Bewertung der Frage zur Geltung der Ausschlussfrist bei einer Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist erfolgt nicht, vielmehr wird in dem hier vorliegenden Einzelfall eine Klageänderung verneint. Die Frage der personellen Reichweite hat der Gesetzgeber durch die Legaldefinition des § 198 Abs 6 Nr. 2 GVG beantwortet (siehe hierzu BT-Drucks 17/3802, S 23). Das Abstellen auf diese formale Betrachtung ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Wie bereits dargelegt, divergiert auch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Februar 2018 (Az. 23 EK 5/17) mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht mit der rechtlichen Beurteilung des Senats.

Der Streitwert bemisst sich nach den geltend gemachten materiellen Schäden sowie dem Mindestbetrag für die immateriellen Schäden. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes wurde auch auf „Seite 20 f“ der Klageschrift in Abweichung von Seite 16 der Klageschrift die „Teilforderung“ nicht als materieller Schaden geltend gemacht. Unter Punkt d) wird ausdrücklich in Bezug auf den Betrag von 20.828,28 € zuzüglich Zinsen auf den immateriellen Schaden hingewiesen. Die Darstellung eines höheren immateriellen Schadens dient nur der Verdeutlichung zur Geltendmachung eines Mindestschadens.