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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.04.2026 – 3 U 31/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0415.3U31.25.00

Tenor§

Der Aussetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.06.2024, Aktenzeichen 1 O 189/23, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.06.2024, Aktenzeichen 1 O 189/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 09.02.2026 Bezug genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 07.04.2026 gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

1.

Die erhobene Stufenklage ist unzulässig.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vom Senat zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 26.07.2019 - 20 U 75/18 - nicht durch die später ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überholt. Soweit der Kläger insoweit auf das Urteil des EuGH vom 26.10.2023 - C-307/22 - Bezug nimmt, ergibt sich daraus nur, dass die betroffene Person ihren Antrag auf Auskunft nicht begründen muss, weil der Auskunftsanspruch nicht vom Verwendungszweck der begehrten Daten abhängt. Dass die betroffene Person mit der Verfolgung ihres Auskunftsanspruchs unter Umständen einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt, steht der Verpflichtung zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO zwar nicht entgegen (EuGH, a. a. O., Rn. 38, 51 f.; BGH, Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21, Rn. 20). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der allgemeine Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in der ersten Stufe mit einem unbezifferten Zahlungsantrag in zweiter Stufe mittels einer Stufenklage verbunden werden kann. Die Zulässigkeit der Stufenklage richtet sich nach § 254 ZPO und nicht nach Art. 15 DSGVO, der allein die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs definiert.

Da der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht der Bestimmbarkeit von Bereicherungsansprüchen aus rechtswidrigen Glücksspielverträgen dient, kann er nicht mittels einer Stufenklage mit einem unbezifferten Leistungsantrag verknüpft werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2025 – 6 U 323/24, BeckRS 2025, 37555 Rn. 15).

Aus der im klägerischen Schriftsatz vom 29.01.2026 zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das OLG Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall die Stufenklage für zulässig gehalten (Beschluss vom 02.12.2024 - I-16 W 93/23, Rn. 27, juris). Das OLG Düsseldorf begründet die Zulässigkeit der Stufenklage aber allein damit, dass für deren erste Stufe über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus jegliche Auskunftsbegehren in Betracht kämen. Nicht geprüft hat das OLG Düsseldorf hingegen, ob der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Auskunfts- und Leistungsbegehren gegeben ist. Aus der einzigen, von dem OLG Düsseldorf im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Stufenklage nach § 254 ZPO zitierten Fundstelle ergibt sich nämlich, dass bei einer Klage auf Erteilung einer Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO es in der Regel an dem erforderlichen Zusammenhang fehlt (BeckOK/Bacher, ZPO, 60. Ed., Stand: 01.03.2026, § 254 Rn. 4.5).

Selbst wenn man es für die Zulässigkeit der Stufenklage genügen lässt, wenn das Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO nicht nur auf die zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlichen Auskünfte, sondern zusätzlich auf weitere Informationen gerichtet ist, solange die begehrte Information zumindest auch der Bestimmung der beanspruchten Leistung dienen soll (so das OLG Saarbrücken, NJW-RR 2024, 241 Rn. 15), ist die Stufenklage hier nicht zulässig. Denn die Stufenklage steht auch nicht zur Verfügung, wenn der Kläger zur genauen Bestimmung seines Hauptanspruches der Auskunft nicht bedarf. Auch dann steht die erstrebte Auskunft nicht mit der (gegebenen) Bestimmbarkeit des Hauptanspruches im Zusammenhang (Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 254 Rn. 2). So liegt der Fall hier. Denn der Kläger verfügt bereits über sämtliche Informationen, die er zur Bezifferung seines Anspruchs benötigt. Er kann sowohl anhand seiner eigenen Bankunterlagen (vgl. insoweit OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2025 - 12 U 122/24) als auch der ihm bereits vorprozessual erteilten Auskunft seine Spieleinsätze nachvollziehen.

2.

Der gleichwohl im Wege der objektiven Klagehäufung zulässige Auskunftsantrag ist unbegründet. Der ursprünglich nach Art. 15 DSGVO bestehende Auskunftsanspruch des Klägers ist bereits vorgerichtlich durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Hinweisbeschlusses Bezug genommen.

Weder hat der Kläger Anspruch auf eine Zurverfügung der unveränderten Rohdaten (weshalb auch nicht von einer „technischen Manipulation“ die Rede sein kann) noch muss die Datenkopie maschinenlesbar sein. Der Senat hat in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluss bereits Fundstellen aus der datenschutzrechtlichen Kommentierung genannt, wonach kein Anspruch des Betroffenen auf eine Maschinenlesbarkeit der Datenkopie nach Art 15 DSGVO besteht.

Das steht auch mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO werden maßgeblich durch das Transparenzgebot gem. Art. 12 Abs. 1 DSGVO sowie seine teleologische Auslegung im Lichte der Betroffenenrechte nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO bestimmt. Zum einen verpflichtet Art. 12 Abs. 1 DSGVO den Verantwortlichen, der betroffenen Person die relevanten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urteil vom 27.02.2025, C-203/22, Rn. 49, CR 2025, 302 ff). Zum anderen soll das Auskunftsrecht der betroffenen Person ermöglichen, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche effektiv geltend machen zu können (OLG Dresden, Urteil vom 07.10.2025 – 4 U 884/24, juris Rz. 34). Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es also, der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbe,zogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Zwar fördert die Bereitstellung der Auskunft in einem maschinenlesbaren Dateiformat die effektive Wahrnehmung der Rechte aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und steht im Einklang mit dem Transparenzgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 DS-GVO. Ein zwingender Anspruch auf Erteilung einer maschinenlesbaren Auskunft folgt hieraus allerdings nicht (OLG Dresden Urteil vom 18.11.2025 – 4 U 543/25, BeckRS 2025, 40398 Rn. 38).

Ein solcher einklagbarer Anspruch auf Übermittlung in maschinenlesbarer Form folgt zunächst nicht aus Art. 12 DSGVO, denn dort ist nur von „geeigneten“ Maßnahmen die Rede, die dem eingangs skizzierten Zweck der Auskunftserteilung Genüge tun. Anders als bei Art. 20 DSGVO stehen hier nicht die Maschinenlesbarkeit, sondern die Menschenlesbarkeit und der leichte Zugang im Vordergrund. Stellt die betroffene Person bereits den Antrag auf elektronischem Wege, ist gemäß Abs. 3 Satz 3 DSGVO ein gängiges elektronisches Format für die Auskunftserteilung zu verwenden, sofern nichts anderes angegeben wird. Dieses gängige elektronische Format ist aber nicht zu verwechseln mit dem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format des Art. 20 Abs. 1 DSGVO. Letzterer findet direkte Anwendung nur beim Recht auf Bearbeitung und Löschung, also auf dem Gebiet der Datenbearbeitung, um die es bei der Auskunft (zunächst) nicht geht. Anders als beim Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 1) muss daher die Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO nicht maschinenlesbar sein (OLG Dresden, a. a. O., Rn. 39).

Der vorrangige Zweck des Auskunftsanspruchs – nämlich dem Betroffenen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten und die effektive Kontrolle über diese zu ermöglichen – gebietet es nicht, in Anwendung der Grundsätze des Art. 20 DSGVO die Datenauskunft in maschinenlesbarer Form zu erteilen. Entscheidend ist hierbei, dass die Auskunftserteilung nach der DSGVO – anders als die Auskunftserteilung etwa nach bürgerlichem Recht – dem Zweck dient, dem Betroffenen die Ausübung seiner Persönlichkeitsrechte in der Form der Kontrolle über die über ihn erhobenen Daten zu ermöglichen. Sie hat nicht in erster Linie der Durchsetzung anderer, datenschutzfremder Rechte, wie Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüchen zu dienen. Allein hierfür wäre eine maschinenlesbare Form eine Erleichterung für den Kläger, denn dann könnte er beispielsweise seine Ausgaben und Wett- und Spielgewinne in Tabellenform zusammenfassen und automatisiert auswerten, ohne die erteilten Auskünfte händisch einzeln in eine maschinell auswertbare Tabelle zu übertragen. Einen Anspruch auf derartige Erleichterungen bei der Durchsetzung datenschutzfremder Zwecke gewährt die DSGVO allerdings nicht (OLG Dresden, a. a. O., Rn. 40).

Die von der Beklagten dem Kläger übersandte Datenkopie ist unstreitig für das menschliche Auge lesbar. Damit ist der Verständlichkeit und Transparenz Genüge getan. Nur ergänzend sei daran erinnert, dass die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2026 einen Weg aufgezeigt hat, wie er eine maschinelle Weiterverarbeitungsmöglichkeit der Datenkopie herstellen kann.

Soweit der Kläger auf das Urteil des OLG Brandenburg vom 26.06.2025 - 12 U 122/24 - Bezug nimmt, trifft es zwar zu, dass die dortige Beklagte zur Auskunftserteilung nach Art 15 DSGVO durch Zurverfügungstellung einer maschinenlesbaren Excel-Datei verurteilt wurde. Ausweislich der Entscheidungsgründe hatte die dortige Beklagte aber keine Einwände gegen dieses Format. Die Parteien können sich auf ein bestimmtes Format einigen. Liegt eine solche Einigung nicht vor, kann der Verantwortliche nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 15 DSGVO die Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen, was hier durch Übermittlung eines als gängig anerkannten PDF-Dokuments erfolgt ist.

Welcher Sachverhalt dem Versäumnisurteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.08.2024 - 6 S 45/24 zugrunde lag, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen, so dass daraus keine über den dort entschiedenen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden können.

3.

Der unbezifferte Zahlungsantrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Insofern kommt es weder auf die im Hinweisbeschluss erwähnte Entscheidung des BGH vom 22.03.2024 - I ZR 88/23 - noch auf die Verjährungseinrede an.

4.

Eine Vorlagepflicht des Senats besteht nicht, weshalb der Aussetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen wird.

Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung einer der geprüften und festgestellten Gesichtspunkte ist nicht geboten. Die Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Begriffe ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eindeutig geklärt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht - wie hier der Senat - seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war - acte éclairé - oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt - acte clair - (BVerfG, NJW 2021, 1005 Rn. 10).

Die Auslegung des Art. 15 DSGVO im Hinblick auf die von dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen zur Verfügung zu stellenden Datenkopie ist durch die im vorangegangenen Hinweisbeschluss des Senats zitierte Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023 - C-487/21 - hinreichend geklärt. Danach verlangt der Grundsatz der Transparenz, auf den im 58. Erwägungsgrund der DSGVO Bezug genommen wird und der in Art. 12 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich verankert ist, eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abzufassen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle in Art. 15 DSGVO genannten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, und dass die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen hat, es sei denn, die betroffene Person verlangt, dass diese mündlich erteilt werden. Diese Bestimmung, die Ausdruck des Transparenzgrundsatzes ist, soll gewährleisten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen (EuGH, EuZW 2023, 575 Rn. 38). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist mithin keine Zurverfügungstellung der Datenkopie in maschinenlesbarer Form erforderlich.

5.

Der Senat kann im Beschlusswege nach § 522 ZPO entscheiden. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab, so dass weder eine mündliche Verhandlung noch eine Revisionszulassung geboten sind.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.