Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.04.2026 – 7 U 21/25
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0415.7U21.25.00
Tenor§
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.01.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 59/23, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. als Gesamtschuldner
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über die Herausgabe eines beim Amtsgerichts Potsdam hinterlegten Geldbetrages.
Die Parteien waren ursprünglich hälftige Miteigentümer des Grundstücks … (Straße01) 71 - 73, … (Ort01), eingetragen im Grundbuch von … (Ort01) des Amtsgerichts Potsdam, Blatt …, Bestandsverzeichnis Nr. …, …, …, Gemarkung … (Ort01), FlSt. Nr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, ..., …, …. Der Grundbesitz mit einer Gesamtfläche von 16.674 qm ist unter anderem mit 3 Einfamilienhäusern (Villen) (BV Nr. … / … (Straße01) 71 und 71 c) sowie einem weiteren Einfamilienhaus (Villa) (BV Nr. … / Haus 3 / … (Straße01)) bebaut. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug im Jahr 2011 EUR 1.550.000.
Auf Antrag des Klägers wurde das Grundstück am 15.06.2022 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Nach den Feststellungen des im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachtens betrug der Gesamtwert des Objektes zum Stichtag 05.03.2020 rund 14,8 Mio €, der reine Bodenwert rund 11 Mio € (Anlage B2 Akte LG). Den Zuschlag zum Meistgebot von 7.401.500,00 € erhielt der Sohn des Beklagten. Die Hälfte der unter Berücksichtigung der Bargebotszinsen von 59.691,62 € und nach Abzug der Verfahrenskosten von 103.171,56 € verbleibenden Teilungsmasse von 7.358.020,06 € wurde im Termin zur Verhandlung über den Teilungsplan am 15.09.2022 zwei ausschließlich auf der Bruchteilshälfte des Beklagten lastenden Inhaberbriefgrundschulden zugeteilt. Der verbleibende Erlösüberschuss von 3.679.010,03 € wurde beim Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 1 HL 311/22 für den Kläger, den Beklagten sowie das Finanzamt Potsdam und das Finanzamt Treptow-Köpenick als Pfändungsgläubiger jeweils des Beklagten hinterlegt (Anlage K2 Akte LG).
Mit Schreiben vom 16.12.2022 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Herausgabe des hinterlegten Betrages an ihn, den Kläger, bis zum 30.12.2022 zu bewilligen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Bewilligung der Freigabe aus § 749 Abs. 1, § 752 Satz 1, § 753 BGB zu. Nachdem der Erlösanteil des Beklagten vollständig auf die beiden auf dessen Miteigentumsanteil lastenden Inhaberbriefgrundschulden zugeteilt worden sei, stehe ihm, dem Kläger, der hinterlegte Übererlösbetrag vollständig zu. Auch die Pfändungsgläubiger des Beklagten seien deshalb nicht berechtigt. Gegenansprüche des Beklagten bestünden nicht. Ein etwaiger Anspruch auf Wertausgleich für die im Zeitraum 2012 - 2017 getätigten Investitionen des Beklagten gegen ihn sei zudem verjährt. Hilfsweise hat er gegen einen etwaigen Wertausgleichanspruch des Beklagten mit einem Anspruch auf Rückzahlung vom Beklagten heimlich vereinnahmter und auf ein Schwarzgeldkonto eingezahlter 1.304.980,00 € aus Auftritten des Klägers als Musiker aufgerechnet.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
die Freigabe des beim Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 1 HL 311/22 hinterlegten Betrags von 3.679.010,03 € an ihn zu bewilligen;
an ihn Zinsen auf den Betrag zu Ziffer 1a in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2022 zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Verzug des Beklagten mit der Abgabe der Freigabeerklärung entsteht;
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen;
den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zu verurteilen,
die Freigabe des beim Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 1 HL 311/22 hinterlegten Betrags von 3.679,010,03 € an ihn zu bewilligen;
an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.679.010,03 € seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe nach dem gemeinsamen Erwerb des Grundstücks zwischen 2012 und 2017 einen Betrag von mindestens 8 Mio € in das Grundstück investiert und dessen Wert bis zum Zuschlag um mehr als 9 Mio € gesteigert. Der Kläger habe die Maßnahmen gekannt und gebilligt und müsse als Miteigentümer die hälftigen Kosten tragen, weswegen der hinterlegte Versteigerungserlös an ihn – den Beklagten – ausgezahlt werden müsse.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung des Feststellungsantrags und eines Teiles des Zinsanspruches im Übrigen antragsgemäß verurteilt und dessen Widerklage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger Auskehr des hinterlegten Erlöses gem. §§ 749, 753 BGB verlangen könne, da der Beklagte durch die Befreiung von den auf seiner Grundstückshälfte lastenden Grundschulden aus dem Erlös bereits befriedigt worden sei. Dem Auszahlungsanspruch stehe auch keine nach § 756 BGB vorzunehmende Berichtigung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten entgegen, denn dem Beklagten stehe kein Ausgleichsanspruch wegen getätigter Investitionen zu. Dieser habe weder zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten noch dazu, aus welchen Mitteln diese bezahlt worden seien, erheblich vorgetragen, insbesondere habe er weder Verträge noch Rechnungen vorgelegt. Auch fehle ausreichender Vortrag dazu, warum der Kläger die Baumaßnahmen gekannt und gebilligt und als Miteigentümer die Hälfte etwa gezahlter Beträge zu erstatten habe. Die behaupteten Investitionen hätten sich auch nicht werterhöhend im Rahmen der Zwangsversteigerung ausgewirkt, da das Meistgebot unterhalb des Bodenwerts gelegen habe. Etwaige Werterhöhungen kämen auch nach der Versteigerung weiterhin dem Beklagten zugute, der durch seinen Sohn den Grundbesitz erworben habe. Ferner seien Wertausgleichsansprüche nach § 756 BGB jedenfalls verjährt. Dasselbe gelte für einen Ausgleichsanspruch nach § 748 BGB. Sollte man das Vorliegen einer GbR der Parteien zur Immobilienentwicklung und musikalischen Vermarktung bejahen, gelte nichts anderes. Nach dem Grundsatz der Gesamtabrechnung bestehe dann eine Durchsetzungssperre hinsichtlich einzelner Rechnungsposten. Der Kläger habe in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatzeingang am 13.02.2025 gegen das ihm am 28.01.2025 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 28.04.2025 eingegangenem Schriftsatz begründet.
In der Berufungsinstanz stützt er seine Verteidigung gegen die Klage und seinen Vortrag zur Widerklage zuletzt in erster Linie darauf, dass ihm gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen den Kläger zustünden. Hilfsweise macht er Aufwendungsersatzansprüche aus der Bruchteilsgemeinschaft geltend.
Der Beklagte behauptet, zwischen den Parteien habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag, den er in der Berufungsinstanz in der Anlage B 2 zur Akte reicht. Zweck der Gesellschaft sei die Sanierung des Objekts … (Straße01) in … (Ort01) gewesen, ggf. hätten Neubauten errichtet werden sollen. Die Parteien hätten das Grundstück zur Nutzung aufgeteilt und in § 6 des Vertrages einen Kostenschlüssel vereinbart, nach dem der jeweilige Gesellschafter alle Kosten, die die Gesellschaftergrundstücke betreffen, tragen sollte und die Kosten für die Gemeinschaftsflächen im Verhältnis 50/50 aufgeteilt werden sollten. Der insoweit in der Berufungsinstanz neue Vortrag sei zuzulassen, weil das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass ggf. Gesellschaftsrecht zur Anwendung gelangen könne, und der in erster Instanz für den Beklagten tätige Prozessbevollmächtigte dies nicht erkannt habe. Hätte das Landgericht darauf hingewiesen, wäre weiterer Vortrag erfolgt. Es liege deswegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es komme entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht auf die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz an, denn der Beklagte könne den Gegenanspruch unmittelbar gegenüber dem Kläger geltend machen, da es außer den streitgegenständlichen Ansprüchen keine weiteren gebe, die auseinandergesetzt werden müssten. Angesichts der gesellschaftsrechtlichen Bindungen bestehe ohnehin kein Auszahlungsanspruch des Klägers.
Ihm, dem Beklagten, stehe außerdem ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Kläger zu. Dieser habe gegen seine gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen, indem er ohne die Gesellschaft zu kündigen die Zwangsversteigerung betrieben habe. Damit habe er der Gesellschaft und dem Beklagten als seinem Mitgesellschafter einen großen Schaden zugefügt, da er das Grundstück unter dem vom Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Wert von 14,8 Mio € habe versteigern lassen. Der entsprechende Schadensersatzanspruch sei bei der Aufteilung des Erlöses zu berücksichtigen. Der Kläger müsse ihn so stellen wie er stünde, wenn keine Teilungsversteigerung betrieben worden wäre. Die nunmehr primär geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die GbR und den Kläger selbst seien erst mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren entstanden, also am 15.06.2022, und deswegen keinesfalls verjährt. Hinsichtlich der schon erstinstanzlich geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche rügt er, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass er nicht alle Unterlagen und Belege vorlegen könne, die er zur hilfsweisen Begründung seiner Gegenansprüche benötige, da der Kläger am 26.03.2018 mit Hilfe seiner Ehefrau einen nicht unerheblichen Teil dieser Unterlagen an sich gebracht habe. Ihm stehe nach § 810 bzw. § 242 BGB ein Anspruch darauf zu, dass der Senat den Kläger zur Übersendung dieser Unterlagen gemäß § 421 ZPO auffordere. Er beantragt eine Fristverlängerung zur weiteren Begründung der Berufung von einem Monat ab Eingang dieser Unterlagen bei seinem Prozessbevollmächtigten sowie eine weitere Fristverlängerung von einem Monat ab Eingang der Unterlagen, die sich in der Betriebsprüfungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin befänden bei seinem Prozessbevollmächtigten.
Hilfsweise müsse auch die Werterhöhung des Grundstücks durch die von ihm, dem Beklagten, getätigten Investitionen berücksichtigt werden. Er habe hinreichend hierzu vorgetragen, die Angabe näherer Einzelheiten sei nicht erforderlich gewesen. Das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, Beweis zu erheben. Jedenfalls sei insoweit in der Berufungsinstanz neuer Vortrag zu den Einzelheiten der Investitionen zuzulassen, da der Hinweis des Landgerichts viel zu allgemein gewesen sei. Ein erheblicher Teil der Investitionen sei durch Arbeiten der … (Baufirma) ausgeführt worden, die der Beklagte zuletzt in einer tabellarischen Übersicht zu den in den Anlagen B 4 bis B 30 abgerechneten Arbeiten in der Anlage B 0 unter Benennung von Zeugen zusammenfasst. Das Landgericht habe fehlerhaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Auffassung vertreten, dass sich die Investitionen des Beklagten nicht werterhöhend ausgewirkt hätten und nicht berücksichtigt, dass die Investitionen zu einer Steigerung des Bodenwerts geführt hätten, der die Verteilungsmasse überstiegen habe. Der Anspruch auf Wertausgleich sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht verjährt. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung verjähre in 31 Jahren, § 26 Abs. 1 BbgHinterlG. Die Verjährung von Ansprüchen aus § 755 BGB richte sich nach § 196 BGB analog. Schließlich habe das Landgericht § 215 Alt. 2 BGB übersehen, ihm stehe also zumindest ein Zurückbehaltungsrecht zu. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Ansicht vertreten, er ziehe Vorteile aus der Wertsteigerung des Grundstücks. Ein Vermögenszuwachs durch die Ersteigerung des Grundstücks sei nicht bei ihm, sondern seinem Sohn angefallen. Schon deswegen sei die Klage unbegründet.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 20.01.2025, Az.: 1 O 59/23, die Klage abzuweisen;
den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen,
die Auszahlung des beim Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 1 HL 311/22 hinterlegten Betrags von 3.679,010,03 € an ihn zu bewilligen;
an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.679.010,03 € seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen;
hilfsweise die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam zu dem dortigen Aktenzeichen 1 O 59/23 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Potsdam zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, das in der Berufung neu getätigte Vorbringen zu der angeblichen GbR stelle eine Auswechslung des Klagegrundes dar. In die damit verbunden Klageänderung willige er nicht ein. Diese sei auch nicht sachdienlich. Das neue Vorbringen des Beklagten zu einer angeblichen GbR sei in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen, nachdem es aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz in den Prozess eingeführt worden sei. Da der Beklagte bereits in Vorprozessen vergeblich zu der behaupteten GbR vorgetragen habe, sei es abwegig, dass sein in erster Instanz tätiger Prozessbevollmächtigter diesen Aspekt übersehen haben sollte. Eines Hinweises habe es zu diesem Punkt ohnehin nicht bedurft. Eine GbR habe es nie gegeben, es existiere auch kein GbR-Vertrag oder eine sonstige Abrede zu der von dem Beklagten behaupteten Kostenverteilung. Die Vertragsurkunde (B 2) werde nur in Kopie vorgelegt und habe keinerlei Beweiswert. Selbst wenn es einen GbR Vertrag gegeben hätte, wäre dieser formnichtig gewesen, da der vorgelegte Vertrag den gemeinsamen Erwerb von Immobilien zum Gegenstand gemacht habe, allerdings offenkundig nicht notariell beurkundet worden sei. Zudem hätte nach der dort in § 6 enthaltenen Kostenregelung der Beklagte die Aufwendungen auf den ihm zugewiesenen Grundstücksteil allein zu tragen gehabt. Der Beklagte verkenne, dass das Grundstück ohnehin nicht zum angeblichen GbR-Vermögen gehöre, so dass für die Erlösverteilung auf die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft abgestellt werden müsse. Im Rahmen der Erlösverteilung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft könnten aber ausschließlich Ansprüche geltend gemacht werden, die in der Bruchteilsgemeinschaft wurzeln.
Dem Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Er, der Kläger, habe keine ihm obliegenden Pflichten verletzt, als er die Teilungsversteigerung beantragt habe. Es habe einen wichtigen Grund zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft gegeben, da der Beklagte geplant habe, seine, des Klägers, Frau und Kinder zu entführen bzw. auf diese einen Säureanschlag zu verüben. Die Ausübung eines gesetzlichen Rechts sei im Übrigen nie missbräuchlich. Abgesehen davon habe er dem Beklagten auch angeboten, dass er ihm seinen Grundstücksteil abkaufen könne (K 15). Der Beklagte habe zu dem Angebot geschwiegen und stattdessen seinen Grundstücksteil mit zwei Inhaberbriefgrundschulden über je 5 Mio € belastet, um sich einen Vorteil bei der drohenden Teilungsversteigerung zu verschaffen. Dies habe auch dazu geführt, dass nicht ein höherer Betrag für das Grundstück geboten worden sei. Ein Schaden sei im Übrigen auch deswegen nicht dargetan, da unklar sei, was ein freihändiger Verkauf erbracht hätte.
Im Übrigen verteidigt der Kläger das landgerichtliche Urteil. Er führt aus, das Landgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten zu angeblichen Wertsteigerungen zu Recht als unsubstantiiert bewertet. Der Einwand der fehlenden Substantiierung sei ausgiebig erörtert worden. Der Beklagte habe keine Schriftsatzfrist beantragt und mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.12.2024 darauf beharrt, dass er ausreichend vorgetragen habe. Die Substantiierung könne daher nicht in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. Die nunmehr vorgelegten Dokumente hätten dem Beklagten auch erstinstanzlich vorgelegen, er habe sie nur aus Bequemlichkeit nicht vorgelegt.
Auch seien die neuen Angaben des Beklagten nicht zutreffend. Aus dem Verfahren 7 U 215/20 sei dem Senat bekannt, dass die Firma … (Baufirma) nur Arbeiten im Umfang von 200.000 € an dem Grundstück ausgeführt habe. Auch diese würden allerdings bestritten. Der Zeuge … (Name01) habe in jenem Verfahren bekundet, dass er den Beklagten erst seit 2017 kenne. Er könne daher Vorgänge aus 2012 nicht bezeugen. Auch hätten die Investitionen des Beklagten keinen Bezug zu einer etwaigen Steigerung des Bodenrichtwerts. Etwaige Ansprüche des Beklagten aus §§ 748, 756 BGB seien schließlich bereits verjährt gewesen, bevor der Anspruch des Klägers auf Auskehr des hinterlegten Betrages entstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Potsdam zu Az 1 HL 311/22 hinterlegten Betrages an den Kläger zu bewilligen und an den Kläger Zinsen auf diesen Betrag zu zahlen. Auch die Abweisung der Widerklage ist zu Recht erfolgt. Dem Beklagten steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auskehr des hinterlegten Betrages nebst Zinsen zu.
I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1, 753 BGB auf Abgabe der nach § 21 Brbg. HinterlG erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung der bei dem Amtsgericht Potsdam hinterlegten Summe nebst Hinterlegungszinsen. Der hinterlegte Betrag steht allein dem Kläger zu.
1. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 Satz 1 BGB). Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt (BGHZ 175, 297), steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu.
An dem aus der Versteigerung erzielten Erlös besteht dann eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann. Wird der Erlös nach Teilungsversteigerung ganz oder – wie hier – teilweise hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Allerdings bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des herausgegebenen Erlöses. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die nach § 21 Brdbg HinterlG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11. 2013 – XII ZB 333/12).
Im Streitfall bestand eine Bruchteilsgemeinschaft der Parteien an dem Grundstück. Das streitgegenständliche Grundstück gehörte nicht zum Gesellschaftsvermögen einer GbR, vielmehr waren im Grundbuch die Parteien als Privatpersonen eingetragen. Auch wenn die Parteien, wie vom Beklagten behauptet und in der Anlage B 2 dargestellt, hinsichtlich des Grundstücks einen gemeinsamen Zweck verfolgt und damit eine Gesellschaft gegründet hätten, blieben deshalb die Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft neben den Regeln über die GbR anwendbar (vgl. BeckOK BGB/Schöne, § 705 BGB Rn. 72).
In der Folge stand beiden zu je 50 % an dem Grundstück beteiligten Parteien je ein Anspruch auf hälftige Erlösauskehr zu. Nachdem die dem Beklagten zustehende Hälfte des Versteigerungserlöses für die Ablösung von allein auf seiner Grundstückshälfte lastenden Inhaberbriefgrundschulden „verbraucht“ worden ist, ist ihm der hälftige Versteigerungserlös bereits zugeflossen. Der hinterlegte Geldbetrag steht damit dem Kläger zu, der entsprechend §§ 749, 752, 753 BGB die Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Erlöses an sich verlangen kann.
2. Der Beklagte kann diesem Anspruch keine Gegenforderung entgegensetzen, die den Auszahlungsanspruch ganz oder teilweise schmälern würde.
a. Eine solche Gegenforderung ergibt sich zunächst nicht aus einem von dem Beklagten behaupteten gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Berücksichtigung eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruches gegen den Anspruch des Klägers auf Herausgabe des hinterlegten Betrages aus Rechtsgründen überhaupt in Betracht kommt. § 756 S. 1 BGB bestimmt, dass bei der Aufhebung einer Gemeinschaft ein Teilhaber gegen einen anderen die Berichtigung einer Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen kann. Es werden mithin nur solche Forderungen in die Teilung mit einbezogen, die einem Teilhaber gegen den anderen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft zustehen, wobei entscheidend ist, dass der Gläubiger in seiner Eigenschaft als Teilhaber berechtigt und der Schuldner in dieser Eigenschaft verpflichtet ist. Es ist dafür nicht erforderlich, dass das Gemeinschaftsverhältnis die alleinige Rechtsgrundlage bildet, vielmehr fallen auch Ansprüche auf Grund besonderer Abreden über das Innenverhältnis unter § 756 BGB, wenn sie die Nutzung und Verwaltung bei bestehender Gemeinschaft betreffen (BGH, Urteil vom 09.10.1991 – XII ZR 2/90, NJW 1992, 114; MüKoBGB/Karsten Schmidt BGB, §§ 755, 756 Rn. 13f.).
bb) Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung, denn auf einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger aus mehreren Gründen nicht mit Erfolg berufen.
(1) Dass die Parteien Gesellschafter einer GbR waren, die das Ziel verfolgte, Immobilien gemeinsam zu erwerben, zu sanieren bzw. neu zu bauen, hat der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen. Dieser von dem Kläger bestrittene Vortrag ist damit neu und nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte weder dargelegt hat, dass seine Geltendmachung in erster Instanz wegen eines von dem Landgericht zu vertretenden Umstandes (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) oder sonst ohne sein Verschulden (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist.
Dass ein Verfahrensmangel des Landgerichts dazu beigetragen hat, dass der Beklagte erstinstanzlich nicht zum Bestehen einer GbR zwischen den Parteien vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass gesellschaftsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen könnten. Die Hinweispflicht nach § 139 ZPO gebietet es, widersprüchliches oder mehrdeutiges Vorbringen aufzuklären, darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt oder Schlüssigkeitsbedenken ausgeräumt werden. Das Gericht darf aber nicht von sich aus Lücken im Sachvortrag ausfüllen oder einer Partei neue Klagegründe nahelegen, die in ihrem Sachvortrag nicht andeutungsweise enthalten sind (Zöller-Greger, ZPO, 36. Aufl., § 139 Rn.17 m.w.N.). Das Gericht schuldet keine allgemeine Rechtsberatung. Nachdem der Beklagte seine Ansprüche erstinstanzlich nicht ansatzweise auf eine bestehende GbR gestützt und auch keine Tatsachen vorgetragen hat, die auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hingedeutet hätten, bestand eine Hinweispflicht auf etwaige gesellschaftsrechtliche Ansprüche nicht. Der Exkurs im landgerichtlichen Urteil, dass solche Ansprüche nicht bestünden, rechtfertigt keine andere Wertung.
Der Beklagte hätte deshalb das Bestehen einer GbR zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nur einführen können, wenn das Unterlassen eines entsprechenden Vortrags in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruhte (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Dies hat er nicht dargelegt. Dass der Vortrag zur GbR und die Vorlage des schriftlichen Dokuments in Kopie, wie mit der Anlage B2, in erster Instanz nicht möglich gewesen sein sollte, hat der Beklagte nicht dargetan. Er ist auch dem Vortrag des Klägers, wonach er, der Beklagte, bereits vor Einleitung des Berufungsverfahrens dir für die Einführung dieses Einwands notwendige Kenntnis besaß, nicht entgegengetreten. Ein etwaiges Verschulden seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte sich zurechnen zu lassen (§ 278 Satz 1 BGB).
(2) Selbst wenn der Vortrag des Beklagten zum Bestehen einer GbR zu berücksichtigen wäre, liessen sich die behaupteten Gegenansprüche allerdings nicht feststellen.
Der Kläger hat das Bestehen einer Gesellschaft und den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, wie der Beklagte ihn mit der Anlage B2 vorlegt, bestritten. Er hat zudem gerügt, dass die Anlage B2 lediglich eine Fotokopie darstellt, ohne dass der Beklagte das Original vorgelegt oder Beweis für seine Behauptung angetreten hätte, ein Vertrag diesen Inhalts sei abgeschlossen worden.
Selbst wenn das Bestehen einer GbR zugunsten des Beklagten unterstellt wird, sind gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche auch in der Berufungsinstanz vom Beklagten nicht schlüssig dargetan worden. Dass dem Beklagten nach dem behaupteten Gesellschaftsvertrag der geforderte hälftige Ersatz von Aufwendungen auf das Grundstück zustünde, lässt sich nicht erkennen. § 4 des Gesellschaftsvertrages enthält eine „Objektaufteilung“, in der bestimmte Gebäude und Flächen jeweils dem Kläger und dem Beklagten als Gesellschaftergrundstücke zur je eigenen Nutzung zugeordnet werden, alle anderen Flächen sollen als Gemeinschaftsflächen den Gesellschaftern gemeinsam zugeordnet sein. § 6 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass alle Kosten, die Gesellschaftergrundstücke betreffen, der jeweilige Gesellschafter allein trägt und die Kosten für die Gemeinschaftsflächen im Verhältnis 50/50 aufgeteilt werden, wobei betreffend diese Kosten ein wechselseitiger Kostenausgleich stattfinden soll. Gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche kommen danach nur hinsichtlich der Gemeinschaftsflächen in Betracht. Der Beklagte trägt allerdings nicht vor, ob und wenn ja, welche der nach den vorgelegten Rechnungen ausgeführten Arbeiten Gemeinschaftsflächen betrafen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Art der in Rechnung gestellten Arbeiten. Entsprechende Darlegungen werden auch nicht durch die Anlage B 0 ersetzt, selbst wenn insoweit eine Bezugnahme auf die Anlage ausreichen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2018 - VI ZR 213/17, juris), da diese nur das angebliche Ausführungsdatum, den in Rechnung gestellten Betrag und die angeblichen Bauleistungen sowie ggf. Zeugen ausweist, aber keine Angaben dazu enthält, auf welchem Grundstücksteil die Arbeiten durchgeführt worden sind. Die in der Tabelle benannten Zeugen – ohne entsprechenden konkreten Beweisantritt des Beklagten – dazu zu hören, stellte eine unzulässige Ausforschung dar. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe (auch) Arbeiten auf dem Grundstücksteil des Klägers bezahlt, ist auch ein entsprechender, sich nicht auf den Gesellschaftsvertrag, sondern allenfalls aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff. BGB) oder der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB) ergebender Anspruch nicht schlüssig dargelegt, weil es an einer Bezeichnung fehlt, welche der in der Anlage B0 aufgeführten Arbeiten sich auf die dem Kläger zugeordnete Grundstücksfläche bezieht.
(3) Ob entsprechende gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche isoliert geltend zu machen oder aber in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen gewesen wären und ob die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung ihrer Durchsetzung entgegenstünde, bedarf keiner Entscheidung mehr.
b. Der Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auch nicht mit Erfolg Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines behaupteten Verstoßes gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten entgegenhalten.
aa) Aus den oben angeführten Gründen ist der in der in der Berufungsinstanz neue und von dem Kläger bestrittene Vortrag zum Bestehen einer GbR, die zwischen den Parteien gesellschaftsrechtliche Treuepflichten begründen könnte, gem. § 531 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz nicht zuzulassen.
bb) Der Berücksichtigung einer möglichen Schadensersatzforderung gegen den Auszahlungsanspruch des Klägers steht zudem § 756 BGB entgegen, wonach der auf den Schuldner entfallende Teil nur hinsichtlich einer Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, berichtigt werden kann. Das Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (Grüneberg-Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 273 Rn. 16). Ein Teilhaber, der - wie hier - die nach § 21 BrbgHinterlG erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, kann deshalb die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1984, II ZR 112/83 m.w.N.). Einen solchen anderen Rechtsgrund stellt die behauptete Treuepflichtverletzung dar.
cc) Darüber hinaus ist ein solcher Schadensersatzanspruch auch nicht schlüssig dargetan, da es zumindest an der Darlegung eines kausalen Schadens fehlt. Dass der Kläger die Teilungsversteigerung beantragt und dadurch veranlasst hat, dass das Grundstück unter Wert veräußert wurde, kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, ebenso, dass dies eine Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht darstellte, ohne dass es auf eine Erörterung der von dem Kläger für die Teilungsversteigerung angeführten Gründe ankäme. Denn die behauptete Teilungsversteigerung wäre schon deswegen nicht kausal für einen daraus folgenden Schaden des Beklagten, weil der Kläger ihm das Grundstück vor der Teilungsversteigerung zum Kauf angeboten hat. Es ist zudem davon auszugehen, dass auch die Bestellung der Inhaberbriefgrundschulden auf dem Grundstücksteil des Beklagten zu einem geringeren Gebot geführt hat. Das Meistgebot wurde vom Sohn des Beklagten abgegeben und betrug 7.401.500,00 €, es lag damit unter dem Wert der Inhaberbriefrundschulden über insgesamt 10 Mio €. Dritte waren offensichtlich nicht bereit, einen höheren Betrag als 7 Mio € zu zahlen, zumal Grundschulden, die nicht durch den Versteigerungserlös gedeckt sind, bestehen bleiben. In der Aufnahme der Grundschulden in Kenntnis einer möglichen Teilungsversteigerung liegt damit auch ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Beklagten.
c. Soweit sich der Beklagte außerhalb eines etwaigen GbR-Vertrages auf eine Abrede über eine kostenmäßige Beteiligung an den ausgeführten Arbeiten beruft, ist auch ein solcher Anspruch nicht schlüssig dargetan. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass der Kläger – wie es der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 17.12.2024 behauptet hat (vgl. Bl. 81, 82 LG) – mit den Aufwendungen einverstanden gewesen sei, da er im Zeitraum von 2012 bis 2017 nicht einer einzigen Maßnahme auf dem Grundstück widersprochen habe. Eine Vereinbarung über eine interne Kostenverteilung zwischen den Parteien ist diesem Vorbringen schon nicht zu entnehmen.
aa) Nach § 748 BGB sind die Lasten des Grundstücks und die Kosten der Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis der Anteile der Bruchteilseigentümer zu tragen. Hierzu gehören nicht wertsteigernde Veränderungen des gemeinschaftlichen Grundstücks, wie sie der Beklagte vorliegend geltend macht (vgl. Grüneberg - Retzlaff, BGB, § 748 Rn. 2). Dass der Beklagte von dem Kläger die Beteiligung an Lasten des Grundstücks bzw. an den Kosten seiner Erhaltung verlangen würde, lässt sich auch den in zweiter Instanz vorgelegten Anlagen nicht entnehmen.
aa) Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag des Beklagten, dem Kläger gemäß § 421 ZPO aufzugeben, Unterlagen vorzulegen, die seine Ehefrau im Jahr 2018 aus den gemeinsamen Büroräumen entnommen haben soll, war nicht zu entsprechen. Es fehlt bereits an den nach § 424 ZPO zu fordernden Angaben im Antrag, welche Urkunden vorgelegt werden, welche Tatsachen mit ihnen bewiesen werden und welchen Inhalt diese Urkunden haben sollen. Dass der Beklagte ausführt, dass sich aus den beizuziehenden Akten möglicherweise Belege zu getätigten Investitionen ergeben werden, genügt auch deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass sich diese auf die – ausschließlich nach § 748 BGB erstattungsfähigen – Kosten der Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung beziehen würden.
Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, bis zur Vorlage der Unterlagen, wie vom Beklagten beantragt, kam mangels Einwilligung des Klägers (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO), deren Fehlen mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 421, 424 ZPO auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, nicht in Betracht. Dies gilt auch für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zur Beiziehung der von dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin zu Az.: AB 19/1651 (770) beschlagnahmten Unterlagen des Beklagten. Auch insoweit fehlt es an einer Einwilligung des Klägers und auch insoweit stellt sich die Weigerung, die Einwilligung zu erteilen, nicht als rechtsmissbräuchlich dar, weil der Beklagte nicht vorträgt, welche Unterlagen konkret beigezogen werden sollen und welchen Beweis er damit zu führen beabsichtigt. Ein allgemeiner Antrag, Akten beizuziehen, ohne dass eine bestimmte Beweisbehauptung aufgestellt wird, stellt bereits keinen Beweisantrag, sondern lediglich einen Beweisermittlungsantrag dar.
bb) Selbst wenn dem Beklagten Ansprüche auf Erstattung von Lasten und Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung zukämen, wären sie - jedenfalls soweit sie bis einschließlich des Jahres 2019 entstanden sind, verjährt. Ansprüche nach § 748 BGB verjähren gem. §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren mit dem Schluss des Jahres ihrer Entstehung, also mit Leistungserbringung bzw. Rechnungsstellung. Auf die Auflösung der Gemeinschaft kommt es dafür nicht an (vgl. (vgl. Grüneberg-Retzlaff, BGB, § 748 Rn. 4). Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt die längere Verjährungsfrist des § 196 BGB nicht zur Anwendung. Danach verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. Um solche mit der Übertragung dinglicher Rechte in Zusammenhang stehende Ansprüche geht es vorliegend allerdings nicht und mangels Vorlage der für eine analoge Anwendung notwendigen Voraussetzungen kommt entgegen der Ansicht des Beklagten auch eine entsprechende Anwendung der 10jährigen Verjährungsfrist nicht in Betracht.
Die Anwendung der 31jährigen Verjährungsfrist nach § 26 BbgHinterlG ist ausgeschlossen, weil dieser nur Ansprüche auf Herausgabe gegenüber der Hinterlegungsstelle betrifft.
Kommt damit die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB zur Anwendung, unterfallen alle – nach Klageerhebung 2023 - bis einschließlich des Jahres 2019 entstandenen Ansprüche der Verjährung. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz zuletzt Aufwendungen auch aus den Jahren 2020 und 2022 vorträgt, ist dieser bestrittene Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO bereits aus den oben angeführten Gründen nicht zuzulassen. Abgesehen davon betreffen die nunmehr behaupteten Aufwendungen aus dem Jahr 2020 einen Terrassenbelag und eine Poolumrandung und aus dem Jahr 2022 den Ausbau einer Außentoilette mit Sanitärinstallation und Fassadensanierung. Dass es sich dabei um Kosten der Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Nutzung handeln soll, ist von dem Beklagten nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht aus der Art der angeblich durchgeführten Arbeiten.
e. Ein im Rahmen des § 756 BGB zu berücksichtigender Anspruch des Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 677, 683 BGB. Wenn das Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft seine Befugnis, für die Gemeinschaft tätig zu werden, überschreitet, ist im Hinblick auf die interne Zuständigkeitsordnung der Gemeinschaft Zurückhaltung bei Anwendung der GoA geboten; die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind dann grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Grüneberg-Retzlaff, a.a.O., § 677 Rz. 11 m.w.N). Ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt dann nur in Betracht, wenn auch ein Dritter für die Gemeinschaft hätte tätig werden dürfen oder wenn das Gemeinschaftsmitglied irrtümlich von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen ausgeht (vgl. Grüneberg-Retzlaff a.a.O.). Hierzu ist vom Beklagten nichts vorgetragen und Anhaltspunkte hierfür sind auch aus den Umständen und der Art der Arbeiten nicht ersichtlich.
f. Der Beklagte kann den von ihm verfolgten Ausgleichsanspruch auch nicht mit Erfolg auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung stützen, §§ 812 ff BGB wegen einer Bereicherung des Klägers durch die Werthöhung des Grundstücks aufgrund der von ihm, dem Beklagten, getätigten Investitionen. Es ist bereits fraglich, bedarf allerdings keiner Entscheidung, ob es sich bei einem entsprechenden bereicherungsrechtlichen Anspruch um eine Forderung handelt, die in der Gemeinschaft wurzelt, mithin, ob ein solcher Anspruch, unterstellt er wäre begründet, nach § 756 BGB zur Berichtigung der auf den Anteil des Klägers entfallenden Teil des Erlöses herangezogen werden könnte. Denn ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Beklagten ist nicht dargetan. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Kläger durch die behaupteten Investitionen bereichert worden ist. Zwar hat sich der Wert des ursprünglich von beiden Parteien gehaltenen Grundstücks seit dem Ankauf deutlich erhöht, und zwar von 1,55 Mio € im Jahr 2011 auf 14,8 Mio € im Jahr 2020.
Das beruht aber nur zum Teil auf getätigten Investitionen, denn bereits der Bodenwert beträgt nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Gutachten mehr als 11 Mio €. Eine Bereicherung wäre nur dann festzustellen gewesen, wenn der Ersteigerer wegen der getätigten Investitionen zur Zahlung eines höheren Betrags bereit war, als er es ohne die Maßnahme gewesen wäre. Das lässt sich nicht feststellen, denn das Meistgebot in der Zwangsversteigerung lag bei lediglich rund 7,4 Mio €. Dass die Investitionen des Beklagten, wie er geltend macht, den Bodenwert des Grundstücks erhöht hätten, ist fernliegend und nicht nachvollziehbar, denn dieser bestimmt sich nach dem Bodenrichtwert, einem vom Gutachterausschuss auf Basis der Kaufpreissammlung aus einer Vielzahl von Grundstücksverkäufen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ermittelter durchschnittlicher Lagewert, der den in einem bestimmten Bezirk für unbebauten Boden zu zahlenden Preis abbildet.
II. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages nebst Zinsen an sich. Ein Ausgleichsanspruch gegen den Kläger wegen getätigter Investitionen besteht aus den oben zu Ziffer I genannten Gründen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, insbesondere beruht die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles.