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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.04.2026 – DGH 5/25

Dienstgerichtshof · ECLI:DE:OLGBB:2026:0415.DGH5.25.00

Tenor§

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 110.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Der am … 1968 geborene Antragsgegner wurde mit Wirkung zum 1. November 2006 zum Richter am Sozialgericht bei dem Sozialgericht Cottbus ernannt. Im Jahre 2022 sah sich der Präsident des Sozialgerichts Cottbus aufgrund von längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragsgegners im Jahre 2022, wonach dieser seit dem 24. Januar 2022 mit kurzen Unterbrechungen durch Fortbildungen - 9. bis 13. Mai 2022 - und Urlaub - 18. bis 19. Juli sowie 4. bis 7. Oktober 2022 - durchgängig dienstunfähig erkrankt war, zur Klärung seiner Dienstfähigkeit veranlasst. Mit Schreiben vom 14. November 2022 forderte der Präsident des Sozialgerichts den Antragsgegner auf, sich wegen vermuteter Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen und sich zur Untersuchung beim Amtsärztlichen Dienst der Landeshauptstadt („Ort 01“) einzufinden. Dieser und der Antragsteller forderten den Antragsgegner in der Folge mehrfach erfolglos auf, zu den Untersuchungsterminen zu erscheinen. Den vom Antragsteller gegen die Untersuchungsanordnung eingelegten Widerspruch wies die Präsidentin des Landessozialgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2023 als unzulässig zurück. Die hiergegen gerichteten Verfahren beim Dienstgericht des Landes Brandenburg (Eilverfahren DG 2/23 und Hauptsacheverfahren DG 3/23) blieben ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, es sei beabsichtigt, bei dem Dienstgericht die Zulässigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Hierzu nahm der Antragsgegner Stellung. Der beteiligte Präsidialrat stimmte am 2. November 2023 der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand zu.

Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Antragsschrift vom 5. Februar 2024 beim Dienstgericht des Landes Brandenburg die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand. Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die langen Zeiträume krankheitsbedingter Fehlzeiten des Antragsgegners. Dieser sei von den 253 Arbeitstagen im Jahr 2022 an nur 40 Tagen und von den 251 Arbeitstagen im Jahr 2023 an lediglich 61 Tagen dienstfähig gewesen. Ferner sei der Antragsgegner der Untersuchungsanordnung des Präsidenten des Sozialgerichts Cottbus vom 14. November 2022 trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichende Entschuldigung nicht nachgekommen. Nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO könne daher auf die Dienstunfähigkeit des Antragsgegners geschlossen werden.

Mit Schriftsatz vom 15. April 2024 legte der Antragsteller ein vom Präsidenten des Sozialgerichts in einem gesondert geführten Disziplinarverfahren zur Überprüfung der Schuldfähigkeit des Antragsgegners in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten, das allein auf der Grundlage und Auswertung von Eingaben und Schriftverkehr des Antragstellers erstellt worden war, dem Dienstgericht zur Kenntnis vor. Der Gutachter stellte bei dem Antragsgegner eine wahnhafte Störung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstvergehen fest und sah hiervon ausgehend die medizinischen Voraussetzungen einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB als gegeben an. Mit Schriftsatz vom 17. April 2025 legte der Antragsteller ergänzend dar, der Antragsgegner sei von den 250 Arbeitstagen im Jahr 2024 an 121 und von 73 Arbeitstagen im Jahr 2025 (in der Zeit vom 1. Januar bis zum 14. April 2025) an lediglich 41 Tagen dienstfähig gewesen.

Der Antragsgegner setzte sich vor dem Dienstgericht gegen die beantragte Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zur Wehr und beanstandete das Vorgehen des Antragstellers. Dieses genüge weder verfahrens- noch materiellrechtlichen Maßgaben und verletze ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Das vorgelegte psychiatrische Gutachten sei unrichtig. Ein geeignetes Sachverständigengutachten liege nicht vor. Der Antragsteller habe nicht einmal versucht, ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich seiner tatsächlichen körperlichen Erkrankungen erstellen zu lassen. Trotz überwiegend im Raum stehender orthopädischer Beschwerden habe die Untersuchungsanordnung, die bereits an formellen Mängeln gelitten habe und zudem zum maßgeblichen Zeitpunkt angefochten gewesen sei, den Weg für eine eventuell schwerwiegende psychische Erkrankung bereiten bzw. konstruieren sollen. Die ihm vorgehaltene fehlende Aufklärung seiner etwaigen Dienstunfähigkeit habe er nicht herbeigeführt bzw. zu vertreten. Eine Dienstunfähigkeit liege auch nicht vor; das von dem Antragsteller dargestellte Fristenregime sei nicht erfüllt. Er erfülle nach dem 14. Juli 2023 wieder ohne nennenswerte Einschränkungen die ihm übertragenen Aufgaben; relevante (längerfristige) krankheitsbedingte Ausfälle seien zukünftig nicht zu erwarten. Die Dienstunfähigkeit vom 24. bis 26. Juli 2023 habe lediglich infolge einer singulären sommerlichen Grippe bestanden. Soweit es die Dienstunfähigkeit ab der 36. KW 2023 betreffe, habe der Antragsteller diese grob fahrlässig selbst herbeigeführt, indem er treu-, schutz- und fürsorgewidrig agiere. Er habe die Tätigkeitsbedingungen massiv verschlechtert und die bereits am 20. Oktober 2022 beantragten Hilfen und Erleichterungen nicht gewährt sowie eine überlastende Geschäftsverteilung veranlasst. Aufgrund der Überlastung sei es zu einer erheblichen schmerzhaften Gegenreaktion mit Entzündungen und Ergussbildung gekommen. Die Entzündungen seien inzwischen bereits abgeklungen, die Ergussbildungen (Schleimbeutel) allerdings noch nicht ganz und könnten noch eine gewisse Zeit benötigen. Jedenfalls handele es sich nur um temporäre gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nur kurzzeitig Dienstunfähigkeit begründeten, nicht dauerhaft. Dies gelte insbesondere für die lediglich wenige Wochen dauernde Dienstunfähigkeit im April/Mai 2024. Er sei nicht bis Juni 2024 dienstunfähig gewesen und es habe auch nicht bis 31. Dezember 2024 quasi Dienstunfähigkeit bestanden. Der Antragsgegner hat dementsprechend beantragt, den Antrag, die Zulässigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand festzustellen, zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 16. Mai 2025, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens Bezug genommen wird und dessen Feststellungen sich der Dienstgerichtshof in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Abs. 1 VwGO), hat das Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand antragsgemäß festgestellt. Er hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegner könne nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO als dienstunfähig angesehen werden. Er habe - wie es § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorsehe - einerseits infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung dieses Zeitraums sei jener der mündlichen Verhandlung beim Dienstgericht, namentlich der 16. Mai 2025. Nach den vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Horatio-Auszügen vom 15. Mai 2025 und 31. Dezember 2024 stelle sich die Lage wie folgt dar: Im Zeitraum vom 17. November 2024 bis 16. Mai 2025 habe es insgesamt 94 Arbeitstage im Jahr 2025 und 28 Arbeitstage im Jahr 2024 gegeben, insgesamt also 122 Arbeitstage. Hiervon sei der Antragsgegner 62 Tage und damit mehr als die Hälfte der Zeit dienstunfähig erkrankt gewesen. Andererseits habe er sich seiner dienstlichen Verpflichtung, sich bei Zweifeln über seine Dienstfähigkeit nach Weisung seines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, unberechtigt entzogen bzw. verweigert, sodass aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass das einen Beweis vereitelnde Verhalten eines Beteiligten im Rahmen freier Beweiswürdigung zu dessen Nachteil gewertet werden dürfe, auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen werden könne, wenn er durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindere. Die Voraussetzungen für diese für den Antragsgegner nachteilige Schlussfolgerung seien gegeben, denn er sei ordnungsgemäß und wiederholt unter ausdrücklichem Verweis auf die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbundenen Folgen zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden. Die Untersuchungsanordnung vom 14. November 2022 sei (formell) rechtmäßig gewesen und habe den an eine solche zu stellenden höchstrichterlichen Anforderungen genügt, sodass der Antragsgegner dieser hätte Folge leisten müssen. Wegen der vom Dienstgericht insoweit im Einzelnen gemachten rechtlichen Ausführungen und auf deren Grundlage getroffenen tatsächlichen Feststellung wird auf dessen Urteil vom 16. Mai 2025 (dort Seite 11 bis 16) Bezug genommen. Der Untersuchungsanordnung hätten ausreichende tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegen, welche die Dienstunfähigkeit des Antragsgegners als naheliegend hätten erscheinen lassen. Insoweit habe es genügt, diese im Wesentlichen darauf zu stützen, dass der Antragsgegner seit dem 17. Januar 2022 ärztlich attestiert mit kurzen Unterbrechungen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und seinen Dienst nicht versehen habe. Die Einschätzung des Antragstellers sei angesichts eines Zeitraums von fast zehn Monaten, in denen der Antragsgegner mit Ausnahme mehrerer Zeiträume (zwei Urlaube, eine Fortbildung) von insgesamt 21 Tagen dauernd durch einen Arzt attestiert seine Dienstunfähigkeit angezeigt habe, nicht zu beanstanden, und habe für den Antragsgegner in dieser Darlegung auch genügend Anhaltspunkte für den Grund der beabsichtigten Untersuchung geboten. Die Untersuchungsanordnung habe zudem auch die erforderlichen Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, indem es dort wörtlich geheißen habe: „Die Untersuchung soll aus einem ausführlichen Gespräch zur Erhebung der Anamnese einer orientierenden psychischen Untersuchung und der Erhebung des körperlichen Befundes bestehen.“ Ferner habe der Antragsteller auf die Möglichkeit von Zusatzuntersuchungen hingewiesen, wenn sich während der Erstuntersuchung Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben würden. Mehr habe angesichts der Unkenntnis des Antragstellers über die Natur der Dienstunfähigkeit des Antragsgegners nicht verlangt werden können. Es sei aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Untersuchungsanordnung nicht der Richterrat beteiligt worden sei. Grundsätzlich sei gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 6 BbgRiG der Präsidialrat bei der vorzeitigen Versetzung eines Richters in den Ruhestand zu beteiligen, was geschehen sei; und dieser habe der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand zugestimmt. Der Antragsgegner sei der Untersuchungsanordnung ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen. Dem von ihm dagegen eingelegten Widerspruch sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen, weil eine Untersuchungsabordnung als gemischt dienstliche Weisung mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt sei, sondern ein Realakt, sodass der Widerspruch auf die Verpflichtung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, ohne Einfluss gewesen sei. Die Untersuchungsanordnung habe auch nicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragsgegners berührt oder gar verletzt. Die maßgeblichen Fristen hätten darin nicht dargelegt werden müssen, da der Antragsgegner dem Antragsteller selbst die in Rede stehenden Fehlzeiten als Zeiten der Dienstunfähigkeit angezeigt habe und auch in der Folge weiterhin ganz erhebliche Zeiten der Dienstunfähigkeit angehäuft habe. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang das „Fristenregime“ und namentlich dessen Berechnung mit Blick auf ein vermeintliches „Betretungsverbot“ (des Gerichts im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie) beanstande, sei dieses wegen der seinerzeit bestehenden Regelung des § 28b IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 bereits mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft getreten und der Antragsgegner in den nachfolgenden beinahe acht Monaten, mit Ausnahme einer Fortbildung und Urlaub, nach der unwidersprochen geblieben Darstellung des Antragstellers durchgehend dienstunfähig gewesen. Insoweit komme es entgegen der Meinung des Antragsgegners nicht auf die Ursachen und die Art der Erkrankung(en) an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller keine etwaigen Hilfsmittel, Fahrt- bzw. Taxikosten und eine Freistellung vom Dienst bewilligt und kein BEM-Verfahren durchgeführt habe. Auch sei eine etwaige Gutachterin, die in der Untersuchungsanordnung vom 14. November 2022 nicht persönlich benannt worden sei, nicht erkennbar befangen oder ungeeignet. Dem Antragsgegner sei letztlich keine andere Möglichkeit geblieben, als die Untersuchung des Antragsgegners zu veranlassen, weil dieser, was ihm freigestanden habe, keine ärztlichen Atteste zur Aufklärung der Diagnosen und Hintergründe seiner Dienstunfähigkeit vorgelegt und vielmehr den Dienstherrn bewusst hierüber im Dunkeln gelassen habe. Das Dienstgericht habe den Antragsgegner zweimal schriftlich befragt, ob er zu einer ärztlichen Untersuchung bereit sei und die Art seiner Erkrankung(en) sowie die Namen der behandelnden Ärzte mitzuteilen, und ob er diese von ihrer ärztlichen Schweigepflicht befreie. Der Antragsgegner habe dem nicht zugestimmt, sich vielmehr ambivalent bzw. ablehnend verhalten und sei auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, sodass das Dienstgericht keine weitere Möglichkeit gesehen habe, dem Antragsgegner weitere Gelegenheit zu einer Zustimmung zu seiner amtsärztlichen Untersuchung zu geben. Letztlich habe der Antragsgegner eine ärztliche Untersuchung ohne hinreichenden Grund verweigert, sodass von seiner Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne. Es bestehe auch keine Aussicht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit des Antragsgegners wieder voll hergestellt sei. Diese negative Prognose sei mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt, weil es angesichts der Weigerung des Antragsgegners, sich amtsärztlich bzw. gutachterlich untersuchen zu lassen, zu seinen Lasten gehe, dass kein entsprechendes Gutachten zur prognostischen Entwicklung seines Gesundheitszustandes erstellt werden könne. Der Antragsteller sei nach derzeitigem Sachstand noch etwa einen weiteren Monat krankgeschrieben und laboriere nach seinem - ambivalenten - Vortrag schon mehrere Jahre an derselben Erkrankung; auch hätten einige - vom Antragsteller ebenfalls nicht näher dargelegte - weitere Erkrankungen im Laufe dieser Jahre bestanden. Der Antragsteller habe ferner selbst in den Raum gestellt, dass mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bzw. dem Auskurieren seines etwaigen orthopädischen Leidens erst im Jahre 2026 zu rechnen sei. Angesichts dessen, dass § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und nicht nur eine partielle erfordere, falle die Prognose nach den erkennbaren Umständen und im Lichte der Beweisvereitelung durch den Antragsgegner zu seinen Lasten aus. Auf das im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholte und seitens des Antragstellers am 15. April 2024 eingereichte psychiatrische Gutachten komme es somit nicht an. Eine beschränkte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG könne dementsprechend nicht festgestellt werden, da diese zunächst die Feststellung der Dienstfähigkeit voraussetzen würde, an der es vorliegend bereits mangele. Schließlich komme auch eine anderweitige Verwendung des Antragsgegners nicht in Betracht, da nach den Umständen von seiner generellen Dienstunfähigkeit auszugehen sei, sodass die Pflicht des Antragstellers als Dienstherr zur Suche nach einer anderweitigen Tätigkeit entfallen sei.

Mit am 27. Juni 2025 beim Dienstgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner Berufung gegen das ihm am 2. Juni 2025 zugestellte Urteil vom 16. Mai 2025 eingelegt und sein Rechtsmittel auf die unter dem 27. Juni 2025 beim Dienstgerichtshof beantragte und durch Vorsitzendenverfügung antragsgemäß bis zum 3. November 2025 verlängerte Frist zur Begründung der Berufung mit an diesem Tag beim Dienstgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 2. November 2025 begründet. Er macht geltend: Die Entscheidung des Dienstgerichts leide bereits an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, weil daran - wie der Antragsgegner näher ausführt - zwei „als befangen anzusehende Richter“ mitgewirkt hätten, namentlich sein „Büronachbar“ Richter am Sozialgericht („Name 01“) als Beisitzer sowie Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. („Name 02“) als Vorsitzender des Dienstgerichts, sodass dieses nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die bestehende „Besorgnis der Befangenheit“ ergebe sich insbesondere aus der Sachbehandlung seines Vortrags bzw. seiner Rechtsschutzbegehren und den Feststellungen des Gerichts zu seinen Lasten ohne grundlegende (Amts-) Ermittlung in mehreren dem vorliegenden vorausgehenden Verfahren. Er sei weder aufgrund seines körperlichen Zustands noch aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, auch nicht für die Zeit von sechs Monaten ab der mündlichen Verhandlung (16. Mai 2025). Das Dienstgericht habe nicht berücksichtigt, dass seine Dienstunfähigkeit zuvor ab Anfang des Jahres 2025 auf einen (schwerwiegenden) operativen medizinischen Eingriff und ab Anfang April 2025 maßgeblich auf einen nicht von ihm verschuldeten Verkehrsunfall zurückzuführen gewesen sei, sodass diese Zeiträume bei „wertender Betrachtung“ der Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Ebenso habe Berücksichtigung finden müssen, dass seitens des Dienstherrn kein „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“ durchgeführt und ihm im Frühjahr 2025 ein für den Heimarbeitsplatz gedachtes EDV-Gerät entzogen und in der Folgezeit auch nicht wieder zur Verfügung bestellt worden sei. Der Rechtsgedanke des § 444 ZPO könne nach alledem keine Anwendung finden; dies sei zudem rechtsmissbräuchlich. Für die Zeit nach dem 11. Juli 2025 sei seine volle Dienstfähigkeit als Richter wiederhergestellt gewesen. Seine gegen die Untersuchungsanordnung vom 14. November 2022 vorgebrachten Einwände seien vom Dienstgericht nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden. Vielmehr sei angesichts der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes eine Beweiserhebung hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit geboten gewesen; jedenfalls habe diese nunmehr zu erfolgen.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Mai 2025 den Antrag, die Zulässigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand festzustellen, zu verwerfen bzw. hilfsweise zurückzuweisen, weiter hilfsweise unter Aufhebung des Urteils die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weiter hilfsweise die Sache auszusetzen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts vom 15. Mai 2025 zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert: Das Dienstgericht sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der erkennenden Richter seien nicht ersichtlich und auch nicht dem Vorbringen des Antragsgegners in seiner Berufungsbegründung zu entnehmen. Im Übrigen sei die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils verspätet. Das angefochtene Urteil weise keine Rechtsfehler auf. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit seien erfüllt. Der Antragsgegner habe in dem maßgeblichen Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung infolge Erkrankung mehr als drei Monate keinen Dienst getan, weil er an 62 von 122 Arbeitstagen - und sogar darüber hinaus - krankgeschrieben gewesen sei. Die Feststellungen des Dienstgerichts insoweit greife der Antragsgegner auch gar nicht an, vielmehr sei er der Meinung, dass aufgrund der Ursachen seiner Dienstunfähigkeit, die er teilweise dem Antragsteller zuschreibe, Bewertungskorrekturen vorzunehmen seien. Dies sei aber sowohl im Hinblick auf die Dauer als auch die Gründe der Dienstunfähigkeit abzulehnen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19) sei es unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten (Richters) zurückzuführen sei, sodass es im Ergebnis nicht darauf ankomme, ob der Antragsgegner aufgrund fremden Verschuldens bzw. aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, dienstunfähig erkrankt gewesen sei; zumal das Dienstgericht im Rahmen der Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf diese Zeiträume gar nicht abgestellt habe, sodass daher auch unerheblich sei, ob ein BEM-Verfahren abgeschlossen worden sei. Da der Antragsgegner der rechtmäßigen Untersuchungsaufforderung vom 14. November 2022 nicht nachgekommen sei, habe das Dienstgericht dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO folgend auch ohne die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens davon ausgehen dürfen, dass keine Aussicht auf eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragsgegners innerhalb der gemäß § 37 Abs. 2 LGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BgbRiG maßgeblichen sechsmonatigen Frist bestanden habe. Soweit der Antragsgegner sich darauf berufe, seit dem 11. Juli 2025 wieder voll dienstfähig zu sein, sei festzustellen, dass er seitdem dennoch keine Dienstgeschäfte mehr versehe habe. Er habe zwar mit Schreiben vom 21. Juli 2025 gegenüber der Zentralen Bezügestelle des („Bundesland 01“) seine Arbeitskraft angeboten, gleichwohl aber erklärt, seine richterliche Arbeitskraft bis auf Weiteres einzubehalten, die Diensträume des Sozialgerichts Cottbus nicht mehr aufzusuchen und die weiteren Beamten- und Richterpflichten als suspendiert anzusehen. Hintergrund dieses Schreibens sei der Umstand gewesen, dass gemäß § 84 Abs. 4 BbgRiG der Teil der Bezüge, der sein sich aktuell ergebendes Ruhegehalt übersteige, einbehalten worden sei. Da seit dem 4. August 2025 auch keine Diensttätigkeit seitens des Antragsgegners mehr festzustellen gewesen sei, habe der Präsident des Sozialgerichts Cottbus mit Bescheid vom 25. November 2025 gemäß § 61 Abs. 3 BbgLBG den Verlust seiner Besoldung ab dem 4. August 2025 festgestellt. In der Zeit vom 4. August 2025 bis zum 12. Dezember 2025 sei keine dienstliche Aktivität des Antragsgegners zu verzeichnen gewesen. Er sei weder im Dienstgebäude angetroffen worden, noch sei ersichtlich gewesen, dass er Verfahren bearbeitet habe. Seit dem 15. Dezember 2025 sei der Antragsgegner erneut krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen. Seitdem dauere die Dienstunfähigkeit an. Eine aktuelle AU-Bescheinigung liege bis zum 19. April 2026 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 102 Abs. 2 VwGO) erklärt (der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 und der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Februar 2026).

II. Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus eingelegt (§§ 80, 65 Nr. 3 Buchstabe d BbgRiG, § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und beinhaltete bereits die notwendigen Berufungsanträge. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag vom Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs bis zum 3. November 2025 verlängerten Begründungsfrist fristgemäß bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg unter Anführung der Gründe der Anfechtung eingereicht worden (§ 124a Abs. 3 VwGO).

2. Der Dienstgerichtshof hegt trotz des vom Antragsteller vorgelegten forensisch-psychiatrischen Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Antragsgegners keine Zweifel an dessen unbeschränkten Prozessfähigkeit. Diese ist wegen ihrer Bedeutung als Sachentscheidungs- und als Prozesshandlungsvoraussetzung in allen dienstgerichtlichen Verfahren zu beachten und in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 24. April 2025 - RiZ(R) 2/24, BeckRS 2025, 10442 mwN). Dabei sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, sodass im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist. Anderes gilt nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (vgl. BGH, aaO).

Nach Aktenlage sieht der Dienstgerichtshof keine hinreichenden Gesichtspunkte, die für eine Prozessunfähigkeit des Antragsgegners sprechen. Die von ihm in diesem, aber auch in weiteren von ihm zeitgleich beim Dienstgerichtshof parallel geführten Berufungsverfahren persönlich gefertigten Schriftsätze lassen trotz der teilweise polemischen Wortwahl zweifelsfrei seine Fähigkeit erkennen, sein Anliegen - Verbleib im richterlichen Dienst - klar zum Ausdruck zu bringen und sein auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gerichtetes Rechtsschutzbegehren mit entsprechenden Anträgen und entsprechender rechtlicher Argumentation nachvollziehbar zu formulieren. Mit Blick hierauf bestehen für den Senat keine durchgreifenden Gründe für die Annahme, der Antragsgegner leide an einer seine Dienstfähigkeit ausschließenden psychischen Erkrankung, die seiner Fähigkeit, seine Rechte vor den Dienstgerichten zu wahren, entgegensteht. Eine derartige Erkrankung ist aufgrund der Weigerung des Antragsgegners, sich untersuchen zu lassen, auch nicht durch auf eingehender ärztlicher Untersuchung beruhender Befunderhebung festgestellt worden.

3. Die Berufung des Antragsgegners ist unbegründet.

Das Dienstgericht des Landes Brandenburg hat der Klage zu Recht stattgegeben. Diese ist begründet. Das Dienstgericht war gemäß § 65 Nr. 3 Buchstabe d BbgRIG für die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zuständig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese vom Antragsgegner mit der Berufung angefochtene Maßnahme liegen - auch weiterhin - vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil es ganz überwiegend an den tragenden Erwägungen des Dienstgerichts vorbeigeht. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgebrachten Berufungsgründe gilt Folgendes:

a) Soweit der Antragsgegner geltend macht, von der Mitwirkung an der Entscheidung des Dienstgerichts seien die beiden von ihm namentlich benannten Richter (VRiLG Dr. („Name 02“) und RiSG („Name 01“)) wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen gewesen, greift seine Verfahrensrüge nicht durch. Eine solche Rüge ist nur dann begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, welcher mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, das Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz also tatsächlich Erfolg gehabt hat (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 4. November 2025 - RiZ(R) 5/25 BeckRS 2025, 35382 Rn. 25 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Das ausschließlich den Vorsitzenden Richter am Langgericht Dr. („Name 02“) betreffende Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 27. August 2024 ist mit - ohne Beteiligung des abgelehnten Richters - gefasstem Beschluss des Dienstgerichts vom 22. November 2024 mit in der Sache zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, für unbegründet erklärt worden. Im Übrigen gilt, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 80 Satz 1 BbgRiG, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. BGH aaO), sodass die Verfahrensrüge des Antragsgegners insoweit insgesamt ins Leere läuft.

b) Das Dienstgericht hat den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand zu Recht für begründet erachtet.

aa) Der Antrag ist nach § 84 Abs. 1 BbgRiG zulässig. Der Antragsteller hat das nach § 84 Abs. 2 BbgRiG für die Versetzung in den Ruhestand ohne Zustimmung des Richters geregelte Verfahren eingehalten. Die nach § 84 Abs. 1 BbgRiG erforderliche Anhörung des Antragsgegners ist mit der Verfügung des Antragstellers vom 23. August 2023, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ordnungsgemäß erfolgt. Der Präsidialrat ist als zuständiges Gremium, wie das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, beteiligt worden, und hat der Maßnahme zugestimmt.

bb) Das Dienstgericht hat bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 10 BbgRiG, § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 BeamtStG ausdrücklich und richtig auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung (16. Mai 2025) abgestellt (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 24. April 2025 - RiZ (R) 2/24, BeckRS 2025, 10442 Rn. 28 mwN) und zutreffend festgestellt, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die dagegen vorgebrachten Angriffe des Antragsgegners greifen nicht durch.

(1) Der Präsident des Sozialgerichts Cottbus hat als für die Dienstaufsicht zuständige Stelle den Antragsgegner mit Verfügung vom 14. November 2022 hinreichend konkret und mit Blick auf das durch § 10 Abs. 1 BbgRiG iVm § 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BbgLBG hinsichtlich der Auswahl des zuständigen Amtsarztes eingeräumte Ermessen (Soll-Vorschrift) ordnungsgemäß zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung bei dem für den Antragsgegner seinem Wohnsitz entsprechend näheren amtsärztlichen Dienst der Landeshauptstadt („Ort 01“) aufgefordert. In der Verfügung, in der der Antragsgegner über den Grund der Untersuchungsanordnung (längerfristige krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit) informiert wird, heißt es ferner: „Die Untersuchung soll aus einem ausführlichen Gespräch zur Erhebung der Anamnese, einer orientierenden psychischen Untersuchung und der Erhebung des körperlichen Befundes bestehen. Sollten sich im Ergebnis der Untersuchung Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren fachärztlichen Untersuchung ergeben, habe ich den amtsärztlichen Dienst gebeten, mir dies zunächst unter Darlegung der Gründe sowie der dann erforderlichen Untersuchungen im Einzelnen mitzuteilen und die Zusatzbegutachtung erst nach weiteren, von hier aus zu veranlassenden Untersuchungsanordnungen, vorzunehmen.“ Insoweit konnte der Antragsgegner der Verfügung in dem erforderlichen Maße Angaben zum Gegenstand der beabsichtigten ärztlichen Untersuchung entnehmen (vgl. BGH aaO Rn. 32 mwN).

(2) Der Antragsgegner ist auch ausdrücklich auf die mit der Verweigerung der Untersuchung verbundenen Folgen hingewiesen worden (vgl. BGH aaO Rn. 31 mwN). Nachdem der Antragsgegner der Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung am 15. Dezember 2022 unentschuldigt nicht nachgekommen war, forderte ihn der Präsident des Sozialgerichts Cottbus mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 nunmehr auf, den für den 10. Januar 2023 vorgesehenen Untersuchungstermin wahrzunehmen; sowie Verhinderungsgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. In der Verfügung wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG verpflichtet sei, der Weisung des Dienstvorgesetzen Folge zu leisten. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen eines Pflichtverstoßes war ausgeführt: „Das unentschuldigte Fernbleiben von dieser Untersuchung stellt ein Dienstvergehen dar, dass disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Darüber hinaus kann nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBG unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden, wenn Sie sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur Untersuchung entziehen. Schließlich kann in diesem Fall ggf. auch ohne ärztliche Feststellung von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgegangen werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10, Rn. 12 juris) und die Zurruhesetzung verfügt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18, Rn. 28 juris).“

(3) Der Antragsgegner ist der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen. Dem von ihm gegen die Anordnung eingelegten Widespruch vom 23. Dezember 2022 kam keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die Verweigerung der Untersuchung nicht im Hinblick auf diesen Widerspruch rechtlich unbeachtlich war (vgl. BGH, aaO Rn. 33 mwN). Eine Untersuchungsanordnung ist als gemischt dienstlich-persönliche Weisung mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt, sodass der Widerspruch des Antragsgegners auf seine Verpflichtung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, ohne Einfluss war (vgl. BGH, aaO mwN). Die Untersuchungsverpflichtung ist auch nicht durch den vom Antragsgegner angestrengten und auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BVerfG zulässigen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersuchungsanordnung entfallen. Das BVerfG hat zwar klargestellt, dass eine Untersuchungsanordnung, mit welcher der Beamte verpflichtet wird, sich einer kompletten körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und privaten Umfeld zu unterziehen, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art.2 iVm Art. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21. Oktober 2020. NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 32) und die Auffassung, § 44a Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen (so BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019, NVwZ 2020, 312), mit dem Anspruch des von der Untersuchungsanordnung betroffenen Beamten auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar sei (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Januar 2022, NVwZ 2022, 401 Rn. 24 f.). Der vom Antragsgegner gegen die Untersuchungsanordnung angestrengte einstweilige Rechtsschutz hatte aber keinen Erfolg, worauf das Dienstgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Im Übrigen hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2022 ausgeführt, dass sowohl Anlass und als auch Umfang der durchzuführenden Untersuchung in der Untersuchungsanordnung zu benennen seien, um dem Beamten noch vor dem Untersuchungstermin effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen; und der Beamte der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten müsse, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung bestehe und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgehe, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich sei (vgl. BVerfG aaO). Diesen Vorgaben genügt die Untersuchungsanordnung vom 14. November 2022. In ihr werden sowohl Anlass als auch Umfang der durchzuführenden ärztlichen Untersuchung hinreichend und für den Antragsgegner nachvollziehbar benannt. Die Maßnahme sollte erkennbar ausschließlich Aufschluss über die Dienstfähigkeit des Antragsgegners geben, was ihm angesichts seiner erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten auch bewusst war. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner (spätestens) nach seinem erfolglos gebliebenen Eilrechtsschutz (vgl. dazu Dienstgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2023 - DG 2/23, BeckRS 2023, 50703) (weiterhin) verpflichtet, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, zumal der Antragsteller zu erkennen gegeben hatte, das Zurruhesetzungsverfahren in jedem Fall fortzuführen und der Antragsgegner mehrfach zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden war. Sein Einwand, die Untersuchungsaufforderung vom 14. November 2022 liege schon eine erhebliche Zeit zurück und könne daher nicht mehr maßgeblich sein, greift nicht durch. Auch nachdem ihn das Dienstgericht zweimal (mit Vorsitzendenverfügung vom 18. Juni 2024 und vom 31. Juli 2024) schriftlich befragt hatte, ob er nunmehr bereit sei, sich ärztlich untersuchen bzw. begutachten zu lassen, hat er weiterhin (und auch bis zum heutigen Zeitpunkt) keine eindeutige Bereitschaft zu einer solchen Untersuchung bzw. Begutachtung erklärt, sodass es einer erneuten förmlichen Untersuchungsaufforderung durch den Dienstvorgesetzten bzw. den Dienstherrn nicht bedurfte. Für den Antragsgegner war klar, dass der Antragsteller auf einer (amts-) ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bestand und er aufgrund der nachvollziehbar begründeten Untersuchungsanordnung grundsätzlich verpflichtet war, sich entsprechend untersuchen zu lassen.

Soweit der Antragsgegner gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung geltend macht, dadurch werde seine richterliche Unabhängigkeit berührt oder gar verletzt, die mit der Begutachtung beauftragte Person sei befangen bzw. ungeeignet, es sei zuvor kein BEM-Verfahren durchgeführt bzw. es seien ihm im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keine Arbeitserleichterungen oder seiner Genesung förderliche Hilfsmittel zugestanden worden und ihm sei vorab auch keine Kostenerstattung für die Anreise zur Untersuchung bzw. eine Freistellung vom Dienst zugesagt worden, greifen seine Einwände nicht durch. Insoweit nimmt der Dienstgerichtshof auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Eine nach den Umständen - wie hier - tatsachenfundiert und schriftlich ausreichend begründete Untersuchungsanordnung stellt keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (vgl. dazu auch Dienstgericht des Landes Brandenburg aaO). Gegen die Objektivität des Gutachters und seine fachliche Kompetenz hat der Antragsgegner keine substantiellen Zweifel geäußert. Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung zur betrieblichen Wiedereingliederung (BEM-Verfahren) ist kein Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens; vielmehr sind das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement und die Feststellung der Dienstunfähigkeit jeweils eigenständige Verfahren, die nicht miteinander rechtlich verknüpft sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni2024 - 2 C 22. 13- juris Rn. 46 ff.). Insoweit ist entgegen der Meinung des Antragsgegners auch nicht maßgeblich, ob den Dienstherrn ein (Mit-) Verschulden an der Dienstunfähigkeit des Beamten (Richters) trifft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 S 807/19- juris Rn. 29). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, worauf die Dienstunfähigkeit ursächlich beruht und ob der Dienstherr bei der Entstehung der Krankheit einen Beitrag geleistet hat (vgl. OVG Münster, Beschluss 9. Mai 2019 - 6A 2271/18 - juris Rn. 7), sondern vielmehr darauf, ob der Beamte (Richter) aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7/97 - juris Rn. 15). Einer vorab bewilligten Freistellung vom Dienst bedurfte es nicht, da der Antragsgegner seiner Dienstpflicht gemäß § 10 Abs. 1 BbgRiG iVm § 37 Abs. 1 Satz 1 BbgLBG nachgekommen wäre, wenn er der Untersuchungsanordnung Folge geleistet hätte. Die Erstattung der Reisekosten für die Untersuchung war gesetzlich geregelt (§ 10 BbgRiG iVm § 63 Abs. 1 LBG) und bedurfte, auch nach Kenntnis des Antragsgegners, der - gerichtsbekannt - zuvor regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besucht hatte und dem daher die Gepflogenheiten der Erstattung von dienstlich veranlassten Reisekosten nicht fremd waren, vorab keiner Kostengewährung bzw. eines Bescheids über die Freistellung von solchen Kosten.

(4) Das Dienstgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung (16. Mai 2025) der Antragsgegner als dienstunfähig iSv § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG iVm § 10 Abs. 1 BbgRiG anzusehen war. Diese Feststellung gilt auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichtshofs (15. April 2026) als neuer Tatsacheninstanz.

Regelungen des Beamtenrechts, denen zufolge der Beamte, der sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung entzieht, so behandelt werden kann, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden, finden im Falle einer Verweisung in den Landesrichtergesetzen auch auf Richter Anwendung (vgl.BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2/17, BeckRS 2019, 27041 Rn.32 mwN). Zwar enthält § 37 Abs. 1 BbgLBG, wonach ein Beamter verpflichtet ist, sich bei Zweifeln über seine Dienstfähigkeit nach Weisung seines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und auf den § 10 Abs. 1 BbgRIG verweist, keine solche Rechtsfolge für den Fall, dass der Beamte (Richter) der Untersuchungsanordnung nicht nachkommt. Gleichwohl ist der Dienstherr berechtigt, aus der - wie hier - unberechtigten Weigerung des Beamten (Richters) auf seine Dienstunfähigkeit zu schließen. Denn die in Rede stehende Regelung folgt dem allgemeinen Rechtsgrundsatz aus §§ 427, 444 und 446 ZPO, wonach dass einen Beweis vereitelnde Verhalten eines Beteiligten im Rahmen freier Beweiswürdigung zu dessen Nachteil gewertet werden darf. Demgemäß kann auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten (Richters) geschlossen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - BVerwG 2 C 17.23 - jurs, Rn. 15) Diese Grundsätze gelten auch für die Feststellung der Dienstunfähigkeit von Richtern (vgl. BGH, aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Dienstgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass auf die Dienstunfähigkeit des Antragsgegners geschlossen werden dürfe, weil ihn sein Dienstherr mehrfach ordnungsgemäß und auch unter ausdrücklichem Verweis auf die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbundenen Rechtsfolgen (so in der Verfügung 2022 des Präsidenten des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2022) zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert habe. Namentlich ist der Antragsgegner den vom Amtsärztlichen Dienst auf den 15. Dezember 2022, 10. Januar 2023 und 26. Januar 2023 anberaumten Untersuchungsterminen ohne hinreichende Entschuldigung nicht nachgekommen. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen und tatsächlichen Feststellungen des Dienstgerichts in diesem Zusammenhang nimmt der Dienstgerichtshof ausdrücklich Bezug.

(5) Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass der Antragsgegner als dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG iVm § 37 Abs. 2 BbgLBG angesehen werden kann, liegen (auch) im Zeitpunkt der nunmehr vom Dienstgerichtshof als weitere Tatsacheninstanz zu treffenden Entscheidung (15. April 2026) vor. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Gemäß § 37 Abs. 2 BbgLBG beträgt diese Frist sechs Monate. Der Begriff der Dienstfähigkeit stellt dabei nicht allein auf die Person des Beamten (Richters) ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung oder Gebrechen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte (Richter) aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts muss nicht feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate unmöglich ist. Es genügt vielmehr, wenn hiervon aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, NVwZ-RR 2018, 808 Rn. 17 f. mwN).

Hieran gemessen kann der Antragsgegner als dienstunfähig angesehen werden. Im nunmehr maßgeblichen Zeitraum seit dem 15. Oktober 2025 war der Antragsgegner ausweislich der vom Antragsteller eingereichten nachvollziehbaren Horatio-Auszüge, die auf vom Antragsgegner eingereichten AU-Bescheinigungen beruhen, seit dem 15. Dezember 2025 bis zum 15. April 2026 durchgehend krankgeschrieben und hat damit infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Schon vor diesem Hintergrund ist die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich. Hinzu treten die bereits in der Vergangenheit festzustellenden erheblichen Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Insoweit nimmt der Dienstgerichtshof auf die Horatio-Liste für das Jahr 2024 (Bl. 109 Verfahrensakte des Dienstgerichts), das Jahr 2025 (Bl.110 d. Rechtsmittelakte) und das Jahr 2026 (Bl. 116 d. Rechtsmittelakte) Bezug. Ferner hat der Antragsgegner die von ihm behauptete Dienstfähigkeit auch nicht ansatzweise substantiell durch die tatsächliche Erledigung ihm zugewiesener richterlicher Geschäfte plausibel nachgewiesen. Er hat in der Zeit vom 4. August 2025 bis zur erneuten Krankschreibung am 15. Dezember 2025 Verfahrensakten weder verfahrensfördernd bearbeitet, noch gar Verfahren erledigt. In diesem Zusammenhang kann er sich nicht darauf berufen, mit Blick auf die Kürzung seiner Bezüge bzw. deren Wegfall stehe ihm quasi ein „Zurückbehaltungsrecht“ zu, denn ein Richter hat kein Recht zur „Selbsthilfe“ durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst bzw. die Verweigerung der Erledigung der ihm übertragenen Amtsgeschäfte, sondern ist nach § 46 DRiG iVm § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 4. Mai 2023 - RiSt 1/21, BeckRS 2023, 13485 Rn. 34 f. mwN). Vielmehr ist nach Einschätzung des Dienstgerichtshofs der gravierende Verstoß des Antragsgegners gegen seine Amtspflicht, welcher erst zum Verlust seiner Bezüge gemäß § 10 Abs. 1 BbgRiG iVm § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BbgLBG geführt hat, ein weiterer Beleg für seine anhaltende Dienstunfähigkeit. Insgesamt vermittelt das so gezeichnete Bild, dass der Antragsgegner einer kontinuierlichen beruflichen Tätigkeit als Richter aus gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres nicht mehr gewachsen ist. Dieser negativen Prognose steht nicht entgegen, dass er bisher keinen ernsthaften Willen hat erkennen lassen, sich (amts-) ärztlich untersuchen bzw. begutachten zu lassen und daher keine gutachterliche Einschätzung zur prognostischen Entwicklung seines Gesundheitszustandes vorliegt. Dieser Umstand beruht allein auf seiner Haltung und geht daher zu seinen Lasten.

Der Dienstgerichtshof hat sich nicht in der Pflicht gesehen, den Beweisantritten des Antragsgegners zu seinem Krankheitsbild nachzugehen und seine ihn behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen zu vernehmen. Denn das Tatsachengericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach § 86 VwGO bestehenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen (vgl. BGH, aaO Rn. 19). Hierbei ist unter den vorliegenden Umständen zu beachten, dass bei - wie hier - bestehenden Zweifeln über die Dienstfähigkeit des Beamten (Richters) gemäß § 10 Abs. 1 BbgRiG iVm § 37 Abs. 1 BbgLBG grundsätzlich ein ärztliches Gutachten als Beweismittel zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vorgesehen ist (§ 10 Abs. 1 BbgRiG iVm § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgLBG), woran mitzuwirken der Antragsgegner bislang keine ernsthafte Bereitschaft hat erkennen lassen. Zudem behauptet der Antragsgegner selbst nicht einmal substantiiert sowie nachvollziehbar und plausibel, dass seine Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wieder voll hergestellt sein wird. Angesichts der zuletzt andauernden ununterbrochenen Krankschreibung des Antragsgegners, der zahlreichen und lediglich durch zwischenzeitliche Urlaube unterbrochenen krankheitsbedingten Zeiten der Dienstunfähigkeit spätestens seit Anfang 2025 und fehlender Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Dienstfähigkeit musste sich dem Dienstgerichtshof daher auch mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz keine weitere Beweiserhebung aufdrängen. Der Dienstgerichtshof geht vielmehr bei der Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände davon aus, dass prognostisch bei dem Antragsgegner keine hinreichende Aussicht auf eine vollständige Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten besteht und eine solche in absehbarer Zeit unwahrscheinlich erscheint.

(6) Auch eine beschränkte Dienstfähigkeit des Antragsgegners nach § 27 BeamtStG kann mit Blick auf die dargelegten Umstände nicht festgestellt werden. Diese würde zunächst die Feststellung der Dienstfähigkeit voraussetzen, an der es gerade fehlt.

(7) Das Dienstgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine anderweitige Verwendung des Antragsgegners nach § 71 DRiG iVm § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen nimmt der Dienstgerichtshof insoweit Bezug. Da auch derzeit keine medizinisch fundierten Erkenntnisse über das tatsächliche (Rest-) Leistungsvermögen des Antragsgegners vorliegen und die nunmehr schon sehr lang andauernde Erkrankung des Antragsgegners für seine generelle Dienstunfähigkeit spricht, besteht keine Pflicht des Antragsstellers als Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung für ihn (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - BVerwG 2 C 17. 23 - juris Rn. 42).

Die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Dem Antragssteller stehen keine milderen Mittel zur Verfügung.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG iVm § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 80 BbgRiG iVm § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und ist insoweit unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof zu.

Die Revision ist bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Norm, und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.