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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.04.2026 – 5 U 39/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0423.5U39.25.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. März 2025, Az. 11 O 128/21, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung dahingehend teilweise abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 4. Januar 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. November 2023 zum Tenor zu Ziffer 1 insoweit aufrechterhalten wird, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.262,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2020 sowie weitere 201,71 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen. Wegen des über 1.262,40 € hinausgehenden Betrages nebst Zinsen in Ziffer 1 des Versäumnisurteils wird dieses aufgehoben und auch insoweit die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Geschäftswert des Berufungsverfahrens: 4.282,40 €.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um die Gewährleistung eines wechselseitig erfüllten Kaufvertrages über ein gebrauchtes Motorboot sowie um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Bootstrailer. Für Letzteren erklärte der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte nach mehrfach erfolglos gesetzten Fristen die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht übergeben hatte. Beide Kaufverträge schlossen die Parteien schriftlich anhand von durch die Beklagte zur Verfügung gestellten, von ihr ausgefüllten sog. Musterverträgen für den Kauf von gebrauchten Booten bzw. für den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge jeweils zwischen Privatleuten unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Für das Boot hat der Kläger beklagt, der Motor und die Bilgepumpe seien bei Übergabe defekt gewesen. Außerdem sei ein falscher Vergaser eingebaut gewesen. Im Einzelnen hat er sich auf die in der Klageschrift vom 19. April 2021 auf Seite 4, Bl. 4 LGA, aufgelisteten Mängel gestützt. Unstreitig hatte die Beklagte außerdem entgegen ihrer Zusicherung bei Abschluss des Kaufvertrages sog. GFK-Stellen am Bootsrumpf bis zur Übergabe nicht ausgebessert. Der Kläger verlangt von der Beklagten - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - Ersatz der Kosten für eine Notreparatur des Motors und des Austauschs der Bilgepumpe in Höhe von 1.032,50 € brutto, für die Ausbesserung der GFK-Stellen in Höhe von 249,90 € brutto und für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die bei der Erstellung außergerichtlicher Schreiben an die Beklagte angefallen sind, 201,71 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.282,40 € für die Reparatur von Motor, Bilgepumpe und sog. GFK-Stellen, zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 201,71 € und zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen für den Bootstrailer Zug um Zug gegen seine Rückgabe, zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € sowie zur Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten für letztere Verpflichtung verurteilt, indem es das gegen die im Termin vom 4. Januar 2023 säumige Beklagte ergangene Versäumnisurteil auf ihren Einspruch in diesem Umfang aufrechterhalten und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils im Übrigen abgewiesen hat. Es hat sich nach Vernehmung der Zeugen („Name 01“), („Name 02“) und („Name 03“) sowie persönlicher Anhörung des Klägers überzeugt gezeigt, dass die Mängel am Motor (ein Zylinder des Motors war ohne Kompression, die Motorbelüftung funktionierte nicht, Stromausfall am Motorhauptstrang) des Bootes bereits bei der Übergabe Ende April 2020 vorgelegen hätten. Sie seien nicht etwa, wie von der Beklagten eingewandt, dadurch entstanden, dass der Kläger den Motor nicht fachgerecht entwintert habe. Die Zeugen hätten ein fachgerechtes Vorgehen des Klägers belegt, indem sie übereinstimmend angegeben hätten, der Kläger habe einen Wasserschlauch an die Kühlansaugung des Motors an dem auf dem Trailer befindlichen Boot auf dem Hof seines Grundstücks angeschlossen. Wasser sowie eine andersfarbige, ölige Flüssigkeit (Kühlmittel) seien nach Ingangsetzen des Motors, das nur mittels Starthilfe möglich gewesen sei, aus dem Boot wieder ausgetreten. Der gesamte Hof des Klägers sei dann nass gewesen. Dass die Bilgepumpe defekt und ein falscher Vergaser am Motor verbaut gewesen seien, habe die Beklagte nicht bestritten. Der im vorformulierten, von der Beklagten gestellten Kaufvertrag geregelte Haftungsausschluss für Sachmängel sei nach § 309 Nr. 7a) und 7b) BGB unwirksam. Für die GFK-Stellen würde selbst ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss Mängelrechte nicht ausschließen, weil die Parteien insoweit eine Beschaffenheit vereinbart hätten. Vom Kauf des Trailers sei der Kläger wirksam nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zurückgetreten. Dem Trailer habe eine vereinbarte Beschaffenheit gefehlt. Die Abrede der Parteien, die Beklagte habe dem Kläger „die Zulassung“ nach Zahlung des Kaufpreises zu übergeben, sei, da der Bootstrailer nach § 3 Abs. 3 Nr. 2e) FZV keiner solchen bedürfe, gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger jedenfalls die ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) zu übergeben gehabt habe. Diese sei zur Anmeldung des Eigentümers bei der örtlichen Zulassungsstelle erforderlich. Die ausdrücklich auf den Fahrzeugschein gerichtete Frist im Schreiben des Klägers vom 1. September 2020 habe sich nach der Auslegung auf alle für die „Zulassung“ erforderlichen Dokumente bezogen, sodass eine wirksame Aufforderung zur Nacherfüllung vorliege. Der Rücktritt sei nicht nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB ausgeschlossen. Die Pflichtverletzung sei nicht unerheblich. Der Kläger sei für die Ummeldung und für die Hauptuntersuchung des Trailers auf die ABE angewiesen. Auf den Kaufpreis schulde die Beklagte aus Verzug Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie befinde sich mit der Entgegennahme des Bootstrailers gemäß §§ 293, 295 S. 1 2. Alt. BGB im Annahmeverzug.
Gegen das ihr am 1. April 2025 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 30. April 2025 eingelegten und am 2. Juni 2025, einem Montag, begründeten Berufung im Umfang ihrer Verurteilung. Sie vertieft ihr Bestreiten, dass der Motor bei Gefahrübergang fehlerbehaftet gewesen sei. Nach dem Inhalt der Aussagen der Zeugen, deren Glaubhaftigkeit die Beklagte nicht in Abrede stellt, hätten diese keinesfalls bestätigt, dass der Kläger das Boot fachgerecht entwintert habe. Dazu sei, wie bereits in der Klageerwiderung ausgeführt, das Angießen der Impellerpumpe erforderlich, wozu sich die Zeugen nicht erklärt hätten. Auch sei für die Annahme, der Mangel habe bei Übergabe vorgelegen, problematisch, dass die Zeugen übereinstimmend geäußert hätten, der Motor sei nach dem Starten mittels Starthilfekabel ohne Probleme gelaufen. Hinsichtlich der Kosten für die Ausbesserung der GFK-Stellen fehle es an substantiiertem Vortrag des Klägers, welche Stellen die Beklagte habe ausbessern sollen, welche der Kläger habe ausbessern lassen und ihm in Rechnung gestellt worden seien. Soweit sich aus der vorgelegten Rechnung (Anlage K3, Bl. 13 LGA) ergebe, dass Lackierarbeiten - auch am Antrieb - ausgeführt wurden, sei ein Zusammenhang mit den GFK-Stellen und ihrer Beseitigung nicht erkennbar. Eine Ausbesserung erfolge durch Spachteln mit einem 2-Komponenten-Harzgemisch und Schleifen nach dem Aushärten. Auch seien die Arbeiten vor Ablauf der vom Kläger gesetzten Nacherfüllungsfrist ausgeführt worden. Der Gewährleistungsausschluss sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts wirksam. Die Verwendung des Vertragsformulars sei einvernehmlich erfolgt, sodass unabhängig von der Frage, welche Partei es vorgelegt habe, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen würden. Es komme daher auf eine Kenntnis der Beklagten von den Mängeln an, wofür nichts ersichtlich sei. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Trailer scheitere daran, dass der Kläger die Beklagte nie zur Herausgabe der ABE aufgefordert habe, sodass sie auch damit nicht habe in Verzug geraten können. Die ABE habe nicht die Rechtsqualität wie eine Zulassungsbescheinigung. Sie könne jederzeit bei der Zulassungsstelle ausgestellt werden, sodass ihr Fehlen eine Ummeldung durch den Kläger auf sich nicht hindere. Auch stelle die fehlende Übergabe der ABE lediglich eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die nicht zum Rücktritt berechtige.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. März 2025, Az. 11 O 128/21, abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4. Januar 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. November 2023 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere dazu, dass die von ihm durchgeführten Maßnahmen zur Entwinterung des Bootes für die geltend gemachten Mängel am Motor nicht ursächlich gewesen seien.
II.
Die ohne Bedenken zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO) der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Lediglich hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 4. Januar 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. November 2023 ist sie wegen der Hauptforderung in Höhe von 20,00 € nebst Zinsen begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Die Klage ist überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.262,40 € aus Gewährleistung des Kaufvertrages über das Motorboot. In Höhe von 229,90 € ergibt sich der Anspruch gemäß §§ 434 Abs. 1 S. 1, 437, 280 Abs. 1, 281 BGB in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden: a.F.; s.u. a)) für die Ausbesserung der sog. GFK-Stellen am Rumpf des Bootes, in Höhe von 1.032,50 € gemäß §§ 434 Abs. 1 S. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. als Ersatz für die Notreparatur des Motors und des Austauschs der Bilgepumpe (s.u. b)).
a)
Die Voraussetzungen für den Gewährleistungsanspruch auf Schadensersatz wegen der am Boot bei Übergabe noch vorhandenen GFK-Stellen liegen grundsätzlich vor. Die Parteien haben dazu im Kaufvertrag eine Beschaffenheit dahingehend vereinbart, dass die Beklagte die GFK-Stellen am Bootsrumpf bis zur Übergabe an den Kläger zu beseitigen hat. Diese Verpflichtung hat sie unstreitig - bis auf zwei Stellen - nicht erfüllt und dem Kläger vielmehr das Boot mit den Beschädigungen übergeben. Im Hinblick auf den Vorrang der individuellen Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber dem im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss kommt es hier auf die Frage seiner Wirksamkeit nicht an, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch eine Arglist der Beklagten ist nicht erforderlich, weil sie sich auf den Gewährleistungsausschluss insoweit nicht berufen kann. Die nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Frist zur Nacherfüllung hat der Kläger der Beklagten mit seinem Schreiben vom 20. Mai 2020 erfolglos gesetzt.
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte im Vertrag ausdrücklich die Beseitigung der GFK-Stellen bis zur Übergabe zugesagt hatte, ist ihr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Kläger nicht substantiiert dargestellt habe, welche Stellen er noch habe ausbessern lassen müssen. Dass sie ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Aufbereitung des Bootes nicht nachgekommen war, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Mit der Übergabe des Bootes in nicht repariertem Zustand überließ sie es dem Kläger, die Stellen zu beseitigen, und er konnte dies auch nur so verstehen, dass die Beseitigung auf ihre Kosten erfolgen sollte. Eine einvernehmliche Aufhebung der beklagtenseits übernommenen vertraglichen Verpflichtung bei Übergabe ist jedenfalls weder vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Dass die Beseitigung der GFK-Stellen weniger gekostet hätte, als der Kläger - bis auf einen Anteil für die Lackierung des Antriebs, auf die sich die Pflicht der Beklagten nicht bezogen hat, und die der Senat als untergeordneten Anteil der Ausbesserungsarbeiten nach § 287 ZPO auf einen Kostenanteil von 20,00 € schätzt - aufgewandt hat, also 229,90 €, behauptet die Beklagte nicht. Aufgrund der eigentlich ihr obliegenden Pflicht zur Beseitigung und ihrer damit einhergehenden genauen Kenntnis der betroffenen Stellen traf sie eine sekundäre Darlegungslast zu etwaigen Kosten und Aufwand der Beseitigung, der sie nicht nachgekommen ist. Der klägerische Vortrag ist insoweit für die Schlüssigkeit eines Aufwandes von 229,90 € als zugestanden zu bewerten.
In Höhe der nicht geschuldeten Kosten für den lackierten Antrieb von 20,00 € war das landgerichtliche Urteil auf die insoweit begründete Berufung der Beklagten im Tenor zu Ziffer 1 des Versäumnisurteils abzuändern.
b)
Die Beklagte kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag über das Boot berufen. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Gewährleistungsausschluss nach § 309 Nr. 7a,b BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen hinsichtlich dieses Kaufvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Dass die Beklagte das verwendete Vertragsformular gestellt hat und damit Verwenderin ist, stellt sie nicht mehr in Abrede. Ersichtlich sind die Klauseln, da in einem sogenannten Mustervertrag, für die Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen entworfen worden. Unerheblich ist, dass die Beklagte das Formular und damit die Klauseln nur einmal verwenden wollte. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie – wie hier – für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH NZV 2015, 294 Rn. 15, beck-online). Ohne Erfolg verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Februar 2010, Az. VIII ZR 67/09. Zwar führt der Bundesgerichtshof dort aus: Charakteristisch für Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wie ausgeführt, die Einseitigkeit ihrer Auferlegung sowie der Umstand, dass der andere Vertragsteil, der mit einer solchen Regelung konfrontiert wird, auf ihre Ausgestaltung gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann. An dem hierin durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es jedoch, wenn deren Einbeziehung sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu genügt es zwar nicht, dass der andere Vertragsteil lediglich die Wahl zwischen bestimmten, von der anderen Seite vorgegebenen Formularalternativen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass er - wenn er schon auf die inhaltliche Gestaltung des vorgeschlagenen Formulartextes keinen Einfluss nehmen konnte - in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09 –, BGHZ 184, 259-269, Rn. 18). Umstände dafür, dass der Kläger hier hätte frei entscheiden können, ob das von der Beklagten gestellt Formular Verwendung finde oder nicht, hat die Beklagte indes nicht vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte für die beiden Kaufverträge für Boot und Trailer unterschiedliche Formulare mit Musterverträgen verwendet hat, ergibt sich eine freie Entscheidungsmöglichkeit des Klägers nicht. Ohnehin handelte es sich um verschiedene Kaufgegenstände - Boot und Trailer - und die Parteien haben die Verträge auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen. Dass ein Musterkaufvertrag für ein Gebrauchtboot nicht für einen Kaufvertrag über einen Bootsanhänger passt, ist im Übrigen offensichtlich.
Der defekte Motor und auch die nicht funktionstüchtige Bilgepumpe sind Sachmängel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Die Beklagte haftet dem Kläger für die Mängel an dem Bootsmotor, wenn sie bei Gefahrübergang vorlagen. Der Gefahrübergang ist in der Regel an den Zeitpunkt der Übergabe der Sache geknüpft. Vorliegend ist der Übergang der Gefahr jedoch ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zumindest hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Motors auf den Zeitpunkt nachverlagert, als der Motor entwintert worden ist. Die Beklagte hat sich im Kaufvertrag gegenüber dem Kläger verpflichtet, den Motor im entwinterten Zustand mit dem Boot zu übergeben. Dies ergibt sich zwanglos aus der Abrede, dass bei Übergabe ein Funktionstest des Bootes, damit auch des Motors, durchzuführen war. Diesen Test hat die Beklagte jedoch unstreitig nicht durchgeführt und auch die dafür erforderliche Entwinterung des Motors nicht vorgenommen. Auch hier, wie oben bei der von ihr übernommenen aber nicht erledigten Beseitigung der GFK-Stellen, hat die Beklagte, ohne, dass die Parteien die Beklagte aus den vertraglichen Pflichten entlassen haben, Entwinterung und Funktionstest dem Kläger überlassen. Daraus ergibt sich hier, dass die Gefahr für die Funktionstüchtigkeit des Motors im Einvernehmen der Parteien erst mit durchgeführter Entwinterung auf den Kläger übergehen sollte. Wegen der damit fortdauernden Gefahrtragung auf Seiten der Beklagten kommt es entgegen ihrer Ansicht weder darauf an, ob die unstreitig vorgelegenen Mängel am Motor zum Zeitpunkt der Übergabe des Bootes Ende April 2020 bereits vorlagen, noch, ob der Kläger den Motor fachgerecht entwintert hat. Zum Zeitpunkt des ersten Funktionstestes für Boot und Motor, als der Kläger das Boot ins Wasser gebracht hatte, war der Defekt des Motors vorhanden und lag somit bei Gefahrübergang hier vor.
Für die defekte Bilgepumpe bestreitet die Beklagte den Mangel bei Gefahrübergang, insoweit bei Übergabe, nicht.
Die für die Mangelbeseitigung, Notreparatur des Motors und Austausch der Bilgepumpe, erforderlichen Kosten von 1.032,50 € entsprechend der vom Kläger eingereichten Rechnung der Firma („Firma 01“) (Anlage K4, Bl. 14 LGA), die die Beklagte nicht erheblich angreift, hat sie dem Kläger zu ersetzen.
2.
3.
4.
Er ist wirksam vom Kaufvertrag über den Bootstrailer zurückgetreten. Die Voraussetzungen für das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Danach hat der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung zu setzen, die lediglich unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Hier hat der Kläger der Beklagten solche Fristen im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB mehrfach, in den vorgerichtlichen Schreiben vom 1. September 2020, vom 14. September 2020 und vom 30. September 2020, erfolglos gesetzt, indem er die Beklagte zur Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II aufgefordert hat. Die Beklagte hat eine ihr nach dem Kaufvertrag über den Bootstrailer obliegende Pflicht nicht - vollständig - erfüllt und damit ihre Leistungen nicht vertragsgemäß im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB erbracht. Die Parteien hatten im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger bei Übergabe des Bootes auch die „Zulassung“ überlässt. Zwar hat sie ihm tatsächlich die Zulassungsbescheinigung Teil I unstreitig übergeben, aber den Parteien war ebenso unstreitig klar, dass damit nicht alle geschuldeten Dokumente übergeben waren. Die Beklagte wollte die „Zulassungsbescheinigung Teil II“ dem Kläger nachsenden. Ihr war also bewusst, dass sie ihre Verpflichtungen diesbezüglich nicht vollständig erbracht und dementsprechend nachzuerfüllen hatte. Insoweit hat sie sich auch im Rechtsstreit zunächst folgerichtig dahingehend erklärt, „nach ihrer Erinnerung“ habe „die Beklagte die betreffende Zulassungsbescheinigung Teil II per einfacher Postsendung an den Kläger gesandt“. Dass diese Postsendung beim Kläger nicht angekommen ist, geht zulasten der Beklagten, die die Übergabe und damit den Zugang beim Kläger schuldete. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es für den Bootstrailer als Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 e) FZV keiner Zulassung bedarf. Vielmehr ist mit der Auslegung durch das Landgericht davon auszugehen, dass die Parteien mit dem Begriff „Zulassung“ im Kaufvertrag alle zum Bootstrailer gehörenden Dokumente gemeint waren und damit - wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II nicht existierte - jedenfalls auch die an ihre Stelle tretende ABE, gleich, ob der Kläger diese für die Zulassung des Trailers auf seinen Namen benötigen sollte oder nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, es habe sich bei der fehlenden Übersendung des Dokuments um eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gehandelt, die nicht zum Rücktritt berechtige. Allein die ausdrückliche Vereinbarung, die „Zulassung“ sei bei Kaufpreiszahlung zu übergeben, rechtfertigt hier die Annahme, dass die Parteien diesem Umstand erhebliche Bedeutung zugemessen haben.
Der Kläger hat im Schreiben vom 19. Oktober 2020 (Bl. 17 LGA) seinen Rücktritt erklärt. Mit der Erklärung hat sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die Parteien haben die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Beklagte hat den Kaufpreis von 3.000,00 € an den Kläger zu erstatten und er im Gegenzug den Trailer zurückzuübereignen. Insoweit war die Verurteilung auf den klägerischen Antrag hin vom Landgericht zu Recht Zug um Zug zu erklären.
5.
Auf die Kaufpreisforderung schuldet die Beklagte dem Kläger Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, wie vom Landgericht tenoriert, sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nach §§ 280 Abs. 1, 325 BGB als weiteren, durch die vertragliche Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
6.
Die Beklagte befindet sich aufgrund des wörtlichen Angebotes des Klägers in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2020, in dem er den Rücktritt erklärt hat, und spätestens mit Ablauf der darin gesetzten Frist, die bis zum 29. Oktober 2020 lief, im Annahmeverzug mit der Rücknahme des Trailers, §§ 293, 295 S. 1 BGB. Diese Folge hat das Landgericht zutreffend auf den Antrag des Klägers festgestellt.
III.
Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO und bemisst sich nach dem Wert von 1.282,40 € entsprechend dem Tenor zu 1 sowie nach einem Wert von 3.000,00 € entsprechend dem Tenor zu 3 aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 4. Januar 2023. Dem Begehren des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, der den Streitwert erhöhen würde.