Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.05.2026 – 11 U 32/26
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0504.11U32.26.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 29. Januar 2026, Az. 2 O 87/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Die zulässige Berufung der Klägerin bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hiervon ist der Senat einstimmig überzeugt.
Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Entgegen der Meinung der Klägerin (BB 5) hat das Landgericht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1 VVG i.V.m. dem bestehenden Versicherungsvertrag der Parteien nicht verkannt, sondern diese umfassend im Urteil wiedergegeben und die einschlägigen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: ARB) anhand der gängigen Auslegungsmethoden ausgelegt. Gesichtspunkte, die geeignet wären, Auslegungszweifel zu begründen, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist eine Lücke zwischen dem im Versicherungsschein verankerten Versicherungsschutz und dem Leistungskatalog der ARB, wie sie die Klägerin darzustellen versucht, nicht erkennbar. Zwar ist ihr zuzugeben, dass sich das im Versicherungsschein aufgenommene Wort „Optimal-Privat, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige“ in den ARB (Anlage K 2) nicht findet. Allerdings werden in dem ARB unstreitig die übrigen Versicherungsgegenstände (Privat, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige) dezidiert und umfassend beschrieben. Für die Auffassung der Klägerin, allein aus dem Wort „Optimal“ einen „allumfassenden“ Versicherungsschutz im Sinne eines „Sorglospakets“ (BB 6) abzuleiten, besteht deshalb kein Raum, wofür im Übrigen auch die Möglichkeit der erweiternden Mitversicherung etwaiger Risiken (§ 28 Abs. 9 ARB) spricht. Darüber hinaus ist es ebenso denkbar, dass mit dem „Optimal“-Rechtsschutz lediglich die im Vertrag geregelten Leistungserweiterungen (u.a. doppelte Deckungssumme, doppelte Kaution, vgl. S. 3 Versicherungsschein, Anlage K1) verdeutlicht werden sollten.
Aus dem vereinbarten „§ 28 Abs. 8 ohne Abs. 4 ARB“ ist entgegen dem Berufungsvorbringen (BB 6) auch nicht zu schließen, dass von dieser Regelung - wenn die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Erwerberin eines Fahrzeugs darunter fällt - auch der Anwaltsregress-Rechtsstreit erfasst sein soll, weil er als Annex des ursprünglich geführten Schadensersatzrechtsstreit zu sehen sei. Das Landgericht hat zutreffend und umfassend erörtert, warum der ursprüngliche Schadensersatzrechtsstreit (Dieselskandal) und der nunmehr streitige Anwaltsregress verschiedene Versicherungsgegenstände beinhalten. Insoweit hat der BGH in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 - IV ZR 282/07 (NJW-RR 2008, 1351, beck-online), auf das auch das Landgericht Bezug genommen hat, ausgeführt, dass der verständige Versicherungsnehmer – vor dem Hintergrund der in dem dortigen Sachverhalt gewählten Klauselfassung – den Bereich des Baurisikos gerade nicht mit dem Risiko gleichsetzen oder in Verbindung bringen könne, welches aus einem mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag erwachsen kann. Dies ist angesichts der streitgegenständlichen vertraglichen Regelungen auch hier der Fall. Weder der Versicherungsschein noch die nach der Parteivereinbarung geltenden ARB enthalten Anhaltspunkte dafür, dass ein verständiger Versicherungsnehmer davon ausgehen konnte, dass das aus einem mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag erwachsene Risiko mitversichert ist.
Maßgebend ist, was die Parteien im Rahmen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages konkret vereinbart haben. Unstreitig ist hier nach § 28 Abs. 8 ohne Abs. 4 ARB der „Privat, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige“ vereinbart (vgl. Versicherungsschein, Anlage K 1, S. 5), welcher in § 2 ARB näher definiert wird. Der § 2a ARB erfasst nach seinem klaren Wortlaut („oder“) deliktische Schadensersatzansprüche und schließt Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ausdrücklich aus. § 2d ARB gewährt Rechtsschutz lediglich für die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Vertrag für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen. Versicherungsschutz besteht demnach nur, soweit der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter aufgrund eines im versicherten Zeitraum erfolgten Rechtsverstoßes außergerichtlich oder gerichtlich schuldrechtliche Vertragsansprüche verfolgt oder abwehrt, die ihn als Privatmann oder als unselbstständig Tätigen berechtigen oder verpflichten (Harbauer/Stahl, 8. Aufl. 2010, ARB 75 § 26 Rn. 30, beck-online; vgl. zur Reichweite des Rechtsschutzes auch Prölss/Martin/Piontek, 32. Aufl. 2024, ARB 2010 § 21 Rn. 8ff., beck-online). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, handelte dich Klägerin hier aber einerseits als Unternehmerin, andererseits steht der Anwaltsregress nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs, sondern mit dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und der daraus resultierenden vermeintlichen Verletzung anwaltlicher Pflichten.
Daran ändert auch der von der Klägerin herangezogene Risikoausschluss in § 28 Abs. 3 ARB für den Kfz-Handel (BB 7) nichts. Anzunehmen, dass letztlich jedwedes Risiko versichert werden sollte, wenn es nicht ausgeschlossen ist, ist fernliegend. Dazu gibt § 28 Abs. 9 ARB die Möglichkeit der erweiternden Mitversicherung etwaiger Risiken, von der die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).