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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.05.2026 – 6 W 108/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0505.6W108.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 24.09.2025, Az. 11 O 40/20, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1.

Der nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsbehelf der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Die angegriffene Kostenfestsetzung ist richtig.

a)

Der von der Beschwerde geltend gemachten Auffassung, dem mit Beschluss des Landgerichts vom 14.04.2025 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich sei keine Verpflichtung der Klägerin zur Tragung außergerichtlicher Kosten des Beklagten zu 1) zu entnehmen, weshalb in diesem Prozessrechtsverhältnis die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien, ist nicht beizutreten. Die Verpflichtung der Klägerin, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu einem Anteil von zu 42 % zu tragen, ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – aus Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs.

Unter Ziffer 3) dieses Vergleichs heißt es unter anderem: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 2. zu 58 %. Von der Kostenpflicht der Beklagten zu 2. ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1., die dieser selbst trägt.… Von der Kostenregelung insgesamt ausgenommen sind die Kosten des Vergleichs, diese werden gegeneinander aufgehoben.“

Die Bedeutung dieser Regelungen für die hier im Streit stehende Forderung des Beklagten zu 1) nach Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabs ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und infolgedessen dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – XII ZB 539/11, NJW 2014, 2287, Rn. 7). Abweichend von der Auffassung der Klägerin, die einer Auslegung des hier in Rede stehenden Vergleichs anhand der Historie seines Zustandekommens für entscheidend hält, ist im vorliegenden Verfahren daher eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZB 55/18, NJW 2021, 1400, Rn. 11).

Nach diesem Maßstab ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Vergleichstext davon auszugehen, dass den im Ausgangspunkt in Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs geregelten Kosten des Rechtsstreits das Begriffsverständnis des § 91 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legen ist, sodass hiervon grundsätzlich auch die im Streit stehenden außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) erfasst werden. Die als Ausnahme hiervon in Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichs getroffene Regelung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) betrifft nur das Verhältnis der Beklagten untereinander. Dieses Verständnis ergibt sich daraus, dass die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) ausdrücklich nur von der Kostenpflicht der Beklagten zu 2) ausgenommen sind. Die Annahme, mit Ziffer 3 Satz 2 hätten die Parteien vereinbart, dass dem Beklagten zu 1) auch gegen die Klägerin kein Erstattungsanspruch zustehe, ist mit dieser Begrenzung der Ausnahme auf die Kostenpflicht der Beklagten zu 2) nicht in Einklang zu bringen.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein anderes Verständnis der Regelung in Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichs auch nicht aus dem Relativsatz, „die dieser selbst trägt“. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung gemäß dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2005 – II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2619). Von daher ist es auch grundsätzlich verfehlt, von mehreren möglichen Auslegungen diejenige in Betracht zu ziehen, durch die der Inhalt der Regelung in Widerspruch zu anderen Bestimmungen desselben Vertragswerks gestellt werden würde, während eine andere, ebenfalls denkbare Auslegung zum Erhalt eines in sich stimmigen Vertragssystems führen würde (vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 157 BGB, Rn. 26). Dieser Gesichtspunkt kommt vorliegend zum Tragen. Denn das Auslegungsergebnis der Klägerin, die dem Relativsatz einen Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs nach Satz 1 auch ihr gegenüber entnehmen will, steht in einem Widerspruch zu der ausdrücklichen Begrenzung der Regelung auf die Kostenpflicht der Beklagten zu 2). Demgegenüber führt das Verständnis, wonach der Relativsatz allein ausdrückt, dass der Beklagte zu 1) den Anteil seiner vorgerichtlichen Kosten, der nach Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs auf die Beklagte zu 2) entfiele, nicht von einem anderen Prozessbeteiligten erstattet verlangen kann, sondern selbst zu tragen hat, zu einer insgesamt widerspruchsfreien Regelung.

b)

In anderer Hinsicht sind Bedenken gegen die angegriffene Kostenfestsetzung weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.