Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.05.2026 – 8 U 11/26
8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2206:0513.8U11.26.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. April 2025 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Einzelrichterin - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das am 15. April 2025 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Einzelrichterin – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.837,46 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen vorausgegangenen Hinweisbeschluss vom 30. März 2026. Der Schriftsatz der Klägerin vom 23. April 2026 gibt keine Veranlassung zu abweichender Beurteilung.
1. Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin ihre Rüge einer entscheidungserheblichen Verletzung der §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO nicht in einer den Anforderungen des § 530 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 ZPO genügenden Form ausgeführt hat. Sie lässt es an Vortrag dazu fehlen, mit Hilfe welcher tragfähiger Anknüpfungstatsachen ein Sachverständiger hätte rekonstruieren können, auf welcher Fahrspur sich der Unfall ereignete. Dies hat zur Folge, dass das Erstgericht einem nach Einvernahme ihres Ehemannes und des Beklagten zu 1) wiederholten, nunmehr ausdrücklichen Beweisangebot der Klägerin auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu Recht nicht nachgekommen wäre.
a) Eine relevante Anknüpfungstatsache liegt nicht in der Behauptung der Klägerin begründet, es sei zu zwei Fahrzeugberührungen gekommen. Auf diese Behauptung kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Beklagte zu 1) gab bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht an, nur einen Einschlag bemerkt und nur ein Geräusch gehört zu haben. Selbst wenn es aber entsprechend der Aussage des Zeugen … (Name 01) zu zwei Zusammenstößen gekommen sein sollte, würde dies keinesfalls den Schluss darauf bedingen, dass die Kammer auch den weiteren Angaben des Beklagten zu 1) keinen Glauben mehr geschenkt haben würde und deshalb der gesamten Aussage des Zeugen … (Name 01) gefolgt wäre. Hinzu tritt, dass die Hilfstatsache zweier Berührungen nicht den Schluss auf die Haupttatsache rechtfertigt, der Unfall habe sich auf der linken Fahrspur ereignet. Stattdessen kann es auch auf der rechten Fahrspur zu zwei Berührungen gekommen sein. Eine tragfähige Anknüpfungstatsache für einen Sachverständigen liegt darin sonach nicht.
b) Die – zwischen den Parteien unstreitigen – Schäden an den Fahrzeugen lassen keinen Schluss darauf zu, auf welcher Fahrspur sich der Unfall ereignete.
c) Die von dem Beklagten zu 1) videografierten Reifenspuren lassen sich ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte keinem bestimmten Fahrzeug zuordnen, eine Spurensicherung vom Erdreich am Reifen des BMW der Klägerin und dem Erdreich auf dem Mittelstreifen wurde wegen des starken Regens und der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 15 km/h nicht durchgeführt (vgl. den polizeilichen Aktenvermerk vom 06. Mai 2023). Die zur polizeilichen Unfallakte genommenen Fotos, die der Zeuge … (Name 01) von dem Mittelstreifen fertigte, zeigen lediglich rudimentäre Reifenspuren ohne Aussagekraft. Zudem wäre, unterstellt, die Reifenspuren belegten eine Fahrt des Zeugen … (Name 01) auf dem Mittelstreifen, nicht ohne weiteres ein Schluss darauf möglich, dass sich der Unfall auf der linken Fahrspur ereignete. Der Zeuge könnte auch dann bis auf den Mittelstreifen ausgewichen sein, wenn sich der Unfall auf der rechten Fahrspur ereignet hätte.
Die mangelnde Ergiebigkeit der von ihrem Ehemann gefertigten Fotos von der Reifenspur auf dem Mittelstreifen ist in dem angefochtenen Urteil dargelegt (Seite 6 des Urteils), ohne dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag in ihrer Berufungsbegründung konkretisiert hätte. Auf das Fehlen eines möglicherweise gemäß § 139 ZPO gebotenen Hinweises der Erstrichterin kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.
d) Die Endpositionen der Fahrzeuge sind weder von der Klägerin im Einzelnen vorgetragen worden noch in der Ermittlungsakte sicher dokumentiert.
e) Der Aussage des Zeugen … (Name 01) ist die Kammer mit tragfähiger Begründung nicht gefolgt.
2. Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung an seiner Auffassung fest, dass die Einzelrichterin die erhobenen Beweise umfassend gewürdigt hat und mit tragfähiger Begründung zu dem Schluss gelangt ist, das Unfallgeschehen lasse sich nicht aufklären.
3. Dasselbe gilt für die Annahme einer jeweils hälftigen Haftung der Parteien für die entstandenen Sachschäden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen zur Verteilung der Betriebsgefahr im Beschluss vom 30. März 2026, die unverändert fortgelten.
4. Weitergehenden Vortrag, den der Senat nicht in seinem Beschluss vom 30. März 2026 bereits berücksichtigt hätte, enthält die Zuschrift der Klägerin vom 23. April 2026 nicht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils auf §§ 708 Ziff. 10 S. 2, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt § 47 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.