Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Endurteil vom 18.05.2026 – 2 U 53/25

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0518.2U53.25.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Einzelrichterin – vom 16. Oktober 2025 zum Aktenzeichen 4 O 173/17 mit Ausnahme der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 55.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

– aus 5.000 € vom 15. Juli 2017 bis zum 9. Januar 2018

– aus 30.000 € vom 10. Januar 2018 bis zum 1. Juni 2018 und

– aus 55.000 € seit dem 2. Juni 2018.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 6.772,87 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

– aus 3.932,37 € vom 10. Januar 2018 bis zum 1. Juni 2018 und

– aus 6.772,87 € seit dem 2. Juni 2018.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die er aus Anlass des Unfalls vom …2015 gegen 12.40 Uhr auf der L …, … (Ort01), Kilometer …, erleidet, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergehen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem nicht anrechenbaren Teil der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf einen Wert bis 25.000 €.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Motorradunfall, den er auf eine unzureichende Sicherung einer Straßenbaustelle zurückführt, namentlich die ungenügende Entfernung von nach Straßenbauarbeiten zurückgelassenen Rollsplitts, jedenfalls aber seine unzureichende Auszeichnung. In Rede steht im Wesentlichen nur noch die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes. Hinzu kommen eine Zinsforderung und die von der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten umfassten Schäden.

Der Kläger hatte zunächst eine am 14. Juli 2017 zugestellte offene Teilklage über 5.000 € Schmerzensgeld nebst Rechtshängigkeitszinsen erhoben und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Folgenden hat er die Zahlungsklage umgestellt auf Ersatz eines bezifferten materiellen Schadens nebst Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes. Den Mindestbetrag hat er zunächst mit 30.000 € beziffert, dem Beklagten zugestellt am 9. Januar 2018; dann mit 72.000 €, dem Beklagten zugestellt am 1. Juni 2018; und sodann mit 100.000 €, dem Beklagten zugestellt am 30. Mai 2025.

Zuletzt hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die er aus Anlass des Unfalls vom …2015 gegen 12.40 Uhr auf der L …, … (Ort01), Kilometer …, erleidet, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergehen;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.900 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; und

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von dem nicht anrechenbaren Teil der Gebührenforderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.

Das Landgericht hat hierauf – soweit zweitinstanzlich noch relevant –,

[den] Beklagten verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,– nebst Zinsen in Hö,he von 5 Prozentpunkten aus 30.000,– € seit dem 9.1.2018 und aus weiteren 25.000,– € seit dem 01.06.2018 zu zahlen;

[den Beklagten] weiter verurteilt, an den Kläger 6.772,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.932,37 € seit dem 26.01.2018 zu zahlen und aus weiteren 2.840,50 € seit dem 01.06.2018;

[…] festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen und noch nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden, die er aus Anlass des Unfalls vom …2015 gegen 12.40 Uhr auf der L …, … (Ort01), Kilometer …, erleidet, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergehen.“

(wie beantragt)

und die weitergehende Klage abgewiesen.

In dem Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, heißt es zur Begründung insoweit (soweit hier noch von Interesse):

Der Kläger könne von dem Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz seiner materiellen Schäden beanspruchen. Der Beklagte hafte dem Grunde nach wegen Verletzung der ihm gemäß §§ 9a, 10 Abs. 1 BbgStrG obliegenden Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Streckenabschnitts, auf dem der Kläger mit dem von ihm geführten Motorrad gestürzt sei. Insoweit werde auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in dessen Urteil vom 27. Oktober 2020 zum Aktenzeichen 2 U 106/19 Bezug genommen. Das Schmerzensgeld sei mit 55.000 € zu bemessen. Der Beklagte sei allein für den Unfall und seine Folgen verantwortlich. Ein Mitverschulden des Klägers durch etwa eine unangemessene Fahrweise sei nicht festzustellen. Der im Unfallzeitpunkt 28-jährige Kläger habe bei dem Unfallereignis eine Luxationsfraktur des Talus links erlitten, die vier Operationen und zwei Krankenhausaufenthalte mit einer Gesamtdauer von etwa zwei Wochen erfordert habe. Seit September 2016 bestehe eine im Bereich der Hauptfrakturen lokalisierte Talusnekrose sowie eine medial betonte Arthrose des oberen Sprunggelenks und eine Arthrose des unteren Sprunggelenks. Beides führe nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegengetreten seien, zu einem funktionell sehr schlechten Ergebnis mit hohem Schmerzniveau des Patienten und quasi steifem oberen und unteren Sprunggelenk. Im Ergebnis der sachverständigen Einschätzung bestehe eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Höhe von 40 %. Ihm seien letztlich alle Tätigkeiten, die ein mittelmäßiges oder höheres Geh- oder Stehpensum beinhalten, nicht mehr zuzumuten. Sein Gangbild und seine Gangsicherheit seien dauerhaft eingeschränkt. Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe könnten nicht mehr durchgeführt werden. Neben der Versteifung seien eine Spitzstellung des oberen Sprunggelenks, eine stark eingeschränkte Zehenbeweglichkeit, die Beinverkürzung und nicht zuletzt erhebliche Schmerzen verblieben, die sich in Form der geminderten Muskelumfänge und des Schmerzmittelgebrauchs objektivieren ließen. Jede Belastung des linken Beines sei für den Kläger mit Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks verbunden. Er sei deshalb sein gesamtes Leben gehindert, jegliche Aktivitäten auszuüben, die auch nur ein mäßiges Laufpensum beinhalten.

Auf den Antrag des Klägers sei auch eine Ersatzpflicht des Beklagten wegen künftiger materieller und immaterieller Schäden festzustellen, soweit diese noch nicht vorhersehbar seien. Grundsätzlich genüge die nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Dass bei dem linken Sprunggelenk des Klägers ein Endzustand erreicht sei, mit der Folge, dass weitere unfallbedingte Beeinträchtigungen unwahrscheinlich seien, sei vom Beklagten weder geltend gemacht, noch nach dem Inhalt der ärztlichen Gutachten feststellbar.

Das am 16. Oktober 2025 verkündete Urteil ist dem Kläger am 18. Oktober 2025 zugestellt worden. Er hat am 17. November 2025 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 11. Dezember 2025 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Januar 2026 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist an diesem Tag eingegangen.

Der Kläger rügt, das Landgericht sei im Zinsausspruch hinter dem von ihm Beantragten ohne Begründung zurückgeblieben, auch hinsichtlich der Zinsen auf den ursprünglichen Teilklagebetrag. Das Schmerzensgeld sei nicht angemessen, der Mindestbetrag liege angesichts seiner Schmerzen, den Dauerfolgen und des Verschuldens des Beklagten bei 75.000 €. Die Einschränkung des Feststellungsausspruchs gegenüber seinem Antrag werde nicht begründet.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 3. September 2025 zum Aktenzeichen 4 O 173/17 wird der Beklagte verurteilt:

An den Kläger, auf den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 55.000 €, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.000 € seit dem 9. Januar 2018 und aus weiteren 25.000 € seit dem 1. Juni 2018 und aus 5.000,00 € seit dem 14.07.2017 zu zahlen.

An den Kläger ein weiteres, über das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld hinaus – welches 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die er aus Anlass des Unfalls vom ...2015 gegen 12:40 Uhr auf der L …, … (Ort01), Kilometer …, erleidet, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, und führt aus: Der Berufungsantrag zu 1 sei unzulässig. Der Tenor sei auslegungsfähig; auch habe dem Kläger mit der Urteilsberichtigung ein einfacherer Weg offen gestanden; die Beschwer sei nicht dargetan. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes habe das Landgericht alle von dem Kläger nun noch einmal angeführten Gesichtspunkte bereits berücksichtigt. Auf bestrittenes und nicht nachgewiesenes Vorbringen könne es nicht ankommen. Insgesamt seien die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers weit überzogen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes verlange der Grundsatz der Einmalabgeltung eine Begrenzung des Feststellungsausspruchs, derweil die Entwicklung der materiellen Schäden inzwischen abgeschlossen sein dürfte.

Mit Beschluss vom 24. März 2026 hat der Senat auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen. Mit Zustimmung der Parteien vom 30. März 2026 und 8. April 2026 wurde im schriftlichen Verfahren entschieden, bei dem Schriftsätze bis zum 4. Mai 2026 eingereicht werden konnten.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger kommt auch hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur Tigges, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 1. Januar 2026, § 511 ZPO Rdnr. 37) zu.

Aus der Beschwer durch das angefochtene Urteil ergibt sich regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelführers für die Anrufung der höheren Instanz. Es fehlt nur ausnahmsweise, wenn der gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelweg unnötig beschritten wird, weil das verfolgte Begehren auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erlangen ist. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf die betroffene Partei jedoch nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für ein Rechtsmittel deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann.

Auf dieser Grundlage wird teilweise vertreten, für die Einlegung der Berufung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Berichtigungsantrag nach § 319 Abs. 1 ZPO einen ebenso sicheren Weg zur Korrektur des unrichtigen erstinstanzlichen Urteils darstelle. Hiervon sei auszugehen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Urteils zweifelsfrei auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhe und die betroffene Partei deshalb sicher sein könne, dass der Fehler berichtigt werde. Dagegen wird eingewandt, dass sich für die betroffene Partei ein Berichtigungsantrag nicht als ebenso wirkungsvoll wie eine Berufung darstelle. Sie könne mit einem Berichtigungsantrag – anders als mit der Berufung – eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten erstinstanzlichen Urteil nicht erreichen. Außerdem sei ein den Berichtigungsantrag zurückweisender Beschluss – anders als ein die Berufung zurückweisendes Urteil – nicht anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2023 – VIa ZR 1140/22 –, NJW-RR 2023, 768 = MDR 2023, 794, Rdnr. 14 ff bei juris).

Vorliegend stellte ein Berichtigungsantrag jedenfalls keinen ebenso sicheren Weg für den Kläger wie die Einbeziehung auch dieses Antrags in die ohnehin statthafte und auch sonst zulässige Berufung dar, um auch insoweit die gewünschte Korrektur des landgerichtlichen Urteils zu erreichen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht unzweifelhaft eine Fehlerhaftigkeit des Tenors. Jedenfalls hinsichtlich der Zinsen auf den ursprünglichen Teilzahlungsantrag über 5.000 € lässt sich das – nicht begründete – Zurückbleiben hinter dem Beantragten nicht ohne weiteres erschließen. Unter diesen Umständen konnte der Kläger nicht sicher sein, dass das Landgericht den Zinsbetrag nicht als auf einer fehlerhaften Willensbildung beruhend, sondern als evidenten Verlautbarungsfehler ansehen und das angefochtene Urteil insoweit berichtigen werde.

2.

Die Berufung ist nur zum Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

a)

Dem Kläger steht kein höherer Betrag als die ihm bereits durch das Landgericht zuerkannten 55.000 € als Ersatz für die ihm durch den Unfall entstandenen immateriellen Schäden zu.

(1)

Der Senat ist zur eigenständigen Prüfung und Beurteilung der Schadenshöhe berufen. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das erstinstanzliche Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 –, NJW 2006, 1589 = MDR 2006, 1123, Rdnr. 30 bei juris).

(2)

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20 –, NJW 2022, 1953 = MDR 2022, 561, Rdnr. 13 bei juris). Im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage der Bemessung. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es nicht zuletzt auf das Alter des Geschädigten an; denn ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden. Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen“ Schmerzensgeldhöhe zu führen. Der Sachverhalt ist dafür anhand von Vergleichsentscheidungen einzuordnen (OLG Jena, Urteil vom 20. November 2024 – 2 U 119/22 –, BeckRS 2024, 43346, Rdnr. 57 ff bei juris).

(3)

Nach diesen Maßstäben ist von folgenden Feststellungen des Landgerichts zu den Unfallfolgen für den Kläger auszugehen:

Der am Unfalltag 28-jährige Kläger erlitt neben einer Schulterprellung rechts besonders eine Luxationsfraktur des Talus links mit lateral frei liegender Talusrolle. Die erste Operation erfolgte am Unfalltag, eine zweite und dritte in derselben Woche. Die definitive operative Versorgung mit Abbau des Fixateur externe und der Kompressionsverschraubung des Talus erfolgte etwa einen Monat nach dem Unfall. Die stationäre Behandlung dauerte damit etwa sechs Wochen. Die Wundheilung verlief ungestört, der Kläger konnte erfolgreich an Unterarmgehstützen mobilisiert werden. Etwa ein Jahr später zeigten sich progrediente arthrotische Veränderungen bei Deformation des Talus und eine dorsal lokalisierte Talusnekrose. Weitere achtzehn Monate später wurden gutachterlich eine hochgradige Verschleißumformung im oberen und unteren Sprunggelenk, eine Osteonekrose im Bereich des hinteren und äußeren Abschnitts des Sprungbeins und noch minimale Restbewegungen im oberen und unteren Sprunggelenksbereich festgestellt. Eine völlige Versteifung des Sprunggelenks sei zwangsläufig. Es verbliebe eine Spitzstellung des oberen Sprunggelenks, eine stark eingeschränkte Zehenbeweglichkeit, die Beinverkürzung und nicht zuletzt erhebliche Schmerzen. Der Kläger war nach dem Unfall etwa ein halbes Jahr vollständig arbeitsunfähig, sodann für sechs Wochen hälftig. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 40 % gemindert. Jede Belastung des linken Beines ist für den Kläger mit Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks verbunden. Tätigkeiten, die ein mittelmäßiges oder höheres Geh- oder Stehpensum beinhalten, sind ihm nicht mehr zuzumuten. Sein Gangbild und seine Gangsicherheit sind dauerhaft eingeschränkt. Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe können von ihm nicht mehr durchgeführt werden.

(4)

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtet der Senat einen höheren Betrag als die dem Kläger bereits durch das Landgericht zuerkannten 55.000 € als Ersatz für die ihm durch den Unfall entstandenen immateriellen Schäden nicht für angemessen.

Die seitens des Klägers angeführten Entscheidungen des LG Köln aus dem Jahr 1992 und des OLG Schleswig aus dem Jahr 2000 sind schon aufgrund des jeweils zugrundeliegenden Schadensbildes nur bedingt mit seinem Fall vergleichbar. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2002 und für die des OLG Düsseldorf von 2004. Insbesondere wurde der Kläger weder durch Narben dauernd entstellt, noch erlitt er eine posttraumatische Belastungsstörung. Ebenso wenig musste er ins künstliche Koma versetzt werden oder verlor er die Milz.

Der Senat orientiert sich vielmehr an den folgenden veröffentlichten Entscheidungen (unter Berücksichtigung auch eines gegebenenfalls nötigen Inflationsausgleichs):

Das Kammergericht sprach einer im Unfallzeitpunkt 32-jährige Radfahrerin im Jahr 2004 etwas mehr als 30.000 € zu für eine rechtsseitige vollständige Schienbeinkopftrümmerfraktur. Die Klägerin wurde während dreier stationärer Krankenhausaufenthalte von insgesamt 33 Tagen fünfmal operiert, wobei sie – teilweise narkosebedingt – an postoperativen Beschwerden litt. Sieben Monate lang war sie vollständig arbeitsunfähig. Infolge der Operationen waren am Ober- und Unterschenkel der Klägerin umfängliche Narben verblieben. Sie konnte das rechte Kniegelenk nur noch eingeschränkt strecken und beugen; das Knie war mittelgradig instabil geblieben. Die Muskeln hatten sich im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels zurückgebildet. Das rechte Bein war um 2 cm verkürzt. Der Grad ihrer Schwerbehinderung sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug 40 %. Mit einer frühzeitigen Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose mit entsprechender schmerzhafter Belastung des rechten Beines und Notwendigkeit prothetischer Versorgung war zu rechnen; radiologische Veränderungen waren bereits feststellbar (KG, Urteil vom 15. März 2004 – 12 U 333/02 –, NZV 2004, 473).

Das Landgericht Augsburg erachtete 32.000 € im Jahr 2012 für angemessen bei einer Fersenfraktur links mit Knicksenkfußbildung und Belastungsbeeinträchtigungen auf Dauer sowie einer Vorfußfraktur rechts. Zudem erlitt der Kläger rechtsseitig eine Ober- und eine Unterschenkelfraktur. Der 23-jährige Mann wurde drei Wochen stationär behandelt. Als Dauerschaden verblieb ihm ein irreparabler Schaden am linken Fußgelenk mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % in seinem Lehrberuf, allgemein 30 % (LG Augsburg, Urteil vom 25. Juli 2012 – 11 O 314/11 –, zitiert nach Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld, 22. Auflage 2026).

Im Jahr 2003 sprach das Landgericht Hamburg im Fall einer offenen Sprunggelenkluxationsfraktur II. Grades links mit Ausbildung einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes ein Schmerzensgeld von 32.211,39 € zu. Es berücksichtigte hierbei auch ein Mitverschulden der Klägerin von 30 %. Die 17-jährige Schülerin wurde zunächst für elf Tage stationär behandelt. Dem schloss sich eine langwierige Heilbehandlung an. Nach knapp sechs Monaten wurde das Metallimplantat entfernt, die Klägerin musste weiterhin an krankengymnastischen Übungen teilnehmen. Gut vier Jahre später musste sich die Klägerin erneut für die Dauer von zunächst 15 Tagen in stationäre Behandlung begeben. Nach der Entlassung aus der Klinik konnte sie das Bein wegen der erneut eingebrachten Stellschrauben für sechs Wochen überhaupt nicht belasten, im Folgenden nur nach und nach. Es folgten Wochen mit krankengymnastischen Behandlungen. Als Dauerschäden verblieben eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, eine Gehbehinderung und eine Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk mit mäßiger Spitzfußstellung und Teilbewegungseinschränkung auch des linken unteren Sprunggelenkes, eine Belastungsminderung und Belastungsinsuffizienz des linken Beines mit Gang- und Standbehinderung. Eine Besserung war nicht zu erwarten, im Gegenteil war mit einer Zunahme der verschleißumformenden Veränderungen zu rechnen (LG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2003 – 306 O 51/95 –, BeckRS 2009, 16178).

Der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hielt im Jahr 2007 die erstinstanzlich zugesprochenen 40.000 € für angemessen in einem Fall einer offenen Unterschenkelfraktur rechtsseitig III. Grades mit großem Weichteildefekt sowie Talushalsfraktur rechtsseitig. Die im Unfallzeitpunkt 34-jährige Klägerin musste sich während einer 70-tägigen stationären Behandlung elf Operationen unterziehen. Sie war über Monate hinweg im Krankenbett, konnte sich lange Zeit nur mit einem Rollstuhl fortbewegen und musste auch im Folgejahr dauerhaft zwei Unterarmstützen einsetzen. Ihre Bewegungsfähigkeit war auf Dauer eingeschränkt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. November 2006 – 12 U 76/06 –, Schaden-Praxis 2007, 140 = BeckRS 2006, 13562).

Das Landgericht Amberg sprach dem Kläger im Jahr 2016 ein Schmerzensgeld von 45.000 € zu in einem Fall einer außergewöhnlich schweren Fußverletzung (komplexes Fußtrauma links mit Weichteilschaden III. Grades bei offener komplexer Fußverletzung links; Pilon tibiale-Fraktur; Metatarsaletrümmerfraktur l-V; Fraktur Os cuneiforme intermedius; Lisfrank-Luxationsfraktur; Decollement Achillessehne links; Deglovement komplette Fersenregion links; P-offene Fußverletzung rechts mit Weichteilschaden I. Grades bei offener komplexer Fußverletzung rechts; Calcaneusfraktur, Talusfraktur). Der Kläger befand sich für sechs Wochen in stationärer Behandlung und wurde auch im Folgenden mehrfach operiert. Die Behandlung – stationär und ambulant – erstreckte sich über mehrere Jahre. Die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit dauerte an; zu zahlreichen Klinikaufenthalten hinzu kamen umfangreiche Physiotherapie und Krankengymnastik. Der Beamte wurde als gesundheitsbedingt dienstunfähig in den vorzeitigen Ruhestand versetzt (LG Amberg, Urteil vom 11. August 2016 – 24 O 17/15 –, BeckRS 2016, 125931).

b)

Der Zinsanspruch ist begründet im Umfang der Hauptsache, aber erst ab dem Folgetag nach der Zustellung (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88 –, NJW-RR 1990, 518; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 187 BGB Rdnr. 3).

Beantragt waren zudem Zinsen auf die mit der ursprünglichen offenen Teilklage begehrten 5.000 €. Die Klageänderung ist eine bloße Erweiterung und kann schon wegen des Wortlauts des geänderten Antrags nicht als Verzicht auf die Zinsen verstanden werden.

Da dem Kläger in der Summe ein höherer Zinsbetrag zuerkannt wird als durch das erstinstanzliche, durch ihn angefochtene Urteil, ist das Verbot der reformatio in peius des § 528 Satz 2 ZPO nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1993 – VII ZR 22/92 –, VIZ 1993, 357 sub III.2; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO; 23. Auflage 2018, § 528 ZPO Rdnr. 25; Stackmann, in: BeckOnline-Großkommentar zur ZPO mit Stand 1. Januar 2026, § 528 ZPO Rdnr. 49; Wulf/Gaier, in: Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, 59. Edition mit Stand 1. Dezember 2025, § 528 ZPO Rdnr. 13; a. A. Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2021, § 528 ZPO Rdnr. 50).

c)

Die Beschränkung des Feststellungsausspruchs auf die „zukünftigen und noch nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden, die er aus Anlass des Unfalls … erleidet“, ist nur hinsichtlich der immateriellen Schäden berechtigt. Hinsichtlich der materiellen Schäden kann der Kläger richtigerweise eine umfassende Feststellung verlangen.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Werden nach Verletzung eines absoluten Rechts weitere zukünftige materielle Schäden befürchtet, genügt für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit, dass diese Schäden eintreten. Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat der Kläger darzulegen. An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem das Feststellungsinteresse vorliegen muss, ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 277/24 –, MDR 2025, 1065 = NJ 2025, 463 = VersR 2025, 1351, Rdnr. 8 bei juris). Vorliegend ist mit der Gesundheit und dem Körper des Klägers ein absolutes Recht verletzt, sodass die bloße Möglichkeit weiterer materieller Schäden genügt, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers zu begründen, ohne dass es auf ihre Erkennbarkeit ankäme. Angesichts der fortbestehenden körperlichen Einschränkungen und Schmerzen kann auch heute noch nicht davon gesprochen werden, dass er bei verständiger Würdigung keinen Grund hätte, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen.

Soweit der Feststellungsantrag auch immaterielle Schäden einbezieht, ist er hingegen nur mit Blick auf zukünftige und noch nicht vorhersehbare Schäden zulässig. Darüber hinaus besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Gegenwärtige und bereits vorhersehbare Ansprüche sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes von bereits dem Zahlungsantrag auf Schmerzensgeld umfasst. Der Grundsatz gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, MDR 2018, 1436 = VersR 2018, 1462 = NJW-RR 2018, 1426, Rdnr. 6 bei juris; ebenso differenzierend OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2024 – 11 U 44/24 –, GRUR-RS 2024, 42575 Rdnr. 33).

Der Klageantrag ist auch begründet. Eine dahingehende Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kommt es jedenfalls nach einer Verletzung eines absoluten Rechtsguts nicht an (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149 = NJW 2018, 124 = MDR 2018, 143, Rdnr. 49; Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, NJW-RR 2007, 601 = MDR 2007, 792; Armbrüster, NJW 2018, 1218/1221; Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage 2021, § 40 Rdnr. 40.17). Das ist hier der Fall.

d)

Die Berichtigung des offenkundigen Rechenfehlers im Tenor zu 2 des landgerichtlichen Urteils erfolgt entsprechend § 319 ZPO.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie 97 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO. Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens des Klägers mit seiner Berufung bestand kein Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, wohl aber zur Auferlegung aller Kosten des Berufungsverfahrens auf ihn.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 713 und 544 ZPO.

Gründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 39, 47, 48 und 43 Abs. 1 und 2 GKG sowie §§ 3 und 4 ZPO. Die ohne den Hauptanspruch in der Berufung verfolgte Zinsdifferenz kommt zum Ansatz, § 43 Abs. 2 GKG. Den Wert des teilweise weiterverfolgten Feststellungsanspruchs schätzt der Senat entsprechend § 3 ZPO auf 1.000 €.