Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.06.2026 – 13 U 5/25

13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0618.13U5.25.00

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 05.06.2025, 3 O 52/24, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 16.000 € festgesetzt.

Gründe§

1. Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Die nach §§ 520 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Berufung des Beklagten ist aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 004.05.2026, auf dessen Inhalt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Die Stellungnahme des Beklagten vom 15.06.2026 führt zu keiner anderen Bewertung. Die Eigentumsverhältnisse betreffend den streitgegenständlichen Bungalow, eine Mitgliedschaft der Klägerin in der Gartenbungalow Gemeinschaft („Name 01“) und die Frage ihres Bestrebens, das Gartengrundstück tatsächlich zu nutzen, sind nicht streitentscheidend. Ihr Mitnutzungsrecht folgt ausschließlich aus dem Anerkenntnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, § 307 Satz 1 ZPO, das auch unter Berücksichtigung seines erstinstanzlich vorangegangenen schriftsätzlichen Vorbringens, sich nur zur Übernahme der Hälfte des Kaufpreises und der Stromkosten bereiterklärt zu haben, keine von dem Wortlaut der Erklärung abweichende Auslegung erlaubt.

Auch bietet der Umstand, dass der Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug schriftsätzlich hervorgehoben hatte, sich gegenüber der Klägerin nur zur Zahlung des hälftigen Kaufpreises und der Stromkosten bereiterklärt zu haben, keinen Anlass für eine vom Wortlaut seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung abweichende Auslegung. Dafür, dass mit der Erklärung, „die Gesamtkreditkosten sollten geteilt werden“ nicht die von der Klägerin geltend gemachte hälftige Beteiligung des Beklagten an den Kreditfinanzierungskosten gemeint sein soll, trägt der Beklagte nichts vor, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.

Schließlich ist es für die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht weiter in Abrede gestellte Vereinbarung der Parteien, die von der Klägerin für das Gartengrundstück verauslagten Kosten in Höhe von insgesamt 35359,96 € hälftig zu teilen, unerheblich, ob es sich bei dem Betrag über 17.000 € einen Kaufpreis oder - wegen der Eigentumsverhältnisse - vielmehr eine Abstandszahlung an die vorangegangenen Grundstückspächter für deren Aufwendungen auf den aufstehenden Bungalow handelt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 8 ZPO.