Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 04.11.2024 – 4 U 1094/23

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Leitsatz§

Das Rechtsschutzinteresse für einen Tatbestandsberichtigungsantrag entfällt mit Eintritt der formellen Rechtskraft, auch wenn diese erst nach Antragstellung eintritt.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 4. November 2024, Az.: 4 U 1094/23

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1094/23 Landgericht Chemnitz, 1 O 757/22

BESCHLUSS§

In dem Rechtsstreit

C...... Z......, ...... - Klägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: W...... B...... S...... LEGAL Rechtsanwalts GmbH & Co. KG, ......

gegen

...... vertreten durch die Mitglieder des Board of Directors - Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: F...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ......

wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht R......

ohne mündliche Verhandlung am 04.11.2024

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten vom 20.12.2023, den Tatbestand des Senatsurteils vom 05.12.2023 nach § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, wird verworfen.

Gründe§

Gegen das o.a. Urteil ist innerhalb der Frist des § 548 ZPO von keiner Seite die vom Senat zugelassene Revision eingelegt worden. Das für jeden Antrag nach § 320 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH 3.3.2022 - RiZ 6/20; BGH 3.3.2022 - RiZ 5/20) entfällt aber mit Eintritt der formellen Rechtskraft des zu berichtigenden Urteils, selbst wenn es im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (OLG Bamberg NJW-RR 2013, 1079; KG BauR 2012, 537; (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 320 ZPO, Rn. 12).

S...... Z...... R......