Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.07.2026 – 13 B 623/26
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0723.13B623.26.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3313/26 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 27. März 2026 hinsichtlich des Widerrufs der Approbation (Ziffer 1) und der Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde (Ziffer 2) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) anzuordnen,
abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der auf §§ 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO gestützte Widerruf der der Antragstellerin erteilten Approbation als Ärztin sei rechtmäßig, weil diese sich jedenfalls als unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen habe. Die Kammer gehe davon aus, dass die Antragstellerin der sogenannten Reichsbürgerbewegung anhänge. Ihre Äußerungen gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Köln und der Ärztekammer ließen ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Missachtung bestehender Regeln, auch solcher zur Ausübung ihres Berufs erkennen. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil eine weitere Berufstätigkeit der Antragstellerin konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erwarten lasse. Dies folge zwar nicht aus dem rechtskräftigen Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 5. Juli 2024 - 37 K 6200/23.T -, in welchem festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei, weil sie die Vorschriften der Coronaschutzverordnungen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen missachtet, Patienten zu Verstößen angestiftet, Impfbefreiungsatteste mit der Begründung ausgestellt habe, die Impfung gegen Covid-19 enthalte giftige Substanzen sowie im Rechtsverkehr die Auffassung vertreten habe, die Impfung sei eine Maßnahme der Bevölkerungskontrolle. Es könne auch offenbleiben, ob bereits die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung eine konkrete Gefahr begründe. Eine konkrete Gefahr sei jedenfalls deshalb anzunehmen, weil eine weitere Berufsausübung durch die Antragstellerin das Gemeinschaftsgut des Vertrauens in die Ärzteschaft gefährde. Denn die Ausführungen der Antragstellerin ließen eine grundsätzliche Bereitschaft zur Täuschung von Dritten, nämlich Gemeinschaftseinrichtungen und/oder Behörden über das Vorliegen einer Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung erkennen. Noch mit Schriftsatz vom 27. Mai 2026 habe die Antragstellerin, in deren Behandlung sich auch Kinder befänden, erklären lassen, es bestehe ganz grundsätzlich kein positives „Risiko-Nutzen-Verhältnis“ bei der Masernimpfung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin ohne Diagnose und Kontraindikation stets zu dem Ergebnis gelange, dass ein bei ihr in Behandlung stehendes Kind nicht gegen Masern geimpft werden könne.
Diesen Ausführungen setzt die Antragstellerin mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Der Sache nach macht sie lediglich geltend, ihr Verhalten sei legitim und sie verstoße bei der Ausstellung von Impfbefreiungsattesten im Zusammenhang mit der Masernschutzimpfung auch nicht gegen Berufspflichten. Ihre Ausführungen lassen jedoch auf ein - fortdauerndes - unzutreffendes Verständnis der ihr als Ärztin obliegenden Berufspflichten schließen.
a. Zwar steht es der Antragstellerin aufgrund ihrer grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) frei, ihre Ansichten in Bezug auf die Corona-Pandemie und die Masernschutzimpfung im Privaten zu vertreten. Die ihr als Ärztin obliegende Verpflichtungen, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihr im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 in der Fassung vom 22. März 2025 - BO -), erfordern es jedoch, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung den jeweils aktuellen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse beachtet (vgl. auch § 2 Abs. 3 BO, § 630a Abs. 2 BGB) und entsprechend diesem anerkannten Stand bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt verfährt. Auch die Therapiefreiheit entbindet sie nicht von ihrer Pflicht, zur evidenzbasierten Medizin.
Da die Masernschutzimpfung von der beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelten Ständigen Impfkommission (STIKO) ausdrücklich empfohlen wird und die gesetzliche Masernimpfpflicht im Infektionsschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 IfSG) verankert ist, entspricht die Leugnung des wissenschaftlich erwiesenen Nutzens einem Verstoß gegen den medizinischen Standard. Ein medizinischer Erfahrungssatz entspricht in der Regel dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand, wenn er von allen oder den meisten in dem entsprechenden Fachgebiet Kundigen vertreten wird. Er kann aber auch dann den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, wenn er nicht von allen im jeweiligen Erkenntnissystem Handelnden geteilt wird und auch abweichende Auffassungen vertreten werden. Ein Erkenntnisstand kann sich zudem fortlaufend verändern. Deshalb kann allein aus dem Vorliegen unterschiedlicher Auffassungen bei den im entsprechenden Fachgebiet Kundigen nicht geschlossen werden, dass ein Erfahrungssatz falsch ist oder nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht.
Vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 10/14 R -, juris, Rn. 28.
Die Impfempfehlungen der beim RKI angesiedelten STIKO sind als medizinischer Standard anerkannt (vgl. auch § 20 Abs. 3 IfSG). Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt.
Vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, juris, Rn. 25, sowie dazu auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a.-, juris, Rn. 136.
Vertritt der Arzt eine hiervon abweichende Auffassung, hat im Arzt-Patientenverhältnis zumindest eine sachliche Einordnung der eigenen Position in den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen. Nur so kann der Arzt dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entsprechen und dem Patienten eine autonome Entscheidung ermöglichen. Die einseitige, den wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht abbildende Aufklärung des Patienten oder gar das Abraten von einer von der STIKO empfohlenen Impfung etwa unter Berufung auf eine selbst getroffene Nutzen-Risiko-Analyse steht damit nicht in Einklang.
b. Diese Maßgaben zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin weder mit Erfolg geltend machen, die Unterstellung des Verwaltungsgerichts, sie verstoße gegen wissenschaftliche Standards, die vom RKI und der STIKO gesetzt würden, sei verfehlt, weil es allein den Ärzten obliege, zu entscheiden, ob im individuellen Fall ein positives Verhältnis von Risiko und Nutzen einer Masernimpfung gegeben sei oder nicht, noch kann sie sich darauf berufen, dass die Berufspflicht es gebiete, keinerlei Weisungen von Nicht-Ärzten wie dem RKI bzw. der STIKO zu befolgen, da diese den Weisungen der Bundesregierung nachkommen müssten.
Anders als sie meint, kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf ihre Ausführungen an, die STIKO habe mRNA-Wirkstoffe ohne Nutzen für die Patienten empfohlen und Protokolle belegten, dass die Entscheidung zur Hochsetzung der Gefahr wegen SARS-CoV-2 nicht der fachwissenschaftlichen Einschätzung des RKI entsprochen habe, sondern eine „Managemententscheidung“ gewesen sei. Ebenso wenig sind ihre Darlegungen zur persönlichen Nutzen-Risiko-Einschätzung zur Masernschutzimpfung maßgeblich.
c. Dass die Antragstellerin - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - Kontraindikationen für eine Masernschutzimpfung mit der notwendigen Sorgfalt im Einzelfall prüft, folgt aus ihrem Beschwerdevorbringen nicht. Diese Annahme ist mit Blick auf die auch im Beschwerdevorbringen zum Ausdruck kommende konsequente Ablehnung der Masernschutzimpfung vielmehr fernliegend.
d. Soweit die Antragstellerin im Übrigen geltend macht, das Verwaltungsgericht unterstelle ein strafbares Verhalten, obwohl sie nicht wegen einer einzigen Bescheinigung strafrechtlich verfolgt worden sei, hat das Verwaltungsgericht hierauf nicht entscheidungserheblich abgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).