Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.07.2026 – 10 A 3082/25

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.10A3082.25.00

Gründe§

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeu­tung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochte­nen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zu­gleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbe­scheids vom 6. Juni 2025 verpflichtet, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhaushälften auf dem - noch in zwei gleich große Grundstücke zu teilenden - Grundstück Gemarkung F., Flur 54, Flurstück 819 (D.-straße, F.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstücke) zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vor­haben füge sich - auch nach dem Maß der baulichen Nutzung und den insoweit vor­rangig zu prüfenden Maßfaktoren Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie Ver­hältnis zur Freifläche - in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei sei das Ein­fügenskriterium bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung nicht gebäude-, son­dern grundstücksbezogen. Somit könne ein Einzelhaus als Vorbild für eine Doppel­haushälfte herangezogen werden. Die bisweilen vertretene Ansicht, bei der Frage des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien Doppelhäuser und Hausgruppen als Einheit anzusehen, überzeuge nicht. Auch stünden sonstige Gründe der Erteilung nicht entgegen.

Die Beklagte stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

1. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung mit Blick auf den Maßfaktor „Größe der Grundfläche“ in die nähere Umgebung ein.

Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erschei­nung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umge­bung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 17, und vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 25. April 2018 - 7 A 165/16 -, juris Rn. 47, und vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, juris Rn. 49.

Daraus folgt allerdings nicht, dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl in diesem Zusammenhang jede Bedeutung verloren haben. Vielmehr kann es in be­stimmten Fällen weiterhin auf sie ankommen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 -, juris Rn. 4, in diese Richtung auch schon Ur­teil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, juris Rn. 7, in dem ein Rückgriff auf die in der BauNVO verwende­ten Begriffsmerkmale für zulässig erachtet wird.

Mithin prägen Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfakto­ren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbil­dende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 20.

Durch die aufgezeigte Bezugnahme auf die Maßfaktoren der Baunutzungsverord­nung - insbesondere die Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 BauNVO) - wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Grundstücksbezug deutlich hervorgehoben.

Schon deshalb ist bei der Prüfung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umge­bung nach dem Maß der baulichen Nutzung der Maßfaktor „Größe der Grundfläche“ grundsätzlich - und so auch hier - grundstücksbezogen zu betrachten.

So auch für den Fall von zwei auf unterschiedlichen Flurstücken errichteten Doppelhaushälften („isolierte“ Betrachtung) OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. März 2017 - 8 A 10695/16 -, juris Rn. 35.

Für dieses Verständnis spricht ferner der Umstand, dass auch mit Blick auf den Maßfaktor „Verhältnis von Grundfläche zur Freifläche“ (in aller Regel) auf das jeweili­ge Baugrundstück abzustellen ist und nicht etwa auf Freiflächen von Nachbargrund­stücken.

Vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 11024/21 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Be­schluss vom 12. Oktober 2017 - 15 ZB 17.985 -, juris Rn. 11.

Untermauert wird diese Sichtweise schließlich durch den Umstand, dass gerade das jeweilige Baugrundstück Bezugspunkt für die Bestimmung des Umgriffs der näheren Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2025 - 4 C 2.24 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 4 BN 13.25 -, juris Rn. 5.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die gegenteilige, vom Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 20. Februar 2025 - M 11 K 22.5551 -, juris Rn. 23, vertretene Rechtsauffassung, wonach Doppelhäuser und Hausgruppen unabhängig von Grundstücksgrenzen als Einheit anzusehen seien, nicht überzeugt. Zum einen setzt sich die Entscheidung nicht mit der gefestigten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Zum anderen erscheint die vom Verwaltungsgericht München geäußerte Befürchtung, andernfalls könnten im unbeplanten Innenbereich bei einer offenen Bauweise Doppelhäuser und Haus­gruppen nahezu beliebig bis hin zu 50 m langen Gesamtgebäuden erweitert werden, auch wenn es Einzel- oder Doppelhäuser oder Haugruppen dieser Größe in der nä­heren Umgebung nicht gebe, eher theoretischer Natur zu sein. Sollte ein solcher Fall dennoch in Rede stehen, kann eine Gemeinde jederzeit ihre planerischen Vorstel­lungen mittels eines Bebauungsplans durchsetzen, um unerwünschten Entwicklun­gen entgegenzuwirken.

Unter zutreffender Berücksichtigung dieses grundstücksbezogenen Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die als Einzelvorhaben isoliert zu be­trachtenden Doppelhaushälften hielten hinsichtlich der Größe der Grundfläche den durch das Gebäude D.-straße 69 gesetzten Rahmen ein. Die beiden geplanten Haushälften blieben mit einer Grundfläche von jeweils ca. 100 m² deutlich hinter der von dem Haus Nr. 69 in Anspruch genommenen Grundfläche (ca. 144 m²) zurück.

Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a. Die Kritik, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil es einerseits auf die Grundstücksbezogenheit abstelle, andererseits aber das Maß der baulichen Nutzung insbesondere anhand absoluter Zahlen bestimme und dabei das Gebäude betrachte, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich das Einfügenskriterium des Maßes der baulichen Nutzung grund­stücksbezogen anzuwenden sei.

Das danach maßgebliche Gebäude auf dem jeweiligen Buchgrundstück sei dann anhand solcher Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung träten, in Be­ziehung zu den vorhandenen Gebäuden in der näheren Umgebung zu setzen. Den von der Beklagten geltend gemachten Widerspruch dieser Annahmen zu der Auffas­sung des Verwaltungsgerichts, die Baumassenzahl sei ebenso wie die absoluten Kubikmeterzahlen nicht von Belang, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übri­gen erschließt sich vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zur Bedeutung der Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten, nicht, inwiefern diese Faktoren von Bedeutung sein sollen.

b. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen kann die Beklagte nichts Tragfä­higes aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2025 - M 11 K 22.5551 - herleiten.

c. Das Vorbringen der Beklagten zum Gebäudebegriff rechtfertigt ebenfalls nicht Zu­lassung der Berufung. Auf dieses kommt es nach den vorstehenden Ausführungen zur Grundstücksbezogenheit nicht mehr entscheidungserheblich an.

d. Schließlich ist die Frage, auf welche Feststellungen sich die Rechtskraft des Ur­teils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2017 - 8 A 10695/16 - erstreckt, für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung.

2. Ohne Erfolg kritisiert die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung, ob sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, schematisch nach Grundfläche, Gebäudehöhe und Ge­schosszahl abgehandelt.

Der mit Blick darauf (auch an dieser Stelle) erhobene Vorwurf, das Verwaltungsge­richt hätte die Baumasse und die Baumassenzahl in den Blick nehmen müssen, ge­nügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sich die jeweilige Doppelhaushälfte - unterstellt, die vorstehenden Maßfaktoren seien zu berücksichtigen - nicht in die Eigenart der nähe­ren Umgebung einfügt. Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten zur gebotenen Würdigung der örtlichen Verhältnisse und des konkreten Einzelfalles - insbesondere zu der ihrer Ansicht nach mit Blick auf die umgebende industrielle Nutzung beste­henden Großgemengelage und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen - ver­fehlen ebenfalls die Darlegungsanforderungen. Es fehlt schon an Ausführungen da­zu, aufgrund welcher rechtlicher Anknüpfungspunkte diese Gesichtspunkte bei der Prüfung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgeblich sein sollen.

3. Der Einwand der Beklagten, die Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses der Bebauung zur Freifläche im angefochtenen Urteil seien nicht richtig, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bun­desverwaltungsgerichts u. a. festgestellt, das Grundstück D.-straße Nr. 69 sei unter Einbeziehung der Garage zu ca. 18,57 % bebaut, die jeweiligen Vorhabengrundstücke zu 22,68 %. Die zahlenmäßig festzustellende Abweichung in Höhe von ca. 4,1 Prozentpunkten falle jedoch nicht erheblich ins Gewicht und sei daher unschädlich. Aus welchem Grund diese Erwägungen unzutreffend sein bzw. im Widerspruch zu anderen Ausführungen im angefochtenen Urteil stehen sollen, legt die Beklagte nicht in der erforderlichen Weise dar.

Der Kritik der Beklagten, es sei unverständlich, warum bei dem als Vorbild herange­zogenen Gebäude D.-straße Nr. 69 Nebengebäude (Garagen, Carport pp.) berücksichtigt worden seien, Nebengebäude auf den Vorhabengrundstücken hingegen nicht angerechnet würden, stellt das Urteil nicht schlüssig in Frage. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sollen auf den Vorhabengrundstücken keine Nebengebäude errichtet werden. Das weitere Vorbringen der Beklagten, ent­weder solle ein Vergleich nur unter Einbeziehung der Hauptnutzungen erfolgen oder dem Vorhaben müssten Nebenanlagen anteilsmäßig in etwa gleicher Größe zuge­rechnet werden, genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

4. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, entgegen den Ausführungen im angefochte­nen Urteil stehe einer Zulassung des Vorhabens die sogenannte Rosinentheorie ent­gegen.

Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte darauf abstellen müssen, dass die nä­here Umgebung durch eingeschossige Doppelhaushälften mit Satteldach, mithin durch eine maximal eineinhalbgeschossige Bebauung geprägt sei, stellt das Urteil nicht schlüssig in Frage. Das gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht im Hin­blick auf die Anzahl der Vollgeschosse auf das Gebäude D.-straße Nr. 69 abgestellt hat. Wieso ein Vergleich hiermit nicht zulässig sein soll, zeigt die Be­klagte nicht auf und erschließt sich dem Senat im Übrigen auch nicht.

5. Der Vortrag der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe eine einzelfallbezogene Prüfung zur Frage, ob ein Vorhaben planungsbedürftig sei, unterlassen, obwohl eine solche Prüfung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die „Massierung“ des Vor­habens und die damit einhergehenden negativen Vorbildwirkungen für die weitere Wohnbebauung an dieser Stelle eindeutige bodenrechtliche Spannungen bewirkt hätten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beklagte zeigt schon nicht substantiiert auf, wieso das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen aus­lösen sollte.

II. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 37, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.

Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 39, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 21.

Die Abweichung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entschei­dung eines anderen, d. h. dem Verwaltungsgericht nicht im Instanzenzug übergeord­neten Oberverwaltungsgerichts kann ebenfalls die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 275/23 -, juris Rn. 21 f., m. w. N.

Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

1. Die von ihr aufgeworfene Frage,

wie Doppelhäuser bei dem vorzunehmenden Ver­gleich der Grundflächen i.R.d. § 34 Abs. 1 BauGB bei der Frage des Einfügens nach dem Maß der bau­lichen Nutzung zu betrachten sind - als Einheit oder selbständig,

kann - wie oben erläutert - auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungs­verfahrens beantwortet werden.

2. Die Beklagte legt auch keine entscheidungserhebliche Divergenz des angefochte­nen Urteils vom angeführten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 - 1 LB 99/16 -, BeckRS 2017, 125638, dar.

Denn diese Entscheidung betrifft eine Baugenehmigung für die Errichtung eines (un­echten) Doppelhauses mit vier Wohneinheiten auf einem Grundstück und damit - entgegen der Ansicht der Beklagten - einen rechtlich gänzlich anders gelagerten Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).