Rechtsprechung / Sozialgericht Gelsenkirchen / 2026
Sozialgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
2. Kammer · ECLI:DE:SGGE:2026:0722.S2SO199.26ER.00
Gründe§
I.
Mit seinem Eilrechtsschutzbegehr erstrebt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) in Gestalt einer 1:1-Schulbegleitung ab dem 01.08.2026 aufhob.
Bei dem am 00.00.0000 geborenen Antragsteller wurden u.a. eine Autismus-Spektrum-Störung und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert. Ein Pflegegrad 3, ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen B, G und H wurden anerkannt. Er besucht die I.-schule in E.. Unter dem 25.07.2023 bewilligte der Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt einer qualifizierten Schulbegleitung. Die schulischen Rahmenbedingungen allein reichten zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus. Der Einsatz einer Integrationshilfe werde aufgrund der geistigen Behinderung als zwingend erforderlich angesehen. In der Folge wurde der Schulbesuch mit Hilfe einer Schulbegleitung realisiert, wobei es mindestens einmal zu einem Wechsel des Leistungserbringers kam.
Der Antragsgegner vergab in der Folge im Rahmen eines Pilotprojekts den Auftrag für eine „systemische Schulassistenz“ an der I.-schule an die B. N.. Letztere stelle ausweislich der Vergabeunterlagen geeignetes Personal ein und ab dem 5. Ausfalltag eine Vertretungskraft zur Verfügung. Die Assistenzen ermöglichten den Schulkindern die Teilnahme am Unterricht bzw. am schulischen Leben durch konstante und lernbegleitende Unterstützung in den Klassen und würden für alle pädagogischen Hilfsaufgaben zur Unterstützung des täglichen Schulbetriebes sowie der Einhaltung alltäglicher Abläufe, wie z.B. Pflege, Essenreichen und Begleitung eingesetzt. Trotz der weitgehend klassenbezogenen Ausstattung solle der Einsatz der Schulassistenzen auch klassenübergreifend möglich sein, um die jeweiligen Bedarfe der Schule bestmöglich abzudecken. Die bisherige Einbindung verschiedener Träger habe unter anderem eine gemeinsame Vorgehensweise im Krankheitsfall verunmöglicht. So seien die meisten Ausfallzeiten durch schulisches Personal aufgefangen worden.
Im März 2026 nahm der Antragsteller dahingehend Stellung, dass er für eine Teilnahme an einem Pool-System nicht geeignet sei. Eine individuelle Schulbegleitung sei zwingend erforderlich. Hierauf führte der Antragsgegner im Mai 2026 eine individuelle Bedarfsermittlung in der Schule des Antragstellers durch. Auf das entsprechende Protokoll vom 08.06.2026 wird verwiesen. Unter dem 17.06.2026 hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid ab dem 01.08.2026 mit Wirkung für die Zukunft auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Der individuelle Unterstützungsbedarf des Antragstellers bestehe fort, werde ab diesem Zeitpunkt indes durch das schulische Unterstützungssystem gedeckt. Der Antragsteller werde zudem während des täglichen Schulbesuchs von einer Integrationskraft begleitet, die ihm zu Beginn des Schuljahres persönlich bekannt sei und die ihn aufgrund der vorliegenden Bedarfe und Bedürfnisse angemessen unterstützen werde. Des Weiteren nehme der Antragsteller bereits jetzt bei Abwesenheit der aktuellen Integrationskraft auch die Unterstützung anderer Schulbegleitungen an. Herausfordernde Verhaltensweisen könnten von den Fachkräften der Schule und den Schulbegleitungen aufgefangen werden. Auch könnten kurzfristige Ausfälle durch den Leistungserbringer flexibel und schnell ausgeglichen werden. Die sofortige Vollziehung werde u.a. angeordnet, damit ab dem 01.08.2026 keine Ausgrenzung und Stigmatisierung erfolge. Die Störung des Gesamtgefüges durch nicht länger benötigte Begleitungskräfte sei bereits ab diesem Zeitpunkt nicht hinnehmbar. Hiergegen legte u.a. der Antragsteller am 06.07.2026 Widerspruch ein.
Der Antragsteller hat am 07.07.2026 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Seine Bedarfe hätten sich nicht verändert. Er benötige eine individuelle, engmaschige und vertraute 1:1-Begleitung. Eine pauschale Verweisung auf eine systemische Unterstützung reiche nicht aus. Ein allgemeines Interesse an einer organisatorischen Umstellung oder an Kostenersparnis könne die sofortige Beendigung der bewilligten 1:1-Begleitung nicht tragen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.06.2026 anzuordnen.
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren vorläufig weiterhin eine individuelle 1:1-Schulbegleitung im bisherigen Umfang zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner habe durch einen entsprechenden Hilfeplaner den Bedarf des Antragstellers im Rahmen eines Schulbesuchs individuell überprüft. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen.
Die gesetzlichen Vertretenden des Antragstellers haben die Richtigkeit seines Vortrages durch Vorlage einer „Eidesstattlichen Versicherung“ ergänzt. Der Antragsteller hat eine auf den 09.07.2026 datierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Danach solle u.a. insbesondere auf häufige personelle Wechsel im Rahmen der Schulbegleitung verzichtet werden. Die I.-schule hat unter dem 17.07.2026 eine schulische Stellungnahme zur Umsetzung der systemischen Schulassistenz in Bezug auf den Antragsteller vorgelegt. Auf deren Inhalt wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet (hierzu unter a)). Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (hierzu unter b)).
a) Im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht die behördliche Anordnung stets formell (hierzu unter aa)) und materiell (hierzu unter bb)) zu überprüfen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15 -, juris Rn. 18).
aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer besonderen Begründung. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Die Begründungspflicht gewährleistet nicht nur, dass die Behörde sich selbst kontrolliert und eine Übersicht über die Interessengegensätze gewinnt. Die Begründung schafft insbesondere auch Transparenz und Rechtsklarheit für den Betroffenen und eröffnet ihm die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Sie dient der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz - GG); dies prägt die zu stellenden, hohen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15 -, juris Rn. 18). Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Sie muss außerdem erkennen lassen, warum in diesem konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Betroffenen überwiegt. Im Bescheid vom 17.06.2026 genügen die Ausführungen auf Seite 4 und 5 diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat die Belange des Antragstellers (Bedarfsdeckung, Stärkung eigener Kompetenzen, Abwehr etwaiger Stigmatisierung und Vereinzelung) gesehen und mit den öffentlichen Belangen (Störung des Gesamtgefüges der systemischen Betreuung, Kapazitäten im Klassenzimmer) abgewogen. Dabei hat er die gebotene Einzelfallbetrachtung vorgenommen und sich gerade nicht auf die formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt.
bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Im Rahmen der sachlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug und dem privaten Aufschubinteresse vorzunehmen, die sich u.a. an den wahrscheinlichen Erfolgsaussichten orientieren kann und im Wesentlichen dem allgemeinen Maßstab bei der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung entspricht. So besteht etwa an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse; bestehen keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so bleibt es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, sind diejenigen Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht erginge, der Antragsteller in der Hauptsache später jedoch Erfolg hätte, mit denjenigen, die entstünden, wenn die beantragte Eilentscheidung erginge, der Hauptsacherechtsbehelf jedoch erfolglos bliebe. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Dabei ist stets zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG die Regel, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Ausnahme darstellt, so dass in Zweifelsfällen das Verhinderungsinteresse überwiegt (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER -, juris Rn. 56 m.w.N.).
Die Kammer ist der Auffassung, dass die vom Antragsgegner auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestützte Aufhebung für die Zukunft ab August 2026 nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt ist. Der Aufhebungsbescheid ist wahrscheinlich formell (hierzu unter (1)) und materiell rechtmäßig (hierzu unter (2)).
(1) Es kann dahinstehen, ob eine wirksame Anhörung i.S.d. § 24 SGB X durchgeführt wurde. Denn allein die unterlassene Anhörung führt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch nicht dazu, dass ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Die Anhörung kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (LSG NRW, Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -, Rn. 64, juris).
(2) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen, da dessen Erfolg nicht wahrscheinlich ist. Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Bewilligungsbescheid vom 25.07.2023 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Mit ihm wurden Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt eines Integrationshelfers für den Schulbesuch nach §§ 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) als 1:1-Begleitung bewilligt. Der Anspruch aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX umfasst auch Leistungen der Schulassistenz, soweit diese nicht im Kernbereich der pädagogischen Arbeit liegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2022 - L 5 KR 2686/21 -, juris Rn. 47). In den der Bewilligung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung im vorgenannten Sinne eingetreten. Dabei sind die objektiven tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs 1/87 -, juris Rn. 9). Zu diesen Verhältnissen gehören auch und insbesondere Umstände der tatsächlichen Bedarfsdeckung.
Die Bedarfe des Antragstellers werden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab August 2026 von anderen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB IX gedeckt. Wenn andere Leistungen tatsächlich erbracht werden, fungiert die Vorschrift als eigenständige Ausschlussnorm (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 25). Es gilt auch insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit, so dass von der konkreten Bedarfslage auszugehen ist (BSG, Urteil vom 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R -, juris Rn. 28). Der Antragsteller gehört unstreitig gem. § 99 Abs. 1 SGB IX zu den möglichen Anspruchsberechtigten. Die Versorgung des Antragstellers mit dem Einsatz eines Integrationshelfers während des Schulbesuchs als 1:1-Begleitung ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht notwendig i.S.v. § 4 Abs. 1 SGB IX. Diese bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Voraussetzung ist nur zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ein individueller und personenzentrierter Maßstab anzulegen, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein Mensch mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche (§ 104 Abs. 2 SGB IX) nach den Umständen des Einzelfalls. Maßstab für berechtigte, d.h. angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Menschen (st. Rspr.: LSG NRW, Urteil vom 15.05.2025 - L 9 SO 177/24 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Der Antragsteller bedarf während des Schulbesuchs unstreitig der Unterstützung durch Assistenzkräfte.
Er ist jedoch auf die an der I.-schule ab August 2026 etablierte systemische Schulassistenz zu verweisen. Insoweit ergeben sich bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides. Durch die systemische Schulassistenz wird ein Pooling i.S.d. § 112 Abs. 4 Satz 1 SGB IX an der I.-schule etabliert. Danach können die in der Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 SGB IX für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Ein wesentlicher Aspekt bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insoweit das Wunsch- und Wahlrecht sowie die individuellen Bedarfe der Leistungsberechtigten und die Erfordernisse zu deren Deckung (BSG, Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R -, juris Rn. 23). Zwischen dem Antragsgegner und der B. N. bestehen Vereinbarungen i.S.d. 8. Kapitel des SGB IX.
Das Pooling ist dem Antragsteller auch nach den vorgenannten Grundsätzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar. Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Das Kriterium der Angemessenheit ist nicht allein auf Kostengesichtspunkte beschränkt, sondern bezieht auch Gesichtspunkte wie Qualität der Leistung und Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die festgelegten Teilhabeziele ein. Demgegenüber sind die Art des Bedarfs, die persönlichen Verhältnisse, der Sozialraum und die Ressourcen des Menschen mit Behinderung einzustellen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 104 SGB IX (Stand: 05.05.2026), Rn. 11). Die Fortdauer der 1:1-Begleitung erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unangemessen. So werden die Bedarfe des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens in vergleichbarer Weise und mittelfristig sogar in höherer Qualität gedeckt als bisher. Nach den bisher vorhandenen ärztlichen Unterlagen und ausweislich des nunmehr vorgelegten ärztlichen Attests ist der Antragsteller auf eine möglichst kontinuierliche und verlässliche Begleitung im schulischen Alltag angewiesen. Auf häufige personelle Wechsel soll nach Möglichkeit verzichtet werden. Diesen medizinischen Anforderungen trägt die systemische Schulassistenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Rechnung. So lässt sich der Stellungnahme der Schulleitung entnehmen, dass der Antragsteller bis auf weiteres von festen Assistenzkräften begleitet wird. Insoweit ist festzuhalten, dass nach unwidersprochenen Angaben der Schulleitung drei Schulassistenzen und drei Fachkräfte im Rahmen einer 1:1-Begleitung in der Klasse des Antragstellers eingesetzt werden. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist es auch bereits gelungen, ausreichend Personal für die systemische Schulassistenz zu akquirieren. Gegenüber der bisher praktizierten 1:1-Begleitung weist das Pooling mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Vorteil auf, dass nicht nur „seine feste“ Schulassistenz die individuellen Bedarfe des Antragstellers kennt, sondern das gesamte Team über die grundsätzlich bestehenden Bedarfe im Bilde ist. Dies ermöglicht zur Überzeugung der Kammer eine sachgerechte Begleitung auch in unübersichtlichen Situationen (z.B. beim Toilettengang der zuständigen Assistenz). Ausweislich der Angaben der Schulleitung wird es keinen Zeitpunkt geben, in denen der Antragsteller ohne feste Bezugsassistenz ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Bedarfsunterdeckung nicht wahrscheinlich. Auch ein nicht zumutbarer ständiger Wechsel der Assistenzen wird so mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden. Insoweit es krankheits-, urlaubs- oder fortbildungsbedingt doch zu Ausfällen kommt, unterscheidet sich die Situation zunächst nicht von derjenigen einer 1:1-Begleitung durch einen anderen Träger. Jedoch weist die systemische Schulassistenz hier den Vorzug auf, dass Vertretungskräfte und unterstützende Assistenzen bereits aufgrund ihrer Zuweisung zur Klasse im Bild über die speziellen Bedarfe des Antragstellers sind. Ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Stellungnahmen der Schulleitung, den Feststellungen im Rahmen der Bedarfsfeststellung und dem jüngst vorgelegten ärztlichen Attest ist zudem erkennbar, dass die Bedarfe des Antragstellers einer dynamischen Entwicklung unterliegen, sich verändern und er - wie jedes Kind -dazulernt. Es erscheint vor diesem Hintergrund sachgerecht, dass die systemische Schulassistenz grundsätzlich die Möglichkeit der Öffnung und des Abbaus von Unterstützung bei erfolgreicher Erziehung zur Selbstständigkeit berücksichtigt. Indem der Antragsgegner für den Antragsteller zunächst feste Bezugspersonen vorsieht, trägt er den individuellen Bedarfen des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Hinzu kommt, dass z.B. das im Ausschreibungskonzept und den zugrundeliegenden Verträgen etablierte Lohnniveau, Fortbildungsangebot, die fortwährende Supervision und Gruppenbesprechungen eine leistungsgerechte Bezahlung und Qualifikation sowie engmaschige Begleitung der Assistenzen und etwaiger Vertretungskräfte sicherzustellen geeignet ist. Es steht für die Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass diese Gesichtspunkte mit Blick auf die Bedarfe des Antragstellers ebenfalls geeignet sind, eine bestmögliche Bedarfsdeckung zu gewährleisten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit bereits zu Wechseln des Leistungserbringers im Rahmen der 1:1-Begleitung kam. Es ist auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass die systemische Schulassistenz mit ihrer auf den Antragsteller zugeschnittenen Ausgestaltung zu einer Verschlechterung gegenüber der bisher praktizierten Form der Bedarfsdeckung führt. Es überwiegen die Chancen und Verbesserungen.
b) Die hilfsweise begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist nicht statthaft. Sie ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG gegenüber dem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG subsidiär. Das Rechtsschutzziel ist in der Hauptsache auf die Anfechtung des Aufhebungsbescheides vom 17.06.2026 gerichtet, so dass allein § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einschlägig ist.