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Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 04.01.2021 – S 31 SF 122/20 E, S 31 SF 123/20 E

31. Kammer

Zitiert 6 Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Erinnerung werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 12. Juni 2020 in den Verfahren S 13 AS 1876/17 und S 13 AS 922/19 aufgehoben.

Die vom Beklagten in den Verfahren S 13 AS 1876/17 und S 13 AS 922/19 an die Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf insgesamt 1.055,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem 19. März 2020 festgesetzt.

Kosten der Erinnerungsverfahren S 31 SF 122/20 E und S 31 SF 123/20 E sind nicht zu erstatten.

Gründe§

I.

Streitgegenstand des Verfahrens S 13 AS 1876/17 (Sozialgericht Neuruppin) war der Bescheid vom 22. Juni 2017 über die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018 in der Fassung des vorläufigen Änderungsbescheides vom 31. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 in der Fassung des vorläufigen Änderungsbescheides vom 31. August 2017 in der Fassung des vorläufigen Änderungsbescheides vom 6. Dezember 2017 in der Fassung des Bescheides über die endgültige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 8. Mai 2018 für den vorgenannten Zeitraum.

Im Verfahren S 13 AS 922/19 (Sozialgericht Neuruppin) war der Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2018 betreffend den vorgenannten Zeitraum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2019 streitgegenständlich.

Die in beiden Verfahren identischen Beteiligten schlossen im Erörterungstermin des Sozialgerichts Neuruppin am 26. Februar 2020 zu beiden Verfahren einen verfahrensbeenden Vergleich. Nach dessen Ziffer 3. trägt der Beklagte die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Verfahren.

Mit korrigierten Kostenfestsetzungsanträgen vom 5. Juni 2020 beantragten die Kläger für beide Verfahren die Festsetzung der Kosten in Höhe von (iHv) jeweils 1.054,88 EUR.

Mit zwei Beschlüssen vom 12. Juni 2020 setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Neuruppin die vom Beklagten aufgrund des Vergleichs vom 26. Februar 2020 an die Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten iHv 429,23 EUR (unter Anrechnung eines Vorschusses für Prozesskostenhilfe iHv 573,58 EUR) für das Verfahren S 13 AS 1876/17 sowie iHv 715,73 EUR für das Verfahren S 13 AS 922/19 jeweils nebst Zinsen seit dem 19. März 2020 fest. Zur Begründung führte der Urkundsbeamte jeweils aus, dass es sich bei den beiden Verfahren nicht um „dieselbe“ Angelegenheit im Sinne (iS) von §§ 7, 15 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) handeln dürfte. Der Begriff „dieselbe Angelegenheit“ dürfte gebührenrechtlich äußerst eng zu fassen sein. Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. April 2014 (B 4 AS 27/13 R) setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob vorläufige Bewilligungsbescheide und sodann ergehende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide als gebührenrechtlich einheitlicher Sachverhalt anzusehen seien. Durch die Befassung mit der Problematik in Parallelverfahren und auch durch die Langzeitvertretung der Kläger in weiteren Verfahren seien erheblich Synergieeffekte zu beachten. Insgesamt seien Gebühren iHv 70% der Schwellen- bzw. Mittelgebühren festzusetzen.

Gegen beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat der Beklagte (Erinnerungsführer) mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 am 26. Juni 2020 bei dem Sozialgericht Neuruppin Erinnerung eingelegt mit dem Begehren, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse insoweit aufzuheben, als mit diesen höhere Kosten als 1.055,47 EUR nebst Zinsen seit dem 19. März 2020 festgesetzt wurden. Bei den Verfahren S 13 AS 1876/17 und S 13 AS 922/19 handele es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit iS der §§ 7, 15 RVG. Beide Verfahren beruhten auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt und seien auch gemeinsam verhandelt worden. Es sei ein gemeinsamer Vergleich geschlossen worden.

Die Kläger haben keine Einwände gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse erhoben.

II.

Die Erinnerung des Beklagten nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und hat Erfolg. Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Neuruppin hat in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 197 Abs. 1 SGG den Betrag der zu erstattenden Kosten unzutreffend festgesetzt. Für die Verfahren S 13 AS 1876/17 und S 13 AS 922/19 sind vom Beklagten an die Kläger Kosten iHv insgesamt 1.055,47 EUR nebst Zinsen seit dem 19. März 2020 (§ 104 Abs. 1 Zivilprozessordnung) zu erstatten. Bei den beiden Verfahren handelt es sich um „dieselbe“ Angelegenheit iS von §§ 7,15 RVG. Zu beiden Verfahren kann daher nur eine einheitliche Kostenfestsetzung ergehen.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei der Bestimmung der Gebühr ist grundsätzlich von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn seine Tätigkeit bezogen auf die maßgeblichen und in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG ausführlich BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, juris).

Hiervon ausgehend sind die in den korrigierten Kostenfestsetzungsanträgen vom 5. Juni 2020 für die Verfahren S 13 AS 1876/17 und S 13 AS 922/19 geltend gemachten Gebühren in der Summe unbillig überhöht und daher nicht verbindlich.

Beide Verfahren sind als „dieselbe“ Angelegenheit iS von §§ 7, 15 RVG anzusehen (dazu grundlegend BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, juris). Denn die jeweils fünf Kläger dieser Verfahren (mehrere Auftraggeber) lebten in Bedarfsgemeinschaft. Beide Verfahren bezogen sich einen vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt (dazu etwa Thüringer LSG, Beschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1681/15 B, juris) und im Ergebnis auf die Höhe des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Bewilligungszeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018. Zudem wurden beide Verfahren gemeinsam erörtert und in einem gemeinsamen gerichtlichen Vergleich erledigt. Das Fehlen einer Verbindung dieser Verfahren nach § 113 Abs. 1 SGG lässt nicht den Rückschluss zu, dass es an einem einheitlichen Lebenssachverhalt fehlt.

Im vorliegenden Einzelfall deckt sich das Verständnis des gebührenrechtlichen Begriffs „derselben Angelegenheit“ auch mit dem prozessrechtlichen Begriff des Verfahrensgegenstandes. In Bezug auf die Bescheide vom 8. Mai 2018 über die endgültige Festsetzung und die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II ist dabei zunächst anzumerken, dass beide Bescheide auf § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beruhen und unmittelbar - tatsächlich und rechtlich - miteinander verknüpft sind. Denn der Erstattungsanspruch nach § 328 Abs. 3 SGB III entsteht kraft Gesetzes in dem Moment, in dem sich aus einem Vergleich zwischen gewährter Vorleistung und (endgültig) zu gewährender Leistung eine Überzahlung ergibt (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Auflage, § 328 SGB III, Rn. 125). Es handelt sich somit um eine gebundene Entscheidung. Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzt und gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gegen den Bescheid über die vorläufige Bewilligung wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R, juris, Rn. 12). Für den hiermit verknüpften Bescheid über die Erstattung von Leistungen nach endgültiger Festsetzung kann nichts anderes gelten. Zudem ersetzt ein Bescheid, der eine angegriffene Leistungsbewilligung aufhebt, diese iS des § 96 SGG und wird deshalb Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 55/19 R, juris, Rn. 12). Auch handelt es sich bei der Aufhebung und Erstattung von individuellen SGB II-Ansprüche in getrennten Bescheiden um „dieselbe“ Angelegenheit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2017 - L 25 AS 1337/17, juris).

Danach sind nach Ansicht der erkennenden Kammer die Bescheide vom 8. Mai 2018 über die endgültige Festsetzung und die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 1876/17 geworden. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Bescheid vom 18. Februar 2020 über die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 8. Mai 2018. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Kläger im Verfahren S 13 AS 1876/17 das Gericht mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 um Feststellung baten, dass der endgültige Bewilligungsbescheid sowie der Erstattungsbescheid jeweils vom 8. Mai 2018 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Einen Monat später erhoben sie dann allerdings Klage gegen den Erstattungsbescheid (S 13 AS 922/19).

Die vom Beklagten an die Kläger gemäß § 197 Abs. 1 SGG in den Verfahren S 13 AS 1876/17 und S 13 AS 922/19 insgesamt zu erstattenden außergerichtlichen Kosten sind wie folgt auf der Grundlage der Schwellen- bzw. Mittelgebühren (ohne Anrechnung eines Vorschusses für Prozesskostenhilfe) festzusetzen:

Widerspruchsverfahren

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG

300,00 EUR

Erhöhung Nr. 1008 VV RVG (120%, 5 Auftraggeber)

360,00 EUR

Auslagen Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

129,20 EUR

Klageverfahren

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG

300,00 EUR

Erhöhung Nr. 1008 VV RVG (120%, 5 Auftraggeber)

360,00 EUR

gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen

-175,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

280,00 EUR

Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1005, 1000 VV RVG

300,00 EUR

Auslagen Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

1/8 Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG

3,90 EUR

1/8 Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG

5,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

207,84 EUR

Gesamtbetrag Widerspruchs- und Klageverfahren

2110,94 EUR

davon ½

1055,47 EUR

Die auch im Erinnerungsverfahren gebotene Kostenentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 197 Rn. 10) beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG.