Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2017
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 15.06.2017 – VfGBbg 62/15
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe§
Das Verfahren war entsprechend § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen, nachdem die Beschwerdeführer ihren Antrag für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Entscheidung zur Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg. Hiernach ist über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeit zu entscheiden. Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen (Beschlüsse vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 5/13 - und vom 21. März 2013 - VfGBbg 39/13 -, m. w. Nachw.).
Vorliegend hat das Verfassungsgericht auf eine parallel erhobene kommunale Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2017 (- VfGBbg 61/15 -) § 19 Abs. 3 Satz 1 GKGBbg für insoweit mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar erklärt, als die amtsangehörigen Gemeinden von der Bestimmung erfasst werden. Es erscheint billig, den Beschwerdeführern die Erstattung der notwendigen Auslagen zuzusprechen, da ohne diese Entscheidung (auch) ihre kommunale Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte (Urteil vom 28. Juli 2008 - VfGBbg 76/05 -; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, NVwZ-RR 2016, 721 f). Den Beschwerdeführerinnen kann auch nicht etwa vorgehalten werden, dass sie ihre am 9. Juli 2015 eingegangene Beschwerde in Kenntnis der unter dem 6. Juli 2015 bereits beim Verfassungsgericht anhängig gemachten, parallelen kommunalen Verfassungsbeschwerde erhoben hätten und deshalb Zweifel an der Billigkeit der Auslagenerstattung bestünden (vgl. zu einer derartigen Konstellation Beschluss vom 18. April 2002 - VfGBbg 35/01 -).
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.