Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.01.2012 – VG 6 K 855/10
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger – Herr P. – wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H.-Straße/S.-straße, Flur X, Flurstück x in A.
Am 14. Februar 2008 eröffnete das Amtsgericht über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren und ernannte Rechtsanwalt Sch. zum Insolvenzverwalter.
Mit Beitragsbescheid vom 24. März 2010, zugestellt am 26. März 2010, adressiert an „Rechtsanwalt Sch. als Insovenzverwalter über das Vermögen von P.“ zog der Beklagte den Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 38.772,75 Euro heran. Auf Seite 4 des Beitragsbescheides unter Punkt C („Beitragspflichtige“) heißt es: „Dieser Bescheid geht an Sie Rechtsanwalt Sch. als Insolvenzverwalter...“. Dem Bescheid war u.a. eine Anlage 1 beigefügt, in der es heißt: Liste der Eigentümer des Grundstücks: „Herr P. ....“.
Am 17. Juni 2010 legte der Kläger gegen den genannten Beitragsbescheid Widerspruch ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2010, dem Kläger zugestellt am 5. November 2010 zurück. Den bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies die Kammer mit Beschluss vom 27. Juni 2010 im Verfahren 6 L 245/10 zurück.
Mit seiner am 17. November 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Einer Beitragserhebung stehe bereits der notarielle Kaufvertrag über das Grundstück vom 8. März 1993 zur URNR …/93 entgegen. Der Beklagte sei in den Verkauf seitens der Bundesrepublik Deutland dergestalt eingebunden gewesen, dass er sich gemäß § 7 des Kaufvertrages im Innenverhältnis u.a. zur Übernahme der Erschließungsbeiträge verpflichtet habe und den Erwerber – den Kläger – im Innenverhältnis von den in § 7 des Vertrages genannten Kosten freigestellt habe, so dass einer Beitragserhebung zumindest die „dolo agit – Einrede entgegenstehe. Bei dem jetzt erhobenen Beitrag handele es sich um einen Erschließungsbeitrag i.S.d. genannten Vorschrift. Der Beklagte habe bereits am 30. August 1996 die Möglichkeit geschaffen, das Grundstück anzuschließen, begonnen habe er die Maßnahme bereits vor Abschluss des Übertragungsvertrages. Die Erschließungsmaßnahmen hätten sich bereits in voller Planung befunden. Gerade aus diesem Grund habe der Insolvenzverwalter ihn – den Kläger – darauf gedrängt, dass der Beklagte die Erschließungskosten trage. Das hier betroffene Grundstück sei ihm im Zuge eines erzwungenen Tausches angeboten worden. Nach dem Motto „Enteignung vor Rückgabe“ habe der Beklagte ihm das Grundstück zur Verfügung gestellt, weil ihm im Stadtkern von A. belegene Flächen nicht hätten zurückgegeben werden sollen. Die Immobilie habe ihm ausschließlich als Bauhof gedient. Mit dem jetzt erhobenen Beitrag und zu befürchtenden weiteren Beiträgen würden ihm völlig unverhältnismäßige Erschließungsmaßnahmen aufgebürdet. So sei auch ein Verkauf des Grundstücks bislang an den bereits mit – zwischenzeitlich aufgehobenem – Bescheid vom 2. Dezember 2004 erstmals erhobenen und latenten künftigen Anschlussbeiträgen gescheitert. Er gehe ferner davon aus, dass der Beitrag bereits mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 auf der Grundlage einer rechtswirksamen Satzung erhoben worden sei. Daher sei die Beitragspflicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so dass der (erneute) Beitrag nicht mit einer Zahlungspflicht der Masse gegen diese habe festgesetzt werden dürfen. Der Beklagte habe die Aufhebung des vorangegangenen Bescheides vom 2. Dezember 2004 nicht zumindest auch auf die Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung gestützt, auf der dieser Bescheid beruht habe. Auch sei die Kanalanschlussbeitragssatzung, auf die der nunmehr streitgegenständliche Bescheid gestützt werde, bereits am 1. Januar 2009 und damit vor Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2004 in Kraft getreten. Der Beklagte verhalte sich zudem treuwidrig, wenn er der Insolvenzmasse Beiträge bescheide. Denn mit Schreiben vom 4. März 2009 habe dieser deutlich gemacht, dass gegen die Insolvenzmasse keine Erschließungsbeitragsbescheide erlassen werden sollten. So seien auch die regelmäßigen Absprachen mit dem Beklagten gewesen. Indes sei ein Verkauf der Immobilie nicht möglich gewesen, da der Beklagte stets klargestellt habe, im Falle der Veräußerung der Immobilie gegenüber dem Erwerber Erschließungsbeiträge erheben zu wollen. Bei dieser Entwicklung hätte der Beklagte den Erlass eines (erneuten) Beitragsbescheides vorher zumindest in Aussicht stellen oder konkret androhen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Der Begriff der „Erschließung“ in der vom Kläger zitierten Vorschrift des notariellen Kaufvertrages sei i.S.d. § 127 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zu verstehen. In dieser Regelung habe der Gesetzgeber die Refinanzierung von Abwasserbeiträgen usw. ausdrücklich ausgeschlossen. So habe dann auch nach § 5 des Kaufvertrages der Erwerber – der Kläger – sämtliche Anliegerbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz übernehmen sollen. Auch gemäß § 4 des Vertrages habe der Kläger sämtliche Lasten und Pflichten tragen sollen. Aus genannten Gründen liege kein Fall des „dolo agit“ vor.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2011 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid findet in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt A. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt A. vom 26. November 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Die Kammer hat mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris) und vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung für rechtmäßig befunden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher Bezug genommen.
Auch die konkrete Veranlagung des Klägers ist nicht zu beanstanden.
Auf das Fehlen einer Anhörung - soweit sie angesichts § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG überhaupt erforderlich war – kann sich der Kläger jedenfalls nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht (mehr) berufen (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG; vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 9 S 62.10 -, S. 5 des E.A.).
Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Grundstück liegt nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung der Kläger auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Kläger erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 2. März 2010 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Beitragserhebung steht – entgegen der zumindest sinngemäß geäußerten Auffassung des Klägers – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam. Auch insoweit wird auf die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 8. Juni 2011 (a.a.O.) und vom 3. November 2011 (a.a.O.) Bezug genommen. Mit dem Begriff „rechtswirksam“ gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris). Diese Eigenschaft kann sogar solchen Satzungen fehlen, gegen die bereits von einem anderen erfolglos ein Normenkontrollantrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, juris Rn. 20; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 121 Rn. 93). Sie kann erst Recht bei Satzungen fehlen, die noch nicht einmal Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gewesen sind. Beide Arten von Satzungen können im Rahmen eines Anfechtungsprozesses inzident als unwirksam angesehen werden. Dies dient dem Rechtsschutz der Bürger. Der Umstand, dass dieser weitgehende Rechtsschutz gleichsam die Kehrseite hat, dass auch noch nach Jahr und Tag Satzungsfehler entdeckt werden können und damit festgestellt wird, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden und deshalb auch keinerlei Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mag als misslich empfunden werden; er wiegt indes die Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inzidentprüfung verbunden sind, nicht auf, so dass es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).
Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt A. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht.
Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Vorliegend bestimmt zwar – wie bereits ausgeführt - § 7 Abs. 3 KABS 2008, dass für Grundstücke, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit bestand, die sachliche Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung entsteht. Da indes – wie ausgeführt – sämtliche vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 Geltung beanspruchenden Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen des Beklagten ungültig waren, kann mit Blick auf die genannte Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten einer erstmals wirksamen Beitragssatzung aber nicht von einer echten, sondern allenfalls – wenn, da die Satzung erst nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist, überhaupt - von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, S. 13f d. E.A.).
Die vorliegend allenfalls gegebene unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung begegnet keinen Bedenken. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist demnach nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, den er also bei seinem Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99,461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Für das Vorliegen solcher der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung entgegenstehenden Umstände hat der Kläger nichts vorgetragen. Er hat keinerlei (gewichtige) Interessen angeführt, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Insbesondere sein pauschaler Vortrag, mit dem erhobenen Beitrag würden ihm völlig unverhältnismäßige Erschließungsmaßnahmen aufgebürdet, da ihm die Immobilie bislang nur als Bauhof gedient habe (vgl. hierzu noch unten), genügt hierfür nicht. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung durch die Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 möglicherweise zurückbezogen wird, mit einer solchen rückwirkenden Regelung, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht, zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war. Denn in einem solchen Fall ist aufgrund des bereits beschlossenen Satzungsrechts ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig; ebenso wenig kann der Bürger damit gehört werden, er habe auf die Wirksamkeit des bisherigen Satzungsrechts vertraut und sei deshalb von einer Verjährung der Beitragsforderung ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VIIC 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urteil vom 15. Dezember 1978 – VIIC 3.78 -, KStZ 1979, 71; Beschluss vom 15. April 1983 – 8 C 170/89 -, BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschluss vom 7. Februar 1996 – 8 B 13.96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht).
Auch im Übrigen begegnet die Bescheidung keinen Bedenken.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar bereits bekannt gemacht worden, nämlich am 14. Februar 2008. Nach dieser Eröffnung des Insolvenzverfahrens war es dem Beklagten als Insolvenzgläubiger entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht verwehrt, seine Ansprüche auf Anschlussbeiträge gegen den Insolvenzschuldner als Eigentümer des veranlagten Grundstücks und damit Beitragspflichtigen per Verwaltungsakt festzusetzen.
Beitragsschuldner ist gemäß § 8 Abs. 2 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 KABS 2008, wer im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Eigentümer des zu veranlagenden Grundstücks ist. Das Insolvenzverfahren bewirkt lediglich eine Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Grundstückseigentümers der Gestalt, dass die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat und das Insolvenzverhältnis unter Bestimmtheitsgesichtspunkten im Bescheid zum Ausdruck gebracht wird. Mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird der Insolvenzschuldner, nicht aber der –verwalter persönlicher Beitragsschuldner (vgl. VG Dresden, Urteil vom 29. August 2008 – 2 K 2574/06 -, zit. nach juris). Dem trägt der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hier (noch) in hinreichend bestimmter Weise Rechnung. Denn der Beitragsbescheid ist an „Herrn RA Sch. als Insolvenzverwalter über das Vermögen von P.“ gerichtet und weist auf Seite 4 unter Punkt „C. (Beitragspflichtige)“ denjenigen als beitragspflichtig aus, der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Eigentümer des Grundstücks sei, wobei der Bescheid an „Herrn RA Sch. als Insolvenzverwalter“ ergehe. In der Anlage 1 zum Beitragsbescheid ist sodann der Kläger als Eigentümer bezeichnet. Dies greift der Widerspruchsbescheid in seinem Adressfeld und in seiner Begründung auf, indem dort deutlich wird, dass der Bescheid gegenüber Rechtsanwalt Sch. nur in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter erlassen werde, Grundstückseigentümer bzw. Inhaber des Vermögens, über das das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, aber Herr P. sei (vgl. Seiten 2 und 3 des Widerspruchsbescheides).
Dem Beklagten war es auch nicht aus insolvenzrechtlichen Gründen verwehrt, einen Beitragsbescheid zu erlassen. Gemäß § 87 Insolvenzordnung (InsO) können zwar die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis vollzieht sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung. Denn die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren unberührt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KAG i. V. m. § 251 Abs. 2 S. 1 AO). Wie Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis geltend zu machen sind, hängt davon ab, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis, also Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO sind gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, und zwar unabhängig davon, ob gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Bescheid ergangen ist und ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Da das Insolvenzverfahren das abgabenrechtliche Festsetzungsverfahren unterbricht, darf - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - kein Abgabenbescheid mehr erteilt werden. Ein dennoch erteilter Abgabenbescheid ist rechtswidrig, wenn nicht nichtig (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2009 – 24 K 1897/09 -, zit. nach juris; im letzteren Sinne etwa OVG Thüringen, Beschluss vom 27. September 2006 – 4 EO 1283/04 -, KStZ 2007, 98; Tipke/Kruse, AO, Komm., § 251 Rn. 145, 44). Abgabenbescheide sind demgegenüber gerade dann an den Insolvenzverwalter zu richten, wenn die Abgabenforderung zu den erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO gehört, deretwegen der Gläubiger nach §§ 53 i.V.m. 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorweg aus der Masse zu befriedigen ist und zwar – anders als der Kläger meint - unabhängig davon, ob gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Bescheid ergangen ist und ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 1993 - IX R 45/93 -, BStBl. II 1994, 600 zum Konkursverwalter). Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der insolvenzrechtlichen "Begründung" einerseits und der Entstehung und der Fälligkeit der Abgabenforderung, auf die § 38 AO über § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG entsprechend Anwendung findet, andererseits. Wann eine Abgabenforderung entsteht und wann sie fällig wird, richtet sich nach Abgabenrecht. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Abgabenforderung im Sinne von § 38 InsO "begründet" ist, richtet sich hingegen nach Insolvenzrecht (vgl. Uhlenbruck, InsO, Rn. 6, 27). "Begründet" i. S. v. § 38 InsO ist eine Forderung dann, wenn das Schuldverhältnis schon vor Verfahrenseröffnung bestand oder der Schuldrechtsorganismus, der die Grundlage der Forderung bildet, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen war (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 38 Rn. 6, m. w. N.). Dies ist dann der Fall, wenn der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war. Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch mithin dann, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 – IX ZB 129/03 -, ZInsO 2005, 537). Das Insolvenzrecht setzt demgegenüber grundsätzlich nicht voraus, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im abgabenrechtlichen Sinne bereits entstanden oder fällig ist, sondern allein, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Dementsprechend wird auch im Steuer- und Abgabenrecht nicht auf die Entstehung des Abgabenanspruchs abgestellt, sondern darauf, ob der zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Abgabenanspruchs führt, vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 – VII B 309/04 -, BFH/NV 2006, 369; Uhlenbruck, a. a. O.; Tipke-Kruse, a.a.O., § 251, Rn. 153, 54; jeweils m. w. Nw.). Eine Forderung aus dem kommunalen Anschlussbeitragsrecht ist dabei erst dann "begründet“, wenn auch jedenfalls die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 A 755/03 -, zit. nach juris; Urteil vom 11. November 2003 – 3 A 1666/03 -, zit. nach juris; VG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 7 K 1807/02 -, zit. nach juris; Urteil vom 29. August 2008, a.a.O.). Die sachliche Beitragspflicht entsteht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entstehung erfüllt sind; zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; OVG Thüringen, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 3 A 1137/83 -, KStZ 1985, 158 und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1986 – 8 B 40/85 -, BeckRS 1986, 31272978; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 23 ZB 07.1941 -, BayVBl. 2008, 244). Vorliegend fehlte es – wie dargelegt – bis zum Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 mangels Vorliegens einer wirksamen Kanalanschlussbeitragssatzung an der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, so dass es sich bei der in Rede stehenden Beitragsforderung schon deshalb um eine Masseverbindlichkeit handelt. Auf Grund dessen, dass der Beitragsbescheid erst während des Insolvenzverfahrens erlassen wurde, ist auch allen insolvenzrechtlichen Besonderheiten Rechnung getragen worden. Insbesondere war insoweit – anders als bei Erlass eines Abgabenbescheides vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12. Mai 2011 – 9 A 298/09 -, zit. nach juris; VG Greifswald, Urteil vom 2. Juli 2003, a.a.O.) – keine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens angezeigt.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die „Begründung“ einer Beitragsforderung im insolvenzrechtlichen Sinne darüber hinaus die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht voraussetzt, die im vorliegenden Fall – da § 8 Abs. 1 KABS 2008 für die Beitragspflichtigkeit des Eigentümers in zulässiger Weise an den Erlass des Beitragbescheides anknüpft – erst mit Erlass des Beitragsbescheides gegeben wäre. Hierfür könnte sprechen, dass eine Forderung nur dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, wenn neben den durch § 174 Abs. 2 InsO geforderten Angaben feststeht, wer der Schuldner der Forderung sein wird, also im Zeitpunkt der Anmeldung eine anmeldefähige Forderung vorliegt, so dass zu unterscheiden sein könnte, ob die persönliche Beitragspflicht zugleich mit der sachlichen Beitragspflicht oder im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids entsteht. Die Beitragsfestsetzung dient nicht dazu, eine bereits begründete Forderung i. S. d. § 87 InsO zu verfolgen. Vielmehr wird mit dem Bescheid die persönliche Beitragspflicht als Forderung, die dann nach Maßgabe des § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann, erst begründet. Hieraus könnte folgen, dass eine Beitragsforderung erst dann i. S. v. § 38 InsO "begründet“ und anmeldefähig konkretisiert ist, wenn auf wirksamer satzungsrechtlicher Grundlage die persönliche Beitragspflicht entstanden ist (in diesem Sinne etwa OVG Thüringen, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1984, a.a.O. und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1986 – 8 B 40/85 -, BeckRS 1986, 31272978; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2001 – 9 A 230/99 -, zit. nach juris; Hilbert/Reif, BGWZ 1989, S. 185; Vehslage, NVwZ 2003, 776, 777; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 501a; ebenso, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Leistungsgebot nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfe, OVG Sachsen- Anhalt, Beschlüsse vom 11. März 2003 – 1 M 268/03 -, zit. nach juris und - 1 L 268/02 – NVwZ-RR 2004, 135; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Mai 2001, a.a.O.). Gegen diese Auffassung könnte sprechen, dass bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Beitrag voll ausgeprägt ist und als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (vgl. § 8 Abs. 10 KAG). Die Heranziehung des Beitragsschuldners ist für das Entstehen der Beitragsschuld damit nicht konstitutiv. Durch den Beitragsbescheid wird lediglich ein Vollstreckungstitel und eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Beitragssumme geschaffen. Der Zeitpunkt des Bescheiderlasses steht in Fällen, in denen es für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht – wie hier – auf den Erlass bzw. die Bekanntgabe des Beitragsbescheides ankommt, zudem weitgehend im Belieben des Abgabengläubigers (in diesem Sinne etwa VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2003, a.a.O.; VG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2003, a.a.O.). Diese Fragen bedürfen aus den genannten Gründen aber letztlich keiner abschließenden Klärung.
Der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt, wonach der Beitragsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar einschränkungslos als Festsetzungsbescheid ergehen könne, wenn die persönliche Beitragspflicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sei, jedoch ein Leistungsgebot mit dem Bescheid nicht mehr verbunden werden dürfe (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2003, a.a.O. unter unzutreffender Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1996 – 4 A 2971/94 -, NWVBl. 1997, 30 und des OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Juni 1986 – 9 A 1/84 -, OVGE 39, 441, die jeweils bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderungen zum Gegenstand hatten), vermag sich die Kammer demgegenüber nicht anzuschließen. Diese Auffassung ist mit dem ausdrücklichen Wortlaut des § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KAG nicht vereinbar und widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn sie zwingt den Insolvenzverwalter dazu, die Forderung entgegen § 174 Abs. 1 InsO auch außerhalb des Insolvenzverfahrens zu prüfen (wie hier VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2003, a.a.O.). Unabhängig hiervon geht auch das OVG Sachsen- Anhalt in den genannten Entscheidungen davon aus, dass jedenfalls die sachliche Beitragspflicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und lediglich die persönliche Beitragspflicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, was hier – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall ist, da auch die sachliche Beitragspflicht erst nach Verfahrenseröffnung entstanden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers stehen auch die §§ 251 Abs. 2 AO, 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KAG der Beitragsfestsetzung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Diese Regelung stellt klar, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung von den Regelungen über die Vollstreckung von Abgabenbescheiden unberührt bleiben. Ob und in welchem Umfang der aus der persönlichen Beitragspflicht folgende Zahlungsanspruch durchgesetzt werden kann, richtet sich mithin nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, sondern nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung. Von der Vollstreckbarkeit des Abgabenbescheides im Insolvenzverfahren ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob auch während des Insolvenzverfahrens Beiträge durch Bescheid festgesetzt werden dürfen. Das schließt § 251 Abs. 2 AO, der nach dem Sinn und Zweck und nach seiner systematischen Stellung im Sechsten Teil der Abgabenordnung nur Regelungen für die Vollstreckung von Abgabenbescheiden trifft, nicht aus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 11. März 2003, a.a.O.)
Ferner vermag der Kläger der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht entgegenzuhalten, dem veranlagten Grundstück werde trotz dessen – unstreitiger - Belegenheit im unbeplanten Innenbereich und der grundsätzlich vermittelten Anschlussmöglichkeit kein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG vermittelt, jedenfalls aber eine unverhältnismäßige Erschließungsmaßnahme aufgebürdet. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, MittStGBBbg 2006, 347, 348; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E.A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. – hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1849; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzung bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll oder kann. Auch ein – wie hier – unbebautes, als „Bauhof“ genutztes Stück Bauland ist – im Falle seiner Bebaubarkeit - zu veranlagen. Entscheidend ist einzig die entsprechende Nutzungsmöglichkeit (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, veröff. in juris; VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 3 L 298/08 -, zit. nach juris; VG Kassel, Urteil vom 16. November 1981 – II E 298/79 – HGZ 1985, 251, 252 f.).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Regelung in § 7 des notariellen Kaufvertrages vom 8. März 1993. Weder steht diese Vorschrift unmittelbar – etwa unter dem Gesichtspunkt der Annahme eines Verzichts - einer Beitragserhebung entgegen noch lässt sich aus ihr ableiten, dass der Kläger einer Veranlagung Grundsätze von Treu und Glauben – etwa unter dem Gesichtspunkt des „dolo agit“ – entgegenhalten könnte.
Bereits dem Wortlaut der zitierten Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch die hier maßgeblichen Kanalanschlussbeiträge erfasst. Ihr Wortlaut ist vielmehr auf „Erschließungsbeiträge“ beschränkt, womit ersichtlich an die in §§ 127 ff. BauGB verwendete Begrifflichkeit angeknüpft wird. Den Vertragsschließenden wie auch der Stadt A. als „weiterem Beteiligten“ war insoweit - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 4, 5 und 7 des Vertrages erhellt – der Unterschied zwischen Erschließungsbeiträgen gemäß §§ 127 ff. BauGB und Anschlussbeiträgen gemäß § 8 KAG durchaus geläufig; denn in § 5 des Vertrages werden ausdrücklich „sämtliche (Hervorhebung durch die Kammer) Anliegerbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz“ genannt, wobei unter „Anliegerbeiträgen“ typischerweise - wie auch im vorliegenden Fall infolge der Verwendung der Begrifflichkeit „sämtliche“ – sowohl Straßen(aus)bau- als auch – die hier maßgeblichen - Anschlussbeiträge verstanden werden und diese gerade der Erwerber – also der Kläger – tragen soll. Es wäre insoweit widersprüchlich anzunehmen, der Beklagte habe den Kläger sodann in § 7 des Vertrages sogleich von diesen Beiträgen wieder freistellen wollen, obwohl eine Freistellung in § 5 gerade keine Erwähnung findet. Ein Verzicht auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen seitens des Beklagten oder auch nur eine – wie auch immer geartete – Freistellung des Klägers haben im Vertrag keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden.
Selbst wenn man dies – mit dem Kläger – anders sehen wollte, stünde die in § 7 des Vertrages vereinbarte „Übernahme“ durch die Stadt A. bzw. „Freistellung“ des Erwerbers einer Verbescheidung des Eigentümers nicht entgegen. Denn ein dann anzunehmender Beitragsverzicht ist unzulässig, nachdem sich der Beklagte sein durch § 8 Abs. 2 KAG eröffnetes Ermessen zur Erhebung von Anschlussbeiträgen betätigt und sich durch den Erlass seiner Kanalanschlussbeitragssatzungen auf eine Beitragserhebung festgelegt hat (vgl. hierzu Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 16). Der Verpflichtung zur Erhebung von Beiträgen korrespondiert insoweit das Verbot, durch vertragliche Vereinbarungen von einer Beteiligung der Eigentümer an Investitionskosten für beitragsfähige Maßnahmen völlig abzusehen, d.h. auf eine Beitragserhebung zu verzichten. Von einer Beitragserhebung darf – von hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer Ablösungs- oder Vorauszahlungsvereinbarung (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 148 ff.) abgesehen – nur Abstand genommen werden, wenn dem eine adäquate Gegenleistung des Grundstückseigentümers gegenübersteht, d.h. eine Leistung, die dem Beitragshaushalt und damit letztlich den übrigen Beitragspflichtigen in einer Weise zugute kommt, wie es bei einer Beitragserhebung der Fall wäre. Für eine solche adäquate Gegenleistung des Klägers mit Blick auf die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen aber sind Regelungen jeglicher Art zwischen dem Einrichtungsträger und dem Beitragsschuldner betreffend namentlich einen Verzicht auf eine Beitragserhebung bzw. eine Freistellung vom Beitrag unzulässig; solche Regelungen sind wegen eines Verstoßes gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung materiell rechtswidrig (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 21a). Sie sind darüber hinaus nichtig und damit unwirksam. Denn ungeachtet der Frage, ob § 7 des Vertrages insoweit bereits wegen eines Formverstoßes keine Wirksamkeit entfaltet (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O.), ergibt sich die Nichtigkeitsfolge daraus, dass Art. 20 Abs. 3 GG ein gesetzliches Verbot begründet, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über einen Beitragsanspruch zu treffen, sofern nicht ein Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 11. April 1986 – II S 2061/85 -, VBlBW 1987, 141; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 1985 – 1 A 114/84 -, GemSH 1986, 174; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 9. September 1985 – 12 B 50/85 -, NVwZ 1986, 86; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. September 2009 – 5 B 1689/09 -, zit. nach juris). Einem derartigen (materiellen) Nichtigkeitsgrund gegenüber kann sich ein Beitragspflichtiger grundsätzlich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, das Geltendmachen dieses Grundes durch den Einrichtungsträger verstoße gegen Treu und Glauben. Anderenfalls könne dieser Nichtigkeitsgrund seine Wirkung nämlich praktisch nicht mehr entfalten (vgl. Driehaus, a.a.O.).
Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, dem Beklagten sei mit Blick auf das Schreiben der Stadt A. vom 4. März 2009 eine Beitragserhebung „nach Treu und Glauben“ verwehrt bzw. der Beklagte habe seine diesbezüglichen Befugnisse verwirkt. Dem genannten Schreiben lässt sich diesbezüglich entgegen der Auffassung des Klägers nichts entnehmen, da sich aus ihm gerade ergibt, dass der Beklagte Anschlussbeiträge erheben wolle, ohne dass das Schreiben insoweit zeitliche Einschränkungen enthielt, etwa dergestalt, den Abschluss eines Insolvenzverfahrens abwarten zu wollen. Dies bestätigt auch der später aufgehobene Bescheid vom 2. Februar 2004. Der Kläger bzw. der Grundstückseigentümer musste insoweit stets mit einer Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen rechnen, so dass es dem Insolvenzverwalter unbenommen geblieben wäre, das Grundstück nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber vor Erlass eines Beitragsbescheides (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 9 N 168.08 -, NVwZ-RR 2010, 495) aus der Insolvenzmasse freizugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).