Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2012

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.07.2012 – VG 6 K 844/11

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur X, Flurstücke 32 und 33, B.- Straße in A., Gemarkung ….

Mit Bescheid vom 18. April 2011, der Klägerin zugestellt am 19. April 2011 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit der Heranziehung der o.g. Grundstücke an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 4.186,25 Euro heran.

Hiergegen legte die Klägerin am 9. Mai 2011 Widerspruch ein, über den der Beklagte bislang nicht entschieden hat.

Am 16. November 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Klage sei gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Untätigkeitsklage zulässig, da seit Einlegung des Widerspruchs über sechs Monate vergangen seien und ein Grund für die Nichtbescheidung nicht ersichtlich sei. Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die dem Bescheid zugrunde liegende Beitragssatzung sei unwirksam. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar, dass für ein Grundstück mit zwei Bewohnern ein ebenso hoher Beitrag erhoben werde wie für ein gleich großes Grundstück mit vier Bewohnern. Ferner ergebe sich die Unwirksamkeit der Beitragssatzung aus dem mit Blick auf das Urteil des OVG Berlin- Brandenburg vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 – fehlerhaften Beitragsmaßstab. Der Beitragsmaßstab der Satzung und infolgedessen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) die gesamte Beitragssatzung sei unwirksam, weil er Grundstücke nicht erfasse, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht 0werden dürfe, die aber gleichwohl baulich nutzbar seien. Hierzu zählten beispielsweise die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lager- und Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden. Dies verstoße gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Auch die konkrete Veranlagung sei zu beanstanden. Bei den veranlagten Flurstücken handele es sich um zwei eigenständige Grundstücke mit separaten Zugängen und Hausnummern (B.- Straße 25 und 26). Das Flurstück 32 (B.- Str. 25) besitze keinen Anschluss an die Trinkwasserversorgung. Auch Abwasser falle nicht an, dem entsprechend bestehe kein Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Die beitragsfähigen Grundstücksflächen beider Grundstücke seien nicht zutreffend ermittelt, weil zu hoch angesetzt worden. Beide Grundstücke grenzten an einen Schienenweg der Deutschen Bahn. Aufgrund der Schallimmissionen seien für bauliche Anlagen Mindestabstände einzuhalten. Die Bebaubarkeit dieser Grundstücke sei aufgrund dessen nicht über die gesamte Grundstücksfläche gegeben. Die Bebaubarkeit des Flurstücks 32 sei zusätzlich beeinträchtigt durch eine zugunsten der L. für das angrenzende Grundstück B.- Straße 24 bestehende Dienstbarkeit. Sowohl die Bebauung auf dem Grundstück B.- Straße 25 als auch jene auf dem Grundstück B.- Straße 26 sei zudem ein- und nicht zweigeschossig. Mit Blick auf den Baubestand auf dem Grundstück B.- Straße 26 sei im Jahre 1990 auch für das Grundstück B.- Straße 27 lediglich eine eingeschossige Bebauung zugelassen worden. Der angesetzte Nutzungsfaktor von 1,25 sei daher fehlerhaft. Das Gebäude auf dem Grundstück B.- Str. 25 sei ferner bereits 1864 errichtet und nach 1900 an die städtische Wasserversorgung und Kanalisation angeschlossen worden. Hierfür seien bereits Anschlussgebühren erhoben worden, so dass die Erhebung von Anschlussbeiträgen unzulässig sei. Schließlich führe der Erlass des Beitragsbescheides durch eine juristische Person des Privatrechts zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 18. April 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die der Veranlagung zugrunde liegende Beitragssatzung sei wirksam. Der Beitragsmaßstab verstoße nicht gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Festsetzungen durch Bebauungsplan für nicht gewerbliche Nutzungen mit weniger als einem Vollgeschoss, etwa für Laubenkolonien, Kleingartenanlagen oder Grundstücke mit niedrigen Wochenendhäusern, gebe es in A. nicht. Soweit sich Bebauungspläne auf Lagerplätze oder Photovoltaikanlagen bezögen, handele es sich um gewerbliche Nutzungen, für die die Beitragssatzung Regelungen für den Fall, dass kein Vollgeschoss verwirklicht werden dürfe, enthalte. Gleiches gelte für einen im Stadtgebiet vorhandenen Caravanstellplatz, der eine gewerbliche Nutzung darstelle. Campingplätze seien in A. weder vorhanden noch sei beabsichtigt, solche zu errichten. Auch für zukünftige Bebauungspläne sei insoweit davon auszugehen, dass das zulässige Nutzungsmaß über die Festsetzung zur Geschossigkeit oder zulässigen Gebäudehöhe eindeutig bestimmt werde. Die Stadt A. setze in solchen Fällen im Bebauungsplan immer mindestens ein Vollgeschoss fest. Im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) gebe es keine in nicht gewerblicher Weise baulich genutzte oder nutzbare Grundstücke, etwa kleingärtnerisch genutzte Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht sei oder werden dürfe. Soweit Garagen vorhanden seien, würden diese gewerblich genutzt oder es fehle die Möglichkeit eines Anschlusses an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung. Stichprobenartige Messungen in Bezug auf insoweit vor allem in Betracht kommende Garagen aus DDR-Zeiten hätten zudem ergeben, dass sie die Höhe von 2,30 m auf 2/3 der Grundstücksfläche gemäß Beitragssatzung erreichten. Auch im Außenbereich gebe es keine beitragspflichtige Bebauung, bei der weniger als ein Vollgeschoss realisiert oder realisierbar sei. Dies gelte in Sonderheit für Grundstücke mit niedrigen Wochenendhäusern und Lauben. Die in Betracht kommenden Grundstücke verfügten über keinen Abwasseranschluss und würden mobil entsorgt. Für sie bestünde nach Maßgabe des § 6 der Abwassersatzung auch kein Anschlussrecht, das sich nur auf solche Grundstücke erstrecke, die an die betriebsfertige öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden könnten. Eine betriebsfertige Herstellung sei aber erst dann gegeben, wenn auch ein Anschlusskanal gemäß § 4 der 1. Änderungssatzung zur Abwassersatzung vorhanden sei. Dies werde auch durch § 7 Abs. 1 der maßgeblichen Kanalanschlussbeitragssatzung bestätigt, wonach die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich des Anschlusskanals vor dem Grundstück angeschlossen sei oder werden könne. Solche Anschlusskanäle seien bei den zu Wochenendzwecken oder kleingärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich nicht vorhanden. Soweit in im Außenbereich belegenen Kleingartenanlagen Gaststätten- oder Kioskgebäude (mit potentieller Abwasserrelevanz) vorhanden seien, handele es sich um gewerbliche Nutzungen, die die Vollgeschossmaße von 2,30 Metern auf 2/3 der Grundfläche erreichten. Auch die konkrete Veranlagung sei nicht zu beanstanden. Es handele sich bei den veranlagten Grundstücken zwar um zwei Buchgrundstücke. Diese bildeten jedoch eine wirtschaftliche Einheit, seien also wie zwei Grundstücke zu veranlagen. Auf dem Flurstück 32 befinde sich ein an die Bebauung auf dem Flurstück 33 angebautes Gebäudeteil. Keinesfalls sei der Bescheid durch eine juristische Person des Privatrechts erlassen worden. Dies habe vielmehr der Bürgermeister der Stadt A. getan.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter und ferner gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da der Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juli 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden ist und sich die Beteiligten jeweils – der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. April 2012, die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. März 2012 – mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.

Die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist gemäß § 75 VwGO auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO zulässig, da seit Einlegung des Widerspruchs bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung über sechs Monate und bis zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung über 13 Monate vergangen sind, ohne dass ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung ersichtlich wäre.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beitragsbescheid findet in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt A. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt A. vom 26. November 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Die Kammer hat mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris), vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris) und vom 9. Februar 2011 – 6 K 2/11 – (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung für rechtmäßig befunden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher Bezug genommen. Dies gilt insbesondere für den satzungsmäßig festgelegten Beitragssatz, der ordnungsgemäß kalkuliert wurde und in den zu Recht auch künftiger Investitionsaufwand einbezogen wurde, wobei Fördermittel in Abzug gebracht wurden. Eine unzulässige Doppelveranlagung liegt ebenso wenig vor, wie (sonst) Anhaltspunkte für eine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG bestehen.

Auch der in § 6 KABS 2008 geregelte sogenannte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab ist – wie bereits in den zitierten Urteilen dargelegt – als anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Frage, wie viele Menschen ein Grundstück bewohnen, ist insoweit für die Vorteilsvermittlung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 KAG irrelevant.

Der Maßstab verstößt auch nicht gegen den sog. Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, weil er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich nutzbar sind. Die gegenteilige, unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Berlin- Brandenburg vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 – (veröff. in juris) vertretene Rechtsauffassung der Klägerin verfängt nicht.

Das OVG Berlin- Brandenburg hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Die Beitragssatzung ist schon deswegen nichtig, weil ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.

Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2011, § 8 Rn. 666); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, Juris Rn. 7 m.w.N.).

Eine solche Maßstabslücke besteht hier hinsichtlich der Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.

§ 4 SWBS 2011 II („Beitragsmaßstab“) bestimmt insoweit in Absatz 1:

„Der Beitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Dabei ist die ermittelte Grundstücksfläche im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes mit einem Faktor je Vollgeschoss zu multiplizieren. Zur Ermittlung des Beitrages werden im übrigen Verbandsgebiet für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab). Im Entsorgungsgebiet ....“ beträgt der Nutzungsfaktor bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,25 erhöht. Als Vollgeschoss gelten alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschoss.“

Mit dem "Entsorgungsgebiet ...“ ist das Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes ... gemeint, in dem gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a SWBS 2011 II eine selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung besteht; auf die diesbezügliche Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 SWBS 2011 II kommt es für den vorliegenden Fall nicht an.

Mit der in § 4 SWBS 2011 II getroffenen Regelung verfolgt der Satzungsgeber zunächst einen insoweit beanstandungsfreien Ansatz, als er für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der Anzahl der Vollgeschosse mithilfe von Faktoren geregelt hat (kombinierter Vollgeschossmaßstab; vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31 m.w.N.).

Es fehlt allerdings die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Hinsichtlich solcher Flächen befragt, haben die Vertreter des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2012 wie auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, ein „besonderer Faktor“ sei nicht geregelt worden, vielmehr würden solche Flächen so veranlagt, als wären sie mit einem Vollgeschoss bebaubar. Eine solche Verfahrensweise findet aber in der Beitragssatzung - insbesondere nicht in § 4 Abs. 3 SWBS 2011 II, der die „Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1“ auf Fallgruppen bezogen regelt - keine Grundlage. Namentlich ist nicht etwa ein „Mindestfaktor von einem Vollgeschoss“ bestimmt; ein solcher versteht sich angesichts des vom Kommunalabgabengesetz gewährten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers auch nicht von selbst.

Soweit die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzt haben, es gebe im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall, macht dies die Maßstabslücke nicht unschädlich. Zwar kann auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA). Dafür ist aber nichts ersichtlich, zumal der Beklagte darauf, ob die jeweiligen Gemeinden Bebauungspläne mit entsprechenden Festsetzungen erlassen werden, rechtlich keinen Einfluss hat. Die angesprochene Maßstabslücke ist auch nicht deshalb unschädlich, weil sie nur einen ganz unwesentlichen, mutmaßlich jedenfalls äußerst seltenen Fall betrifft. Dabei kann offen bleiben, ob dies überhaupt zu einer Unbeachtlichkeit der Maßstabslücke führen könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2011 - 9 S 44.11 -, S. 5 EA m.w.N.). Denn es geht vorliegend nicht um unwesentliche, kaum denkbare Fälle. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren Grundstücken zählen nämlich beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können.“

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen, der sich die Kammer anschließt, kann im vorliegenden Fall nicht von einem Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ausgegangen werden.

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der Satzungsgeber für solche im beplanten (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder unbeplanten (§ 34 BauGB) Innenbereich gelegenen Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht worden ist oder werden darf, die aber – im Sinne der oben zitierten Entscheidung des OVG Berlin- Brandenburg - gleichwohl gewerblich genutzt oder nutzbar sind, in § 6 Abs. 4 Satz 1 lit. d) und § 6 Abs, 5 Satz 1 lit. d) KAG eine Regelung getroffen hat, indem dort geregelt ist, dass Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, wie Grundstücke mit eingeschossiger Bebaubarkeit behandelt werden bzw. bei Grundstücken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, ein Vollgeschoss zugrunde gelegt wird. Solche Regelung sind nicht zu beanstanden (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 23 sowie bereits Beschluss vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 -, Seite 5 ff. des E.A. und nachfolgend – die Rechtsauffassung der Kammer bestätigend – OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 9 S 22.10 -, Seite 2 f. des E.A.).

Aber auch soweit es um baulich genutzte bzw. nutzbare Grundstücke im beplanten und unbeplanten Innenbereich im Sinne der oben zitierten Entscheidung des OVG Berlin- Brandenburg geht, ist der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit für solche Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, nicht verletzt.

Wie vom OVG Berlin- Brandenburg (a.a.O.) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 -, veröff. in juris) ausgeführt, kann auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA). An eine solche Ausnahme sind zwar angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, erhebliche Anforderungen zu stellen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.). Im vorliegenden Fall sind die diesbezüglichen Voraussetzungen unter Zugrundelegung der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten jedoch gegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beitragssatzungsgeber zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist und somit anders als ein Zweckverband selbst sicherstellen kann, dass solche Veranlagungsfälle auch künftig nicht entstehen (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin- Brandenburg, a.a.O.; ferner bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, zit. nach juris Rn. 51; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 6 L 57/12 -, S. 4 des E.A.).

So hat der Beklagte hierzu mit Schriftsätzen vom 1. Juni 2012 und vom 4. Juni 2012 ausgeführt, Festsetzungen durch Bebauungsplan für nicht gewerbliche Nutzungen mit weniger als einem Vollgeschoss durch Bebauungspläne, etwa für Laubenkolonien, Kleingartenanlagen oder Grundstücke mit niedrigen Wochenendhäusern, gebe es in A. nicht. Soweit sich Bebauungspläne etwa auf Lagerplätze oder Photovoltaikanlagen bezögen, handele es sich um gewerbliche Nutzungen, für die die Beitragssatzung Regelungen für den Fall, dass kein Vollgeschoss verwirklicht werden dürfe, enthalte. Gleiches gelte für einen im Stadtgebiet vorhandenen Caravanstellplatz, der eine gewerbliche Nutzung darstelle. Campingplätze seien in A. weder vorhanden noch sei beabsichtigt, solche zu errichten. Auch für zukünftige Bebauungspläne sei insoweit davon auszugehen, dass das zulässige Nutzungsmaß über die Festsetzung zur Geschossigkeit oder zulässigen Gebäudehöhe eindeutig bestimmt werde. Die Stadt A. setze in solchen Fällen im Bebauungsplan immer mindestens ein Vollgeschoss fest. Im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB gebe es keine in nicht gewerblicher Weise baulich genutzte oder nutzbare Grundstücke, etwa kleingärtnerisch genutzte Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht sei oder werden dürfe. Soweit z.B. Garagen vorhanden seien, würden diese gewerblich genutzt oder es fehle die Möglichkeit eines Anschlusses an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung oder stichprobenartige Messungen hätten ergeben, dass stets ein Vollgeschoss im Sinne der Regelung in § 2 Abs. 2 KABS 2008 verwirklicht sei. Aufgrund dieser Ausführungen, denen die Klägerin nicht (substantiiert) entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die genannten Grundstücke im beplanten und im unbeplanten Innenbereich derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber hat, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke auch nicht entstehen werden.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 für im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegene Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht ist oder werden darf, gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt.

Hierbei ist allerdings zunächst zu berücksichtigen, dass nach der durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) eingeführten und mit Wirkung zum 1. Februar 2004 (vgl. Art. 10 des Gesetzes) in Kraft gesetzten Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Durch diese Regelung hat sich die Rechtslage für die Berücksichtigung von Außenbereichsgrundstücken im Anschlussbeitragsrecht geändert, insbesondere was die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anbetrifft. Beitragssatzungen müssen nunmehr auch diejenigen nicht angeschlossenen, bebauten bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzten Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen, für welche lediglich eine tatsächlich und rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, während es nach alter Rechtslage für diese Grundstücke auf das Bestehen eines tatsächlichen Anschlusses ankam (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 23. Juni 2011 – 6 K 1213/07 –, vom 21. Juni 2011 – 6 K 238/07 -; vom 20. Juni 2011 – 6 K 150/07 -,; vom 3. März 2011 – 6 K 357/09 -, veröff. in juris; vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, veröff. in juris; Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 -, veröff. in juris; vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 –, veröff. in juris; vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 –, veröff. in juris und vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 –, veröff. in juris; ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 8 L 817/09 -, veröff. in juris). Diesem Umstand ist auch bei der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen, ob eine Kanalanschlussbeitragssatzung für im Außenbereich gelegene Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht ist oder werden darf, gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zunächst hat der Beklagte in der Tatbestandsregelung des § 4 Abs. 2 KABS 2008 der oben beschriebenen Rechtslage seit Inkrafttreten des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Unter Zugrundelegung der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren ist sodann davon auszugehen, dass Grundstücke, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht ist oder werden darf, im Außenbereich derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden.

So hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 ausgeführt, auch im Außenbereich gebe es keine beitragspflichtige Bebauung, bei der weniger als ein Vollgeschoss realisiert oder realisierbar sei. Dies gelte in Sonderheit für Grundstücke mit niedrigen Wochenendhäusern und Lauben. Die in Betracht kommenden Grundstücke verfügten über keinen Abwasseranschluss und würden mobil entsorgt. Für sie bestünde auch kein Anschlussrecht, das sich nur auf solche Grundstücke erstrecke, die an die betriebsfertige öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden könnten. Eine betriebsfertige Herstellung sei aber erst dann gegeben, wenn auch ein Anschlusskanal vorhanden sei. Solche Anschlusskanäle seien bei den zu Wochenendzwecken oder kleingärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich nicht vorhanden. Soweit in im Außenbereich belegenen Kleingartenanlagen Gaststätten- oder Kioskgebäude (mit potentieller Abwasserrelevanz) vorhanden seien, handele es sich um gewerbliche Nutzungen, die die Vollgeschossmaße von 2,30 Metern auf 2/3 der Grundfläche erreichten. Diesem Vorbringen ist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht (substantiiert) entgegengetreten.

Der rechtliche Ansatz des Beklagten, für die Beurteilung der Frage, ob im Außenbereich gelegene Grundstücke vorhanden sind, bei denen kein Vollgeschoss verwirklicht worden ist oder werden darf, auf das Vorhandensein eines „Anschlusskanals“ abzustellen und all jene Außenbereichsgrundstücke, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, für die Frage, ob dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nach Maßgabe obiger Ausführungen Rechnung getragen ist, auszublenden, unterliegt (gleichfalls) keiner Beanstandung. Denn für solche Grundstücke im Außenbereich, zu denen noch kein solcher „Anschlusskanal“ hergestellt wurde, ist unter Zugrundelegung des Satzungsrechts des Beklagten eine Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG nicht gegeben und damit die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

§ 4 der Satzung der Stadt A. über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt A. vom 26. November 2008 (Abwassersatzung - AWS 2008) bestimmt, dass unter dem Anschlusskanal der öffentliche Kanal zur unmittelbaren Ableitung des Schmutzwassers vom Revisions- bzw. Anschlussschacht bis zum Abwasserkanal, bei unbebauten Grundstücken von der Grundstücksgrenze bis zum Abwasserkanal zu verstehen sei, während die Grundstücksleitung die Abwasserleitung auf dem privaten Grundstück des Anschlussnehmers bis zum Revisions- bzw. Anschlussschacht, bei Fehlen eines Revisionsschachtes bis zur Grundstücksgrenze sei. Die Grundstücksabwasseranlage sei die Grundstücksentwässerungsanlage, die der Sammlung, eventuellen Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück des Anschlussnehmers diene (Hausanschlussleitungen, Revisionsschacht, Hebeanlagen); sie sei nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen. § 4 AWS 2008 legt weiter fest, dass der Grundstücksanschluss aus dem Anschlusskanal, dem Revisionsschacht, der Grundstücksleitung und der Rückstausicherung bestehe. Die Öffentlichkeit des Grundstücksanschlusses ende am Revisions- bzw. Anschlussschacht, bei Fehlen des Revisionsschachtes an der Grundstücksgrenze. Der Revisionsschacht ist als Schacht nahe der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des Anschlussnehmers zur Durchführung von Kontroll- und Reinigungsarbeiten definiert. Die Regelungen in der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt A. über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt A. vom 25. November 2009 (1. Abwasseränderungssatzung - AWÄS 2009) decken sich im Wesentlichen mit diesen Festlegungen.

Der solchermaßen definierte Grundstücksanschluss (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 4) umfasst mithin nach beiden Fassungen der Abwassersatzung bei bebauten Grundstücken, auf die es vorliegend – wie dargelegt – allein ankommt den Hausanschluss als die Strecke auf dem privaten Grundstück des Anschlussnehmers zwischen der Grundstücksgrenze nebst eines ggf. unmittelbar dort befindlichen Prüfschachtes (Kontroll-/Revisionsschachtes) und dem Gebäude. Der Hausanschluss setzt gewissermaßen den Grundstücksanschluss voraus, da ersterer nur vorliegen kann, wenn (auch) eine leitungsmäßige Verbindung zwischen öffentlicher Anlage und Grundstück besteht. Aus der dargelegten Abgrenzung folgt, dass es für den Grundstücksanschluss kennzeichnend ist, dass er im öffentlichen Straßenraum, der Hausanschluss hingegen auf dem Privatgrundstück verläuft (vgl. zum Ganzen auch: Kluge, a.a.O., § 10 Rdn. 5 f m.w.N). Dabei verhält es sich so, dass beide Satzungen den Revisionsschacht nicht zum Bestandteil des Hausanschlusses rechnen und – jedenfalls im Wesentlichen - den Begriff „Grundstücksleitung“ als Synonym für den „Hausanschluss“ verwenden. Weiter lässt sich sowohl der Abwassersatzung 2008 als auch der 1. Abwasseränderungsatzung 2009 entnehmen, dass zumindest der als Hausanschluss (Grundstücksleitung) zu bezeichnende Teil des Grundstücksanschlusses nicht i.S.d. § 10 Abs. 3 KAG zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gehört, während der Grundstücksanschluss, d.h. der vom Beklagten so bezeichnete Anschlusskanal zur öffentlichen Einrichtung gehört. So bestimmt § 4 AWS 2008 – wie dargelegt - als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen alle zur Abwasserbeseitigung bestimmten ortsfesten oder beweglichen Einrichtungen, die von der Stadt A. selbst oder in ihrem Auftrag zum Zwecke der Abwasserbeseitigung betrieben werden. Zu ihnen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich der – soweit hier von Interesse – Anschlusskanäle. Zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehören nach § 4 AWS 2008 alle von der Stadt A. selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln oder Einleiten von Schmutzwasser dienen. Zu ihnen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich der – soweit hier von Interesse – Anschlusskanäle (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 -, S. 12 ff. des E.A.). Dem entspricht im Wesentlichen die 1. Abwasseränderungssatzung 2009.

Es mag dahinstehen, ob in Fällen, in denen der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG, die Grundstücksanschlüsse in die öffentlichen Einrichtung einzubeziehen, Gebrauch macht, dies stets dazu führt, dass ohne Herstellung des Grundstücksanschlusses die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. – dies verneinend etwa - Becker, a. a. O., § 8 Rn. 177; zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 1974 – II A 1138/72 –, KStZ 1974 S. 235; Urteil vom 6. April 1976 – II A 121/76 –, KStZ 1976 S. 158; Urteil vom 27. Juli 1976 – 2 A 1055/76 – MittStGB NW 1976 S. 320; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 1997 – 2 S 506/97 –; Urteil vom 18. Dezember 1997 – 2 S 3285/95 –, zit. nach juris; Urteil vom 26. März 1998 – 2 S 830/95 –, zit. nach juris; Beschluss vom 10. November 1999 – B 3 S 29/98 –, zit. nach juris; VG Halle, Urteil vom 12. Dezember 2003 – 4 A 483/02 –, zit. nach juris; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 574; Grünewald in: Driehaus, a. a. O., § 10 Rn. 70; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 12 S 31.06 –, S. 3; offen lassend Beschluss vom 31. Oktober 2007 – 9 S 24.07 –, S. 4 des E.A.; dies bejahend etwa VG Potsdam, Beschluss vom 10. September 2007 – 8 L 369/05 -, S. 7 f. des E.A.; zum dortigen Landesrecht OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 1976 – 3 A 90/76 –, zitiert nach juris; Urteil vom 11. Mai 1999 – 9 L 3427/98 –, zit. nach juris; OVG Saarland, Beschluss vom 4. September 2000 – 1 W 8/00 –, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2004 – 1 L 288/04 –, zit. nach juris; Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, LKV 2005 S. 75; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 188/96 –, zit. nach juris; Urteil vom 30. September 1998 – 2 L 260/94 –, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 8. September 2006 – 4 M 44/06 –, zit. nach juris; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Februar 1999 – 3 B 3140/98 –, FiWi 2001 S. 335; VG Schwerin, Beschluss vom 4. März 2005 – 4 A 2485/03 –, zit. nach juris; VG Stade, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 6 B 1607/04 –, zit. nach juris; Aussprung, KAG MV, Komm., Erl. 4.2; Klausing in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 964 und Rn. 1050; Mildner in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1366, wonach erst mit der Fertigstellung der Anschlüsse die Vorteilslage vollständig eingetreten sei; möglicherweise auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 25. Juli 2006 – 15 A 2089/04 –, KStZ 2007 S. 33). Denn jedenfalls von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht dann, wenn der Einrichtungsträger nach seiner technischen oder Abgabensatzung ein Anschlussrecht bzgl. der öffentlichen Einrichtung erst mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht bereits mit dem Angrenzen des Grundstücks an eine Straße, in der in Höhe des Grundstücks eine betriebsfertige Wasser- oder Abwasserleitung verläuft, einräumt, es also nach dem Anstaltsrecht des Einrichtungsträgers für die mit dem Anschlussrecht gegebene Anschlussmöglichkeit auf die Herstellung des/der Grundstücksanschlusses/Grundstücksanschlussleitung ankommt; denn dann ist die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst in diesem Zeitpunkt gegeben (ebenso VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/09 – unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 –, NVwZ-RR 2003 S. 778; ferner OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. Juli 1976, a.a.O.). So liegen die Dinge hier. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 AWS 2008 als die das grds. in § 5 Abs. 1 Satz 1 AWS 2008 eingeräumte Anschlussrecht ausgestaltende bzw. einschränkende Vorschrift bestimmt, dass sich das Anschlussrecht für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage nur auf solche Grundstücke erstreckt, die an die betriebsfertige (Hervorhebung durch das Gericht) zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können.Eine betriebsfertige Herstellung ist aber nach dem oben beschriebenen technischen Satzungsrecht erst dann gegeben, wenn auch ein Anschlusskanal im genannten Sinne vorhanden ist. Dies wird auch durch § 7 Abs. 1 KABS 2008 bestätigt, wonach die Beitragspflicht (erst) entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich des Anschlusskanals vor dem Grundstück angeschlossen ist oder werden kann. § 7 Abs. 2 KABS 2008 stellt dies für die hier interessierenden Fälle des § 4 Abs. 2 KABS 2008, also für Außenbereichsgrundstücke, nochmals ausdrücklich klar. Demgegenüber kommt es auf die Herstellung der Grundstücksleitung, also des Hausanschlusses im oben beschriebenen Sinne, für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch für Außenbereichsgrundstücke nicht an.

Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin ist nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Grundstück liegt nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung der Klägerin auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie in den oben zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt, worauf Bezug genommen wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 2. März 2010 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Beitragserhebung steht – entgegen der zumindest sinngemäß geäußerten Auffassung der Klägerin – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam. Auch insoweit wird auf die bereits zitierten Urteile der Kammer Bezug genommen. Mit dem Begriff „rechtswirksam“ gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris). Diese Eigenschaft kann sogar solchen Satzungen fehlen, gegen die bereits von einem anderen erfolglos ein Normenkontrollantrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, juris Rn. 20; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 121 Rn. 93). Sie kann erst Recht bei Satzungen fehlen, die noch nicht einmal Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gewesen sind. Beide Arten von Satzungen können im Rahmen eines Anfechtungsprozesses inzident als unwirksam angesehen werden. Dies dient dem Rechtsschutz der Bürger. Der Umstand, dass dieser weitgehende Rechtsschutz gleichsam die Kehrseite hat, dass auch noch nach Jahr und Tag Satzungsfehler entdeckt werden können und damit festgestellt wird, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden und deshalb auch keinerlei Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mag als misslich empfunden werden; er wiegt indes die Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inzidentprüfung verbunden sind, nicht auf, so dass es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).

Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt A. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht.

Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Vorliegend bestimmt zwar – wie bereits ausgeführt - § 7 Abs. 3 KABS 2008, dass für Grundstücke, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit bestand, die sachliche Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung entsteht. Da indes – wie ausgeführt – sämtliche vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 Geltung beanspruchenden Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen des Beklagten ungültig waren, kann mit Blick auf die genannte Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten einer erstmals wirksamen Beitragssatzung aber nicht von einer echten, sondern allenfalls – wenn, da die Satzung erst nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist, überhaupt - von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, S. 13f d. E.A.).

Die vorliegend allenfalls gegebene unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung begegnet keinen Bedenken. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist demnach nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, den er also bei seinem Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99,461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Für das Vorliegen solcher der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung entgegenstehenden Umstände hat die Klägerin nichts vorgetragen. Sie hat keinerlei (gewichtige) Interessen angeführt, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung durch die Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 möglicherweise zurückbezogen wird, mit einer solchen rückwirkenden Regelung, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht, zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war. Denn in einem solchen Fall ist aufgrund des bereits beschlossenen Satzungsrechts ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig; ebenso wenig kann der Bürger damit gehört werden, er habe auf die Wirksamkeit des bisherigen Satzungsrechts vertraut und sei deshalb von einer Verjährung der Beitragsforderung ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VIIC 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urteil vom 15. Dezember 1978 – VIIC 3.78 -, KStZ 1979, 71; Beschluss vom 15. April 1983 – 8 C 170/89 -, BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschluss vom 7. Februar 1996 – 8 B 13.96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht).

Einer Veranlagung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag.

In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) ist – wie bereits ausgeführt - geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). An dieser Rechtsprechung ist ). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der keine neuen Erkenntnisse liefernden Argumentation der Klägerin festzuhalten. Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Heranziehung der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Das Gegenteil ist der Fall.

Ferner begegnet es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid zwei – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 -, S. 6 f. des E.A.), nämlich die Flurstücke 32 und 33 der Flur X sind.

Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt zwar bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen grundsätzlich auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück die Gebühr erhoben wird. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO fordert insoweit bei mehreren Beitragsfällen bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrages. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, zit. nach juris). Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. 9. 2002 – 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris). Ausgangspunkt bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheiten ist dabei zunächst stets das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Dies gilt insbesondere in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten – stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. 10. 2009 – 9 S 24.09 -, zit. nach juris für das Ausbaubeitragsrecht; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., S. 584, 5897 ff. für das Anschlussbeitragsrecht). Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. Sie hängt auch von tatsächlichen Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe der Flächen ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 1998 – 15 A 6852/95 – zit. juris Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt sich also, ob das für die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt und ob die Grundstücke demselben Eigentümer gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 – zit. juris Rn. 40). Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch die Zusammenlegung von Flächen erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist gegeben, wenn bei einem Grundstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z.B. infolge geringerer Größe) schlechthin ausscheidet, aber auch wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005, a.a.O.). Die Beurteilung, ob es sich bei einer Grundfläche um ein einheitliches Grundstück oder um mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, hängt von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür durch das Bauplanungsrecht festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung ist schon bei bebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung in die Betrachtung einzustellen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1983 – 2 A 433/81 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 30. Juni 1995 – 15 B 2146/95 -, S. 2 f. des E.A; Urteil vom 24. Otober 1995 – 15 A 3408/92 -, S. 10 ff. des E.A.; Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.). Insoweit sind im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehende Nutzungsabsichten, soweit sie nicht bereits umgesetzt worden sind, ohne Belang, da nur die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung für die Erfassung wirtschaftlicher Einheiten maßgeblich ist (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 124). Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 1999 – 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 -, zit. nach juris Rn. 94; Urteil vom 9. Februar 2012 – 2 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 65 ff.).

Die Klägerin ist der in der gemeinschaftlichen Veranlagung und in der Begründung des Beitragsbescheides sowie in der Klageerwiderung deutlich werdende Auffassung des Beklagten, dass es sich bei den genannten Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handele, nicht entgegen getreten. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, unter Zugrundelegung der von den Beteiligten beschriebenen Bebauungs- und Benutzungsverhältnisse das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit in Zweifel zu ziehen.

Selbst wenn man (aber) davon ausginge, dass die genannten Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist die gemeinsame Veranlagung in einem Beitragsbescheid als solche nicht zu beanstanden.

Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte Zusammenfassung mehrerer Beitragsfälle im beschriebenen Sinne in einem Beitragsbescheid ist nämlich nicht schlechthin und in jedem Fall unzulässig. Ob durch eine derartige Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Beitragsbescheides beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Beitragsbescheides soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Beitragserhebung unterworfen wird. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die Bestimmtheit des Beitragsbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Beitragsfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch sonst keine Notwendigkeit für eine Differenzierung besteht. Enthält danach der Beitragsbescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt, ist eine Differenzierung des Beitrags nach Flurstücken nicht erforderlich. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des festgesetzten Beitrages vorschreibt, ist unter diesen Voraussetzungen Genüge getan: Ist der Betrag der (insgesamt) festgesetzten Beiträge angegeben, bedeutet dies für den Fall, dass es sich um mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit um mehrere Beitragsforderungen handelt, dass auch jeder Einzelbetrag festgesetzt ist. Die Frage nach der internen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des Betrages der festgesetzten Abgabe im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern die Begründung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 121 AO, allenfalls die allgemeine Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Dafür genügt es, wenn durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 9 S 35.11 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 95 f.; zum Benutzungsgebührenrecht Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 243 m.w.N.). Dies ist vorliegend aufgrund der im Bescheid für jedes Flurstück enthaltenen Flächenangaben unter Zugrundelegung des einheitlichen Nutzungsfaktors von 1,25 (vgl. dazu noch unten), ohne Weiteres der Fall.

Auch sonst hat die Klägerin einen Begründungs- oder Bestimmtheitsmangel des Beitragsbescheides nicht dargetan. Zur (ordnungsgemäßen) Begründung eines Beitragsbescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 121 AO gehören weder Angaben zum beitrags- bzw. umlagefähigen Aufwand und zu den in die Kalkulation eingestellten Grundstücksflächen noch dazu, ob es sich bei den in Rede stehenden Anlageteilen um eine öffentliche Einrichtung handelt und wie die Eigentumsverhältnisse zu beurteilen sind. Auch der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise in unzutreffender Weise auch das Flurstück 32 mit der Hausnummer B.- Straße bezeichnet hat, stellt weder einen Begründungs- noch einen Bestimmtheitsmangel des Bescheides dar. Denn infolge der Flurstücksbezeichnungen ist klar, welche Grundstücke Veranlagungsgegenstand sind.

Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrer Auffassung durchzudringen, der angefochtene Beitragsbescheid sei nicht vom Beklagten, sondern von der L. als juristischer Person des Privatrechts erlassen worden. Ihr diesbezüglicher Vortrag erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein, da der Bescheid den Bürgermeister der Stadt A. als erlassende Behörde ausweist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht so war.

Auch die Höhe der Veranlagung ist nicht zu beanstanden.

Unter Zugrundelegung des in der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 geregeltenkombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die gesamte Grundstücksfläche veranlagt hat, ohne zwischen bebauten und unbebauten Flächen zu differenzieren und ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die veranlagten Flurstücke – die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt – aus Gründen des Schallschutzes nicht vollständig überbaubar oder – teilweise - durch Dienstbarkeiten belastet sein mögen. Dies entspricht den – wie ausgeführt - keinen Bedenken begegnenden Vorgaben des § 6 Abs. 2 lit b.) KABS 2008. Liegt ein Grundstück – wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der – wobei dahinstehen kann, ob vorliegend ein solcher Fall gegeben ist – nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190). Ob die Grundstücke auf der gesamten Fläche rentierlich genutzt werden können, ist gleichfalls irrelevant. Denn bei innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundstücken bezieht sich – wie gesagt - der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte, in der Steigerung des Gebrauchswertes des erschlossenen Grundstücks liegende wirtschaftliche Vorteil auf das gesamte Grundstück. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist dabei vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, MittStGBBbg 2006, 347, 348; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E.A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. – hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1849; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 9 S 53.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 f. des E.A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98. NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 – 2 A 226/98 – Seite 26 ff. d. E.A.; VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 3 L 298/08 -, zit. nach juris; VG Kassel, Urteil vom 16. November 1981 – II E 298/79 – HGZ 1985, 251, 252 f.).

Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ergeben sich ferner nicht daraus, dass bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors für die beitragspflichtige (Gesamt-)Grundstücksfläche zwei Vollgeschosse in Ansatz gebracht wurden (Nutzungsfaktor 1,25). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und wie die einzelnen veranlagten Flurstücke der Klägerin bebaut sind. Maßgeblich ist gemäß der – nicht zu beanstandenden – Vorschrift des § 6 Abs. 5 lit. a) KABS 2008 im – wie hier der Fall – unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB vielmehr die Umgebungsbebauung, insbesondere wenn die vorhandene Bebauung – wie hier nach dem von der Klägerin unbestrittenen Vortrag des Beklagten der Fall – (teilweise) hinter dieser zurückbleibt, und zwar unabhängig davon, ob diese Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin beabsichtigt ist oder in technischer Hinsicht realisiert werden könnte. Dass sich die Umgebungsbebauung ihrerseits nicht als zweigeschossig erweist, trägt die Klägerin nicht vor. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag, mit Blick auf den Baubestand auf dem Grundstück B.- Straße 26 sei im Jahre 1990 auch für das Grundstück B.- Straße 27 lediglich eine eingeschossige Bebauung zugelassen worden. Darauf kommt es indes für die hier maßgebliche Betrachtung der Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).