Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2013
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.10.2013 – VG 1 L 225/13
1. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Schülerbeförderungsleistungen in Form des Schülerspezialverkehrs für ihre Tochter Lena A. für den täglichen Schulweg zwischen dem Wohnort D., Ortsteil K. und dem Gymnasium in Cottbus zu erbringen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.
Die Antragstellerin erhielte bei einem Erfolg des Eilrechtsschutzantrages das, was sie mit dem Hauptsacheverfahren erstreitet, nämlich die Erbringung der Schülerspezialverkehrsleistungen durch den Antragsgegner. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache aber kommt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO regelmäßig nicht in Betracht, denn ein solches Rechtsschutzbegehren widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und ist daher nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - OVG 4 S 89.05 -). Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar spricht manches dafür, dass der Antragstellerin - anders als der Antragsgegner geltend macht - ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Schülerbeförderung in Form des Schülerspezialverkehrs zusteht (s. unter 1.). Jedoch fehlt ein konkreter Vortrag der Antragstellerin zu gegebenenfalls zu gegenwärtigenden schweren, unzumutbaren Nachteilen (unter 2.).
1. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Antragstellerin ein Anspruch zusteht, dass die mit dem bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2013 gewährten Leistungen der Schülerbeförderung in Form des Schülerspezialverkehrs zu erbringen sind.
Rechtsgrundlage des Begehrens ist die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Spree-Neiße vom 23. April 2009 (Amtsblatt für den Landkreis Spree-Neiße Nr. 5 vom 9. Mai 2009, S. 1), geändert durch Satzung vom 28. Juni 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Spree-Neiße Nr. 7 vom 9. Juli 2011, S. 1 - im Folgenden: SBS). Diese ist für die Bestimmung des Anspruchsinhalts und -umfangs bezüglich der Schülerbeförderung allein maßgeblich, da § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt ändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), den Landkreisen die Trägerschaft der Schülerbeförderung für die Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben, überträgt und ihnen die Aufgabe stellt, das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung zu regeln (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 870/11 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. April 2012 - VG 1 K 870/09 -, juris Rn. 20; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2013 - OVG 3 M 36.13 -).
Während das Ob eines Anspruchs auf Schülerbeförderung durch den Landkreis Spree-Neiße in § 2 SBS geregelt wird, gestaltet er das Wie, d.h. den Inhalt des Anspruchs, in den Bestimmungen der §§ 5 ff. SBS näher aus. In § 5 Abs. 1 SBS findet sich dabei die Grundregelung, dass die Beförderung vorrangig durch öffentliche Verkehrsmittel erfolgt (Buchstabe a), sofern deren Benutzung entsprechend § 6 SBS zumutbar ist (deren Kosten nach § 7 Abs. 1 SBS unter Abzug des Eigenanteils gemäß § 9 SBS übernommen werden), oder im Schülerspezialverkehr mit vom Landkreis angemieteten Fahrzeugen (Buchstabe b) oder in begründeten Ausnahmefällen mit sonstigen Fahrzeugen (Buchstabe c).
Vorliegend dürfte ein Anspruch auf Leistungen des Schülerspezialverkehrs nach § 5 Abs. 1 lit. b) SBS bestehen, da der Tochter der Antragstellerin für den Schulweg zwischen der Wohnung im F.-weg im Ortsteil K. der Stadt D. und dem von ihr seit dem Schuljahr 2013/2014 besuchten Gymnasium in Cottbus die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 SBS nicht zumutbar ist. Nach dieser Regelung ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Regel zumutbar, wenn die Fahrzeit einschließlich der Wartezeiten für Umsteigen für Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 6) 45 Minuten in einer Richtung (Hin- oder Rückfahrt) nicht übersteigt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 1. Spiegelstrich SBS). Dies ist vorliegend einschlägig, da die Tochter der Antragstellerin im laufenden Schuljahr die 5. Jahrgangsstufe besucht und somit der Primarstufe angehört. Dass sie eine Leistungs- und Begabungsklasse besucht und dafür nunmehr einen Schulweg zu einem Gymnasium zurückzulegen hat, ändert daran nichts. Denn der Satzungsgeber hat sich hier im Rahmen seiner Satzungsautonomie dahingehend gebunden, für die Differenzierung im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit von Fahrzeiten allein die Schulstufen (vgl. § 16 Abs. 1 BbgSchulG) heranzuziehen. Weder wird durch eine Leistungs- und Begabungsklasse die Gliederung der Schulstufen geändert (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Genehmigung von Leistungs- und Begabungsklassen und über die Aufnahme in Leistungs- und Begabungsklassen [Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung - LuBKV] vom 8. März 2007 [GVBl. II S. 83]; s. auch Urteil der Kammer vom 13. April 2012 - VG 1 K 870/09 -, juris Rn. 39) noch wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 einer solchen Klasse inhaltlich der Stoff der Grundschule verlassen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 LuBKV).
Die zeitliche Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Spiegelstrich SBS wird nach den vorliegenden Angaben der Beteiligten nicht eingehalten. Für den Rückweg vom Gymnasium nach K. stellt dies auch der Antragsgegner nach seinen Ausführungen in der Antragserwiderung vom 18. September 2013 nicht in Frage. Dies gilt aber auch für den hier in Rede stehenden morgendlichen Weg zur Schule nach Cottbus. Soweit der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 20. August 2013 und in der Antragserwiderung vom 18. September 2013 die Antragstellerin auf eine Verbindung von der Bushaltestelle K. Abzweig, Abfahrt 6.50 Uhr, zur Straßenbahnhaltestelle Z.-straße in Cottbus, Ankunft 7.30 Uhr, mit Umstieg am B./M.-straße in Cottbus, die nur eine Fahrzeit von 40 Minuten Folge hat, verweist, kann die Kammer dem im Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht folgen. Zwar begegnet es angesichts des dem Landkreis nach § 112 Abs. 1 BbgSchulG eröffneten Satzungsermessens keinen Bedenken, dass für die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges nach der insoweit eindeutigen Regelung in § 6 Abs. 1 SBS auf die reine Fahrzeit zwischen Start- und Endhaltestelle ohne Berücksichtigung der Wegstrecke abgestellt wird, die die Schüler von ihrer Wohnung bzw. Schule zu den jeweiligen Haltestellen zu absolvieren haben (dass - wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 18. September 2013 geltend macht - eine Berücksichtigung dieser Strecken zu unlösbaren Praktikabilitätsproblemen führen würde, überzeugt allerdings nicht, da beispielsweise eine pauschalierende "Umrechnung" der Wegstrecke in eine Wegezeit in Betracht käme [vgl. hierzu etwa Urteil der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 966/11 -, juris Rn. 27]). Allerdings ist es nach den Bestimmungen der Schülerbeförderungssatzung in ihrem systematischen Zusammenhang nicht gleichgültig, welche Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs für die Bestimmung der Fahrzeit berücksichtigt werden kann. Maßgeblich ist danach vielmehr die jeweils nächstgelegene Haltestelle. Dies lässt sich schon aus § 4 Abs. 1 SBS ableiten, wonach für die Berechnung der Fahrkostenerstattung als Schulweg der kürzeste (nicht der schnellste) verkehrsübliche Weg zwischen der Haustür der Wohnung des Schülers und dem nächstgelegenen Eingang der besuchten Schule zu Grunde zu legen ist. Da sich die Streckenführung des öffentlichen Personennahverkehrs weitgehend dem Einfluss des Schülers und seiner nach § 2 SBS anspruchsberechtigten Eltern entzieht, erfasst diese Regelung (anders als § 6 Abs. 1 SBS) ausdrücklich auch die Teilstrecken von der Wohnung bzw. Schule zur Haltestelle. Bestätigt wird dies durch § 6 Abs. 2 SBS, der für die Frage der Zumutbarkeit von Wartezeiten für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrzeugen des Schülerspezialverkehrs auf die der Schule nächstgelegene Haltestelle abstellt, und § 7 Abs. 3 SBS, nach dem für die Gewährung einer besonderen Entschädigung bei einem mehr als 2 km langen Weg von der Haustür zur Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls die nächste Haltestelle des ÖPNV maßgeblich ist. Eine solche Regelung erscheint mit dem Ziel der Minimierung von Gefahren des Schulweges auch sachgerecht. Ist danach als Endpunkt des Weges zur Schule auf die sich in unmittelbarer Nähe zum Gymnasium befindliche Haltestelle ... abzustellen, ist bei der zum Unterrichtsbeginn um 7.45 Uhr angezeigten Busverbindung zwischen K. (Abfahrt 6.50 Uhr ab K. Abzweig) und Cottbus (Ankunft 7.37 Uhr an ... mit Umstieg am Hauptbahnhof in Cottbus) die maximal zumutbare Fahrzeit mit 47 Minuten (wenn auch nur geringfügig) überschritten.
Mit dieser Überschreitung dürfte nach der Regelungssystematik des § 5 Abs. 1 SBS ein Anspruch auf Gewährung von Schülerspezialverkehr eröffnet sein. Der Einwand des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 18. September 2013, für die Frage, ob die Beförderung eines Schülers durch Schülerspezialverkehr erfolgt, sei die Zumutbarkeit der Fahr- und Wartezeiten nach § 6 SBS ein, aber nicht das einzige Kriterium, das aber im Falle des Besuchs einer Schule mit besonderer Prägung angesichts der freiwilligen Wahl, der regelmäßig weiten Entfernungen dieser Schulen von den Wohnorten der Schüler sowie der mit einem Schülerspezialverkehr verbundenen erheblichen Kosten nicht herangezogen werden könne, überzeugt nicht. Dagegen spricht maßgeblich, dass sich für diese Argumentation keine Ansatzpunkte in der einschlägigen Schülerbeförderungssatzung finden.
Es ist nach § 112 Abs. 1 BbgSchulG in die Verantwortung der Landkreise gestellt, die im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung sich stellenden Fragen zu regeln. Sie haben dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, da § 112 Abs. 1 BbgSchulG davon absieht, allgemeine Kriterien oder Standards für den Vollzug des Gesetzes vorzugeben (vgl. die Erwägungen in der Gesetzesbegründung LT-Drs. 3/5695), und auch das Verfassungsrecht weder des Bundes noch das des Landes Vorgaben für die Schülerbeförderung enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 870/11 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Der Regelungsauftrag des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG bedeutet aber auch, dass der Landkreis den Umfang der notwendigen Beförderungskosten und das Erstattungsverfahren nach seinen Vorstellungen in der Satzung zu bestimmen hat. Die über die Anträge auf Gewährung von Schülerbeförderungsleistungen entscheidende Verwaltung des Landkreises ist im Vollzug der Satzung gehindert, über diese Satzungsbestimmungen hinausgehende Einschränkungen des Anspruchs oder weitere Tatbestandsvoraussetzungen anzuführen.
Im vorliegenden Fall gibt § 5 Abs. 1 SBS eine klare Rangfolge der in Betracht kommenden Beförderungsarten vor, zwischen denen die Verwaltung nach § 5 Abs. 2 SBS für die Bestimmung des zu nutzenden Beförderungsmittels auswählen kann. An erster Stelle ("vorrangig") nach Buchstabe a) öffentliche Verkehrsmittel, dies aber nur "sofern deren Benutzung entsprechend § 6 zumutbar ist". An zweiter Stelle folgt nach Buchstabe b) der Schülerspezialverkehr. Und an dritter Stelle ausnahmsweise in begründungsbedürftigen Sonderfällen nach Buchstabe c) sonstige Fahrzeuge. § 5 Abs. 1 lit. a) SBS schließt den Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel eindeutig aus, wenn die Vorgaben des § 6 SBS über die Zumutbarkeit der Fahr- oder Wartezeiten nicht eingehalten werden. Da die Nutzung sonstiger Fahrzeuge nach § 5 Abs. 1 lit. c) SBS auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein soll, kommt nach der Systematik in einer solchen Konstellation allein ein Rückgriff auf die Möglichkeit des Schülerspezialverkehrs in Betracht. Dass die Nutzung des Schülerspezialverkehrs über § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a) SBS hinaus - wie der Antragsgegner geltend macht - an weitere Zumutbarkeitsanforderungen geknüpft sein soll, ist nach dem Wortlaut der Schülerbeförderungssatzung ebenso wenig zu erkennen wie die Frage, welcher Art diese weiteren Gesichtspunkte sein sollen. Daher führt auch das Argument des Antragsgegners nicht weiter, dass bei einer Leistungs- und Begabungsklasse und bei einer Schule mit besonderer Prägung nach § 8a BbgSchulG der Besuch auf einer freiwilligen Entscheidung des Schülers bzw. seiner Sorgeberechtigten beruht, die damit weitere Wege und längere Fahrzeiten zu den wenigen Schulen mit besonderer Prägung oder einer Leistungs- und Begabungsklasse in Kauf genommen haben. Die Regelungen der Schülerbeförderungssatzung über den Inhalt des Anspruchs auf Schülerbeförderungsleistungen (das "Wie") bieten für solche Überlegungen keinen tragfähigen Ansatzpunkt. Der Antragsgegner muss sich vielmehr an der Grundentscheidung des § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SBS festhalten lassen, der die Schule der gewählten Leistungs- und Begabungsklasse als zulässigen Zielpunkt für die Bestimmung des Anspruchs auf Schülerbeförderung und damit auch die Wahlentscheidung der Anspruchsberechtigten (im Rahmen des "Ob") ausdrücklich anerkennt. Die Bestimmungen der §§ 4 ff. SBS differenzieren bei der Ausgestaltung des Anspruchsinhalts nicht zwischen den nach § 2 Abs. 4 SBS im jeweiligen Fall zu berücksichtigenden Schulen.
2. Dennoch kann der vorliegende Eilrechtsschutzantrag keinen Erfolg haben, da es die Antragstellerin an einem substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag zu der Frage fehlen lässt, welche schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile drohen würden, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können, wenn die begehrte Eilentscheidung nicht erginge. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 18. September 2013 verweist die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 27. September 2013 und der Klageschrift vom 5. August 2013 im Verfahren VG 1 K 789/13 lediglich auf die Berufstätigkeit beider Elternteile, die es ausschließe ihre Tochter zur Schule zu begleiten, und den Umstand, dass diese wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel um 5.50 Uhr die Wohnung verlasse und erst um 16.15 Uhr zurückkehre. Entsprechend den dargelegten Anforderungen gewichtige Nachteile sind damit nicht benannt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der weitere Besuch der Leistungs- und Begabungsklasse am Gymnasium gefährdet wäre, wenn die Tochter der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter den öffentlichen Personennahverkehr für den Schulweg benutzte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht legt insoweit geschätzte Kosten des Schülerspezialverkehrs von 250,00 € pro Monat bei zehn Monaten für das Schuljahr zugrunde.