Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.06.2014 – 6 L 181/14.A

6. Kammer

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 961/14.A) vom 25. Juni 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juni 2014 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) der Einzelrichter.

Das Begehren des Antragstellers, wie es in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2014 (Eingang bei Gericht am 25. Juni 2014) zum Ausdruck kommt, ist zunächst dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass mit diesem Klage (registriert bei Gericht unter Az.: 6 K 961/14.A) erhoben worden ist. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des Schreibens, mit welchem der Antragsteller eine „Rücknahme“ der Verfügung vom 19. Juni 2014 erstrebt; mithin wendet er sich ersichtlich gegen die in dem Bescheid vom 19. Juni 2014 verfügte Verlegung in den Landkreis Märkisch-Oderland. Dass hiermit keine „Rücknahme“ im engeren Sinne erstrebt und auch kein Widerspruch erhoben, sondern gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird, folgt aus dem Umstand, dass gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG kein Widerspruchsverfahren gegeben ist und zudem aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich sogleich an das Gericht gewandt hat. Ferner ist dem Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers zu entnehmen, dass er auch um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, denn nur auf diesem Wege kann er rechtzeitig erreichen, dass er nach Ablauf des 26. Juni 2014 nicht zwangsweise in den Landkreis Märkisch-Oderland verlegt wird. Allein durch die Erhebung einer Klage kann er eine zwangsweise Verlegung auch nicht zwischenzeitlich, d.h. bis zur Bestandskraft der Verfügung vom 19. Juni 2014 verhindern. Denn nach § 75 AsylVfG hat die Klage keine aufschiebende Wirkung.

Der insoweit erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 25. Juni 2014 (6 K 961/14.A) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juni 2014 anzuordnen,

hat auch Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen einem Rechtsbehelf -wie hier nach § 75 AsylVfG- die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 und S. 2 VwGO kraft Gesetzes von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt.

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juni 2014, mit welchem der Antragsgegner den Antragsteller verpflichtet hat, bis zum 26. Juni 2014 in das dort näher bezeichnete und im Landkreis Märkisch-Oderland gelegene Übergangswohnheim umzuziehen und ihm gegenüber widrigenfalls angedroht hat, dass die Umzugsverpflichtung zwangsweise durchgesetzt wird, erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Rechtliche Grundlage für die hier vom Antragsgegner verfügte Verpflichtung, dass der Antragsteller in einen anderen Ort umzuziehen hat, ist § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, verpflichtet werden, in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist in den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG eine Anhörung des Ausländers erforderlich, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat. Dies ist vorliegend bei dem Antragsteller, der bereits mit Zuweisungsentscheidung vom 23. September 2013 dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz zugewiesen und verpflichtet wurde, im Übergangswohnheim in B. zu wohnen, der Fall mit der Folge, dass nach der genannten Vorschrift grundsätzlich zuvor eine Anhörung zu erfolgen hatte. Dabei erfordert die Anhörung, dass dem Betroffenen zuvor Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies wiederum gebietet, dass die Behörde die Absicht, den Ausländer zu verlegen sowie die entscheidungserheblichen Tatsachen und Gründe, aus denen die Verlegung erfolgen soll, mitteilt (vgl. Grünewald in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: April 2009, § 60 AsylVfG Rdn. 81). Eine solche Anhörung ist ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs und des eigenen Vorbringens des Antragsgegners in der Antragserwiderung indes nicht erfolgt.

Eine Anhörung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG war vorliegend auch nicht entbehrlich. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG unterbleibt eine Anhörung, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Insoweit normiert § 60 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG wie § 28 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz ein Anhörungsverbot, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse der Anhörung entgegensteht. Solche Interessen können sein die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Abwehr von erheblichen Nachteilen für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder erhebliche Gefahren für Personen oder Sachwerte (vgl. Grünewald in GK-AsylVfG, a.a.O., § 60 AsylVfG Rdn. 83). Maßgeblich ist dabei aber nicht, ob die Maßnahme -hier die Verlegung in des Landkreis Märkisch-Oderland- selbst die Gefahren heraufbeschwört oder ob durch die Maßnahme solche Gefahren unterbunden werden sollen. Mit Blick darauf, dass § 60 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG die Anhörung verbietet, wenn dieser ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht, erfordert ein Verzicht auf die Anhörung, dass gerade durch die Anhörung selbst das (zwingende) öffentliche Interesse in erheblichem Maße gefährdet wird. Das ist etwa der Fall, wenn durch die Anhörung Tatsachen und Umstände mitgeteilt würden, deren Bekanntwerden Gefahren oder Nachteile im oben beschriebenen Sinne auslösen oder bewirken würde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rdn. 76). Bei der hier in Rede stehenden Maßnahme einer Verlegung des Ausländers an einen anderen Wohnort könnte dies etwa der Fall sein, wenn ein Bekanntwerden der Absicht der Ausländerbehörde zu einem „Amoklauf“ des betreffenden Asylbewerbers führen, es dann zu einer „Aufwiegelung“ von Mitbewohnern oder zu einem Untertauchen des Asylbewerbers kommen könnte und hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. Grünewald in GK-AsylVfG, a.a.O., § 60 AsylVfG Rdn. 83).

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen dafür, dass eine Anhörung zu unterbleiben hatte, nicht vor. Soweit der Antragsgegner vorbringt, dass der Antragsteller einer Polizeibeamtin in der Polizeidirektion S. nachstelle und dort den Dienst beeinträchtigte, dem Antragsteller gegenüber deswegen schon Hausverbote und Platzverweise erteilt worden seien, das Polizeigebäude mit einem Stein beschädigt worden sei und mehrere Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet worden seien und der Antragsteller auch in Gewahrsam habe genommen werden müssen, so zeigt er damit lediglich die Umstände auf, die für ein bei der Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG zu berücksichtigendes öffentliches Interesse sprechen, dass der Antragsteller außerhalb von B. verlegt wird. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass gerade durch eine vorherige Anhörung zwingende öffentliche Interessen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG erheblich beeinträchtigt würden. Weder zeigt der Antragsgegner auf noch ist sonst ersichtlich, dass durch eine vorherige Anhörung des Antragstellers Gefahren gedroht hätten oder drohen würden. Vielmehr hat der Antragsgegner in seinem Bescheid dem Antragsteller bis zum 26. Juni 2014 Zeit eingeräumt, freiwillig eine Wohnung im Landkreis Märkisch-Oderland zu nehmen und erst nach fruchtlosem Verstreichen eine zwangsweise Durchsetzung angedroht. Daraus ist aber gleichfalls zu entnehmen, dass der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass allein durch ein Bekanntwerden der Tatsache, dass der Antragsteller umzuziehen habe und er gegebenenfalls zwangsweise verlegt werde, keine weiteren Gefahren von beachtlichem Gewicht vom Antragsteller drohen. Andernfalls wäre schwerlich erklärlich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst eine freiwillige Wohnsitznahme ermöglicht und ihn zugleich „vorwarnt“, die ausgesprochene Verpflichtung werde nach Ablauf der Frist zwangsweise durchgesetzt. Das ist im Kern nichts anderes als die mit einer Anhörung durch die Behörde mitzuteilende Absicht, man werde gegenüber dem Antragsteller eine -gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzende- Verfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG erlassen.

Soweit der Antragsgegner meint, dem Antragsteller wäre am 05. Juni 2014 rechtliches Gehör gewährt und hierbei auf eine Vernehmung des Antragstellers auf der Polizeidirektion vom 05. Juni 2014 verweist, so greift dies nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller hier durch Polizeibeamte als Beschuldigter vernommen wurde, die Anhörung indes durch die zuständige (Ausländer)Behörde zu erfolgen hat, ist in dem Schreiben vom 10. Juni 2014 (Blatt 69 des Verwaltungsvorgangs) an keiner Stelle davon die Rede, dass der Antragsteller in einen anderen Landkreis verlegt werden soll und dort seinen Wohnsitz zu nehmen habe.

Auch sonst ist die nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erforderliche Anhörung nicht entbehrlich oder deren Unterbleiben unschädlich. Insbesondere die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG sind vorliegend nicht anwendbar, da § 60 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AsylVfG insoweit die speziellere Vorschrift darstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.