Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.09.2014 – VG 3 K 543/12
3. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten eines Einzelfallhelfers.
Der am 14. Dezember 1997 geborene Kläger besucht die Schule am Wiesenweg in A., eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“. In der Zeit vom 11. Oktober 2011 bis zum 7. Dezember 2011 war er in stationärer Behandlung im ASKLEPIOS Fachklinikum Lübben, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/Psychosomatik. Ausweislich der Entlassungsmitteilung der Klinik vom 6. Dezember 2011 wurden bei ihm eine sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert, zudem wies er eine dissoziierte Intelligenz im Grenzbereich zwischen leichter und mittelgradiger Intelligenzminderung mit keiner oder geringfügiger Verhaltensstörung auf und litt unter körperlichen Erkrankungen infolge seiner Frühgeburt mit Hirnblutung beim Neugeborenen. Nach damaliger Einschätzung der Klinik gehört der Kläger zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach § 35 a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII. In Frustrationssituationen und bei Verweigerungsverhalten benötige er Auszeiten in reizarmer Umgebung. Um ihm keine Bühne für sein Fehlverhalten zu bieten, benötige er zur Entlastung der Lehrer und zur konsequenten Durchführung entsprechender Maßnahmen einen heilpädagogisch qualifizierten und durchsetzungsstarken Einzelfallhelfer.
Nachdem die Mutter des Klägers am 20. Dezember 2011 erstmals bei dem Beklagten vorgesprochen hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf die entsprechende Empfehlung der Klinik für ihren Sohn Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2012 ab, da eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers derzeit weder vorliege noch zu erwarten sei. Dieser habe soziale Kontakte und sei nach seiner stationären Behandlung nach Einschätzung der Schule in seinem Verhalten besser führbar und regulierbar. Auch verfüge die Schule über ausreichende Möglichkeiten, den Kläger bei eventuellen Verhaltensausbrüchen zu separieren und im Anschluss sein Verhalten gemeinsam mit ihm zu reflektieren.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung er auf die in der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme enthaltene ausdrückliche Empfehlung einer entsprechenden Hilfemaßnahme verwies. Diese werde durch die Schule verkannt und verdreht, wenn diese ihn, den Kläger, entgegen der ärztlichen Empfehlung bei Verhaltensauffälligkeiten im Klassenverband belassen will. Ebenso verkenne die Schule die Ursachen für seine Verhaltensauffälligkeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012, dem Kläger zugestellt am 3. Mai 2012, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die Gründe des Ausgangsbescheides und wies darauf hin, dass eine anspruchsbegründende nachhaltige Beeinträchtigung der (psycho)sozialen Funktions- und Integrationsfähigkeit des Klägers nicht erkennbar sei. Dieser zeige weder ein Rückzugsverhalten, noch verweigere er die Schule und das Lernen, auch weise er keine sekundären Neurotisierungen auf.
Am 31. Mai 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung nimmt er nochmals Bezug auf die ausdrückliche Empfehlung der Klinik und sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für einen Einzelfallhelfer für den schulischen Bereich zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage mangels eines Rechtschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig sei, da der Zeitraum, für den er, der Beklagte, die Anspruchsvoraussetzungen geprüft und verneint habe, bereits abgelaufen sei und der Kläger sich die Hilfe auch nicht selbst beschafft habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, fehlt es dem Kläger an einem Rechtschutzbedürfnis, da der hier streitbefangene Zeitraum bereits abgelaufen ist, ohne dass der Kläger zuvor im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Hilfegewährung durchgesetzt oder sich die Hilfe selbst beschafft hätte, so dass vorliegend noch über die Kostentragung für eine entsprechende Maßnahme zu entscheiden wäre. Eine rückwirkende Hilfegewährung ist demgegenüber unmöglich.
Der Kläger hat auch kein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich einer sich etwa auf einen zukünftigen Zeitraum erstreckenden Hilfe. Denn insoweit fehlt es an einer verwaltungsgerichtlich überprüfbaren behördlichen Entscheidung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, selbst erstmals einen Hilfeanspruch zu prüfen. Dieser kann vielmehr auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Da es sich bei der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII aber – wie regelmäßig im Bereich sozialer Leistungsgewährung – um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Jugendhilfe stets neu zu prüfen sind, kommt eine Dauerbewilligung nicht in Betracht. Dementsprechend kann sie auch nicht für alle Zukunft im Rechtsstreit erstritten werden (vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1981 – 5 C 56/80 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 15 sowie Urteil vom 8. Juni 1995 – 5 C 30/93 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 11).
Zwar kommt es insoweit nicht zwingend auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an, so dass etwa stets nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden könnte. Vielmehr ist gerade im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eine Regelung des Hilfefalles für längere, über den Erlass der behördlichen Entscheidung hinausreichende Zeiträume nicht ausgeschlossen bzw. im Interesse der Effektivität und Nachhaltigkeit der Hilfegewährung im Einzelfall sogar geboten, ohne dass der Zeitraum ausdrücklich benannt werden müsste, der vielmehr auch durch Auslegung des maßgeblichen Bescheides ermittelt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 1995 – 5 C 30/93 -, a. a. O., dort Rdn. 11). So erstrecken sich schulbezogene Maßnahmen der Eingliederungshilfe regelmäßig sinnvollerweise auf das bevorstehende oder laufende – je nach Verwaltungspraxis - Schulhalb- oder Schuljahr, so dass auch in dem Fall, dass der Träger der Jugendhilfe die begehrte Maßnahme am Beginn dieses Zeitraumes ablehnt, unbeschadet der Möglichkeit, die Hilfe zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu beantragen, eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung zulässig hinsichtlich des gesamten laufenden Schulhalb- oder Schuljahres begehrt werden kann.
Der dementsprechend hier zulässig streitbefangene Zeitraum reichte ab Antragstellung nur bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012.
Zudem wäre die Klage aber auch unbegründet, da der Kläger mangels im streitbefangenen Zeitraum festzustellender Teilhabebeeinträchtigung keinen Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII hatte, wofür die Kammer auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Bescheide Bezug nimmt, § 117 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.