Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.10.2014 – VG 6 K 911/14
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. Straße 14, Flur 4, Flurstück 934 in C., Gemarkung S.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2013, zugestellt am 11. Juli 2013, zog der Beklagte den Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses des o.g. Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 2.135,20 Euro heran.
Hiergegen legte der Kläger am 18. Juli 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die Veranlagung sei rechtswidrig. Die LWG habe mit ihm am 2. September 1996 eine Vereinbarung über die Grundstücksnutzung des Grundstücks Flur 4, Flurstück 45/7 in S., dessen alleiniger Eigentümer er gewesen sei, geschlossen. Auf dem Grundstück seien von der LWG verschiedene Schmutzwasserentsorgungsleitungen und ein Steuerkabel mit 130 Metern Länge verlegt worden. Unter Punkt 4 dieser Vereinbarung sei geregelt worden, dass für die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die genannten Entsorgungsanlagen entsprechend Nr. 3 des Vertrages der Eigentümer für die Flurstücke 45/6, 45/7 und 45/11 von einem Abwasserbeitrag freigestellt werde. Diese Flurstücke seien später auf die Flurstücke 934, 2058 und 2059 umgeschrieben worden. Da sich die Stadt C. bei der Abwasserbeseitigung seit jeher der der LWG als Verwaltungshelfer bedient habe, sei diese für den Bürger der Ansprechpartner. Entsprechend unterhalte die Stadt C. am Betriebssitz der LWG ein Büro für 3 Mitarbeiter. Aus diesem Grund seien mit der LWG geschlossene Vereinbarungen auch für die Stadt C. bindend. Jedenfalls sei eine Verweisung darauf, dass die LWG gar nicht berechtigt gewesen sei, eine solche Vereinbarung zu schließen, sittenwidrig. Ggf. müsse die Stadt C. Rückgriffsansprüche gegenüber der LWG durchsetzen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2014, zugestellt am 28. Mai 2014, zurück.
Mit seiner am 16. Juni 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu deren Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend: Wenn die LWG Erfüllungsgehilfe und Verwaltungshelfer der Stadt C. sei, könne sie auch Verträge namens und in Vollmacht der Stadt C. mit dem Bürger schließen. Soweit hierfür eine Absprache zwischen der LWG und der Stadt C. bzw. eine Zustimmung seitens der LWG erforderlich sei, wisse er zwar nicht, ob es solche gegeben habe. Jeder Bürger dürfe aber zweifelsfrei davon ausgehen, dass die LWG – wenn sie denn derartige Vereinbarungen treffe – hierzu auch das Einverständnis der Stadt C. habe. Der Bürger könne die formalrechtlichen Grundlagen und Zusammenhänge zwischen der Stadt C. und der LWG in der Regel überhaupt nicht überschauen, weil ihm diese nicht zugänglich seien. So sei es für ihn auch nicht im geringsten zweifelhaft gewesen, dass die LWG berechtigt gewesen sei, die in Rede stehende Vereinbarung zu treffen, zumal diese auch sonst umfangreiche Vollmachten habe, z.B. zum Kassieren von Abwasserentgeltforderungen, die sie sogar im eigenen Namen geltend gemacht habe. Wenn sich die LWG der Zustimmung der Stadt C. zum Abschluss der Vereinbarung nicht versichert habe, könne dies daher nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei daher davon auszugehen, dass er eine rechtswirksame Vereinbarung darüber geschlossen habe, dass seine Grundstücke von der LWG benutzt werden dürften und dass er im Gegenzug von Schmutzwasseranschlussbeiträgen freigestellt werde. Für diese Freistellung habe er auch auf Entschädigungszahlungen in Höhe von 14.400 DM verzichtet. Die LWG habe vorsätzlich und in vollem Wissen, dass ihre Handlung u.U. anfechtbar sei, die Vereinbarung geschlossen.
Der Kläger beantragt,
den Beitragsbescheid vom 10. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Der Wirksamkeit eines durch die LWG als Verwaltungshelfer der Stadt C. ausgesprochenen Verzichts stünden schon formal-rechtliche Aspekte entgegen. Ebenso wie die Erhebung eines Beitrages als hoheitliche Aufgabe nicht auf einen privatrechtlichen Unternehmer als Verwaltungshelfer übertragen werden dürfe, sei auch der Verzicht auf einen Beitrag eine hoheitliche Aufgabe und dürfe nicht durch einen Verwaltungshelfer ausgesprochen werden. Auch materiell-rechtlich sei ein Beitragsverzicht ausgeschlossen, da eine Beitragserhebungspflicht bestehe, wenn das Beitragserhebungsermessen durch den Erlass einer Beitragssatzung ausgeübt worden sei. Soweit der Kläger ausgeführt habe, im Gegenzug für die Erklärung der Beitragsfreiheit auf eine Entschädigungszahlung durch die LWG in Höhe von 14.400 DM verzichtet zu haben, lasse sich dies der Vereinbarung nicht entnehmen. Aber auch unabhängig hiervon sei dies aus den o.g. Gründen nicht relevant.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss übertragen worden ist.
Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gegen die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzung der Stadt C. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C. vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2008) bestehen keine Bedenken.
Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf.
Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberbürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt C. vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt C. vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).
Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Januar 2014 - 6 K 1079/12 – (veröff. in juris, dort Rn. 27 ff.), vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11- (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen. Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12) von der Wirksamkeit der in Rede stehenden Satzung aus. Auch hierauf wird Bezug genommen.
Auch die konkrete Veranlagung des Klägers ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Grundstück liegt nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare, dazu sogleich) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Kläger erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung.
Der Beitragserhebung steht auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Dies haben die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110), vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83), vom 13. September 2012 (- 6 K 306/12 -, zit. nach juris, Rn. 86 ff.), ferner das OVG Berlin- Brandenburg in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O., jew. Rn. 57) festgestellt und näher begründet, worauf Bezug genommen wird.
Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt C. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht.
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris).
Die Rückwirkung ist aber eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung dann, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Hier fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Die Festsetzungsverjährung war vorliegend – wie ausgeführt - bei Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zum 1. Februar 2004 noch nicht eingetreten. Das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet, es war im Gegenteil – wie bereits ausgeführt - noch nicht einmal entstanden.
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf. Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist daher zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Da das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt es dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Bei der Ermittlung des Vertrauensinteresses ist allgemein zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Klägers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Klägers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Klägers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).
Schließlich steht einer Beitragsveranlagung nicht die vom Kläger in Bezug genommeine Vereinbarung mit der LWG vom 2. September 1996 entgegen.
Ein hierin liegender etwaiger Verzicht auf einen Schmutzwasserbeitrag bzw. eine Zusicherung, einen solchen nicht zu erheben, ist bereits nicht formgerecht erfolgt und insoweit unwirksam. Gemäß § 67 Abs. 2 der damals noch Geltung beanspruchenden Gemeindeordnung (GO) bedurften Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, für ihre Wirksamkeit nicht nur der – hier gewahrten - Schriftform (Satz 1). Sie waren vielmehr auch vom Amtsdirektor oder – wie hier - hauptamtlichen Bürgermeister und in – wie hier - nicht amtsangehörigen Gemeinden vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 9 S 57.12 -, S. 7 f. des E.A.). Dies ist hier nicht geschehen. Denn die Erklärung wurde – wie der Kläger selbst einräumt - von der LWG als Verwaltungshelfer der Stadt C. als Einrichtungsträger abgegeben.
Ein Verwaltungshelfer kann entgegen der Auffassung des Klägers demgegenüber einen Abgabenverzicht nicht wirksam erklären.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass anderenfalls die Vorgaben des § 67 Abs. 2 GO unterlaufen würden.
Das Recht zur Abgabenerhebung ist darüber hinaus ein Hoheitsrecht, das nur im Rahmen der Gesetze und von Amtswaltern der abgabenerhebenden Behörde ausgeübt werden darf. Abgaben werden von der Abgabenbehörde durch Abgabenbescheid festgesetzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 155 Abs. 1 AO). Der Abgabenbescheid ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die diese mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen trifft (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. §§ 118 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 2 AO). Schon danach besteht für die Abgabenerhebung eine zwingende Zuständigkeit der hierzu gesetzlich autorisierten kommunalen Abgabengläubiger und sind juristische Personen des Privatrechts – vorbehaltlich einer nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglichen Beleihung – nicht befugt, Abgabenbescheide zu erlassen. Die Beauftragung Dritter im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Einrichtung, etwa der Abwasserbeseitigung, führt nicht zu einem Pflichtenübergang in Bezug auf die Aufgabeninhaberschaft selbst. Es ist mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht zulässig, Private allein auf satzungsmäßiger Grundlage derart mit der Abgabenerhebung zu beleihen, dass sie im eigenen Namen eigenverantwortlich Abgabenbescheide gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 AO erlassen. Denn eine Beleihung darf – wie ausgeführt – nur durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Grundlage erfolgen. Der hoheitliche Charakter der Abgabenerhebung verbietet allerdings nicht die Einschaltung von privaten unselbständigen Verwaltungshelfern, wie nunmehr auch die durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und abgabenrechtlicher Vorschriften vom 16. 5. 2013 (GVBl. I S. 1ff, 17 ff) eingeführte Vorschrift des § 12e Abs. 1 KAG, die am 17. 5. 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art 11 des vorg. Gesetzes), klarstellend verdeutlicht, ohne dass sich hieraus freilich ergäbe, dass vor diesem Zeitpunkt die Einbeziehung von Verwaltungshelfern in den hier beschriebenen Grenzen unzulässig gewesen wäre (widersprüchlich insoweit die Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drs. 5/6023 S. 29 f., in der einerseits ausgeführt wird, § 12e Abs. 1 KAG regele klarstellend die Verwaltungshilfe durch private Dritte [vgl. S. 29, 2. Abs. a.A.], andererseits aber dargelegt wird, durch die Gesetzesänderung seien die für die Einbeziehung privater Dritter erforderlichen „Rechtsgrundlagen in das KAG eingeführt“ worden [vgl. S. 29, 2. Abs. a.E.]). Der Verwaltungshelfer unterstützt die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, wird aber – im Unterschied zum Beliehenen – nicht selbständig tätig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Der Private darf als Verwaltungshelfer also nur in vorbereitender und unterstützender Funktion herangezogen werden, aber nicht selbständig Verwaltungsakte im Namen des Auftraggebers erlassen. Denn eine solche Tätigkeit stellt weder eine vorbereitende noch eine Hilfstätigkeit dar, die für einen Verwaltungshelfer typisch und zulässig ist. Dementsprechend können Tätigkeiten im Rahmen der Abgabenverwaltung auf private Dritte nur insoweit übertragen werden, als diese Tätigkeiten bloßen Hilfszwecken dienen und die abschließende Entscheidungskompetenz der zur Abgabenerhebung befugten Körperschaft vorbehalten bleibt. Die Möglichkeit der Kontrolle und Einflussnahme auf die vom Verwaltungshelfer (nach Maßgabe des Satzungsrechts) gefertigten Bescheide vermag die Einzelfallentscheidung des zuständigen Amtsträgers nicht zu ersetzen. Auch dann, wenn der Verwaltungshelfer lediglich die Weisung oder Satzung des Hoheitsträgers umsetzt, handelt beim Erlass des Bescheides er und nicht der Hoheitsträger als nach außen allein befugter Entscheidungsträger. Wegen des hoheitlichen Charakters der Abgabenerhebung ist es einem Verwaltungshelfer schließlich auch verwehrt, die Abgabenerhebung betreffende vertragliche Vereinbarungen zu treffen (vgl. zum Ganzen Kluge in A. u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 238 m.w.N.).
Vorstehende Überlegungen greifen auch bei einem Verzicht auf die Beitragserhebung Platz, mag dieser durch vertragliche Vereinbarung oder einseitige Erklärung erfolgen. Auch der Verzicht auf eine Beitragserhebung ist ein Hoheitsrecht, das nur im Rahmen der Gesetze und von Amtswaltern der abgabenerhebenden Behörde ausgeübt werden darf. Mit einem Verzicht auf eine Beitragserhebung gehen Einnahmeverluste für die Kommune einher. Solche Entscheidungen haben daher Auswirkungen auf die Finanzsituation der Kommune und können somit nicht (eigenständig) von einem Dritten getroffen werden. Erfolgt ein Beitragsverzicht seitens des Verwaltungshelfers – wie hier – durch vertragliche Vereinbarung, ist eine solche, unabhängig davon, ob sie – was der Beklagte bestreitet – absprachegemäß mit Wissen und Wollen des Hoheitsträgers erfolgte – anders als möglicherweise ein absprachegemäßer Verzicht durch Verwaltungsakt (vgl. zu einem absprachegemäßem Erlass eines Abgabenbescheides durch einen Verwaltungshelfer Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 240b) schon mangels hoheitlicher Befugnis des Verwaltungshelfers nichtig.
Schließlich ist ein etwaiger Verzicht der LWG auf eine Beitragserhebung bzw. eine etwaige Zusicherung derselben, keine Beiträge zu erheben, auch aus materiellen Gründen unwirksam.
Ein Beitragsverzicht ist unzulässig, nachdem der Beklagte sein durch § 8 Abs. 2 KAG eröffnetes Ermessen zur Erhebung von Anschlussbeiträgen betätigt und sich durch den Erlass seiner Kanalanschlussbeitragssatzungen auf eine Beitragserhebung festgelegt hatte (vgl. hierzu Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 16). Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 KAG, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt sind, Abgaben „nach Maßgabe“ des KAG zu erheben, der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach dies durch Satzung geschieht sowie aus der Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a KAG auf den Verfahrensgrundsatz des § 85 Satz 1 AO, wonach Kommunalabgaben „nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben“ sind, ergeben sich Bindungen für die Abgabenerhebung insoweit, als eine freie Verfügbarkeit, ob Abgaben im Einzelfall erhoben werden oder nicht oder ob dies in geringerer Höhe geschieht, als satzungmäßig vorgesehen, ausgeschlossen wird. Die genannten Vorschriften tragen als einfachgesetzliche Ausprägung den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie der Abgabengerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, die es ausschließen, Beiträge (und Benutzungsgebühren) abweichend von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen (nicht oder teilweise oder auch nur zeitweise nicht) zu erheben, insbesondere Beitrags- oder Gebührenbefreiungen oder –ermäßigungen zu gewähren bzw. auf Beiträge bzw. Gebühren zu verzichten. Sind die Voraussetzungen der §§ 163, 227 AO iv.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b bzw. 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG nicht gegeben, verstoßen daher ein Beitrags- bzw. Gebührenverzicht oder -teilerlass oder einseitige Zusagen, die einen derartigen Beitrags- oder Gebührenverzicht bezwecken, gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes und gegen das Rechtsstaatsprinzip und den darin verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen die o.g. einfachgesetzlichen Vorschriften (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 2 B 15/04 -; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013 - 6 K 868/12 -, veröff. in juris, Rn. 72 f.; Urteil vom 12. Januar 2012 – 6 K 855/10 -, veröff. in juris, Rn. 36; Beschluss vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 17 f. des E.A. jeweils zum Anschlussbeitragsrecht). Dem steht nicht entgegen, dass § 8 Abs. 2 KAG es ermöglicht, den Investitionsaufwand ausschließlich durch Benutzungsgebühren oder Entgelte zu decken. Hierdurch wird nicht die Option eröffnet, im Einzelfall auf eine Beitragserhebung unter Einsatz satzungsrechtlicher Grundlagen zu verzichten und insoweit auch eine Lösung durch Vertrag oder einseitige Erklärung einzusetzen. Wenn die Kommune von der Möglichkeit einer reinen Gebühren- bzw. Entgeltfinanzierung durch den Erlass ihrer öffentlich- rechtlichen Beitragssatzung gerade absieht, kann sie nicht mit Einzelpersonen privatrechtliche Entgeltvereinbarungen treffen oder einseitige Verzichtserklärungen oder Zusicherungen abgegeben. Der Verpflichtung zur Erhebung von Beiträgen korrespondiert mithin das Verbot, durch vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Erklärungen von einer Beteiligung der Eigentümer an Investitionskosten für beitragsfähige Maßnahmen völlig abzusehen, d.h. auf eine Beitragserhebung zu verzichten. Von einer Beitragserhebung darf – von hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer Ablösungs- oder Vorauszahlungsvereinbarung (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 148 ff.) abgesehen – nur Abstand genommen werden, wenn dem eine adäquate Gegenleistung des Grundstückseigentümers gegenübersteht, d.h. eine Leistung, die dem Beitragshaushalt und damit letztlich den übrigen Beitragspflichtigen in einer Weise zugute kommt, wie es bei einer Beitragserhebung der Fall wäre. Für eine solche adäquate Gegenleistung der Klägerin mit Blick auf die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ist vorliegend nichts ersichtlich; insbesondere genügt hierfür die Zurverfügungstellung des eigenen Grundstücks für die Verlegung von Abwasserentsorgungsleitungen nebst technischer Vorkehrungen (Steuerungskabel o.ä.) nicht. Im Übrigen aber sind Regelungen jeglicher Art zwischen dem Einrichtungsträger oder – wie hier – dessen Verwaltungshelfern bzw. Erfüllungsgehilfen und dem Beitragsschuldner betreffend namentlich einen Verzicht auf eine Beitragserhebung bzw. eine Freistellung vom Beitrag unzulässig; solche Regelungen sind wegen eines Verstoßes gegen den in Art. 20 Abs 3. GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung materiell rechtswidrig (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 21a). Ein vertraglich vereinbarter Beitragsverzicht, der nicht den Vorgaben der §§ 163 Abs. 1, 227 Abs. 1 AO entspricht, ist insoweit grundsätzlich wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – nämlich gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG bzw. § 85 AO folgende Verbot, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über einen Gebührenanspruch zu treffen – auch nichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 –, DVBl. 1982 S. 550 und – 8 C 99/81 –, KStZ 1982 S. 133; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.; Urteil vom 12. Januar 2012, a.a.O.; Beschluss vom 9. Februar 2010, a.a.O.).
Nichtigkeitsgründen aus den vorgenannten Gründen gegenüber kann sich ein Beitragspflichtiger grundsätzlich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, das Geltendmachen dieser Gründe durch den Einrichtungsträger stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar und verstoße gegen Treu und Glauben, etwa weil er – der Beitragspflichtige - auf die besondere Rechtskundigkeit und Verlässlichkeit des den Verzicht Aussprechenden bzw. auf dessen Befugnis zum Abgabenverzicht vertraut habe. Anderenfalls könnte nämlich diese Nichtigkeitsgründe ihre Wirkung praktisch nicht mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 174.81 –, KStZ 1984 S. 112, 113; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.; Beschluss vom 9. Februar 2010, a.a.O.; Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 22). Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, wenn der Kläger hier etwa vorträgt, die rechtliche Stellung der LWG als Verwaltungshelfer bzw. die „rechtlichen Vertragsstrukturen“ zwischen dieser und der Stadt C. seien für den Beitragspflichtigen überhaupt nicht erkennbar, zumal die LWG auch sonst „umfangreiche Vollmachten“ und „in der Vergangenheit wiederholt Abwasserforderungen geltend gemacht“ habe, so dass für ihn keine Zweifel an der Berechtigung der LWG zum Verzicht bestanden hätten. An den oben aufgeführten materiell- rechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Vereinbarung ändert dieser Vortrag ohnehin nichts.
Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Veranlagung zu zweifeln, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).