Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.03.2015 – 6 K 853/12

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 2, Flurstücke 84/3 und 84/4, A-Straße in S.

Mit Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2011 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des o.g. Grundstückes an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 396,40 Euro heran.

Am 11. Januar 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Wasserversorgung des Ortsteils S. erfolge weiterhin über das Versorgungsgebiet P. in Sachsen. Die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Wasser- und Abwasserverbandes B. sei bis zum Jahre 2007 nicht und darüber hinaus nur teilweise gegeben gewesen. Die in diesem Zeitraum für das Verbandsgebiet getätigten Aufwendungen könnten daher nicht pauschal auch dem Ortsteil S. angelastet werden. Bis zum 31. Dezember 2007 seien alt- und neuangeschlossene Grundstücke in S. nur zu Wasserversorgungsgebühren herangezogen worden. Ein etwaiger durch die Grundstückseigentümer des Ortsteils S. zu zahlender Beitrag dürfe daher maximal Investition ab dem Jahr 2008 beinhalten. Insofern sei eine gesonderte Beitragskalkulation für das Teilversorgungsgebiet S. erforderlich, aber nicht erfolgt. Die Berechnung der der konkreten Beitragserhebung zugrunde gelegten anrechenbaren Grundstücksfläche und des Nutzungsfaktors seien zudem nicht nachvollziehbar.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012, der Klägerin zugestellt am 9. August 2012 zurück.

Mit ihrer am 30. August 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend zu Ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren aus: Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung sei wegen eines fehlerhaft festgesetzten Beitragssatzes unwirksam. Der Ortsteil S. sei erst seit dem 1. Januar 2008 und nur in Folge der Gründung der Großgemeinde R. und eines durch Stimmenmehrheit herbeigeführten Gemeinderatsbeschlusses (zwangsläufig) Mitglied des Wasser- und Abwasserverbandes B. geworden und unterliege erst ab diesem Zeitpunkt dem Satzungsrecht des Verbandes. Die Wasserversorgung erfolge jedoch weiterhin wie bisher durch einen selbständigen Bezug vom Wasserwerk F. im Land Sachsen. Einen Beweis dafür liefere der verbandseigene Maßnahmeplan mit Stand vom Oktober 2007 für die Wasserversorgung des Verbandsgebietes, worin der Ortsteil S. nicht enthalten sei. Auch durch den Beitritt seien diese Bedingungen nicht verändert worden. Grundlage für die Ermittlung des Beitragssatzes seien aber u.a. der getätigte Investitionsaufwand im gesamten Verbandsgebiet und die beitragsrelevanten Grundstücksflächen innerhalb desselben gewesen. Dies sei fehlerhaft. Der durch die „Grobkalkulation“ ermittelte und durch Satzung beschlossene einheitliche Beitragssatz könne bzw. dürfe nur für das sonstige Verbandsgebiet gelten, sei aber für den Ortsteil S. und somit für ihr Grundstück unangemessen und ungerecht. Mangels Zugehörigkeit zum Zweckverband seien keinerlei Investitionen durch diesen zur Herstellung und Anschaffung von Anlagen der Trinkwasserversorgung für den Ortsteil S. getätigt worden. Lediglich das örtliche Wasserversorgungsnetz werde durch Frachtpersonal des Verbandes betreut, wie sich aus einem Schreiben der Gemeinde R. vom 26. September 2007 ergebe. Notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an wasserwirtschaftlichen Anlagen (Betreuung des Ortsnetzes ab 2008) unterlägen jedoch nicht der Beitragspflicht und dürften daher bei der Festsetzung des Beitragssatzes keine Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber habe mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 den Aufgabenträgern u.a. Gestaltungsoptionen eröffnet, die eine differenzierte Beitragserhebung ermöglichten. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und in Ermangelung gerichtlicher Entscheidungen seien die Aufgabenträger gehalten, in eigener Verantwortung über die Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen im Sinne einer differenzierten Beitragserhebung zu entscheiden. Dieser rechtlichen Möglichkeit einer Differenzierung des Beitragssatzes nach § 8 Abs. 5 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Grundstücke in S. sei der Verband indes nicht nachgekommen, er habe vielmehr eine solche verneint. Eine Beitragserhebung sei auch wegen der positiven Bilanz für den Ortsteil S. nicht erforderlich gewesen. Auch die dem Verband 2008 übertragene „Sonderrücklage Trinkwasser S.“ zur weiteren Finanzierung von künftigen Instandhaltungsmaßnahmen am S.er Ortsnetz sei nicht berücksichtigt worden. Die Gemeinde habe seinerzeit zeit- und fachgerecht für den Ortsteil S. ihre Versorgungsaufgabe der Einrichtung einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage mit positiver Bilanz erfüllt. Die gegenständliche Trinkwasseranschlussbeitragsveranlagung gemäß § 8 KAG zur Refinanzierung der Anlage sei deshalb für den Ortsteil S. nicht erforderlich. Jedenfalls sei die konkrete Veranlagung fehlerhaft. Die Grundstücke von S. allgemein wie auch ihres in Sonderheit erhielten durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlagen des Wasser- und Abwasserverbandes B-Stadt keinen wirtschaftlichen Vorteil, da sie – wie dargelegt - nach wie vor fremd versorgt würden. Mangels Zugehörigkeit des Ortsteils S. zum Verband zum Zeitpunkt der Realisierung der Wasserversorgungsanlagen sei auch eine Aufwertung ihres Grundstückes durch die getätigten Verbandsinvestitionen zur Trinkwasserversorgung nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Das Grundstück der Klägerin im Ortsteil S. in der Gemeinde R. sei seit Jahrzehnten an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen. Die Gemeinde R. sei auch mit ihrem Ortsteil S. Mitglied des Beklagten geworden, dem sie die Aufgabe der Wasserversorgung übertragen habe. Es sei zwar richtig, dass der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hergestellt worden sei, bevor der Beklagte gegründet bzw. der Ortsteil S. Mitglied des Beklagten geworden sei. Darauf komme es für die Erhebung eines Anschlussbeitrages indes nicht an. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, von welchem Wasserwerk der Ortsteil S. versorgt werde. Die von der Klägerin kritisierten Umstände beruhten auf dem im Kommunalabgabenrecht geltenden Prinzip der Gesamteinrichtung. Der Beklagte erfülle die Aufgaben der Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet mittels einer einzigen öffentlichen Einrichtung. Das sei rechtlich zulässig, da den Anschlussnehmern der rechtlichen Wasserversorgungseinrichtung überall die gleichen Leistungen geboten würden. Für gleiche Leistungen der öffentlichen Einrichtung müssten aber auch gleiche Beiträge erhoben werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Leitung vor dem eigenen Grundstück neu errichtet oder bereits einige Jahrzehnte alt sei. Entscheidend sei allein, ob eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bestehe. Alle Anschlussnehmer mit einer solchen rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit finanzierten über ihre Beiträge den Aufwand für die erstmalige Herstellung der Gesamteinrichtung gemeinsam nach dem Solidarprinzip. Dabei gebe es immer Ortsteile, in denen wenig oder gar keine Investitionen erforderlich (gewesen) seien, weil alte Anlagen noch benutzbar seien und solche Ortsteile, wo höhere Investitionen erforderlich würden bzw. geworden seien. Dieser Umstand führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung, sondern sei Ausdruck des Gesamtanlagenprinzips. Das gleiche gelte für den Umstand, dass in manchen Ortsteilen – wie unter anderem in S. – das Wasser nicht im Verbandsgebiet gefördert, sondern von einem anderen Wasserversorger auf vertraglicher Basis an die Verbraucher geliefert werde. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die daraus resultierende Beitragspflicht blieben davon unberührt.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss übertragen worden ist.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beitragsbescheid findet in der rückwirkend zum 9. Dezember 2011 in Kraft getretenen Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes B-Stadt vom 26. November 2014 (BKWAS 2014) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Die Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben der – ihrerseits keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegenden - Verbandssatzung vom 30. November 2010 in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. April 2012 im Amtsblatt für den Landkreis Elbe- Elster vom 10. Dezember 2014 veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet.

Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam. Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§§ 1 bis 3 BKWAS 2014), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 BKWAS 2014), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 8 BKWAS 2014) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 5 BKWAS 2014).

Es ist hiernach zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 tatbestandlich auch "altangeschlossene" Grundstücke im Sinne solcher Grundstücke erfasst, für die bereits vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit eines Anschlusses an eine technische Einrichtung der zentralen Wasserversorgung bestand (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Festsetzung des Beitragssatzes vgl. noch unten). Denn allen Grundstücken, die an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind oder die zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die wasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. 3. 2012 - OVG 9 S 9.12 -, zit. nach juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. 12. 2007 - OVG 9 B 44.06 -, zit. nach juris Rn. 53). Es besteht insoweit keine rechtlich keine Identität und Kontinuität der Anlage des ehemaligen VEB mit der Anlage des Zweckverbandes (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. 3. 2012, a.a.O.; Urte. vom 13. 11. 2013 – 9 B 34 und 35.12 -, zit. nach juris). Spätestens aufgrund der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) hat es auf dem Gebiet der damaligen DDR - rechtlich - keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr gegeben. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m.w.N.). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand. Auch der Landesgesetzgeber hat durch die Einfügung des Absatzes 4a in § 8 KAG nochmals erkennen lassen, dass ein Herstellungsbeitrag auch in Bezug auf Altanschließergrundstücke zu erheben ist, soweit sich eine Gemeinde oder ein Zweckverband überhaupt für eine Beitragsfinanzierung der Anlage entscheidet.

Die Verhältnisse in der vormaligen Gemeinde S. bzw. R. sind von vornherein deshalb unerheblich, da auch deren damalige Einrichtungen rechtlich von den Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 20. August 2014 - 6 K 211/14 -, veröff. in juris; dazu ferner BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8).

Auch sonst ist die Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 tatbestandlich nicht zu beanstanden. Dies gilt in Sonderheit, soweit die Wasserversorgungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 BKWAS 2014 i.V.m. § 1 Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes B. vom 8. Juli 2003 (Wasserabgabensatzung – WAS 2003) als einheitliche öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung betrieben wird, die auch den Ortsteil S. umfasst. Der Ortsteil S. ist seit dem 1. Januar 2008 Mitglied des Wasser- und Abwasserverbandes B. geworden und unterliegt dem Satzungsrecht des Verbandes.

Die Auffassung der Klägerin, es sei nach dem 3. Oktober 1990 jedenfalls für den Ortsteil S., in dem sich ihr Grundstück befindet, im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG keine (neue) öffentliche Wasserversorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages seitens des Beklagten sein könne, vielmehr hätten dort lediglich nicht herstellungsbeitragsfähige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen wasserwirtschaftlichen Anlagen stattgefunden, geht fehl. Es mag zwar sein, dass der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die seinerzeitige öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hergestellt worden ist, bevor der Beklagte gegründet bzw. der Ortsteil S. Mitglied des Beklagten geworden ist. Darauf kommt es für die Erhebung eines Anschlussbeitrages indes ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die Wasserversorgungsleitung vor dem klägerischen Grundstück nicht neu errichtet wurde, sondern bereits einige Jahre oder Jahrzehnte alt sein mag. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass das Trinkwassernetz des Ortsteils S. keine Verbindung zum Wasserwerk bzw. zum übrigen Leitungsnetz des Verbandes hat und dass der Ortsteil S. insoweit von einem außerhalb des Verbandsgebiets belegenen Wasserwerk versorgt wird.

Der in § 8 KAG wie auch in § 6 KAG verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist grundsätzlich nicht technisch- anlagenbezogen, sondern im rechtlichen Sinne und – vorbehaltlich - hier nicht erfolgter - besonderer satzungsrechtlicher Ausgestaltung und/oder vom Satzungsgeber vorgenommener Trennung – aufgabenbezogen (bzw. funktional und organisatorisch) und damit unabhängig von den technischen Gegebenheiten der Ent- bzw. – hier - Versorgungsanlagen zu verstehen. Unter den weit auszulegenden Begriff der öffentlichen Einrichtung ist danach die Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur dauerhaften Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu fassen. Sie liegt vor, wenn der Aufgabenträger mit ihr – sei es als Folge gesetzlicher Verpflichtung (so etwa bei der Abwasserentsorgung), sei es freiwillig (so etwa bei der Wasserversorgung) – eine in seinen Wirkungskreis fallende Aufgabe der Daseinsvorsorge erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Einwohnern zur Verfügung stellt (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschl. vom 21. 9. 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 53; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 12. 12. 2007 - 9 B 44.06 -, juris; zuletzt Urte. vom 13. 11. 2013 – 9 B 34 und 35.12 -, zit. nach juris; zu § 6 KAG NW OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 23. 10. 1968 – III A 1522/64 –, OVGE 24, 175; vom 17. 11. 1975 – II A 203/74 –, KStZ 1976 S. 229; vom 2. 3. 1976 – II A 248/74 –, GemHH 1976 S. 215; vom 1. 6. 1977 – II A 1475/75 –, KStZ 1977 S. 219; vom 4. 5. 1979 – II A 578/74 –, GemHH 1980 S. 91; zu § 6 KAG MV OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 15. 3. 1995 – 4 K 22/94 –, KStZ 1996 S. 114; zur Rechtslage in Thüringen OVG Thüringen, Urt. vom 12. 12. 2001 – 4 N 595/94 –, LKV 2002 S. 534; Urt. vom 21. 6. 2006 – 4 N 574/98 –, KStZ 2006 S. 212; zum Ganzen Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 73 m.w.N.).

Weder das Kommunalabgabengesetz noch andere Brandenburgische Landesgesetze enthalten in diesem Zusammenhang gesetzliche Maßgaben für die Frage, ob ein Einrichtungsträger aus mehreren technisch getrennten bzw. selbständigen Anlagen eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden darf. Der Brandenburgische Gesetzgeber hat es vielmehr der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft überlassen, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen insbesondere durch Satzung zu regeln. Daraus folgt ein weites Organisationsermessen des zuständigen Aufgabenträgers, in welchem räumlichen und sachlichen Umfang er zur Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen errichtet und betreibt. Dieses weite Organisationsermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt auf die Übereinstimmung mit der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung bzw. dem gesetzlichen Einrichtungszweck und mit höherrangigem Recht, insbesondere den etwaigen speziellen, einfachgesetzlichen Vorgaben, dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. vom 29. 7. 1977 – 4 C 3.75 –, KStZ 1978 S. 12, 14; Beschl. vom 3. 7. 1978 – 7 B 118-124/78 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 10. 10. 2007 – 9 A 72.05 –, S. 14 des E. A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002 – 2 D 9/02 –, KStZ 2003 S. 191; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 16. 11. 2010 – 9 S 7.10 –, S. 2 f. des E. A.; VG Potsdam, Urt. vom 18. 3. 2010 – 8 K 482/09 –, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., Rn. 78 ff.). Dem Aufgabenträger ist insoweit eine normative Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die über das verwaltungsrechtliche Rechtsfolgenermessen der Exekutive im Sinne des § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfGBd) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) hinausgeht und nicht den Einschränkungen des § 114 VwGO unterworfen ist (vgl. zum normativen Ermessen des Satzungsgebers etwa Theuersbacher, NVwZ 1986 S. 978 ff.; Wortmann, NWVBl. 1989 S. 342 ff.). Grundsätzlich kann daher bei Beachtung dieser Bindungen eine kommunale Körperschaft durch Satzung mehrere Einzeleinrichtungen, die zur Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfassen.

In Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Intention eines aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs können hiernach etwa räumlich und technisch (leitungsmäßig) getrennte Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach dem Organisationsermessen des Aufgabenträgers als rechtlich (und wirtschaftlich) einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben werden, soweit sie demselben Zweck (der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung) dienen. Eine öffentliche Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung besteht dann nicht aus einer einzelnen Leitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Wasserversorgung oder Entwässerung der zu entsorgenden bzw. zu versorgenden Grundstücke im Gebiet der kommunalen Körperschaft dienen. Alle Zentralanlagen wie Wasserwerke und Kläranlagen und die sonstigen für die Trinkwasserver- bzw. Abwasserentsorgung genutzten Anlagen (z. B. Kanalisation, Leitungsnetze) bilden dann eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Rechtssinne, weil sie der kommunalen Aufgabe der Abwasserent- bzw. Wasserversorgung dienen. Wegen der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise kann hiernach etwa die öffentliche Einrichtung Entwässerung bzw. Wasserversorgung selbst dann das gesamte Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsnetz eines Zweckverbandes oder einer Gemeinde umfassen, wenn es aus mehreren, technisch abgegrenzten, d. h. leitungsmäßig voneinander getrennten Einzel(entwässerungs- bzw. -wasserversorgungs)systemen besteht, die mit unterschiedlichen Kosten arbeiten bzw. die mit unterschiedlichem Aufwand hergestellt wurden. Maßgeblich ist nicht die technische Ausgestaltung oder die Aufwands- bzw. Kostenverursachung, sondern die rechtliche Bestimmung durch den Einrichtungsträger, dem insoweit – wie ausgeführt – ein weites Organisationsermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. vom 18. 4. 1975 – VII C 41.73 –, KStZ 1975 S. 191; Beschl. vom 3. 7. 1978 – 7 B 118-124/78 –, ZMR 1979 S. 103; zum KAG NRW OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 17. 11. 1975 – II A 203/44 –, KStZ 1976 S. 229; Urt. vom 29. 1. 1979 – II A 371/77 –, KStZ 1979 S. 194; Urt. vom 4. 5. 1979 – II A 578/74 –, GemHH 1980 S. 81; Urt. vom 8. 9. 1987 – 22 A 2281/85 –, DÖV 1988 S. 307; Urt. vom 18. 3. 1996 – 9 A 384/93 –, NVwZ-RR 1997 S. 652; Urt. vom 2. 2. 2000 – 9 A 3591/98 –, NVwZ-RR 2001 S. 122; Urt. vom 12. 8. 2009, a. a. O.; zum Ganzen Kluge, a.a.O.,§ 6 Rn. 78 ff.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung unter Einbeziehung des Ortsteils S., wie sie in dem einheitlichen Betrieb der Wasserversorgung des Verbandes (z. B. in der einheitlichen Wartung und Unterhaltung durch gemeinsames Personal und in der haushaltsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Einheit) zum Ausdruck kommt nicht zu beanstanden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 22. 1. 1979 – II A 1796/77 –, S. 17 f. des E. A.; Urt. vom 9. 3. 1977 – II A 1665/74 –, S. 7 des E. A.; Urt. vom 17. 11. 1975 – II A 203/74 –, OVGE 31, 252, 253 ff.). Der Verband war nicht gehalten, für den Ortsteil S. wegen der geschilderten besonderen technischen Gegebenheiten eine gesonderte öffentliche Einrichtung zu bilden. Er durfte sein normatives Ermessen vielmehr dahin gehend ausüben, dass alle Anlagen wie Wasserwerke und Leitungsnetze eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Rechtssinne bilden, weil sie der kommunalen Aufgabe der Wasserversorgung dienen. Maßgeblich ist nicht die technische Ausgestaltung oder die Aufwands- bzw. Kostenverursachung, sondern die – nicht zu beanstandende - rechtliche Bestimmung durch den Einrichtungsträger. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass im verbandseigenen Maßnahmeplan für die Wasserversorgung mit Stand vom Oktober 2007 der Ortsteil S. nicht enthalten gewesen sei und sich die Versorgungssituation für den genannten Ortsteil seit dem Beitritt faktisch nicht verändert habe.

Mangels substantiierter Einwendungen der Klägerin zu den Regelungen in der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 zum Beitragsschuldner, zur Fälligkeit und zum Beitragsmaßstab bedarf es hierzu keiner näheren Ausführungen.

Auch der in § 7 BKWAS 2014 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerin keiner Beanstandung.

Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht. Eine Prüfung „ins Blaue hinein“ gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht.

Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Bedenken gegen die Kalkulation hat die Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch bestehen solche nach dem oben dargestellten Maßstab einer Plausibilitätskontrolle.

Soweit die Klägerin meint, der beschlossene einheitliche Beitragssatz könne bzw. dürfe nur für das sonstige Verbandsgebiet gelten, da ein etwaiger durch die Grundstückseigentümer des Ortsteils S. zu zahlender Beitrag maximal Investitionen ab dem Jahre 2008 beinhalten dürfe, so dass eine gesonderte Beitragskalkulation für das Teilversorgungsgebiet S. erforderlich gewesen sei, trifft dies ebenso wenig zu wie es darauf ankommt, ob überhaupt gerade für den Ortsteil S. Investitionen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung getroffen wurden. Es ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu beanstanden, dass Grundlage für die Ermittlung des Beitragssatzes der getätigte Investitionsaufwand im gesamten Verbandsgebiet unter Berücksichtigung sämtlicher beitragsrelevanter Grundstücksflächen innerhalb desselben gewesen ist. Dies ist vielmehr sogar rechtlich geboten und eine – von der Klägerin verlangte - differenzierte Beitragserhebung wäre unzulässig gewesen.

Die sachliche Beitragspflicht bezieht sich auf alle Grundstücke, die zumindest die Möglichkeit haben, die öffentliche Einrichtung oder Anlage in Anspruch zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Den Anschlussnehmern der rechtlichen Wasserversorgungseinrichtung werden dabei überall die gleichen Leistungen geboten. Für gleiche Leistungen der öffentlichen Einrichtung müssen aber auch gleiche Beiträge erhoben werden. Entscheidend ist allein, ob eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung besteht. Die Beitragspflichtigen stehen in einer solidarischen Gemeinschaft. Denn ihnen allen kommt der – aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag abzugeltende – Dauervorteil zugute, durch die öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die wasserseitige Erschließung nicht gäbe. Alle Anschlussnehmer mit einer solchen rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit finanzieren daher über ihre Beiträge den Aufwand für die erstmalige Herstellung der Gesamteinrichtung gemeinsam nach dem Solidarprinzip (vgl. wie hier jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2015 – 9 S 28.15 -, S. 3 f. des E.A.). Dabei kann es immer Ortsteile bzw. Teile des Einrichtungsgebiets geben, in denen wenig oder gar keine Investitionen erforderlich (gewesen) sind, weil alte Anlagen noch benutzbar (gewesen) sind und solche (Orts-)Teile, wo (höhere) Investitionen erforderlich werden bzw. geworden sind. Dieser Umstand führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung, sondern ist Ausdruck des Gesamtanlagenprinzips. Insoweit greift es nicht, wen die Klägerin ausführt, lediglich das örtliche Wasserversorgungsnetz werde vom Fachpersonal des Verbandes betreut und Unterhaltungs- und Instandhaltungs- bzw. -setzungsarbeiten an wasserwirtschaftlichen Anlagen in Form der Betreuung des Ortsnetzes unterlägen nicht der Beitragspflicht und dürften daher bei der Festsetzung des Beitragssatzes keine Berücksichtigung finden. Dies ist zwar gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. KAG zutreffend. Der Verband hat indes ausweislich der vorgelegten Globalkalkulation – bezogen auf die Gesamtanlage – nicht lediglich Unterhaltungs- und Instandhaltungs-/-setzungsmaßnahmen vorgenommen. Solche sind auch nicht Gegenstand der Kalkulation geworden, sondern allein der dem Verband erwachsene Herstellungsaufwand. Unerheblich ist auch Umstand, dass in manchen Teilen des Gebiet der Einrichtung – wie etwa hier in S. – das Wasser nicht dort gefördert, sondern von einem anderen Wasserversorger auf vertraglicher Basis an die Verbraucher geliefert wird. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die daraus resultierende Beitragspflicht wie auch die Beitragshöhe bleiben davon unberührt. Eine – wie die Klägerin meint – differenzierte Beitragserhebung, insbesondere nach Maßgabe der in den verschiedenen Teilen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung getätigten Investitionen, sieht das Kommunalabgabengesetz nicht vor. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und 6 KAG, die die Klägerin grundlegend verkennt, da sie sich hierzu gerade nicht verhalten. Die partielle Differenzierungsmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 4a KAG ist hier nicht einschlägig.

Aus den vorgenannten Gründen kommt es auch nicht darauf an, dass die Gemeinde – vor dem Beitritt - für den Ortsteil S. ihre Versorgungsaufgabe einer öffentlichen Trinkwasserversorgung zeit- und fachgerecht mit „positiver Bilanz“ erfüllt haben und dass dem Verband eine „Sonderrücklage Trinkwasser S.“ zur weiteren Finanzierung von künftigen Instandhaltungsmaßnahmen am S.er Ortsnetz übertragen worden sein mag. Diese Umstände waren in der Beitragskalkulation – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu berücksichtigen.Die Verhältnisse in der vormaligen Gemeinde S. bzw. R. sind – wie ausgeführt - von vornherein deshalb unerheblich, da deren damalige Einrichtungen rechtlich von den Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind. Die Refinanzierung von – nicht beitragsfähigen - Instandhaltungsarbeiten am S.er Ortsnetz steht hier nicht inmitten, sondern die Deckung des bisherigen und zukünftigen Investitionsaufwandes für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes im gesamten Gebiet des Verbandes als Einrichtungsträger, wobei es insoweit – wie ausgeführt – keine Rolle spielt, dass im Ortsteil S. kein Herstellungsaufwand angefallen ist.

Auch gegen die Rückwirkungsanordnung des § 15 Satz 1 BKWAS 2014 bestehen keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen – bis auf die gleichfalls rückwirkend zum 9. Dezember 2011 in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes B-Stadt vom 13. November 2012 (Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung - BGWAS 2012) – unwirksam waren. Dies hat die Kammer zuletzt mit Urteil vom 18. November 2014 – 6 K 1220/12 -, veröff. in juris festgestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Zwar hat die Kammer in dem zitierten Urteil auch entschieden, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012, die mit Wirkung zum 9. Dezember 2012 durch die Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 ersetzt wurde, wirksam (gewesen) ist. Dies ist indes unerheblich, da die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 – soweit hier von Interesse – mit der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 weitgehend identisch ist und die vorgenommenen geringfügigen inhaltlichen Änderungen lediglich redaktioneller bzw. klarstellender Art waren.

Auch die konkrete Veranlagung ist nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der wirksamen Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014, die infolge ihrer Rückwirkungsanordnung den angefochtenen Bescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst, ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand der §§ 3 Abs. 1 lit. b) und 4 Abs. 1 BKWAS 2014 ist erfüllt. Danach unterliegen Grundstücke, die an die betriebsfertige öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und die Bebauung oder die gewerbliche Nutzung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall.

Das Grundstück liegt nach dem vom der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 4 Abs. 3 BKWAS 2014, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der wirksam Beitragssatzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 gilt, dass diese entgegen der (sinngemäßen) Auffassung der Klägerin auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 9. Dezember 2011 nicht über eine rechtswirksame Wasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich dieBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung.

Der Beitragserhebung steht auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasserabgabensatzung 2014 (bzw. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012) nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Wasseranschlussbeitragssatzungen bis auf die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012waren – wie bereits ausgeführt – unwirksam.

Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 9. Dezember 2011 Geltung beanspruchende Wasserbeitragssatzungen des Zweckverbandes B. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 9. Dezember 2011 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung bestehen gleichfalls nicht.

§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris).

Die Rückwirkung ist aber eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung dann, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Hier fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Die Festsetzungsverjährung war vorliegend – wie ausgeführt - bei Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zum 1. Februar 2004 noch nicht eingetreten. Das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet, es war im Gegenteil – wie bereits ausgeführt - noch nicht einmal entstanden. Es kann insoweit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein „nachträglicher Eingriff in einen verjährten Sachverhalt“ vorliegt.

Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf. Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist daher zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Da das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt es dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Bei der Ermittlung des Vertrauensinteresses ist allgemein zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Klägerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Klägerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Klägerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Klägerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Wasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob die Klägerin möglicherweise auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Einer Veranlagung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Denn – wie bereits oben ausgeführt - allen Grundstücken, die an die im Verbandsgebiet bestehende zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt – wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die (ab)wasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O., zit. nach juris Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., zit. nach juris Rn. 53; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Insbesondere ist – wie bereits ausgeführt - in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

Soweit die Klägerin meint, die Grundstücke von S. – also auch ihres - erhielten durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlagen des Verbandes keinen wirtschaftlichen Vorteil, da sie nach wie vor fremd versorgt würden, geht sie – wie bereits oben dargelegt – von einem unzutreffenden Verständnis des von § 8 Abs. 2 Satz 1 Abs. 6 Satz 1 KAG vorausgesetzten Vorteils aus. Weder kommt es darauf an, dass die genannten Grundstücke nach wie vor mit von außerhalb des Verbandsgebiets kommenden Wasser versorgt werden noch spielt es für die Vorteilsvermittlung eine Rolle, dass in das Trinkwasserversorgungsnetz S. keine Investitionen getätigt wurden und dass der überwiegende Teil der Herstellungsaufwands des Verbandes im Zeitpunkt des Beitritts des Ortsteils S. bereits angefallen war. Entscheidend ist allein, dass eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung besteht. Die Beitragspflichtigen stehen in einer solidarischen Gemeinschaft. Denn ihnen allen kommt der – aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag abzugeltende – Dauervorteil zugute, durch die öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die wasserseitige Erschließung nicht gäbe.

Die Kammer hat mangels substantiierten Vortrags der Klägerin auch keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der konkreten Höhe der Veranlagung zu zweifeln. Soweit die Klägerin noch im Widerspruchsverfahren – offenbar pauschal und „ins Blaue hinein“ - vorgetragen hat, die Berechnung der der konkreten Beitragserhebung zugrunde gelegten anrechenbaren Grundstücksfläche und des Nutzungsfaktors seien nicht nachvollziehbar, hält sie hieran im Klageverfahren offenbar nicht mehr fest. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung hat sie keine Bedenken gegen die Höhe der Veranlagung geltend gemacht. Jedenfalls ist der genannte Vortrag zu unsubstantiiert, um ihm näher nachzugehen. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Veranlagungen nicht nachzugehen. Insoweit ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung ein Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur soweit angezeigt sind, als sich dem Gericht nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Veranlagung oder Spekulationen und ergibt sich – wie hier der Fall - auch aus den Unterlagen – insbesondere im Heranziehungsvorgang - kein konkreter Anhaltspunkt für eine Fehlerhaftigkeit, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).