Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.03.2015 – 1 L 270/14
1. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den sinngemäß gestellten Anträgen,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Juli 2014 gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes W. vom 15. Juli 2014 wiederherzustellen und
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie weiter auf der von ihr besuchten Allgemeinen Förderschule Pestalozzi in L. zu beschulen,
hat insgesamt keinen Erfolg.
1. Der Antrag zu 1. auf Regelung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist jedenfalls unbegründet.
a. Das Staatliche Schulamt W. hat die sofortige Vollziehung der Zuweisung der Antragstellerin an die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" in M. im Schreiben vom 18. August 2014 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen, insbesondere der Hinweis auf die bestehende Schulpflicht und die daher mit dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 erforderliche Klarheit über den Lernort, lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 18. August 2014 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
b. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse eines Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Ausgehend hiervon fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, da im Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Bedenken gegen die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung vom 15. Juli 2014 nicht bestehen und ein besonderes Vollzugsinteresse auf Seiten des Antragsgegners gegeben ist.
Rechtsgrundlage der Zuweisung ist § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14), wonach das staatliche Schulamt über die Aufnahme oder die Zuweisung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 BbgSchulG oder in eine Förderschule oder Förderklasse nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst des betroffenen Schülers auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses entscheidet.
aa. Die Antragstellerin fällt in den Anwendungsbereich dieser Regelungen, da bei ihr ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Bereichen "geistige Entwicklung" und "autistisches Verhalten" durch den Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise festgestellt wurde. Diese Feststellung stützt sich entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 2. August 2007 (GVBl. II S. 223), diese geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2009 (GVBl. II S. 433), auf das Ergebnis des Feststellungsverfahrens und die Bildungsempfehlung des Förderausschusses (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SopV). In beiden vom 27. Mai 2014 und 9. Juli 2014 datierenden Bildungsempfehlungen des Förderausschusses, in dem die Mutter der Antragstellerin beteiligt war, findet sich die Annahme eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Bereichen "geistige Entwicklung" und "autistisches Verhalten".
Diese Feststellung ist auf der Grundlage der dem Förderausschuss und auch dem Antragsgegner bei ihren Entscheidungen vorliegenden ärztlichen Befunde, Testergebnisse und sonstigen Informationen auch belastbar. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich "autistisches Verhalten" unstreitig. Aber auch hinsichtlich des vom Antragsgegner bejahten Förderbedarfs im Bereich "geistige Entwicklung" sind im Ergebnis der summarischen Prüfung durchgreifende Bedenken nicht gegeben. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Empfehlung des Förderausschusses stützt sich auf die Sonderpädagogische Stellungnahme des Diagnostik-Teams vom 18. Dezember 2013, die zur Erstellung derer am 6. November 2013 durchgeführte Testung der Antragstellerin, die Sonderpädagogische Stellungnahme vom 27. Mai 2014 sowie die aus der Beschulung der Antragstellerin an der Ganztagsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" Pestalozzi in L. im Schuljahr 2013/2014 gewonnenen Erkenntnisse. Nach der Sonderpädagogischen Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 bescheinige das Testergebnis der Antragstellerin in allen Testbereichen einen unterdurchschnittlichen Wert mit einem Gesamt-IQ von 61. Sie habe im Schuljahr 2013/2014 in der 8. Klasse der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen gelernt. Dabei seien ihre umfangreichen Leistungsdefizite in allen Fächern deutlich aufgefallen. Es hätten sich massive Lernprobleme in allen Unterrichtsfächern und ein großes Wissensdefizit im Vergleich zu den Mitschülern gezeigt. Der Versuch, die Antragstellerin an das Klassenniveau heranzuführen, sei nicht im gewünschten Maße gelungen. Das Aufgabenverständnis der Antragstellerin sei sehr eingeschränkt. So könne sie komplexe Aufgabenstellungen nicht erfassen. Fragestellungen im Unterricht müssten auf niedrigstem Niveau gestellt werden, um die Antragstellerin zu Antworten zu bewegen. Sie sei kaum in der Lage, Unterrichtsgesprächen und Diskussionen zu folgen. Sie verliere ständig den Anschluss an den laufenden Unterrichtsprozess. Die Inhalte des naturwissenschaftlichen und gesellschaftskundlichen Unterrichts überforderten sie permanent. Logische Zusammenhänge könne sie nicht erkennen. Sie sei nicht in der Lage, erworbene Lösungsansätze auf ähnliche Sachverhalte zu übertragen. In vielen Bereichen arbeite sie rein mechanisch, ohne den Sinn einer Aufgabenstellung bzw. des Problems erkannt zu haben. Sie sei kaum in der Lage sich über einen längeren Zeitraum auf einen Sachverhalt zu konzentrieren. Den Rahmenplananforderungen des Unterrichts werde sie nicht gerecht. Vergleichbare Ausführungen finden sich in der Sonderpädagogischen Stellungnahme vom 27. Mai 2014. Dies wird durch die Ausführungen der Leiterin der Pestalozzi-Schule und der Klassenlehrerin der Antragstellerin in den Förderausschusssitzungen vom 18. Dezember 2013 und 27. Mai 2014 bestätigt, die vor allem wiederholt betonten, dass die Antragstellerin mit den Vorgaben des Lehrplans für einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" erkennbar überfordert sei, den Leistungsanforderungen aufgrund ihrer Fähigkeiten nicht entsprechen könne, was sich nicht zuletzt darin äußere, dass eine Benotung ihrer Leistungen nicht habe erfolgen können, da sie keine eigenständigen Leistungen erbringen könne und dadurch nicht bewertbar gewesen sei.
Die Antragstellerin vermag diese Feststellung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Ergebnisse von Intelligenztests, die durch die die Antragstellerin behandelnde Ärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. med. B. W. bzw. auf deren Veranlassung durchgeführt wurden. Zwar mögen diese nicht - wie der durch das Diagnostik-Team durchgeführte Test - in solch eindeutiger Weise auf eine Intelligenzminderung im Grade einer geistigen Behinderung (geht man von der Definition des ICD-10 aus, der die leichte Intelligenzminderung F70 als leichteste Form der Intelligenzstörung mit einem IQ-Bereich von 50 bis 69 beschreibt) hindeuten. Einerseits berichtet Dr. W. im ärztlichen Attest vom 14. Januar 2013 - offenbar unter Bezugnahme auf ihre Testung vom 26. Juli 2011 (s. das Schreiben vom 16. September 2011) -, dass das Intelligenzniveau deutlich im Lernbehindertenbereich (Gesamt-IQ 76) mit deutlich herabgesetzter auditiver Merkspanne liege, und formuliert im Attest von 6. Mai 2013, dass der IQ der Antragstellerin im Lernbehindertenbereich mit auffallend inhomogenem Testprofil liege. Diese auffallende Diskrepanz bei den Einzelwerten findet sich auch in der Leistungsdiagnostik der Praxis für Förderpädagogik "Meine Lernwerkstatt" vom 3. Januar 2014. Andererseits ist aber auch die von der Antragstellerin selbst vorgelegte Sozialpädiatrische Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums des Carl-Thiem-Klinikums C. vom 1. Juli 2013 zu nennen, nach der die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht real einschätzbar sei, die Vorbefunde sich jedoch im Grenzbereich zwischen Lernbehinderung und geistiger Behinderung bewegten. Maßgeblich ist jedoch vor allem, dass die Ergebnisse von derartigen Intelligenztests für die Frage der Bestimmung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht allein ausschlaggebend sein können. Vorliegend leidet die Vergleichbarkeit aller vorstehend aufgeführten Tests schon daran, dass sie auf jeweils unterschiedlichen Testverfahren beruhen (Test vom 28. Juli 2011 durch Dr. W.: Kaufmann-ABC-Test [Kaufmann Assessment Battery for Children]; Test vom 6. November 2013 durch Diagnostik-Team: SON-R 5½-17 [Snijders-Oomen Nonverbaler Intelligenztest]; Tests vom 25. Juni 2013 und 1. Januar 2014 durch Meine Lernwerkstatt: HAWIK-IV [Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder] und MWT-B [Mehrfach-Wortschatz-Intelligenztest]). Dies kann ausgehend davon, dass Intelligenz ein nicht direkt messbares soziales Konstrukt ist und sich ein Intelligenzquotient nicht mit absoluter Sicherheit feststellen lässt, die Bestimmung der Intelligenz mittels Intelligenztests vielmehr immer mit einem Messfehler behaftet ist, und bei der Interpretation zudem zu beachten ist, dass unterschiedliche Intelligenztests jeweils auf eine konkrete Intelligenztheorie bezogen sind, unterschiedliche Leistungsanforderungen abrufen und sich zudem auf unterschiedliche Normierungsstichproben beziehen, nicht unberücksichtigt bleiben. Vorrangig ist für den vorliegenden Fall jedoch, dass derartige Tests letztlich eine Momentaufnahme darstellen, die den Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht umfassend beschreiben können, sondern allenfalls eine Erkenntnis hierfür beisteuern können. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei seiner Bewertung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schwerpunkt von den Beobachtungen der Ganztagsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" Pestalozzi in L. ausgegangen ist, wie sie sich wiederholt in den Verwaltungsakten wiederfinden - zuletzt nochmals erläutert durch die Schulleiterin im Erörterungstermin vom 23. Februar 2015 - und die im Ergebnis der mehrmonatigen Beobachtung im Schuljahr 2013/2014 aus den verschiedenen Unterrichtszusammenhängen und durch verschiedene Unterrichtspersonen auf der Grundlage der Erfahrung der sonderpädagogisch geschulten Lehrkräfte zu der Einschätzung gelangt sind, dass die Antragstellerin den Anforderungen des Rahmenlehrplans "Lernen", der mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich "Lernen" korrelieren würde, aufgrund ihrer Fähigkeiten erkennbar nicht genügen kann, was im Gegenzug nur den Schluss zulässt, dass der Förderbedarf im Bereich "geistige Entwicklung" liegt.
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch den Antragsgegner wird auch nicht durch die Stellungnahmen des Mitarbeiters des Autismus-Zentrums F. vom 7. Oktober 2014 und 7. Februar 2015 durchgreifend in Frage gestellt. Das Schreiben vom 7. Oktober 2014 ist weitgehend von allgemeinen Ausführungen geprägt und enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Einordnung des Förderbedarfs der Antragstellerin führen könnten. Für das Schreiben vom 7. Februar 2015 gilt im Ergebnis nichts anderes. Soweit sich der Mitarbeiter des Autismus-Zentrums für den hier interessierenden Punkt gegen den Schluss von Beobachtungen der Lehrkräfte im Schulalltag auf den Förderbedarf mit dem Argument wendet, dies sei unzulässig, da die Antragstellerin aufgrund der Umweltstressoren und der räumlichen und personellen Ausstattung der Pestalozzi-Schule in L. ihr Leistungspotenzial nur selten abrufen könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn es bleibt unklar, welche Umweltstressoren (etwa die von der Antragstellerin besuchte Klasse, deren Größe oder Zusammensetzung?) und welche räumlichen und personellen Ausstattung sich hier als hinderlich erwiesen haben sollen. Der implizit durchgehend in dem Schreiben erhobene Vorwurf, die Lehrkräfte der Schule seien hinsichtlich der Autismus-Problematik unbedarft und zu einer fachlichen Einschätzung daher nicht in der Lage, überzeugt nicht. Dagegen spricht neben der sonderpädagogischen Ausbildung der Lehrkräfte nicht zuletzt der Umstand, dass die Antragstellerin nicht die erste und einzige Schülerin mit einer Autismus-Diagnose an der Schule ist, wie die Schulleiterin im Rahmen der Erörterungstermins vor dem Einzelrichter erläutert hat. Die Überzeugungskraft der Aussagen des Mitarbeiters des Autismus-Zentrums leidet zudem auch maßgeblich daran, dass er über keine vergleichbar breite Erkenntnisgrundlage über die von der Antragstellerin zum schulischen Alltag gezeigten Fähigkeiten verfügen kann wie die Schulleiterin und die weiteren Lehrkräfte der Pestalozzi-Schule.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Erkenntnisse der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" in L. auch nicht singulär geblieben sind. Vielmehr liegen sie auf der Linie der bereits zum Ende der Primarstufe im Förderausschussverfahren für den Übergang in die weiterführende Schule zusammengetragenen Feststellungen (s. die sonderpädagogische Stellungnahme der Sonderpädagogin Sch. vom 26. Januar 2012 und das Protokoll der Förderausschusssitzung vom 26. Januar 2012).
bb. Ist danach die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" und "autistisches Verhalten" nicht durchgreifend in Frage gestellt, unterliegt auch die Bestimmung der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" M. als Lernort und die damit verbundene Zuweisung der Antragstellerin an diese Schule keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Nach der schon genannten Regelung des § 50 Abs. 2 BbgSchulG bestimmt des staatliche Schulamt über die Aufnahme oder die Zuweisung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Schule. Es entscheidet dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SopV unter anderem über den Lernort, mithin vor allem über die konkrete Schule, in die der Schüler aufgenommen bzw. der er zugewiesen wird. Im Rahmen dieser Entscheidung hat es die Grundentscheidung des § 3 Abs. 4 BbgSchulG zu beachten, dass sonderpädagogische Förderung vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen soll. § 29 Abs. 2 BbgSchulG bestimmt dies weiter ausformend, dass sonderpädagogische Förderung unter anderem weiterführende allgemein bildende Schulen durch gemeinsamen Unterricht mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen sollen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann (§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BbgSchulG). Da eine weiterführende allgemein bildende Schule mit einer den Bedürfnissen der Antragstellerin entsprechenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung nicht erkennbar ist und auch von den Beteiligten nicht benannt wurde, kommt vorliegend nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 BbgSchulG für die Antragstellerin allein der Besuch einer Förderschule bzw. Förderklasse in Betracht.
Hierbei scheidet nach Überzeugung des Gerichts die Ganztagsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" Pestalozzi in L. für eine nähere Betrachtung aus. Denn dem steht jedenfalls deren fehlende Eignung im Sinne des § 30 Abs. 2 BbgSchulG entgegen. Der Systematik der schulrechtlichen Vorschriften zur sonderpädagogischen Förderung von Schülern entsprechend - insbesondere sind hier die Ausdifferenzierung der Förderschulen nach Förderschwerpunkten (§ 30 Abs. 4 BbgSchulG) und die aufwendige Ermittlung des jeweils konkret bestehenden Förderbedarfs im Rahmen des Feststellungsverfahrens durch den Förderausschuss (§§ 3 ff. SopV) zu nennen - ist diese Eignung zweifelsohne auszurichten an dem im Einzelfall festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, da nur so die auf die individuelle Situation des Schülers abgestimmten pädagogischen Maßnahmen gewährleistet sind, die ihn in die Lage versetzen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsabschluss zu erreichen (Beschluss der Kammer vom 22. August 2014 - VG 1 L 244/14 -). Ausgehend davon ist die Eignung der Pestalozzi-Schule für die Beschulung von Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich "geistige Entwicklung" - angesichts des anderweitig ausgerichteten Förderschwerpunktes folgerichtig - zu verneinen. Aus dem für die Antragstellerin weiter festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf "autistisches Verhalten" folgt hier nichts anderes. Insoweit ist zu beachten, dass es für Kinder und Jugendliche mit autistischem Verhalten keine eigene Schulart gibt. Vielmehr erfolgt deren sonderpädagogische Förderung angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen autistischen Verhaltens je nach Ausprägung und Intensität in allgemeinen Schulen oder Förderschulen (vgl. Empfehlungen zu Erziehung und Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Juni 2000). Dies kommt auch in § 12 Abs. 2 SopV zum Ausdruck, wonach Schülerinnen und Schüler mit einem stark ausgeprägten autistischen Syndrom, wenn sie nicht im gemeinsamen Unterricht gefördert werden, an einer geeigneten Förderschule unterrichtet werden. Angesichts des insgesamt festgestellten Förderbedarfs der Antragstellerin kann auch im Hinblick auf den gegebenen Autismus die Eignung der Pestalozzi-Schule in L. nicht angenommen werden.
Demgegenüber erweist sich die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" M. als geeignete Schule für die Antragstellerin. Denn sie weist die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Antragstellerin auf.
Zwar entspricht die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" M. nicht den von der Mutter der Antragstellerin geäußerten Wünschen über die Schule, an der die Schulbildung der Antragstellerin fortgeführt werden sollte. Indes steht dies der erfolgten Zuweisung durch den Antragsgegner nicht entgegen. Das Schulamt hat zwar bei seiner Entscheidung die Vorstellungen und Wünsche namentlich der Eltern des Schülers zu berücksichtigen, wie sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SopV explizit ergibt und wie auch § 50 Abs. 2 BbgSchulG deutlich macht, der dem Schulamt aufgibt, seine Regelung nach Antrag oder Anhörung der Eltern zu treffen. Jedoch ist das Schulamt an einen seitens der Eltern geäußerten Wunsch über die zu besuchende Schule nicht gebunden, wie sich nicht zuletzt aus der Wendung "Aufnahme oder Zuweisung" in § 50 Abs. 2 BbgSchulG folgern lässt. Denn der Begriff der Zuweisung im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes erfasst die gegen oder ohne den Elternwunsch getroffene Entscheidung des Schulamtes darüber, an welcher Schule ein Schüler unterrichtet wird (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 655/11 -, juris Rn. 33); dies macht gerade auch § 5 Abs. 1 Satz 3 SopV deutlich, nach dem das Schulamt in den Fällen, in denen es dem Wunsch der Eltern nicht entsprechen kann, den Schüler einer Schule zuweist. Seine Rechtfertigung findet dies nicht zuletzt darin, dass es im Bereich der sonderpädagogischen Förderung von Kindern und Jugendlichen in weit stärkerem Maße als bei Schülern ohne solchen speziellen Förderbedarf darum geht, den jeweiligen konkreten Förderbedarf mit dem organisatorisch, personell sowie von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen der staatlichen Schulen in Einklang zu bringen. Zwar kommt auch in diesem Bereich den Eltern das durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützte Recht auf Wahl einer bestimmten Schule für ihre Kinder zum Tragen. Es steht allerdings (wie stets) neben der aus der Regelung über die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Der Staat kann jedoch seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen. Er muss bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris Rn. 74). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nach den divergierenden Anforderungen (sei es beispielsweise die Beschäftigung von speziell geschultem Personal oder seien es bauliche Anpassungen [Barrierefreiheit]) in Förderschwerpunkten zu spezialisieren und diese an bestimmten Schulen zu konzentrieren. Auf diese vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen allein bezieht sich der aus Art. 6 Abs. 2 GG folgende Anspruch der Eltern auf Wahl einer bestimmten Schule. Hingegen umfasst dieses Grundrecht keinen Anspruch auf Schaffung einer bestimmten, an den Wünschen der Eltern orientierten Schule (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, 781; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 3.94 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 115, juris Rn. 7). Aus den Bestimmungen der Art. 27 Abs. 2 sowie Art. 29, 30 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 42), ergeben sich keine weitergehenden Vorgaben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/48 -, LVerfGE 10, 151, juris ; Ernst in Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 29, S. 246 ff.; Benstz/Franke in Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 6 Rn. 7 ff.). Daraus folgt, dass sich das Wahlrecht der Eltern gegen eine durch das staatliche Schulamt erfolgte Entscheidung über den Förderort nicht durchsetzen kann, wenn sich die Auswahl der Eltern auf Schulen bezieht, die für den Förderbedarf aufgrund ihrer persönlichen und/oder sächlichen Ausstattung nicht geeignet sind, sondern deren Eignung erst durch entsprechende Änderungen durch das staatliche Schulamt oder den Schulträger hergestellt werden müsste; dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Schulamt bestimmte Schule für den bei dem jeweiligen Schüler festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf geeignet ist und sich zudem in zumutbarer Entfernung befindet.
So liegt der Fall hier. Denn während die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" M. - wie dargelegt - als geeigneter Förderort für den Förderbedarf der Antragstellerin im Bereich "geistige Entwicklung" und in diesem Zusammenhang zugleich auch hinsichtlich des "autistischen Verhaltens" einzustufen ist, kann dies für die von der Antragstellerin in erster Linie in den Blick genommene Ganztagsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" Pestalozzi in L. aus den schon ausgeführten Gründen nicht angenommen werden.
Das wiederholte Vorbringen der Antragstellerin, es sei ärztlich bestätigt, dass ein weiterer Besuch der Ganztagsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" Pestalozzi in L. durch die Antragstellerin geboten sei, vermag eine Eignung dieser Schule im Sinne des § 30 Abs. 2 BbgSchulG nicht zu begründen. Abgesehen davon , dass die Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes dies schon nicht zulassen dürften, kann ein systemwidriger Verbleib eines sonderpädagogisch förderbedürftigen Schülers an einer im Grundsatz für ihn ungeeigneten Schule aufgrund psychischer Krankheitsbilder allenfalls in solchen eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt erscheinen, in denen jeder Wechsel auch unter Berücksichtigung begleitender Hilfen eine unmittelbare schwere Gefährdung für Leib oder Leben zur Folge hätte (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. August 2014 - VG 1 L 244/14 -). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen insbesondere von Dr. med. W., dem Autismus-Zentrum F. oder zuletzt auch der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. K. leiden im Ergebnis sämtlich an der argumentativen Schwäche, dass sie schlicht die Erfahrungen der Antragstellerin aus dem Schuljahr 2012/2013 an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" in L. fortschreiben, dabei übersehend, dass die Lernbedingungen der Antragstellerin an der Schule in M. keineswegs zwingend gleich oder auch nur ähnlich sein würden wie in L., was sich schon daraus ergibt, dass die Zusammensetzung ihrer Klasse und auch des Lehrkörpers nicht dieselbe sein kann.
Der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Antragstellerin selbst durch das staatliche Schulamt W. bei der Vorbereitung seiner Entscheidung nicht beteiligt wurde, obwohl das Schulamt gemäß § 50 Abs. 2 BbgSchulG "nach Anhörung … möglichst der betroffenen Schülerin" über die Zuweisung zu befinden hat. Zwar ist diese Regelung Ausdruck eines sich in verschiedenen Regelungen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe; § 4 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -; Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BGBl. 2008 II S. 1419]) wiederfindenden allgemeinen Rechtsgedankens, dass auch Kinder und Jugendliche grundsätzlich bei den sie betreffenden Maßnahmen und Entscheidungen zu beteiligen sind. Dass die Antragstellerin nach ihrer Konstitution, ihrem Alter und ihrer Entwicklung nicht in der Lage gewesen wäre, sich an einer solchen Anhörung zu beteiligen, ist nicht erkennbar. Vorliegend ist dieses Versäumnis jedoch unschädlich, da aus den bereits dargelegten Gründen, die hier zur Überwinden des entgegenstehenden Elternwunschs geführt haben, eine andere Entscheidung in der Sache nicht in Betracht kommt (vgl. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 [BGBl. I S. 2749], in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg [VwVfGBbg] vom 7. Juli 2009 [GVBl. I S. 262], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32]).
Da mit dem bereits begonnenen Unterricht im Schuljahr 2014/2015 feststehen muss, an welcher Schule die Antragstellerin die bestehende Schulpflicht in der 9. Jahrgangsstufe erfüllt, besteht ein auch ein das private Aussetzungssetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse.
2. Die Antragstellerin kann die mit dem Antrag zu 2. begehrte Zuweisung zur Ganztagsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" Pestalozzi in L. nicht mit Erfolg einfordern.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.
Eine derartige einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Begehren der Antragstellerin nimmt vorliegend jedoch faktisch das Ergebnis der Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13) und dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - OVG 4 S 89.05 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat diesen gesteigerten Anforderungen nach jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin und den vorliegenden Unterlagen ein Anspruch auf Aufnahme bzw. Zuweisung der Antragstellerin in die Ganztagsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" Pestalozzi in L. durch den Antragsgegner nicht festzustellen. Auf die Ausführungen unter 1. wird verwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58, Ziffern 38.3 und 38.4) für beide Begehren wegen des in der Sache übereinstimmenden Gegenstands einheitlich den Auffangwert von 5.000,00 € zugrunde, der aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung halbiert wird.