Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2015
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.06.2015 – VG 6 K 336/13
6. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 69% und der Beklagte zu 31%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstre- ckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei- cher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags für die öffentliche Schmutzwasseranlage. Sie ist Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde ……., die im Rahmen der Gemeindegebietsreform in der Klägerin aufgegangen ist.
Im Jahre 1996 kam es zwischen dem Trink- und Abwasserzweckverband (im Folgenden: TAZV) …….. zu Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinde ……… zum TAZV.
In dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 19. September 1996 heißt es (auszugsweise):
„Herr ……. übergab das Wort Herrn ……. - Verbandsvorsteher des TAZV ……. . Nach der Frage der Gemeindevertretung, ob noch nachträglich für das Abwassernetz plus Kläranlage …… bei Mitgliedschaft im TAZV Anschlussbeiträge erhoben werden würden, beantwortete Herr ……., dass nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Beiträge bis 1932, wenn noch keine Beitragszahlung erfolgte, erhoben werden können, dass aber in Überstimmung mit dem Verband alle Bauten vor der Wende Bestandsschutz hätten und Beiträge nachträglich nicht mehr erhoben werden würden.
Für Neuerschließungen und -bauten innerhalb der Ortslage wären jedoch nach der jetzigen Satzung Hausanschluss- und Kanalbaubeiträge Hausanschluss- und Kanalbaubeiträge zu erheben, d.h. je Hausanschluss 2.580,- DM und Kanalbaubeitrag 6,50 DM/m².
Für das Gebiet ……. würde nach Beschluss der Verbandsversammlung der Aufnahme in den TAZV die Satzung des TAZV gültig werden.“
In der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde …… vom 19. September 1996 fassten die anwesenden fünf Mitglieder der Gemeindevertretung sodann einstimmig folgenden Beschluss:
„Die Gemeindevertretung beschließt den Beitritt der Gemeinde ……. zum Trink- und Abwasserzweckverband ……...
Die Gemeinde …… stellt dazu einen Antrag an die Verbandsversammlung zur Aufnahme der Gemeinde.“
Handschriftlich ist in der Beschlussvorlage weiter eingetragen:
„Aufgrund der Zusicherung des Verbandsvorstehers des TAZV ……, Herrn ……, kommt für die Gemeinde …… § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung vom 22.01.1993 nicht zur Anwendung. Unter dieser Voraussetzung wurde der Beitrittsbeschluss gefasst.“
§ 7 der seinerzeit sich Geltungsanspruch beimessenden Beitragssatzung des TAZV hatte folgenden Wortlaut:
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der betriebsfertigen öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück.
(2) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für die Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren.
Mit Schreiben vom 09. Oktober 1996 stellte der Amtsdirektor des Amtes Unterspreewald für die Gemeinde ……. den Antrag auf Aufnahme in den TAZV. In dem Schreiben heißt es:
„Sehr geehrter Herr Verbandsvorsteher,
die Gemeinde ……. hat in ihrer Sitzung am 16.09.1996 (richtig: 19.09.1996), Beschl.-Nr.:32/96, beschlossen, dem Trink- und Abwasserzweckverband zum nächstmöglichen Termin beizutreten.
Die Gemeinde …….. bittet hiermit die Verbandsversammlung … um Aufnahme als Mitglied des Trink- und Abwasserzweckverbandes …….. .
Entsprechend der Zusicherung Ihres Verbandsvorstehers, Herrn …….., kommt § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung vom 22. Januar 1993 für die Gemeinde ……. nicht zur Anwendung.“
Unter dem 16. Oktober 1996 fand eine Vorstandssitzung im Büro des Verbandsvorstehers des TAZV, Herrn …… statt. In dem entsprechenden Protokoll der Vorstandssitzung vom 16. Oktober 1996 heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 3:
„Herr …… informiert den Vorstand über den Antrag der Gemeinde …… auf Mitgliedschaft im TAZV ……. . Als Bedingung für den Beitritt zum Verband, wird der Gemeinde ……. Bestandsschutz für die Hebung der Beiträge für den Abwasserkanal bzw. Kostenersatz bis zum Eintrittsdatum zugesagt.
Der Vorstand stimmt der Aufnahme der Gemeinde …… im TAZV zu. Die Geschäftsführung wird beauftragt, eine entsprechende Beschlussvorlage für die Verbandsversammlung zu erarbeiten. …“
Unter dem 20. November 1996 fand eine Verbandsversammlung des TAZV statt. Gegenstand der Verbandsversammlung war u.a. die Beschlussvorlage VV15/96 zur Aufnahme der Gemeinde ……., in welcher es heißt:
„Mit Schreiben vom 09. Oktober 1996 beantragt die Gemeinde …… über das Amt „Unterspreewald“ die Aufnahme in den TAZV …….. zum nächstmöglichen Termin. Die Gemeindevertreter haben am 16.09.1996 diesen Beschluss einstimmig getroffen (Beschluss-Nr. 32/96).
Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 16.10.96 den Antrag einstimmig befürwortet und bittet dem Antrag zuzustimmen. …“
Ausweislich der Niederschrift zur Verbandversammlung des TAZV ……. vom 20. November 1996 beschloss die Verbandsversammlung mit Beschluss VV15/96 einstimmig die Aufnahme der Gemeinde …… in den TAZV …….. . Ferner bestätigte die Verbandsversammlung mit 65 zu keiner Gegenstimme bei zwei Stimmenthaltungen die Satzungsänderungen zur Verbandsversammlung entsprechend der Beschlussvorlage VV16/96, nach welcher u.a. die Anlage 1 zur Verbandssatzung geändert und die Gemeinde ……. als 31. Mitglied des TAZV aufgenommen wurde.
Ausweislich des Feststellungsbescheides des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 15. Dezember 2000 gilt der TAZV ……. mit dem 01. Februar 1993 als entstanden. Ferner gilt ausweislich dieses Bescheides die Änderungssatzung der Verbandssatzung vom 20. November 1996, in Kraft getreten am 21. November 1996 als beschlossen und erhält nach dem Feststellungsbescheid die Fassung, nach welcher u.a. die Gemeinde …… in Anlage 1 der Verbandssatzung unter Ziffer 31. als Verbandsgemeinde aufgeführt ist. In der Begründung des Feststellungsbescheides in Bezug auf den Beitritt der Gemeinde ……. führte der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald u.a. aus, dass der Beschluss keine Zustimmung zur Verbandssatzung enthalte und auch keine Festlegung darüber getroffen worden sei, welche ihrer Zuständigkeiten die Gemeinde somit auf den Zweckverband übertragen werde. Dagegen enthalte der Beschluss einen handschriftlichen Vermerk, wonach der Beitrittsbeschluss unter der Bedingung gefasst worden sei, dass entsprechend einer Zusicherung des Verbandsvorstehers des TAZV …….. der § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung für die Gemeinde nicht zur Anwendung komme. Etwaige Form- und Verfahrensfehler im Rahmen der Beschlussfassung zum Beitritt der Gemeinde zum TAZV seien nach dem Stabilisierungsgesetz unbeachtlich; insofern sei der unter einer Bedingung gefasste Beitrittsbeschluss durch das Gesetz geheilt.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2013 erhob der Beklagte von der Klägerin einen Schmutzwasseranschlussbeitrag für das gemeindeeigene Grundstück …….. in 15910 …… (Flurstück 14/1 der Flur 1 der Gemarkung ……..) in Höhe von 2.108,20 Euro, wobei der Beklagte hierbei eine anrechenbare Grundstücksfläche von 635 m² bei einem Vollgeschoss und einem Beitragssatz von 3,32 Euro/m² zugrunde legte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch das Amt Unterspreewald mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07. März 2013 näher begründete. Im Wesentlichen führte die Klägerin aus, dass die Erklärung des seinerzeitigen Verbandsvorstehers für den Verband bindend sei und eine Beitragserhebung hindere. Hierbei handele es sich um eine verwaltungsrechtliche Zusage, die formfrei sei und lediglich voraussetze, dass die zuständige Behörde bzw. der erklärende Amtswalter nach seiner Stellung zur Abgabe einer derartigen Erklärung befugt gewesen sei. Die vom Verbandsvorsteher abgegebene Erklärung beziehe sich auf ein zukünftiges Verwaltungshandeln des TAZV nämlich, auf die Nichteinleitung von Beitragserhebungsverfahren bezüglich der Altanlagen der Gemeinde …….., die bereits vor der Wende existiert hätten. Der Verbandsvorsteher sei auch befugt und berechtigt gewesen, abgabenrechtlich bindende Erklärungen für den Verband abzugeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Aussage des seinerzeitigen Verbandsvorstehers der damaligen Rechtsauffassung entsprochen habe, wonach die Erhebung von Beiträgen gegenüber Altanliegern nicht zulässig gewesen sei. Erst durch spätere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2007 sei rechtlich geklärt worden, dass die Beitragserhebung auch gegenüber Altanliegern rechtmäßig und auch zwingend erforderlich sei. Dies sei auch zwischenzeitlich durch das Landesverfassungsgericht bestätigt worden. Eine Zusicherung liege ebenfalls nicht vor, da diese zwingend schriftlich erfolgen müsse. Eine mögliche mündliche Zusage binde den Verband nicht und mache eine Beitragserhebung auch nicht unzulässig.
Die Klägerin hat am 15. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchserfahren; der Beitragserhebung stehe eine mündliche, aber verbindliche Zusage des seinerzeitigen Verbandsvorstehers entgegen. Ferner führt die Klägerin aus, dass vom seinerzeitigen Verbandsvorsteher der erklärte Beitragsverzicht abgegeben worden sei, um die Gemeinde …….. zu bewegen, dem Verband beizutreten. Ohne die Erklärung wäre ein Beitrittsbeschluss durch die Gemeinde nicht gefasst worden. Insoweit handele es sich auch nicht um einen Beitrittsverzicht im klassischen Sinne sondern um ein Entgegenkommen seitens des Beklagten, um den Beitritt der Gemeinde zu erreichen. Insoweit sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, da sachliche Gründe dafür vorgelegen hätten, dass gegenüber der Gemeinde …….. auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet worden sei. Auch ergebe sich aus dem Feststellungsbescheid, dass der Beitrittsbeschluss unter der Bedingung gefasst worden sei, dass § 7 Abs. 2 der seinerzeitigen Beitragssatzung nicht zu Anwendung gelange. Mit der Beitragsfestsetzung stelle der Beklagte indes diese Bedingung in Frage, was die Mitgliedschaft der Gemeinde ……. aufgrund des unter einer aufschiebenden Bedingung erklärten Beitritts zum Verband insgesamt in Frage stelle.
Das Begehren der Gemeinde gegenüber dem Verband habe daraus resultiert, dass die Einwohner in den Jahren 1986/1987 die Abwasserbeseitigungsanlage selbst gebaut hätten. Viele der Arbeiten seien dabei ehrenamtlich ausgeführt worden. Es sei dabei insoweit eine eigenständige Anlage zur Abwasserbeseitigung entstanden. Der Umstand, dass eine rechtlich und tatsächlich selbständige Anlage von der Gemeinde in den Verband eingebracht worden sei, rechtfertige insoweit ein Abweichen von den sonstigen Verbandsregelungen, insbesondere auch das Absehen von einer Beitragserhebung. Die Anlage sei zum Zeitpunkt des Beitritts auch rein gebührenfinanziert gewesen. Auch bei den Beratungen zum Beitritt sei ausweislich der Preiskalkulation die Abwasserentsorgung aufgrund eines reinen Gebührenmodells berechnet worden. Auch habe der Beklagte ein Interesse gehabt, nämlich dass durch den Beitritt die Betriebsergebnisse auf der Abwasserstrecke stabilisiert worden seien.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Beitragsbescheid vom 15. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2013 insoweit zurück genommen, als mit ihm ein Beitrag festgesetzt worden ist, der einen Betrag von 1.460,50 Euro übersteigt. Im Umfang der Teilaufhebung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; insoweit hat der Beklagte erklärt, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
Den Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag des Beklagten vom 15. Januar 2013 (BescheidNr. SB2013000001) in der Gestalt des Widerspruchsbeschei des vom 27. März 2013 im Übrigen aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Der Erklärung des damaligen Verbandsvorstehers fehle es schon am Rechtsbindungswillen; auf die Rechtsverbindlichkeit einer Zusage könne sich die Klägerin nur berufen, wenn sich die Zulässigkeit der Selbstbindung der Verwaltung aus dem Gesetz ergebe. Die sei aber nicht der Fall, da der Beklagte verpflichtet sei, diejenigen, die einen besonderen Vorteil durch die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage hätten, zur Refinanzierung heranzuziehen. Es bestehe eine Beitragserhebungspflicht. Auch verstoße dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen. Auch habe die Erklärung des Herrn Strauß der Schriftform bedurft; ein Geschäft der laufenden Verwaltung liege mit einer Zusage auf einen Beitragsverzicht nicht vor. Es stehe zu vermuten, dass der damalige Verbandsvorsteher seinerzeit davon ausgegangen sei, dass Beiträge gegenüber Grundstückseigentümern, die bereits zum 03.10.1990 angeschlossen gewesen seien, nicht mehr erhoben werden müssen. Da die Gemeinde wohl praktisch komplett angeschlossen gewesen sei, sei wohl eine Beitragserhebung nicht opportun erschienen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten und die von den Beteiligten zu den Umständen des Beitritts der ehemaligen Gemeinde …….. zum TAZV übersandten Unterlagen.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2013, soweit er durch die Teilrücknahme nicht aufgehoben worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid findet, soweit er nicht aufgehoben worden ist, seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes …… vom 22. April 2015 (SBS 2015), die sich gemäß ihres § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst und damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die SBS 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des TAZV …… in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow Fläming vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die SBS 2015 nicht vorgetragen oder drängen sich auf (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2008 -9 B 54.07-, zitiert nach Juris).
Materielle Fehler der Satzungsregelungen der SBS 2015, jedenfalls soweit sie das Verbandsgebiet der Schmutzwasseranlage des TAZV …… und nicht dasjenige des ehemaligen Trink- und Abwasserzweckverbandes …… und Umgebung betreffen -letztere sind vorliegend nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung-, sind nicht gegeben. Die SBS 2015 enthält den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 9 SBS 2015), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 SBS 2011), dem Maßstab (§ 4 SBS 2015), dem Abgabensatz (§ 3 Abs. 2 SBS 2015) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 SBS 2015) aufweist.
Namentlich der Beitragsmaßstab weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. § 4 Abs. 1 SBS 2015 bestimmt, dass der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet wird, der sich aus der mit einem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche errechnet, wobei der Nutzungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1 und für jedes weitere Vollgeschoss zusätzlich 0,25 beträgt. Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Satzungsgeber eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Auch der Steigerungsfaktor von 0,25 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss ist nicht bedenklich. Er liegt insoweit innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die gebräuchlich und rechtssicher ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).
Der Beitragsmaßstab ist auch sonst nicht zu beanstanden; insbesondere sind die Regelungen im Beitragsmaßstab vollständig. § 4 Abs. 5 SBS 2015 enthält zunächst die Regelung, dass bei vorhandenen Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan diese Zahl maßgebend ist (Buchstabe a) und regelt sodann in nicht zu beanstandender Weise die Fälle, in denen Bebauungspläne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung durch Bestimmungen von Baumassezahlen (Buchstabe b) oder zur höchstzulässigen Gebäudehöhe (Buchstabe c) enthalten.
Ferner hält der Beitragsmaßstab auch Regelungen vor für jene Fälle, in denen Bebauungspläne derartige Festsetzungen nicht enthalten und sich die höchstzulässige Vollgeschosszahl auch nicht anhand der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BSS 2014) ermitteln lässt. In § 4 Abs. 6 Satz 2 BSS 2014 wird ausdrücklich bestimmt, dass sich die Zahl der Vollgeschosse dann nach der Lage der Grundstücke in den Baugebietstypen im Sinne der Baunutzungsverordnung richtet, indem eine zulässige Zahl von Vollgeschossen z.B. für Kleinsiedlungsgebiete, Dorf- oder Mischgebiete von 2 oder in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten von 3 bestimmt wird. Darüber hinaus legen § 4 Abs. 6 Sätze 3 und 4 BSS 2014 noch fest, dass sich dann, wenn sich die Art der baulichen Nutzung nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzung bzw. -wenn sich auch diese nicht zuordnen lässt- die Regelung über Mischgebiete Anwendung findet und damit eine Zahl von zwei Vollgeschossen gilt. Ob hingegen eine Beitragssatzung zu ihrer Wirksamkeit auch derartige Bestimmungen vorsehen muss für die Fälle, in denen Bebauungspläne das Maß der baulichen Nutzung nicht durch Festsetzungen zur zulässigen Vollgeschosszahl, baulichen Höhe oder von Baumassenzahlen sondern lediglich durch Festsetzungen etwa zur zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) bestimmen, was nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer aber grundsätzlich erforderlich gewesen sein dürfte (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 -6 K 796/09-; Urteil vom 21.04.2011 - 6 K 135/10- juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 -OVG 9 N 62.11-, juris), bedarf angesichts des Vorhandenseins der Regelungen in § 6 Abs. 4 SBS 2015 keiner Entscheidung. Insoweit kann auch offen bleiben, ob die Kammer mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2015 -OVG 9 S 44.14 -, veröffentlicht in Juris) eine Satzungsregelung für entbehrlich erachtet für die Fälle, wie die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln sei, wenn ein Bebauungsplan lediglich die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) festsetzt und nicht einmal aus der Umgebungsbebauung abzuleiten ist, wie hoch zulässigerweise gebaut werden kann, weil realistischerweise nicht der Fall zu erwarten sei, dass ein Bebauungsplan nur die oben genannten Festsetzungen enthielte und mangels Umgebungsbebauung auch sonst nicht abgeleitet werden könnte,wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O.). Festzustellen ist jedenfalls, dass der Satzungsgeber der SBS 2015 in § 4 Abs. 6 SBS 2015 Regelungen für die in Rede stehenden Fälle getroffen hat, wobei nur deren Fehlen nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer einen Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit mit der Folge der Nichtigkeit der Beitragssatzung begründen könnte (so noch: VG Cottbus, Beschluss vom 24. Februar 2015 -6 L 292/14-). Unbedenklich ist es aber, wenn der Satzungsgeber gleichwohl auch für solche Fälle -wie hier in § 6 Abs. 4 SBS 2015- Regelungen vorhält.
Rechtlich unbedenklich sind zudem die Regelungen betreffend der Bestimmung der Vollgeschosszahl für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB). Während nach § 4 Abs. 6 Satz 1 im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch auf die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird (zur Unbedenklichkeit einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 -OVG 9 B 14.09-, zitiert nach Juris), bestimmt § 4 Abs. 7 SBS 2015 bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken in nicht zu beanstandender Weise die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse als maßgeblich.
Auch der in § 3 Abs. 2 SBS 2015 geregelte Beitragssatz von 2,30 Euro/m² der anrechenbaren und mit dem -sich nach der Zahl der Vollgeschossene richtenden- Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei ist im Rahmen einer (nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellten) Globalkalkulation - wie sie der Beklagte mit der Kalkulation vom 22. November 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 27. November 2014 vorgelegt hat - der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelmäßig in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen und zu prognostizierenden Aufwands nach Maßgabe eines Abwasserentsorgungskonzepts des Einrichtungsträgers bis zum voraussichtlich endgültigen Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung berechnet wird. Von dem so ermittelten Gesamtaufwand ist ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) sowie - falls vorhanden - der Herstellungskosten zu machen, die nicht auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage entfallen (wie Fremdeinleiteranteile oder Kosten für die dezentrale Entsorgung). Aus der Kalkulation muss hervorgehen, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).
Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren.
Ausgehend von der soeben genannten Rechtsprechung ist der kalkulierte Beitragssatz daher nur dann gerechtfertigt, wenn die erwarteten Beiträge zusammen mit den bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung bereits eingenommenen Gebühren- und Entgeltanteilen zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der erhaltenen bzw. geplanten Fördermittel (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) insgesamt nicht überschreiten. Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dabei maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013, a.a.O.). Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht mit der genannten Rechtsprechung noch nicht abschließend die Frage beantwortet, in welchem Umfang Abschreibungen bei dem beitragsfähigen Aufwand abzuziehen sind. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil der Kammer vom 12. April 2014 -6 K 122/13-, veröffentlicht in Juris) sind bei der Bemessung des beitragsfähigen Aufwandes (maximal) zunächst nur diejenigen Entgelt- bzw. Gebührenanteile an Abschreibungen auf solche Herstellungs- und Anschaffungskosten zu berücksichtigen, die auch Teil des beitragsfähigen Aufwandes nach § 8 Abs. 4 KAG sind. Insoweit wird die Höhe der planmäßigen Abschreibungen, die -möglicherweise- den durch Beiträge umzulegenden Aufwand mindern, dadurch begrenzt, dass bei der Berechnung der Abschreibungen nur solche auf diejenigen Herstellungs- und Anschaffungskosten, die als Aufwand nach den Regelungen des § 8 Abs. 4 KAG auf die Beitragsschuldner umgelegt werden können, zu berücksichtigen sind. Dies betrifft namentlich die Fördermittel und Zuschüsse Dritter, die bereits nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG vom beitragsfähigen Herstellungsaufwand abzusetzen sind. Andernfalls würden sich nämlich die Fördermittel und Zuschüsse Dritter doppelt auf die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes auswirken, nämlich einmal als Abzugsposten nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG und zum anderen als Teil der in den Gebühren bzw. Entgelten enthaltenen Anteile an (erhöhten) Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten (inklusive der Fördermittel), die wiederum den beitragsfähigen Aufwand mindern würden. Hieraus folgt zugleich, dass es in Bezug auf Fördermittel und Zuschüsse Dritter nicht darauf ankommt, dass § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG deren Nichtberücksichtigung in das Ermessen des Einrichtungsträgers stellt; insoweit ist unerheblich, ob der Einrichtungsträger bei der Kalkulation der Gebühren bzw. Entgelte (tatsächlich) die Zuschüsse Dritter berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt hat mithin (tatsächlich) verminderte oder erhöhte Abschreibungen bei den Gebührensätzen angesetzt hat. Denn, da die Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritte bereits nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG bei dem beitragsfähigen Aufwand außer Betracht zu bleiben haben und damit die Beitragslast mindern, läge hierin eine Doppelentlastung, wenn sich solchermaßen erhöhte Abschreibungen (nochmals) beitragsmindernd auswirken würden. Dem abgabenübergreifenden Doppelbelastungsverbot lässt sich aber ein „Doppelentlastungsgebot“ nicht entnehmen. Insoweit ist in Bezug auf Zuschüsse Dritter auch unbeachtlich, dass erstmals mit Änderungsgesetz vom 27. Juni 1995 (in Kraft getreten am 01.07.1995) ausschließlich die Möglichkeit vorgesehen worden ist, diese gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG gebührensenkend zu berücksichtigen und es kann dahinstehen, ob diese Möglichkeit schon früher bestand.
Ferner sind unter Zugrundelegung des rechtlichen Ausgangspunktes des OVG Berlin-Brandenburg nur diejenigen Abschreibungen beim beitragsfähigen Aufwand mindernd zu berücksichtigen, wie sie planmäßig nach den jeweils einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 2 KAG zu erwirtschaften gewesen sind. Namentlich gehört nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 12. April 2014, a.a.O.) hierzu auch die Norm des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG, die bestimmt, dass bei der Ermittlung der Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat. Insoweit sind grundsätzlich nur die um die bereits eingenommenen Beiträge verminderten Abschreibungen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG zu berücksichtigen. Denn insoweit können nur die diejenigen den Herstellungsaufwand betreffenden Anteile an Gebühren bzw. Entgelten den beitragsfähigen Aufwand unter Geltung des Doppelbelastungsverbots mindern, die von dem Einrichtungsträger überhaupt erwirtschaftet werden konnten. Ist es dem Einrichtungsträger nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (hier nach § 6 Abs. 2 KAG) verwehrt, bestimmte Abschreibungen bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten überhaupt geltend zu machen, so haben diese zur Refinanzierung der öffentlichen Einrichtung auch nicht beitragen können. Aus Sicht der Beitrags- und Gebührenschuldner werden sie mithin insoweit auch nicht doppelt belastet, denn die Entlastung der Beitrags- und Gebührenschuldner um die bereits eingenommenen Beiträge ist wegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG schon auf Gebührenebene erfolgt.
Aus alldem folgt zusammengefasst, dass bei dem beitragsfähigen Aufwand ausschließlich diejenigen Abschreibungen als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, welche Abschreibungen auf die „bereinigten“ Herstellungs- und Anschaffungskosten sind, die (noch) Teil des beitragsfähigen Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG sind, und diese Abschreibungen nach den einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 KAG auch planmäßig erwirtschaftet werden konnten.
Ausgehend von der vorgelegten Kalkulation vom 22. November 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 27. November 2014 ergibt sich ein Anschaffungs- und Herstellungsaufwand mit Stand vom 31. Dezember 2009 von gesamt 79.133.099,88 Euro, von dem 1.297.557,66 Euro an nicht beitragsfähigen Haus- und Grundstücksanschlüssen, ferner 3.741.871,02 Euro, die die anteilige Inanspruchnahme der Kläranlagen für die dezentrale (mobile) Entsorgung betreffen, sowie 3.163.352,74 Euro und 900.905,77 Euro an offensichtlich nicht übernommenen Verbindlichkeiten (vgl. § 18 KAG) abzuziehen sind. Ferner hat der Beklagte bei der Kalkulation noch 202.836,81 Euro als „Abgrenzungsbetrag Anlagen im Bau“ abgezogen. Nach Abzug verbleiben mithin zum Stand 31. Dezember 2009 69.826.575,88 Euro.
In Bezug auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Jahr 2010 hat der Beklagte in der genannten Kalkulation diese mit 174.941,06 Euro beziffert, wobei er hierbei von den im Jahre 2010 getätigten Investitionen und betriebsfertig hergestellten Anlagegütern von insgesamt 947.162,43 Euro die für Auswechslung und Sanierung angefallenen Kosten von 573.032,32 sowie einen Betrag von 195.203,88 Euro für nicht beitragsfähige Haus- und Grundstücksanschlüsse abgezogen hat; ferner hat er den Abzugsbetrag für den Anteil der dezentralen Entsorgung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten für 2010 mit 3.985,17 Euro beziffert.
Soweit es den ab 2011 in Ansatz gebrachten Anschaffungs- und Herstellungsaufwand betrifft, hatte der Beklagte diesen zunächst mit lediglich 3.796.304,- Euro beziffert. Nunmehr beziffert der Beklagte ausweislich der Ergänzung mit „Stand 27. November 2014“ diesen mit einem Betrag von 14.530.400,- Euro, wobei 651.978,- Euro auf die dezentrale Entsorgung entfallen und damit insoweit von vornherein nicht beitragsfähig sind. Soweit der Beklagte dieses „Nachschieben“ von Aufwand in Höhe von 13.878.422,- Euro damit begründet, dass hinsichtlich der geplanten Aufwendungen diese gemäß dem Wirtschaftsplan 2012 zu ergänzen seien, so ist dies grundsätzlich zulässig und nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist -wie oben bereits dargelegt- grundsätzlich eine Kalkulation, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist, der hier auf den 18. Oktober 2012 zu datieren ist, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte bzw. geplante Investitionen grundsätzlich im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt werden können. Es ist insoweit dann auch zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen (oder geänderten) Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. „Ergebnisrechtsprechung“; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).
Soweit es die Fördermittel betrifft, belaufen sich diese ausweislich der vorliegenden Kalkulation in der Fassung der Ergänzung auf insgesamt 31.157.711,77 Euro, so dass hiernach -ohne Berücksichtigung von Abschreibungen- ein Betrag an umlagefähigem Aufwand von 52.722.227,17 Euro verbleibt (69.826.575,88 Euro + 174.941,06 Euro + 13.878.422,- Euro abzüglich 31.157.711,77 Euro).
Ferner ist -wie schon dargelegt- unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (Urteile vom 14. November 2013, a.a.O.) ein Abzug der bereits eingenommenen Gebühren- und Entgeltanteile zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu machen; diese umfassen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind, wobei es sich hierbei um die „bereinigten“ Herstellungs- und Anschaffungskosten handelt, also diejenigen die (noch) Teil des beitragsfähigen Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG sind, und die Abschreibungen nach den einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 KAG auch planmäßig erwirtschaftet werden konnten (vgl. Urteil der Kammer vom 12. April 2014, a.a.O.). Den Betrag an kalkulatorischen Abschreibungen hat der Beklagte mit insgesamt 12.126.505,16 Euro beziffert. Von diesem Betrag hat der Beklagte aber lediglich einen Betrag von 5.578.208,25 Euro in seiner neuesten Beitragskalkulation eingestellt. Diese Differenz hat der Beklagte damit gerechtfertigt, dass es Kostenunterdeckungen gegeben habe, die aus der Differenz zwischen den Kosten und den Gebühreneinnahmen in den jeweiligen Jahren resultierten. Soweit der Beklagte sämtliche Unterdeckungen auf die Abschreibungen angerechnet hat, hat der Beklagte dieses Vorgehen damit gerechtfertigt, dass die laufenden Kosten und Zinsen tatsächlich angefallen und zwingend auszugleichen gewesen seien; lediglich die Abschreibungen in Höhe der Unterdeckung hätten nicht durch die Gebühreneinnahmen ausgeglichen werden können. Vorrangig seien die laufenden Kosten und Zinsen auszugleichen, um den laufenden Betrieb der Schmutzwasserentsorgung nicht zu gefährden. Erst wenn nach Abzug dieser beiden Positionen Einnahmen übrig blieben, seien diese auf die Abschreibungen zu verwenden. Vorliegend kann letztlich offen bleiben, ob sämtliche Abschreibungen (12.126.505,16 Euro) auf den beitragsfähigen Aufwand anzurechnen sind. Dabei spricht allerdings viel dafür, dass entgegen der Ansicht des Beklagten nicht sämtliche Kostenunterdeckungen im vollen Umfang mindernd auf die Abschreibungen anzurechnen sind. Zwar mag es sein, dass der Beklagte zunächst die Zinsen zu bedienen und die laufenden Kosten zu begleichen hat. Indes dürfte der Beklagte hierbei übersehen, dass -wenn auch nicht sogleich- auch Unterdeckungen im Rahmen der Abschreibungen (irgendwann) auszugleichen sind. Zudem steht vorliegend die Kalkulation des Beitragssatzes in Rede, bei der der gesamte Investitionsaufwand für die Zeit bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich gilt dies auf der anderen Seite auch für die in Abzug zu bringenden Beträge wie etwa die erhaltenen bzw. im Investitionszeitraum erwarteten Fördermittel. In Bezug auf die aufwandsmindernd zu berücksichtigenden Abschreibungen dürfte insoweit bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung im Grundsatz ebenfalls nichts anderes gelten, so dass es -solange der Ausgleich bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt- unbeachtlich sein dürfte, dass der Beklagte die Unterdeckungen zunächst bei den Zinsen und laufenden Kosten ausgeglichen hat. Dies zugrunde gelegt dürfte einiges dafür sprechen, dass die geltend gemachten Unterdeckungen auf die Zinsen, laufenden Kosten und Abschreibungen gleichmäßig verteilt werden.
Hiervon ausgehend ergäbe sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der Unterdeckungen auf die laufenden Kosten, Zinsen und Abschreibungen, dass ein Betrag von 10.008.462,28 Euro an Abschreibungen im Rahmen der Beitragskalkulation aufwandsmindernd zu berücksichtigen wäre. Insgesamt belaufen sich die Unterdeckungen bis Ende 2012 auf einen Betrag von 11.441.781,41 Euro. Dabei hat der Beklagte bis zum Jahr 2012 gebührenfähige Kosten von insgesamt 65.508.031,88 Euro angesetzt, die sich aus 24.968.146,79 Euro laufenden Kosten, 16.581.226,63 Euro für Zinsen und 23.958.658,46 Euro an Abschreibungen auf die nicht (um die Fördermittel) bereinigten Anschaffungs- und Herstellungskosten zusammen setzen. Der Anteil der laufenden Kosten beträgt damit 38,1146343 %, der der Zinsen 25,31174599 % und der Anteil der Abschreibungen an den Gesamtkosten 36,57361971 %. Von den Unterdeckungen in Höhe von insgesamt 11.441.781,41 Euro entfällt damit auf die Abschreibungen ein Anteil von 4.184.673,62 Euro. Angesichts dessen, dass die Abschreibungen auf beitragsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten -namentlich abzüglich der Fördermittel und Zuschüsse Dritter- 12.126.505,18 Euro betragen, entfallen von den Unterdeckungen auf diesen im Rahmen der Beitragskalkulation maßgeblichen Betrag 2.118.042,90 Euro (12.126.505,16 Euro / 23.958.658,46 Euro * 4.184.673,62 Euro). Insgesamt wäre damit (maximal) ein Betrag von 10.008.462,28 Euro (12.126.505,18 Euro - 2.118.042,90 Euro) im Rahmen der Beitragskalkulation als Abzug zu berücksichtigen.
Insgesamt ergibt sich damit ein umlagefähiger Aufwand von 42.713.764,89 Euro (52.722.227,17 Euro abzüglich 10.008.462,28 Euro). Bei einer -von der Klägerseite nicht substantiiert angegriffenen- anrechenbaren Fläche von 11.993.756 m² ergäbe sich mithin ein maximal zulässiger Beitragssatz von gerundet 3,56 Euro/m². Mithin wäre bei dem in § 3 Abs. 2 SBS 2015 geregelte Beitragssatz von 2,30 Euro/m² ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht festzustellen. Angesichts dessen, dass bei einem Beitragssatz von 2,30 Euro/m² der Beklagte mit Beiträgen in Höhe von maximal 27.585.638,80 Euro (11.993.756 m² x 2,30 Euro/m²) rechnen kann, würde der „Puffer“ sich auf einen Betrag von 15.128.126,09 Euro (52.722.227,17 Euro umlagefähiger Aufwand - 27.585.638,80 Euro) belaufen, so dass es letztlich auch keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob und in welchem Umfang die vom Beklagten geltend gemachten Unterdeckungen bei den Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Denn selbst wenn die (bereinigten) Abschreibungen in vollem Umfang, d.h. mit einem Betrag von 12.126.505,18 zu berücksichtigen wären, läge ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht vor.
Auch die in § 15 Abs. 1 SBS 2015 geregelte Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zunächst erweist sich die Beitragssatzung des TAZV …… vom 7. Dezember 1992 (BSS 1992) als unwirksam. Diese Satzung ist insgesamt unwirksam, da sie den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderlichen Mindestinhalt nicht aufweist. Der Beitragsmaßstab ist nichtig. Zwar ist in § 4 BSS 1992 auch der grundsätzlich zulässige Vollgeschossmaßstab vorgesehen. Er enthält in § 4 Abs. 2 Satz 2 BSS1992 indes eine unzulässige Aufrundungsregelung für den Fall, dass in einem Bebauungsplan statt einer Festsetzung der Geschosszahl Festsetzungen zu Baumassenzahlen getroffen worden sind. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BSS1992 gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,3, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind; eine solche Regelung ist unwirksam mit der Folge, dass der Beitragsmaßstab und damit die Satzung wegen Fehlens eines Mindestbestandteils insgesamt nichtig ist (vgl. Urteil der Kammer vom 03.03.2011 -6 K 351/11-, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2012 -OVG 9 B 20.11-, veröffentlicht in juris). Ferner erweist sich der Beitragsmaßstab als unwirksam, weil nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BSS 1992 bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird, ohne dass eine die zulässige Nutzung erfassende Öffnungsklausel vorhanden wäre. Indem die Satzung im unbeplanten Innenbereich auf die "Bebauung" und nicht auf die zulässige Bebaubarkeit abstellt, werden Eigentümer bebauter Grundstücke, bei denen die Bebauung hinter dem zurückbleibt, was nach der ortsüblichen Bebauung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zulässig wäre, gleichheitswidrig gegenüber Eigentümern bebauter Grundstücke bevorzugt, bei denen die Bebauung der zulässigen Bebauung entspricht. Eine Öffnungsklausel, wonach bei einem Zurückbleiben der tatsächlichen hinter der zulässigen Vollgeschosszahl letztere der Berechnung zu Grund zu legen ist, enthält § 5 Abs. 5 BEWS 2005 nicht (vgl. zu dieser Möglichkeit: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98. NE -, LKV 2001, 132).
Auch die Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des TAZV ……. vom 29. Juni 2007 (BSS 2007) ist unwirksam. Dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 20. Dezember 2011 (6 K 3809/10) festgestellt. Darüber hinaus ist die BSS 2007 auch aus folgendem Grund unwirksam. Der Beitragsmaßstab ist wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nichtig. Er erfasst nicht vollständig die Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf bzw. verwirklicht ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind bzw. tatsächlich so genutzt werden. Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung denkbaren Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 -OVG 9 B 62.11-, juris; OVG Bbg., Urt. v. 08. Juni 2000 -2 D 29.98.NE-, veröffentlicht in juris, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urt. der Kammer v. 01. April 2004 -6 K 2252/02-; Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 -6 L 57/08-, veröffentlicht in juris). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält.
Eine solche Maßstabslücke besteht hier. Es fehlt die vollständige Bestimmung eines Faktors für alle Fälle von Grundstücken, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.). Zwar enthält § 4 Abs. 7 BSS 2007 eine Regelung für die Grundstücke, auf denen nur Garagen und Stellplätze gebaut werden dürfen; diese Grundstücke gelten als eingeschossig bebaubar. Indes erfasst diese Regelung lediglich einen Teilbereich der nicht mit einem Vollgeschoss bebaubaren oder bebauten bzw. gewerblich nutzbaren oder genutzten Grundstücke. Erfasst werden nur Stellplätze oder Garagen. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren bzw. bebauten Grundstücken zählen aber beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.). Diese erfasst die Regelung in der BSS 2007 nicht. Sie werden auch von keiner anderen Satzungsnorm erfasst, da § 4 BSS 2007 auch sonst keinen „Mindestfaktor“ für die in Rede stehenden Fälle von Grundstücken bestimmt. Nicht erfasst werden zudem Grundstücke, auf denen überhaupt keine Bebauung zulässig ist. Dass eine solche Regelung vorliegend entbehrlich ist, ist nicht ersichtlich, angesichts dessen, dass ein Zweckverband schon keinen Einfluss auf die Bauleitplanung der zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeinden und Städte hat. Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass während der Geltung der Beitragssatzung solche Grundstücke nicht entstehen werden, können angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, durch den Beklagten auch nicht vorgebracht werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 – 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 2012 –OVG 9 B 21.11-, juris). Demgegenüber erfasst § 4 Abs. 8 BSS 2015, aber auch schon die Vorgängersatzung vom 26. Februar 2014 nunmehr solche Grundstücke vollständig.
Angesichts dessen, dass die Beitragssatzungen aus den Jahren 1992 und 2007 unwirksam sind, steht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot belastender Rechtnormen der Rückwirkungsregelung in § 15 Abs. 1 SBS 2015 nicht entgegen. Denn dieses Verbot kann durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung gestatten. Diese Voraussetzung ist etwa dann erfüllt, wenn zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986, -2 BvL 2/83, juris; Beschl. vom 25. 5. 1993 – 1 BvR 1509 und 1648/91 –, BVerfGE 88, 384, 404; Urt. vom 15. 10. 1996, -1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92-, juris; BVerwG, Urt. vom 7. 4. 1989 – 8 C 83.87 –, DVBl. 1989 S. 678). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits -wie hier- eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war (vgl. BVerwG, Urt. vom 27. 1. 1978 – VII C 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urt. vom 15. 12. 1978 – VII C 3.78 –, KStZ 1979 S. 71; Beschl. vom 15. 4. 1983 – 8 C 170/81 – BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschl. vom 7. 2. 1996 – 8 B 13/96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. vom 31. 3. 1992, KStZ 1994 S. 55; OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 31. 3. 2000 – 1 K 12/00, - LKV 2001 S. 41; Deppe in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 2 Rn. 150 ff.; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 646 ff. m.w.N. zum Benutzungsgebührenrecht). Denn in einem solchen Falle ist ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig, sondern muss dieser vielmehr aufgrund des beschlossenen Satzungsrechts mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht.
Auch die weiteren vom TAZV ……. erlassenen Beitragssatzungen nämlich die Beitragssatzung vom 17. Oktober 2012 (BSS 2012), die am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte (§ 13 BSS 2012), und die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 26. Februar 2014 (SBS 2014), die sich ihrerseits auf den 18. Oktober 2012 Rückwirkung bemisst (§ 15 Abs. 1 SBS 2014), stehen einer Rückwirkung der SBS 2015 auf den 18. Oktober 2012 nicht entgegen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob diese Satzungen wirksam oder unwirksam gewesen sind. Die BSS 2015 enthält in ihrem § 3 Abs. 2 SBS 2015 die Regelung zum Beitragssatz mit einer Höhe von 2,30 Euro/m². Demgegenüber sah die Beitragssatzung vom 26. Februar 2014 in ihrem § 3 Abs. 2 SBS 2014 noch einen Beitragssatz von 3,32 Euro/m² vor; gleiches gilt für die BSS 2012, die ebenfalls noch einen Beitragssatz von 3,32 Euro/m² vorsah (§ 3 BSS 2012). Angesichts dessen, dass die SBS 2015 einen deutlich niedrigeren Beitragssatz von 2,30 Euro/m² im Vergleich zu 3,32 Euro/m² vorsieht, bedeutet die Rückwirkung der BSS 2015 auf den 18. Oktober 2012 und der Umstand, dass die BSS 2015 die Beitragssatzungen aus den Jahren 2012 und 2014 damit ersetzt, eine Vergünstigung zu Gunsten der Satzungsbetroffenen. Von vorne herein steht damit das Rückwirkungsverbot belastender Rechtsnormen einer Ersetzung der BSS 2012 und der SBS 2014 nicht entgegen. Eine Änderung zum Nachteil der Beitragspflichtigen ist mit der Rückwirkung der SBS 2015 auf den 18. Oktober 2012 nicht verbunden; ihnen gereicht die Rückwirkung vielmehr zum Vorteil, indem -die Wirksamkeit der BSS 2012 und der SBS 2014 unterstellt- den Beitragspflichtigen durch den abgesenkten Beitragssatz ein Teil der Beitragsschuld genommen wird. Dem hat der Beklagte durch die im Verfahren erfolgte Teilaufhebung auch Rechnung getragen.
Erweist sich nach alledem die SBS 2015 als wirksam und erfasst diese aufgrund der rechtlich nicht zu beanstandenden Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch die vorliegend angegriffenen Bescheide von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her, so ist die Veranlagung der Klägerseite auch sonst im Einzelfall nicht zu beanstanden. Zunächst steht einer Veranlagung der Klägerseite zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht wegen der -oben festgestellten- Nichtigkeit der BSS 1992 und der BSS 2007 damit frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Es ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg auch geklärt, dass die Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 -OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteil vom 10. Februar 2015 -6 K 756/14 -, juris).
Angesichts dessen brauchte das Gericht auch nicht aufzuklären, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück der Klägerseite die Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Da -wie aufgezeigt- die sachliche Beitragspflicht frühestens zum 18. Oktober 2012 entstanden ist, ist der Umstand, dass das Grundstück -möglicherweise- bereits vor diesem Zeitpunkt die Anschlussmöglichkeit erhalten hat, weder für die Frage der Festsetzungsverjährung noch für die Frage, ob sich die Satzung Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt hätte beimessen müssen, von Bedeutung.
Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08, veröffentlicht in Juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1) Rechnung getragen, indem in dem neu eingefügten § 19 KAG nunmehr eine zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich geregelt ist. Hiernach hat der brandenburgische Gesetzgeber geregelt, bis zu welcher zeitlichen Obergrenze die Beitragsfestsetzung noch erfolgen darf, nämlich bis zum Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, wobei der Fristanlauf bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt ist. Diese Gesetzeslage ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. statt vieler: Urteil vom 28. Mai 2015 -6 K 740/12-, juris; Urteil vom 16. Dezember 2014 -6 K 794/12-, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 20 ff. m.w.N.; Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 –, juris) verfassungsrechtlich unbedenklich.
Schließlich erweist sich der Beitragsbescheid auch nicht deshalb als rechtswidrig, soweit die Klägerseite sich darauf beruft, dass einer Beitragserhebung eine Zusicherung bzw. Zusage des ehemaligen Verbandsvorstehers in der Gemeindevertretersitzung vom 19. September 1996 entgegen stehe. Damit beruft sich die Klägerseite auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem Beitritt der (ehemaligen) Gemeinde ……. zum TAZV …….. und zwar zusammengefasst wie folgt:
Nach den insoweit ins Verfahren eingereichten Unterlagen fand unter dem 19. September 1996 eine Gemeindevertretersitzung der Gemeinde ……. (nunmehr ein Ortsteil der Gemeinde ……..) statt, in welcher ausweislich des vorliegenden Protokolls von der Gemeindevertretung an den seinerzeitigen Verbandsvorsteher die Frage gerichtet worden ist, „ob noch nachträglich für das Abwassernetz plus Kläranlage ……. bei Mitgliedschaft im TAZV Anschlussbeiträge erhoben würden“. Diese Frage soll der damalige Verbandsvorsteher insoweit beantwortet haben, dass nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts „Beiträge bis 1932, wenn noch keine Beitragszahlung erfolgt“ sei, erhoben werden könnten, „dass aber in Übereinstimmung mit dem Verband alle Bauten vor der Wende Bestandsschutz hätten und Beiträge nachträglich nicht mehr erhoben würden.“ Am 19. September 1996 beschloss sodann die Gemeindevertretung …… den Beitritt der Gemeinde zum Trink- und Abwasserzweckverband …….. sowie, dass hierzu ein Antrag an die Verbandsversammlung zur Aufnahme der Gemeinde gestellt werde. Weiter heißt es in dem Beschluss: „Aufgrund der Zusicherung des Verbandsvorstehers des TAZV ……, Herrn ……, kommt für die Gemeinde ……. § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung vom 22. Januar 1993 nicht zur Anwendung. Unter dieser Voraussetzung wurde der Beitrittsbeschluss gefasst“. Mit Schreiben vom 09. Oktober 1996 stellte das Amt Unterspreewald unter Bezugnahme auf den Beitrittsbeschluss der Gemeinde einen Antrag auf Aufnahme der Gemeinde …….. als Mitglied des TAZV ……. . Weiter heißt es in dem Antrag: „Entsprechend der Zusicherung Ihres Verbandsvorstehers, Herrn ……., kommt § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung vom 22. Januar 1993 für die Gemeinde ……. nicht zur Anwendung.“
§ 7 Abs. 2 der seinerzeit Geltung beanspruchenden Beitragssatzung lautete hierbei: „Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren.“
In der Verbandsversammlung vom 20. November 1996 fasste die Verbandsversammlung dann einstimmig den Beschluss zur Aufnahme der Gemeinde ….. in den TAZV …….; ferner wurde eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Zuvor fand am 16. Oktober 1996 eine Sitzung des Vorstandes des TAZV ……. statt, in welcher der seinerzeitige Verbandsvorsteher ……. über den Antrag der Gemeinde ……. informierte. In dem hierzu gefertigten Protokoll heißt es: „Als Bedingung für den Beitritt zum Verband wird der Gemeinde …… Bestandsschutz bei der Hebung der Beiträge für den Abwasserkanal bzw. Kostenersatz bis zum Eintrittsdatum zugesagt.“
Diese Umstände im Zusammenhang mit dem Beitritt der (ehemaligen) Gemeinde ……, in welcher das Grundstück der Klägerseite gelegen ist, stehen einer rechtmäßigen Beitragserhebung aber nicht entgegen. Dies gilt zunächst, wenn -wie die Klägerseite meint- die Erklärungen des früheren Verbandsvorstehers als Zusicherung oder Zusage zu werten wären. Soweit die Erklärungen in der Gemeindevertretersitzung vom 19. September 1996 als eine Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu werten wären, so scheitert die Wirksamkeit bereits an der gebotenen Form. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfordert nämlich die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Hieran fehlt es angesichts dessen, dass der ehemalige Verbandsvorsteher in der Gemeindevertretersitzung die Erklärung lediglich mündlich abgegeben hat.
Sie ist auch nicht als eine formfreie Zusicherung bzw. Zusage außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des VwVfG rechtlich wirksam. Die Abgabenordnung, soweit deren Vorschriften durch § 12 KAG für anwendbar erklärt werden, sieht eine Zusicherung als generelles Institut nicht ausdrücklich vor und die in der Abgabenordnung vorgesehene Sonderform der verbindlichen Zusage auf Grund einer Außenprüfung nach § 204 AO wird von § 12 KAG nicht für entsprechend anwendbar erklärt wird. Die insoweit vorhandene Lücke ist für den Fall einer Zusicherung im Bereich des Abgabenrechts daher in analoger Anwendung des § 38 VwVfG zu schließen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 15 A 5184/99 –, Rn. 13, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 -17 K 8930/02-, juris; vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 18. Februar 2008 – 1 K 394/07 Me –, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 38 Rdn. 51). Mangels Schriftform sind damit die in der Gemeindevertretung vom ehemaligen Verbandsvorsteher gemachten Ausführungen schon deshalb nicht wirksam.
Aber selbst wenn in den Erklärungen des Verbandsvorstehers, was die Klägerin meint, lediglich eine grundsätzlich formfreie Zusage zu sehen wäre und das Schriftformerfordernis nicht aus § 38 VwVfG (analog) abzuleiten wäre, dann wäre diese vorliegend nicht wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabenordnung, die (gemeint ist: die Abgabenordnung) im Umfang der Verweisung nach § 12 KAG in Abgabensachen anwendbar ist, können zwar neben der gesetzlich geregelten Auskunft im Anschluss an eine Außenprüfung (§§ 204 bis 207 AO - auf die § 12 KAG indes nicht verweist) auch in anderen Fällen Auskünfte mit bindender Wirkung (Zusage) erteilt werden, die auch grundsätzlich mündlich erfolgen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt die Bindungswirkung bei einer behördlichen Zusicherung / Zusage aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, setzt dann aber voraus, dass sie der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Verwaltungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher der Finanzbehörde gegeben hat. Der zuständige Beamte ist dabei nicht etwa der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte (BFH, Urteil vom 26. November 1997 – III R 109/93 –, juris m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2007 -IV B 51/05-, juris).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. September 1996 -2 C 39/95- und 22. Januar 1998 -2 C 8/97-, zitiert nach Juris) können außerhalb des Anwendungsbereichs des § 38 VwVfG durchaus Zusagen möglich sein und Bindungswirkung für die Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen auslösen. Eine solche Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996, a.a.O. zur Verwendung eines Richters auf Probe und Urteil vom 22. Januar 1998, a.a.O., zur Zusage über die Freihaltung einer Stelle eines Beamten auf Probe).
Hiervon ausgehend ergibt sich aber, dass die vom Verbandsvorsteher in der Gemeindevertretersitzung erteilte mündliche Auskunft bzw. Zusage den Zweckverband und damit den Beklagten nicht bindet. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1991 (GVBl 1991, Seite 682 ff. -GKG (1991)- ) führt der Verbandsvorsteher die laufenden Geschäfte. Nach § 16 Abs. 3 GKG (1991) bedürfen Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, der Schriftform (Satz 1), die vom Verbandsvorsteher und von seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beamten, Angestellten oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen sind (Satz 2). Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Vertreters genügt (Satz 3). Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen, binden den Zweckverband nicht (Satz 4).
Es liegt zunächst kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor, welches durch den Verbandsvorsteher in alleiniger Zuständigkeit zu führen wäre. Laufende Geschäfte sind solche, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblich sind und deren Erledigung nach festen Grundsätzen erfolgt; sie sind nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinden von sachlich weniger erheblicher Bedeutung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 9 S 66.13 –, juris, Rdn. 12), die also nach feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen Gleisen“ entschieden werden können (vgl. v. Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, 5. Auflage, § 55 GO, Rn. 17), sowie für die betreffende Gemeinde bzw. den Zweckverband von geringer wirtschaftlicher und geringer politischer Bedeutung sind (vgl. v. Mutius/Rentsch, a.a.O.). Ob ein Geschäft danach zur laufenden Verwaltung gehört, kann je nach der Größe, der Struktur, der Finanzkraft und der Verwaltungsintensität der Gemeinde bzw. des Zweckverbands unterschiedlich sein.
Hiervon ausgehend ist jedenfalls eine Zusage, dass für sämtliche im Zeitpunkt des Beitritts der Gemeinde …… zum TAZV …….. bereits angeschlossene und anschließbare Grundstücke keine Beiträge erhoben werden, kein Geschäft der laufenden Verwaltung, welche vom Verbandsvorsteher in seiner Zuständigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GKG (1991) hätte abgegeben werden können. Nahezu ein ganzes Gemeindegebiet, mit Ausnahme weniger Grundstücke, wird beitragsfrei gestellt. Schon dies allein hätte von seiner politischen Bedeutung erhebliches Gewicht und geht über den Rahmen eines laufenden Geschäfts deutlich hinaus. Der Verband begibt sich zudem erheblicher Einnahmen von mehreren Tausend Euro in mindestens sechsstelliger Höhe (seinerzeit noch Deutsche Mark). Allein beim Verwaltungsgericht Cottbus sind derzeit ca. 70 Verfahren aus dem Gemeindegebiet der ehemaligen Gemeinde ……. anhängig, die mit einem Streitwert von deutlich über 200.000 Euro zu Buche schlagen. Es liegt auf der Hand, dass eine Zusage, mit welcher sich der Verband eines derart hohen Betrages begibt, kein Geschäft der laufenden Verwaltung mehr sein kann.
Angesichts dessen handelte nicht das zuständige Organ; der Verbandsvorsteher war für die Abgabe der hier in Rede stehenden Erklärung nicht zuständig. Erforderlich ist aber, soll eine Zusage Bindungswirkung entfalten, dass der zuständige Beamte oder sonst zuständige Mitarbeiter der Behörde handelt (BFH, Urteil vom 26. November 1997 – III R 109/93 –, juris m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2007 -IV B 51/05-, juris). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 08. März 1956 -I A 3.54-, zitiert nach Juris) bindet eine mündliche Zusage dann, wenn der erklärende Beamte nach seiner Stellung in der Behörde zu ihrer Erteilung befugt gewesen ist; dies war vorliegend aber nicht der Fall. Eine Bindung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben besteht mithin nicht.
Abgesehen davon handelt es sich um ein Geschäft -von wie festgestellt erheblichem Gewicht-, durch welches der Zweckverband im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 GKG (1991) verpflichtet werden soll und das deshalb auch der Schriftform bedarf und vom Verbandsvorsteher und/oder von seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beamten, Angestellten oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen gewesen wäre (Satz 2). Durch die Erklärung soll erreicht werden, dass „Beiträge nachträglich nicht mehr erhoben“ werden und zwar für alle Grundstückseigentümer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerden des Beitritts der Gemeinde zum Verband bereits an die Anlage angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten. Der Verband verpflichtet sich damit, den Erlass von Beitragsbescheiden in einem erheblichen Umfang zu unterlassen (vgl. zur Frage der Rechtsnatur der Erklärung als Verzicht, auch weiter unten).
Aus § 16 Abs. 3 Satz 1 GKG in der seinerzeit geltenden Fassung folgt, dass eine Zusage des Verbandsvorstehers -mag sie auch sonst grundsätzlich mündlich möglich sein- vorliegend nicht in mündlicher Form in einer Gemeindevertretersitzung abgegeben werden konnte; sie bedurfte aufgrund der spezielleren Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 GKG (1991) vielmehr der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher und/oder seines Vertreters oder eines anderen in § 16 Abs. 3 Satz 1 GKG genannten Bediensteten; daran fehlt es.
Auch aus der Verbandssatzung des TAZV ……. in der hier maßgeblichen Gestalt des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 15. Dezember 2000 ergibt sich nichts anderes. Nach der seinerzeit geltenden Verbandssatzung in der Fassung der am 25. November 1994 in Kraft getretenen Neufassung (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 01. Januar 1995 -VS 1994-) führt der Verbandsvorsteher die laufenden Geschäfte, sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung gemeinsam mit dem Verbandsvorstand vor und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 11 Abs. 3 VS 1994). Nach § 11 Abs. 4 VS 1994 bedürfen Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, der Schriftform, die vom Verbandsvorsteher oder von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Insoweit besteht, soweit hier hinsichtlich der Zuständigkeit des Verbandsvorstehers und der zu beachtenden schriftlichen Form von Interesse, kein sachlicher Unterschied zu den Regelungen in § 16 Absätze 2 und 3 GKG (1991).
Schließlich vermag an der mangelnden Wirksamkeit der Zusage / Zusicherung auch nichts zu ändern, dass der damalige Verbandsvorsteher die Vorstandsmitglieder ausweislich des vorliegenden Protokolls der Vorstandssitzung vom 16. Oktober 1996 darüber informierte, dass als „Bedingung für den Beitritt“ der Gemeinde …… „Bestandsschutz für die Hebung der Beiträge“ zugesagt worden sei, und der Verbandsvorstand der Aufnahme der Gemeinde …… zugestimmt hat. Nach § 10 Abs. 6 VS 1994 hat der Verbandsvorstand die Aufgaben: Vorbereitung der Verbandsversammlung (Buchstabe a), Entscheidung über außer- und überplanmäßige Ausgaben bis zu 100.000,- Deutsche Mark (Buchstabe b), Überwachung des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters (Buchstabe c) sowie die Einstellung und Entlassung von Angestellten ab Vergütungsgruppe BAT III aufwärts (Buchstabe d). Keiner dieser dem Verbandsvorstand überantworteten Zuständigkeiten ist vorliegend einschlägig und ermöglicht eine unmittelbare Entscheidung des Verbandsvorstands über die Erteilung oder eine nachträgliche Genehmigung einer Zusage / Zusicherung, zukünftig von der Erhebung von Beiträgen in dem in Rede stehenden Umfang abzusehen. Lediglich aus dem Aufgabenbereich einer „Vorbereitung der Verbandsversammlung“ ließe sich ableiten, dass der Vorstand vor der Befassung der Verbandsversammlung mit dem Antrag einer Gemeinde über den Beitritt zum Verband bzw. mit etwaigen damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen vorbereitend bzw. beratend tätig werden kann. Die abschließende Entscheidung würde dann aber der Verbandsversammlung gleichwohl obliegen. Ausweislich der den Beitritt der Gemeinde …….. betreffenden Beschlussvorlagen VV 15/96 und VV 16/96 und des Protokolls der Verbandsversammlung vom 20. November 1996 war aber eine erteilte Zusage / Zusicherung nicht Gegenstand der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Über eine vom damaligen Verbandsvorsteher gegebene Zusage oder Zusicherung, über welche die Verbandsversammlung noch zu beschließen hätte, findet sich in den genannten Beschlussvorlagen nichts.
Der Beitragserhebung in Form des hier angegriffenen Beitragsbescheids steht die Erklärung des damaligen Verbandsvorstehers in der Gemeindevertretersitzung auch nicht entgegen, sollte sich diese als Beitragsverzicht zugunsten der bereits angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet darstellen. Ein solcher Beitragsverzicht ist vorliegend unwirksam. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden dürfen. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 9 C 12/11 –, juris, Rdn. 12, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 C 5/11 –, Rn. 33, juris, Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <363 f.>, Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 <11 f.>). Insoweit bedarf ein Beitragsvorausverzicht einer gesetzlichen Ermächtigung. Daran fehlt es aber; weder sieht die seinerzeit Geltung beanspruchende Beitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 1992 eine derartige Regelung vor noch existiert sonst eine gesetzliche Norm im KAG oder einem anderen Gesetz, die einen Beitragsvorausverzicht ermöglichen würde (vgl. zur übergeleiteten -hier nicht einschlägigen- Vorschrift nach § 54 Abs. 2 BauZVO der DDR: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 C 5/11 –, juris).
Soweit die Klägerin auf den Beschluss der Gemeinde verweist, „Aufgrund der Zusicherung des Verbandsvorstehers des TAZV …….., Herrn ……., kommt für die Gemeinde ……. § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung vom 22. Januar 1993 nicht zur Anwendung. Unter dieser Voraussetzung wurde der Beitrittsbeschluss gefasst“ und auf den vom Amt Unterspreewald gestellten Aufnahmeantrag vom 09. Oktober 1996, der eine nahezu wortgleiche Erklärung enthält („Entsprechend der Zusicherung Ihres Verbandsvorstehers, Herrn ……, kommt § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung vom 22. Januar 1993 für die Gemeinde ……. nicht zur Anwendung.“) und hierin einen Vorbehalt oder eine Bedingung erblicken möchte, so steht auch dies einer Beitragserhebung durch den Beklagten nicht entgegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs. 1 GKG (1991) vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung. Diese muss gemäß § 9 Abs. 1 GKG (1991) u.a. die Verbandsmitglieder und die Aufgaben bestimmen. Gemäß § 10 Abs. 1 GKG (1991) bedarf die Verbandssatzung der Genehmigung. Nach § 11 Abs. 1 GKG (1991) hat die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung und die Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Gemäß § 11 Abs. 2 GKG (1991) entsteht der Zweckverband am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, soweit nicht hierfür in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Soweit es den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern betrifft, regelt § 20 Abs. 1 GKG (1991), dass Änderungen der Verbandssatzung, insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung -falls die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt- bedürfen. Änderungen der Verbandssatzung sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GKG (1991) der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn diese nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz GKG (1991) der aufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen. Für die Änderung der Verbandssatzung sind zudem die Vorschriften über die Bekanntmachung nach § 11 GKG (1991) entsprechend anzuwenden (§ 20 Abs. 4 Satz 1 GKG (1991)).
Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass die Mitgliedschaft einer Gemeinde im Zweckverband grundsätzlich in der (ersten) Verbandssatzung oder durch eine Änderungssatzung zur Verbandssatzung bestimmt werden muss. Die Verbandssatzung muss -wie aufgezeigt- die Mitglieder des Verbandes regeln; die (erste) Verbandssatzung bedarf einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und einer öffentlichen Bekanntmachung nach Maßgabe der oben genannten Vorschriften der §§ 9, 10 und 11 GKG (1991). Will eine Gemeinde dem Zweckverband beitreten oder will ein Verbandsmitglied aus dem Verband ausscheiden, bedarf dies u.a. einer Änderung der Verbandssatzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit sowie einer öffentlichen Bekanntmachung der Änderung der Verbandssatzung (§ 20 und § 11 entsprechend GKG (1991)).
Vorbehalte oder Bedingungen, die aber gleichsam außerhalb der veröffentlichten Verbandssatzung bzw. namentlich außerhalb einer bekannt zu machenden Änderung der Verbandssatzung die Mitgliedschaft oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ermöglichen oder ermöglichen sollen, sind damit rechtlich ausgeschlossen. So liegt es aber hier. Denn der von der Gemeindevertretung …….. im Beschluss vom 19. September 1996 ebenso wie der vom Amt Unterspreewald im Aufnahmeantrag vom 09. Oktober 1996 formulierte Vorbehalt bzw. die darin enthaltene Bedingung haben gerade zur Folge, dass die Entscheidung, ob die Gemeinde -ist der Beitritt einmal vollzogen- weiterhin im Verband verbleibt, nicht mehr von einer Änderung der Verbandssatzung und einem Beschluss der Verbandsversammlung sondern allein davon abhängt, ob der Beklagte nach dem Beitritt der Gemeinde zukünftig von der Beitragssatzung Gebrauch macht oder dies unterlässt. Dass Voraussetzung für die (weitere) Mitgliedschaft der Gemeinde ……… eine zu unterbleibende Beitragserhebung ist, ist zudem auch nicht Bestandteil der geänderten Verbandssatzung vom 20. November 1996 geworden und findet sich auch nicht in der maßgeblichen Fassung des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 15. Dezember 2000.
Ist damit der im Aufnahmeantrag enthaltene Vorbehalt bzw. die Bedingung unwirksam, so dürfte dies zwar grundsätzlich auch die Mitgliedschaft der Gemeinde im TAZV …… in Frage gestellt haben; wie dargestellt ist ein Aufnahmeantrag in einen Zweckverband grundsätzlich bedingungsfeindlich. Dieser Mangel ist aber durch den Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 15. Dezember 2000 geheilt. In der Begründung des Feststellungsbescheides (dort: Punkt VII., Ziffer 1, Unterziffer 3 „Beitritt der Gemeinde ……..“) wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass der Beschluss der Gemeinde einen Vermerk enthalte, wonach der „Beitrittsbeschluss unter der Bedingung gefasst werde, dass entsprechend einer Zusicherung des Verbandsvorstehers des TAZV ……., der § 7 Abs. 2 der Beitragssatzung vom 22.01.1993 für die Gemeinde nicht zur Anwendung kommt.“ Der Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Dahme Spreewald enthält sodann die Feststellung, dass etwaige Form- und Verfahrensfehler im Rahmen der Beschlussfassung zum Beitritt der Gemeinde in den TAZV …… gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 StabG unbeachtlich sind und insofern der unter einer Bedingung gefasste Beitrittsbeschluss durch das Zweckverbandsstabilisierungsgesetz geheilt ist; die Heilungswirkung -so der Feststellungsbescheid- erstreckt sich auch auf eine fehlerhafte Beschlussfassung. Gegen den Feststellungsbescheid hat die Gemeinde …… bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die Gemeinde ……. bzw. das Amt Unterspreewald auch keinen Widerspruch erhoben. Damit steht zugleich bestandskräftig fest, dass die Gemeinde (bedingungsfrei) Mitglied des TAZV ….. geworden ist und die Satzungen des Verbandes und namentlich auch die (wirksamen) Beitragssatzungen Geltung für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde …… beanspruchen.
Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Umstände im Zusammenhang mit dem Beitritt der Gemeinde ……. zum TAZV …… einer Beitragserhebung entgegen stehen. Denkbar erschiene zwar noch, dass damit das Recht des Zweckverbandes ausgeschlossen werden sollte, für die Gemeinde ..…… eine Beitragssatzung zu erlassen bzw. dass eine schon vorhandene Beitragssatzung auch im erweiterten Verbandsgebiet in Kraft tritt (was dann aber wohl zur Folge haben dürfte, dass der Beklagte keine einheitliche öffentliche Einrichtung in der Gemeinde …….. und im übrigen Verbandsgebiet mehr betreiben könnte mit der weiteren Folge, dass die Kosten der Anlage vollständig über -dann möglicherweise erhöhte- Abwassergebühren abzugelten wären). Eine solche Möglichkeit dürfte das GKG auch grundsätzlich eröffnen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GKG (1991) kann die Verbandssatzung nämlich das Recht, für alle oder bestimmte Verbandsmitglieder Satzungen zu erlassen, ausschließen (vgl. nunmehr § 3 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 10. Juli 2014). Abgesehen davon, dass die Verbandssatzung keine entsprechende Einschränkung für die Gemeinde ……. enthält, ist derartigen auch nicht gewollt gewesen. Nach dem Inhalt des Beschlusses der Gemeindevertretung ……. vom 19. September 1996 sollte nämlich gerade nicht generell die Befugnis des Verbandes, eine Beitragssatzung für die Gemeinde ……. zu erlassen bzw. eine bereits vorhandene Beitragssatzung auf die Gemeinde zu erstrecken, ausgeschlossen werden. Vielmehr sollte -wenn auch im erheblichen Umfang- nur für einen Teil der Gemeindeeinwohner oder Grundstückseigentümer eine Beitragserhebung ausgeschlossen werden, nämlich lediglich für die bereits im Zeitpunkt des Beitritts angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke. Für Grundstücke aber, die erst nach Wirksamwerden des Beitritts an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden bzw. die Möglichkeit zum Anschluss erhalten, sollte dem Verband die Befugnis verbleiben, Anschlussbeiträge geltend zu machen. In der Gemeindevertretersitzung vom 19. September 1996 führte der ehemalige Verbandsvorsteher ausdrücklich aus, dass „für Neuerschließungen und -bauten innerhalb der Ortslage“ jedoch ein „Kanalbaubeitrag von 6,50 DM/m²“ zu erheben wäre. Dies bedeutet aber, dass jedenfalls grundsätzlich der Verband das Recht behalten sollte, eine Beitragssatzung mit Geltung für die Gemeinde …….. zu erlassen, die aber nur für einen Teil der Gemeindeeinwohner und Grundstückseigentümer zur Anwendung gelangen sollte. Dies ist von § 6 Abs. 1 Satz 2 GKG (1991) aber nicht erfasst und würde im Übrigen zu einem nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz führen.
Da auch sonst Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Veranlagung der Klägerseite nicht ersichtlich sind, bleibt die Klage -soweit über diese noch zu entscheiden war- ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 1 VwGO; insoweit waren dem Beklagten, der eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, die Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.