Gesetze / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 18 Investitionen vor dem 3. Oktober 1990
Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten.